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Zusammenfassung Recht Sem. 3 & 4

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Handels- & Gesellschaftsrecht
Formatierung:
- GELB = Paragrafen
- BLAU, GRÜN = Verweise, Voraussetzungen
- PINK = Markierungen, Überbegriffe
Allgemeines
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HGB ist Sonderprivatrecht der Kaufleute (=Lex specialis ggü. BGB, Art. 2 I EGHGB) d.h.
vom BGB abweichende, speziellere Vorschriften
Subjektives System, da Anknüpfung an Kaufmannseigenschaft (im Gegensatz zu
objektivem Anknüpfungspunkt Handelsgeschäft) ABER: auch Regelungen für
Kleingewerbetreibende, die keine Kaufleute sind (Ausnahme)
Sinn und Zweck d. HGB:
o Besondere Bedürfnisse d. kaufmännischen Rechtsverkehrs
o Merkmale d. Handelsverkehrs:
 Gesteigerte Privatautonomie
 Einfachheit & Schnelligkeit (zügiger Abschluss d. Handelsgeschäfte)
 Publizität & Vertrauensschutz
 Grundsatz d. Entgeltlichkeit
Rechtsquellen:
o HGB
 Seit 1. Jan. 1900
o Handelsrechtliche Nebengesetze
o Handelsbräuche
 Ungeschriebenes Recht, praktiziert & anerkannt, Verkehrssitten, die
zw. Kaufleuten gelten
Kaufmannsbegriff
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Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff §§ 1-3 HGB = Betrieb eines Handelsgewerbes
o Grundvoraussetzung: Gewerbe gem. §§ 1, 2 HGB
 Offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und
selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe
 Offen: wenn Tätigkeit nach außen für Dritte erkennbar in
Erscheinung tritt, bloße innere Absicht genügt nicht
 Planmäßig: wenn sie auf eine Vielzahl von gleichartigen
Geschäften in einem bestimmten (auch kurzen Zeitraum)
gerichtet ist; Wille, nur gelegentlich Geschäfte zu tätigen,
genügt nicht
 Erlaubt: wenn sie nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB)
oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt
 Auf Gewinnerzielung gerichtet: wenn der Handelnde die
Absicht hat, aus der Tätigkeit einen Überschuss an Einnahmen
über die Ausgaben zu erzielen; unerheblich ist aber der
tatsächliche Gewinn

Selbstständig: wenn der Handelnde keinen Weisungen nach
Art, Ort und Dauer der Tätigkeit unterliegt (§ 84 Abs. 1 HGB)
maßgeblich rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbstständigkeit
 Freie Berufe: betreiben niemals Gewerbe iSd. HGB, z.B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten,
Künstler
o Istkaufmann (Betreiber eines Handelsgewerbes) §1 HGB
 Grundsätzlich jedes Gewerbe (=gesetzl. Vermutung) §1 Abs. 2 HGB
 Außer wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert (sog. Größenkriterium)  maßgeblich ist
„Gesamtbild d. Betriebs“ §1 Abs. 2 HGB
 Betreiber: Person, in deren Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen
werden (=Vertragspartner); NICHT: Prokurist, Bevollmächtigter,
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
 Eintragung: gem. § 29 HGB rein deklaratorischer Natur, nicht
Voraussetzung
 Ende: mit Aufgabe des Betriebs
o Optionskaufmann (Kraft Eintragung gem. §§ 2 oder 3 HGB)
 Kleingewerbetreibender § 2 HGB
 Erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Betrieb
 Nicht kraft seiner Tätigkeit Kaufmann, wird es erst durch
Eintragung ins Handelsregister (=konstitutiv)
 Ende: Löschen im Handelsregister od. Aufgabe d. Betriebs
(wenn inzwischen zu Handelsgewerbe herangewachsen)
 Land- & Forstwirtschaft § 3 HGB
 Nur durch Eintragung (=konstitutiv) § 3 Abs. 1, 2 HGB
 Keine Pflicht zur Eintragung
 Löschung kann erschwert sein, wenn für Gewerbe
erforderliche Größe erfüllt § 3 Abs. 2 HGB
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Handelsgesellschaften als Kaufleute – Formkaufmann § 6 HGB
o Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) § 6 Abs. 1 HGB
 Betreiben nach Gesellschaftsvertrag stets Handelsgewerbe (sonst GbR,
s. § 705 BGB)
 § 1-5 HGB anwendbar
o Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
 Kraft Gesetzes Kaufleute unabhängig davon, ob sie Handelsgewerbe
betreiben
 AG: § 3 Abs. 1 AktG
 GmbH: § 13 Abs. 3 GmbHG
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Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB „Fiktivkaufmann“
o Voraussetzungen:
 Betrieb eines Gewerbes
 Eintragung ins Handelsregister
o Seit HGB-Reform 1998 weitestgehend irrelevant, da § 2 HGB
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Scheinkaufmann
o Voraussetzungen:
 Rechtsscheintatbestand – Anschein der Kaufmannseigenschaft wird
berechtigterweise angenommen bzw. tatsächlich erweckt
 Zurechenbarkeit – Erzeugung des Rechtsscheins muss zurechenbar
sein, z.B. durch verbale oder schriftliche Versicherungen 
ausdrücklich oder konkludent + Scheinkaufmann muss geschäftsfähig
sein (volljährig, klarer Verstand)
 Schutzbedürftigkeit – Gutgläubiges Handeln des Dritten
 Kausalität – Vertrauen auf Rechtsschein muss Dritten zu seiner
Handlung veranlasst haben
o Muss nicht eingetragen sein
o Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten, nicht gegen ihn
o Normen für Kaufleute auch auf Scheinkaufmann anwendbar
Handelsfirma
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Name des Kaufmanns, unter dem er Geschäfte betreibt § 17 Abs. 1 HGB
Kaufmann ist Träger des Namens, nicht Unternehmen
Firmenwahrheit
o § 18 Abs. 1 HGB: Muss zur Kennzeichnung und Unterscheidung geeignet sein
 Personenfirma (Eigenname d. Kaufmanns, z.B. Hans Herbst)
 Sachfirma (Gegenstand d. Unternehmens, z.B. Maiers Eisenwaren)
 Phantasiefirma (Aufnahme von Phantasiebezeichnungen, z.B. AAA)
o § 18 Abs. 2 HGB: Darf nicht irreführen
o § 19 HGB: Korrekte Bezeichnungen (z.B. e.K. usw.) d.h. Gesellschafts- &
Haftungsverhältnisse sind offen zu legen
Firmenbeständigkeit §§ 21 ff. HGB
o Änderungen des Namens, der Eigentümer, Gesellschafter, …  Firma darf
bestehen bleiben §§ 22, 24 HGB
o Firma kann nicht ohne Unternehmen veräußert werden §23 HGB  Goodwill
Firmenausschließlichkeit § 30 HGB
o Firmen in selber Gemeinde müssen sich voneinander unterscheiden lassen
(am Namen)  oft Konflikt mit Firmenwahrheit
Firmeneinheit
o ein Kaufmann darf für ein und dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma
führen - Vermeidung von Täuschungen
Firmenöffentlichkeit
o § 29 HGB: Kaufleute sind verpflichtet, ihre Firma zur Eintragung ins
Handelsregister anzumelden
o § 31 HGB: Änderungen und Erlöschen muss auch zur Eintragung angemeldet
werden
Firmenschutz
o Firmenmissbrauchsverfahren § 37 Abs. 1 HGB
 Durch Registergericht von Amts wegen kraft öffentl. Rechts, wenn
wegen oben genannter Normen unzulässige Firma gebraucht wird; auf
Unterlassung d. Gebrauchs gerichtet
o Unterlassungsanspruch § 37 Abs. 2 HGB
 Gebrauch einer nicht zustehenden Firma, unabhängig vom
Verschulden  Unterlassungsanspruch
 Bei Verschulden zusätzl. Schadensersatzanspruch mögl., Ansprüche
aus § 12, 823 BGB, § 14 MarkenG, § 16 UWG bleiben unberührt
Handelsunternehmen
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„Ein Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer
Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht.“
o  Unternehmen = Tätigkeiten des Unternehmers und der Arbeit der
Arbeitnehmer, immaterielle und materielle Werte und Schulden
o Unternehmen ist kein Rechtssubjekt (=Träger von Rechten und Pflichten)
sondern Unternehmensinhaber
Niederlassung:
o Ort, von dem aus das Unternehmen kaufmännisch geleitet und betrieben
wird
o Hauptniederlassung: Mittelpunkt des gesamten Unternehmens
o Zweigniederlassung: Teil d. Unternehmens mit einer gewissen
organisatorischen Selbstständigkeit und einer dauernden räumlichen
Trennung von der Hauptniederlassung
 Muss zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden §§ 13
ff. HGB
Unternehmenserwerb unter Lebenden:
o =Wechsel des Unternehmensträgers
o Maßgeblich Vorschriften d. BGB
 Verpflichtungsgeschäft ist Kaufvertrag über Unternehmen als Ganzes
 Verfügungsgeschäft über einzelne Bestandteile d. Unternehmens,
nicht als Ganzes
o Schuldenhaftung nach § 25 HGB
 Haftung d. Erwerbers für Geschäftsschulden d. früheren Inhabers je
nachdem, ob Erwerber Handelsunternehmen unter bisheriger Firma
fortführt oder nicht:
 (a) Haftung bei Firmenfortführung § 25 Abs. 1 S. 1 HGB:
 Voraussetzungen:
o Erwerb eines Handelsunternehmens unter Lebenden
o Tatsächliche Fortführung des Unternehmens im
Kernbereich
o Fortführung der Firma im Kern (Nachfolgezusatz egal)
o Kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB
 Folgen:
o Gesetzlicher Schuldbeitritt d. Erwerbers (d.h. dieser
haftet neben ehem. Unternehmensträger), Erwerber
haftet mit ganzem (Geschäfts- und Privat-) Vermögen
 Für: Geschäftsschulden d. Veräußerers, nicht
private (vgl. § 344 HGB)
 Grund: Unternehmen selbst haftet, nicht
Inhaber
o Nachhaftung d. ehem. Trägers, d.h. dieser haftet weiter
für bis zum Firmenübergang begründete Forderungen,
wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung d.
neuen Inhabers fällig und erhoben werden (§ 26 Abs. 1
S. 1 HGB)
 Zum Haftungsausschluss:
o Mögl. Nach § 25 Abs. 2 HGB
o Ggü. Dritten nur wirksam, wenn ins Handelsregister
eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten
vom Erwerber unverzüglich mitgeteilt worden ist
 (b) Haftung bei Nichtfortführung der Firma § 25 Abs. 3 HGB
 Voraussetzungen: (hier ein ODER!)
o Besonderer Verpflichtungsgrund: befreiende
Schuldübernahme §§ 414 f. BGB, Schuldbeitritt
o Handelsübliche Bekanntmachung d. Erwerbers (z.B. in
Zeitung oder Rundschreiben), dass Verbindlichkeiten
übernommen werden § 25 Abs. 3 HGB
 Grenze: § 26 Abs. 1 S. 1 HGB (Nachhaftung, s.
oben)
o Forderungen nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
 Grundsätzlich Erwerber nur neuer Gläubiger, wenn Forderungen vom
Veräußerer abgetreten wurden (§ 398 BGB)
 Nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB Erwerber dem Schuldner gegenüber auch
dann Gläubiger, wenn bisheriger Inhaber in Firmenfortführung
eingewilligt hat
 Ob Erwerber gegenüber Veräußerer das Erlangte behalten
darf, bestimmt sich nach zw. Diesen getroffenen
Vereinbarungen
 Abweichende Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 mögl.
 Voraussetzungen:
 Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden
 Tatsächliche Fortführung des Unternehmens im Kernbereich
 Fortführung der Firma im Kernbereich
 Zustimmung des Veräußerers in Firmenfortführung
 Folge: schuldbefreiende Leistung an Erwerber möglich unabhängig der
wahren Gläubigerstellung
Handelsrechtliche Vollmachten
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Prokura (§§ 48 ff. HGB)
o Erteilung:
 nur persönlich (nicht durch rechtsgeschäftlichen Vertreter) und
ausdrücklich von einem Kaufmann, da weitreichende Rechtsfolgen;
Duldungsprokura nicht möglich
 erklärt werden kann sie gegenüber dem Prokuristen, gegenüber einem
Dritten (§ 167 Abs. 1 BGB) oder durch Bekanntmachung nach § 171
BGB

o
o
o
o
keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prokura ist ihre Eintragung in
das Handelsregister, Eintragung nach § 53 HGB ist nur deklaratorisch
Umfang:
 Gesetzl. Zwingend festgelegt und Dritten gegenüber nicht
beschränkbar (§§ 49 f. HGB)
 deckt alle Geschäfte, die zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes
gehören (§ 49 Abs. 1 HGB); der Umfang wird also nicht durch das
konkrete Handelsgewerbe des Kaufmanns begrenzt; auch
außergewöhnliche Geschäfte möglich
 Dritten gegenüber nicht beschränkbar (§ 50 Abs. 1 HGB), insb. Nicht
auf eine bestimmte Art von Geschäften (§50 Abs. 2 HGB)
  Beschränkungen zw. Prokurist und Kaufmann im Verhältnis zum
Geschäftspartner irrelevant
 Außer: Prokurist überschreitet vom Kaufmann gezogenen
Grenzen bewusst und Geschäftspartner erkennt dies (oder
erkennt es grob fahrlässig nicht)  Missbrauch der
Vertretungsmacht
Gesetzliche Grenzen:
 Nicht mögl.: Grundlagengeschäfte (z.B. Änderung der Firma,
Aufnahme eines Teilhabers) oder Einstellung des Betriebs, Erteilung
einer Prokura, private Geschäfte des Kaufmanns
 Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht mögl. (§ 49 Abs. 2
HGB), Erwerb ist ok
Erlöschen der Prokura
 Prokura erlischt durch Widerruf des Geschäftsinhabers (§ 52 Abs. 1
HGB) gegenüber dem Prokuristen, dem Dritten (§§ 168 S. 3, 167 Abs. l
BGB) oder durch Bekanntmachung nach § 171 Abs. 2 BGB
 Prokura erlischt nicht mit dem Tod des Inhabers des
Handelsgeschäftes (§ 52 Abs. 3), aber mit dem Tod des Prokuristen
 Prokura endet auch mit Verlust der Kaufmannseigenschaft des
Geschäftsinhabers
 die Prokura erlischt auch regelmäßig mit Beendigung des Grund/Arbeitsverhältnisses § 168 BGB; Auslegung kann jedoch ergeben, dass
Prokura fü r längere oder kürzere Dauer gelten soll
 fü r das Erlöschen kommt es nicht auf die Eintragung nach § 53 Abs. 3
HGB an, sie hat nur deklaratorische Wirkung
 ist die Prokura erloschen, fehlt dem früheren Prokuristen die
Vertretungsmacht  Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179
BGB; unterbleibt aber die Eintragung des Erlöschens im
Handelsregister wird der gutgläubige Dritte über § 15 Abs. 1 HGB
geschützt
Arten der Prokura
 a) Gesamtprokura liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Prokura an
mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt (§ 48 Abs. 2 HGB); dann
sind diese nur gemeinschaftlich, d.h. zusammen befugt, den
Geschäftsherrn zu vertreten (Ausnahme: Zugang von WE)
 b) Filialprokura liegt vor, wenn die Prokura auf den Betrieb einer von
mehreren Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 Abs. 3 HGB)
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Handlungsbevollmächtigte s. Skript ausführlich S. 17, § 54 HGB
Ladenangestellter s. Skript ausführlich S. 18, § 56 HGB
o = Scheinhandlungsvollmacht
o Voraussetzungen:
 Laden oder offenes Warenlager (öffentliche Verkaufsräume; nicht:
Büros, Fabrikationsräume)
 Angestellt (Tätigwerden mit Wissen und Wollen des Inhabers in der
Verkaufsstätte; nicht: Büroangestellte, Packer, …)
 Verkäufe (und Empfangnahme bezüglich üblicher Geschäfte)
 Gutgläubigkeit des Dritten
Handelsregister (mehr Infos im ausführlichen Skript S. 20)
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Negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB
Voraussetzungen:
o Eintragungspflichtige Tatsache
o Nicht eingetragen und nicht bekanntgemacht (unabhängig von Verschulden)
o Gutgläubigkeit des Dritten (nur positive Kenntnis schadet)
Folge: nichteingetragene Tatsache kann einem Dritten nicht entgegengehalten
werden
Schutz bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 HGB
Voraussetzungen:
o Eintragungsfähige und richtige Tatsache
o Eingetragen und bekannt gemacht
o 15 Tagesfrist (bei Gutgläubigkeit des Dritten)
Folge: Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen
Positive Publizität (falsche Bekanntmachung) nach § 15 Abs. 3 HGB
Voraussetzungen:
o Abstrakt eintragungspflichtige Tatsache
o Unrichtige Bekanntmachung
o Zurechenbarkeit nach dem Veranlassungsprinzip
o Gutgläubigkeit des Dritten
Gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundsätze darüber hinaus:
o Unrichtige Eintragung, keine Bekanntmachung: wer eine ihn betreffende
falsche Eintragung durch unrichtige Anmeldung veranlasst hat, muss sich von
einem ohne Fahrlässigkeit auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauenden
Dritten so behandeln lassen, als ob die Eintragung richtig wäre
o Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung, die er nicht veranlasst hat,
schuldhaft nicht beseitigen lässt, kann sich gegenüber einem gutgläubigen
Dritten nicht auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen
Handelsgeschäfte
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Grundsätzlich gilt BGB
Anwendbarkeit des HGB auf Rechtsgeschäfte:
o Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb
seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB)
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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (kBS)
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Rügeobliegenheit beim Handelskauf
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