Handels- & Gesellschaftsrecht Formatierung: - GELB = Paragrafen - BLAU, GRÜN = Verweise, Voraussetzungen - PINK = Markierungen, Überbegriffe Allgemeines - - - HGB ist Sonderprivatrecht der Kaufleute (=Lex specialis ggü. BGB, Art. 2 I EGHGB) d.h. vom BGB abweichende, speziellere Vorschriften Subjektives System, da Anknüpfung an Kaufmannseigenschaft (im Gegensatz zu objektivem Anknüpfungspunkt Handelsgeschäft) ABER: auch Regelungen für Kleingewerbetreibende, die keine Kaufleute sind (Ausnahme) Sinn und Zweck d. HGB: o Besondere Bedürfnisse d. kaufmännischen Rechtsverkehrs o Merkmale d. Handelsverkehrs: Gesteigerte Privatautonomie Einfachheit & Schnelligkeit (zügiger Abschluss d. Handelsgeschäfte) Publizität & Vertrauensschutz Grundsatz d. Entgeltlichkeit Rechtsquellen: o HGB Seit 1. Jan. 1900 o Handelsrechtliche Nebengesetze o Handelsbräuche Ungeschriebenes Recht, praktiziert & anerkannt, Verkehrssitten, die zw. Kaufleuten gelten Kaufmannsbegriff - Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff §§ 1-3 HGB = Betrieb eines Handelsgewerbes o Grundvoraussetzung: Gewerbe gem. §§ 1, 2 HGB Offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe Offen: wenn Tätigkeit nach außen für Dritte erkennbar in Erscheinung tritt, bloße innere Absicht genügt nicht Planmäßig: wenn sie auf eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften in einem bestimmten (auch kurzen Zeitraum) gerichtet ist; Wille, nur gelegentlich Geschäfte zu tätigen, genügt nicht Erlaubt: wenn sie nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt Auf Gewinnerzielung gerichtet: wenn der Handelnde die Absicht hat, aus der Tätigkeit einen Überschuss an Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen; unerheblich ist aber der tatsächliche Gewinn Selbstständig: wenn der Handelnde keinen Weisungen nach Art, Ort und Dauer der Tätigkeit unterliegt (§ 84 Abs. 1 HGB) maßgeblich rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbstständigkeit Freie Berufe: betreiben niemals Gewerbe iSd. HGB, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Künstler o Istkaufmann (Betreiber eines Handelsgewerbes) §1 HGB Grundsätzlich jedes Gewerbe (=gesetzl. Vermutung) §1 Abs. 2 HGB Außer wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (sog. Größenkriterium) maßgeblich ist „Gesamtbild d. Betriebs“ §1 Abs. 2 HGB Betreiber: Person, in deren Namen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden (=Vertragspartner); NICHT: Prokurist, Bevollmächtigter, Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Eintragung: gem. § 29 HGB rein deklaratorischer Natur, nicht Voraussetzung Ende: mit Aufgabe des Betriebs o Optionskaufmann (Kraft Eintragung gem. §§ 2 oder 3 HGB) Kleingewerbetreibender § 2 HGB Erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb Nicht kraft seiner Tätigkeit Kaufmann, wird es erst durch Eintragung ins Handelsregister (=konstitutiv) Ende: Löschen im Handelsregister od. Aufgabe d. Betriebs (wenn inzwischen zu Handelsgewerbe herangewachsen) Land- & Forstwirtschaft § 3 HGB Nur durch Eintragung (=konstitutiv) § 3 Abs. 1, 2 HGB Keine Pflicht zur Eintragung Löschung kann erschwert sein, wenn für Gewerbe erforderliche Größe erfüllt § 3 Abs. 2 HGB - Handelsgesellschaften als Kaufleute – Formkaufmann § 6 HGB o Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) § 6 Abs. 1 HGB Betreiben nach Gesellschaftsvertrag stets Handelsgewerbe (sonst GbR, s. § 705 BGB) § 1-5 HGB anwendbar o Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) Kraft Gesetzes Kaufleute unabhängig davon, ob sie Handelsgewerbe betreiben AG: § 3 Abs. 1 AktG GmbH: § 13 Abs. 3 GmbHG - Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB „Fiktivkaufmann“ o Voraussetzungen: Betrieb eines Gewerbes Eintragung ins Handelsregister o Seit HGB-Reform 1998 weitestgehend irrelevant, da § 2 HGB - Scheinkaufmann o Voraussetzungen: Rechtsscheintatbestand – Anschein der Kaufmannseigenschaft wird berechtigterweise angenommen bzw. tatsächlich erweckt Zurechenbarkeit – Erzeugung des Rechtsscheins muss zurechenbar sein, z.B. durch verbale oder schriftliche Versicherungen ausdrücklich oder konkludent + Scheinkaufmann muss geschäftsfähig sein (volljährig, klarer Verstand) Schutzbedürftigkeit – Gutgläubiges Handeln des Dritten Kausalität – Vertrauen auf Rechtsschein muss Dritten zu seiner Handlung veranlasst haben o Muss nicht eingetragen sein o Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten, nicht gegen ihn o Normen für Kaufleute auch auf Scheinkaufmann anwendbar Handelsfirma - - - - - - Name des Kaufmanns, unter dem er Geschäfte betreibt § 17 Abs. 1 HGB Kaufmann ist Träger des Namens, nicht Unternehmen Firmenwahrheit o § 18 Abs. 1 HGB: Muss zur Kennzeichnung und Unterscheidung geeignet sein Personenfirma (Eigenname d. Kaufmanns, z.B. Hans Herbst) Sachfirma (Gegenstand d. Unternehmens, z.B. Maiers Eisenwaren) Phantasiefirma (Aufnahme von Phantasiebezeichnungen, z.B. AAA) o § 18 Abs. 2 HGB: Darf nicht irreführen o § 19 HGB: Korrekte Bezeichnungen (z.B. e.K. usw.) d.h. Gesellschafts- & Haftungsverhältnisse sind offen zu legen Firmenbeständigkeit §§ 21 ff. HGB o Änderungen des Namens, der Eigentümer, Gesellschafter, … Firma darf bestehen bleiben §§ 22, 24 HGB o Firma kann nicht ohne Unternehmen veräußert werden §23 HGB Goodwill Firmenausschließlichkeit § 30 HGB o Firmen in selber Gemeinde müssen sich voneinander unterscheiden lassen (am Namen) oft Konflikt mit Firmenwahrheit Firmeneinheit o ein Kaufmann darf für ein und dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen - Vermeidung von Täuschungen Firmenöffentlichkeit o § 29 HGB: Kaufleute sind verpflichtet, ihre Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden o § 31 HGB: Änderungen und Erlöschen muss auch zur Eintragung angemeldet werden Firmenschutz o Firmenmissbrauchsverfahren § 37 Abs. 1 HGB Durch Registergericht von Amts wegen kraft öffentl. Rechts, wenn wegen oben genannter Normen unzulässige Firma gebraucht wird; auf Unterlassung d. Gebrauchs gerichtet o Unterlassungsanspruch § 37 Abs. 2 HGB Gebrauch einer nicht zustehenden Firma, unabhängig vom Verschulden Unterlassungsanspruch Bei Verschulden zusätzl. Schadensersatzanspruch mögl., Ansprüche aus § 12, 823 BGB, § 14 MarkenG, § 16 UWG bleiben unberührt Handelsunternehmen - - - „Ein Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht.“ o Unternehmen = Tätigkeiten des Unternehmers und der Arbeit der Arbeitnehmer, immaterielle und materielle Werte und Schulden o Unternehmen ist kein Rechtssubjekt (=Träger von Rechten und Pflichten) sondern Unternehmensinhaber Niederlassung: o Ort, von dem aus das Unternehmen kaufmännisch geleitet und betrieben wird o Hauptniederlassung: Mittelpunkt des gesamten Unternehmens o Zweigniederlassung: Teil d. Unternehmens mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit und einer dauernden räumlichen Trennung von der Hauptniederlassung Muss zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden §§ 13 ff. HGB Unternehmenserwerb unter Lebenden: o =Wechsel des Unternehmensträgers o Maßgeblich Vorschriften d. BGB Verpflichtungsgeschäft ist Kaufvertrag über Unternehmen als Ganzes Verfügungsgeschäft über einzelne Bestandteile d. Unternehmens, nicht als Ganzes o Schuldenhaftung nach § 25 HGB Haftung d. Erwerbers für Geschäftsschulden d. früheren Inhabers je nachdem, ob Erwerber Handelsunternehmen unter bisheriger Firma fortführt oder nicht: (a) Haftung bei Firmenfortführung § 25 Abs. 1 S. 1 HGB: Voraussetzungen: o Erwerb eines Handelsunternehmens unter Lebenden o Tatsächliche Fortführung des Unternehmens im Kernbereich o Fortführung der Firma im Kern (Nachfolgezusatz egal) o Kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB Folgen: o Gesetzlicher Schuldbeitritt d. Erwerbers (d.h. dieser haftet neben ehem. Unternehmensträger), Erwerber haftet mit ganzem (Geschäfts- und Privat-) Vermögen Für: Geschäftsschulden d. Veräußerers, nicht private (vgl. § 344 HGB) Grund: Unternehmen selbst haftet, nicht Inhaber o Nachhaftung d. ehem. Trägers, d.h. dieser haftet weiter für bis zum Firmenübergang begründete Forderungen, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung d. neuen Inhabers fällig und erhoben werden (§ 26 Abs. 1 S. 1 HGB) Zum Haftungsausschluss: o Mögl. Nach § 25 Abs. 2 HGB o Ggü. Dritten nur wirksam, wenn ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber unverzüglich mitgeteilt worden ist (b) Haftung bei Nichtfortführung der Firma § 25 Abs. 3 HGB Voraussetzungen: (hier ein ODER!) o Besonderer Verpflichtungsgrund: befreiende Schuldübernahme §§ 414 f. BGB, Schuldbeitritt o Handelsübliche Bekanntmachung d. Erwerbers (z.B. in Zeitung oder Rundschreiben), dass Verbindlichkeiten übernommen werden § 25 Abs. 3 HGB Grenze: § 26 Abs. 1 S. 1 HGB (Nachhaftung, s. oben) o Forderungen nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB Grundsätzlich Erwerber nur neuer Gläubiger, wenn Forderungen vom Veräußerer abgetreten wurden (§ 398 BGB) Nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB Erwerber dem Schuldner gegenüber auch dann Gläubiger, wenn bisheriger Inhaber in Firmenfortführung eingewilligt hat Ob Erwerber gegenüber Veräußerer das Erlangte behalten darf, bestimmt sich nach zw. Diesen getroffenen Vereinbarungen Abweichende Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 mögl. Voraussetzungen: Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden Tatsächliche Fortführung des Unternehmens im Kernbereich Fortführung der Firma im Kernbereich Zustimmung des Veräußerers in Firmenfortführung Folge: schuldbefreiende Leistung an Erwerber möglich unabhängig der wahren Gläubigerstellung Handelsrechtliche Vollmachten - Prokura (§§ 48 ff. HGB) o Erteilung: nur persönlich (nicht durch rechtsgeschäftlichen Vertreter) und ausdrücklich von einem Kaufmann, da weitreichende Rechtsfolgen; Duldungsprokura nicht möglich erklärt werden kann sie gegenüber dem Prokuristen, gegenüber einem Dritten (§ 167 Abs. 1 BGB) oder durch Bekanntmachung nach § 171 BGB o o o o keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prokura ist ihre Eintragung in das Handelsregister, Eintragung nach § 53 HGB ist nur deklaratorisch Umfang: Gesetzl. Zwingend festgelegt und Dritten gegenüber nicht beschränkbar (§§ 49 f. HGB) deckt alle Geschäfte, die zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes gehören (§ 49 Abs. 1 HGB); der Umfang wird also nicht durch das konkrete Handelsgewerbe des Kaufmanns begrenzt; auch außergewöhnliche Geschäfte möglich Dritten gegenüber nicht beschränkbar (§ 50 Abs. 1 HGB), insb. Nicht auf eine bestimmte Art von Geschäften (§50 Abs. 2 HGB) Beschränkungen zw. Prokurist und Kaufmann im Verhältnis zum Geschäftspartner irrelevant Außer: Prokurist überschreitet vom Kaufmann gezogenen Grenzen bewusst und Geschäftspartner erkennt dies (oder erkennt es grob fahrlässig nicht) Missbrauch der Vertretungsmacht Gesetzliche Grenzen: Nicht mögl.: Grundlagengeschäfte (z.B. Änderung der Firma, Aufnahme eines Teilhabers) oder Einstellung des Betriebs, Erteilung einer Prokura, private Geschäfte des Kaufmanns Veräußerung und Belastung von Grundstücken nicht mögl. (§ 49 Abs. 2 HGB), Erwerb ist ok Erlöschen der Prokura Prokura erlischt durch Widerruf des Geschäftsinhabers (§ 52 Abs. 1 HGB) gegenüber dem Prokuristen, dem Dritten (§§ 168 S. 3, 167 Abs. l BGB) oder durch Bekanntmachung nach § 171 Abs. 2 BGB Prokura erlischt nicht mit dem Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes (§ 52 Abs. 3), aber mit dem Tod des Prokuristen Prokura endet auch mit Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers die Prokura erlischt auch regelmäßig mit Beendigung des Grund/Arbeitsverhältnisses § 168 BGB; Auslegung kann jedoch ergeben, dass Prokura fü r längere oder kürzere Dauer gelten soll fü r das Erlöschen kommt es nicht auf die Eintragung nach § 53 Abs. 3 HGB an, sie hat nur deklaratorische Wirkung ist die Prokura erloschen, fehlt dem früheren Prokuristen die Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB; unterbleibt aber die Eintragung des Erlöschens im Handelsregister wird der gutgläubige Dritte über § 15 Abs. 1 HGB geschützt Arten der Prokura a) Gesamtprokura liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt (§ 48 Abs. 2 HGB); dann sind diese nur gemeinschaftlich, d.h. zusammen befugt, den Geschäftsherrn zu vertreten (Ausnahme: Zugang von WE) b) Filialprokura liegt vor, wenn die Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 Abs. 3 HGB) - Handlungsbevollmächtigte s. Skript ausführlich S. 17, § 54 HGB Ladenangestellter s. Skript ausführlich S. 18, § 56 HGB o = Scheinhandlungsvollmacht o Voraussetzungen: Laden oder offenes Warenlager (öffentliche Verkaufsräume; nicht: Büros, Fabrikationsräume) Angestellt (Tätigwerden mit Wissen und Wollen des Inhabers in der Verkaufsstätte; nicht: Büroangestellte, Packer, …) Verkäufe (und Empfangnahme bezüglich üblicher Geschäfte) Gutgläubigkeit des Dritten Handelsregister (mehr Infos im ausführlichen Skript S. 20) - - - - Negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB Voraussetzungen: o Eintragungspflichtige Tatsache o Nicht eingetragen und nicht bekanntgemacht (unabhängig von Verschulden) o Gutgläubigkeit des Dritten (nur positive Kenntnis schadet) Folge: nichteingetragene Tatsache kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden Schutz bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung nach § 15 Abs. 2 HGB Voraussetzungen: o Eintragungsfähige und richtige Tatsache o Eingetragen und bekannt gemacht o 15 Tagesfrist (bei Gutgläubigkeit des Dritten) Folge: Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen Positive Publizität (falsche Bekanntmachung) nach § 15 Abs. 3 HGB Voraussetzungen: o Abstrakt eintragungspflichtige Tatsache o Unrichtige Bekanntmachung o Zurechenbarkeit nach dem Veranlassungsprinzip o Gutgläubigkeit des Dritten Gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundsätze darüber hinaus: o Unrichtige Eintragung, keine Bekanntmachung: wer eine ihn betreffende falsche Eintragung durch unrichtige Anmeldung veranlasst hat, muss sich von einem ohne Fahrlässigkeit auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauenden Dritten so behandeln lassen, als ob die Eintragung richtig wäre o Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung, die er nicht veranlasst hat, schuldhaft nicht beseitigen lässt, kann sich gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen Handelsgeschäfte - Grundsätzlich gilt BGB Anwendbarkeit des HGB auf Rechtsgeschäfte: o Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB) - Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (kBS) - Rügeobliegenheit beim Handelskauf