Uploaded by linus.spotify99

SkriptHandels-undGesellschaftsrecht

advertisement
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
H A N D E L S- und G E S E L L S C H A F T S R E C H T
Inhalt
H A N D E L S R E C H T ........................................................................................................................ 5
A. Einführung in das Handelsrecht ........................................................................................................... 5
I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute ......................................................................... 5
1. Sonderprivatrecht ............................................................................................................................ 5
2. Kaufmannsrecht .............................................................................................................................. 5
3. Hintergrund ..................................................................................................................................... 5
II. Rechtsgrundlagen des Handelsrechts .............................................................................................. 5
1. Handelsgesetzbuch .............................................................................................................................. 5
2. Handelsrechtliche Nebengesetze....................................................................................................... 5
3. Handelsbräuche ................................................................................................................................... 6
III. Literatur .............................................................................................................................................. 6
B. Das kaufmännische Unternehmen ....................................................................................................... 7
I. Der Kaufmann ..................................................................................................................................... 7
1. Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff ....................................................................................... 7
2. Handelsgesellschaften als Kaufleute - Formkaufmann ............................................................. 9
3. Kaufmann nach § 5 HGB (sog. Fiktivkaufmann) ...................................................................... 9
4. Scheinkaufmann nach der Lehre vom Rechtsschein ................................................................. 9
II. Die Handelsfirma ............................................................................................................................. 10
1. Begriff ............................................................................................................................................. 10
3. Übertragung ................................................................................................................................... 12
4. Firmenschutz ................................................................................................................................. 12
III. Das Handelsunternehmen ............................................................................................................. 12
1. Niederlassungen des Unternehmens .......................................................................................... 12
2. Unternehmenserwerb unter Lebenden ...................................................................................... 13
3. Eintritt in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB ......................................... 14
4. Unternehmenserwerb von Todes wegen ................................................................................... 15
C. Die kaufmännischen Hilfspersonen ................................................................................................... 15
1
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
I. Exkurs: Stellvertretung nach dem BGB ......................................................................................... 15
II. Prokura ............................................................................................................................................... 15
1. Erteilung der Prokura ................................................................................................................... 16
2. Umfang der Prokura ..................................................................................................................... 16
3. Gesetzliche Grenzen der Prokura .............................................................................................. 16
4. Erlöschen der Prokura ................................................................................................................. 17
5. Arten der Prokura ......................................................................................................................... 17
III. Handlungsbevollmächtigte ............................................................................................................ 17
1. Erteilung der Handlungsvollmacht ............................................................................................ 17
2. Umfang der Handlungsvollmacht .............................................................................................. 18
3. Grenzen der Handlungsvollmacht ............................................................................................. 18
4. Erlöschen ....................................................................................................................................... 18
IV. Handlungsvollmacht des Ladenangestellten ............................................................................... 18
V. Der Handelsvertreter ....................................................................................................................... 19
1. Begriff ............................................................................................................................................. 19
2. Innenverhältnis zum Unternehmer ............................................................................................ 19
3. Außenverhältnis zum Kunden .................................................................................................... 20
VI. Handelsmakler ................................................................................................................................. 20
V. Das Handelsregister ......................................................................................................................... 20
1. Begriff ............................................................................................................................................. 20
2. Eintragungsverfahren ................................................................................................................... 21
3. Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters ........................................................................ 21
D. Handelsgeschäfte .................................................................................................................................. 24
I. Begrifflichkeiten ................................................................................................................................. 24
II. Handelsbräuche gemäß § 346 HGB .............................................................................................. 24
III. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (kBS) ........................................... 25
1. Exkurs: Zustandekommen eines Vertrages nach dem BGB .................................................. 25
2. Sinn und Rechtsfolge des kBS..................................................................................................... 25
3. Voraussetzungen des kBS ............................................................................................................ 25
4. Anfechtbarkeit ............................................................................................................................... 26
2
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
IV. „Augen auf” - der Handelskauf — Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB .......... 26
1. Handelsrechtliche Besonderheiten ............................................................................................. 26
2. Rügepflichtige Vorgänge .............................................................................................................. 26
3. Ausschluss der Rügeobliegenheit................................................................................................ 27
4. Die Untersuchungs- und Rügepflicht ........................................................................................ 27
5. Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Rüge ....................................................................... 27
6. Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Rüge ................................................................................. 27
V. Besonderheiten der Bürgschaft des Kaufmanns .......................................................................... 28
G E S E L L S C H A F T S R E C H T ................................................................................................ 29
A. Allgemeines ............................................................................................................................................ 29
I. Gesellschaften ..................................................................................................................................... 29
II. Rechtsquellen .................................................................................................................................... 29
III. Literatur ............................................................................................................................................ 29
B. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) .................................................................................... 29
I. Vorbemerkungen ............................................................................................................................... 29
1. Bedeutung ...................................................................................................................................... 30
2. Abgrenzung zur oHG / KG ....................................................................................................... 30
II. Gründung durch Gesellschaftsvertrag .......................................................................................... 30
1. Gesellschaftsvertrag ...................................................................................................................... 30
2. Gemeinsamer Zweck .................................................................................................................... 30
3. Förderungspflicht.......................................................................................................................... 31
III. Rechtsnatur der GbR ..................................................................................................................... 31
IV. Innenverhältnis bei der GbR ......................................................................................................... 31
V. Außenverhältnis bei der GbR ......................................................................................................... 31
1. Vertretung ...................................................................................................................................... 31
2. Haftung für Verbindlichkeiten der GbR ................................................................................... 32
3. Zwangsvollstreckung gegen die GbR......................................................................................... 32
VI. Gesellschafterwechsel..................................................................................................................... 32
VII. Beendigung der GbR .................................................................................................................... 33
C. Die offene Handelsgesellschaft (oHG) .............................................................................................. 33
3
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
I. Vorbemerkungen ............................................................................................................................... 33
II. Gründung der oHG ......................................................................................................................... 33
1. oHG nach § 105 Abs. 1 HGB..................................................................................................... 33
2. oHG nach § 105 Abs. 2 HGB..................................................................................................... 34
3. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gemäß § 28 HGB ...................................... 34
II. Innenverhältnis bei der oHG.......................................................................................................... 34
III. Außenbeziehungen der oHG ........................................................................................................ 34
1. Firma ............................................................................................................................................... 34
2. Vertretung (125 -127 HGB) ........................................................................................................ 34
D. Die Kommanditgesellschaft (KG) ..................................................................................................... 35
E. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ..................................................................... 35
I. Der „Ausgangsfall der GmbH“ ....................................................................................................... 35
II. Die „UG (haftungsbeschränkt)“ .................................................................................................... 36
F. Die Aktiengesellschaft........................................................................................................................... 36
4
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
HANDELSRECHT
A. Einführung in das Handelsrecht
I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute
1. Sonderprivatrecht
-
Handelsrecht ist Teil des Privatrechts = Beziehungen zwischen zwei gleichgeordneten
Rechtssubjekten; z.T. aber auch öffentlich-rechtliche Normen
enthält vom BGB abweichende, speziellere Vorschriften
2. Kaufmannsrecht
-
subjektives System
Anknüpfungspunkt des Handelsrechts: Kaufmannseigenschaft
3. Hintergrund
-
Bedürfnis nach zügigem Abschluss und schnellerer Abwicklung der Handelsgeschäfte
gesteigerte Privatautonomie
Bedürfnis nach erhöhtem Vertrauensschutz
Entgeltlichkeit
II. Rechtsgrundlagen des Handelsrechts
1. Handelsgesetzbuch
-
am 1. Januar 1900 in Kraft getreten
5 Bücher
Handelsrecht ieS. nur im 1. Buch (Handelsstand) und 4. Buch (Recht der Handelsgeschäfte)
Handelsreformgesetz vom 22. Juni 1998
2. Handelsrechtliche Nebengesetze
-
5
z.B. Wechsel- und Scheckgesetz
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
3. Handelsbräuche
-
Verkehrssitten, die zwischen Kaufleuten unabhängig von deren Willen kraft Gesetzes
gelten (§ 346 HGB; z.B. kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Schweigen nach
Handelsbrauch)
III. Literatur
-
6
Klunzinger, Grundzüge des Handelsrechts, 14. Auflage 2011, Lernbücher für Wirtschaft und
Recht
Brox/Henssler, Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts, 22. Auflage 2016,
Grundrisse des Rechts
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
B. Das kaufmännische Unternehmen
I. Der Kaufmann
1. Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff
Betrieb eines Handelsgewerbes
a) Gewerbe
offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit
Ausnahme der freien Berufe
(1) Tätigkeit ist offen, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt; bloße innere Absicht genügt nicht;
für Dritte erkennbar
(2) Tätigkeit ist planmäßig, wenn sie auf eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften in einem
bestimmten (auch kurzen Zeitraum) gerichtet ist; Wille, nur gelegentlich Geschäfte zu tätigen,
genügt nicht
(3) Tätigkeit ist erlaubt, wenn sie nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten
Sitten (§ 138 BGB) verstößt
(4) Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn der Handelnde die Absicht hat, aus der
Tätigkeit einen Überschuss an Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen; unerheblich ist aber der
tatsächliche Gewinn
(5) Tätigkeit ist selbstständig, wenn der Handelnde keinen Weisungen nach Art, Ort und Dauer
der Tätigkeit unterliegt; siehe § 84 Abs. 1 HGB; maßgeblich rechtliche, nicht wirtschaftliche
Selbstständigkeit
Ausnahme: sog. freie Berufe betreiben niemals Gewerbe iSd. HGB, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Künstler
b) Handelsgewerbe (§§ 1 Abs. 2, 2 und 3 Abs. 2, 3 HGB)
aa) Istkaufmann nach § 1 HGB
Handelsgewerbe:
Grundsatz:
jedes Gewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe
 Kaufmannseigenschaft wird vermutet;
7
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
Ausnahme:
wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (sog. Größenkriterium)
 für Kaufmannsbegriff muss nach Art und Umfang ein kaufmännisch eingerichteter GWB
notwendig sein = Einrichtungen, die eine ordentliche und übersichtliche Geschäftsführung
ermöglichen, z.B. Buchführung, Bilanzierung, Kassenbücher, Inventur
maßgeblich ist das „Gesamtbild des Betriebs“:
Umfang:
Mitarbeiterzahl, Umsatzvolumen, Zahl der Betriebsstätten, Anlage- und
Betriebskapital
Art:
Vielfalt der Erzeugnisse, Buchführung, Art der Geschäftsbeziehungen, Kredite
Betrieb des Gewerbes
-
Kaufmann ist nur derjenige, der das Handelsgewerbe selbst betreibt
Betreiber: in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden
nicht: Prokurist, Handlungsbevollmächtigte, Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Ist-Kaufmann entsteht unabhängig von Eintragung ins Handelsregister  nur deklaratorisch
Ende: mit Aufgabe des Betriebs
c) Optionskaufmann (Kannkaufmann) nach §§ 2, 3 HGB kraft Eintragung
Kleingewerbetreibende gemäß § 2 HGB sowie Land- und Forstwirte (§ 3 Abs. 2 HGB)
(a) Kleingewerbetreibender
-
Gewerbebetrieb erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb
Kannkaufmann ist noch nicht kraft seiner Tätigkeit Kaufmann, sondern kann Kaufmann
werden, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt  Eintragung ist konstitutiv
Voraussetzung: Gewerbe
Ende: mit Löschung im Handelsregister („Kaufmann mit Rückfahrkarte“) oder Aufgabe
des Betriebs
(b) Land- und Forstwirtschaft
8
land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen: Gewinnung oder Verwertung pflanzlicher
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
-
oder tierischer Rohstoffe durch Bodennutzung
Kannkaufmann: Kaufmann nur durch Eintragung (§ 3 Abs. 1, 2 HGB)  konstitutiv;
keine Pflicht zur Eintragung
land- oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nach §§ 3 Abs. 3, 2 Abs. 1 HGB durch
konstitutive
Eintragung
Kaufmannseigenschaft
erlangen
(„NebenbetriebsKannkaufmann“)
§ 1 HGB selbst dann nicht anwendbar, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb
die nach § 1 Abs. 2 HGB erforderliche Größe erfüllt! Dann aber Löschung erschwert (§ 3
Abs. 2 HGB)
2. Handelsgesellschaften als Kaufleute - Formkaufmann
-
-
-
Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) gelten nach §§ 3 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 3
GmbHG als Kaufleute iSv. § 6 Abs. 1, 2 HGB  kraft Gesetzes Kaufleute (sog.
Formkaufmann)
Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) wird in § 6 Abs. 1 HGB die
Kaufmannseigenschaft verliehen; persönlich haftender Gesellschafter der oHG und
Komplementär der KG = Kaufleute, nicht aber der Kommanditist (arg: Kommanditist
keine Geschäftsführung und kein Haftungsrisiko)
Kaufmannseigenschaft des Vereins, der Stiftung und der eG richtet sich gemäß § 6 Abs.
2 HGB nach den einschlägigen Gesetzen; danach ist die eG Formkaufmann nach § 17 Abs.
2 GenG und zwar unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt
3. Kaufmann nach § 5 HGB (sog. Fiktivkaufmann)
-
-
wegen der Registereintragung ist der Inhaber des Gewerbebetriebs wie ein Kaufmann zu
behandeln, auch wenn er tatsächlich ein Kleingewerbetreibender ist; Voraussetzung des §
5 HGB ist aber, dass überhaupt ein Gewerbe betrieben wird;
nach Neufassung des § 2 HGB weitgehend überflüssig, da mit Eintragung bereits
Kaufmann nach § 2 HGB. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist vergleichsweise
klein.
4. Scheinkaufmann nach der Lehre vom Rechtsschein
-
-
9
Scheinkaufmann muss in zurechenbarer Weise nach außen den Rechtsschein gesetzt haben,
dass er Kaufmann sei, und dieser Rechtsschein muss für die Rechtshandlung des auf ihn
vertrauenden Dritten ursächlich gewesen sein;
Voraussetzungen:
(1) Rechtsschein: so dass Gegner berechtigtes Vertrauen auf Kaufmannseigenschaft des
Handelnden
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
(2) Zurechenbarkeit: Veranlassungs-Risikoprinzip
(3) Schutzbedürftigkeit des Dritten
(4) Kausalität: Handeln in Kenntnis der Rechtslage und im Vertrauen hierauf;
Scheinkaufmann muss nicht im Handelsregister eingetragen sein
Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten, nicht gegen ihn; Dritter hat Wahlrecht, ob
sich auf tatsächliche Lage oder auf Rechtsschein beruft
alle Normen für Kaufleute auch auf Scheinkaufmann anwendbar
II. Die Handelsfirma
1. Begriff
-
Firma ist der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die
Unterschrift abgibt (§ 17 Abs.1 HGB)
abzugrenzen von Geschäftsbezeichnung, die das Unternehmen kennzeichnet (nicht den
Träger des Unternehmens); z.B. Sonnen-Apotheke, China-Restaurant (bezeichnet eher die
Einrichtung, nicht die konkrete dahinterstehende Person)
2. Grundsätze des Firmenrechts
a) Firmenwahrheit
-
Firma muss wahr sein
§ 18 Abs. 1 HGB: Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet (Namensfunktion)
und Unterscheidungskraft im Geschäftsverkehr
möglich sind:
Personenfirma: Eigenname des Kaufmanns (z.B. Hans Herbst)
Sachfirma: Gegenstand des Unternehmens (z.B. Maiers Eisenwaren)
Phantasiefirma: Aufnahme von Phantasiebezeichnungen (z.B. AAA)
-
Firma darf keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten (§ 18
Abs. 2 HGB)
nach § 19 HGB sind die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offen zu legen.
(1) Einzelkaufmann: § 19 Abs.1 Nr.1: „eingetragener Kaufmann”, „e.K"...
10
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
oHG: § 19 Abs. l Nr. 2: „Offene Handelsgesellschaft”, „oHG”, „OHG"...
KG: § 19 Abs.1 Nr. 3: „Kommanditgesellschaft”, „KG”, „KommanditG"...
GmbH: § 4 GmbHG: „Gesellschaft mit begrenzter Haftung”, „GmbH"...
AG: § 4 AktG: „Aktiengesellschaft”, „AG"...
Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung nach § 19 Abs. 2: „GmbH & Co KG”
b) Firmenbeständigkeit
Firmenkontinuität bedeutet, dass die Firma trotz Wechsel ihres Inhabers oder Änderung des
Namens des Einzelkaufmanns bestehen bleiben darf
aa) Inhaberwechsel, §§ 22, 24 HGB
-
liegen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB bzw. § 24 HGB vor, darf Firma mit oder
ohne einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz fortgeführt werden
Firma nicht ohne Handelsgeschäft übertragbar
ausdrückliche Einwilligung des vorherigen Inhabers, der Namensträger in der Firma oder
deren Erben
bei Änderung der Gesellschaftsverhältnisse (z.B. GmbH  Einzelkaufmann) Klarstellung
nötig
bb) Fortführung bei Namensänderung, § 21 HGB
-
Änderung durch Heirat oder Adoption
c) Firmenausschließlichkeit, § 30 HGB
-
Unterscheidung von allen in derselben politischen Gemeinde liegenden Unternehmen Vermeidung von Verwechslungen
oft Konflikt mit Firmenwahrheit
d) Firmeneinheit
-
ein Kaufmann darf für ein und dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen Vermeidung von Täuschungen;
eine Personal- oder Kapitalgesellschaft darf immer nur eine einzige Firma führen, auch
wenn sie mehrere Unternehmen betreibt; aber Gesellschafter können mehrere
Gesellschaften gründen
e) Firmenöffentlichkeit
11
die Firma wird der Öffentlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister
kundgemacht:
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
(1) Firma des Kaufmanns und Ort seiner Handelsniederlassung (§ 29 HGB)
(2) Änderungen der Firma, Niederlassung usw. (§ 31 Abs. 1 HGB)
(3) Erlöschen der Firma (§ 31 Abs. 2 HGB)
-
Antragserfordernis (§§ 29, 31, 33, 34 HGB); ausnahmsweise Eintragung von Amts wegen
(§§ 31 Abs. 2, HGB)
3. Übertragung
Firma = Vermögenswert, da „good will” - nur mit Handelsgeschäft; Firma nicht pfändbar (§ 23
HGB)
4. Firmenschutz
a) Firmenmissbrauchsverfahren, § 37 Abs. 1 HGB
durch Registergericht von Amts wegen kraft öffentlichen Rechts, wenn wegen oben genannter
Normen unzulässige Firma gebraucht wird; auf Unterlassung des Gebrauchs gerichtet
b) Unterlassungsanspruch, § 37 Abs. 2 HGB
-
Gebrauch einer nicht zustehenden Firma, unabhängig vom Verschulden 
Unterlassungsanspruch
bei Verschulden daneben auch Schadensersatzanspruch möglich (vgl. § 37 Abs. 2 HGB),
unberührt bleiben ferner die Ansprüche aus § 12 BGB, § 14 MarkenG, §16 UWG
anspruchsberechtigt ist, wer durch Gebrauch in seinen Rechten verletzt wird und der ein
rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art an der Unterlassung hat (insbesondere
Wettbewerber)
III. Das Handelsunternehmen
-
-
ein Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung
personeller und sachlicher Mittel beruht; Unternehmen = Tätigkeiten des Unternehmers
und der Arbeitnehmer, immaterielle und materielle Werte und Schulden
Unternehmen ist kein Rechtssubjekt, also nicht Träger von Rechten und Pflichten;
Rechtssubjekt ist der Unternehmensinhaber
1. Niederlassungen des Unternehmens
12
Niederlassung: Ort, von dem das Unternehmen kaufmännisch geleitet und betrieben
wird; Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des gesamten Unternehmens
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
Zweigniederlassung: Teil des Unternehmens mit einer gewissen organisatorischen
Selbstständigkeit und einer dauernden räumlichen Trennung von der
Hauptniederlassung
2. Unternehmenserwerb unter Lebenden
-
maßgeblich grds. die Vorschriften des BGB
Verpflichtungsgeschäft ist regelmäßig ein Kaufvertrag über das Unternehmen als Ganzes;
auch Pacht-, Schenkungsvertrag möglich
Verfügungsgeschäfte über jeden einzelnen Bestandteil des Unternehmens, nicht: über
Unternehmen als Ganzes; z.B. wird Eigentum am Betriebsgrundstück nach §§ 873, 925
BGB, Eigentum an beweglichen Sachen nach § § 929ff. BGB übertragen
a ) Schuldenhaftung nach § 25 HGB
- Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden des früheren Inhabers je nach dem, ob der
Erwerber das Handelsunternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht:
(a) Haftung bei Firmenfortführung, § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
-
-
-
-
bei tatsächlicher Firmenfortführung (mit oder ohne Nachfolgezusatz) haftet der Erwerber
neben dem Veräußerer; Grund: nach Verkehrsanschauung haftet das Unternehmen, nicht
der Inhaber
die Haftung bezieht sich auf die Geschäftsschulden des Veräußerers, nicht aber auf dessen
private Schulden (vgl. § 344 HGB); Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen (mit
Geschäfts- und auch Privatvermögen)
früherer Inhaber haftet weiter für bis zum Firmenübergang begründete Forderungen, wenn
sie innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung des neuen Inhabers fällig und erhoben werden
(§ 26 Abs. 1 S.1 HGB)
haftungsausschließende Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer möglich (§ 25
Abs. 2 HGB); gegenüber einem Dritten wirkt eine solche Vereinbarung nur, wenn sie ins
Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber
unverzüglich mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB)
(b) Haftung bei Nichtfortführung der bisherigen Firma
-
13
Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden nach BGB (befreiende Schuldübernahme,
§ 414 f. BGB; Schuldbeitritt)
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
besonderer Verpflichtungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 HGB durch handelsübliche
Bekanntmachung des Erwerbers (z.B. in der Zeitung oder im Rundschreiben), dass er
Verbindlichkeiten übernommen habe; Grenze: § 26 Abs. 1 S.1 HGB; auch hier bleibt
Veräußerer 5 Jahre Schuldner (§ 26 Abs.1 S. 2 HGB)
b) Forderungen nach § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
-
-
Erwerber wird grundsätzlich nur dann Gläubiger der bisher im Betrieb begründeten
Forderungen, wenn ihm diese vom Veräußerer abgetreten worden sind (§ 398 BGB)
ob eine solche Übertragung stattgefunden hat, weiß der Schuldner oft nicht  zu seinem
Schutz gelten gemäß § 25 Abs. 1 S. 2 HGB die Forderungen auf den Erwerber
übergegangen, selbst wenn sie nicht abgetreten worden sind; Voraussetzung für diese
Fiktion ist aber, dass der ursprüngliche Inhaber in die Firmenfortführung eingewilligt hat
Fiktion gilt nur zwischen Schuldner und Erwerber; ob Erwerber gegenüber Veräußerer das
Erlangte behalten darf, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen diesen beiden
abweichende Vereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB möglich
3. Eintritt in das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, § 28 HGB
- § 28 HGB: Einzelkaufmann (Kaufmann iSd. §§ l, 2 HGB) nimmt Teilhaber in sein Handelsgeschäft
auf  oHG oder KG; Zusammenschluss  Veräußerer scheidet nicht aus
- Fortführung des Geschäfts erforderlich, aber nicht zwingend Fortführung der Firma
a) Schuldenhaftung
-
-
Rechtsfolge des § 28 HGB ist die Haftung der Gesellschaft (oHG oder KG) für vor Eintritt
begründete Gesellschaftsverbindlichkeiten
der neue Gesellschafter haftet unbeschränkt, wenn er persönlich haftender Gesellschafter
(§ 128 HGB) und beschränkt, wenn er Kommanditist wird (§ 171 HGB)
der bisherige Alleininhaber haftet je nach seiner Gesellschafterstellung; als Komplementär
nach § 128 HGB unbeschränkt, als Kommanditist grds. nach §§ 171, 172 HGB beschränkt,
aber nach § 128 Abs. 3 HGB für 5 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in jedem Fall
unbeschränkt neben der Gesellschaft
Ausschluss der Haftung der Gesellschaft nach § 28 Abs. 2 HGB möglich
b) Forderungsübergang, § 28 Abs. 1 S. 2 HGB
-
14
Forderungen des Einzelkaufmanns gelten auf oHG oder KG übergegangen
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
4. Unternehmenserwerb von Todes wegen
-
erwirbt jemand ein Unternehmen von Todes wegen, haftet er als Erbe des verstorbenen
Kaufmanns zum einen nach erbrechtlichen Vorschriften (§§ 1922 ff, 1967 ff. BGB) zum
anderen nach § 27 HGB
a) Schuldenhaftung nach Erbrecht, §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 2 BGB
-
auf Nachlass beschränkbar (§§ 1973, 1975 f BGB)
b) Schuldenhaftung nach § 27 HGB
-
Handelsgeschäft iSd. § 1 HGB vererbt; Fortführung des Handelsgeschäfts und nach hM.
auch Fortführung der Firma nötig
Erbe haftet nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (bei Firmen- und Geschäftsfortführung) bzw. Abs.
3 HGB (bei handelsüblicher Bekanntmachung)
Ausschluss der Erbenhaftung nach § 27 Abs. 2 HGB möglich durch Einstellung des
Geschäfts (hM: nicht durch Veräußerung); nach hM: auch wegen § 27 Abs. 1 iVm. 25 Abs.
2 HGB durch Mitteilung oder Eintragung im Handelsregister
C. Die kaufmännischen Hilfspersonen
I. Exkurs: Stellvertretung nach dem BGB
- die
wirksame Stellvertretung hat nach § 164 Abs.1 BGB drei Voraussetzungen:
(1) eigene Willenserklärung des Vertreters
(2) im Rahmen seiner Vertretungsmacht (= Vollmacht gem. § 167 BGB)
(3) in fremdem Namen (Offenkundigkeit)
- Rechtsfolge: die danach abgegebene Willenserklärung wirkt für und gegen den Vertretenen
II. Prokura
-
15
handelsrechtliche Vollmacht, deren Umfang vom Gesetz bestimmt wird (§ 49 HGB) 
Außenverhältnis zwischen Kaufmann und Geschäftspartner
vom zugrunde liegenden Grundgeschäft (idR Arbeitsverhältnis) klar zu trennen 
Innenverhältnis zwischen Kaufmann und Prokurist
der Prokurist zeichnet mit Wohnwelten e.K., ppa Müller oder per procuram, § 51 HGB
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
1. Erteilung der Prokura
-
nur persönlich (nicht durch rechtsgeschäftlichen Vertreter) und ausdrücklich von einem
Kaufmann, da weitreichende Rechtsfolgen; Duldungsprokura nicht möglich
erklärt werden kann sie gegenüber dem Prokuristen, gegenüber einem Dritten (§ 167 Abs.
1 BGB) oder durch Bekanntmachung nach § 171 BGB
keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prokura ist ihre Eintragung in das
Handelsregister, Eintragung nach § 53 HGB ist nur deklaratorisch
2. Umfang der Prokura
-
-
-
-
-
Umfang der Prokura ist gesetzlich zwingend festgelegt und Dritten gegenüber nicht
beschränkbar (§§ 49 f. HGB)
Prokura deckt alle Geschäfte, die zum Betrieb irgendeines Handelsgewerbes gehören (§ 49
Abs. 1 HGB); der Umfang wird also nicht durch das konkrete Handelsgewerbe des
Kaufmanns begrenzt; auch außergewöhnliche Geschäfte möglich
Prokura kann Dritten gegenüber nach § 50 Abs. 1 HGB nicht beschränkt werden,
Beschränkung ist insbesondere auch nicht auf eine bestimmte Art von Geschäften möglich
(§ 50 Abs. 2 HGB)
Beschränkungen im Innenverhältnis zwischen Prokurist und Kaufmann im Verhältnis zu
Geschäftspartner irrelevant; Zweck: Schnelligkeit und Leichtigkeit des
Rechtsverkehrs
ausnahmsweise kann sich der Geschäftspartner auf die Unbeschränkbarkeit der Prokura
nicht berufen, wenn Prokurist die ihm vom Kaufmann gezogenen Grenzen bewusst
überschreitet und der Geschäftspartner dies erkennt (oder grob fahrlässig nicht erkennt str.)
(Missbrauch der Vertretungsmacht)
Beschränkung aber u.U. durch Bindung an Mitwirkung anderer Personen möglich (z.B.
Gesamtprokura)
3. Gesetzliche Grenzen der Prokura
-
16
nicht: Grundlagengeschäfte (z.B. Änderung der Firma, Aufnahme eines Teilhabers) oder
Einstellung des Betriebs; Erteilung einer Prokura; private Geschäfte des Kaufmanns
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur befugt, wenn er
dazu vom Inhaber des Handelsgewerbes besonders bevollmächtigt worden ist (§ 49 Abs. 2
HGB, sog. Immobiliarklausel); uneingeschränkte Befugnis zum Erwerb von Grundstücken
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
4. Erlöschen der Prokura
-
-
-
Prokura erlischt durch Widerruf des Geschäftsinhabers (§ 52 Abs. 1 HGB) gegenüber dem
Prokuristen, dem Dritten (§§ 168 S. 3, 167 Abs. l BGB) oder durch Bekanntmachung nach
§ 171 Abs. 2 BGB
Prokura erlischt nicht mit dem Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes (§ 52 Abs. 3), aber
mit dem Tod des Prokuristen
Prokura endet auch mit Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers
die Prokura erlischt auch regelmäßig mit Beendigung des Grund- /Arbeitsverhältnisses §
168 BGB; Auslegung kann jedoch ergeben, dass Prokura für längere oder kürzere Dauer
gelten soll
für das Erlöschen kommt es nicht auf die Eintragung nach § 53 Abs. 3 HGB an, sie hat
nur deklaratorische Wirkung
ist die Prokura erloschen, fehlt dem früheren Prokuristen die Vertretungsmacht 
Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB; unterbleibt aber die Eintragung des
Erlöschens im Handelsregister wird der gutgläubige Dritte über § 15 Abs. 1 HGB geschützt
5. Arten der Prokura
a) Gesamtprokura
-
Gesamtprokura liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Prokura an mehrere Personen
gemeinschaftlich erteilt (§ 48 Abs. 2 HGB); dann sind diese nur gemeinschaftlich, d.h.
zusammen befugt, den Geschäftsherrn zu vertreten (Ausnahme: Zugang von WE)
b) Filialprokura
-
Filialprokura liegt vor, wenn die Prokura auf den Betrieb einer von mehreren
Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 Abs. 3 HGB)
III. Handlungsbevollmächtigte
-
Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die
keine Prokura ist; nur branchentypische Geschäfte
anders als die Prokura ist die Handlungsvollmacht nicht ins Handelsregister eintragbar
der Handlungsbevollmächtigte zeichnet Wohnwelten e.K. per Müller oder i.V. Müller
1. Erteilung der Handlungsvollmacht
17
muss nicht persönlich vom Kaufmann und ausdrücklich erfolgen
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
2. Umfang der Handlungsvollmacht
Drei Arten:
-
-
-
Generalhandlungsvollmacht: Vollmacht für alle Geschäfte, die zum Betrieb des
betreffenden Handelsgewerbes gehören; d. h. er ist zur Vornahme aller Geschäfte
berechtigt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§
54 Abs. 1, 1 Alt. HGB); anders als der Prokurist darf er also nicht Geschäfte tätigen, die zu
irgendeinem Handelsgewerbe gehören
Arthandlungsvollmacht: Vollmacht zur Vornahme einer bestimmten zu einem
Handelsgewerbe gehörenden Art von Geschäften; d. h. die Vollmacht erstreckt sich auf
alle Geschäfte, welche zu diesem Handelsgewerbe gewöhnlich gehören (§ 54 Abs.1, 2. Alt
HGB)
Spezialhandlungsvollmacht: Vollmacht für ein bestimmtes einzelnes Geschäft; z.B.
Bevollmächtigter soll nur einen bestimmten Gegenstand einkaufen (§ 54 I, 3. Alt HGB)
3. Grenzen der Handlungsvollmacht
-
-
kraft Gesetzes: nicht Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Aufnahme von
Darlehen und ohne ausdrückliche Ermächtigung auch nicht Prozessführung (§ 54 Abs. 2
HGB)
rechtsgeschäftliche Beschränkungen muss der Dritte nur gegen sich gelten lassen, wenn er
sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB)
4. Erlöschen
-
mit Beendigung des Grundverhältnisses und Widerruf (§ 168 BGB)
IV. Handlungsvollmacht des Ladenangestellten
-
-
18
§ 56 HGB: der in einem Laden oder offenen Warenlager (jeder dem Publikum zugängliche
Verkaufsraum) Angestellte (mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn tätig) gilt zu
Verkäufen und Empfangnahmen bevollmächtigt, die in einem derartigen Laden oder
Warenlager gewöhnlich vorkommen; auch die dazugehörigen dinglichen Geschäfte
nicht für Ankäufe und branchenfremde Geschäfte
der Dritte muss hinsichtlich des Bestehens der Vollmacht gutgläubig sein, § 54 Abs. 3
HGB gilt entsprechend
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
V. Der Handelsvertreter
1. Begriff
-
-
-
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist,
für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen
abzuschließen (84 Abs. 1 S.1 HGB)
Vermitteln von Geschäften bedeutet das Einwirken auf einen Dritten derart, dass dieser
sich zum Abschluss des Geschäfts mit dem Unternehmer entschließt
(Vermittlungsvertreter); das Zustandekommen des Geschäfts hängt vom Unternehmer ab
dagegen ist der Abschlussvertreter zur Vornahme des Geschäfts ermächtigt (§§ 164 ff
BGB)
der Unternehmer muss nicht zwingend Kaufmann sein (§ 91 Abs. 1 HGB); aber der
Handelsvertreter muss ein Gewerbe betreiben, nach § 84 Abs. 4 HGB genügt Kleingewerbe
ständig betraut = Dauerrechtsverhältnis (unbestimmte Zahl von Geschäften)
der Handelsvertreter ist anders als ein Arbeitnehmer (Handlungsgehilfe) selbstständig (§ 84
Abs.1 S. 2 HGB); kann frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen
2. Innenverhältnis zum Unternehmer
a) Pflichten des Handelsvertreters
-
ergeben sich aus dem Handelsvertretervertrag und aus § 86 HGB (Vermittlung oder
Abschluss von Geschäften, Berichterstattungspflicht, Treuepflicht)
b) Rechte des Handelsvertreters
- wichtigster Anspruch des Handelsvertreters ist sein Provisionsanspruch:
(1) die Abschlussprovision ist das Entgelt für die Vermittlung oder den Abschluss eines
Geschäfts (§ 87 Abs.1 HGB)
(2) die Inkassoprovision kann der Handelsvertreter für die auftragsgemäße Einziehung von
Geldern verlangen (§ 87 Abs. 4 HGB)
(3) eine Delkredereprovision steht dem Handelsvertreter zu, wenn er sich verpflichtet, für
die Erfüllung einer Kundenverbindlichkeit aus einem bestimmten von ihm geförderten
Geschäft einzustehen (§ 86 b HGB)
- sonstige gesetzliche Provision nach ortsüblichen Sätzen für Tätigkeiten außerhalb des Vertrages
(§ 354 HGB)
19
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
3. Außenverhältnis zum Kunden
-
Handelsvertreter in keinem Fall Vertragspartner des Kunden
Vermittlungsvertreter ist grds. passiver Stellvertreter des Unternehmers (§ 164 Abs. 3 BGB)
für Abschlussvertreter gelten die Regeln über die Stellvertretung
VI. Handelsmakler
-
-
-
Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere, ohne von ihnen ständig damit betraut zu
sein, die Vermittlung (nicht: Abschluss) von Verträgen über Gegenstände des
Handelsverkehrs (nicht über unbewegliche Sachen  nicht Grundstücks- und
Wohnungsmakler) übernimmt
anders als der Handelsvertreter ist der Handelsmakler aber nicht ständig für einen anderen
tätig, dessen Interessen er wahrzunehmen hat (kein Dauerrechtsverhältnis); keine Pflicht
zum Tätigwerden
unparteiisch (hat grundsätzlich auch die Interessen des Vertragspartners des Auftraggebers
zu wahren)
Rechte und Pflichten aus §§ 94 ff. HGB, subsidiär §§ 652 ff. BGB
V. Das Handelsregister
1. Begriff
Zweck: Das Handelsregister soll über Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Handelsrechts Auskunft
geben.
-
-
Es ist daher ein öffentliches Register, in das jedermann zu Informationszwecken Einsicht
nehmen kann (§ 9 Abs. 1 HGB)
Gewährleistung der Publizität, die für Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs
erforderlich ist; im Interesse des Kaufmanns, seines Geschäftspartners und der
Allgemeinheit, z.B. wer ist Kaufmann oder Prokurist eines Kaufmanns
ins Register gehören nur eintragungsfähige Tatsachen:
(1) Eintragung, die das Gesetz zwingend vorschreibt, sog. eintragungspflichtige Tatsachen
(2) Eintragung ist zwar gesetzlich nicht geboten, aber gesetzlich erlaubt, sog. bloß
eintragungsfähige Tatsachen
(3) Eintragung ist unmöglich, sog. nicht eintragungsfähige Tatsache
20
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
2. Eintragungsverfahren
a) Führung und Einrichtung des Registers
Führung durch Amtsgerichte (§ 8 HGB, § 125 FGG) im Gerichtsbezirk der Niederlassung des
kaufmännischen Betriebs (§ 29 HGB)
b) Eintragungsverfahren
-
Antrag = Anmeldung elektronisch und in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB);
-
sind alle Voraussetzungen für Eintragung erfüllt  Eintragung und Bekanntmachung nach
§§ 10 f. HGB
3. Die Publizitätswirkungen des Handelsregisters
a) Negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB
-
-
-
solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht im Register eingetragen und bekannt
gemacht ist, darf ein gutgläubiger Dritter davon ausgehen, dass diese Tatsache nicht
eingetreten ist (sog. negative Publizität)
§ 15 Abs. 1 HGB schützt nicht den guten Glauben an die Richtigkeit des Eingetragenen,
nur Vertrauen auf das Schweigen des Registers geschützt; positive Publizität durch Art. 15
Abs.1 HGB nicht geschützt
nicht im reinen „Unrechtsverkehr” (z.B. 812 ff., 823 ff. BGB), da Eintragung und
mögliches Vertrauen irrelevant; anders, wenn durch rechtsgeschäftliches Verhalten oder in
Zusammenhang hiermit verursacht
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 HGB
(1) Eintragungspflichtige Tatsache
- nicht bloß eintragungsfähige Tatsachen (z.B. 25 II, 27 I, 28 II HGB)
(2) Tatsache nicht eingetragen oder jedenfalls nicht bekannt gemacht
- Grund für die unterbliebene Eintragung irrelevant
Problem: Fehlende Voreintragung: Eintragungspflicht des Erlöschens?
21
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
MM: Erlöschen der nicht eingetragenen Tatsache ist nicht einzutragen, da kein Rechtsschein
vorliegt, der zerstört werden müsste
hM: Erlöschen der nicht eingetragenen Tatsache ist einzutragen, da auch anderweitig
Kenntnis möglich; Ausnahme, wenn Tatsache bloßes Internum geblieben
(3) Gutgläubigkeit des Dritten im Zeitpunkt der Rechtshandlung
-
wenn der Dritte die einzutragende Tatsache nicht kennt; nur positive Kenntnis schadet;
grob fahrlässige Unkenntnis hindert Gutgläubigkeit nicht (keine Nachforschungspflicht);
Gutgläubigkeit muss für Rechtshandlung des Dritten ursächlich gewesen sein; Dritter
muss aber Register nicht unbedingt eingesehen haben
Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 HGB:
-
-
eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene und/oder nicht bekannt gemachte Tatsache
kann von dem, in dessen Angelegenheit sie einzutragen war, dem Dritten nicht
entgegengesetzt werden
Tatsache wirkt zugunsten des Dritten und zuungunsten (niemals zugunsten) desjenigen,
der zur Eintragung verpflichtet oder der durch eingetragene Tatsache entlastet würde
Wahlrecht des Dritten: kann sich zu seinen Gunsten auf den Schutz des § 15 Abs.1 HGB
oder auf die tatsächliche Rechtslage berufen
Rosinentheorie (BGH): Wahlrecht des Dritten auch innerhalb eines einheitlichen
Sachverhalts bezüglich ein und derselben Tatsache
b) Schutz des Kaufmanns bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung, § 15 Abs. 2 HGB
-
§ 15 Abs. 2 HGB vermutet, dass eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen bekannt
sind
Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 HGB:
-
22
eintragungsfähige und richtige Tatsache, d. h. sie muss der materiellen Rechtslage
entsprechen
Tatsache muss eingetragen und bekannt gemacht worden sein; ist Bekanntmachung trotz
richtiger Eintragung unterblieben, greift § 15 Abs. 2 HGB nicht
15-Tagesfrist: sind seit Bekanntmachung weniger als 15 Tage vergangen und kann der
Dritte beweisen, dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte (§ 122 Abs.
2 BGB), greift § 15 Abs. 2 HGB nicht; nach Ablauf der Frist, muss der Dritte dagegen
Tatsache immer gegen sich gelten lassen
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 HGB:
-
Dritter muss Tatsache gegen sich gelten lassen, § 15 Abs. 2 HGB wirkt also zuungunsten
des Dritten; jedermann kann Tatsache geltend machen
c) Schutz Dritter bei falscher Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 HGB
-
nach § 15 Abs. 3 HGB kann sich ein Dritter auf eine falsch bekannt gemachte Tatsache
berufen (sog. positive Publizität)
Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 HGB:
-
-
abstrakt eintragungspflichtige Tatsache (egal, ob wirklich eintragungspflichtige Tatsache
zugrunde liegt)
unrichtige Bekanntmachung (entspricht nicht der tatsächlichen Rechtslage); auch, wenn
sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung unrichtig sind, d. h. mit der tatsächlichen
Rechtslage nicht übereinstimmen (Vertrauen noch größer); bloße falsche Eintragung ohne
Bekanntmachung genügt für § 15 Abs. 3 HGB nicht
Gutgläubigkeit des Dritten; nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit schadet; Ursächlichkeit
der Gutgläubigkeit für Rechtshandlung (Kenntnis der Bekanntmachung muss nicht
ursächlich sein); nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr
Rechtsfolgen des § 15 Abs. 3 HGB:
-
Wirkung zugunsten des Dritten und zuungunsten desjenigen, in dessen Angelegenheit
Tatsache einzutragen war
hM verlangt Zurechenbarkeit nach dem Veranlassungsprinzip = eine Tatsache ist „in
dessen Angelegenheit” einzutragen, der einen Eintragungsantrag gestellt und dadurch das
Tätigwerden des Registergerichts veranlasst hat
d) Gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundsätze über § 15 Abs. 3 HGB hinaus
-
-
23
wenn unrichtige Eintragung, aber keine Bekanntmachung: wer eine ihn betreffende falsche
Eintragung durch unrichtige Anmeldung veranlasst hat, muss sich von einem ohne
Fahrlässigkeit auf die Richtigkeit der Eintragung vertrauenden Dritten so behandeln lassen,
als ob die Eintragung richtig wäre
wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung, die er nicht veranlasst hat, schuldhaft nicht
beseitigen lässt, kann sich gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht auf die Unrichtigkeit
der Eintragung berufen
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
D. Handelsgeschäfte
-
für Rechtsgeschäfte des Kaufmanns gilt grundsätzlich das BGB; für bestimmte Geschäfte
enthält das 4. Buch des HGB jedoch Spezialvorschriften über Handelsgeschäfte, die die
Vorschriften des BGB verdrängen, modifizieren oder ergänzen
I. Begrifflichkeiten
-
-
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB)
Geschäfte = Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (für Delikte und
sonstige Realakte gibt es keine handelsrechtlichen Sonderregelungen)
Bezug zum Handelsgewerbe: alle Geschäfte, die dem Interesse des Handelsgewerbes, der
Erhaltung seiner Substanz und Erzielung von Gewinn dienen; § 344 HGB = widerlegbare
Vermutung, dass alle Geschäfte eines Kaufmanns auch zu seinem Handelsgewerbe gehören
einseitiges Handelsgeschäft genügt für Anwendbarkeit der §§ 343 ff. HGB (§ 345 HGB):
wenn nur ein Vertragspartner Kaufmann ist oder wenn zwar beide Vertragspartner
Kaufleute sind, aber für einen von ihnen ein Privatgeschäft vorliegt; Ausnahmen:
(1) beidseitiges Handelsgeschäft ausnahmsweise nötig, z.B. § 377 Abs. 1 HGB
Rügepflicht: hier müssen beide Vertragspartner Kaufleute sein und das Geschäft
muss zu ihrem jeweiligen Handelsgewerbe gehört
(2) Vorschrift nur zuungunsten des Kaufmanns anwendbar, z.B. § 349 HGB
(Formfreiheit der Bürgschaft)
II. Handelsbräuche gemäß § 346 HGB
-
-
24
Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr, die durch gleichmäßige, einheitliche,
freiwillige Übung der beteiligten Kreise über einen gewissen Zeitraum hinweg
verpflichtenden Charakter erhalten haben; gelten unabhängig vom Willen der Beteiligten
Eine veraltete Spielart so eines Handelsbrauchs ist die auf bäuerlichen Viehmärkten übliche
Praxis des "Handschlags". Schlugen zwei Beteiligte ein, d. h. sie klatschten ihre
Handflächen aufeinander, galt der Kaufvertrag unverrücklich als abgeschlossen. Eine
solche jahrhundertelang übliche Praxis nennt man auch Treu und Glauben-Geschäfte. Ein
anderes Beispiel ist der Parketthandel in der Börse, wo durch winzige Zeichensignale
Geschäfte zustande kommen. Bekanntester Handelsbrauch ist wohl das kaufmännische
Bestätigungsschreiben.
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
III. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (kBS)
1. Exkurs: Zustandekommen eines Vertrages nach dem BGB
-
-
Vertragsschluss setzt zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen voraus:
Angebot und Annahme des Angebots
beide Erklärungen müssen sich decken; eine Annahme, die das Angebot abändert, gilt
gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebots, verbunden mit einem neuen
Angebot
Schweigen grundsätzlich ohne Erklärungswert (Ausnahme: § 362 HGB Schweigen auf ein
Angebot zur Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB); Es existiert auch kein allgemeiner
Handelsbrauch, dass Schweigen im Handelsverkehr als Zustimmung zu werten ist.
2. Sinn und Rechtsfolge des kBS
-
-
der bekannteste Handelsbrauch
im kaufmännischen Verkehr ist es üblich, dass eine Vertragspartei der anderen das
Ergebnis mündlicher Vertragsverhandlungen schriftlich bestätigt; Sinn des kBS ist es,
spätere Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen worden
ist und welche Vertragsbedingungen im Einzelnen mündlich vereinbart worden sind
grds. Schweigen kein Erklärungswert; aber bei wirksamen kBS  Vertrag mit Inhalt des
Schreibens
gibt das kBS das tatsächlich Vereinbarte richtig wieder, spricht man von einem
deklaratorischen Bestätigungsschreiben
weicht das kBS aber vom Vereinbarten ab (sog. konstitutives Bestätigungsschreiben) muss
Empfänger unverzüglich widersprechen, wenn er mit dem Inhalt des kBS nicht
einverstanden ist; sonst wird sein Schweigen auf das kBS als Einverständnis dergestalt
angesehen, dass ein Vertrag mit dem Inhalt zustande kommt, den das kBS ausweist,
obwohl bei den mündlichen Verhandlungen noch gar kein Vertrag oder mit einem anderen
Inhalt zustande gekommen ist. Mit derartigen Einwendungen wird er im Prozess auch
nicht mehr gehört.
3. Voraussetzungen des kBS
-
25
Absender und Empfänger des Schreibens müssen Kaufmann sein oder jedenfalls in
größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnehmen
dem kBS sind mündliche Vertragsverhandlungen vorausgegangen (aus Sicht des
Absenders bereits Vertragsschluss; Abgrenzung von Auftragsbestätigung, welche den
Vertrag erst begründet, Angebot-Annahme); kBS muss Vertragsschluss unter Wiedergabe
des wesentlichen Vertragsinhalts endgültig und eindeutig bestätigen
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
-
unmittelbares zeitliches Nachfolgen: kBS muss unmittelbar nach den
Vertragsverhandlungen abgesendet werden
Zugang des KBS (§ 130 BGB)
Redlichkeit des Absenders, d.h. er muss die Vertragsverhandlungen wiedergeben wollen
und sein Schreiben darf nur solche (unbewusste) Abweichungen enthalten, bei denen der
Absender noch mit der Zustimmung des Empfängers rechnen darf
Genehmigungsfähigkeit des Inhalts  darf nicht so weit von dem tatsächlichen
Verhandlungsergebnis entfernt sein, dass nicht mehr mit Genehmigung zu rechnen ist;
Schweigen des Empfängers, kein unverzüglicher Widerspruch
4. Anfechtbarkeit
-
jedenfalls nicht wegen Irrtum über Bedeutung des Schweigens; im Übrigen strittig:
Meinung 1: gemäß § 119 BGB anfechtbar, da Vertragspartner nicht schlechter zu stellen
als bei ausdrücklicher Erklärung; Meinung 2: nicht anfechtbar, da Schweigen keine
Willenserklärung und Zweck des KBS (Vertrauensschutz) bei Anfechtung umgangen
würde
IV. „Augen auf” - der Handelskauf — Rügeobliegenheit des Käufers nach § 377 HGB
-
die Vorschriften über den Handelskauf (§§ 373 ff. HGB) dienen einer schnellen und
einfachen Abwicklung der Geschäfte
1. Handelsrechtliche Besonderheiten
-
-
auch beim Handelskauf gilt das BGB; ist die gelieferte Kaufsache mit einem Mangel
behaftet, gelten die §§ 434 ff. BGB; nach dem BGB trifft den Käufer aber keine
Obliegenheit, den Kaufgegenstand nach dem Erhalt zu untersuchen
sind beide Vertragsparteien Kaufleute und stellt der Kaufvertrag für beide Seiten ein
Handelsgeschäft dar, trifft den Käufer nach § 377 Abs. 1 HGB Rügeobliegenheit; verletzt
er diese, verliert er die ihm wegen des Mangels der Kaufsache zustehenden Ansprüche (z.B.
§ 437 BGB)
2. Rügepflichtige Vorgänge
-
26
beiderseitiges Handelsgeschäft und Ablieferung der Ware;
Mangelhaftigkeit der Ware:
(1) Sachmangel nach § 434 Abs.1 BGB (Qualitätsmangel)
(2) Falschlieferung nach § 434 Abs. 3 BGB
(3) Zuweniglieferung nach § 434 Abs. 3 BGB
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
3. Ausschluss der Rügeobliegenheit
-
Rügeobliegenheit entfällt, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat (§ 377 Abs. 5 HGB); Arglist, wenn Mangel kannte
oder mit ihm rechnete und in der Absicht der Täuschung des Käufers diesem nichts mitteilt
4. Die Untersuchungs- und Rügepflicht
-
-
Käufer muss die Ware untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist (§ 377 Abs. l HGB)
wird ein Mangel entdeckt, ist er dem Verkäufer formlos anzuzeigen, dabei muss der
Verkäufer Art und Umfang der Mängel aus der Anzeige erkennen können
Untersuchung und Rüge (zwei Fristen) müssen unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) nach
Erhalt der Ware erfolgen; bei offensichtlichen Mängeln beginnt Rügefrist mit Ablieferung,
sonst nach Abschluss der Untersuchung, mit der unverzüglich begonnen worden sein
muss
zeigt sich ein verdeckter, d.h. anfangs nicht erkennbarer Mangel erst später, muss die
Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (§ 377 Abs. 3 HGB);
für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist die Absendung der Anzeige maßgebend (§ 377 Abs. 4
HGB); Verspätungsrisiko trägt Verkäufer; Verlustrisiko trägt Käufer
5. Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Rüge
gemäß § 377 Abs. 2 HGB gilt die Ware als genehmigt:
-
-
bei
Qualitätsmängeln
muss
der
Käufer
den
Kaufpreis
entrichten;
Gewährleistungsansprüche (§ 437 BGB), vertragliche Schadensersatzansprüche (§ 311 iVm
§ 280 BGB) stehen ihm nicht mehr zu; aber: Ansprüche aus Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB)
bleiben unberührt
bei Falschlieferungen (minderwertige Ware) hat der Käufer den vollen Kaufpreis zu zahlen
bei Zuweniglieferung muss er gleichfalls den vollen Kaufpreis bezahlen, ohne dass er eine
Nachlieferung beanspruchen kann
6. Rechtsfolgen bei ordnungsgemäßer Rüge
-
27
die Ware gilt nicht im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, der Käufer behält seine
Ansprüche die ihm wegen der Mangelhaftigkeit zustehen, insbesondere §§ 437 ff. BGB.
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
V. Besonderheiten der Bürgschaft des Kaufmanns
-
28
im Bürgschaftsrecht weicht das HGB in zwei Fällen vom BGB ab; ist der Bürge Kaufmann,
so bedarf seine Bürgschaftserklärung nach § 350 HGB entgegen § 766 BGB nicht der
Schriftform; weiterhin steht ihm nach § 349 HGB die Einrede der Vorausklage entgegen §
771 BGB nicht zu.
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
GESELLSCHAFTSRECHT
A. Allgemeines
I. Gesellschaften
-
Gesellschaft = der auf einem Rechtsgeschäft beruhende Zusammenschluss von
Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Numerus clausus der Gesellschaftsformen (in diesem Rahmen aber Gestaltungsfreiheit)
Unterscheidung von Personenhandels- und Kapitalgesellschaften
Personengesellschaften sind die BGB-Gesellschaft, oHG, KG, stille Gesellschaft und
Partnerschaftsgesellschaft
Hieraus sind nur die oHG und die KG Personenhandelsgesellschaften
Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien
und die GmbH
II. Rechtsquellen
-
allgemeine Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 104 ff. BGB)
§§ 705 – 740 BGB: GbR
§§ 105 – 160 HGB: oHG
§§ 161 – 177a HGB: KG
Aktiengesetz: AG
GmbH-Gesetz: GmbH
eine Reihe anderer Spezialgesetze
III. Literatur
- Eisenhardt/Wackerbarth, Gesellschaftsrecht I, 16. Auflage, 2015
- Wackerbarth/Eisenhardt, Gesellschaftsrecht II, 2013
- Klunzinger, Gesellschaftsrecht, 16. Auflage 2012
B. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
I. Vorbemerkungen
29
Grundform der Personengesellschaft; oHG, KG sind spezielle Formen der GbR
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
1. Bedeutung
-
breites Spektrum von Verwendungsmöglichkeiten; beliebte Gesellschaftsform, da
besonders elastisch und anpassungsfähig
Zusammenschluss beruht auf dem gegenseitigen persönlichen Vertrauen der
Gesellschafter  Fortbestand der Gesellschaft grds. von der unveränderten
Zusammensetzung der Gesellschafter abhängig
2. Abgrenzung zur oHG / KG
-
oHG / KG müssen im Gegensatz zur GbR den Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. § 1
HGB bezwecken (§§ 105 Abs. l, 161 Abs. 1 HGB) oder ins Handelsregister eingetragen
sein (§§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB)
II. Gründung durch Gesellschaftsvertrag
-
gemäß § 705 BGB konstitutive Merkmale einer GbR:
(1) ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen,
(2) gerichtet auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks,
(3) den zu fördern sich alle Vertragspartner verpflichten.
1. Gesellschaftsvertrag
-
mindestens zwei Personen; Gesellschafter können juristische und natürliche Personen sein
gegenseitig verpflichtender Vertrag (st. Rspr., a.A. z.T. Lit.), so dass §§ 320 ff BGB
anwendbar
grundsätzlich formlos möglich; aber: enthält der Gesellschaftsvertrag formbedürftige
Leistungsversprechen bedarf der ganze Gesellschaftsvertrag der Form
Vertrag kommt oft konkludent zustande
2. Gemeinsamer Zweck
-
30
jeder erlaubte (erwerbswirtschaftliche oder ideelle) Zweck möglich; wenn aber Zweck
Betrieb eines Handelsgewerbes  oHG oder KG (s. o.)
rechtsverbindliche Vereinbarung aller Gesellschafter über das Erreichen desselben Zwecks
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
3. Förderungspflicht
-
Gesellschaftsvertrag bestimmt Pflicht zur Förderung des Gesellschaftszwecks; jede nicht
völlig ungeeignete Leistung genügt
III. Rechtsnatur der GbR
-
-
-
GbR ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft; das Gesellschaftsvermögen steht den
Gesellschaftern gemeinschaftlich gesamthänderisch gebunden zu; klare Trennung
zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen
keine juristische Person
aber: BGH erkennt in seinem Grundsatzurteil in BGHZ 146, 341 ff. (NJW 2001,1056 ff.)
nach langem Streit Rechtsfähigkeit der GbR an: (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts besitzt „Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene
Rechte und Pflichten begründet”  GbR kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein
damit auch Parteifähigkeit der GbR im Prozess gemäß § 50 ZPO anerkannt
IV. Innenverhältnis bei der GbR
-
Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und §§
705 ff BGB (abdingbar = dispositiv)
Beitragspflicht (§ 705 BGB); keine Nachschusspflicht (§ 707 BGB); Treuepflicht (§ 242
BGB)
Recht und Pflicht zur Geschäftsführung (§ 709 BGB: Gesamtgeschäftsführung)
sonstige Mitverwaltungsrechte (§§ 713, 716 BGB)
Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gegen die Gesellschaft (§§ 713, 670 BGB)
Beteiligung an Verlust und Gewinn in gleichem Maße (§§ 721, 722 BGB)
V. Außenverhältnis bei der GbR
1. Vertretung
-
31
§ 714 BGB: Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht im Zweifel deckungsgleich;
grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt (vgl. oben)
Grundsatz der Selbstorganschaft: Vertreter bei Personengesellschaften können nur die
Gesellschafter sein; Dritte rechtsgeschäftliche, aber nicht als organschaftliche Vertreter;
Grund: Wesen der GbR = zwingende Verbindung zwischen Geschäftsführung und
Mitgliedschaft
Vertreter verpflichtet und berechtigt die Gesellschaft als Gesamthand, nicht die
Gesellschafter
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
2. Haftung für Verbindlichkeiten der GbR
a) Haftung der Gesellschaft
- Gesellschaftsvermögen haftet stets für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft;
b) Haftung der Gesellschafter
- Grundsatzentscheidung des BGH (BGHZ 142, 315 ff): Haftung des persönlich haftenden
Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der GbR entspricht den Haftungsverhältnissen bei der
oHG (Akzessorietätstheorie)  § 128 ff. HGB analog; auch Haftung des neu eintretenden
Gesellschafters für Altverbindlichkeiten entsprechend § 130 HGB
- Gesellschafter haften für alle rechtsgeschäftlichen und bereicherungsrechtlichen
Verbindlichkeiten der GbR persönlich und gesamtschuldnerisch; str. für deliktsrechtliche
Verbindlichkeiten
- Problem: „GbR mit beschränkter Haftung” (Beschränkung der Vertretungsmacht, so dass
vertretene Gesellschafter nur mit Gesellschaftsvermögen, nicht Privatvermögen haften); auf
Briefkopf genügt bloßer Zusatz nicht; Haftungsbeschränkung nur durch ausdrückliche,
individuelle Vereinbarung zwischen Vertreter und Drittem möglich (AGB und konkludent genügt
nicht); vgl. BGHZ 142, 315, 320 ff.
3. Zwangsvollstreckung gegen die GbR
-
-
für Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die GbR selbst
gerichteter Titel nicht erforderlich; ein Titel gegen alle Gesellschafter (aus ihrer
persönlichen Mithaftung) genügt zur Vollstreckung gegen die GbR (§ 736 ZPO)
liegt nur Titel gegen GbR, nicht aber gegen Gesellschafter vor, kann aufgrund der
Rechtsfähigkeit der GbR nunmehr gleichfalls in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt
werden (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1001); ein solcher Titel genügt jedoch nicht für die
Vollstreckung in das Privatvermögen des Gesellschafters.
VI. Gesellschafterwechsel
-
-
32
Eintritt eines neuen Gesellschafters: durch (1) Aufnahmevertrag mit allen Gesellschaftern
oder (2) Abtretung des Gesellschaftsanteils unter Zustimmung aller Gesellschafter;
Haftung gemäß § 130 HGB analog auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt
begründet wurden
Ausscheiden von Gesellschaftern: durch (1) Tod (§§ 727 Abs. l, 736 Abs. 1 BGB, wenn
gesellschaftsvertraglich Fortsetzung der GbR vorgesehen); (2) Kündigung (§§ 723 ff
BGB); (3) Vereinbarung mit allen Gesellschaftern aus gesellschaftsvertraglich vereinbarten
Gründen; (4) durch Beschluss der übrigen Gesellschafter; Haftung für die bis zu seinem
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten bis zu 5 Jahre nach seinem Ausscheiden (§
736 Abs. 2 BGB iVm. § 160 Abs. 1 HGB); Abfindungsanspruch gemäß §§ 738 — 740
BGB
VII. Beendigung der GbR
-
-
2 Stufen bis zur Beendigung: Auflösung  Auseinandersetzung  Vollbeendigung
Auflösungsgründe: Kündigung, Zweckerreichung, Tod eines Gesellschafters, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, Unmöglichwerden
des Gesellschaftszwecks, Auflösungsbeschluss (§§ 723 ff BGB)
Auseinandersetzung: Befriedigung der Gläubiger; Verteilung des Gesellschaftsvermögens
an die Gesellschafter
C. Die offene Handelsgesellschaft (oHG)
I. Vorbemerkungen
-
-
oHG ist spezielle, gesetzlich geregelte Form der GbR; §§ 705 ff. BGB gemäß § 105 Abs. 3
HGB subsidiär anwendbar; gemeinsamer Zweck ist Handelsgewerbe; unter gemeinsamer
Firma iSd. § 17 HGB betrieben; bei keinem der Gesellschafter Haftung gegenüber
Gläubigern beschränkt
Handelsgesellschaft gemäß § 6 HGB  Vorschriften über Kaufleute anwendbar
rechtsfähig und parteifähig (§ 124 HGB); aber keine juristische Person
II. Gründung der oHG
-
Gesellschaftsvertrag (vgl. GbR);
Unterscheidung zwischen Gesellschaften, die ein Handelsgewerbe betreiben (§ 105 Abs. 1
HGB) und kleingewerblichen und vermögensverwaltenden Gesellschaften (§ 105 Abs. 2
HGB)
1. oHG nach § 105 Abs. 1 HGB
-
bei Gesellschaften, die den Betrieb eines Handelsgewerbes bezwecken, muss unterschieden
werden zwischen dem Entstehen der oHG im Innenverhältnis (Errichtung der
Gesellschaft) und im Außenverhältnis (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten gemäß § 123
HGB)
a) Innenverhältnis
33
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
im Innenverhältnis Entstehung der oHG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages;
b) Außenverhältnis
-
-
im Außenverhältnis entsteht die oHG erst, wenn die Gesellschaft nach außen in
Erscheinung tritt; das ist spätestens mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
der Fall (§§ 123 Abs.1 und 3 HGB)
beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte bereits vor ihrer Eintragung, wird sie schon im
Zeitpunkt ihres Geschäftsbeginns nach außen wirksam (§ 123 Abs. 2 HGB); dies gilt aber
nur für Gesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs.
2 HGB gerichtet ist
2. oHG nach § 105 Abs. 2 HGB
-
Geltung kleingewerblicher (§§ 2, 3 HGB) und vermögensverwaltender Gesellschaften als
oHG nach innen und außen gemäß § 105 Abs. 2 HGB erst mit ihrer Eintragung, da erst
dann Gewerbe als Handelsgewerbe gilt; bis dahin GbR;
3. Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns gemäß § 28 HGB
vgl. oben S. 15
II. Innenverhältnis bei der oHG
-
§§ 109 bis 122 HGB; durch Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarungen möglich
-
vgl. im Übrigen die Ausführungen zur GbR
III. Außenbeziehungen der oHG
1. Firma
-
oHG muss eine gemeinsame Firma iSd. § 17 HGB führen; unter ihrer Firma kann die oHG
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden
(§ 124 Abs. 1 HGB);
2. Vertretung (125 -127 HGB)
34
Vertretungsmacht - im Gegensatz zur GbR - unabhängig von Geschäftsführungsbefugnis
grds. jeder Gesellschafter einzelvertretungsberechtigt (§ 125 Abs. 1 HGB); Ausschluss
einzelner Gesellschafter möglich
gesellschaftsvertraglich kann Vertretung durch alle oder mehrere Gesellschafter gemeinsam
angeordnet werden (§ 125 Abs. 2 HGB, sog. echte Gesamtvertretung)
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
-
im Gesellschaftsvertrag kann Vertretung eines Gesellschafters mit einem Prokuristen (sog.
unechte Gesamtvertretung) vereinbart werden (§ 125 Abs. 3 HGB); aber: nur zulässig,
wenn die Gesellschafter die oHG auch ohne den Prokuristen wirksam vertreten können
§ 126 Abs. 1 HGB: Vertretungsmacht umfassend für alle gerichtlichen und
außergerichtlichen Handlungen; nicht für Grundlagengeschäfte; Umfang gilt zwingend; im
Verhältnis zu Dritten unbeschränkbar (§ 126 Abs. 2 HGB)
D. Die Kommanditgesellschaft (KG)
-
Personenhandelsgesellschaft
Sonderform der oHG  Verweis auf Vorschriften der oHG (vgl. § 161 Abs. 2 HGB);
persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) und beschränkt haftende
Gesellschafter (Kommanditisten)
spezielle Ausgestaltung: GmbH & Co. KG; einziger Komplementär ist GmbH
E. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
I. Der „Ausgangsfall der GmbH“
-
-
-
-
35
körperschaftlich organisiert, d.h. sie ist vom Mitgliederbestand unabhängig;
Handelsgesellschaft; Kapitalgesellschaft; auch als Einmann-GmbH möglich; zu jedem
Zweck möglich (§ 1 GmbHG); insbesondere für Familienunternehmen geeignet; juristische
Person (§ 13 Abs. 1 GmbhG); Kaufmann gemäß § 6 HGB. Folge: ohne Prüfung des § 1
HGB findet auf ihre Geschäfte Handelsrecht Anwendung; ferner ist GmbH zur
kaufmännischen Buchführung und zur Rechnungslegung nach den §§ 264 ff. HGB
verpflichtet
relativ schnelle und einfache Gründung (§§ 2 ff. GmbHG, vgl. die neu eingeführte einfache
Gründung nach § 2 Abs. 1a GmbHG). Im Jahr 2015 nahmen in der BRD
528 038 GmbH am Wirtschaftsleben teil.
juristische Person, an der Gesellschafter mit Einlagen beteiligt sind, ohne persönlich für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Für Gesellschaftsschulden haftet
ausschließlich die Gesellschaft
Stammkapital mindestens 25.000,- € (Mindeststammkapital). Das Stammkapital ist eine
reine Rechengröße, das nicht mit dem ständig wechselnden Gesellschaftsvermögen
verwechselt werden darf. Gewinn und Verlust bewirken Änderungen, allerdings dürfen
keine Zahlungen an die Gesellschafter geleistet werden, die das Stammkapital berühren, §
30 Abs. 1 S. 1 GmbHG (Ausschüttungssperre). Durch das Stammkapital sollen die
Gläubiger geschützt werden
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
-
-
Weniger zwingende und in vielen Bereichen weniger strenge Vorschriften als bei der AG,
daher eignet sich die GmbH v.a. für kleine und mittlere Unternehmen
Große Teile des GmbH-Rechts sind dispositiv. Wegen der geringeren Regelungsdichte
werden erforderlichenfalls die Vorschriften des AktG herangezogen
Kaum Zugang zum Kapitalmarkt möglich, indes Schuldverschreibungen denkbar
(Inhaberschuldverschreibungen gem. §§ 793 ff. BGB oder Orderschuldverschreibungen,
vgl. § 363 HB)
Notwendige Organe der GmbH sind die Geschäftsführung und die
Gesellschafterversammlung. Der Aufsichtsrat ist grds. fakultativ; Ausnahme ist der
notwendige Aufsichtsrat aufgrund Bestimmungen des Mitbestimmungsrechts, vgl. § 1 Abs.
1 Nr. 3 DrittelbG (ab 500 Arbeitnehmern)
Insolvenz vollzieht sich in den Stadien Auflösung, Abwicklung und Vollbeendigung. Dient
v.a. dem Gläubigerschutz (§ 1 InsO). Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende
ZU und Überschuldung (§§17-19 InsO)
II. Die „UG (haftungsbeschränkt)“
-
Unterfall der GmbH, keine eigene Rechtsform. Die „Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)“ ist eine GmbH. Somit gelten die Ausführungen unter I. auch für die
Unternehmergesellschaft mit Ausnahme der Höhe des Stammkapitals.
-
Da es mindestens einen Geschäftsanteil geben muss und dessen Mindestbetrag 1 € ist, kann
die UG mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden. Wenn das Stammkapital 25.000
€ erreicht, wird aus der UG eine „Normal“-GmbH.
F. Die Aktiengesellschaft
-
-
-
36
Die AG ist eine reine Kapitalgesellschaft. Sie ist körperschaftlich organisiert und daher ein
Verein im engeren Sinne. Deshalb gelangen, insoweit das AktG Lücken enthält, die
Vorschriften über den eingetragenen Verein zur Anwendung (etwa die §§ 31, 35 BGB).
Handelsgesellschaft; juristische Person (§ 1 AktG), sie haftet also selbst und ausschließlich
für ihre Verbindlichkeiten. Die AG ist Kaufmann gemäß § 6 I, II HGB
In erster Linie ist die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung von Bedeutung. AG hat Zugang
zum allgemeinen Kapitalmarkt. Typisch für Großunternehmen, kann aber auch kleine
AGen geben (eher ungeschickt, da viele zwingende Vorschriften). 2015 nahmen in der
BRD 7 732 AGen am Wirtschaftsleben teil.
Strenge und relativ anspruchsvolle Gründungsvoraussetzungen (§§ 23 ff. AktG).
Unterschieden wird zwischen börsennotierten und nichtbörsennotierten AGen. Für
Letztere gelten weniger zwingende Vorschriften.
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ. St. Gallen)
Dr. iur. Stefan Petermann
-
-
-
37
Grundkapital mindestens 50.000,- € (Mindestnennbetrag). Das Grundkapital (reine
Rechengröße) wird in Anteile, die Aktien, zerlegt. In aller Regel übersteigt das Grundkapital
der AG den Mindestbetrag deutlich. Das Gesellschaftsvermögen wiederrum – nicht zu
verwechseln mit dem Grundkapital – wechselt ständig.
Aktie bedeutet dreierlei: 1. Bruchteil des Grundkapitals, bei Nennwertaktien mindestens 1
€ 2. Mitgliedschaft in der AktG (Gesellschafterstellung) 3. Aktienurkunde, falls solche
Urkunden ausgegeben werden (eher selten). Dann ist die Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte an den Besitz der Urkunde gebunden.
Die Aktie ist, auch ohne Verbriefung, Wertpapier.
Jede AG hat zwingend drei Organe (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung).
Weitgehend zwingende Vorschriften verteilen die Kompetenzen.
Hohe Voraussetzungen an den Jahresabschluss, die Abschlussprüfung und den Beschluss
hinsichtlich der Gewinnverwendung.
Download