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Bu K VL Zusammenfassung bis Kapitel 5
Bilanzierung und Kostenrechnung (Technische Universität Berlin)
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Bilanzen und Kostenrechnung WiSe 19/20 TU-Berlin
1.1
Was ist Rechungslegung?
-
„Ist die Information über die Lage und Entwicklung eines Unternehmens sowie: die
Rechenschaft über die Verwendung von finanziellen Mitteln“
Rechnungsleger
→
→
Jahresabschluss
Rechnungslegungsadressaten
Die Inhalte werden im Jahresabschluss dargestellt. Dazu gibt es verbindliche
Regelungsvorschriften im HGB.
Die Bereitstellung erfolgt über zwei Rechenwerke:
Finanzbuchhaltung
(Aktiv-, Passiv-, Aufwands-, und Ertragskonten)
Bilanz
Die Bilanz stellt die aktuelle Vermögenslage
detailliert dar und dient der Information,
Dokumentation sowie Gewinnermittlung
§266 HGB
Gewinn- und Verlustrechnung
Das GuV Konto findet sich auf der Passivseite
der Bilanz und ist ein Unterkonto der
Eigenkapitals und somit ein wichtiger Teil für
die Unternehmensplanung.
Es wird daher auch oft als Sammel- oder
Hilfskonto bezeichnet da Aufwände und Erträge
zunächst dort zusammengefasst werden.
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Was ist der Unterschied zwischen Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung?
Inhalt:
-Eine Bilanz gliedert sich in Vermögen und Kapital und weist somit alle Bestände des
Unternehmens auf.
-Eine GuV zeigt im Unterschied dazu die Erfolge durch die Gegenüberstellung von Aufwand
und Erfolg.
Aussage/Ergebnis:
-Die Bilanz zeigt finanzielle Sicherheit und die Beständigkeit eines Unternehmens mithilfe
verschiedener Kennzahlen, wie etwa der Eigenkapitalquote.
-Die GuV stellt bisherige Kosten und Umsätze dar, sowie eingenommene Gewinn
Perspektive:
-Am Bilanzstichtag werden für den Moment alle finanziellen Mittel dargestellt.
-Bei der GuV wird das Unternehmen über einen Zeitraum analysiert (Jahr/ Quartal).
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1.2 Warum legen Unternehmen Rechnung?
Für wen sind die Rechnungslegungsinformationen von Interesse?
Die Informationen des Jahresabschlusses sind für die Steakholder wichtig.
Dazu gehören Kunden, Lieferanten sowie Eigen-, Fremdkapitalgeber und Arbeitnehmer.
Bsp:
Für Lieferanten:
-Ist davon auszugehen, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommen kann?
-Ist davon auszugehen, dass auch künftig Produkte des eigenen Hauses beziehen wird?
2. Rechenwerke
2.1 Bilanz
Def.: Die Bilanz ist eine Stichtagsbezogene, wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen
und Kapital eines Unternehmens in Kontenform.
Anlagevermögen*
I Immaterielle Vermögensgegenstände
II Sachanlagen
III Finanzeinlagen
Umlaufvermögen*²
I Vorräte
II Forderungen
III Wertpapiere
VI Liquide Mittel
Eigenkapital
(von den Eigentümern des Unternehmens unbefristet)
Fremdkapital
(von z.B Banken für ein befristeten Zeitraum überlassenes
Kapital)
= Vermögen
= Kapital
Anlagevermögen*: sollen dem Unternehmen Langfristig dienen.
Umlaufvermögen*²: verbleiben nur kurze Zeit dem Unternehmen
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2.2 Gewinn- und Kostenrechnung
Def.: Die Gewinn und Verlustrechnung hat die Aufgabe, durch eine zweckmäßige Gliederung
einzelner Erfolgskomponenten einen möglichst guten Einblick in die Ertragslage des Unternehmens
zu ermöglichen.
2.3 Rechnungslegungspflicht
1. Dokumentation
-
§238 1. HGB: „Kaufmann hat eine übersichtliche. Vollständige und für Dritte
nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäfstvorfälle zu erbringen“
-
Sämtliche innerhalb eines Geschäftsjahres aufgezeichneten güter- und
finanzwirtschaftlichen Vorgänge bilden die Grundlage für die Anfertigung des vom
Gesetzgeber geforderten Jahresabschlusses.
-
Schutz- und Beweisfunktion
-
Buchführungspflicht stellt die Grundlage für die Erstellung einer Bilanz
2. Information und Rechenschaft
-
Information der Steakholder (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage)
-
Selbstinformation des Kaufmanns (zur Steuerung des Unternehmens)
-
Rechenschaft (über Verwendung von Fremd und Eigenkapital)
Zahlungsbemessung
-Der im Jahresabschluss ermittelte Periodenerfolg stellt zugleich die Bemessungsgrundlage
für die maximal mögliche Ausschüttung an die Anteilseigner dar.
-Problem: Es bestehen unterschiedliche Zahlungsbemessungsinteressen, insbesondere
zwischen Eigentümern und Gläubigern.
Eigentümer: hohe Gewinnausschüttung für Privatkapital
Gläubiger: niedrige Ausschüttung um mehr Kapital zu bekommen
Die Lösung bietet das HGB: Gläubigerschutz: Der Gesetzesgeber beabsichtigt die Gläubiger
des Unternehmens durch eine vorsichtige Gewinnermittlung zu schützen, welche dazu führt,
dass Ausschüttungen bemessen werden, welche mit Blick auf die Haftungssubstanz des
Unternehmens unbedenklich sind.
Wer ist in Deutschland zur Rechnungslegung verpflichtet?
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Das HGB knüpft die Rechnungslegungspflicht an den handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff.
§238 Abs. 1 HGB: Buchführungspflicht:
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu
führen und darin seine Handelsgeschäfte
und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu mache.“
§242 Abs.1 HGB: Aufstellungspflicht:
„Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes und für den Schluss eines
jeden Geschäftsjahres einen den
Verhältnissen seines Vermögens und seiner
Schulden darstellenden Abschluss
(Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen“
Wer ist ein Kaufmann? §1 Abs.1 HGB:
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Was ist ein Handelsgewerbe? §1 Abs. 2 HGB:
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder
Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Abgrenzungskriterien:
-
Art der Geschäftstätigkeit (z.B Produktpalette)
Umfang der Geschäftstätigkeit ( z.B Umsatzvolumen, Kapital)
Anzahl der Mitarbeiter (z.B Schichtbetrieb)
Größe und Organisation z.B Tochterunternehmen/ mehre Betriebsstätten)
Beginn und Ende der Buchführungspflicht
Beginn: Aufgrund der Verknüpfung der Buchführungspflicht mit den Führen
eines Gewerbebetriebs ist der Kaufmann unmittelbar mit den Beginn seines
Handelsgewerbes buchführungspflichtig.
Ende: Wenn ein Betrieb eingestellt wird, oder ein als Kaufmann eingetragenes
Unternehmen, das die Betriebsgröße nach § 1 Abs 2 HGB unterschritten hat,
die Eintragung auf Antrag löschen lässt.
Anforderungen
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Handelsrechtliche Anforderungen an die Buchführung:
Ziel: Die Buchführung ist so vorzunehmen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb
einer angemessenen Zeit einen Überblick über Höhe und Zusammensetzung des Vermögens
verschaffen kann.
Allgemeine
Anforderungen
§238 Abs. 1 HGB
Besondere
Anforderungen
§239 Abs. 1,2,3,4
HGB
Lebende Sprache und eindeutige Abkürzungen
Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte und
geordnete Verbuchung
Unveränderlichkeit
Zulässigkeit alternativer Buchführungsformen
Überblickbarkeit
Einblickbarkeit
Aufstellungspflicht:
Es gibt keinen „Standart-Jahresabschluss“! Welche Rechenwerke im Einzelnen verpflichtend
aufzustellen sind, richtet sich vielmehr nach der Rechtsform, Unternehmensgröße und
Kapitalmarktorientierung.
Rechtsform:
Einzelkaufleute: Keine Buchführungspflicht. Nur wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden
Bilanzstichtagen nicht mehr als 600k EURO Umsatzerlöse und mehr als 60k EURO
Jahresüberschuss haben.
Personengesellschaften: GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
PartG = Partnerschaftsgesellschaft
OHG = offene Handelsgesellschaft (auch als GmbH & Co. OHG)
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KG = Kommanditgesellschaft ( auch als GmbH & Co. KG)
Stille Gesellschaft
Kapitalgesellschaften: GmbH= Gesellschaft mit beschränkter Haftung
AG = Aktiengesellschaft
KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
SE = Europäische Aktiengesellschaft
eG = eingetragene Genossenschaft
Das Dritte Buch des HGB beinhaltet die zentralen gesetzlichen Grundlagen der Rechtslegung
in Deutschland
- Es setzt sich aus vier Abschnitten zusammen:
Alle Kaufleute: Vorschriften zu Buchführung und Jahresabschluss, die für alle
(§§ 238-263 HGB) gelten
Kapitalgesellschaften: Detaillierte Bestimmungen für Kapitalgesellschaften,
(§§264-335 HGB)
z.B die Gliederung einer Bilanz.
Genossenschaften: (§§264-335 HGB)
Kreditinstitute & Versicherungen: (§§340-341 HGB)
Unternehmensgröße:
-
Die speziellen Vorschriften für Kapitalgesellschaften sind nach Größenklassen
differenziert
-
Für größere Kapitalgesellschaften gelten in der Regel detaillierte Bestimmungen (z.B
bei der Tiefe der Untergliederung von Bilanz und GuV oder der Aufstellung des
Lageberichts)
Kleine
Mittelgroße
Große
In Euro*
-
Bilanzsumme
(BS) (in Mio.)
Bis 6,00
Von 6 bis 20
Ab 20
Umsatzerlöse
(U) (Mio)
Bis 12,00
Von 12 bis 40
Ab 40
Durchschnittliche
Mitarbeiterzahl
Bis 50
Von 50 bis 250
Ab 250
Für die Zuordnung müssen mindestens 2 Klassen auf zwei aufeinanderfolgenden
Stichtagen erfüllt werden.
Kapitalmarktorientierung:
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-
-
Kapitalmarktorientiert ist eine Kapitalgesellschaft, wenn sie einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Abs 5 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) in Anspruch nimmt
oder dies beantragt hat.
Definition eines organisierten Marktes im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG:
(„Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein [...] betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und
überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen
Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen
fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt“)
Was sind die Komponenten eines Jahresabschlusses?
3. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
-
Die Jahresabschlüsse werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht
-
Der Umfang der zu veröffentlichen Informationen hängt (ebenso wie die Pflicht zur
Prüfung eines Wirtschaftsprüfers) von unterschiedlichen Merkmalen ab.
-
Großunternehmen veröffentlichen den Jahresabschluss i.d.R auch auf ihrer
Internetseite
-
Die genannten Vorschriften regeln nicht alle Probleme der Buchführung detailliert.
Neben der zuvor behandelten kodifizierten Rechtsquellen bestehen daher die sog.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
-
Zu beachten sind sie im Rahmen der:
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-Buchführungspflicht (§238 Abs. 1 Satz 1 und §239 Abs. 4 Satz 1 HGB)
-Inventurvereinfachungsverfahren (§241 HGB)
-Aufstellung des Jahresabschlusses (§243 HGB)
-Bewertungsvereinfachungsverfahren (§256 HGB
Def.: Unter den Gob sind allgemein anerkannte Regeln über die Führung der Handelsbücher
sowie die Erstellung des Jahresabschlusses zu verstehen, die von allen Kaufleuten
gleichermaßen zu beachten sind.
Die GoB sind nur zum Teil im HGB kodifiziert und werden im Gesetzestext nicht explizit
definiert
Gleichwohl verweist das Gesetz auf die GoB, z.B
„Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln.“ (§264 Abs. 2 HGB)
-
Die GoB stellen daher zwingende Rechtssätze dar, die das schriftlich fixierte Gesetz
ergänzen und dort greifen, wo Gesetzeslücken auftreten oder Gesetzesvorschriften
einer Auslegung bedürfen
-
Sofern spezifische Gesetzesvorschriften bestehen, haben diese jedoch Vorrang
gegenüber den GoB
Teilgebiete der GoB
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Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung im engeren Sinne
Materielle Grundsätze
Abgrenzungsgrundsätze:
Sachliche Abgrenzung: Den Erträgen sollen die durch sie verursachten bzw. ihnen
entsprechen-den Aufwendungen gegenübergestellt werden.
Zeitliche Abgrenzung: Einnahmen und Ausgaben sind den einzelnen
Rechnungsperioden pro rata temporis zuzurechnen.
Ergänzende Grundsätze:
-
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit: Der Nutzen zusätzlicher Information
muss die Kosten ihrer Bereitstellung übersteigen; es sind nur solche Informationen zu
verarbeiten, die für den Bilanzadressaten entscheidungsrelevant sind.
-
Going-Concern-Prinzip: Bei der Bewertung ist grundsätzlich von einer Fortführung der
Unternehmenstätigkeit auszugehen.
-
Grundätze der Richtigkeit und Vollständigkeit
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Formelle Grundsätze
Klarheit und Übersichtlichkeit
Posten des Jahresabschlusses sind so zu ordnen und zu bezeichnen, dass ihr Inhalt erkennbar ist.
Keine Zusammenfassungen oder Saldierungen, die zu Fehlinformationen führen könnten; aber:
Gliederungstiefe der Bilanz darf nicht die Übersichtlichkeit gefährden.
Kontinuität
-
Dient der Vergleichbarkeit einzelner Jahresabschlüsse im Zeitablauf
-
Formelle Kontinuität: Bilanzidentität (Schlussbilanz 2013 = Eröffnungsbilanz 2014)
Materielle Kontinuität:
-
Bewerbungsstetigkeit: Beibehaltung von Bewertungsgrundsätzen und -methoden
-
Wertkontinuität: Ein im Jahresabschluss bilanzierter Wert ist bei unveränderten
Verhältnissen fortzuführen.
Zusammenfassung Kapitel 2
Die Aktivseite der Bilanz stellt das Vermögen des Unternehmens dar, während die Passivseite der Bilanz zeigt, wer dem
Unternehmen das Kapital überlassen hat, das im Vermögen investiert ist
.Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) hat die Aufgabe, durch eine zweckmäßige Gliederung einzelner
Erfolgskomponenten einen möglichst guten Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu ermöglichen.
Rechnungslegungszwecke fungieren als Bezugsrahmen für die Einzelvorschriften und schließen Regelungslücken.
Die Rechnungslegungszwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bestehen in der Dokumentation, Information und
Rechenschaft sowie in der Ausschüttungsbemessung und Kapitalerhaltung.
Das deutsche HGB knüpft die Rechnungslegungspflicht an den handelsrechtlichen Kaufmanns-begriff, der Umfang der
Rechnungslegung hängt jedoch von der Rechtsform, Größe und Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens ab.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind allgemein anerkennte Regeln über die Führung der
Handelsbücher sowie die Erstellung des Jahresabschlusses, die von allen Kauf-leuten gleichermaßen zu beachten sind,
wenngleich sie nur teilweise kodifiziert sind. Unter ihnen nehmen die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)
eine besondere Stellung ein.
Die materiellen GoBil setzen sich aus den Ansatz-, Bewertungs- und Abgrenzungsgrundsätzen sowie den ergänzenden
Grundsätzen zusammen. Die formellen GoBil beziehen sich auf die Klarheit und Übersichtlichkeit sowie auf die Kontinuität
des Jahresabschlusses.
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Kapitel 3 Inventur und Inventar
Begrifflichkeiten
Was sind Inventar und Inventur?
Die Notwendigkeit zur Inventur ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext:
„Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und
Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögens-gegenständegenau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben.“ §240 Abs.
1 HGB
„Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer
des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der
einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken.“
§240 Abs. 2 HGB
Definitionen
-
Ein Inventar ist ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden des Kaufmanns nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt.
-
Eine Inventur ist der Prozess des Aufnehmens und Aufzeichnens aller Vermögensgegenstände und Schulden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Unternehmen
vorhanden sind.
-
Die Inventur ist der Prozess, der zum Inventar als dessen Ergebnis führt.
Bestandteile
Das Inventar besteht aus drei Bestandteilen:
1. Allen Vermögensgegenständen
2. Allen Schulden und
3. Deren Saldo, dem Reinvermögen, das dem Eigenkapital entspricht.
Aufgaben
-
Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Buchführung
-
Grundlage für die Bilanzerstellung
-
Instrument zur Vermögensfeststellung zum Schutze der Gläubiger
-
Kontrolle der Buchbestände und damit auch der Lagebuchführung
-
Verbrauchsermittlung, falls die Bestandsbuchführung die Abhänge nicht fortlaufend
erfasst (Verbrauch = Anfangsbestände + Zugänge- Endbestände).
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Inventurformen
Vereinfachung der Inventur
Bewertungsvereinfachungsverfahren
1. Festbewertung
§ 240 Abs. 3, Satz 1 HGB: „Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden [...] mit einer gleichbleibenden Menge
und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern sein Bestand [...] nur geringen Veränderungen unterliegt.“
Diese Werte müssen spätestens am dritten Bilanzstichtag durch eine körperliche Bestandsaufnahme
geprüft werden. Wenn der ermittelte Wert höher als der angesetzte Wert ist, so muss der ermittelte
Wert als neuer Festwert festgelegt werden.
Für unfertige und fertige Erzeugnisse darf kein Festwert angesetzt werde
2. Durchschnittsbewertung
§ 240 Abs 4 HGB: „Gleichwertige Vermögensgegenstände [...] und Schulden können jeweils in einer
Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.“
Bei dieser Methode wird aus dem Anfangsbestand und den Zugängen der Periode ein Durchschnittswert gebildet. Mit diesem errechneten Wert wird der Verbrauch sowie der Endbestand berechnet.
Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten der Ermittlung des Durchschnitts:
1. die gewogene Durchschnittsbewertung
2. die gleitende Durchschnittsbewertung
1. gewogene Durchschnittsbewertung:
Am Ende des Jahres wird aus den Anfangsbeständen und den Zugängen ein Durchschnittswert ermittelt, mit dem die Abgänge und der Endbestand bewertet werden.
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Beispiel: Kauf von Heizöl
Nun werden alle Abgänge mit 0,47€/l sowie der jetzige Bestand nach allen Abgängen bewertet.
2. gleitende Durchschnittsbewertung:
Nach jedem neuen Zugang wird ein neuer Durchschnittspreis errechnet. Dieser wird dann für die Bewertung der nächsten Abgänge angewandt. Sobald ein neuer Zugang eingeht, wird wieder ein neuer
Durchschnittspreis errechnet.
Beispiel: Kauf von Heizöl
3. Verbrauchsfolgebewertung
§ 256 Satz 1 HGB vor dem BilMoG: „Soweit es den GoB entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die
zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.“
Im Folgenden sollen einige Verfahren vorgestellt werden.
a) Lifo-Verfahren:
Die Abkürzung LIFO steht für „last in – first out“ und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die als
letztes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Es ist wie bei einem Getreideberg,
der bei der Ernte entsteht. Der Weizen, der zuerst geerntet wurde liegt ganz unten und alle weiteren
Ladungen werden auf den Berg drauf geschüttet, so dass für die Verarbeitung des Weizens zu Mehl
als erstes die letzte Ladung genutzt wird.
Beispiel: Heizöl
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b) Fifo-Verfahren:
Die Abkürzung FIFO steht für „First in – first out“ und meint damit, dass die Verbrauchsgüter, die als
erstes gekauft worden sind, als erstes wieder verbraucht werden. Um diese Methode wieder für das
Getreide anzuwenden, muss der Raum, in dem es gelagert wird, einen Ausgang im Boden haben, so
dass sich der Getreidevorrat, wie bei einer Sanduhr, nach unten entleert.
Beispiel: Heizöl
c) Hifo-Verfahren:
Die Abkürzung HIFO steht für „highest in – first out“ und meint, dass die Bestände als erstes Verbraucht werden, die den höchsten Beschaffungspreis aufweisen, so dass am Jahresende die Bestände
mit den niedrigsten Beschaffungspreisen übrig bleiben. Durch die Bewertung des Bestandes mit den
niedrigsten Anschaffungskosten, sind die Vorräte, die in der Bilanz angegeben werden, sehr vorsichtig bewertet.
Beispiel: Heizöl
d) Lofo-Verfahren:
Die Abkürzung LOFO steht für „lowest in – first out“ und meint, dass die Bestände als erstes Verbraucht werden, die den niedrigsten Beschaffungspreis aufweisen, so dass am Jahresende die Bestände mit den höchsten Beschaffungspreisen übrig bleiben. Diese Bewertung steht somit im vollkommenen Gegensatz zur Hifo-Methode, da mit dieser Methode die Bewertung des Bestandes besonders großzügig vorgenommen wird.
Beispiel: Heizöl
Anpassungen durch das BilMoG:
Durch das BilMoG wurde jedoch der §256 HGB geändert. Seitdem lautet dieser "Soweit es den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt
angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden
sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar." Durch diese Änderungen sind
nur noch das LIFO- und FIFO-Verfahren im Handelsgesetz erlaubt.
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Festbewertung
Charakterisierung
-
Bei der Festbewertung wird für einen bestimmten Bestand an Vermögensgegenständen eine Festmenge zu Festpreisen angesetzt. Dieser Festwert wird bei gleichbleibenden Vorausset-zungen für mehrere Geschäftsjahre unverändert fortgeführt.
Voraussetzungen
-
Gegenstände des Sachanlagevermögens oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
-
Regelmäßiger Ersatz der Vermögensgegenstände erfolgt
-
Der Gesamtwert muss für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sein (der
einzelne Festwertansatz darf nicht mehr als 5% der Bilanzsumme betragen)
-
Bestand unterliegt in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen
Anwendungsfälle
-
z.B. Büroeinrichtungen, Werkzeuge, Hotelgeschirr und -bettwäsche
Gruppenbewertung
Charakterisierung
-
Gleichartige Vermögensgegenstände werden zu einer Gruppe zusammengefasst und
mit einem Durchschnittswert bewertet
Voraussetzungen
-
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleichartige oder
annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände oder Schulden
-
Gleichartigkeit bedeutet dabei
-
Gleichartigkeit der Vermögensgegenstände: Die Vermögensgegenstände gehören zu
einer Warengattung (z.B. Abflussrohre mit verschiedenen Abmessungen)
-
Gleichartigkeit in der Verwendbarkeit der Funktion, z.B. Kunststoffpaneele und Holzpaneele, die zur Vertäfelung von Zimmerdecken verwendet werden
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Zusammenfassung Kapitel 3
Ein Inventar ist ein detailliertes Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden des
Kaufmanns nach Art, Menge und Wert zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Prozess des Aufnehmens und Aufzeichnens aller Vermögensgegenstände und Schulden wird als Inventur bezeichnet.
Das Inventar dient insbesondere als Instrument zur Vermögensfeststellung zum Schutze
der Gläubiger sowie der Kontrolle der Buchbestände.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Bestandsaufnahme lassen sich die Inventur-systeme Stichtagsinventur, ausgeweitete Stichtagsinventur, vor- und nachgelagerte Inventur und permanente Inventur unterscheiden.
Hinsichtlich der Art und Weise der Bestandsaufnahme lassen sich als Inventurverfahren die
körperliche und buchmäßige Bestandsaufnahme sowie die Bestandsaufnahme anhand von
Dokumenten unterscheiden.
Mit der Fest-, Gruppen- und Sammelbewertung bestehen Ansätze zur Vereinfachung der
Inventur bestimmter Vermögensgegenstände. Bei der Gruppenbewertung sind die Verfahren
des gewogenen periodischen Durchschnitts und des gleitenden permanenten Durchschnitts
zu unterscheiden.
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Kapitel 4: Grundlagen der Buchführung
Der Begriff des Kontos
Zwischenfazit:
- Die Bilanz dient der Aufstellung des Vermögens und der Schulden. Ihr
Saldo wird als Reinvermögen bzw. Eigenkapital bezeichnet.
- Durch Geschäftsvorfälle ergeben sich im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen dieser Vermögensgegenstände und Schulden und damit des
Reinvermögens, d.h ein Gewinn oder Verlust entsteht.
- Da nicht bei jedem Geschäftsvorfall eine neue Bilanz erstellt werden
kann, müssen diese Geschäftsvorfälle gesammelt werden.
- Dies geschieht auf Konten
Definition: Das Konto ist eine zweiseitige Rechnung, in der auf der einen Seite
alle Mehrungen und auf der anderen alle Minderungen zusammengefasst werden.
- Am Ende des Geschäftsjahres werden die Beträge auf beiden Seiten addiert und die Summen gegeneinander verrechnet.
- Auf welcher Seite die Minderungen und Mehrungen erfasst werden,
hängt von der Art des Kontos ab.
Bestandskonten
Arten von Bestandskonten
-
Die Bilanzposten werden als jeweils eigenes Konto geführt und am Jahresende wieder zu einer Bilanz zusammengefügt.
-
Für die auf der Aktivseite der Bilanzerscheinenden Posten (= Vermögensgegenstände) werden sog. Aktivische Bestandskonten (kurz „Aktivkonten“)geführt.
-
Für die auf der Passivseite der Bilanzerscheinenden Posten (= Eigen- und Fremdkapital) werden sog. passivische Bestandskonten (kurz „Passivkonten“) geführt.
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Auflösung der Bilanzen in Konten
Buchung von Geschäften
-
Im Laufe des Geschäftsjahres werden Geschäftsvorfälle nicht unmittelbar in der
Bilanz, sondern in den Konten erfasst, welche zur Erstellung der Bilanz abgeschlossen
werden.
-
Die Erfassung der Vorfälle folgt in der Buchführung einer strengen Logik.
-
Kennzeichen der „Doppelten Buchführung“ ist es, dass von jedem Geschäftsvorfall
immer mindestens zwei Konten berührt werden.
-
Die Buchung eines Geschäftsvorfalls erfolgt immer im Soll auf einem Konto und im
Haben auf einem anderen Konto.
-
Das Erstgenannte Konto ist das im Soll und das zweite das im Haben zu buchende
Konto
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Erfolgskonten
Begrifflichkeiten, Erfolgskonto, Ertrag/Aufwand, Gewinn/Verlust
Erfolgskonten
-
Konten zur Erfassung erfolgswirksamer Geschäftsvorfälle
-
Auf Erfolgskonten werden alle Aufwendungen und Erträge verbucht
Aufwendungen und Erträge
-
Erträge (Aufwendungen) führen zu einer Erhöhung (Minderung) des Eigenkapitals
Gewinn/Verlust
-
Ergibt sich aus als Differenz aller Erträge und Aufwendungen
Aufwands- und Ertragskonten
-
Aufwandskonten enthalten Aufwendungen, während Erträge auf Ertragskonten erfasst
werden
Für jede Aufwands- und Ertragsart ist ein getrenntes Konto zu führenDurch die Erfassung
der einzelnen unsaldierten Erträge und Aufwendungen kann am Periodenende eine Gewinnund Verlustrechnung aufgestellt werden, in der ein Über-blick über sämtliche angefallenen
Erträge und Aufwendungen gegeben werden kann.
Aufwands-/Ertragskonten
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Zusammenfassung Kapitel 4
-
Sämtliche Geschäftsvorfälle eines Unternehmens wirken sich auf die Bilanz und/oder
die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aus.
-
Da nicht bei jedem Geschäftsvorfall eine neue Bilanz erstellt werden kann, müssen
die Geschäftsvorfälle zunächst auf „Konten“ gesammelt werden.
-
Unter den Konten wird zwischen Bestands- und Erfolgskonten unterschied-den.
-
Für jeden Bilanzposten wird ein eigenes Konto geführt; die Konten werden am Jahresende zu einer Bilanz zusammengeführt. Ebenso wird für jede Aufwands- und Ertragsart ein eigenes Konto geführt, auf deren Basis am Ende eines Geschäftsjahres
die GuV aufgestellt wird.
-
Erfolgsneutrale Geschäftsvorfälle führen zu einem Aktiv- oder Passivtausch bzw. zu
einer Bilanzverlängerung oder -verkürzung.
-
Erfolgswirksame Geschäftsvorfälle werden auf den Erfolgskonten verbucht. Sie führen zu einer Veränderung des Reinvermögens.
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Kapitel 5: Ansatzvorschriften
Grundlagen
Grundfragen der Bilanzierung
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Bilanzierung dem Grunde nach:
Die Frage, was in Vermögensgegenstand in der Bilanz anzusetzen ist, wird
anhand eines zweistufigen Vorgehens beantwortet:
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
Unter welchen Voraussetzungen liegt grundsätzlich ein
Vermögensgegenstand vor?
Wenn ein Sachverhalt die drei folgenden Charakteristika eines
Vermögensgegenstandes erfüllt:
1) Wirtschaftlicher Wert
-
Aus dem Sachverhalt resultiert ein zukünftiger Nutzen für das Unternehmen
2) Selbständige Bewertbarkeit
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Für ein Sachverhalt liegt ein geeigneter Wertmaßstab vor (AHK)
3) Selbständige Verkehrsfähigkeit
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Der Sachverhalt ist einzeln verwendbar
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Konkrete Aktivierungsfähigkeit
(Falls noch Unklar. Weiter auf Seite 26
Aktivierungsfähigkeit nochmal erklärt:
Bei der „Bilanzierung dem Grunde nach“ stellt sich die Frage, ob ein Vermögensgegenstand,
eine Schuld oder ein Rechnungsabgrenzungsposten (Abgrenzungsposten) bilanzierungsfähig ist, d.h.
ob bilanziert werden muss, bilanziert werden darf oder nicht bilanziert werden darf. Im Falle von
Vermögensgegenständen spricht man von der Aktivierungsfähigkeit und bei Schuldpositionen von
der Passivierungsfähigkeit.
Abstrakte Aktivierungsfähigkeit
Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit liegt vor, wenn die Merkmale eines Vermögensgegenstandeserfüllt werden. Der Begriff des Vermögensgegenstandes wie in § 246 Abs. 1 HGB häufig erwähnt, jedoch nicht definiert. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung nachgeholt worden, wobei jedoch eine
einheitliche Auffassung in Detailfragen nicht besteht. Es wurden verschiedene Kriterien gefunden,
die erfüllt sein müssen, damit die Zugehörigkeit zu den Vermögensgegenständen zweifelsfrei erfolgen kann.
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Ein Vermögensgegenstand liegt vor, wenn dieser
•
•
•
selbstständig bewertbar ist,
greifbar und verkehrsfähig ist sowie
einen wirtschaftlichen Wert besitzt.
Eine selbständige Bewertung zielt auf die Anschaffungs-/Herstellungskosten als Maßstab ab. Die Verkehrsfähigkeit soll sicherstellen, dass ein Vermögensgegenstand im Sinne des Gläubigerschutzes im
Notfall einzeln veräußert werden kann. Der wirtschaftliche Wert soll sicherstellen, dass der Vermögensgegenstand einen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen darstellt.
Konkrete Aktivierungsvorschriften
Nach Feststellung der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit, ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Bilanzierungsfähigkeit vorliegt ist. Das ist nur dann gegeben, wenn die folgenden drei Kriterien erfüllt werden:
•
•
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subjektive Zurechenbarkeit
Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen (d.h. das Bilanzierungsobjekt darf nicht zum
Privatvermögen gehören),
kein ausdrückliches Bilanzierungsverbot.
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Exkurs: Bestandteile des Anlage- und Umlaufvermögens
Welche Vermögensgegenstände werden im Anlagevermögen ausgewiesen?
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Zusammenfassung Kapitel 5
Voraussetzung für die Aktivierung eines Vermögensgegenstandes ist dessen abstrakte und
konkrete Aktivierungsfähigkeit.
Ein Sachverhalt ist abstrakt aktivierungsfähig, wenn aus ihm ein zukünftiger Nutzen für das
Unternehmen resultiert, ein geeigneter Wertmaßstab vorliegt und der Sachverhalt einzeln
verwertbar ist.
Hinsichtlich der konkreten Aktivierungsfähigkeit ist zu prüfen, ob für einen abstrakt
aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand ein Aktivierungswahl-recht oder -verbot besteht.
Sofern für einen Sachverhalt eine abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit vor liegt, ist dieser
in der Bilanz als Vermögensgegenstand anzusetzen.
Aktivierungsverbote bestehen für verschiedene immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, während ein Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten von selbst
geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen existiert.
Ausnahmen bestehen in der Form, dass vereinzelt Aktivierungsgebote bzw. -wahlrechte für
Sachverhalte existieren, die nicht die Kriterien der abstrakten Aktivierungsfähigkeit erfüllen.
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