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Salamon, Michael - Mein Weg in die Selbstständigkeit – Steuern und Recht Ein praktischer Leitfaden für Gründer und Unternehmer-Duncker & Humblot (2014)

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WISSEN KOMPAKT
Michael Salamon
Mein Weg in die Selbstständigkeit –
Steuern und Recht
Ein praktischer Leitfaden
für Gründer und Unternehmer
inklusive
Widerrufsbelehrung ab 13. Juni 2014
Deckelung Anwaltsgebühren bei UrhG Abmahnungen
Streitwertbegünstigung bei UWG Abmahnungen
Kosten GmbH Gründung
4., überarb. u. erw. Aufl.
Verlag Wissenschaft & Praxis
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in
der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten
sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Hinweis:
Das vorliegende Buch ersetzt keine persönliche Rechts- und/oder Steuerberatung. Eine Haftung ist aufgrund eines fehlenden Beratungsvertrages ausgeschlossen. Wegen der Aktualität und der kompakten Darstellung sind
nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen genannt. Sachdienliche
Verbesserungsvorschläge werden gerne berücksichtigt.
ISBN 978-3-89673-669-7
© Verlag Wissenschaft & Praxis
Dr. Brauner GmbH 2014
D-75447 Sternenfels, Nußbaumweg 6
Tel. +49 7045 930093 Fax +49 7045 930094
verlagwp@t-online.de www.verlagwp.de
Alle Rechte vorbehalten
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.
Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes
ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die
Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Druck und Bindung: Esser printSolutions GmbH, Bretten
5
Inhaltsübersicht
I.
Wahl der Unternehmensform
II.
Steuern des Unternehmers im Überblick
III. Steuern des Unternehmers im Detail
IV. Steuerliche Sonderprobleme
V. Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich
VI. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
VII. Der Vertragsschluss im Internet
VIII. Fernabsatz/ebay & Co.
IX. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
X.
UWG
XI. Urheberrecht
XII. Wie vermeide ich Fehler?
Anlagen:
1. Formular Gewerbeanmeldung
2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
3. Formular EÜR
4. Formular Lohnsteueranmeldung
5. Verbraucherrechterichtlinie (VRRi)
Literaturverzeichnis
Wichtige Internetbegriffe
Stichwortverzeichnis
6
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsübersicht ............................................................................................................. 5
Inhaltsverzeichnis ......................................................................................................... 6
Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 12
I.
Wahl der Unternehmensform ............................................................................... 15
A. Zivilrechtlicher Überblick Unternehmensformen ............................................ 15
B. Details zu den Rechtsformen .......................................................................... 16
1. Das Einzelunternehmen............................................................................ 16
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft) ................ 17
3. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ....................................................... 18
4. Die Partnerschaftsgesellschaft mit
beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).................................................... 20
5. Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ...................................................... 25
6. Kommanditgesellschaft (KG) ..................................................................... 28
7. Die GmbH ............................................................................................... 29
8. Ein-Personen-GmbH ................................................................................. 31
9. Die GmbH & Co. KG ............................................................................... 33
10. Die UG (haftungsbeschränkt) .................................................................... 34
11. Limited ..................................................................................................... 40
12. Die Aktiengesellschaft .............................................................................. 41
13. Die Kleine AG .......................................................................................... 41
14. Die Genossenschaft .................................................................................. 42
15. REIT – Aktiengesellschaft (Real Estate Investment Trust) ............................ 43
16. WKG-Gesellschaften (Wagniskapitalgesellschaften) .................................. 43
C. Firma/Geschäftsbezeichnung .......................................................................... 43
D. Bezeichnung der Firma bei Einzelkaufleuten, einer oHG oder KG .................. 45
E.
Nichtkaufmann ............................................................................................... 45
F.
Relevanz der Kaufmannseigenschaft ............................................................... 46
G. Prozessuale Relevanz einer Firmen- und/oder Geschäftsbezeichnung ............. 46
H. Geschäftsbriefe ............................................................................................... 47
I.
Anmeldung eines Unternehmens und Bedeutung für das Finanzamt ............... 48
1. Gewerbe ./. Freier Beruf (Abgrenzung) ..................................................... 49
2. Anzeigepflichtige Personen ...................................................................... 50
3. Gewerbeschein ........................................................................................ 51
J.
Gründungzuschuss für Selbstständige §§ 93,94 SGB III ................................... 53
II. Steuern des Unternehmers im Überblick .............................................................. 55
III. Steuern des Unternehmers im Detail .................................................................... 57
A. Umsatzsteuer .................................................................................................. 57
1. Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer? ................................ 57
2. Die Vorsteuer ........................................................................................... 57
Inhaltsverzeichnis
7
3. Unternehmer im Sinne des UStG.............................................................. 57
4. Kann ein Unternehmer mehrere Unternehmen haben
im Sinne des UStG? .................................................................................. 58
5. Lieferungen .............................................................................................. 58
6. Sonstige Leistungen .................................................................................. 58
7. Der Steuersatz .......................................................................................... 59
8. Entstehung der Umsatzsteuer .................................................................... 60
B. Einkommensteuer des Unternehmers/Selbstständigen ..................................... 60
C. Körperschaftsteuer .......................................................................................... 61
1. Gesellschaftsebene ................................................................................... 61
2. Anteilseigner-Ebene .................................................................................. 61
D. Gewerbesteuer................................................................................................ 62
1. Die Ermittlung der Gewerbesteuer/Allgemeines ....................................... 62
2. GewSt-Vorauszahlungen .......................................................................... 63
3. Steuerermäßigung gem. § 35 EStG ............................................................ 63
4. Beispiel zur Gewerbesteuer incl. Steuerermäßigung gem. § 35 EStG ........ 63
E.
Kirchensteuer .................................................................................................. 65
F.
Lohnsteuer (§§ 38ff. EStG) ............................................................................... 65
1. Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale ..................................................................... 65
2. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und
geringfügig Beschäftigte (Minijobs) ........................................................... 69
3. Kirchensteuer ........................................................................................... 79
4. Erklärungs- und Zahlungsfristen der Lohnsteuer § 41a EStG ...................... 79
5. Lohnsteuerkarte ........................................................................................ 80
IV. Steuerliche Sonderprobleme ................................................................................. 81
A. Steuerlicher Vergleich Einzelunternehmen ./. Ein-Personen-GmbH ................. 81
B. Das Firmenfahrzeug: Betriebliche und private Nutzung/1%-Regelung ............ 84
1. Allgemeines.............................................................................................. 84
2. Aktuelles Beispiel zur 1%-Regelung ......................................................... 85
3. Zusammenfassung .................................................................................... 88
C. Die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen ................................................ 89
D. Absetzung für Abnutzung (AfA) ....................................................................... 89
1. Einführung ................................................................................................ 89
2. Hinweis für Nicht-Unternehmer ............................................................... 92
3. Beispiele zur Abschreibung ...................................................................... 92
4. Vor- und Nachteile der 410 €-Abschreibung oder Poolabschreibung ........ 94
5. Zusammenfassung zur Abschreibung geringwertiger
Wirtschaftsgüter (GWG) ........................................................................... 94
6. Die degressive AfA ................................................................................... 95
E.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe ......................................................................... 95
F.
Bezahlung der Steuerschuld per Scheck .......................................................... 98
G. Buchführung ................................................................................................... 99
8
Inhaltsverzeichnis
H. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ............................................... 100
I.
Kassenführung .............................................................................................. 101
J.
Verbindliche Auskunft Finanzamt ................................................................. 102
K. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinnund Verlustrechnungen ................................................................................. 104
V. Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich ....................... 105
A. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (G + V, Bilanz) ......... 105
B. Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Absatz 3 EStG (EÜR) ..................... 106
C. Detailliert zur EÜR ........................................................................................ 106
D. Zusammenfassende Übersicht zum Unterschied
EÜR/Betriebsvermögensvergleich .................................................................. 109
VI. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben ...................................................................... 111
A. Allgemeines zur Rechtsentwicklung .............................................................. 111
B. Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen ........................................................ 114
C. Formvorschriftenanpassungsgesetz ................................................................ 115
1. Schriftform .............................................................................................. 116
2. Öffentliche Beglaubigung ....................................................................... 117
3. Notarielle Beurkundung ......................................................................... 117
4. Elektronische Form gem. § 126a BGB..................................................... 117
5. Hinweis zur qualifizierten elektronischen Signatur ................................. 117
6. Vergleich der eigenhändigen Unterschrift mit der
qualifizierten elektronischen Signatur ..................................................... 120
7. Textform gem. § 126b BGB .................................................................... 121
VII. Der Vertragsschluss im Internet.......................................................................... 123
A. Allgemeines .................................................................................................. 123
1. Webshop ................................................................................................ 123
2. Besonderheiten bei ebay-Verkäufen ....................................................... 124
VIII. Fernabsatz/ebay & Co. ...................................................................................... 127
A.
Definition Fernabsatzverträge ...................................................................... 127
B. Definition Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr ............................... 127
1. Beispiel für einen Vertragsabschluss im
elektronischen Geschäftsverkehr ............................................................ 128
2. Beispiel für den Abschluss eines Fernabsatzvertrages ............................. 128
C. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ab 13.06.2014 ...................... 129
D. Widerrufsfrist und Wertersatz bei Fernabsatzverträgen/ ebay ........................ 135
1. Allgemeines............................................................................................ 135
2. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ............................................... 136
3. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen ......................................................... 136
Inhaltsverzeichnis
9
4. Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von
Verträgen über Finanzdienstleistungen ................................................... 138
5. Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast ........ 140
6. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme
von Verträgen über Finanzdienstleistungen ............................................ 141
7. Muster für das Widerrufsformular auf der Webseite ................................ 144
8. Beispiel einer Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines
Fernabsatzvertrages über Lieferung einer Ware....................................... 145
IX. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung .................................................................. 147
A. Allgemeines .................................................................................................. 147
B. Inhalt einer Abmahnung nach UWG ............................................................. 149
C. Muster einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ....................................... 150
1. Abmahnberechtigte ................................................................................ 152
2. Reaktion auf Abmahnung ....................................................................... 152
3. Prozessuale Besonderheiten ................................................................... 152
4. Kurze Verjährung gem. § 11 UWG ......................................................... 154
D. Muster einer Abschlusserklärung................................................................... 155
E.
Schutzschrift ................................................................................................. 155
1. Allgemeines............................................................................................ 155
2. Muster einer Schutzschrift ...................................................................... 156
X. UWG .................................................................................................................. 157
A. Allgemeines .................................................................................................. 157
B. Zweck des UWG .......................................................................................... 158
C. Definitionen .................................................................................................. 158
D. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (Generalklausel) ..................... 159
E.
„Schwarze Liste“ ........................................................................................... 160
F.
Unlauterkeitskatalog ..................................................................................... 164
G. Irreführende geschäftliche Handlungen ......................................................... 166
H. Irreführen durch Unterlassen......................................................................... 167
I.
Vergleichende Werbung ............................................................................... 168
J.
Unzumutbare Belästigungen ......................................................................... 168
K. Beseitigung und Unterlassung ....................................................................... 169
L.
Zuständigkeit der Landgerichte ..................................................................... 170
M. Verjährung .................................................................................................... 170
N. Zusammenfassung zum UWG ...................................................................... 170
XI. Urheberrecht ...................................................................................................... 173
A. Urheberrecht/Einräumung von Nutzungsrechten .......................................... 173
B. Verträge über unbekannte Nutzungsarten ..................................................... 174
10
Inhaltsverzeichnis
C. Übersicht Urheberrecht ................................................................................ 174
1. Welche Werke sind geschützt? ............................................................... 174
2. Wer ist Urheber? .................................................................................... 175
3. Welche Rechte gewährt das Urheberrecht? ............................................ 175
D. Angemessene Vergütung ............................................................................... 175
E.
Bestseller-Paragraph ...................................................................................... 176
F.
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung .................... 177
G. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven ............................................................. 177
H. Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch ............... 178
I.
Kopienversand auf Bestellung ....................................................................... 180
J.
Vergütungspflicht .......................................................................................... 181
K. Vergütungshöhe ............................................................................................ 182
L.
Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs ........................................... 182
M. Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten ............................. 182
N. Zusammenfassung zur Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich
für die Privatkopie ......................................................................................... 183
O. Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ............................................ 184
P. Abmahnung (Deckelung RA-Gebühr) ............................................................ 184
1. Formale Anforderungen einer Abmahnung nach dem UrhG ................... 184
2. Kostendeckelung .................................................................................... 185
3. Gegenanspruch des Abgemahnten ......................................................... 186
Q. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung ................................... 186
R. Haftung des Inhabers eines Unternehmens ................................................... 187
S.
Entschädigung ............................................................................................... 187
T. Anspruch auf Auskunft .................................................................................. 187
U. Anspruch auf Vorlage und Besichtigung ........................................................ 189
V. Sicherung von Schadensersatzansprüchen .................................................... 190
W. Gerichtsstand ................................................................................................ 190
X. Bekanntmachung des Urteils ......................................................................... 191
Y. Fragen aus der Praxis .................................................................................... 191
1. Themenkomplex Kopien ........................................................................ 191
2. Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet...................................... 195
3. Themenkomplex Vergütung ................................................................... 197
XII. Wie vermeide ich Fehler? ................................................................................... 199
A. Impressum .................................................................................................... 199
B. Anbieterkennzeichnung ................................................................................ 200
1. Allgemeines............................................................................................ 200
2. §§ 5 und 6 Telemediengesetz (TMG) ...................................................... 200
3. Historische Ausführungen zur Entwicklung des Telemediengesetzes ...... 203
4. Anbieterkennzeichnung beim Internethandel ......................................... 205
Inhaltsverzeichnis
11
C. Handelsrechtliche Pflichtangaben ................................................................. 210
D. Pflichtangaben in Rechnungen ...................................................................... 212
1. Allgemeines............................................................................................ 212
2. Rechnungen über einen Gesamtbetrag von mehr als 150,00 € ............... 213
3. Muster einer Rechnung gem. § 14 Absatz 4 UStG .................................. 213
4. Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis zu 150,00 €) ....................... 214
5. Elektronische Rechnungen...................................................................... 215
E.
Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ................ 215
F.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ..................................................... 216
G. Domain, Anmeldung einer Internetadresse www.denic.de ........................... 218
H. Markenrecht www.dpma.de ......................................................................... 219
1. Entstehung des Markenschutzes.............................................................. 220
2. Markenrechte ......................................................................................... 221
I.
Reaktion auf Abmahnungen .......................................................................... 221
J.
Verpackungsverordnung ............................................................................... 222
1. Historisches ............................................................................................ 222
2. Abfallwirtschaftliche Ziele der neuen Verpackungsverordnung............... 223
3. Anwendungsbereich der neuen Verpackungsverordnung ....................... 223
4. Begriffe im Sinne der neuen Verpackungsverordnung............................. 223
5. Was müssen Internet- und Versandhändler beachten? ............................ 226
6. Zusammenfassung für Internet- und Versandhändler............................... 227
7. Welche dualen Entsorgungssysteme gibt es? ........................................... 228
K. Die 6 häufigsten (steuerrechtlichen) Fehler von Existenzgründern ................. 229
1. Falsche Rechtsform ................................................................................. 229
2. Zu niedrige Steuervorauszahlungen ........................................................ 229
3. Fehlende Verträge .................................................................................. 229
4. Falsches Timing bei der Umsatzsteuer .................................................... 230
5. Fehler bei der Umsatzsteuer ................................................................... 230
6. Mängel in der Buchführung .................................................................... 230
L.
Straftaten/Ordnungswidrigkeiten als Unternehmer ........................................ 230
Anlagen ..................................................................................................................... 233
Literaturverzeichnis .................................................................................................. 283
Wichtige Internetbegriffe .......................................................................................... 288
Stichwortverzeichnis ................................................................................................. 295
12
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
AfA
Absatz
Absetzung für Abnutzung
AG
Aktiengesellschaft
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AK
Anschaffungskosten
AO
Abgabenordnung
AV
Arbeitslosenversicherung
Az.
Aktenzeichen
BA
Betriebsausgaben
BFH
Bundesfinanzhof
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB-InfoV
Verordnung über Informations- und Nachweispflichten
nach bürgerlichem Recht
BGH
Bundesgerichtshof
ca.
circa
DATEV
Datenverarbeitung und Dienstleistung für den steuerberatenden
Beruf eG
DENIC
Deutsches Network Information Center
DFÜ
Datenfernübertragung
d.h.
das heißt
dpma
Deutsches Patent- und Markenamt
BV
Betriebsvermögen
ELStAM
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
E/R
Einschreiben/Rückschein
ESt
Einkommensteuer
EStG
Einkommensteuergesetz
etc.
et cetera (und das übrige/und so weiter)
EÜR
Einnahmen-Überschussrechnung
FA
Finanzamt
ff.
fortfolgende
FMS
Formular-Management-System
GbR
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GewO
Gewerbeordnung
GewSt
Gewerbesteuer
Abkürzungsverzeichnis
GewStG
Gewerbesteuergesetz
ggf.
gegebenenfalls
GKV
Gesetzliche Krankenversicherung
GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
G+V
Gewinn- und Verlustrechnung
GWG
geringwertige Wirtschaftsgüter
HGB
Handelsgesetzbuch
HK
Herstellungskosten
incl.
inklusiv
i. S. d.
im Sinne des
i.V. m.
in Verbindung mit
KG
Kommanditgesellschaft
KirSt
Kirchensteuer
KSt
Körperschaftsteuer
KStG
Körperschaftsteuergesetz
KV
Krankenversicherung
LSt
Lohnsteuer
MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen
MDStV
Staatsvertrag über Mediendienste
oHG
offene Handelsgesellschaft
OLG
Oberlandesgericht
PAngV
Preisangabenverordnung
13
PartG
Partnerschaftsgesellschaft
PartGG
Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
PV
Pflegeversicherung
RA
Rechtsanwalt
RAP
Rechnungsabgrenzungsposten
RV
Rentenversicherung
SA
Sonderausgaben
SA 1
bestimmte Ausgaben dürfen als Sonderausgaben abgesetzt werden
wenn es sich dabei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten handelt, z. B. Unterhaltszahlungen, gezahlte KirSt
SA 2
Altersvorsorgeaufwendungen (z. B. RV-Beiträge) und sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zur GKV und AV und Haftpflichtversicherung)
SGB
Sozialgesetzbuch
SGB III
Arbeitsförderung
14
Abkürzungsverzeichnis
SGB IV
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
s.o.
siehe oben
Soli.
Solidaritätszuschlag
tarifl. ESt
tarifliche Einkommensteuer
TDG
Teledienstegesetz
TMG
Telemediengesetz
UG
Unternehmergesellschaft
UrhG
Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte
USt
Umsatzsteuer
UStG
Umsatzsteuergesetz
usw.
und so weiter
UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VV
Vergütungsverzeichnis (zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
VZ
Veranlagungszeitraum
WG
Wirtschaftsgüter
WK
Werbungskosten
WKG
Wagniskapitalgesellschaften
WW
Wirtschaftswert
z.B.
zum Beispiel
Ziff.
Ziffer
ZPO
Zivilprozessordnung
z. v. E.
zu versteuerndes Einkommen
zzgl.
zuzüglich
15
I. Wahl der Unternehmensform
Die Wahl der Rechtsform hat persönliche, finanzielle, steuerliche und
rechtliche Folgen. Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Rechtsform
hat im Einzelfall ihre Vor- und Nachteile.
A. Zivilrechtlicher Überblick Unternehmensformen
– Einzelunternehmer: volle Kontrolle, volle Haftung
– Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): einfacher Zusammenschluss
von Partnern
– Offene Handelsgesellschaft (oHG): hohes Ansehen, aber Haftungsrisiko
– Partnerschaftsgesellschaft (PartnG): eigenverantwortlich, trotz Partner
– Kommanditgesellschaft (KG): leichteres Startkapital, große Unabhängigkeit des Unternehmers
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Haftungsbeschränkung
– Ein-Personen-GmbH: eigener Angestellter
– GmbH & Co. KG: vielfältige Möglichkeiten
– Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG): seit 1. Nov. 2008
– Limited: Britische Gesellschaftsform (in Deutschland zulässig)
– Aktiengesellschaft (AG)
– Kleine AG: Alternative für Mittelständler
– Eingetragene Genossenschaft (eG):
Juristische Person ohne Mindestkapital
– REIT: Neue Form der Aktiengesellschaft seit 1. Januar 2007
– WKG: Wagniskapitalgesellschaft seit 19. August 2008
1
16
Wahl der Unternehmensform
B. Details zu den Rechtsformen
2
1. Das Einzelunternehmen
Für wen und was?
Kleingewerbetreibende, Handwerker, Dienstleister, freie Berufe.
Wie gründen?
Erforderlich ist ein Unternehmer. Das Einzelunternehmen entsteht bei Geschäftseröffnung, wenn keine andere Rechtsform gewählt wurde. Kaufleute
sind ins Handelsregister einzutragen. Ausnahme: Kleingewerbetreibende.
Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Höhe der Haftung?
Der Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen,
auch Privatvermögen. Es gibt keine rechtliche Trennung zwischen Privatund Geschäftsvermögen.
Übertragung des Einzelunternehmens/Verkauf?
Es wird das gesamte Unternehmen übertragen.
Wer haftet wofür nach einer Übertragung?
Der Übergeber haftet bis zu 5 Jahre nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat. Der Käufer haftet gegenüber
Gläubigern für Alt-Schulden des Vorgängers. Die geleistete Zahlung kann er
beim Vorgänger einfordern, §§ 25, 26 HGB.
Erben: Vermögen und Schulden gehen auf den oder die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft über. Das Vermögen steht allen gemeinsam zu. Es
geht (wie das Gesetz es ausdrückt) „als Ganzes“ auf die Erben über. Einzelne Miterben erhalten nicht etwa bestimmte Teile des Vermögens; sondern
(zunächst) alle alles gemeinsam. Weil das so ist, hat ein einzelner Miterbe
keine Rechte aus dem Nachlass. Es können nur alle gemeinsam handeln.
Führt der Erbe das Unternehmen weiter, haftet er gem. § 27 HGB persönlich; d. h., mit seinem gesamten Vermögen. Er ist jedoch dadurch privilegiert, dass er den Geschäftsbetrieb innerhalb von 3 Monaten nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft einstellen kann. Allerdings gelten
weiterhin die allgemeinen Regeln gem. §§ 1922 BGB für ihn.
17
Wahl der Unternehmensform
2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)
3
Für wen und was?
Kleingewerbetreibende und Freiberufler.
Wie gründen?
Erforderlich sind mindestens 2 Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann
mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Es besteht kein Formzwang.
Es bedarf keiner Eintragung ins Handelsregister oder notarieller Beurkundung. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden.
4
Beispiel eines GbR-Vertrages
Zwei Arbeitskollegen gründen eine Fahrgemeinschaft.
Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
zwischen
Herrn Bruno Paselacki, Musterstraße 12, 45789 Gelsenkirchen
Herrn Fredi Friedlich, Insterburger Str. 11, 45139 Essen
§ 1 Gesellschaftszweck
Zweck der Gesellschaft ist die Durchführung einer Fahrgemeinschaft von Essen nach Düsseldorf an 5 Werktagen (Montag bis Freitag) der Woche.
§ 2 Beginn und Dauer
Die Gesellschaft beginnt am 01. Januar 2008 und wird unbefristet abgeschlossen.
Jeder Gesellschafter ist zur Kündigung zum Schluss eines Vierteljahres berechtigt. Die Kündigung muss 6 Wochen vor Ablauf des Vierteljahres gegenüber jedem Mitgesellschafter schriftlich erklärt werden. Die Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
§ 3 Beiträge
Die Gesellschafter haben folgende Beiträge zu leisten: Sie stellen für die Dauer einer Woche
im Wechsel und auf eigene Kosten ihr privates Kraftfahrzeug für die Fahrten vom Wohn- zum
Arbeitsort und zurück zur Verfügung. Die Reihenfolge wird durch das Alphabet bestimmt.
§ 4 Geschäftsführung, Vertretung
Sollten Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsmaßnahmen erforderlich sein, sind diese von
den Gesellschaftern gemeinsam zu treffen.
§ 5 Aufnahme neuer Gesellschafter
Neue Gesellschafter dürfen nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter aufgenommen werden. Das gilt auch für die Übertragung der Gesellschafterstellung.
Ort, Datum…………..Unterschriften
(Bruno Paselacki)
(Fredi Friedlich)
18
Wahl der Unternehmensform
Höhe der Haftung?
Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich mit dem Gesellschafts- und
Privatvermögen. Die Haftung kann mit einzelnen Vertragspartnern durch ausdrückliche Vereinbarung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.
Gesellschaftsanteile übertragen?
Das Gesellschaftsvermögen gehört allen Gesellschaftern gemeinsam. Ein
einzelner Gesellschafter kann deshalb über das Gesellschaftsvermögen
oder über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen nur mit Zustimmung
aller Gesellschafter verfügen, § 719 BGB.
Wer haftet wofür nach der Übertragung?
Der Übergeber haftet den Gläubigern der Gesellschaft für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn er für diese im Außenverhältnis persönlich haftet und wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem
Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt sind oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder beantragt wurde (§ 736 Absatz 2 BGB i. V. m. § 160 HGB).
Der Käufer haftet für Altschulden gegenüber Dritten mit seinem Anteil am
Gesellschaftsvermögen, unter Umständen auch mit seinem Privatvermögen
gem. § 130 HGB. „Haftung des eintretenden Gesellschafters“.
Die Erben haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten Vermögen. Alternativ: Ausstieg innerhalb von 3 Monaten und Abfindung durch Gesellschafter möglich gem. § 139 HGB.
5
3. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Für wen und was?
Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe
zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen
sein.
Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit
zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die
selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker,
Wahl der Unternehmensform
19
Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer
(vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe
sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Wie gründen?
Erforderlich sind mindestens 2 Gesellschafter. Der Partnerschaftsvertrag ist
schriftlich zu fixieren. Der Partnerschaftsvertrag muss enthalten:
– Namen und Sitz der Partnerschaft
– Namen und Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
und den Wohnort jedes Partners
– den Gegenstand der Partnerschaft.
Es erfolgt eine Eintragung ins Partnerschaftsregister. Mindestkapital ist
nicht erforderlich.
Höhe der Haftung?
Gesellschafter haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nur für „Fehler in der Berufsausübung“ haftet
allein derjenige, der den Fehler begangen hat.
Gesellschaftsanteile übertragen?
Nur an Berufsangehörige, ansonsten wie bei GbR, d. h., nur mit Zustimmung der übrigen Partner.
Wer haftet wofür nach einer Übertragung?
Der Übergeber haftet den Gläubigern der Gesellschaft für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn er für diese im Außenverhältnis persönlich haftet und wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem
Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt sind oder
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen
oder beantragt wurde, § 10 Absatz 2 PartGG i. V. m. § 160 HGB.
Der Käufer haftet für Altschulden gegenüber Dritten mit seinem Anteil am
Gesellschaftsvermögen, unter Umständen auch mit seinem Privatvermögen,
§ 8 Absatz 1 PartGG i. V. m. § 130 HGB.
20
Wahl der Unternehmensform
Erben haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten
Vermögen. Alternativ: Ausstieg innerhalb von 3 Monaten und Abfindung
durch Gesellschafter möglich.
6
4. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(PartGmbB)
Die PartGmbB ist eine besondere Form der vorskizzierten Partnerschaftsgesellschaft. Für sie gelten Sonderregeln bei der Haftung und der Namensgebung. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Der Name der Partnerschaft
muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1
kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
Im aktuellen Merkblatt der Bundesrechtsanwaltskammer heißt es dazu:
Seit dem 19. Juli 2013 gilt das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die PartGmbB bietet als neue
Variante einer Partnerschaftsgesellschaft eine wettbewerbsfähige Alternative zur englischen LLP.
Bei der PartGmbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden
wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden (§ 8 Abs. 4 PartGG). Die auch schon bisher gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Individualvereinbarungen oder allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben daneben
selbstverständlich erhalten.
Bedingung für die Beschränkung der Haftung der neuen Partnerschaftsgesellschaft ist, dass die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt und dass die Partnerschaft den Zusatz
„mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemeinverständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt.
Wie wird eine PartGmbB gegründet?
Zunächst muss ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden. Inhalt und
Form des Partnerschaftsvertrages ergeben sich aus § 3 PartGG. Danach bedarf der Vertrag der Schriftform und muss
Wahl der Unternehmensform
21
– den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
– den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
– den Gegenstand der Partnerschaft
enthalten.
Die Partnerschaftsgesellschaft entsteht zwar bereits mit Abschluss des Partnerschaftsvertrages, im Verhältnis zu Dritten wird sie aber erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 PartGG).
Wie kann eine PartG in eine PartGmbB „umgewandelt“ werden?
Die PartGmbB ist lediglich eine besondere Form der PartG, die ein besonderes Haftungsregime aufweist. Eine „Umwandlung“ im rechtlichen Sinne
ist daher nicht erforderlich.
Ein neuer Gesellschaftsvertrag muss nicht geschlossen werden. Vielmehr
reicht eine Beschlussfassung zur Änderung des bereits bestehenden Partnerschaftsvertrages aus. Welche Beschlussmehrheiten zur Änderung des
Vertrages erreicht werden müssen, ergibt sich regelmäßig aus dem Vertrag.
Wie wird aus einer GbR eine PartGmbB?
Auch eine GbR kann eine PartGmbB werden. Der Ablauf entspricht dem einer Neugründung. Es muss daher ein entsprechender Partnerschaftsvertrag
abgeschlossen und die Eintragung in das Partnerschaftsregister veranlasst
werden. Es handelt sich um einen identitätswahrenden Rechtsformwechsel
außerhalb des Umwandlungsgesetzes, eine ‚Übertragung‘ des Gesellschaftsvermögens und eine Liquidation der GbR sind daher nicht notwendig.
Was gilt für die „Firmierung“ einer PartGmbB?
Gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG muss bei der PartGmbB der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 2 Satz 1
kann auch der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz „Part“ oder „PartG“
verwendet werden (§ 8 Abs. 4 Satz 3 HS. 2 PartGG).
Beispiele für zulässige Bezeichnungen einer PartGmbB
– „Rechtsanwälte Müller Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung“
– „Rechtsanwälte Müller Partnerschaft mbB“
– „Rechtsanwälte Müller PartG mit beschränkter Berufshaftung“
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Wahl der Unternehmensform
– „Rechtsanwälte Steuerberater Müller PartmbB“
Damit die Haftungsbeschränkung ausreichend deutlich zum Ausdruck
kommt, muss der gewählte Namenszusatz auch auf dem Briefkopf angegeben werden (§ 7 Abs. 5 PartGG i. V. m. § 125a Abs. 1 Satz 1 HGB).
Was ist versicherungsrechtlich zu beachten?
Zwingende Voraussetzung einer Haftungsbeschränkung ist nach § 8 Abs. 4
PartGG der vorherige Abschluss der gesetzlich vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung. Die entsprechende Versicherungsbescheinigung muss
bereits der Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister beigefügt
sein. Um Fehler bei der Anmeldung auszuschließen, ist zu empfehlen, die
Versicherungsbescheinigungen genau auf die gesetzlichen Vorgaben hin zu
überprüfen und gegebenenfalls bei der regionalen Rechtsanwaltskammer
nachzufragen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt 2,5 Mio. EUR für jeden Versicherungsfall (§ 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO). Allerdings können die Leistungen des
Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten
Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit
der Zahl der Partner, begrenzt werden (§ 51a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag
der Mindestversicherungssumme belaufen (§ 51a Abs. 2 Satz 3 BRAO).
Beispiele für die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
verursachten Schäden
zwei Partner
2,5 Mio. EUR x 2 = 5 Mio. EUR (Wegen § 51a Abs. 2 Satz 3 BRAO muss
sich die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen)
Jahreshöchstleistung = 10 Mio. EUR
vier Partner
2,5 Mio. EUR x 4 =10 Mio. EUR
Jahreshöchstleistung = 10 Mio. EUR
acht Partner
2,5 Mio. EUR x 8 = 20 Mio. EUR
Jahreshöchstleistung = 20 Mio. EUR
Wahl der Unternehmensform
23
Kein Versicherungsfall ist mit mehr als 2,5 Mio. EUR versichert. Eine freiwillige höhere Versicherung bleibt dem Rechtsanwalt unbenommen.
Außerdem ist die Haftung selbst dann auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt, wenn der Versicherungsnehmer mit seiner Prämienzahlung in Verzug gerät (§ 37 Abs. 2 VVG), eine Obliegenheit verletzt (§ 28 Abs. 2 VVG)
oder etwa die Haftungssumme über 2,5 Mio. EUR hinausgeht.
Zu beachten ist, dass jeder Rechtsanwalt neben der Partnerschaft auch weiterhin eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung unterhalten muss.
Wie weit reicht die Haftungsbeschränkung bei der PartGmbB?
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 8 Abs. 4 PartGG
führt dazu, dass für Verbindlichkeiten der Partnerschaft bei Schäden wegen
fehlerhafter Berufsausübung den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen
haftet. Nicht erfasst werden dagegen Verbindlichkeiten, die Partner im eigenen Namen eingehen oder deliktische Ansprüche, die sich gegen die
handelnden Partner richten. Ebenso wenig erstreckt sich die Haftungsbeschränkung auf Verbindlichkeiten aus beispielsweise Miet- oder Arbeitsverträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen.
Tritt ein Haftungsfall wegen einer fehlerhaften Berufsausübung begrenzt auf
das Gesellschaftsvermögen ein, so haften die Partner nicht mehr gesamtschuldnerisch nach § 8 Abs. 1 PartGG und sind insofern privilegiert.
Im Innenverhältnis muss jedoch der einzelne Partner damit rechnen, bei
fehlerhafter Berufsausübung Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt
zu haben und deswegen von der Gesellschaft gem. § 280 Abs. 1 BGB in
Anspruch genommen zu werden, wenn der Schaden über die Versicherungssumme hinausgeht. Zu empfehlen ist daher, die Haftung für Fahrlässigkeit im Gesellschaftsvertrag auszuschließen, um auf diese Weise Regressansprüche zu verhindern. Die Haftung für Vorsatz kann wegen § 276
Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen werden.
In der Liquidation können Nachschussansprüche aus § 735 BGB von Gesellschaftsgläubigern gem. § 829 ZPO gepfändet und sich zur Einziehung
gem. § 835 ZPO überwiesen werden.
Kann die Haftung auch weiterhin vertraglich begrenzt werden?
Eine vertragliche Begrenzung der Haftung bei der PartGmbB ist nach Maßgabe des § 52 BRAO möglich. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Haftung auf Ersatz jedes fahrlässig verursachten Schadens durch Individualvereinbarung auf 2,5 Mio. EUR und durch vorformulierte Vertragsbedingungen
24
Wahl der Unternehmensform
für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf 10 Mio. EUR begrenzt werden kann. Es
sollte jedoch darauf geachtet werden, dass auch für die so beschränkte Haftung ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Wie kann eine auf § 8 Abs. 4 PartGG begrenzte Haftung erreicht werden
bei Mandaten, die vor dem Wechsel begonnen wurden?
Eine zukünftige Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach
§ 8 Abs. 4 PartGG ist bei Mandaten, bei denen der Mandatsvertrag vor dem
Wechsel geschlossen wurde, möglich, wenn die Mandanten über den
Wechsel informiert werden und in die Haftungsbeschränkung für berufliche
Fehler einwilligen.
Was gilt für „Althaftungsfälle“?
Haftungsansprüche wegen beruflicher Fehler, die vor dem Wechsel zur
PartGmbB entstanden sind, fallen nicht unter § 8 Abs. 4 PartGG.
Besteht eine Gewerbesteuerpflicht/eine Bilanzierungspflicht?
Die PartGmbB unterliegt weder der Gewerbesteuerpflicht noch der Bilanzierungspflicht. Sie wird nicht anders behandelt als die PartG oder GbR.
Welche Besonderheiten bestehen bei einer interprofessionellen
Zusammenarbeit?
Auch interprofessionelle Partnerschaftsgesellschaften können eine PartGmbB bilden. Der Gesetzgeber hat sich allerdings nicht auf eine einheitliche Regelung bei der Mindestversicherungssumme oder dem Ausschluss
bei wissentlicher Pflichtverletzung verständigen können.
In der Beschlussempfehlung und im Bericht des Rechtsausschusses wird hinsichtlich der Mindestversicherungssumme auf den Grundsatz des strengsten
Berufsrechts verwiesen. Da bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern jeweils niedrigere Versicherungssummen gelten, heißt
das, dass bei Beteiligung mindestens eines Rechtsanwaltes an einer PartGmbB eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall gilt.
Bei einer interprofessionellen PartGmbB kann, sobald ein Rechtsanwalt beteiligt ist, die wissentliche Pflichtverletzung durch den Versicherer nicht
ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen zur interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft
mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern/vereidigten Buchprüfern
sind auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer zu finden:
http://www.wpk.de/service/partgmbb.asp
Wahl der Unternehmensform
25
Bedarf es einer neuen Versicherungsbestätigung?
Es bedarf einer neuen Versicherungsbestätigung, die die Voraussetzungen
des § 8 Abs. 4 PartGG i. V. m. § 51a BRAO erfüllt.
Bei interprofessionellen Sozietäten wird die Versicherungsbestätigung von
allen jeweils zuständigen Kammern überprüft.
5. Die offene Handelsgesellschaft (oHG)
7
Für wen und was?
Diese Rechtsform ist für Gewerbetreibende geeignet, die ein Handelsgeschäft betreiben (nicht für Kleingewerbetreibende). Bei Geschäftspartnern
und Kreditinstituten hat diese Rechtsform hohes Ansehen, weil jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt haftet.
Wie gründen?
Erforderlich sind mindestens 2 Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag ist
formfrei wirksam, d. h. er kann mündlich oder schriftlich fixiert werden. Ein
schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich, aber zu empfehlen.
Die oHG muss allerdings wie jeder Kaufmann ins Handelsregister eingetragen werden. Mindestkapital muss nicht vorhanden sein.
Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden. Und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu erfolgen.
8
Beispiel eines oHG Vertrages
Zwei selbstständige Versicherungskaufleute schließen sich zur gemeinsamen Ausübung ihrer
Tätigkeit im Rahmen einer oHG zusammen.
Gesellschaftsvertrag oHG
Herr Peter Pan, Versicherungskaufmann (IHK), Am Fliegenfänger 23, 20054 Hamburg
und
Herr Rolf Schors, Versicherungskaufmann (IHK), Armin Str. 2, 45879 Gelsenkirchen
schließen folgenden Gesellschaftsvertrag:
§1
Firma, Sitz und Gegenstand der Unternehmung
Herr Peter Pan und Herr Rolf Schors errichten hiermit unter der Firma „Brilliant Versicherungs oHG“ eine offene Handelsgesellschaft mit dem Sitz Schlesischer Ring 4, 45987 Gelsenkirchen. Gegenstand der Unternehmung ist die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen für nachgenannte Versicherungsunternehmen:
- XY Lebensversicherungsgesellschaft a. G.
26
Wahl der Unternehmensform
- XY Krankenversicherung a.G.
- XY Versicherung AG
- Rechtsschutz XY Versicherungs-AG
- XY Bauspar AG
Desweiteren gehört die Vermittlung von Interessenten an Immobilienmakler und/oder Hausverwaltungen zum Unternehmensgegenstand.
§2
Dauer der Gesellschaft/Geschäftsjahr
Die Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2008. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die
Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils zum 1. Januar des lfd. Jahres und endet am 31. Dez. desselben Jahres.
§3
Einlagen der Gesellschafter
Die Gesellschafter bringen die Sachausstattung (Büromöbel, EDV-Anlagen) ihrer bisherigen
Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein. Der Wert der Einlagen bemisst sich nach den Werten, die sich aus den (Aufgabe-)Bilanzen der beiden Einzelunternehmen zum 31. Dez. 2007
ergeben und von den Gesellschaftern anerkannt sind.
Nicht in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehen die jeweiligen Firmenfahrzeuge
über. Dabei handelt es sich um Sonderbetriebsvermögen. Reise- und Bewirtungskosten gelten
als Sonderbetriebsausgaben, desjenigen Gesellschafters, der sie verursacht. Buchhalterisch
und steuerrechtlich werden deshalb alle Kosten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und
Reise- und Bewirtungskosten des jeweiligen Gesellschafters in Sonderbilanzen erfasst.
Bereits entstandene oder noch entstehende Verbindlichkeiten des einzelnen Gesellschafters
aus seiner bisherigen Einzelunternehmung verbleiben beim jeweiligen Gesellschafter. Derlei
Verbindlichkeiten werden nicht Bestandteil der Vermögenssphäre der Gesellschaft.
§4
Geschäftsführung und Vertretung
Jeder Gesellschafter ist einzeln berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft zu
führen und die Gesellschaft zu vertreten. Rechtsgeschäfte, für die der Jahresaufwand 3.000,00
€ übersteigt, dürfen nur von beiden gemeinsam vorgenommen werden. Darunter fallen z. B.
der Erwerb oder die Miete von EDV-Hard- und Software oder Pkw-Reparaturkosten.
Dasselbe gilt für die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften oder die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten.
§5
Gewinn- und Verlustbeteiligung/Entnahmen
Die Gesellschafter ermitteln zunächst zum Stichtag 31. Dez. 2007 ihre aktuellen Gewinne aus
ihren Einzelunternehmungen für das Geschäftsjahr 2007. Anschließend wird ermittelt, wie
hoch die durchschnittlichen Jahresprovisionserlöse der vergangenen 3 Jahre für die jeweilige
Einzelunternehmung bezifferten. Zuletzt werden die so ermittelten Durchschnittsprovisionserlöse addiert und zur Gesamtsumme ins Verhältnis gesetzt. Mathematisch ergibt sich daraus die
Quote für die Gewinn- und Verlustbeteiligung. Sie beträgt danach: 60% zu 40%.
Erklärtes und angestrebtes Ziel ist es, die von den Gesellschaftern bewirkten Jahresprovisionserlöse einander anzugleichen und die Gewinn- und Verlustbeteiligung dazu korrespondierend
Wahl der Unternehmensform
27
anzupassen. Eine Überprüfung der anteilig erzielten Jahresumsätze im vorskizzierten Sinne
erfolgt im 3 Jahresrhythmus, d. h., erstmalig im Januar 2011.
Entnahmen sind beiden Gesellschaftern ab sofort gestattet. Entnahmen werden auf den laufenden Gewinn der Gesellschafter angerechnet.
§6
Übernahme/Erbfall
Kündigt ein Gesellschafter oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet oder kündigt ein Privatgläubiger des Gesellschafters oder erhebt er Auflösungsklage, ist der andere Gesellschafter berechtigt, die Unternehmung mit allen Aktiven und
Passiven zu übernehmen und unter der bisherigen Firma fortzuführen.
Das gleiche Übernahmerecht steht dem Gesellschafter zu, der kündigt, weil der andere Gesellschafter gegen seine Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag in gröblicher Weise verstoßen
hat, so dass dem kündigenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann.
Das gleiche Übernahmerecht steht dem Gesellschafter auch zu, wenn der andere stirbt.
Die Gesellschafter sind sich einig, dass ihr gemeinsames Unternehmen durch einen Ehegattenanspruch auf Zugewinnausgleich zu keiner Zeit gefährdet werden darf. Beide sind deshalb
verpflichtet, mit ihren (derzeitigen und/oder zukünftigen) Ehegatten Eheverträge zu schließen,
die einen Zugriff der Ehegatten auf das Unternehmensvermögen ausschließen. Das kann geschehen durch die Vereinbarung von Gütertrennung; zumindest jedoch durch Abschluss eines
Ehevertrages, der für den Fall, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf
andere Weise als durch Tod eines Ehepartners beendet wird (also insbesondere durch Ehescheidung), Wertsteigerungen des Anfangsvermögens vom Zugewinnausgleich ausschließt. Das
gilt insbesondere für die jeweilige Beteiligung der beiden Gesellschafter an dieser oHG. Die
Ehegatten schließen § 1365 BGB bzgl. Verfügungen über die oHG-Beteiligungen aus.
§7
Schriftform
Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
Beide Gesellschafter erhalten jeweils ein von beiden unterschriebenes Exemplar dieses Vertrages.
§8
Salvatorische Klausel
Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem
Inhalt geschlossen, wenn sie diese Änderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des
Vertrags verlangt werden, soweit einem Gesellschafter unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Datum:……………….
___________________
(Peter Pan)
_________________
(Rolf Schors)
28
Wahl der Unternehmensform
Höhe der Haftung?
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Gesellschaftsanteile übertragen?
So wie bei der GbR, d. h., nur mit Zustimmung aller Gesellschafter.
Wer haftet wofür nach einer Übertragung?
Der Übergeber haftet den Gläubigern der Gesellschaft für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren
nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt
sind oder gerichtliche oder eine behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurde. Der Käufer haftet mit seinem gesamten
Vermögen für Altschulden gegenüber Dritten. Die Erben haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten Vermögen.
Alternativ: Umwandlung der oHG in eine KG und damit Haftung in Höhe
des Kommanditanteils. Oder: Auszahlung der Erben.
9
6. Kommanditgesellschaft (KG)
Für wen und was?
Im Unterschied zur oHG gibt es bei der KG mindestens einen Gesellschafter, der nicht unbeschränkt, sondern nur mit seiner Einlage haftet. Die
Rechtsform der KG ist deshalb für Kaufleute geeignet, die zusätzliches Kapital geben, oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen
wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können/
wollen.
Wie gründen?
Ein oder mehrere Komplementäre und ein oder mehrere Kommanditisten.
Formfreier Gesellschaftsvertrag. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist
nicht zwingend erforderlich, aber zu empfehlen. Eine Eintragung ins Handelsregister hat zu erfolgen. Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden. Und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu erfolgen.
Höhe der Haftung?
Der Komplementär (der persönlich haftende Gesellschafter) haftet für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern persönlich als
Gesamtschuldner. Der Kommanditist haftet persönlich bis zur Höhe seiner
Wahl der Unternehmensform
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Einlage. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen soweit die Einlage geleistet ist.
Gesellschaftsanteile übertragen?
Wie bei der GbR, d. h., mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter.
Wer haftet wofür nach einer Übertragung?
Der Übergeber-Kommanditist: Er haftet für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem
Ausscheiden fällig sind, und zwar persönlich bis zur Höhe seiner Einlage
und wenn sie vor dessen Ausscheiden zurückgezahlt wurde. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die
Einlage z. B. aus Liquiditätsgründen an den Kommanditisten zurückgezahlt
wird, gilt sie als nicht geleistet. Die persönliche Haftung tritt dann wieder in
Kraft.
Der Übergeber-Komplementär: Er haftet bis zu 5 Jahren nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat.
Der Käufer-Kommanditist: Er haftet für vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich bis zur Höhe seiner Einlage.
Wurde die Einlage geleistet, entfällt die persönliche Haftung. Er haftet ferner persönlich, soweit vor seinem Eintreten an den ausscheidenden Kommanditisten und danach an ihn Einlagen zurückgezahlt wurden.
Der Komplementär-Erbe: Er haftet für Altschulden mit dem Nachlass und
sonstigem privaten Vermögen
Der Kommanditist-Erbe: Dessen Haftungsbeschränkung besteht fort.
7. Die GmbH
Für wen und was?
Sie ist die geeignete Rechtsform für Unternehmer, die ihre Haftung beschränken oder nicht aktiv mitarbeiten wollen.
Wie gründen?
Es ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwingend vorgeschrieben und ist notariell zu beurkunden. Es erfolgt eine Eintragung ins Handelsregister. Erforderlich ist grundsätzlich ein Mindeststammkapital von 25.000 €. Seit dem 1. Nov. 2008
kann zur Gründung einer GmbH ein Musterprotokoll verwendet werden,
wenn sich höchstens drei Gesellschafter zusammenschließen und ein Ge-
10
30
Wahl der Unternehmensform
schäftsführer bestellt wird. Auch ist es möglich, das Mindeststammkapital
von 25.000 € zu unterschreiten. Es kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – mit einem Kapitaleinsatz von 1 € eine GmbH gegründet werden. Details zur GmbH-Reform 2008 siehe RN 14.
Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden. Und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu erfolgen.
Höhe der Haftung?
In Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschaftsvermögens.
Achtung: Bei Krediten haftet der Ein-Mann-Gesellschafter in der Regel zusätzlich mit seinem Privatvermögen, wenn er einen Schuldbeitritt erklärt
oder eine Bürgschaft übernommen hat.
Wenn die Einlage z. B. aus Liquiditätsgründen angegriffen wurde, haftet der
Gesellschafter persönlich in Höhe des Differenzbetrags. Auch bei der sog.
Durchgriffshaftung (z. B. bei Schadensersatzansprüchen) haftet der Gesellschafter persönlich. Zur Haftung siehe unten B. 9. e.
Geschäftsanteile übertragen?
Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. Zur Übertragung
bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. In der Satzung
kann festgelegt werden, dass eine Übertragung nur mit Genehmigung der
Gesellschaft erfolgen darf.
Wer haftet wofür nach einer Übertragung?
Verkäufer und Käufer: Beide haften für zur Zeit der Anmeldung und Veräußerung des Geschäftsanteils nicht einbezahlte Einlagen.
Nach-Haftung des Verkäufers: Er haftet bis zu 5 Jahren nach Anmeldung
der Veräußerung des Geschäftsanteils für Einzahlungen auf die Stammeinlage.
Erben: Geschäftsanteile müssen gemeinsam verwaltet werden; auf Gesellschafterversammlung kann nur mit „einer Stimme“ gesprochen werden.
Wahl der Unternehmensform
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8. Ein-Personen-GmbH
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a. Beispiel eines Ein-Personen-GmbH-Vertrages
§ 1 Firma und Sitz
Die Firma der Gesellschaft lautet:
Bruno Paselacki GmbH
Sitz der Gesellschaft ist Gelsenkirchen.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Armbanduhren.
§ 3 Stammkapital
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 30.000 €. Dieser Betrag ist sofort fällig.
§ 4 Dauer und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit dem Eintrag in das Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
§ 5 Geschäftsführer
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so
vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch 2 Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer zusammen
mit einem Prokuristen vertreten.
Die Gesellschafterversammlung kann einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
§ 6 Veräußerung von Geschäftsanteilen
Zur Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen von Geschäftsanteilen ist die Zustimmung
der Gesellschaft erforderlich.
Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben:
Bruno Paselacki
Dr.Fassbender, Notar
b. Gründungskosten GmbH bei individuell gestaltetem
Gesellschaftsvertrag
Für die Beurkundung der Satzung einer Einmann-GmbH entsteht eine 1,0Gebühr. Im Übrigen entsteht für die Beurkundung einer Satzung regelmäßig eine 2,0-Gebühr an. Die Geschäftsführerbestellung in der ersten Gesellschafterversammlung löst eine 2,0-Gebühr aus. Und für die fördernde und
überwachende Tätigkeit des Notars inklusive der Fertigung der Gesellschafterliste entsteht eine 0,3-Vollzugsgebühr.
12
32
Wahl der Unternehmensform
1. Beispiel: Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital
von 30.000 € und einem Gesellschafter.
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag/Satzung
125,00 €
- Beurkundung Geschäftsführerbestellung
250,00 €
- Vollzugsgebühr (incl. Gesellschafterliste)
57,60 €
- Dokumentenpauschale (Papier)
- Auslagen Post-/Telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
6,30 €
20,00 €
458,90 €
87,19 €
546,09 €
Kosten für Handelsregisteranmeldung
Ein-Personen-GmbH
- Anmeldung zum Handelsregister
62,50 €
- Betreuungsgebühr
62,50 €
- elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten
37,50 €
- Dokumentenpauschale (Papier)
3,00 €
- Dokumentenpauschale (elektronische Dateien)
5,50 €
- Auslagen Post-/telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
20,00 €
191,00 €
36,29 €
227,29 €
2. Beispiel: Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital
von 30.000 € und zwei Gesellschafter.
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag/Satzung
384,00 €
- Beurkundung Geschäftsführerbestellung
250,00 €
- Vollzugsgebühr (incl. Gesellschafterliste)
96,00 €
- Dokumentenpauschale (Papier)
- Auslagen Post-/Telekommunikation
4,65 €
20,00 €
Netto
754,65 €
19% USt
143,38 €
Summe
898,03 €
33
Wahl der Unternehmensform
Kosten für Handelsregisteranmeldung
Zwei-Personen-GmbH
- Anmeldung zum Handelsregister
62,50 €
- Betreuungsgebühr
62,50 €
- elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten
37,50 €
- Dokumentenpauschale (Papier)
1,50 €
- Dokumentenpauschale (elektronische Dateien)
7,50 €
- Auslagen Post-/telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
20,00 €
191,50 €
36,39 €
227,89 €
9. Die GmbH & Co. KG
Für wen und was?
Es gelten die Ausführungen zur Kommanditgesellschaft entsprechend. Besonderheit: Der persönlich haftende Gesellschafter ist eine GmbH. Die
GmbH & Co. KG ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es ist eine Mischform aus KG und GmbH. Sie kann aus steuerlichen Gründen vorteilhaft
sein. Zivilrechtlich wird die unbeschränkte Haftung des Komplementärs
durch die Haftungsbegrenzung der GmbH eingeschränkt.
Wie gründen?
Siehe Ausführungen zur Kommanditgesellschaft.
Höhe der Haftung?
Die GmbH haftet als Komplementär mit ihrem Gesamtvermögen. Im Ergebnis haftet die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zuzüglich der Kommanditeinlage.
Gesellschaftsanteile übertragen?
Wie bei einer GbR, d. h., die Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist erforderlich.
Wer haftet wofür nach einer Übertragung?
Der Übergeber-Kommanditist: Er haftet für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von 5 Jahren nach dem
Ausscheiden fällig sind, und zwar persönlich bis zur Höhe seiner Einlage.
13
34
Wahl der Unternehmensform
Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
Soweit die Einlage z. B. aus Liquiditätsgründen an den Kommanditisten zurückgezahlt wird, gilt sie als nicht geleistet. Die persönliche Haftung tritt
wieder in Kraft.
Der Übergeber-Komplementär: Er haftet bis zu 5 Jahren nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat.
Der Käufer-Kommanditist: Er haftet für vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich bis zur Höhe seiner Einlage.
Wurde die Einlage geleistet, entfällt die persönliche Haftung. Er haftet ferner persönlich, soweit Einlagen vor seinem Eintreten an den ausscheidenden Kommanditisten und danach an ihn zurückgezahlt wurden.
Erben: Sie haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten Vermögen.
14
10. Die UG (haftungsbeschränkt)
a. Allgemeine Hinweise
In den Vorauflagen dieses Buches wurde darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber an der Neufassung des GmbH-Gesetzes arbeitet. Anlass für die
„Generalüberholung“ des GmbH-Gesetzes war die Flucht von immer mehr
deutschen Unternehmern in ausländische Rechtsformen, nachdem der europäische Gerichtshof die Ländergrenzen mit Verweis auf die Niederlassungsfreiheit geöffnet hatte. Stichwort: Limited.
Durch eine Reihe spektakulärer Entscheidungen zwangen die Luxemburger
Richter die deutschen Zivilgerichte bis hin zum Bundesgerichtshof dazu,
die bisherige (nationale) Rechtsprechung „zu kippen“. Seither muss jeder
Mitgliedstaat der europäischen Union Unternehmen in der juristischen Gestalt akzeptieren, in der sie irgendwo zwischen Dänemark und Bulgarien
gegründet worden sind, selbst wenn es sich um reine Briefkastenfirmen mit
ausländischem Sitz handelt.
Das Gesetz trat am Samstag, dem 01. November 2008 in Kraft. Der vollständige Titel des Gesetzes lautet:
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
Um den Bedürfnissen von Existenzgründern zu entsprechen, die am Anfang
häufig nur wenig Stammkapital haben und benötigen (wer ein Dienstleistungsgewerbe eröffnet, kommt heutzutage oft schon mit einem Schreibtisch
und einem PC als Handwerkszeug aus. Großer Investitionen in Produkti-
Wahl der Unternehmensform
35
onsmittel bedarf es gerade in einem kleinen Ein- oder Zweipersonenbetrieb
nicht) bringt das Gesetz eine Einstiegsvariante der GmbH:
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbHG.
Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine
GmbH, die ohne bestimmtes Mindest-Stammkapital gegründet werden
kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne nur zu 75 % ausschütten. Sie soll auf
diese Weise das Mindest-Stammkapital einer „normalen GmbH“ nach und
nach ansparen. Das Mindest-Stammkapital der „klassischen“ GmbH wird
nicht herabgesetzt, es bleibt bei 25.000 €.
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann das Stammkapital zwischen 1 € und 24.999 € gewählt werden. Die Gesellschafter können
ab sofort über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen individueller bestimmen und sie dadurch besser den eigenen Bedürfnissen und finanziellen
Möglichkeiten anpassen.
Bislang musste die Stammeinlage mindestens 100 € betragen und durfte nur
in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind. Künftig muss jeder
Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens 1 € lauten. Vorhandene Geschäftsanteile können so leichter gestückelt werden.
Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, dass weniger als 25.000 € beträgt, muss in der Firma zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“
führen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Bei der „klassischen“ GmbH
können weiterhin Sacheinlagen vereinbart werden. Sie müssen vor der
Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein.
Ist bei der „klassischen“ GmbH eine Bareinlage vereinbart, muss vor der
Anmeldung mindestens ¼ der Summe eingezahlt werden. Zusammen mit
einer etwaigen Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des MindestStammkapitals vor der Anmeldung der Gesellschaft erbracht werden, also
mindestens 12.500 €.
b. Form des Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Und zwar sowohl für die
UG (haftungsbeschränkt) als auch für die „klassische“ GmbH. Er ist von
sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Bei der notariellen Beurkundung bestätigt der Notar, was die Parteien inhaltlich miteinander verabredet haben, auf welche Gefahren er hingewiesen
und dass er den Inhalt vorgelesen hat und dass – abschließend – die Parteien
in seiner Gegenwart die Unterschriften unter die Erklärung gesetzt haben.
36
Wahl der Unternehmensform
c. Gründungsverfahren
Die UG (haftungsbeschränkt) und auch die „klassische“ GmbH können seit
dem 1. Nov. 2008 in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden,
wenn sich höchstens drei Gesellschafter zusammenschließen und ein Geschäftsführer bestellt wird.
Für beide Formen der GmbH stehen zur Auswahl:
– Individuelle Satzung oder
– Gesetzliche Musterprotokolle (vereinfachtes Verfahren)
Für die Gründung im vereinfachten Verfahren sind die weiter unten abgedruckten Musterprotokolle zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine
vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.
Standardgründungen „klassischer“ GmbHs umfassen demnach den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Fertigung der Gesellschafterliste. Werden Musterprotokolle verwendet, beinhalten sie die vorgenannten drei Elemente („drei in einem“). Dadurch verringern sich die
Kosten für den Notar.
Die Vereinfachung durch das novellierte Gesetz liegt vor allem in der
Zusammenfassung von drei Dokumenten in einem:
– Gesellschaftsvertrag
– Geschäftsführerbestellung und
– Gesellschafterliste
sowie einer kostenrechtlichen Privilegierung. Gem. § 41d Kostenordnung
fallen für die notarielle Beurkundung der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt), bei der das Stammkapital 1 € betragen kann, unter Verwendung
eines Musterprotokolls folgende Kosten an:
37
Wahl der Unternehmensform
d. Kosten einer GmbH-Gründung bei Verwendung des Musterprotokolls
1. Beispiel:
Gründung einer UG (haftungsbeschränkt), ein Gesellschafter, Stammkapital: 1 €,
Verwendung des Musterprotokolls.
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag
- Dokumentenpauschale (Papier)
-Auslagen Post-/Telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
60,00 €
2,70 €
20,00 €
74,70 €
14,19 €
88,89 €
Kosten für Handelsregisteranmeldung
- Anmeldung zum Handelsregister
- elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten
- Dokumentenpauschale (Papier)
- Dokumentenpauschale (elektronische Dateien)
- Auslagen Post-/telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
30,00 €
15,00 €
1,35 €
3,00 €
9,00 €
58,35 €
11,09 €
69,44 €
2. Beispiel:
Gründung einer UG (haftungsbeschränkt), zwei oder mehrere Gesellschafter,
Stammkapital: 1 €, Verwendung des Musterprotokolls.
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag
- Dokumentenpauschale (Papier)
-Auslagen Post-/Telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
120,00 €
2,70 €
20,00 €
142,70 €
27,11 €
169,81 €
Kosten für Handelsregisteranmeldung
- Anmeldung zum Handelsregister
- elektronischer Vollzug und XML-Strukturdaten
- Dokumentenpauschale (Papier)
- Dokumentenpauschale (elektronische Dateien)
- Auslagen Post-/telekommunikation
Netto
19% USt
Summe
30,00 €
15,00 €
1,35 €
3,00 €
9,00 €
58,35 €
11,09 €
69,44 €
e. Kennzeichen einer „klassischen“ GmbH und einer UG
(haftungsbeschränkt)
Beide Gesellschaften sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Personen). Bei beiden Gesellschaften ist die Haftung auf
15
38
Wahl der Unternehmensform
das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Haftungsbeschränkung bedeutet,
dass für Verbindlichkeiten der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) nur
das Gesellschaftsvermögen haftet; nicht aber das persönliche Vermögen der
Gesellschafter. Wegen dieses strikten Trennungsprinzips zwischen Privatund Gesellschaftsvermögen beschränkt sich das Risiko des einzelnen Gesellschafters darauf, dass er seine Einlage verliert. Soweit die Einlage noch
nicht in voller Höhe erbracht ist, muss der Gesellschafter im Haftungsfall
den Differenzbetrag entrichten.
16
f. Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonen-Gesellschaft
UR. Nr. …
Heute, den … 2009
erschien vor mir, Ingo Mustermann, Notar mit dem Amtssitz in Flensburg
Herr/Frau
…………
…………
…………
…………
(1.) Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 1 a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … mit dem Sitz in …
(2.) Gegenstand des Unternehmens ist…
(3.) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt … € (in Worten: … €) und wird vollständig von
Herrn/Frau1…2(Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und
zwar sofort in voller Höhe/zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung
ihre Einforderung beschließt3.
(4.) Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau4…, geb. am…, wohnhaft in … bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(5.) Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende
Kosten trägt der Gesellschafter.
(6.) Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen
die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift
das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
(7.) Der Erschienene wurde vom Notar/Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen: …
1
2
3
4
Nichtzutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die die Angaben zu einer etwaigen
Vertretung zu vermerken.
Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die 2. Alternative gestrichen
werden.
Nicht Zutreffendes streichen.
Wahl der Unternehmensform
39
g. Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft
mit bis zu 3 Gesellschaftern
UR. Nr. …
Heute, den …….2009
erschien vor mir, Ingo Mustermann, Notar/in mit dem Amtssitz in …
Herr/Frau
…………
Herr/Frau
…………
Herr/Frau
…………
(1.) Die Erschienenen errichten hier nach § 2 Absatz 1 a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … mit dem Sitz in …
(2.) Gegenstand des Unternehmens ist …
(3.) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € … (in Worten … €) und wird wie folgt übernommen:
Herr/Frau5…6 übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von … €
(in Worten … €) (Geschäftsanteil Nr. 1).
Herr/Frau … übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von … €
(in Worten … €) (Geschäftsanteil Nr. 2).
Herr/Frau … übernimmt einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von … €
(in Worten … €) (Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 % sofort, im Übrigen, sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt7.
(4.) Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau8 …, geb. am, …, wohnhaft in …,
bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(5.) Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende
Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
(6.) Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt – Körperschaftsteuerstelle –.
(7.) Die Erschienenen wurden vom Notar/Notarin insbesondere auf folgendes hingewiesen: …
______________________________
5
6
7
8
Nicht Zutreffendes streichen.
Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen
Vertretung zu vermerken.
Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die 2. Alternative gestrichen
werden.
Nicht Zutreffendes streichen.
17
40
Wahl der Unternehmensform
h. Verwaltungsrechtliche Genehmigungen
Das Eintragungsverfahren bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, ist jetzt vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das trifft z. B. Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis benötigen. GmbH‘s müssen nun (wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht
einreichen. Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorlag. Das langsamste Verfahren bestimmte also das Tempo. Diese Rechtslage erschwerte und verzögerte Unternehmensgründungen in der Vergangenheit nicht unerheblich.
18
11. Limited
Die englische Limited ist genau wie die deutsche GmbH eine juristische
Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe: die Direktoren (directors), den Schriftführer (company secretary) und
die Gesamtheit der Gesellschafter (members).
Der director ist dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar. Für den
company secretary gibt es im deutschen Recht keine Entsprechung. Ihm
sind Verwaltungsaufgaben zugewiesen. Die Gesellschafter können wie die
GmbH-Gesellschafter durch Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Geschicke der Limited nehmen.
In Großbritannien kann eine Limited schon mit einem Mindest-Kapitaleinsatz von 1,50 € gegründet werden, und zwar im Regelfall innerhalb von
2 Wochen (im Einzelfall sogar binnen 24 Stunden). Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung.
In England muss kein Büro unterhalten werden. Benötigt wird dort nur ein
„registered office“ (Postanschrift), um die Post des englischen Registergerichts empfangen zu können. Ansonsten werden alle Geschäfte vom deutschen Büro aus unter deutscher Adresse getätigt.
In Deutschland wird die Limited mit ihrer Zweigniederlassung ins deutsche
Handelsregister eingetragen. In Deutschland wird eine deutsche Steuernummer beantragt.
Anders als eine GmbH bedarf die Gründung einer Limited nicht der Mitwirkung eines Notars. Die Gründungskosten betragen 260 € (zu den Gründungskosten einer GmbH siehe oben unter I. B. 9). Änderungen in der Geschäftsführung, in der Zusammensetzung der Gesellschafter oder die Über-
Wahl der Unternehmensform
41
tragung von Gesellschaftsanteilen erfolgen ohne Mitwirkung eines Notars.
Es entfällt somit bei Satzungsänderungen, die gem. § 53 Absatz 2 GmbHG
bei GmbHs notariell zu beurkunden sind, Geld- und Zeitaufwand.
Wer in Deutschland eine Limited betreibt, muss in England keine Steuern
zahlen. Er hat jedoch in England eine Nullsteuererklärung abzugeben.
Zu bedenken:
Limiteds müssen beim englischen Gesellschaftsregister die jeweiligen Jahresberichte und Bilanzen einreichen – nach englischem Recht und in englischer Sprache. Andernfalls wird die Limited gelöscht; damit geht die Haftungsbeschränkung verloren. Im Zweifelsfall ist daher (Steuer- und Rechts-)
Beratung vor Ort sehr zu empfehlen. Das kostet Geld. Eigentlich will man
in Deutschland arbeiten und muss deshalb auch das deutsche Recht beachten, z. B. die Eintragung der Niederlassung ins Handelsregister und die Bilanzierungs- und Steuerpflicht.
12. Die Aktiengesellschaft
19
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das
Gesellschaftsvermögen.
Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwingend erforderlich und ist notariell zu beurkunden. An der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (der
Satzung) müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, welche die
Aktien gegen Einlagen übernehmen.
Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 €.
Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden. Und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu erfolgen.
Die AG ist die richtige Rechtsform, wenn es darum geht, „im Großen“ zu
gründen. Wenn sehr viel Geld generiert werden muss.
13. Die Kleine AG
Seit 1994 gibt es die Möglichkeit, eine „kleine AG“ zu gründen. Damals
wurde keine neue Form der AG begründet. Das Aktiengesetz wurde lediglich so umgestaltet, dass auch kleine Unternehmen die Schwellenangst vor
der AG verloren. Kleine Unternehmer haben seit der Novellierung des
AktG die Möglichkeit, langsam in ein großes Unternehmen hineinzuwachsen. Der langsam wachsende Unternehmer hat durch die Ein-Mann-Grün-
20
42
Wahl der Unternehmensform
dung die Möglichkeit, den Kreis der Aktionäre zunächst einmal klein zu
halten. Zudem hält die kleine AG als einzige Gesellschaftsform die Option
bereit, später (wenn das Unternehmen gewachsen ist) an die Börse zu gehen.
Und mehr als eine GmbH vermittelt eine AG den Eindruck der Seriosität.
Die kleine AG kann von einer einzigen Person gegründet werden. Diese
zeichnet dann alle Stammaktien und wird gleichzeitig zum geschäftsführenden Vorstand bestellt. Ferner muss ein aus mindestens 3 Personen bestehender Aufsichtsrat bestellt werden. Das Mindest-Grundkapital beträgt
50.000 €. Die AG wird ins Handelsregister eingetragen.
Das Gewerbe ist bei der zuständigen Behörde anzumelden. Und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu erfolgen.
21
14. Die Genossenschaft
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf
gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu
fördern, sind „eingetragene Genossenschaften“. Genossenschaften haben
einen schwerfälligen Charakter. Aufgrund der Gleichstellung der Genossen,
hat jedes Mitglied ein Stimmrecht. Anders als bei einer GmbH und AG ist
das Stimmrecht unabhängig vom Kapitaleinsatz. Konsequenz: Wer z. B.
1,00 € in die Genossenschaft einbringt, hat das gleiche Stimmrecht wie ein
Genosse mit einem Anteil von 1 Mio. €
Im Unterschied zur GmbH und AG ist kein Mindestkapital erforderlich. Es
bedarf keiner notariellen Beurkundung. Der Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft ist mit Mitgliedern zu besetzen, weil sich Genossenschaften selbst verwalten. Bekannte Beispiele für eingetragene Genossenschaften: DATEV, DENIC, taz, zahlreiche Wohnungsbau-, Handwerker- und
Bankengenossenschaften. Auch der bekannte Lebensmittel-Discounter REWE
ist eine eingetragene Genossenschaft.
Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens 7 Personen erforderlich. Sie stellen ein Statut (= Satzung) auf. Danach folgt die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Und schließlich erfolgt (vor der Eintragung
ins Genossenschaftsregister) eine Prüfung durch einen Prüfverband. Der
Prüfverband äußert sich im Rahmen eines Gutachtens zu der Frage, ob
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere
der Vermögenslage der Genossenschaft eine Gefährdung der Belange der
Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Letzteres
ist häufig eine nicht zu überwindende Hürde für gutgläubige Mieterge-
Wahl der Unternehmensform
43
meinschaften, die Immobilienbesitz unter dem Rechtsmantel einer Genossenschaft „selbst verwalten wollen“.
15. REIT – Aktiengesellschaft (Real Estate Investment Trust)
22
REIT-Aktiengesellschaften sind Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, Immobilien zu besitzen und/oder zu
verwalten. In Deutschland sind REITs seit 1. Januar 2007 zulässig. REITs erzielen ihre Gewinne überwiegend aus der Vermietung und Verpachtung
eigener Immobilien und Grundstücke. REITs müssen weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer zahlen; sie sind jedoch verpflichtet, 90% ihrer
Gewinne an ihre Aktionäre auszuschütten. Die Besteuerung erfolgt ausschließlich bei den Anteilseignern. Dort unterliegen Ausschüttungen der
Einkommensteuer (bei natürlichen Personen) oder der Körperschaftsteuer
(bei juristischen Personen).
Einzelheiten sind im Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften
mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz – REITG) geregelt und können
dort nachgelesen werden.
16. WKG-Gesellschaften (Wagniskapitalgesellschaften)
23
Dabei handelt es sich um Gesellschaften, die sich ausschließlich mit dem
Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen befassen. Das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) ist am 19. August 2008 in Kraft
getreten.
C. Firma/Geschäftsbezeichnung
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Die vorerwähnte, gesetzliche Definition der Firma macht deutlich, dass die
Führung einer Firma allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten ist, die
in das Handelsregister eingetragen sind. Im Falle der Eintragung bildet die
Firma (z. B. Peter und Paul Bedachungen oHG) die verbindliche Personenbezeichnung, unter der ein Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt (z. B.
Verträge unterzeichnet). Der bürgerliche Name tritt dahinter vollständig zurück. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
Geschäfts- und sog. Etablissementbezeichnungen sind Wahlnamen, die einer
werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens dienen und „schmücken-
24
44
Wahl der Unternehmensform
de“ Funktionen haben. Derlei Bezeichnungen sind z. B. Parkhotel, Teppichhaus, Fahrschule oder Schützenhaus (für eine Gaststätte).
Wenn ein Kleingewerbetreibender oder eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (dabei handelt es sich nicht um Kaufleute i. S. d. HGB) rechtsverbindliche Handlungen vornehmen wollen, muss stets auf deren bürgerliche
Namen zurückgegriffen werden.
Das vorskizzierte Firmenrecht ist im § 17 HGB geregelt. In der Gewerbeordnung finden sich entsprechende Vorschriften. Dort heißt es:
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte
betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet,
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist,
haben außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung
der Firma. Der Betreiber einer Wäscherei bringt z. B. folgenden Aushang an
seiner Fensterfront an: „Der Wäscheprofi e. Kfm.“, Inhaber: Peter Bosch.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, dass für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter
gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma oder
ihre Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzubringen.
Sind mehr als 2 Beteiligte vorhanden, deren Namen in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien – mit einem das
Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz – aufgenommen
werden.
Die vorgenannten Ausführungen gelten entsprechend für den Betrieb einer
Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung
von Automaten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.
Wahl der Unternehmensform
45
D. Bezeichnung der Firma bei Einzelkaufleuten, einer oHG
oder KG
Der Firmenname eines eingetragenen Kaufmanns kann den Namen des Inhabers, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Er muss die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene
Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten, insbesondere „e. K.“, „e. Kfm.“ oder e. Kfr.“.
Beispiele:
– Der Wäscheprofi e. K.
– Werner e. Kfr.
– Isensee eingetragener Kaufmann
– Fluschi Schuhe e. K.
– FlicFlac e. Kfm.
Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat die Bezeichnung „offene
Handelsgesellschaft“ zu enthalten oder eine allgemein verständliche Abkürzung, z. B. „oHG“.
Bei einer Kommanditgesellschaft ist die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ erforderlich oder eine allgemein verständliche Abkürzung, z. B. „KG“.
E. Nichtkaufmann
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist,
sollten auf allen Geschäftsbriefen9, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Darunter fallen
Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Vorerwähnte Angaben sind nicht erforderlich, bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und
für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die
im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden
brauchen. Bestellscheine gelten stets als Geschäftsbriefe im o. g. Sinne.
9
Ausführlich zu Geschäftsbriefen unter Gliederungspunkt H.
25
46
Wahl der Unternehmensform
Nichtkaufleute (Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen
Rechts) sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Zulässig ist allerdings
die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung
von anderen Gewerbetreibenden.
F. Relevanz der Kaufmannseigenschaft
Kaufleute i. S. d. Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegen in zahlreichen
Fällen strengeren Vorschriften als Nichtkaufleute. Kaufleute sind z. B. nach
§§ 238ff. HGB verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss
(GuV und Bilanz) zu machen. Nach § 350 HGB sind auch mündliche Bürgschaftsversprechen wirksam. Schweigen gilt beim Kaufmann als Annahme
gem. § 362 HGB. Und schließlich sind Kaufleute beim Abschluss von
Kaufverträgen mit anderen Kaufleuten verpflichtet, etwaige Mängel der Ware unverzüglich zu rügen. Andernfalls verlieren sie ihre Gewährleistungsansprüche, siehe § 377 HGB.
G. Prozessuale Relevanz einer Firmen- und/oder
Geschäftsbezeichnung
In gerichtlichen Verfahren wird deutlich, warum es so wichtig ist, genau zu
unterscheiden zwischen einer Firma einerseits und einer schlichten Geschäftsbezeichnung andererseits. Im Zivilprozess sind die Parteien genau zu
bezeichnen; in der Zwangsvollstreckung muss unmissverständlich klar sein,
gegen welche Person und wessen Vermögen sich die Vollstreckungsmaßnahme richtet.
Wird z. B. ein Nichtkaufmann (Kleingewerbetreibender) verklagt, ist dessen
Vor- und Zuname (ggf. Geburtsname) und Anschrift zu bezeichnen.
Wird ein Einzel-Kaufmann verklagt, kann er unter seiner Firma verklagt
werden.
Beispiel:
Verklagt wird die Spedition „Anton Meier“; Inhaber ist Herbert Wahnsinn.
Dann lautet die Parteibezeichnung: In dem Rechtsstreit Kuhn gg. „die Fa.
Anton Meier, Inhaber Herbert Wahnsinn“.
Oder: In dem Rechtsstreit Kuhn gg. den „unter der Firma Anton Meier handelnden Kaufmann Herbert Wahnsinn“.
Der Einzelkaufmann handelt „unter“, nicht „neben“ seiner Firma.
Wahl der Unternehmensform
47
Die oHG und KG haben ein Gesellschaftsvermögen von gewisser Selbstständigkeit. Deshalb können „neben“ der Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter klagen oder verklagt werden. Zivilprozessual wird in solchen
Fällen von Streitgenossenschaft gesprochen. Mehrere Personen können als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn
sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder
verpflichtet sind.
Beispiel:
In dem Rechtsstreit der Gustav und Walter oHG, gesetzlich vertreten durch
den Kaufmann Karl Gustav und den Kaufmann Fritz Walter, gegen die
Wilms AG, vertr. durch den Vorstandsvorsitzenden, Hubert Heil.
Umgekehrt kann ein Gläubiger einer oHG die oHG und zusätzlich die Gesellschafter verklagen.
Beispiel:
Klage der Walker Spedition GmbH, vertr. durch den Gf‘er Günni Pfitz gegen
1. die BCB oHG, vertr. durch die persönlich haftenden Gesellschafter
Friedhelm Olk und Sammy Deutz.
2. Friedhelm Olk.
3. Sammy Deutz.
Die Firmenbezeichnung muss stets dem HGB entsprechen. Eine bloße Geschäfts- oder sog. Etablissementbezeichnung genügt nicht.
Beispiel:
Unzulässig ist die Klage des „Hotel zum goldenen Ochsen“ oder der „SternApotheke“. Es ist immer anzuführen der Name des Inhabers.
Beispiel:
Hubert Meier, Inhaber des Hotels zum goldenen Ochsen.
H. Geschäftsbriefe
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen, die der Unternehmer
an einen oder mehrere Empfänger richtet, z. B. Briefe, E-Mails, Angebote,
Auftragsbestätigungen, Bestell- und Lieferscheine und Quittungen.
Für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (Einzelkaufmann, oHG,
KG, GmbH, AG etc.) ergibt sich aus den jeweiligen Sondergesetzen, welche Angaben Geschäftsbriefe mindestens enthalten müssen. Es gilt für
26
48
Wahl der Unternehmensform
– Einzelkaufleute: § 37a HGB
– GmbH und UG(haftungsbeschränkt): § 35a GmbHG
– KG und oHG: §§ 125a, 177a HGB und § 35a GmbHG
– AG: § 80 AktG.
Nach den vorgenannten Gesetzen müssen Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches im Wesentlichen folgende Angaben in Geschäftsbriefen
machen:
– die Rechtsform (oHG, KG, GmbH, AG)
– Sitz der Gesellschaft
– Das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im
Handelsregister eingetragen ist
Gewerbetreibende, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
sind, z. B. Kleingewerbetreibende und BGB-Gesellschaften, waren bis März
2009 nach § 15b GewO verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift in
Geschäftsbriefen anzugeben. § 15b GewO ist am 25. März 2009 „zum
Zwecke des Bürokratieabbaus“ gestrichen worden. Trotz Wegfalls des
§ 15b GewO empfiehlt es sich für Nichtkaufleute, weiterhin den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ladungsfähiger Anschrift in Geschäftsbriefen anzugeben, um die eigene Identität zu
gewährleisten und Verwechselungen mit anderen Gewerbetreibenden zu
vermeiden. Das Weglassen dieser Angaben (ggü. dem Verbraucher) kann
als unlautere Handlung nach § 5a UGW ausgelegt werden und einen (abmahnfähigen) Wettbewerbsverstoß darstellen10.
27
I.
Anmeldung eines Unternehmens und Bedeutung
für das Finanzamt
Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde angemeldet werden. Notwendig dazu sind
der Personalausweis bzw. Pass sowie evtl. besondere Genehmigungen und
Nachweise. Mit der Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden automatisch über die Betriebseröffnung informiert:
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Zur Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht siehe unten Kapitel IX und X.
Wahl der Unternehmensform
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– Die Berufsgenossenschaft
– Die Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
– Die Industrie- und Handelskammer
– Das Finanzamt
Formular Gewerbeanmeldung siehe im Anhang
Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler)
müssen nicht bei der Stadt angemeldet werden, sondern bei dem für sie zuständigen Finanzamt. Ansprechpartner ist dabei grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Freiberufler wohnt. Die Mitteilung an das Finanzamt kann telefonisch oder schriftlich erfolgen und ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit vorzunehmen. Der Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk sendet dem Anmeldenden einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung in 3-facher Ausfertigung zu. Nach der
Rücksendung des Fragebogens an das Finanzamt wird eine persönliche
Steuernummer erteilt. Darüber erhält der Anmeldende eine schriftliche Mitteilung.
Formular Fragebogen zur steuerlichen Erfassung siehe im Anhang
1. Gewerbe ./. Freier Beruf (Abgrenzung)
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen ist häufig
schwierig. Die gewerberechtliche Definition der freien Berufe ist nicht deckungsgleich mit der steuerrechtlichen Definition. Gewerberechtlich wird
von freien Berufen gesprochen, wenn eine „freie, wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert“, ausgeübt wird. Mit
dem Begriff „höhere Bildung“ ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.
Steuerlich ist in § 18 EStG der Begriff der freien Berufe definiert als „selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit“. Darunter fallen insbesondere die in
§ 18 EStG aufgezählten „Katalogberufe“, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Weil der gewerbe- und steuerrechtliche Begriff der freien Berufe nicht einheitlich ist, entstehen immer
wieder Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Fiskus neigt dazu, selbstständig
Tätige eher als Gewerbetreibende zu qualifizieren. Denn diese müssen sowohl GewSt als auch ESt entrichten.
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Wahl der Unternehmensform
Beispiele für Gewerbetreibende:
Ärztepropagandistin, Artisten, Bezirksschornsteinfeger, Buchführungshilfen,
Public Relation Manager, Makler.
Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten:
Hebamme, Ergotherapeut, Fotomodell, Hellseher, Berufssportler.
Ein gewichtiges (steuerrechtliches) Abgrenzungsmerkmal gegenüber dem
Gewerbebetrieb ist die Abhängigkeit der selbstständigen Tätigkeit von der
persönlichen Arbeitskraft. Gewerbliche Tätigkeiten lassen sich durch entsprechende Mitarbeiter und erhöhtem Kapitaleinsatz quasi unbegrenzt vervielfachen. „Je mehr Kapital der Gewerbetreibende einsetzt, desto mehr
Umsatz erzielt er.“
Die selbstständige (freiberufliche) Arbeit zeichnet sich dagegen dadurch aus,
dass das geistige Vermögen und die persönliche Arbeitskraft eines Menschen im Vordergrund stehen. Ein Mensch ist leitend und eigenverantwortlich tätig. Er kann sich zwar auch mehrerer Mitarbeiter bedienen; letztlich
kommt es jedoch immer auf seine fachliche Qualifikation und seine persönliche Arbeitskraft an. Beispiele: Ein praktischer Arzt oder Orthopäde. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, kommt es bei der Patientenbetreuung stets auf das Wissen und Können des Berufsträgers an.
Auch ein Kfz-Sachverständiger, dessen Gutachtertätigkeit in großem Umfang mathematisch-technische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzt, ist
im vorskizzierten, steuerrechtlichen Sinne selbstständig (freiberuflich) tätig;
im gewerberechtlichen Sinne wird er jedoch als Gewerbetreibender anzusehen sein.
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2. Anzeigepflichtige Personen
Die Anzeigepflicht betrifft den Gewerbetreibenden. Das ist die natürliche
oder juristische Person (GmbH, AG), die das Gewerbe betreiben möchte.
Die Anzeige kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB Gesellschaft, oHG und KG) sind alle geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig. Nicht dagegen die Gesellschaften selbst, weil sie keine eigene
Rechtspersönlichkeit haben.
Ebenfalls nicht anzeigepflichtig ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft
oder der Geschäftsführer einer GmbH. Die Vorstände und Geschäftsführer
sind gesetzliche Vertreter der Gesellschaften und handeln somit in deren
Namen und für deren Rechnung. Sie üben nicht selbst das Gewerbe aus.
Wahl der Unternehmensform
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Für Gewerbeanmeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Diese sind bei den Gemeinden erhältlich.
Formular Gewerbeanmeldung siehe im Anhang.
3. Gewerbeschein
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Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet haben,
erhalten innerhalb von drei Tagen den „Gewerbeschein“. Beim sog. Gewerbeschein handelt es sich um einen Durchschlag des für die GewerbeAnmeldung vorgelegten Formulars. Mit der Zusendung dieses Durchschlags bescheinigt das Gewerbeamt den Empfang der Gewerbeanzeige.
Gleichzeitig kann der Gewerbetreibende mit dem Durchschlag nachweisen, dass er seiner Anzeigepflicht gem. § 14 GewO nachgekommen ist.
Der „Gewerbeschein“ sagt nichts darüber aus, ob der Gewerbetreibende
zur Ausübung des Gewerbes berechtigt ist. Er ersetzt keine etwaigen
erforderlichen Erlaubnisse.
In der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis
oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Der Grundsatz
der Gewerbefreiheit wird für bestimmte Gewerbezweige durchbrochen.
Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine
Überwachungsfunktion.
a. Überwachungspflichtige Gewerbe
Einige Gewerbe unterliegen der staatlichen Überwachung, um den Kunden
in „sensiblen“ Branchen zu schützen. Jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, muss durch Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Nach § 38 GewO unterliegen z. B. die nachgenannten Tätigkeiten der Überwachungspflicht:
– Handel mit Altmetall
– Auskunftei und Detektei
– Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
– Gebrauchtwarenhandel
– Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und
diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug
– Reisebüros
– Schlüsseldienste und Unterkunftsvermittlung.
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Wahl der Unternehmensform
b. Erlaubnispflichtige Gewerbe
Erlaubnispflichtig sind gewerbliche Tätigkeiten, die durch Missbrauch und
fahrlässigem Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Die Anforderungen an Gewerbetreibende
sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den
überwachungspflichtigen Gewerben. Erlaubnispflichtige Gewerbe sind regelmäßig spezialgesetzlich geregelt, z. B. im Arzneimittelgesetz oder Kreditwesengesetz. Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören z. B.:
– Bankgeschäfte
– Arzneimittel (Großhandel, Import, Export und Herstellung)
– Darlehensvermittlung
– Finanzdienstleistungen
– Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
– Gefahrguttransporte
– Immobilienmakler
– Personentransport
– Abschleppunternehmen
– Spielgeräteaufstellung.
Hinsichtlich der konkreten Zulassungsvorsetzungen und anderen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist es dringend angeraten, die entsprechenden Informationen bei der zuständigen Erlaubnisbehörde einzuholen. Informationen
sind auch bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern erhältlich.
Wahl der Unternehmensform
J.
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Gründungzuschuss für Selbstständige §§ 93,94 SGB III
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können
zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit
nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.
Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer
– bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt,
– der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung
nachweist und
– ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der
selbstständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für
Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung
der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr (67.) vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an
keinen Gründungszuschuss erhalten.
Als Gründungszuschuss wird für die Dauer von sechs Monaten der Betrag
geleistet, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich monatlich 300 Euro.
Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel an der Geschäftstätigkeit, kann die Agentur für Arbeit verlangen, dass ihr
erneut eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorgelegt wird.
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II. Steuern des Unternehmers im Überblick
Umsatzsteuer
Wer?
Jeder Unternehmer, Ausnahme: z. B. Ärzte, Vermieter von Wohnund Geschäftsraum.
Wann?
Monatlich oder quartalsweise. Beträgt die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,00 €, ist die Voranmeldung monatlich abzugeben. Betrug die USt im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000,00 €, kann das FA den
Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Hinweis für JUNG-Unternehmer:
Wer mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit beginnt, hat im laufenden und im folgenden Kalenderjahr die Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Vorsteuer abziehen
Wer?
Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer.
Wann?
Bei der Entrichtung der Umsatzsteuer.
Einkommensteuer
Wer?
Unternehmer (als natürliche Person).
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung. Steuererklärung nach Ablauf
des Kalenderjahres.
Körperschaftsteuer
Wer?
GmbH, AG, eG.
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung. Steuererklärung nach Ablauf
des Kalenderjahres.
Gewerbesteuer
Wer?
Alle Gewerbetreibende (nicht Freiberufler und Landwirte).
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung. Steuererklärung nach Ablauf
des Kalenderjahres.
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Steuern des Unternehmers im Überblick
Kirchensteuer
Wer?
Konfessionsgebundene Unternehmer.
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuer-Erklärung nach Ablauf
des Kalenderjahres (gemeinsam mit Einkommensteuer).
Lohnsteuer
Wer?
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer.
Wann?
Je nach Zeitraum der Lohnzahlung (wöchentlich, monatlich).
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III. Steuern des Unternehmers im Detail
A. Umsatzsteuer
1. Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer?
Umsatzsteuer: Auf die vom Unternehmer getätigten Umsätze, z. B. auf Warenverkäufe und auf die Erbringung von Dienstleistungen, wird eine Steuer
fällig, die Umsatzsteuer. Diese wird häufig auch als „Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Der Unternehmer muss die von ihm ausgeführten Umsätze der
Umsatzsteuer unterwerfen, d. h., er ist grundsätzlich verpflichtet, den Kunden diese Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und an das Finanzamt
abzuführen.
2. Die Vorsteuer
Andererseits wird dem Unternehmer Umsatzsteuer von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt, z. B. beim Einkauf von Waren. Diese Steuer
darf ein Unternehmer als sog. Vorsteuer von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt abziehen; das ist der sog. Vorsteuerabzug.
3. Unternehmer im Sinne des UStG
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Unternehmer ist ein zentraler Begriff für die Umsatzsteuer.
Der Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer, d. h., er zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Nur ein Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Unternehmer muss umsatzsteuerliche Pflichten
erfüllen, z. B. muss er USt-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen
abgeben.
Als Unternehmer kommen in Betracht Einzelpersonen, Personenvereinigungen, z. B. oHG, KG, GbR und juristische Personen des privaten Rechts,
z. B. GmbH und AG. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts
(z. B. Bund, Land, Stadt) kommen als Unternehmer in Betracht.
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten, nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Handeln. Vorbereitungshandlungen begründen bereits die Unternehmereigenschaft.
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Steuern des Unternehmers im Detail
4. Kann ein Unternehmer mehrere Unternehmen haben
im Sinne des UStG?
Nein. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers gem. § 2 Absatz 1 Satz 2 UStG. Ein Unternehmer kann daher zwar mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen führen.
Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so sind die Umsätze in einer Voranmeldung bzw. in einer Jahreserklärung zusammenzufassen.
Beispiel:
Bruno Paselacki eröffnet zeitgleich eine Gastwirtschaft und einen Gebrauchtwagenhandel. Damit ist er Unternehmer. Für beide Tätigkeiten hat
er eine Voranmeldung pro Voranmeldungszeitraum bzw. eine einzige Jahreserklärung einzureichen.
Grundsätzlich werden alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden, besteuert. Insoweit wird von steuerbaren Umsätzen gesprochen. Eine Besteuerung entfällt beim Vorliegen einer Steuerbefreiung. Zu den steuerbaren
Umsätzen gehören:
– Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Warenverkäufe, Erbringung
von Dienstleistungen)
– die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (z. B. Warenbezüge aus nicht EUStaaten)
– der innergemeinschaftliche Erwerb (z. B. Warenbezüge aus EU-Staaten)
5. Lieferungen
liegen vor, wenn an Gegenständen die Verfügungsmacht verschafft wird.
Der Verkauf und die Übergabe eines Gegenstandes stellt eine Lieferung dar.
6. Sonstige Leistungen
sind hingegen Leistungen, die keine Lieferungen sind. Als sonstige Leistungen kommen z. B. in Betracht, Dienstleistungen (Reparaturen, Beratungen)
und Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen (Vermietung, Verpachtung,
Darlehensgewährung); auch die Rechts- und Steuerberatung fallen darunter.
Insbesondere bei Vermietungsleistungen ist zu beachten, dass der Vermieter zur Umsatzsteuer optieren kann.
Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur dann der Umsatzsteuer zu
unterwerfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– die Unternehmereigenschaft muss gegeben sein
Steuern des Unternehmers im Detail
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– die Lieferung oder sonstige Leistung muss im Rahmen des Unternehmens
ausgeführt sein
– die Lieferung oder sonstige Leistung muss im Inland ausgeführt sein
– die Lieferung oder sonstige Leistung muss gegen Entgelt (Geld, Gegenstände, sonstige Leistungen) ausgeführt worden sein
Zur Vermeidung eines unversteuerten Verbrauchs werden bestimmte Vorgänge (z. B. die Nutzung eines Unternehmensgegenstandes für private Zwecke) einer Lieferung gegen Entgelt bzw. einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, obwohl tatsächlich kein Entgelt geleistet wurde (Privatentnahmen).
Beispiel:
Bruno Paselacki betreibt ein Haushaltswarengeschäft. Er entnimmt aus seinem Ladenlokal einen Briefkasten, den er mit Vorsteuerabzug für sein Unternehmen gekauft hatte und befestigt den Briefkasten an seinem privaten
Einfamilienhaus.
Bei der Anschaffung des Briefkastens konnte Bruno Paselacki die ihm in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ohne eine steuerliche Belastung der Entnahme mit Umsatzsteuer wäre Paselacki gegenüber
dem „normalen“ Käufer bevorteilt. Die Entnahme des Briefkastens wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit der Umsatzsteuer. Außerdem wird die Entnahme bei der Einkommensteuer gewinnerhöhend berücksichtigt.
7. Der Steuersatz
Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich
19 % (Regelsteuersatz). Daneben existiert ein ermäßigter Steuersatz von
7 %. Die ermäßigt zu besteuernden Umsätze sind in § 12 Absatz 2 UStG
abschließend aufgezählt. Nur 7 % USt unterliegen z. B.:
– die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von
lebenden Tieren, von Nahrungsmitteln, von Büchern, von Zeitungen
und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes
– die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker
– bestimmte Personenbeförderungen
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Steuern des Unternehmers im Detail
8. Entstehung der Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen ist entweder
nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. In
der Regel wird die Umsatzsteuer nach den vereinbarten Entgelten berechnet. Während bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung abgestellt wird, kommt es
bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Zahlungseingang an. Eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur auf
Antrag in folgenden Fällen in Betracht gem. § 20 Absatz 1 UStG:
– der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als
500.000 € betragen
– der Unternehmer ist von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen,
befreit worden
– der Unternehmer hat Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines
freien Berufs ausgeführt.
Erhaltene Anzahlungen sind sowohl bei der Besteuerung nach vereinbarten
als auch nach vereinnahmten Entgelten in dem Voranmeldungszeitraum der
Besteuerung zu unterwerfen, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
36
B. Einkommensteuer des Unternehmers/Selbstständigen
Unternehmer/Selbstständige sind einkommensteuerpflichtig (ESt). Bei Arbeitnehmern wird in diesem Zusammenhang stets von der Lohnsteuer (LSt)
gesprochen. Unterschiedlich ist dabei nur die Erhebungsform der Steuer:
Bei Arbeitnehmern wird die ESt monatlich vom Arbeitslohn einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt. Weil die Steuer direkt vom Arbeitslohn
einbehalten wird, hat sich der Begriff Lohnsteuer durchgesetzt.
Selbstständige zahlen die ESt im Vorauszahlungsverfahren (§ 37 EStG). Sie
müssen vierteljährlich festgesetzte Vorauszahlungen an das Finanzamt abführen. Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich regelmäßig nach der
ESt, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Mit dem ESt-Bescheid für das letzte Jahr erhält der Unternehmer/Selbstständige den Vorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr und das Folgejahr.
Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn der Unternehmer/Selbstständige im Kalenderjahr mindestens 400,00 € ESt zu zahlen hat; also pro
Steuern des Unternehmers im Detail
61
Vorauszahlungszeitpunkt (10. März, 10. Juni, 10. Sep. und 10. Dez.) mindestens 100,00 €.
Ergeben sich im Laufe eines Jahres Änderungen ggü. den Vorjahreswerten,
kann jederzeit ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge gestellt
werden.
C. Körperschaftsteuer
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Die KSt ist wie alle anderen Steuerarten von zahlreichen Besonderheiten im
Detail gekennzeichnet. Um die vorliegenden Ausführungen nicht zu überfrachten, wird nachfolgend schematisch dargestellt, wie sich bei einer juristischen Person (z. B. GmbH) die Steuer ermittelt.
Beispiel:
Bruno Paselacki ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der XGmbH. Die X-GmbH erzielt 2014 vor Steuern einen Gewinn von 100,00 €.
Seit dem 1. Januar 2008 beträgt der KSt-Tarif 15 %. Der Hebesatz der Gemeinde für die GewSt soll 400 % betragen.
1. Gesellschaftsebene
Gewinn vor Steuern:
100,00 €
GewSt (100 € x 3,5 % x 400 %)
14,00 €
KSt (100 € x 15 %)
15,00 €
Solidaritätszuschlag (15 € x 5,5 %)
0,83 €
Summe steuerliche Belastung
29,83 €
Summe steuerliche Belastung in Prozenten
29,83 %
2. Anteilseigner-Ebene
Wenn die GmbH den Gewinn nach Steuern (70,17 €) z. B. an den AlleinGesellschafter ausschüttet, greift beim Gesellschafter seit 01.01.2009 die
Abgeltungssteuer Platz.
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Steuern des Unternehmers im Detail
Abgeltungssteuer 2014
Einnahmen aus Kapitalvermögen
70,17 €
ESt (2009 – 25 %)
17,54 €
Solidaritätszuschlag (5,5 %)
Summe Steuer des Gesellschafters
0,96 €
18,50 €
Nach Abzug der KSt, GewSt, Soli (29,83 €) bei der GmbH und der Abgeltungssteuer beim Gesellschafter (18,50 €) bleiben von 100 € Gewinn nach
Steuern 51,67 € übrig. Der Fiskus erhält mit 48,33 € nahezu den halben
Gewinn.
38
D. Gewerbesteuer
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbetreibenden. Zum Begriff des Gewerbetreibenden siehe oben unter RN 28.
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Gem. § 4 Absatz
5b EStG ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe. Sie mindert nicht
den Gewinn des Unternehmens.
1. Die Ermittlung der Gewerbesteuer/Allgemeines
Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser
berechnet sich schematisch dargestellt wie folgt:
Gewinn
+ Hinzurechnungen (25 % Hinzurechnung sämtlicher Zinsen und Finanzierungsanteile)
./. Kürzungen (z.B. für Grundstücke im Betriebsvermögen)
Gewerbeertrag
Aus dem Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird der zuständigen Stadt/Gemeinde mitgeteilt. Nach Anwendung des Hebesatzes durch die Gemeinde ergibt sich
die zu zahlende Gewerbesteuer. Die Höhe des örtlichen Hebesatzes beträgt z. B. in Gelsenkirchen 480 %.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (oHG, KG) wird ein Freibetrag von 24.500 € gewährt, d. h., bei einem Gewerbeertrag bis zu 24.500
€ fällt überhaupt keine Gewerbesteuer an.
Steuern des Unternehmers im Detail
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2. GewSt-Vorauszahlungen
Für die Gewerbesteuer gelten folgende Vorauszahlungstermine:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
39
3. Steuerermäßigung gem. § 35 EStG
Um die Gewerbesteuerzahllast von Gewerbetreibenden im Rahmen der
Einkommensteuer zu kompensieren, gewährt § 35 Absatz 1 EStG für die
von einem Gewerbetreibenden zu tragende Gewerbesteuerbelastung eine
Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Höhe des 3,8 fachen des
Gewerbesteuermessbetrages.
4. Beispiel zur Gewerbesteuer incl. Steuerermäßigung gem. § 35 EStG
Der Einzel-Unternehmer Bruno Paselacki aus Gelsenkirchen verzeichnet
2014 einen Gewinn vor Steuern i. H. v. 124.500 €. Hinzurechnungen oder
Kürzungen nach dem GewStG kommen nicht in Betracht. Der Hebesatz
der Stadt Gelsenkirchen beträgt 480 %.
Gewinn
=
124.500 €
Gewerbeertrag
=
124.500 €
./. Freibetrag
=
24.500 €
zu berücksichtigender Gewerbeertrag
100.000 €
Anwendung der Steuermesszahl (Prozentsatz) auf den Gewerbeertrag:
100.000 € x 3,5 % = 3.500 €
Der Gewerbesteuermessbetrag beziffert auf 3.500 €.
Zuletzt ist auf den Gewerbesteuermessbetrag der Hebesatz der Gemeinde
anzuwenden:
3.500 € x 480 % = 16.800 €
Der Einzel-Unternehmer Bruno Paselacki schuldet der Stadt Gelsenkirchen
für das Kalenderjahr 2014 Gewerbesteuern i. H. v. insgesamt 16.800 €.
Zur Steuerermäßigung gem. § 35 EStG:
Im obigen Beispiel betrug der Gewerbesteuermessbetrag 3.500 €. Bei Anwendung des Anrechnungsfaktors von 3,8 auf 3.500 € ergibt sich ein Steuerermäßigungsbetrag bei der Einkommensteuer i. H. v. 13.300 €.
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Steuern des Unternehmers im Detail
Für den Unternehmer Bruno Paselacki bedeutet die Steuerermäßigung, dass
er von den ursprünglich 16.800 € GewSt – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – letztlich 3.500 € zu tragen hat. Der darüber hinausgehende
Betrag i. H. v. 13.300 € wird durch die Anrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert.
Hinweis:
Je niedriger die Hebesätze in einer Gemeinde sind, desto größer ist die
Kompensationswirkung der Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer.
Im vorgenannten Beispiel betrüge die Gewerbesteuer bei einem Hebesatz
der Gemeinde von 380 % insgesamt 13.300 €. Die gewerbesteuerliche Belastung würde über das Anrechungsverfahren bei der Einkommensteuer
vollständig aufgehoben.
Die Hebesätze der deutschen Gemeinden sind sehr unterschiedlich. Über
die Festsetzung der Hebesätze betreiben die Gemeinden einen „Steuerwettbewerb“, um Unternehmen und damit Arbeitsplätze anzulocken.
Diesem Wettbewerb hat der Gesetzgeber zwar Schranken gesetzt, indem er
in § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG einen Mindest-Hebesatz von 200 % geregelt hat. Das bestehende Hebesatzgefälle beeinflusst die Investorenentscheidungen innerhalb Deutschlands nicht unerheblich.
Beispiele unterschiedlicher Hebesätze:
München
490 %
Hamburg
470 %
Bochum
450 %
Stuttgart
420 %
Berlin
410 %
Erfurt
470 %
Landshut
420 %
Lüneburg
420 %
Norderfriedrichskoog
310 %
Steuern des Unternehmers im Detail
65
E. Kirchensteuer
40
Die KirSt beträgt 2014 in den meisten Bundesländern 9 % der ESt/LSt. Nur
in Baden-Württemberg und Bayern werden 8 % erhoben.
In den Fällen der LSt-Pauschalierung gilt in vielen Bundesländern ein Steuersatz von 7 %. Manche Länder, z. B. Berlin und Thüringen, erheben bei der
LSt-Pauschalierung nur 5 %. Der ermäßigte Steuersatz trägt dem Umstand
Rechnung, dass nicht alle Arbeitnehmer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören.
Zu beachten ist, dass mit der pauschalen LSt von 2 % bei Mini-Jobbern die
KirSt abgegolten ist. Bundesweit!
Details ergeben sich aus den Kirchensteuergesetzen der einzelnen Bundesländer.
F. Lohnsteuer (§§ 38 ff. EStG)
41
Die Papier-Lohnsteuerkarte hat ausgedient. Seit dem 1. Januar 2013 erfolgt
der Lohnsteuerabzug mit der elektronischen Lohnsteuerkarte. Der Fachbegriff dazu lautet ELStAM ("Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale")
Daten der Mitarbeiter, wie zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinder oder
Freibeträge, müssen nicht mehr per Hand erfasst werden. Auch Veränderungen, etwa nach der Geburt eines Kindes, werden durch monatliche Änderungslisten elektronisch bereitgestellt. Die Merkmale sind in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) gespeichert.
Zudem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre gültigen ELStAM
(„Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) im ElsterOnline-Portal
(www.elsteronline. de) einzusehen. Dazu ist eine einmalige, kostenfreie
Registrierung mit der steuerlichen Identifikationsnummer erforderlich.
1. Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV
zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. Lohnsteuerabzugsmerkmale sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Be-
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66
Steuern des Unternehmers im Detail
ginn des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für
einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung
automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber
u. a. folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer:
– rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
– melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder
Auflösung des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
– Kinder mit ihrer Identifikationsnummer.
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der
Identifikationsnummer und des Tages der Geburt die vorbezeichneten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. Bei Kindern besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet
ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde die Daten unter Angabe des vorläufigen Bearbeitungsmerkmals
mit. Für die Datenübermittlung gilt die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag
der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten
Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Bezieht ein Arbeitnehmer
nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden.
Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung mit der
Wirtschafts-Identifikationsnummer des Arbeitgebers zusammen.
Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
Steuern des Unternehmers im Detail
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– wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,
– ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
– ob und in welcher Höhe ein festgestellter Freibetrag abgerufen werden
soll.
Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das
Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige Angaben zu Freibeträgen mitzuteilen. Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber
entsprechende Regeln bereit. Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung
des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern
durch Datenfernübertragung mitzuteilen. Beauftragt der Arbeitgeber einen
Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für
den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine WirtschaftsIdentifikationsnummer mitzuteilen.
Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers
anzuwenden, bis
– ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder
– der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des
Dienstverhältnisses mitteilt.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten Mitteilungen und elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen und abzurufen.
Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale mit
dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,
sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom
68
Steuern des Unternehmers im Detail
zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen.
Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen Finanzamt
– den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt
ist (Negativliste).
Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht
Gebrauch, hat er die Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung
oder die allgemeine Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen
Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt
zu übermitteln. Werden wegen einer Sperrung einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die
Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung,
der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt beschäftigt, ist stattzugeben. Der Arbeitgeber
hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein
Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen
Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu
stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben. Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den
Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug) sowie etwaige Änderungen. Diese Bescheinigung sowie
die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und
bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat
den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
Ist einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine
Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen. Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Be-
Steuern des Unternehmers im Detail
69
rechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt
in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig
eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte oder des
Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für den Lohnsteuerabzug
maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird.
2. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und
geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
a. Allgemeines
Bei Aushilfskräften ist zu unterscheiden zwischen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse und geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs).
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, z. B. Studentenjobs in den Semesterferien, Aushilfskellnerin in den Sommermonaten oder Saisonarbeiter,
zeichnen sich durch zwei Besonderheiten aus:
– Kurzfristig Beschäftigte unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
– Die Lohnsteuer wird entweder nach dem Regelverfahren entrichtet oder
pauschal mit 25 %.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) können von der Sozialversicherungspflicht befreit sein; sie können jedoch auch sozialversicherungspflichtig sein.
Wenn ein Minijobber von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, kann
der Arbeitgeber pauschal 2 % Lohnsteuer abführen. Dann muss der Arbeitgeber allerdings auch 15 % pauschal an die Rentenversicherung und 13 %
an die Krankenversicherung zahlen.
Wenn ein Minijobber nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist,
kann der Arbeitgeber pauschal 20 % Lohnsteuer abführen. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer müssen dann die normalen Sozialversicherungsbeiträge je zu
½ zahlen. Möglich ist in beiden der vorerwähnten Fälle, dass der Arbeitgeber des Minijobbers die Regelbesteuerung durchführt.
43
70
Steuern des Unternehmers im Detail
Beispiel:
Unternehmer Lug beabsichtigt, zum 1. Januar 2014 eine Teilzeitkraft (MiniJob auf 450,00 € Basis) einzustellen. An der vakanten Arbeitsstelle ist eine
35 Jahre alte Verkäuferin interessiert, die wegen einer Babypause 3 Jahre
lang nicht berufstätig war. Sie ist über ihren Ehegatten in der Krankenversicherung familienversichert. Sie ist konfessionsgebunden und möchte vor
Abschluss des Arbeitsvertrages wissen, wieviel Geld sie netto bei dem avisierten Minijob verdienen wird. Unternehmer Lug möchte wissen, ob und
wieviel er zusätzlich zu den 450,00 € zu zahlen hat.
Sozialversicherungsrecht:
Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung. Seit dem 1. Januar
2013 liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 € nicht übersteigt gem. § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB
IV. Die Mitarbeiterin wäre somit in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV), Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (AV) und Pflegeversicherung (PV) versicherungsfrei. Sie müsste keine Beiträge zahlen.
Unternehmer Lug hätte jedoch pauschal 13 % des Monatsverdienstes an
die GKV (58,50 €) und 15 % pauschal an die RV (67,50 €) zu entrichten.
Zum GKV-Beitrag siehe § 249b SBG V; zum RV-Beitrag siehe § 172 Absatz
3 SGB VI. Zusätzlich ist noch ein Umlagebeitrag U1 von 0,7 % (3,15 €) für
Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und ein Umlagebeitrag U2 von
0,14 % (0,63 €) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaftsgeld zu zahlen. Seit 01.01.2010 ist zudem die monatliche Insolvenzgeldumlage von 0,15 % (0,68 €) an die Krankenkassen/MinijobZentrale zu entrichten. Bis 31.12.2008 lag diese Zuständigkeit bei den Unfallversicherungsträgern.
Zu den Umlagen U1 und U2 können Einzelheiten nachgelesen werden im
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Der Unternehmer hat demnach bei einem Minijob, der mit 450,00 € netto
monatlich an die Arbeitnehmerin bezahlt wird, zusätzlich 130,46 € pauschal an Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Hinzu kommt die pauschale Steuerzahlung i. H. v. 2 % (9,00 €). Der Unternehmer, der eine Minijobberin zu 450,00 € netto beschäftigt, hat somit insgesamt 139,46 € an
Steuern und Sozialversicherungsabgaben monatlich zu leisten.
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Steuern des Unternehmers im Detail
Übersicht:
Beiträge/Steuern/Umlagen
Beitragsgruppe
Pauschal zur Krankenversicherung
Pauschale zur Rentenversicherung
Einheitliche Pauschsteuer
Umlage für Krankheitsaufwendungen (80 %)
Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (100 %)
Insolvenzumlage
6000
0500
St
U1
U2
InsO
Prozentsatz
13,00 %
15,00 %
2,00 %
0,70 %
0,14 %
0,15 %
30,99 %
30,99 % von 450,00 €
= 139,46 €
zzgl. netto
= 450,00 €
Gesamtaufwand Unternehmer = 589,46 €
b. Besonderheiten der Sozialversicherung seit 01.01.2013 für Minijobs
Oben wurde bereits ausgeführt, dass Minijobber in allen Zweigen der Sozialversicherung (KV, PV, RV und AV) befreit sind. Nimmt der Arbeitgeber
die Pauschalversteuerung i. H. v. 2 % vor, muss er zusätzlich pauschal 15 %
RV-Beiträge und 13 % KV-Beiträge, die Umlagebeiträge U1 und U2 sowie
die Insolvenzgeldumlage zahlen.
Zu beachten:
Seit dem 01.01.2013 sind Minijobber generell bei der Rentenversicherung
(zwangs-) versichert. Mit der Folge, dass jeder Minijobber bei der Pauschalversteuerung i. H. v. 2 % zusätzlich die Differenz zum regulären RV-Beitrag
zahlen muss. In 2014 beträgt der reguläre RV-Beitrag 18,9 %. Davon trägt
der Arbeitgeber 15 % und der Arbeitnehmer 3,9 % (17,55 €).
Der Minijobber bekommt demnach in den Fällen, in denen die Pauschalversteuerung i. H. v. 2 % stattfindet und er in der Rentenversicherung (automatisch) versichert ist, tatsächlich 432,45 € netto ausgezahlt.
450,00 €
17,55 €
(3,9 % RV-Anteil Arbeitnehmer)
432,45 €
Lässt sich der Minijobber von der RV-Pflicht befreien, entfällt sein Eigenanteil und es bleibt bei der Auszahlung von 450,00 €.
./
Steuerrecht:
Unternehmer Lug kann auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten und
die Lohnsteuer pauschal abführen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt monatlich 2 % von 450,00 €; das entspricht 9,00 € (§ 40a Absatz 2 EStG). Bei der
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72
Steuern des Unternehmers im Detail
Lohnsteuerpauschalierung ist der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer,
vgl. § 40 Absatz 3, S. 2 EStG.
Die Mitarbeiterin würde somit bei Anwendung der Steuerpauschalierung
(und der Befreiung von der RV-Pflicht) bei einem monatlichen Verdienst
von 450,00 € den gesamten Betrag netto ausgezahlt bekommen. Unternehmer Lug hat zusätzlich pauschal die Beiträge zur SV (130,46 €) und die
Lohnsteuer (9,00 €) abzuführen. Er ist bei vorskizzierter Vorgehensweise
mit 539,46 € monatlich belastet.
Würde Unternehmer Lug nicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten und die Regelbesteuerung durchführen, wären von den 450,00 € die
Lohnsteuer und die Zuschlagsteuern (KirSt und Soli) zu Lasten der Mitarbeiterin einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. – Bei der Regelbesteuerung ist der Arbeitnehmer Schuldner der
Lohnsteuer gem. § 38 Absatz 2 EStG.
Die Besteuerung erfolgte auf der Grundlage der Steuerklasse V. Danach
entsteht eine monatliche Lohnsteuer i. H. v. 40,25 €. Die Kirchensteuer beträgt 3,62 € (9 % von 40,25 €); der Solidaritätszuschlag 2,21 € (5,5 % von
40,25 €).
Von den 450,00 € wären insgesamt 46,08 € Steuern an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Netto-Verdienst der Mitarbeiterin
betrüge bei der Regelbesteuerung monatlich 403,92 €.
Sozialversicherungsrechtlich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber zusätzlich zu den vorgenannten 450,00 € die pauschalen Zahlungen zur RV, KV,
die Umlagen U1 und U2 und die Insolvenzgeldumlage von insgesamt
130,46 € zu leisten hat.
c. Wegfall des bürokratischen Aufwands bei Mini Jobs
Die seit dem 1. April 2003 geltende Neuregelung zu den Mini-Jobs hat zur
Folge, dass die monatlichen Beitragsnachweise zur Krankenversicherung
und die Lohnsteueranmeldungen zum Betriebsstättenfinanzamt grundsätzlich entfallen. Seit 1. April 2003 ist die Pauschsteuer zusammen mit den
SV-Beiträgen vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlen, § 40a Absatz 6 EStG.
Steuern des Unternehmers im Detail
73
d. Ergänzende Hinweise zur Sozialversicherung
aa. Arbeitslosenversicherung (AV):
Gemäß § 25 Absatz 1 SGB III sind in der AV die Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Grundsätzlich wäre daher die Mitarbeiterin im obigen Beispiel versicherungspflichtig. Gemäß § 27 Absatz 2 SGB III sind jedoch Personen in einer
geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei. Somit entfällt eine Versicherungspflicht der geringfügig Beschäftigten in der AV.
ab. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
In der GKV sind z. B. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt sind, gemäß § 5 Absatz 1 SGB V versicherungspflichtig.
Wer aber eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist in der GKV gemäß
§ 7 SGB V versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit bedeutet grundsätzlich
auch, dass keine Beiträge für die betroffene Person an die Krankenversicherung zu zahlen sind.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse enthält § 249b SGB V eine
Sonderregelung. Danach gilt: Der Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei
oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 % des
Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen.
Pauschale GKV-Beiträge setzen also voraus, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (Minijobber) überhaupt in der GKV versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte, die nicht in der GKV versichert sind, ist kein pauschaler Beitrag zu zahlen, z. B. Beamter, der in der Hauptbeschäftigung
privat versichert ist; das gilt z. B. auch für Selbstständige, die privat krankenversichert sind und als geringfügig Beschäftigte arbeiten. Die Mitarbeiterin im obigen Beispiel ist familienversichert und daher Versicherte in der
GKV.
Wäre die Verkäuferin im obigen Beispiel mit einem Beamten verheiratet
und bei einer privaten Versicherung krankenversichert, müsste Unternehmer Lug keine Pauschalbeiträge zur GKV entrichten. Er hätte demnach mtl.
58,50 € weniger an Sozialversicherungsbeiträgen zu zahlen (58,50 € =
13 % von 450,00 €).
74
Steuern des Unternehmers im Detail
ac. Zur Rentenversicherung (RV):
Die Versicherungspflicht zur RV ist in den §§ 1–4 SGB VI geregelt.
Aus § 5 SGB VI ergibt sich, wer versicherungsfrei ist, z. B. Beamte, Studenten
und Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Auch geringfügig
Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei gem. § 5 Absatz 2 Nr. 1 SGB VI.
Das SGB VI enthält jedoch (wie das SGB V für die GKV) Sonderregeln für
die Rentenversicherung bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Aus
§ 168 Absatz 1 Nr. 1b SGB VI und § 172 Absatz 3 SGB VI ergibt sich, dass
der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte 15 % des Arbeitsentgelts als
Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen hat (auch wenn es sich dabei um
Beamte, Rentner und Selbstständige handelt).
e. Warum entfallen bei einer geringfügig (familienversicherten) Beschäftigten Beiträge zur Pflegeversicherung?
Gemäß § 20 SGB XI ist in der sozialen Pflegeversicherung (PV) versicherungspflichtig, wer in der GKV versicherungspflichtig ist.
Die Verkäuferin im obigen Beispiel ist in der GKV über ihren Ehegatten familienversichert. Sie ist nach dem oben Ausgeführten in der GKV nicht
pflichtversichert. Demnach scheidet eine Versicherungspflicht in der PV
aus. Das hat zur Folge, dass im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keine Beiträge zur PV zu entrichten sind.
§ 10 SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung von Familienangehörigen, die in eigener Person die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
in der GKV nach § 5 SGB V nicht erfüllen.
§ 10 SGB V begründet ein eigenständiges Versicherungsverhältnis der Familienangehörigen. Dementsprechend können Familienangehörige das Bestehen ihrer Familienversicherung und der daraus resultierenden Leistungsansprüche selbst geltend machen; sie sind im sozialgerichtlichen Verfahren
selbst aktiv legitimiert.
Die Familienversicherung besteht zwar bei Vorliegen der Voraussetzungen
kraft Gesetzes, sie ist aber – „keine Versicherung kraft Gesetzes“ – nach
dem Sprachgebrauch des SGB V. Die Familienversicherung begründet keine Mitgliedschaft! Rechte und Pflichten, die eine Mitgliedschaft voraussetzen, werden durch die Familienversicherung nicht begründet.
Steuern des Unternehmers im Detail
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f. Ergänzende Hinweise zu „Mini-Jobber“ und die Möglichkeiten
der Besteuerung
(1) Regelbesteuerung gem. §§ 38ff. EStG.
In diesem Fall werden die Lohn- und Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Zu beachten ist stets, dass nur der Arbeitnehmer Lohnsteuer schuldet, der
mit seinem zu versteuerndem Einkommen den jeweiligen Grundfreibetrag
überschreitet. Für Alleinstehende beträgt der Grundfreibetrag zur Zeit
8.354,00 € im Jahr. Wer als lediger Minijobber im Laufe des Jahres
5.400,00 € (12 x 450,00 €) verdient, muss überhaupt keine Lohnsteuer zahlen. Soweit im Rahmen der Regelbesteuerung ausnahmsweise einmal für
einen Minijobber Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt gezahlt wurde, kann der Minijobber am Jahresende die Erstattung der LSt-Zahlungen
beantragen.
Für Verheiratete beziffert der Grundfreibetrag mit 16.708,00 €. Arbeitet ein
Ehepartner im Laufe eines Jahres als Minijobber und erfolgt die Regelbesteuerung nach Steuerklasse V, weil der andere Ehepartner nach Steuerklasse III versteuert wird, ist am Jahresende zu prüfen, ob das gemeinsame zu
versteuernde Einkommen über 16.708,00 € liegt. Liegt es darunter, werden
gezahlte Lohnsteuerbeträge vom Finanzamt erstattet.
(2) Pauschalierung 2 %
Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Absatz 2 EStG bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer pauschal i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Voraussetzung dafür ist, dass er für den geringfügig Beschäftigten pauschale Versicherungsbeiträge an die Rentenversicherung zahlt.
(3) Pauschalierung 20 %
Schließlich kann der Arbeitgeber gem. § 40a Absatz 2a EStG bei geringfügig Beschäftigten die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 20 %
des Arbeitsentgelts zzgl. 7 % KirSt und 5,5 % Solidaritätszuschlag erheben.
Voraussetzung dafür ist, dass für den geringfügig Beschäftigten keine pauschalierten Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden gem.
§ 168 Absatz 1 Nr. 1b SGB VI und § 172 Absatz 3 SGB VI.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer A ist ganztags bei der Klausen GmbH als Buchhalter – in
allen Zweigen der Sozialversicherung – versicherungspflichtig beschäftigt.
Als Übungsleiter Sport ist er mehrfach in der Woche für einen gemeinnüt-
45
76
Steuern des Unternehmers im Detail
zigen Verein tätig. Dort erhält er mtl. 500,00 €. Weil er seinen Kindern Unterhalt schuldet, arbeitet er regelmäßig an den Wochenenden in einem Kiosk. Dort bekommt er eine mtl. Vergütung von 250,00 €.
Die erste Nebentätigkeit (Übungsleiter) ist sozialversicherungsfrei, weil die
durchschnittliche mtl. Vergütung die 450,00 €-Grenze nicht übersteigt.
(500,00 € minus 200,00 € Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG
ergibt 300,00 €).
Hier ist die Pauschalierung gem. § 40a Absatz 2 EStG möglich (2 % pauschale LSt und 28,99 % pauschale Beiträge zur RV, GKV und U1, U2 + Insolvenzumlage) oder die Regelbesteuerung.
Die zweite Nebentätigkeit (Kiosk) ist sozialversicherungspflichtig. Das Gehalt unterliegt der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (sofern mit der
Hauptbeschäftigung nicht bereits die Höchstbeträge in den einzelnen Versicherungszweigen entrichtet werden). Hier greift § 40a Absatz 2 EStG nicht
ein, weil keine pauschalierten RV-Beiträge zu zahlen sind. Am Platze ist
jedoch § 40a Absatz 2a EStG, d. h., möglich ist die Steuerpauschalierung
i. H. v. 20 % zzgl. 7 % KirSt und 5,5 % Solidaritätszuschlag oder die Regelbesteuerung. Arbeitgeber und Minijobber zahlen je ½ der Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings kein AV-Beitrag für die geringfügige Beschäftigung, siehe oben.
Merke:
Für geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich Pauschbeträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Das gilt selbst dann, wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, z. B. Beamte und Selbstständige.
Merke:
Der Minijobber hat eine (versicherungspflichtige) Hauptbeschäftigung und
zwei Nebenbeschäftigungen.
Die 1. Nebenbeschäftigung ist versicherungsfrei. Für sie hat der betroffene
Arbeitgeber pauschal die Beiträge zur GKV und RV zu entrichten.
Die 2. Nebenbeschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für sie tritt allgemeine Versicherungspflicht ein. Konsequenz: Es
sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Die pauschalen Beiträge zur GKV und RV entfallen. Damit scheidet die Steuerpauschalierung
i. H. v. 2 % gem. § 40a Absatz 2 EStG aus. Der Arbeitgeber kann in derlei
Fällen die Steuerpauschalierung gem. § 40a Absatz 2a EStG i. H. v. 20 %
zzgl. 7 % KirSt und 5,5 % Solidaritätszuschlag durchführen. Möglich ist
auch die Regelbesteuerung.
Steuern des Unternehmers im Detail
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Hinweis:
Eine kurzfristige und eine geringfügige Beschäftigung müssen nicht zusammengerechnet werden.
Kurzfristig im Sinne des Steuerrechts ist eine Beschäftigung gem. § 40a Absatz 1 EStG, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung
18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn
62,00 € pro Arbeitstag nicht übersteigt.
Beispiel:
Studentin Amanda arbeitet als Urlaubsvertretung 2 Wochen lang bei der
Schiefer GmbH. Sie verdient dort 60,00 € pro Arbeitstag (10 Tage x 60,00 €
= 600,00 €). Die 2 %-Pauschalierung der Lohnsteuer scheidet aus, weil sie
mtl. mehr als 450,00 € verdient. Deshalb ist die Arbeitgeberin auch nicht
verpflichtet, pauschal Beiträge zur RV abzuführen. Somit stehen in diesem
besonderen Fall zwei Möglichkeiten offen für die Erhebung der Lohnsteuer:
Regelbesteuerung oder Pauschalierung gem. § 40a Absatz 1 EStG (25 % LSt,
7 % KirSt, 5,5 % Soli).
Für kurzfristige Beschäftigungen i.S. d. Sozialversicherungsrechts fallen
SV-Beiträge überhaupt nicht an. Gem. § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV handelt
es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Typischer Fall: Saisonarbeitskräfte in der
Gastronomie.
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu den pauschalen GKVund RV-Beiträgen gelten nicht für kurzfristige Beschäftigungen i.S. d. § 8
Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
Für kurzfristig Beschäftigte i.S. d. Sozialversicherungsrechts sind keine SVBeiträge zu zahlen. Sie sind sozialversicherungsfrei!
Hinsichtlich der Besteuerung gibt es bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen
zwei Möglichkeiten:
– Regelbesteuerung
oder
– pauschale Besteuerung gem. § 40a Absatz 1 EStG
25 % Lohnsteuer des Entgelts
7 % pauschale Kirchensteuer von der LSt
5,5 % Solidaritätszuschlag von der LSt
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Steuern des Unternehmers im Detail
g. Aktuelle Hinweise der Minijob-Zentrale
(Übungsleiterfreibetrag/2.400,00 €)
Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter
in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie für Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind ab
1. Januar 2013 bis zur Höhe von 2.400,00 € im Kalenderjahr (mtl. 200,00 €)
steuerfrei. Der sog. Übungsleiterfreibetrag hat sich somit von 2.100,00 €
auf 2.400,00 € um 300,00 € erhöht.
h. Grafische Zusammenfassung Minijobs
Regelbesteuerung
Pauschale LSt 2 %
Pauschale LSt 20 %
Pauschale RV- und
KV-Beiträge des Arbeitgebers
Pauschale RV- und
KV-Beiträge des Arbeitgebers
Arbeitnehmer und
Arbeitgeber zahlen je
½ der SV-Beiträge
(keine AV-Beiträge)
Nur bei der pauschalen 2 % Lohnsteuer erfolgen alle Zahlungen (SVBeiträge und LSt) an die Minijobzentrale. In den übrigen Fällen werden die
Minijobber bei der jeweiligen Krankenkasse gemeldet. Die LSt wird an das
zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.
i. Grafische Zusammenfassung kurzfristige Beschäftigungen
Regelbesteuerung
Keine SV-Beiträge
Pauschal 25 % LSt
Keine SV-Beiträge
Die LSt wird an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt.
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j. Vergabe von Betriebsnummern – zentrale Vergabestelle
Ab dem 1. Januar 2008 ist bundesweit die zentrale Betriebsnummernstelle
der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken für die Vergabe und Pflege
der Betriebsnummern sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen
Betriebsdaten zuständig. Die Anschrift lautet:
Regionaldirektion Betriebsnummernservice
Postfach 10 18 44
66018 Saarbrücken
Tel.: 0180 –1 664 466.
Steuern des Unternehmers im Detail
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k. Abfindungen wegen Beschäftigungsende
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Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen vom Arbeitgeber an den Minijobber gezahlt werden, sind lohnsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für solche
Zahlungen die LSt im Regelverfahren (also auf der Grundlage der LSt-Karte)
einzubehalten und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen
hat.
Derlei Abfindungen stellen jedoch kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Deshalb sind davon keine Pauschalbeiträge an die MinijobZentrale abzuführen.
l. Hinweise zum Arbeitsrecht bei „Mini-Jobbern“
Arbeitsrechtlich sind Mini-Jobs so zu behandeln, wie alle anderen Arbeitsverhältnisse. Konsequenz: Geringfügig Beschäftigten ist daher
– 6 Wochen lang das Gehalt weiterzuzahlen, wenn sie wegen Krankheit
arbeitsunfähig sind,
– bezahlter Urlaub zu gewähren (mind. vier Wochen),
– bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind die (gesetzlichen) Mindestkündigungsfristen einzuhalten.
3. Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 9% der Lohnsteuer. In den Fällen
der Lohnsteuerpauschalierung beziffert die Kirchensteuer auf 7%. Zu beachten ist, dass mit der pauschalen Lohnsteuer für „Mini Jobber“ i. H. v. 2%
die Kirchensteuer abgegolten ist. Dieser Pauschsteuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner oder keiner erhebungsberechtigten Kirche angehört.
4. Erklärungs- und Zahlungsfristen der Lohnsteuer § 41a EStG
Die Anmeldung und der Fälligkeitstermin ist abhängig von der Höhe der
Lohnsteuer. Betrug die Vorjahressteuer mehr als 4.000 €, ist die Lohnsteuer
monatlich bis zum 10. des Folgemonats anzumelden und fällig.
Betrug die Vorjahressteuer mehr als 1.000 €, jedoch weniger als 4.000 €,
erfolgt die Anmeldung der Lohnsteuer ¼-jährlich zum 10. April, 10. Juni,
10. Oktober des laufenden Jahres und 10. Januar Folgejahres. Für die Fälligkeit gelten die vorgenannten Termine entsprechend.
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Steuern des Unternehmers im Detail
Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 € betragen, ist die Lohnsteuer
jährlich zum 10. Januar des Folgejahres anzumelden. Zum selben Zeitpunkt
wird sie auch fällig.
Voraussichtliche LSt
Abführung ans FA
bis 1.000 €
jährlich
1.001 € bis 4.000 €
vierteljährlich
über 4.000 €
monatlich
Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der
Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn
er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen
hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.
Zu beachten ist, dass die angemeldete Lohnsteuer ohne weitere Zahlungsaufforderung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten ist. Bei Zahlung durch Banküberweisung gilt eine sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen.
Bei Neugründungen im Laufe eines Kalenderjahres sind die voraussichtlichen Jahressteuerbeträge zu schätzen.
Für die Lohnsteuer (pauschaliert oder Regelbesteuerung) ist jeweils das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Nur die oben erörterte pauschale Lohnsteuer von 2 % bei den Mini-Jobs ist an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlen.
49
5. Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte 2010 war die letzte Kartonlohnsteuerkarte (§ 39 Absatz
1, Satz 1 EStG). Sie galt für 2010 und 2011. Ab 1. Januar 2012 können Arbeitgeber die benötigten Daten, die bisher auf der Kartonlohnsteuerkarte
vermerkt waren, bei der Finanzverwaltung elektronisch abrufen. Seit 1. Januar 2013 findet das ELStAM-Verfahren Anwendung, RN 41.
81
IV. Steuerliche Sonderprobleme
A. Steuerlicher Vergleich Einzelunternehmen ./.
Ein-Personen-GmbH
Beispiel:
Ein lediger Jungunternehmer (konfessionslos) möchte im Januar 2014 von
Ihnen wissen, für welche Rechtsform er sich entscheiden soll. Er könnte als
Einzel-Unternehmer oder als Ein-Mann-GmbH sein Gewerbe in Gelsenkirchen betreiben. Der Hebesatz dort beträgt 480 %. Es wird unterstellt, dass
der Jungunternehmer im VZ 2014 als Einzelunternehmer einen Gewinn vor
Gewerbesteuer i. H. v. 45.000,00 € erzielt. Die Ein-Mann-GmbH würde ihm
ein Geschäftsführergehalt i. H. v. 45.000,00 € brutto zahlen. Der Gewinn der
GmbH bezifferte nach Auszahlung des Geschäftsführergehalts auf 0,00 €.
Wozu könnten Sie ihm auf der Grundlage der Steuergesetze 2014 raten?
Lösung 1: Steuerliche Belastung als Einzelunternehmer
Gewerbesteuer:
Gewinn vor Steuern:
45.000,00 €
GewSt:
Gewerbeertrag:
./. Freibetrag
45.000,00 €
./.
24.500,00 €
20.500,00 €
Gewerbesteuermessbetrag: 717,15 €
20.500,00 € x 3,5 % = 717,15 €
Gewerbesteuer: 717,15 € x Hebesatz
717,15 € x 480 % =
3.444,00 €
Bei der Einkommensteuer bleibt unberücksichtigt, dass der Jungunternehmer von seinem Gewinn 3.444,00 € GewSt zu zahlen hat. Die GewSt ist
nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig
50
82
Steuerliche Sonderprobleme
Einkommensteuer:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nach Gewerbesteuer):
45.000,00 €
z. v. E.
45.000,00 €
tarifl. ESt gem. § 32a EStG
(228,74 x z + 2397) x z + 971 = tarifl. ESt
Ermittlung „z“: „z“ ist ein Zehntausendstel des 13.469 € übersteigenden
Teils des z. v. E.
45.000,00 € minus 13.469,00 € = 31.531,00 €
31.53100 € : 10.000 = 3,1531
z = 3,1531
Berechnung der tarifl. ESt nach oben genannter Formel:
9.260,16 €
Zu Gunsten des Einzelunternehmers wäre abschließend die Steuerermäßigung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Abzug zu bringen:
Die Steuerermäßigung beträgt das 3,8 fache des GewerbesteuerMessbetrages. Das sind 3,8 x 717,15 € = 2.725,17 €
9.260,16 €
./. 2.725,17 €
6.534,99 €
Zwischenergebnis:
Als Einzelunternehmer müsste er im VZ 2014 Gewerbesteuer i. H. v.
3.444,00 € und ESt i. H. v. 6.534,99 € zahlen. Die Steuerbelastung betrüge
insgesamt 9.978,99 €.
Lösung 2: Steuerliche Belastung bei einer Ein-Mann-GmbH
Steuerliche Belastung der GmbH:
Gewinn vor Gewerbesteuer
./. Geschäftsführergehalt:
Gewinn GmbH
45.000,00 €
./. 45.000,00 €
0,00 €
Das Geschäftsführergehalt wird bei der GmbH als Betriebsausgabe behandelt. Die GmbH hat im VZ 2014 mangels Gewinn weder KSt noch GewSt
zu entrichten.
83
Steuerliche Sonderprobleme
Persönliche steuerliche Belastung des Geschäftsführers:
Beim Geschäftsführer ist das Gehalt als Einnahme aus nichtselbstständiger
Arbeit zu erfassen.
Geschäftsführergehalt
45.000,00 €
./. WK § 9a S. 1 Nr. 1 EStG
1.000,00 €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
44.000,00 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
44.000,00 €
./. SA 1 (§ 10c Absatz 1 EStG)
11
./. SA 2 (§ 39b Absatz 2 Nr. 3 EStG)
36,00 €
8.447,00 €
Hinweis zu SA 2 :
RV pauschal 4.253,00 €
KVpauschal 3.420,00 €
PV pauschal
574,00 €
z. v. E.
35.517,00 €
tarifl. ESt gem. § 32a EStG
(228,74 x z + 2397) x z + 971 € = tarifl. ESt
Ermittlung „z“: „z“ ist ein Zehntausendstel des 13.469 €
übersteigenden Teils des z. v. E.
35.517,00 € minus 13.469,00 € = 22.048,00 €
22.048,00 € : 10.000 = 2,2048
z = 2,2048
Berechnung der tarifl. ESt nach oben genannter Formel: 7.367,84 €
11
Der Sonderausgabenpauschbetrag SA 1 bezieht sich z. B. auf bestimmte Unterhaltszahlungen, Kirchensteuer und Schulgelder. Der Sonderausgabenpauschbetrag SA 2 pauschaliert ab Veranlagungszeitraum
2010 Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen RV pflichtversichert sind, wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Arbeitnehmerbeitrages zur gesetzlichen RV entspricht. Im obigen Beispielsfall beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers zur gesetzlichen RV 9,45 % von 45.000,00 € = 4.453 €.
Bezogen auf die Krankenversicherung wird der Arbeitnehmeranteil in Form des ermäßigten Beitragssatzes berücksichtigt; also 7,6 % von 45.000 € = 3.420 € (allgemeiner Beitragssatz: 15,5 %, ermäßigter
Beitragssatz: 14,9 %).
Schließlich wird für die Pflegeversicherung eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, die dem Arbeitnehmeranteil (1,025 %) entspricht (ggf. mit Zuschlag von 0,25 % für Kinderlose), also 1,275 %). Im Beispielsfall sind das 574 €. Insgesamt errechnet sich aus den drei vorgenannten Beträgen die Vorsorgepauschale von 8.447,00 €.
84
Steuerliche Sonderprobleme
Ergebnis:
Würde der Jungunternehmer eine Ein-Mann-GmbH gründen, müsste er 2014
weder KSt noch GewSt zahlen. Als Geschäftsführer wäre er im VZ 2014 mit
einer tarifl. ESt i. H. v. 7.367,84 € belastet. Als Einzelunternehmer müsste er
3.444 € GewSt und 6.534,99 € ESt zahlen, also insgesamt 9.978,94 €.
Die Rechtsform GmbH brächte demnach einen Steuervorteil von insgesamt
2.611,15 €.
51
B. Das Firmenfahrzeug:
Betriebliche und private Nutzung/1%-Regelung
1. Allgemeines
Die sog. 1-Prozent-Regelung ist begrenzt auf Fahrzeuge, die zu mehr als
50 % betrieblich genutzt werden. Der betrieblichen Nutzung werden alle
Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, d. h. in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Deshalb gelten auch die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und
Betrieb und Familienheimfahrten als betrieblich veranlasst.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen glaubhaft
zu machen. Dazu kann er sich z. B. eines Fahrtenbuchs bedienen.
Keine Glaubhaftmachung ist erforderlich, wenn sich bereits aus der Art und
dem Umfang der Tätigkeit des Unternehmers ergibt, dass das Fahrzeug zu
mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, z. B. bei Taxiunternehmern und
Handelsvertretern.
Auf einen Nachweis der betrieblichen Nutzung kann erst recht verzichtet
werden, wenn bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mehr als
50 % der Jahreskilometerleistung ausmachen.
Beispiel:
Der Betrieb befindet sich 50 km weit entfernt von der Wohnung des Unternehmers. Die Jahreskilometerleistung des Autos beträgt 30.000 km. Der
Unternehmer fährt an 230 Tagen zu seinem Betrieb.
Der Anteil der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an der gesamten
Jahreskilometerleistung beziffert mit 76,66 % (23.000 km). In derlei Fällen
ist eine Glaubhaftmachung der mehr als 50 %igen betrieblichen Veranlassung entbehrlich.
Steuerliche Sonderprobleme
85
2. Aktuelles Beispiel zur 1%-Regelung
Wer als Unternehmer ein Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat
nutzt, soll hinsichtlich des privaten Nutzungsanteils genau so behandelt
werden, wie jeder andere Steuerpflichtige auch. Das bedeutet, dass als betrieblicher Aufwand (als gewinnmindernde Betriebsausgabe) nur anerkannt
wird, was betrieblich veranlasst ist. Nur insoweit darf auch die Erstattung
der Vorsteuern erfolgen.
Der Teil der Ausgaben, der auf den privaten Nutzungsanteil entfällt, darf
den Gewinn nicht mindern. Denn Kosten der allgemeinen Lebensführung
darf niemand von der Steuer absetzen.
Damit der private Nutzungsanteil „einfach“ ermittelt werden kann, gibt es
die 1%-Regelung. Danach gilt als privater Nutzungsanteil pro Monat 1 %
des Bruttolistenpreises pro Monat im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der
Kosten für Sonderausstattungen.
Beispiel:
Unternehmer Klug wohnt in Dortmund. Sein Betrieb befindet sich in Köln.
Im Januar 2014 hat er ein (Firmen-) Auto zum Kaufpreis von 35.700 € incl.
19 % USt erworben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs beträgt 6 Jahre. Für das Jahr 2014 macht er folgende Angaben: Die
einfache Entfernung zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb beträgt 70
km. Er pendelte an 220 Tagen zwischen Wohnung und Betrieb (30.800
km). Durch Fahrten zu seinen Kunden fielen 20.000 km an. Für Fahrten in
den Urlaub und zur Erledigung privater Einkäufe waren 10.000 km zu verzeichnen. Benzinkosten hatte er i. H. v. 5.355 € incl. 19 % USt. Die Inspektionskosten betrugen 3.570 € incl. 19 % USt. Für die Kfz-Vers. und KfzSt
zahlte er 1.000 € (umsatzsteuerfrei). Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Unternehmer Klug glaubt, „mein Auto kostet mich nichts; ich setzte alles ab und
kriege sogar noch die Umsatzsteuer (Vorsteuer) erstattet.“
Wer sein Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten nutzt, muss sich am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres den privaten Nutzungsanteil gewinnerhöhend zurechnen lassen zzgl. der USt (!). Und: Die Aufwendungen, die auf
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfallen, sind Betriebsausgaben,
dürfen aber den Gewinn nicht mindern gem. § 4 Absatz 5, Nr. 6 EStG.
Demzufolge sind am Jahresende entsprechende Gewinnkorrekturen vorzunehmen.
In 2014 hat Unternehmer Klug alle laufenden Kosten für den PkW i. H. v.
9.925 € (incl. USt) als Betriebsausgaben erfasst. Vom Finanzamt erhielt er
die Vorsteuer (auf laufende Kosten) i. H. v. 1.425 € und aus dem Kaufpreis
86
Steuerliche Sonderprobleme
für das Auto (5.700 €) erstattet. Als AfA für sein Auto brachte er zusätzlich
5.000 € in Ansatz. Demnach hat er (nach seiner Rechnung) insgesamt
13.500 € für laufende Kosten netto zzgl. der AfA als Betriebsausgaben abgesetzt, d. h., seinen Gewinn um 13.500 € gemindert.
Weil er das Auto beruflich und privat nutzt, muss er den privaten Nutzungsanteil zzgl. Umsatzsteuer am Jahresende seinem Gewinn wieder hinzurechnen. Das geschieht pauschal über die 1%-Regelung. Danach hat er
sich für jeden Kalendermonat 1 % des Brutto-Listenpreises, also insgesamt
4.284 € (12 Monate x 357 €) zzgl. USt anrechnen zu lassen.
Die Kosten für das Auto lassen sich in umsatzsteuerbare (Inspektion, Reparatur, Benzin) und umsatzsteuerfreie (KfzSt und KfzVers.) unterteilen. Die
Vorsteuer, mit der die Benzin- und Inspektionskosten belastet waren, hat er
als Unternehmer vom Finanzamt erstattet bekommen. Die KfzSt und die
KfzVers. sind nicht mit Umsatzsteuer belastet. Insofern kam es nicht zu einer Vorsteuererstattung.
Damit er steuerlich wie jeder andere Bürger auch behandelt wird, muss er
bei der Hinzurechnung des privaten Nutzungsanteils die entsprechende
Umsatzsteuer hinzurechnen. Dazu sind die umsatzsteuerbaren und von
den umsatzsteuerfreien Kosten zu trennen. Demnach wären (eigentlich) die
Inspektions-, Reparatur- und Benzinkosten gesondert herauszurechnen
(weil mit Umsatzsteuer belastet) und zum privaten Nutzungsanteil die entsprechende Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Hinsichtlich der Kosten für
KfzSt und KfzVers. wäre „nur“ der private Nutzungsanteil netto zu ermitteln. Eine Hinzurechnung von Umsatzsteuer scheidet insoweit aus.
Zur Vereinfachung der vorskizzierten Ermittlung der jeweils mit bzw. ohne
Umsatzsteuer entstandenen Kosten darf die Summe aller Kosten netto der
Buchführung entnommen und davon ein Anteil pauschal als umsatzsteuerfrei berücksichtigt werden. Das geschieht, indem von dem (netto) Privatanteil i. H. v. 4.284 € pauschal 20 % für umsatzsteuerfreie Kostenanteile herausgerechnet werden; das sind rd. 856 €. Danach verbleiben 3.428 €. Dieser Summe werden 19 % USt hinzugerechnet; das sind 651 €.
4.284 €
./. 856 €
pauschal USt‘frei
3.428 €
651 €
4.079 €
19 % USt
87
Steuerliche Sonderprobleme
Zuletzt muss sich Unternehmer Klug 4.935 € (4.079 € incl. 19 % USt und
die 856 € netto) als privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung hinzurechnen lassen.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wurden 30.800 km zurückgelegt. Die Kosten dafür wurden während des Jahres 2014 in der Buchführung als Betriebsausgaben erfasst. Nach § 4 Absatz 5 Nr. 6 EStG sind die
Aufwendungen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entfallen, zwar Betriebsausgaben, aber sie dürfen den Gewinn nicht mindern. Bei
pauschalierter Ermittlung dieses Kostenanteils sind deshalb 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für jeden Monat anzurechnen.
Ohne Umsatzsteuer!
12 Monate x 70 km x 10,71 € = 8.996 €
Unternehmer Klug hat demnach für das Jahr 2014 für die Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb eine Gewinnkorrektur i. H. v. 8.996 € vorzunehmen,
d. h., in dieser Höhe steigt sein Gewinn.
Wie jeder andere Bürger auch darf Unternehmer Klug für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb für jeden Entfernungskilometer und jeden Arbeitstag die Kilometerpauschale i. H. v. 0,30 € in Ansatz bringen. Demnach
sind abzugsfähig:
70 km x 0,30 € x 220 Tage = 4.620 €
Per Saldo werden Unternehmer Klug somit für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 4.376 € wieder hinzugerechnet.
Hinzuzurechnen:
Abzugsfähig:
8.996 €
./. 4.620 €
Summe:
4.376 €
Letztlich erfolgt zu Lasten des Unternehmers Klug eine Gewinnkorrektur
i. H. v. 9.311 €. Von den ursprünglich als Betriebsausgaben erfassten 13.500
€ netto bleiben – nach den Korrekturmaßnahmen – effektiv nur 4.189 € als
anzuerkennende Betriebsausgaben übrig.
Gebuchte Betriebsausgaben 2010:
13.500 €
Privater Nutzungsanteil:
./. 4.935 €
Nichtabzugsfähige BA:
./. 4.376 €
Effektiv abzugsfähig:
4.189 €
52
88
53
Steuerliche Sonderprobleme
Unternehmer Klug könnte ein Fahrtenbuch führen. Würde er das machen,
wären die Kosten, die auf seine Privatfahrten entfallen, präzise von den betrieblich veranlassten Kosten zu trennen. Im obigen Beispiel entfielen von
60.800 km „gerade mal“ 10.000 km auf Privatfahrten. Das sind 16 % der
Gesamtleistung. Werden von den Gesamtkosten i. H. v 13.500 € anteilig
16 % ermittelt, sind das 2.160 €. Der betriebliche Kostenanteil beträgt danach 84 % = 11.340 €. In diesem Beispielsfall wäre die Fahrtenbuchmethode für den Unternehmer offensichtlich vorteilhafter.
Sollte es dem Unternehmer Klug nicht möglich (oder zu umständlich) sein,
ein Fahrtenbuch zu führen, bliebe noch die Möglichkeit, das Auto nicht als
Betriebsfahrzeug zu erfassen. Stattdessen könnte er seinen Privatwagen für
betrieblich veranlasste Fahrten einsetzen. Dann dürfte er für jeden betrieblich veranlassten Kilometer 0,30 € als Betriebsausgabe abziehen.
Im obigen Beispiel sind 20.000 km betrieblich veranlasst. Demnach gilt:
20.000 km x 0,30 € = 6.000 €
Fahrten zwischen Wohnung/Betrieb:
70 km x 0,30 € x 220 Tage = 4.620 €
Würde Unternehmer Klug seinen Privatwagen für betriebliche Fahrten nutzen, könnte er 10.620 € als Betriebsausgaben abziehen. Nachträgliche
Gewinnkorrekturen und/oder das vielleicht lästige Führen eines Fahrtenbuchs entfielen.
3. Zusammenfassung
Wer als Unternehmer ein Fahrzeug sowohl privat als auch betrieblich
nutzt, sollte sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen. Gerade in diesem
Bereich bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die helfen können,
Geld zu sparen.
Um den Umfang dieses Buches nicht zu sprengen, werden schlagwortartig
noch drei Problemfelder im Zusammenhang mit Firmenfahrzeugen genannt:
– Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen Arbeitnehmer
– Nutzung eines Firmenfahrzeugs im Verhältnis Personengesellschaft ./.
Gesellschafter
– Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen GesellschafterGeschäftsführer
Steuerliche Sonderprobleme
89
C. Die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen
54
Die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen ist als Steuerordnungswidrigkeit ausdrücklich in § 379 AO geregelt.
Bei Internetauktionen wurden vermehrt Tankquittungen angeboten. Die
Käufer nutzten diese zur rechtswidrigen Geltendmachung von Betriebsausgaben (BA) oder Werbungskosten (WK). Nach altem Recht konnten sich die
Verkäufer darauf berufen, „für die weitere Verwendung durch den Käufer
nicht verantwortlich zu sein“. Durch die Ergänzung des § 379 AO kann die
entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen als OWi verfolgt werden.
Vielfahrer, die bislang ihre Tankquittungen „verscherbelten“ riskieren künftig ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.
Aus Sicht der FDP konnte die Weitergabe der Tankquittungen bereits nach
altem Recht als Beihilfe zur Steuerhinterziehung geahndet werden. Aus diesem Grund enthielt sich die FDP bei der Abstimmung.
D. Absetzung für Abnutzung (AfA)
1. Einführung
Bei der Absetzung für Abnutzung (auch AfA genannt) geht es um folgendes:
Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist
jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Das ist die
Grundregel.
Beispiel:
Der Unternehmer Bruno Paselacki kauft am 02. Januar 2014 eine Maschine
zum Kaufpreis von 3.000 € (ohne USt) . Die Maschine wird voraussichtlich
5 Jahre lang im Betrieb des Paselacki genutzt. Konsequenz:
Bruno Paselacki darf von den 3.000 € im Jahre 2014 1⁄5 (= 600 €) buchhalterisch als Aufwand erfassen. Die übrigen 2.400 € hat er in den folgenden
Jahren jeweils mit 600 € als Aufwand zu erfassen.
Bruno zahlt also einmalig 3.000 €; gewinnmindernd wirken sich jedoch
jährlich nur 600 € aus.
55
90
56
Steuerliche Sonderprobleme
Abweichend von der vorskizzierten Grundregel zur (linearen) Abschreibung gibt es die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter (bis zu 410 €
netto) sofort abzuschreiben. Zudem besteht die Möglichkeit einer Poolabschreibung (150,01 €–1.000,00 €).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder
Einlage des Wirtschaftsgut oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe
als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag
(§ 9b Abs. 1 EStG), 410,00 € nicht übersteigen.
Ein Wirtschaftsgut ist einer selbstständigen Nutzung nicht fähig, wenn es
nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in
den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem
betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, und deren Wert 150 € übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts
oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus
der Buchführung ersichtlich sind.
57
Abweichend vom Vorskizzierten kann für die abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung
fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage
des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag 150 €, aber nicht 1.000 €
übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den
folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus
dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgut oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als
Steuerliche Sonderprobleme
91
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, für
das einzelne Wirtschaftsgut 150 € nicht übersteigen.
Unternehmer dürfen also geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 € netto nicht übersteigen, sofort abschreiben oder auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilen. Alternativ dazu besteht die
Möglichkeit der Poolabschreibung.
Poolabschreibung bedeutet:
– Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren
Anschaffungs- und Herstellungskosten max. 150 € betragen, können sofort abgeschrieben werden oder auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.
– Beziffern die Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer
zwischen 150,01 € und 1.000 € können sämtliche Anschaffungskosten
in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Der
Sammelposten ist über eine Dauer von 5 Jahren gleichmäßig verteilt
gewinnmindernd aufzulösen.
– Betragen die Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer
mehr als 1.000 € sind die Wirtschaftsgüter auf die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zu verteilen.
Beispiel
Der selbstständige Elektromeister Hubert Klein kauft im Januar 2014 einen
Schraubenzieherset zu 120 € netto, 3 Bohrmaschinen zu je 200 € netto
und einen Bohrhammer zu 600 € netto. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der vorgenannten Maschinen beträgt 3 Jahre.
a. Abschreibungsmöglichkeit 1
Anschaffungskosten bis zu 410 € können sofort abgeschrieben werden. Anschaffungskosten von mehr als 410 € netto sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer umzulegen.
Die Anschaffungskosten für die Bohrmaschinen können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. 600,00 € (3 x 200,00 €) mindern den Gewinn 2014 sofort. Die Anschaffungskosten für das Schraubenzieherset von
120 € netto sind ebenfalls sofort abzugsfähig.
Die Anschaffungskosten des Bohrhammers werden auf 3 Jahre verteilt.
Demnach können von den 600 € für den Bohrhammer 3 x 200 € als Be-
58
92
Steuerliche Sonderprobleme
triebsausgabe abgezogen werden. Im Jahre 2014 machen sich also 200 €
als Betriebsausgaben bemerkbar.
Insgesamt kann Hubert Klein 920 € als Betriebsausgaben im Jahre 2014 absetzen.
b. Abschreibungsmöglichkeit 2 (Poolabschreibung)
Die Anschaffungskosten für das Schraubenzieherset von 120 € netto dürfen
sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (max. 150 € netto).
Die Anschaffungskosten für die 3 Bohrmaschinen von insgesamt 600 € (3 x
200 €) und dem Bohrhammer von 600 € netto werden in einem Sammelposten erfasst und mit jeweils 20 % über 5 Jahre abgeschrieben. Demnach
könnten im Jahre 2014 von den Anschaffungskosten i. H. v. insgesamt 1200
€ nur 240 € als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Insgesamt könnte Hubert Klein 2014 bei der Wahl der Poolabschreibungsmöglichkeit 360 € (120 € und 240 €) als Betriebsausgaben absetzen.
Die jeweilige Abschreibungsmöglichkeit ist für alle in einem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden. Wer zu Beginn des Jahres überschauen kann, welche Anschaffungen im Laufe des Jahres erfolgen,
kann die für ihn steueroptimale Abschreibungsmöglichkeit wählen.
2. Hinweis für Nicht-Unternehmer
Wer seinen Gewinn im Rahmen der Überschusseinkünfte (nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, sonstige Einkünfte) ermittelt, darf Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 410 € (ohne Umsatzsteuer) pro Wirtschaftsgut sofort als Werbungskosten absetzen.
Daneben ist auch die Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer
zulässig. Dagegen ist die Poolabschreibung nicht möglich.
3. Beispiele zur Abschreibung
Beispiel:
Anschaffung eines PC zum Wert von 900 € am 01.07. des laufenden Jahres.
Weil die Anschaffungskosten mehr als 410 € netto betragen, ist die Abschreibung in der Form der Poolabschreibung oder der „normalen“ Abschreibung, d. h., über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglich.
Steuerliche Sonderprobleme
93
„Normale“ Abschreibung über 3 Jahre
1.
2.
3.
4.
Jahr 900 € : 3 x 6/12 = 150 €
Jahr 300 €
Jahr 300 €
Jahr Rest 6/12 = 150 €
Pool-Abschreibung über 5 Jahre
1.
2.
3.
4.
5.
Jahr 900 : 5 = 180 €
Jahr 180
Jahr 180
Jahr 180
Jahr 180
Abwandlung des vorgenannten Beispiels:
Der PC wird bereits nach 2 Jahren entnommen, Zeitwert 300 €. Abgeschrieben sind bis dahin 1 x 150 € und 1 x 300 €. Der Buchwert beträgt
somit noch 450 €.
„Normale“ Abschreibung: Es wird eine Betriebseinnahme in Höhe von
300 € erfasst. Der Buchwertabgang wird als Aufwand in Höhe von 450 €
erfasst. Daraus ermittelt sich ein Verlust von 150 €.
Poolabschreibung: Es wird eine Betriebseinnahme von 300 € erfasst. Abgeschrieben sind zu diesem Zeitpunkt 2 x 180 €. Der Buchwert beträgt demnach 540 €.
Ein Buchwertabgang wie bei der „normalen“ Abschreibung findet nicht
statt, d. h., ein Aufwand in Höhe von 540 € unterbleibt. Das Wirtschaftsgut
wird noch 3 Jahre lang (im Rahmen der Poolabschreibung) mit jeweils
180 € abgeschrieben (obwohl es sich nicht mehr im Betriebsvermögen befindet).
Variante:
Neben dem vorgenannten PC wird im selben Jahr ein Schreibtischstuhl im
Wert von 300 € netto angeschafft.
Sie sofortige Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut nach der 410 €Regelung scheidet aus, weil sich der Unternehmer bereits auf die Poolabschreibung festgelegt hat.
Konsequenz: Der Stuhl kommt in den Pool.
94
1.
2.
3.
4.
5.
Steuerliche Sonderprobleme
Jahr 300 € : 5 = 60 €
Jahr 60 €
Jahr 60 €
Jahr 60 €
Jahr 60 €
Variante:
Zum Stuhl wird ein Schreibtisch im Wert von 800 € netto angeschafft.
Konsequenz: Der Tisch kommt in den Pool
1.
2.
3.
4.
5.
Jahr 800 € : 5 = 160 €
Jahr 160 €
Jahr 160 €
Jahr 160 €
Jahr 160 €
4. Vor- und Nachteile der 410 €-Abschreibung oder Poolabschreibung
a. Vorteil der 410 €-Abschreibung
Das Wirtschaftsgut (bis 410 € netto) kann sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.
b. Nachteil der 410 €-Abschreibung
Die Führung eines GWG-Verzeichnisses ist erforderlich.
c. Vorteil der Poolabschreibung
Die Führung eines GWG-Verzeichnisses ist nicht erforderlich.
d. Nachteil der Poolabschreibung
Die Abschreibung erstreckt sich auf 5 Jahre, auch wenn das GWG eine
Nutzungsdauer von weniger als 5 Jahre hat, z. B. PC 3 Jahre. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden oder Untergang des GWG kommt es zu keiner Gewinnminderung.
5. Zusammenfassung zur Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
(GWG)
GWG können auf unterschiedliche Weise abgeschrieben werden:
– Sofortabschreibung bis zu einem Wert von 410 € netto
– Pollabschreibung für Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen
150,01 € netto und 1.000 € netto
Steuerliche Sonderprobleme
95
– „normale“ Abschreibung, d. h., Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Das Wahlrecht kann nur jahresbezogen einheitlich ausgeübt werden.
6. Die degressive AfA
59
Diese Abschreibungsmöglichkeit gibt es seit 2012 nicht mehr.
Unter degressiver AfA wird eine AfA in fallenden Jahresbeträgen verstanden. Sie bemisst sich jeweils vom letzten Buchwert, so dass die AfA-Beträge
mit fortschreitender Nutzung von Jahr zu Jahr niedriger werden. Die degressive AfA führte quasi niemals zur Vollabschreibung. Das damit verbundene Restwertproblem wurde durch die Möglichkeit des Übergangs zur
linearen AfA gelöst.
E. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
§ 7g EStG lautet:
(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung
eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis
zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
a) bei Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden
Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln,
ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert
oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn
nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100 000 Euro;
2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut
voraussichtlich
a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
60
96
Steuerliche Sonderprobleme
b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die
Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. 3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. 4Die Summe
der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und
nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten
Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung
darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in
Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch
um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden;
die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten
Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf
das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2
hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen.
2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer
Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist
der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.
3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das
dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum
Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug
Steuerliche Sonderprobleme
97
nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. 2Wurden die Gewinne der
maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder
Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die
Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen.
4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen
für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis
zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in
Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung
oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2
Nummer 1 nicht überschreitet, und
2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des
Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis
6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen
die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
Bis 2007 gab es die Ansparabschreibung. Seit 2008 handelt es sich um den
Investitionsabzugsbetrag. Beide Begriffe werden bis heute verwendet. Gemeint ist allerdings jetzt stets der Investitionsabzugsbetrag.
Für geplante Investitionen in den nächsten drei Jahren kann ein Unternehmen einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Die Begünstigung gilt für
neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Der Investitionsabzugsbetrag funktioniert wie folgt:
61
98
Steuerliche Sonderprobleme
Ein Unternehmen entschließt sich in 2011, spätestens in 2012 die LkwFahrzeugflotte zu vergrößern. Der anzuschaffende Lkw wird voraussichtlich
100.000 € kosten. Im Jahre 2011 beträgt der Gewinn des Unternehmens
100.000 € vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags.
Das Unternehmen darf (außerbilanziell) 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten vom laufenden Gewinn abziehen. Das Unternehmen
zieht deshalb 2011 von 100.000 € Gewinn die 40.000 € (Investitionsabzugsbetrag) ab. Dadurch ist der zu versteuernde Gewinn 2011 nur noch mit
60.000 € anzusetzen. Das spart Steuern.
In 2012 kauft das Unternehmen den Lkw zu 100.000 €. Nutzungsdauer: 5
Jahre.
Das Unternehmen darf 2012 (innerbilanziell) von den Anschaffungskosten
sofort 40 % als Betriebsausgabe abziehen; also 40.000 €.
Die danach verbleibenden Anschaffungskosten von 60.000 € gelten als
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung. Das Unternehmen
darf (innerbilanziell) zunächst eine Sonder-AfA von 20 % (12.000 €) in Abzug bringen. Und zusätzlich darf die normale (lineare) AfA abgezogen werden. Die beträgt 1/5 von 60.000 €, also 12.000 €.
Das Unternehmen darf in 2012 insgesamt 64.000 € abziehen. Es muss jedoch den Investitionsabzugsbetrag aus 2011 i. H. v. 40.000 € (außerbilanziell) seinem Gewinn hinzurechnen. Damit endet die Investitionshilfe durch
den Staat.
§ 7g EStG ermöglicht es dem Unternehmer, bereits realisierte Gewinne erst
später zu versteuern. Eine gänzliche Vermeidung der Besteuerung ist jedoch nicht möglich.
62
F. Bezahlung der Steuerschuld per Scheck
Werden fällige Steuerzahlungen per Scheck beglichen, gilt die Zahlung erst
3 Tage nach der Übergabe bzw. Übersendung des Schecks als erbracht.
Wer also z. B. seine USt-Voranmeldung am 10. des lfd. Monats beim Finanzamt einreicht und einen Scheck über die zu zahlende USt dazulegt,
begeht einen Fehler. Die USt-Voranmeldung erfolgt pünktlich; die Zahlung
ist verfristet.
Die entsprechende Regelung in der Abgabenordnung lautet wie folgt:
Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten.
Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger
übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des
Steuerliche Sonderprobleme
99
Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen
kann.
Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
– bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage
nach dem Tag des Eingangs,
– bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und
bei Einzahlung mit Zahlschein
– an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
– bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.
Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten
Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen.
Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der
dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte
Tag nach der Abbuchung.
Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen
Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei
der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der
Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden,
für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
G. Buchführung
Buchführung meint, dass alle Geschäftsvorfälle in einem geschlossenen System erfasst und zu einem Abschluss geführt werden.
Die Pflicht zur Buchführung und zur Abschlusserstellung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich für alle Kaufleute aus dem Handelsgesetzbuch. Nur die sog. Kleingewerbetreibenden sind von der Buchführungspflicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Der klassische Kleingewerbebetrieb, z. B. ein Kiosk, ist deshalb nicht zur Buchführung verpflichtet.
Sofern sich keine Buchführungspflichten nach den Vorschriften des HGB
ergeben, kann sich dennoch für gewerbliche Unternehmen und Land- und
Forstwirte nach den Steuergesetzen eine Verpflichtung zur Buchführung er-
63
100
Steuerliche Sonderprobleme
geben, gem. § 141 Abgabenordnung. In diesem Fall erhält der Unternehmer durch das Finanzamt eine Mitteilung über den Beginn seiner Buchführungspflicht. Sie ist von dem Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen,
das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt.
64
H. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Aufzeichnungspflicht bedeutet, dass einzelne Arten von Geschäftsvorfällen
registriert und unter Umständen zusammengefasst werden. So ist z. B. der
Handelsmakler verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Maßgeblich ist die zeitliche
Reihenfolge. Das Eingetragene ist vom Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder elektronisch zu signieren.
Art und Umfang der Aufzeichnungspflichten ist davon abhängig, ob jemand
als Kaufmann nach Handelsrecht (HGB) zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet ist. Die Aufzeichnungspflichten eines Kaufmanns ergeben sich aus den §§ 238-246 HGB. Nach diesen Vorschriften ist jeder
Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diese seine Handelsgeschäfte und seine Vermögensverhältnisse nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung darzustellen.
Sofern jemand nicht als Kaufmann buchführungspflichtig ist oder freiwillig
Bücher führt, ist er in seiner Eigenschaft als Unternehmer ausdrücklich verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer Aufzeichnungen zu machen.
Zentrale Vorschrift für die Aufzeichnungspflichten ist § 22 UStG. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit
möglich ist, einen Überblick über die Umsätze und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
Aus den Aufzeichnungen müssen z. B. zu ersehen sein:
– Die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen.
– Die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte
Lieferungen und sonstige Leistungen.
– Trennung der Entgelte für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze.
– Trennung der Entgelte für steuerpflichtige Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen.
Steuerliche Sonderprobleme
101
– Die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen,
die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
– Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Gewerbliche Unternehmer sind darüber hinaus zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet. Aufzuzeichnen sind alle zur Weiterveräußerung
und zum Verbrauch erworbenen Waren (gegebenenfalls unter Führung eines Wareneingangsbuchs). Unter Angabe von:
– des Tages des Wareneingangs oder des Datums der Rechnung,
– des Namens oder der Firma und der Anschrift des Lieferers,
– der handelsüblichen Bezeichnung der Ware,
– des Preises der Ware und
– eines Hinweises auf den Beleg.
Die Buchführungsunterlagen, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen
(z. B. Rechnungsbelege) sind grundsätzlich 10 Jahre lang aufzubewahren,
gem. § 147 Abgabenordnung. Gem. § 14 b UStG sind auch alle Rechnungen,
die der Unternehmer ausstellt oder erhält, 10 Jahre lang aufzubewahren.
I.
Kassenführung
65
Insbesondere in Branchen mit traditionell vielen Barzahlungsvorgängen
(z. B. Einzelhandel und Gastronomie) kommt der Kassenführung innerhalb
der Buchführung eine besondere Bedeutung zu. Die Kassenführung dokumentiert die Höhe der Bareinnahmen und Barausgaben und ist deshalb eine wichtige Grundlage für die Gewinnermittlung.
Für die Kassenführung sind in der Regel tägliche Aufzeichnungen erforderlich. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Registrierkassen gelten
besondere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.
Eine ordnungsgemäße Kassenführung muss ermöglichen, den tatsächlichen
Bestand der Kasse mit dem buchungsmäßigen Kassenbestand laufend zu
vergleichen („Kassensturz“). Eine lediglich buchungsmäßige Führung der
Kasse ohne Abstimmung mit dem IST-Bestand ist nicht zulässig. Denn auf
diese Weise würde ein wesentliches Kontrollmittel zur Prüfung der Ordnungsgemäßigkeit der Buchführung entfallen. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, Kassenberichte zu fertigen oder ein Kassenbuch zu führen.
66
102
Steuerliche Sonderprobleme
Beim Kassenbericht werden die Tageseinnahmen ermittelt durch Vergleich
mit den Kassenbeständen am Tagesende. Er enthält:
– Datum
– Kassenbestand am Ende des Vortages
– tägliche Entnahmen und Einlagen
– geleistete Betriebsausgaben und Angabe von Zweck und Empfänger
– Kassenbestand am Ende des Tages
Anders als beim Kassenbericht erfolgen die Eintragungen im Kassenbuch in
ihrer zeitlichen Reihenfolge. Benötigt wird eine Einnahmen- und eine Ausgabenseite. Auf der Einnahmenseite wird zunächst der Anfangsbestand
(Vortrag) eingetragen. Dann erfolgt die Eintragung aller Zahlungsvorgänge
in zeitlicher Reihenfolge. Als Saldo ergibt sich der rechnerische Kassenbestand. Dieser sollte mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmen.
67
Die Registrierkasse ist keine Kassenaufzeichnung im eigentlichen Sinne.
Sie ist lediglich ein Hilfsmittel zur Feststellung der Betriebseinnahmen(ausgaben). Es sollte täglich ein Übertrag der mit der Registrierkasse festgestellten Tageseinnahmen in ein Kassenbuch erfolgen.
Bei Betriebsprüfungen gehen Kassenfehlbeträge zu Lasten des Unternehmers. Zuschätzungen sind zwangsläufig. Bestehen neben den Mängeln in
der Kassenführung noch weitere Mängel in der Buchführung, besteht die
Gefahr, dass die gesamte Buchführung nicht anerkannt und die Betriebseinnahmen insgesamt geschätzt werden.
68
J.
Verbindliche Auskunft Finanzamt
Es besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt eine „verbindliche“ Auskunft
zu beantragen gem. § 89 Absatz 2 AO. Allerdings ist die verbindliche Auskunft gebührenpflichtig. Nur für Bagatellfälle mit Gegenstandswerten von
weniger als 10 000 Euro wird keine Gebühr erhoben.
Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag
verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung – von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten – Sachverhalten erteilen, wenn daran
im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes
Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft
ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde
liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.
Steuerliche Sonderprobleme
103
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die
Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung
der Gebühr zurückstellen.
Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft
für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten
Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich
unzutreffenden Ergebnis führt.
Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.
Nachfolgend sind einige Gebührensätze für Gegenstandswerte von 10 000
Euro bis 45 000 Euro abgedruckt.
Gegenstandswert
Gebühr
10 000
13 000
16 000
19 000
22 000
25 000
30 000
35 000
40 000
45 000
241,00
267,00
293,00
319,00
345,00
371,00
406,00
441,00
476,00
511,00
Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch
Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt
50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben. Auf die
Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung
nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen
Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.
104
69
Steuerliche Sonderprobleme
K. Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinnund Verlustrechnungen
Unternehmen müssen ab 2014 ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Die Papierbilanz hat
ausgedient.
Die Pflicht zur Aufstellung von Bilanzen ergibt sich aus dem Handelsrecht.
Deshalb sind Handelsbilanzen aufzustellen. Handelsbilanzen weichen von
steuerlichen Vorschriften ab. Gegenüber dem Finanzamt sind Bilanzen abzugeben, die den steuerlichen Vorschriften genügen. Unternehmer haben
drei Möglichkeiten, ihren bilanzsteuerrechtlichen Pflichten zu genügen:
Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
übermitteln.
Das ist der Fall der Einheitsbilanz. Bei ihr sind sowohl handelsrechtliche als
auch steuerrechtliche Vorschriften berücksichtigt.
Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften
nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder
Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Das ist der Fall, dass der Unternehmer eine Handelsbilanz nebst (steuerrechtlicher) Überleitungsrechnung einreicht. Die Überleitungsrechnung
enthält Zusätze und Anmerkungen zur Anpassung an die steuerlichen Vorschriften.
Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln.
Gemeint ist der Fall der Abgabe einer aus der Handelsbilanz abgeleiteten
(reinen) Steuerbilanz.
Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf
eine elektronische Übermittlung verzichten. Das ist der Fall, wenn dem
Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
105
V. Gewinnermittlung durch EÜR
oder Betriebsvermögensvergleich
70
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am
Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen
und vermindert um den Wert der Einlagen.
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse,
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich,
für seinen Haushalt oder für andere, betriebsfremde Zwecke im Laufe des
Wirtschaftsjahres entnommen hat.
Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die
auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen (EÜR).
A. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
(G + V, Bilanz)
Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn nach folgendem Schema
ermittelt:
Betriebsvermögen ( Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres
./. Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Schluss des Vorjahres
+ Entnahmen für betriebsfremde Zwecke
./. Einlagen aus dem Privatvermögen
Gewinn
71
106
72
Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich
B. Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Absatz 3 EStG
(EÜR)
Bei der EÜR wird der Gewinn nach folgendem Schema ermittelt:
Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
Gewinn
Die EÜR wird gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Die EÜR ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu erstellen.
– Muster Formular EÜR, siehe im Anhang
Sofern die Betriebseinnahmen 17.500 € nicht übersteigen, kann der Steuererklärung anstatt des amtlichen Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden. Diese kann wie folgt aussehen:
C. Detailliert zur EÜR
Betriebseinnahmen:
– Verkaufspreise, Honorare
– Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen
– Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge
– Erstattete Umsatzsteuerbeträge
– Private Nutzungs- und Sachentnahmen zzgl. Umsatzsteuer
– Erhaltene Vorschüsse
Betriebsausgaben:
– Wertabgänge ohne Zahlungen (z. B. AfA-Beträge)
– Geldzahlungen für Wareneinkauf
– Gezahlte Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter
– Gezahlte laufende betriebliche Ausgaben (z. B. Miete und Personalkosten)
– Gezahlte Umsatzsteuer
– Damnum, Disagio bei der Aufnahme eines Darlehens
– Zurückgezahlte Betriebseinnahmen
Summe der Betriebseinnahmen: EUR
Summe der Betriebsausgaben: ./. EUR
Gewinn/Verlust
EUR
Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich
107
Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip. So
führt nicht die Entstehung einer Forderung zu einem Ertrag, sondern erst der
Zufluss des Geldes. Fließt kein Geld oder ein sonstiges Wirtschaftsgut zu,
liegt keine Betriebseinnahme vor. Genauso führen Schulden erst bei Bezahlung zu Betriebsausgaben.
Die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG ist insbesondere für alle
freiberuflich Tätigen anwendbar, soweit sie nicht freiwillig Bücher führen
und regelmäßig Abschlüsse machen (bilanzieren).
Hinweise:
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Bei der EÜR gehört auch die vereinnahmte Umsatzsteuer und die vom
Finanzamt erstattete Vorsteuer zu den Betriebseinnahmen.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Dazu gehören z. B. Aufwendungen für den Wareneinkauf, die Werbung, das Büromaterial sowie das Betriebsfahrzeug. Auch die sog. Absetzung für Abnutzung (Abschreibung oder AfA genannt) ist Betriebsausgabe.
Durch die AfA werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes auf die Dauer der Nutzung verteilt, wenn sich
die betriebliche Verwendung erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von
mehr als einem Jahr erstreckt. Bei der EÜR gilt auch die (an andere Unternehmer) gezahlte Umsatzsteuer und an das Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer als Betriebsausgabe.
Aktuelle Entscheidung des BFH zur Berücksichtigung von USt-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bei der ESt
Mit Urteil vom 1. August 2007, Az.: XI R 48/05, hat der BFH entschieden,
dass eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn
des Folgejahres entrichtete USt-Vorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigen ist.
108
Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich
Ein Unternehmer erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er ermittelte
seinen Gewinn im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4
Absatz 3 EStG. In seiner Gewinnermittlung 2006 behandelte er die am
4.01.2007 für das IV. Quartal 2006 entrichtete USt-Vorauszahlung i. H. v.
von 942,67 € als Betriebsausgabe des Wirtschaftsjahres 2006.
Er berief sich auf §11 Absatz 2, Satz 2 EStG und wies darauf hin, dass es sich
bei der USt-Vorauszahlung um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe
handelt. Das zuständige FA lehnte ab. Der BFH gab dem Unternehmer Recht.
Gewinnermittlung durch EÜR oder Betriebsvermögensvergleich
D. Zusammenfassende Übersicht zum Unterschied
EÜR/Betriebsvermögensvergleich
–
–
–
–
–
–
Bei der EÜR kann auf die Führung von Bestandskonten verzichtet werden
Wertschwankungen beim Betriebsvermögen werden nicht berücksichtigt
Keine zeitliche Abgrenzung von Aufwand und Ertrag (z.B. entfallen RAP)
Rückstellungen müssen nicht gebildet werden
Kein Jahresabschluss (Bilanz und G+V) erforderlich
Als Aufwand wird bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die AfA erfasst
Beispiele für Betriebseinnahmen bei der EÜR:
–
–
–
–
–
–
Verkaufspreise, Honorare
Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen
Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge
Erstattete Umsatzsteuerbeträge
Private Nutzungs- und Sachentnahmen zzgl. Umsatzsteuer
Erhaltene Vorschüsse
Keine Betriebseinnahmen sind:
– Geldeinlagen in den Kanzleibetrieb durch den Unternehmer
– Auszahlung eines Darlehensbetrages
– Durchlaufende Posten (z.B. verauslagte Gerichtskosten beim Rechtsanwalt)
§ 4 Absatz 3, Satz 2 EStG
– Geldforderungen aus Warenverkauf, Honorarforderungen
Beispiele für Betriebsausgaben bei der EÜR:
–
–
–
–
–
–
–
Wertabgänge ohne Zahlungen (z.B. AfA-Beträge)
Geldzahlungen für Wareneinkauf
Gezahlte Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter
Gezahlte laufende betriebliche Ausgaben (z.B. Miete und Personalkosten)
Gezahlte Umsatzsteuer
Damnum, Disagio bei der Aufnahme eines Darlehens
Zurückgezahlte Betriebseinnahmen
Keine Betriebsausgaben sind:
–
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–
–
Geldentnahmen durch den Unternehmer
Verbindlichkeiten
Der Ausfall von Verkaufsforderungen und Honorarforderungen
Tilgungsleistungen für Darlehen
109
111
VI. Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
Fernabsatz und Widerrufsbelehrung, Wettbewerbsverstöße, Abmahnung,
Preisangaben, Auszeichnungspflichten, Kennzeichen
A. Allgemeines zur Rechtsentwicklung
Eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren einer freien Marktwirtschaft sind klare, gesetzliche Grundlagen und verlässliche Rahmenbedingungen. Unternehmer, Wettbewerber und Verbraucher sind vor unlauteren
geschäftlichen Handlungen zu schützen. Verbraucher benötigen darüber
hinaus wegen ihrer „schwächeren Position“ eines besonderen Schutzes.
Vorgenanntes galt in der Zeit vor dem Internethandel und gilt heute noch
immer. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht in der körperlichen und in der
virtuellen Welt. Bevor sich das Internet auszubreiten begann (ca. ab 1996),
gab es z. B. das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und das Haustürwiderrufsgesetz (HwiG). Dabei handelte es sich um typische Verbraucherschutzgesetze. Speziell für
Kaufleute galten schon damals z. B. das Markenrecht und das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit der Ausbreitung des Internets stellten sich plötzlich neue Fragen, zu denen die „alten“ Gesetze, die für die
körperliche Welt geschaffen waren, keine oder nur unbefriedigende Antworten bereithielten.
Beispiele:
– Niemand wusste genau, wie ein Vertragsschluss per Internet rechtlich
zustande kommt.
– Es wurden massenhaft Domains angemeldet, bei denen zweifelhaft war,
ob es sich z. B. um Namens- und/oder Markenrechtsverletzungen
handelte („Domain grabbing“).
– Ungeklärt war, wer Provider ist und wofür dieser verantwortlich
zeichnet.
– Noch vor 14 Jahren befassten sich Heerscharen von Juristen z. B. mit der
Frage, ob eine E-Mail als Urkunde anzusehen ist oder nicht.
Parallel zu der Ausbreitung des Internets wachsen die Länder der europäischen Gemeinschaft gerade auch in rechtlicher Hinsicht immer enger zusammen. Es gibt immer mehr EU-Richtlinien, die eine Anpassung geltender,
nationaler Gesetze erforderlich machen.
73
112
74
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
Diese Entwicklung führte zunächst dazu, dass am 30. Juni 2000 das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft trat. Dabei handelte es sich um ein eigenständiges Gesetz neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Es bestand aus 6
Paragrafen. Das FernAbsG bestimmte, dass der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen vorab erhalten musste und ohne
Angabe von Gründen den Vertrag binnen 2 Wochen widerrufen durfte.
Die damals geltenden, verbraucherschützenden Normen, z. B. das Gesetz
über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
(HWiG), das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) und das Gesetz über die
Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden (TeilzeitWohnrechtegesetz-TzWrG), erfuhren durch das FernAbsG eine Erweiterung. Für die Anwendung der eigenständigen Verbraucherschutzgesetze
kam es auf die jeweilige besondere Situation an, in der sich ein Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages befand.
So sollte z. B. das HWiG den Verbraucher vor Überrumpelungen und voreiligen Vertragsabschlüssen schützen. Es griff ein, wenn der Verbraucher
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich
seiner Privatwohnung zum Vertragsabschluss bestimmt worden war. Auch
bei Vertragsabschlüssen im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in
Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege fand
das HWiG Anwendung.
Das VerbrKrG galt für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer, der einen Kredit gewährte (Kreditgeber) oder
vermittelte oder nachwies (Kreditvermittler), und einem Verbraucher. Die
Regelungen des VerbrKrG sollten den Kreditnehmer davor schützen, dass
er die auf ihn zukommende finanzielle Belastung unterschätzte oder unverschuldet in Zahlungsverzug geriet.
Für die Anwendbarkeit des FernAbsG reichte es aus, dass sich auf der einen
Seite ein professioneller Anbieter (Unternehmer) und auf der anderen Seite
ein Verbraucher befand und der Vertragsabschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Beteiligten erfolgte. Die Gefährdung der Verbraucher ergibt sich dabei aus der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners
und des Produkts“.
Der Gesetzgeber hat damals – anders als bei den „alten“ Verbraucherschutzgesetzen – nicht einmal begründet, weshalb der Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages eines besonderen Schutzes bedarf. Die
gesetzgeberische Absicht bestand darin, Verbraucherschutz auch im Bereich moderner Vertriebsformen zu garantieren. Erfasst waren davon z. B.
Rechtsgeschäfte im Rahmen des E-Commerce (Internet), E-Mail-Vertrieb,
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
113
Teleshopping, Telefax- und Telefonvertrieb. Auch die „klassischen“ Absatzformen wie Versandhandel und Katalogverkauf lagen im Schutzbereich des
FernAbG.
Mit dem Erlass des FernAbsG kam es zeitgleich zu wichtigen
Gesetzesänderungen:
Die Begriffe Verbraucher und Unternehmer wurden im BGB definiert. Verbraucher war danach jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschloss, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden konnte. Unternehmer ist
eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
75
Das (schon damals) in der Praxis häufig anzutreffende Problem der Lieferung unbestellter Sachen wurde in § 241a BGB ausdrücklich geregelt.
Danach galt:
76
Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
In den Jahren vor Inkrafttreten des § 241a BGB (im Juni 2000) kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern,
weil Verbraucher massenhaft Waren unverlangt zugeschickt bekamen. Die
Unternehmer begehrten im Regelfall Kaufpreiszahlung; war die Sache zwischenzeitlich beschädigt oder gar abhanden gekommen, begehrten sie
Schadenersatz. Zahlreiche Bürger sind auf derlei Geschäftsgebaren hereingefallen. Juristen stritten z. B. über das Zustandekommen von Verträgen
(durch Schweigen) und über Haftungsfragen aus (angeblich) geschlossenem
Verwahrungsvertrag. Der im Juni 2000 erstmalig eingefügte § 241a BGB
löste somit ein eigentlich rein wettbewerbsrechtliches Problem.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wurde
zum 13. Juni 2014 der obige Verbraucherbegriff erweitert und das Problem
der Zusendung unbestellter Waren präziser gefasst.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
114
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
In der Verbraucherrechterichtlinie der EU vom 25. Okt. 201112 heißt es
dazu:
„Die Definition des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb
ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der Vertrag jedoch teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge
mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als
Verbraucher betrachtet werden.“
Die aktuellen Vorgaben der EU zu der Zusendung unbestellter Waren an
Verbraucher lauten: Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken
im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und
Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) die Lieferung
von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher
nicht bestellt hat, verbietet, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen
Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich, nunmehr in dieser Richtlinie als
vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass der Verbraucher von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen oder Erbringungen befreit ist.
Im nationalen Gesetz heißt es jetzt richtlinienkonform:
Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen
durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen
den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder
sonstigen Leistungen nicht bestellt hat. Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die
Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
77
B. Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen
Die damaligen Verbraucherschutzgesetze (z. B. HWiG, VerbrKrG, TzWrG)
stifteten große Verwirrung, insbesondere weil sie unterschiedliche Widerrufsfristen vorsahen. Nach § 2 HWiG betrug die Widerrufsfrist zwei Wochen. In § 5 Abs. 2 TzWrG alter Fassung war eine Widerrufsfrist von 10 Ta12
Die VRRi ist im Anhang abgedruckt. Sie besteht aus 67 Erwägungsgründen und 35 Artikeln.
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
115
ge vorgesehen. Durch den damals ebenfalls neugeschaffenen § 361a BGB
galt erstmalig eine einheitliche Widerrufsfrist von zwei Wochen. Und es
wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Verbraucher ein Rückgaberecht zu vereinbaren.
Im Jahre 2002 wurde das deutsche Schuldrecht (wegen entsprechender EURichtlinien) umfassend geändert. Am 1. Januar 2002 trat das Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetz in Kraft. Sämtliche – bis dahin eigenständigen –
Nebengesetze (FernAbsG, AGBG, HWiG, VerbrKG) wurden in das neue
BGB integriert. Mit der Integration der zivilrechtlichen Nebengesetze ins
BGB erfolgte auch eine Konzentration der zahlreichen Informationspflichten: Es wurde die Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) geschaffen. Sie galt bis zum 10. Juni 2010.
Weil es sich „nur“ um eine Verordnung und nicht um ein (für alle verbindliches) Gesetz handelte, „stritten“ sich nahezu 10 Jahre lang bundesweit
Rechtsanwälte und Richter über die „richtige“ Auslegung und den „wahren“ Inhalt der BGB-InfoV. Davon war auch die amtliche Widerrufsbelehrung umfasst. Um der bestehenden Rechtsunsicherheit Einhalt zu gebieten,
wurde die BGB-InfoVO einschließlich der „amtlichen“ Widerrufsbelehrung
von einer Verordnung zu einem Gesetz. Dadurch erfolgte eine gesetzestechnische Aufwertung. Die Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrung wurden in Artikel 246ff. EGBGB integriert. Die Vorschriften hatten
damit Gesetzesrang und galten ab 11. Juni 2010. Mit dieser neuen Konstruktion wurde erreicht, dass auch die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung Gesetzesrang erlangten, womit die ehemals bestehende
Rechtsunsicherheit beseitigt war.
Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRi) der EU
vom 25. Okt. 2011 wurde zum 13. Juni 2014 ein einheitliches, europaweit
geltendes Widerrufsrecht geschaffen. Details zu den neuen Informationspflichten und Widerrufsrechten bei Fernabsatzverträgen und beim E-Commerce siehe unten RN 68, 69. Die VRRi ist im Anhang abgedruckt.
C. Formvorschriftenanpassungsgesetz
Das ursprüngliche BGB (es gilt seit 1900!) kannte
– die Schriftform,
– die notarielle Beurkundung und
– die öffentliche Beglaubigung.
78
116
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
Mit der Ausbreitung des Internets stellte sich das Erfordernis, den Nutzern
der neuen Medien eine gesetzliche Grundlage für ihr Handeln im Netz zur
Verfügung zu stellen. Vor allem im Bereich des E-Commerce wurde schnell
erkannt, dass z. B. das Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB in der körperlichen Welt weiterhin am Platze ist, für die virtuelle Welt waren hingegen
Regelungen zu schaffen, die auf die dortigen Besonderheiten Rücksicht
nehmen.
Das Formvorschriftenanpassungsgesetz führte zum 1. August 2001 zwei
weitere Möglichkeiten zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen ein:
– die elektronische Form gem. § 126a BGB und
– die Textform gem. § 126b BGB.
79
80
Um sich die wichtigsten Formvorschriften des BGB zu merken, kann eine
Buchstabenfolge gebildet werden: SETNÖ.
– Schriftform § 126 BGB
S
– Elektronische Form gem. § 126a BGB
E
– Textform gem. § 126b BGB
T
– Notarielle Beurkundung § 128 BGB
N
– Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
Ö
1. Schriftform
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde vom
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben sein. Der Urkundentext muss
schriftlich (nicht unbedingt handschriftlich) aufgesetzt sein. Maßgeblich ist,
dass derjenige, der sich die schriftliche Erklärung zurechnen lassen will, also der Aussteller, der Erklärende, „eigenhändig“ unterschreibt.
„Eigenhändig“ bedeutet jedoch nicht, dass der Erklärende mit seiner eigenen
Hand unterschrieben haben muss. Es darf auch ein Stellvertreter unterschreiben. Dieser darf sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreiben.
Schriftform im vorskizzierten Sinne ist z. B. vorgesehen bei Kündigungserklärungen eines Wohnraummietvertrages oder der Kündigung eines Arbeitsvertrages. Auch für die Bürgschaftserklärung eines Bürgen gilt die
Schriftform.
Sonderfall: privatschriftliches Testament
Zur Wirksamkeit muss sowohl der Text als auch die Unterschrift vom Erklärenden handschriftlich verfasst sein.
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
117
2. Öffentliche Beglaubigung
81
Dabei wird die Echtheit der Unterschrift von einem Notar bestätigt (beglaubigt). Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift
des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Der Notar prüft nicht
die Erklärung als solche. Er bestätigt nur, dass der Unterschreibende in
seiner Gegenwart die Unterschrift vollzogen hat. Beispiele dafür sind die
Anmeldung eines Vereins zum Vereinsregister, die Erklärung über den Ehenamen oder die Unterschrift des Nachlassverwalters unter das Nachlassverzeichnis.
3. Notarielle Beurkundung
82
Sie ist die strengste Form. Bei der notariellen Beurkundung bestätigt der
Notar, was die Parteien inhaltlich miteinander verabredet haben, auf welche Gefahren er hingewiesen und dass er den Inhalt vorgelesen hat und
dass – abschließend – die Parteien in seiner Gegenwart die Unterschriften
unter die Erklärung gesetzt haben. Die notarielle Beurkundung ist z. B. vorgeschrieben bei Verträgen über Grundstücke, über das Vermögen als Ganzes, bei Schenkungsversprechen und bei der GmbH-Gründung (siehe dazu
oben RN 8, 9).
4. Elektronische Form gem. § 126a BGB
83
Elektronische Form bedeutet, dass der Aussteller seiner Erklärung seinen
Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen muss. Anders als bei der Schriftform
ist nicht erforderlich, dass der Name des Erklärenden den Text räumlich abschließt. Aus dem Zusammenhang des elektronischen Dokuments muss
sich ergeben, wer sich die Erklärung als eigene zurechnen lassen will.
5. Hinweis zur qualifizierten elektronischen Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur ist keine elektronisch erzeugte Unterschrift unter einem Dokument. Es handelt sich um die technische Umsetzung der wesentlichen Merkmale einer handschriftlichen Unterschrift
(Funktionsäquivalenz).
Die qualifizierte elektronische Signatur ist ein technisches Verfahren, mit
dessen Hilfe Nachrichten sicher elektronisch ausgetauscht werden können.
Das technische Verfahren ermöglicht es, die Integrität der Nachrichten
(keine Veränderung während des Transportes) und die Authentizität des
Senders (Identität des Absenders) rechtsverbindlich festzustellen. Damit er-
84
118
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
füllt die qualifizierte elektronische Signatur die Funktionen, durch die die
herkömmliche Unterschrift gekennzeichnet ist (Funktionsäquivalenz).
Während die einfache elektronische Signatur und die fortgeschrittene elektronische Signatur noch keine besonderen Rechtsfolgen zeitigen, erfüllt die
qualifizierte elektronische Signatur die Voraussetzungen für die elektronische Form gem. § 126a BGB und ist damit der Schriftform gleichgestellt.
Zudem finden auf Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden gem. § 371a
ZPO entsprechende Anwendung.
Kommt es beim Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur zu einem Schaden des Absenders der E-Mail oder des Empfängers, weil die Identifizierungs- und/oder Integritätsfunktion versagt, kann der Absender direkt
aus seiner vertraglichen Beziehung zum Zertifizierungsanbieter diesem ggü.
Haftungsansprüche herleiten.
Dem Empfänger der E-Mail haftet der Zertifizierungsanbieter gem. § 11
SigG13 nach den Regeln der gesetzlichen Verschuldenshaftung14.
Elektronisch zu signieren bedeutet nicht, eine Nachricht zu verschlüsseln.
Die Verschlüsselung einer Nachricht kann zusätzlich zur qualifizierten
elektronischen Signatur vorgenommen werden.
Sowohl das Verfahren der qualifizierten elektronischen Signatur als auch
die Verschlüsselung von Nachrichten basiert auf asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren. Der Vorteil asymmetrischer Verschlüsselungsverfahren besteht darin, dass der Nutzer nur ein Schlüsselpaar benötigt: Den
geheimen (private key) und den öffentlichen Schlüssel (public key). Weil
der öffentliche Schlüssel übers Internet frei zugänglich ist, gestaltet sich die
elektronische Kommunikation mit dem Inhaber eines Schlüsselpaars so ein-
13
14
§ 11 SigG „Haftung“ lautet:
(1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder
sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so hat er einem Dritten den Schaden zu ersetzen, den
dieser dadurch erleidet, dass er auf die Angaben in einem qualifizierten Zertifikat, einem qualifizierten
Zeitstempel oder einer Auskunft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Dritte die Fehlerhaftigkeit der Angabe kannte oder kennen musste.
(2) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter nicht schuldhaft
gehandelt hat.
(…)
Haug, Internetrecht, 2. Aufl., 2010, RN 777 ff.
Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, Seite 1817 (1823 f.).
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
119
fach und vertraulich wie über den herkömmlichen Briefkasten oder das
Postfach15.
a. Beispiele, bei denen weiterhin allein die Schriftform zulässig ist
– die Bürgschaftserklärung gem. § 766 BGB
– das Schuldanerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB
– der Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 492 Absatz 1 Satz 2 BGB
– die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gem. § 623 BGB
– Zeugniserteilung gem. § 630 BGB
– Erteilung eines Leibrentenversprechens, soweit es der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient gem. § 761 BGB
– Im Beamtenrecht ist die elektronische Form z. B. ausgeschlossen bei der
(schriftlichen) Bestätigung der Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses
gem. § 129 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz.
– Im Abgaben- und Steuerrecht ist die elektronische Form z. B. ausgeschlossen bei
aa.) Bürgschaft als Sicherheitsleistung nach den Steuergesetzen gem.
§ 244 Absatz 1, Satz 3 AO
bb.) Pfändungsverfügung bei Pfändung einer Geldforderung durch die
Vollstreckungsbehörde gem. § 309 Absatz 1, Satz 2 AO
cc.) Übermittlung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 22
Absatz 2 Grunderwerbsteuergesetz
b. Beispiele für die Zulässigkeit der elektronischen Form
Die Angelegenheiten eines Vereins werden durch Beschlussfassung in einer
Versammlung der Mitglieder geordnet. Gem. § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder
ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Die schriftliche
Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
Nach § 111 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, unwirksam. Gem. § 111 S. 2 BGB ist ein solches Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher
Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unver15
Technische Hinweise zur elektronischen Signatur: www.E-Government-Handbuch.de (dort unter dem
Modul „Verschlüsselung und Signatur“, Punkt 3.1.3.).
120
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
züglich zurückweist. Die schriftliche Form kann durch die elektronische
Form ersetzt werden.
Nach § 368 BGB hat der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen des Schuldners ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu
erteilen. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt
werden.
Die Übernahme einer Hypothekenschuld muss gem. § 416 Absatz 2 S. 2
BGB schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Die schriftliche Form kann
durch die elektronische Form ersetzt werden.
Nach § 550 BGB gilt ein Mietvertrag für unbestimmte Zeit geschlossen,
wenn der Vertragsabschluss nicht in schriftlicher Form geschieht. Die
schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
Nach § 4 Absatz 2 HOAI können die Mindestsätze für Architekten und Ingenieure durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten
werden. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt
werden.
6. Vergleich der eigenhändigen Unterschrift mit der qualifizierten
elektronischen Signatur
Der relativ hohe Sicherheitswert einer eigenhändigen Unterschrift in der
Vergangenheit ist infolge der technischen Entwicklung nur noch bedingt gegeben. Unterschriften und handgeschriebene Texte können heute, ebenso
wie gedruckte Texte oder Bilder, über Scanner erfasst und elektronisch gespeichert werden. Danach kann damit z. B. ein (relativ leicht verfügbarer)
kleiner Roboter gesteuert werden, der mit einem Füllfederhalter oder Kugelschreiber die Unterschrift originalgetreu nachmacht. Eine solche Fälschung ist kriminaltechnisch kaum mehr nachzuweisen.
Im Gegensatz dazu ist eine unbemerkte Fälschung einer qualifizierten
elektronischen Signatur oder eine unbemerkte Verfälschung signierter Daten praktisch ausgeschlossen. Möglich erscheint eine unbefugte Nutzung des
Signaturschlüssels, wenn der Signaturschlüssel-Inhaber diesen und die zu
dessen Nutzung erforderlichen Identifikationsdaten nicht ausreichend
schützt, sowie – bei hoher technischer Raffinesse – ein „Unterschieben“
von falschen Daten zur Signatur. In einem solchen Falle ist wie bei einer
gefälschten Unterschrift ein kriminaltechnischer Beweis kaum zu führen.
Die elektronische Form ist auch gewahrt, wenn ein anderer als der Aussteller selbst das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektroni-
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
121
schen Signatur versieht. Das muss jedoch mit Zustimmung des Ausstellers
erfolgen.
7. Textform gem. § 126b BGB
Ab dem 13.06.2014 lautet § 126b BGB wie folgt:
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung,
in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an
ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Bei der Textform handelt es sich um einen Formtyp, der weder eine Unterschrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert; er muss
auch nicht in einer Urkunde verkörpert sein. Es genügt jedes Medium, das
eine „dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen“ ermöglicht. Also sind z. B.
ausreichend ein Telefax oder ein Computerfax, eine E-Mail oder auf einem
Memo-Stick gespeicherte Dateien.
Wichtig ist, dass der Empfänger die Nachricht lesen kann – ob er den
Text ausdruckt, entscheidet der Empfänger.
Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, wenn die Erklärung auf einer herkömmlichen Internetseite zur Verfügung gestellt wird (vgl. EuGH, Urteil
vom 5. Juli 2012, Rechtssache C-49/11, Nummer 50). Denn hier hat es weder der Empfänger in der Hand, die Erklärung aufzubewahren oder zu speichern, noch ist sichergestellt, dass die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum unverändert zugänglich ist.
Textform bedeutet, dass der Erklärende der Erklärung „nur noch“ seinen
Namen hinzufügen muss. Das gilt z. B. für Mieterhöhungsverlangen gem.
§ 558a Absatz 1 BGB. Auch Betriebskostenvereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter können in Textform getroffen werden gem. § 556a
Absatz 2 BGB.
Textform ist für Mitteilungen angemessen, in denen die klassischen Formfunktionen (Echtheit, Warnung, Identität, Verifikation) keine Rolle spielen,
andererseits aber (zur Dokumentation und zur Information) eine nur mündliche Äußerung als nicht ausreichend erscheint. So sollte z. B. die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung (mindestens) in Textform erfolgen gem. § 24 Absatz 4 WEG. Soll gefährliches Gut befördert werden,
85
122
Wettbewerbsrechtliche Vorgaben
hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art
der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen
mitzuteilen gem. § 410 Absatz 1 HGB. Der Empfänger einer Lieferung soll
dem Frachtführer bei äußerlich erkennbaren Beschädigungen bei der Ablieferung des Gutes den Schaden anzeigen. Diese Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten gem. § 438 Absatz 4 HGB.
123
VII. Der Vertragsschluss im Internet
86
A. Allgemeines
In der virtuellen Welt gilt dieselbe Regel wie bei herkömmlichen Vertragsschlüssen: Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen; nämlich Angebot und Annahme. Willenserklärungen, die
auf elektronischem Weg über Datenleitungen abgegeben werden, sind dabei ebenso verbindlich wie mündliche oder schriftliche Äußerungen.
Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Webseite
handelt es sich in der Regel nicht um verbindliche Vertragsangebote. Wie
bei einer Schaufensterauslage oder einem Zeitungsinserat liegt darin die
Aufforderung an den potentiellen Käufer, selbst ein Angebot (Bestellung) zu
machen. Dieses Angebot muss der Verkäufer nicht annehmen. Er kann die
Annahme des Angebots – etwa nach Prüfung der Zahlungsfähigkeit des
Kunden – durchaus ablehnen.
1. Webshop
Beim typischen Webshop (Versandhandel, virtuelles Kaufhaus) stehen sich
zwei Personen gegenüber: Der Verkäufer (er präsentiert seine Waren im
Internet) und der Käufer. Die virtuelle Ausstellung des Warenangebotes beinhaltet noch kein Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Verkäufer fordert vielmehr dazu auf, dass die potentiellen Käufer
ihm Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen zukommen lassen. Sobald
dem Verkäufer ein Angebot zugegangen ist, bestätigt er regelmäßig dem
Käufer den Zugang des Angebotes. Eine Eingangsbestätigung lautet z. B. „Ihre Bestellung ist bei uns eingegangen.“ Derlei Eingangsbestätigungen werden heute im Regelfall per Auto-Replay-Mail an den Kunden gesandt.
Nach Erhalt des Angebotes kann der Verkäufer überlegen, ob er das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages annimmt. Eine Annahme wird erfolgen, wenn ausreichend Ware im Lager aufbewahrt wird oder zeitnah beschafft werden kann. Die Erklärung der Annahme des Angebotes zum Abschluss des Kaufvertrages erfolgt in der Regel durch Zusendung der bestellten Ware.
Beim Einsatz von Auto-Replay-Mails ist darauf zu achten, dass tatsächlich
nur eine Eingangsbestätigung gegenüber dem Kaufinteressenten erklärt wird
und dass das Auto-Replay-System mit der Lagerwirtschaft aufeinander abgestimmt ist. Wenn das Auto-Replay-System einem Kaufinteressenten z. B. au-
87
124
Vertragsschluss im Internet
tomatisch mitteilt, „wir werden ihren Auftrag umgehend bearbeiten“, liegt
darin bereits eine Annahme. Für den Verkäufer bedeutet das, dass er kaufrechtlich zur Lieferung der Ware verpflichtet ist. Der Käufer hat einen Erfüllungsanspruch aus Kaufvertrag. Gleiches gilt, wenn mit einer Eingangsbestätigungsmail die Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises verbunden ist.
Derlei Gestaltungen werden als Annahme qualifiziert.
Vorskizzierte (häufig unbeabsichtigte) Annahmeerklärungen verursachen
weitere Probleme, wenn mehr Kaufverträge abgeschlossen worden sind als
sich Waren im Lager befinden. Zum einen ist der Verkäufer dann den Käufern gegenüber zur Erfüllung verpflichtet zum anderen verstößt er aus Sicht
des UWG gegen den unlauteren Wettbewerb, weil er Lieferfähigkeit vortäuscht.
Die vorskizzierte Art und Weise des Zustandekommens eines Vertrages mit
einem Webshop-Betreiber verdeutlicht, dass es sich dabei aus rechtlicher
Sicht um einen Versandhandel handelt. Dadurch hat der WebshopBetreiber hinreichende Möglichkeiten, Käufer vor Vertragsschluss zu informieren und insbesondere auf deren Widerrufsrecht hinzuweisen.
2. Besonderheiten bei ebay-Verkäufen
Anders als beim Webshop handelt es sich bei ebay um eine 3 Personenbeziehung: Anbieter der Verkaufsplattform, Verkäufer, Käufer.
Der Anbieter der Verkaufsplattform vereinbart mit dem Verkäufer, in welcher Weise der Verkäufer seine Waren im Internet präsentieren darf. Der
Inhaber des virtuellen Auktionshauses ist dabei der Veranstalter, der den
technischen Ablauf der Auktionen vorgibt und in seinen AGB die Teilnahmebedingungen dafür aufstellt. Der Käufer ist an dieser Vertragsbeziehung
nicht beteiligt. Er steht allein in vertraglicher Beziehung zum Verkäufer.
Die rechtliche Beziehung zwischen Verkäufer und Käufer richtet sich danach, ob die zu verkaufenden Artikel im Festpreisformat oder auf einer Versteigerungsplattform angeboten werden.
88
a. Das Festpreisformat
Äußerlich betrachtet gibt es beim Festpreisformat keinen Unterschied zu
einer Online-Bestellung bei einem Versandhaus (siehe oben). Rechtlich
sind die beiden Sachverhalte jedoch hinsichtlich des Zustandekommens
eines Kaufvertrages vollkommen unterschiedlich.
Oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Versandhändler seine
Kunden dazu auffordert, Angebote zum Kauf der ausgestellten Ware abzu-
Vertragsschluss im Internet
125
geben. Erst wenn der Versandhändler ein Angebot annimmt, kommt es zum
Abschluss eines Kaufvertrages. Bei der Sofort-Kaufen-Funktion bei ebay ist
bereits das Einstellen des Artikels zum Festpreis ein verbindliches Angebot
des Verkäufers an den potentiellen Kunden. Die Bestellung durch einen
Kunden ist die Annahme des Kaufvertragsangebotes.
b. Das Auktionsformat (Ricardo Urteil des BGH)
Bei Internet-Auktionen erklärt der Einsteller bereits mit der Freischaltung
der von ihm für die Auktion eingerichteten Webseite vorab die Annahme
des höchsten Angebotes, das später innerhalb der Auktionsfrist abgegeben
wird. Der Verkäufer erklärt durch die Freischaltung eine vorweggenommene Annahme des höchsten Angebotes. Die Gebote, die auf die freigeschaltete Auktion abgegeben werden, stellen jeweils Vertragsanträge dar. Mit
Ablauf der Auktionsfrist kommt automatisch ein Vertrag zwischen dem Anbieter und demjenigen zustande, der irgendwann während der Laufzeit das
höchste Gebot abgegeben hat.
Grundsatzurteil für das Zustandekommen von Verträgen bei InternetAuktionen:
Der Bundesgerichtshof hat in der sog. Ricardo-Entscheidung im Jahre 2001
festgestellt, dass derjenige, der im Rahmen einer Internet-Auktion Artikel ins
Internet stellt, damit ein Angebot für das Zustandekommen eines Vertrages
abgibt. Wer dann innerhalb der Auktionsfrist das höchste Angebot macht,
hat wirksam mit dem Anbieter einen Vertrag über den Artikel geschlossen.
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Student bot auf einer Auktionsplattform der Ricardo.de AG ein fabrikneues Auto (VW Beetle) mit einem Listenpreis von 57.000 DM zu einem
Startpreis von 10 DM für einen Auktionszeitraum von 5 Tagen an. Wenige
Sekunden vor dem Ende der Auktionsfrist gab ein Bieter das letzte und
höchste Gebot über 26.235 DM ab. Kurz nach dem Auktionsende erhielt
der Bieter von der Ricardo AG die Nachricht, dass er den Zuschlag erhalten
hat. Der Student weigerte sich, das Auto zu diesem Preis abzugeben. Der
Bieter klagte mit Erfolg auf Herausgabe des Autos Zug um Zug gegen Zahlung der 26.235 DM.
89
127
VIII. Fernabsatz/ebay & Co.
90
A. Definition Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in
seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die
Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.16
Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie
Rundfunk und Telemedien.
B. Definition Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags
über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien, handelt es sich um einen Vertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr.
Der Begriff Teledienste meint Angebote im Bereich der Individualkommunikation (Telebanking, Datenaustausch), Angebote zur Nutzung des Internets, Angebote zur Nutzung von Telespielen und Angebote von Waren und
Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.
Mediendienste sind Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die
Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen (Teleshopping) oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf, Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbare Textdienste).
Unten (RN 155, 160) wird erläutert, dass Teledienste ursprünglich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt waren, Mediendienste dagegen im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Der Bund hatte die Zuständigkeit für das
16
Zum Begriff Fernabsatzvertrag siehe Erwägungsgrund 20 VRRi (im Anhang).
91
128
Fernabsatz/ebay & Co.
TDG; für den MDStV waren die Länder zuständig. Das führte immer wieder
zu Kompetenzstreitigkeiten und Überschneidungen. Seit dem 1. März 2007
sind die Regelungen in einem Gesetz zusammengefasst worden: dem
Telemediengesetz (TMG).
Die Vorschriften zum Fernabsatz sind reines Verbraucherschutzrecht,
d. h., es werden nur Verträge erfasst zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Verträge zwischen 2 Verbrauchern oder zwischen Unternehmern fallen nicht in den Regelungsbereich hinein.
Die Regelungen zum E-Commerce gelten dagegen nicht nur im Verhältnis
von Unternehmern zu Verbrauchern, sondern auch für „reine Unternehmensbeziehungen“.
Der Begriff des Fernabsatzes erfasst jede Form des Vertragsschlusses unter
physisch abwesenden Personen. Also z. B. auch den Vertragsschluss per Telefon oder Brief. Dagegen beschränkt sich der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr auf Verträge, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmitteln zustande kommen.
92
1. Beispiel für einen Vertragsabschluss im elektronischen
Geschäftsverkehr
Ein bekanntes Kaufhaus bietet auf seiner Homepage Damenoberbekleidung
an. Bestellungen können auf einem interaktiven Bestellformular abgegeben
werden. Der Versand der bestellten Kleidungsstücke erfolgt durch einen
konventionellen Paketdienst.
In diesem Fall wäre der Abschluss des Kaufvertrages über einen Teledienst
(Internet) erfolgt. Damit wurde ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen.
Hinweis:
Dass die Erfüllung des im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen
Vertrages außerhalb des Teledienstes erfolgt, liegt in der Natur der Sache
und ist unschädlich.
93
2. Beispiel für den Abschluss eines Fernabsatzvertrages
Bruno Paselacki schaut sich am Abend des 09. April 2014 den Werbeblock
eines privaten Fernsehsenders an. Darin wird ein „Muskelaufbau-Gerät“
beworben. Zeitgleich wird eine Telefonnummer eingeblendet, unter der
das Trainingsgerät bestellt werden kann. Bruno bestellt telefonisch ein
Übungsgerät.
Fernabsatz/ebay & Co.
129
Es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag; nicht um den Abschluss eines
Vertrages im elektronischen Geschäftsverkehr, denn Bruno Paselacki bedient sich nicht eines Telemediums (Internet) zum Abschluss des Kaufvertrages. Der Vertragsabschluss kommt durch individuelle Telefonkommunikation zustande; also ohne, dass die Vertragsparteien gleichzeitig physisch
anwesend sind.
Beim Abschluss von Verbraucherverträgen kann es vorkommen, dass sowohl die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr als auch zum
Fernabsatz Platz greifen. In den Fällen, in denen ein Verbraucher mit einem
Unternehmer einen Kaufvertrag übers Internet abschließt, liegen zugleich
die Voraussetzungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und eines Fernabsatzvertrages vor. Wenn das so ist, sind die jeweiligen Informationspflichten kumulativ vom Unternehmer zu erfüllen.
C. Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen ab
13.06.2014
94
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürwiderrufsgeschäfte)17 und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Dazu RN
95ff. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers
werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Hier sind Verträge gemeint, die keine Finanzdienstleistungen betreffen.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
informieren.
Hier sind Verträge gemeint, die Finanzdienstleistungen betreffen.
Artikel 246a
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über
Finanzdienstleistungen
17
Ausführlich zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge siehe Erwägungsgrund 21 VRRi
(im Anhang).
95
130
Fernabsatz/ebay & Co.
§1
Informationspflichten
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung
zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in
dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer
und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift
des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers,
in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter
Nummer 2 abweicht,
4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller
Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund
der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung
sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die
Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags
den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge
in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten;
wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten
Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet
werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
Fernabsatz/ebay & Co.
131
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu
dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum
Umgang mit Beschwerden,
8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
9. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst,
Kundendienstleistungen und Garantien,
10. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des
Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149
vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der
Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder
Verträge,
12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
13. gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher
die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
14. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
15. gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist,
nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.
Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung
geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die
entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.
132
Fernabsatz/ebay & Co.
(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren
1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung
des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, dazu siehe unten
(RN 108)
2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren,
wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können und
3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem
bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme, einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn
der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der
Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.
Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass
er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung
(dazu siehe RN 107) zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.
(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn
1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7
bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht,
dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann,
oder
2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1
Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen
der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.
Fernabsatz/ebay & Co.
133
§2
Erleichterte Informationspflichten bei Reparaturund Instandhaltungsarbeiten
96
(1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei
dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich
die Dienste des Unternehmers angefordert, muss der Unternehmer dem
Verbraucher lediglich folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Identität) und
2. den Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten.
(2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen
zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in
dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die
Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in
der Anlage 2 (dazu RN 108) und
3. gegebenenfalls die Information, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder die Umstände, unter denen der
Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig verliert.
(3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss alle nach § 1 zu erteilenden Informationen enthalten.
§3
Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit
Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die
dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer
verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels
zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
97
134
Fernabsatz/ebay & Co.
2. die Identität des Unternehmers,
3. den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der
Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
4. gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts,
5. gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in
geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.
§4
Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
98
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den
§§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag
muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.18 Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen,
wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher
die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen.19 Soweit die Informationen auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar
sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein.
Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3
Satz 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.
18
Bei Haustürgeschäften sind die Informationspflichten 1x vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfüllen.
19
Bei Fernabsatzgeschäften muss der Unternehmer den Verbraucher 2x informieren: Zunächst muss der
Verbraucher vor Vertragsschluss informiert werden. Danach muss er die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger erhalten.
Fernabsatz/ebay & Co.
135
D. Widerrufsfrist und Wertersatz bei Fernabsatzverträgen/
ebay
1. Allgemeines
Viele Leser werden sich noch daran erinnern, dass es in den vergangenen
Jahren häufig zu Abmahnwellen gekommen ist. Betroffen davon waren vor
allen Dingen Internethändler und von diesen insbesondere Ebay-Verkäufer.
Viel Stoff für Auseinandersetzungen bot die „amtliche Widerrufsbelehrung.“
Unklar blieb, ob die Widerrufsfrist 2 Wochen oder 1 Monat beträgt. Und
schließlich kam es immer wieder zu Streitigkeiten über die Wertersatzklausel bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme einer Sache.
Bundesweit waren zu denselben Rechtsfragen unterschiedliche Gerichtsentscheidungen ergangen. Anlass dafür war,
– dass die ursprüngliche Musterwiderrufsbelehrung offensichtliche Fehler
enthielt,
– die Widerrufsbelehrung bei Webshops und bei Internetauktionsplattformen unterschiedlich gestaltet werden musste und
– dass die (alte) Belehrung in Form einer Verordnung ergangen war. Es
handelte sich also nicht um ein Gesetz. Das führte dazu, dass einzelne
Gerichte die Verordnung für nichtig erklärten.
Um der Rechtsunsicherheit Einhalt zu gebieten, wurde die damalige BGBInfoVO von einer Verordnung zu einem Gesetz. Es erfolgte also eine gesetzestechnische Aufwertung. Die Musterwiderrufs- und Musterrückgabebelehrungen wurden zum 11. Juni 2010 in Artikel 246ff. EGBGB integriert.
Mit dieser Konstruktion wurde erreicht, dass die Muster für die Widerrufsund Rückgabebelehrung Gesetzesrang erhielten. Damit beruhigte sich der
Problembereich des Fernabsatzes etwas auf nationaler Ebene. Bei grenzüberschreitenden Vertragsabschlüssen bestand weiterhin Harmonisierungsbedarf. Im Wege der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (VRRi) in nationales Recht gilt nun ab dem 13.06.2014
europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht. – Die VRRi ist im Anhang abgedruckt. – Die Informationspflichten und Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen sind seit dem 13.06.2014 innerhalb
des Bürgerlichen Gesetzbuches eigenständig geregelt.
99
136
100
Fernabsatz/ebay & Co.
2. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so
sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des
Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der
Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung
muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Verbraucher müssen ab 13. Juni 2014 den Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklären; das bloße Zurücksenden der Ware reicht
dazu nicht mehr aus. Beispiel RN 109 a. E.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.20 Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren (gemeint sind hier 14 Tage). Bestimmt das Gesetz eine
Höchstfrist für die Rückgewähr, beginnt diese für den Unternehmer mit
dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung
der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
101
3. Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen
Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das
Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Abdruck RN 108) oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der
Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der
Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem
Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
20
Zur Länge der Widerrufsfrist von 14 Tagen siehe Erwägungsgrund 40 VRRi (im Anhang).
Fernabsatz/ebay & Co.
137
Die Widerrufsfrist beginnt
1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher
oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die
Waren erhalten hat,
b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der
nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert
wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter
Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das
letzte Stück erhalten hat,
d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm
benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten
hat,
2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder
Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum
Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher
entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage21 nach dem in Absatz 2 oder
§ 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
Das Widerrufsrecht erlischt in jedem Fall nach 12 Monate und 14 Tage.
Egal, ob die Widerrufsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist.
Bislang galt bei Fernabsatzverträgen über einen Warenkauf eine Widerrufsfrist von 14 Tage, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden war. Erfolgte die Belehrung
erst nach dem Vertragsschluss, galt eine Widerrufsfrist von 1 Monat. Wurde
21
Zur Begrenzung des Widerrufsrechts auf insgesamt 12 Monate und 14 Tage siehe Erwägungsgrund 43
VRRi und Artikel 10 VRRi (im Anhang).
138
102
Fernabsatz/ebay & Co.
der Verbraucher zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß belehrt, erlosch das
Widerrufsrecht überhaupt nicht („ewiges Widerrufsrecht“).
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen
hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein
Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer
verliert. Bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen
erlischt das Widerrufsrecht abweichend von Satz 1, wenn der Vertrag von
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht
auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch
dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen
hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung
des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit
Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Bei Download-Produkten ist damit ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
103
4. Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von
Verträgen über Finanzdienstleistungen
Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die
Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung
als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
Die regulären Kosten der Hinsendung trägt damit der Unternehmer. Etwaige Expresszuschläge muss der Verbraucher selbst zahlen. Bislang hatte der
Fernabsatz/ebay & Co.
139
Unternehmer ebenfalls die Hinsendekosten zu tragen. Allerdings auch Zuschläge für Express- und Nachnahmeversand.22
Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt
nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem
Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung
verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den
Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht,
wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
Der Unternehmer muss den Kaufpreis erst zurückzahlen, wenn der Verbraucher die Ware zurückgeschickt hat. Der Verbraucher muss demnach in
Vorleistung treten. Das ist aus unternehmerischer Sicht ein Vorteil, denn
nun darf er den Kaufpreis solange zurückhalten, bis er die Ware zurückerhalten oder der Verbraucher die Rücksendung der Warte nachgewiesen hat.
Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
104
Bislang durfte der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung nur auferlegen, wenn der Wert der zurückzusendenden Ware nicht
mehr als 40 € betrug und der Verbraucher bei Vertragsschluss über diese
Rechtsfolge aufgeklärt worden war.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass
sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
22
Zu den Hinsendekosten siehe Erwägungsgrund 46 VRRi (im Anhang).
105
140
Fernabsatz/ebay & Co.
1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist,
der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz
1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
Der Wertersatz nach erfolgtem Widerruf ist jetzt direkt im Widerrufsrecht
geregelt. Die ursprüngliche, komplizierte Verweisungstechnik des BGB
wurde aufgegeben. Der Unternehmer hat nun allerdings nach erfolgtem
Widerruf keine Ansprüche mehr gegen den Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Nutzungsersatzansprüche.
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder über die Lieferung
von Fernwärme, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz
für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von
dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung
vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur,
wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat. Bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen besteht der Anspruch nach Satz 1 nur dann, wenn
der Verbraucher sein Verlangen nach Satz 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts
der erbrachten Leistung zu berechnen.
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf
einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten23, so hat er
keinen Wertersatz zu leisten.
5. Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren
Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften die-
23
Zum Verständnis des Begriffs digitale Inhalte siehe Erwägungsgrund 19 VRRi (im Anhang).
Fernabsatz/ebay & Co.
141
ses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den
Unternehmer.
106
Anlage 1
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2)
6. Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag [1].
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns ([2]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie
können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. [3]
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über
die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die
wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen
ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden
wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. [4]
[5]
[6]
107
142
Fernabsatz/ebay & Co.
Gestaltungshinweise:
[1] 1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die
Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die
nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im
Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt
geliefert werden:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter,
der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren
Teilsendungen oder Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung
oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über
einen festgelegten Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
[2] Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.
[3] Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über
seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen
und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das MusterWiderrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und
übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir
Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang
eines solchen Widerrufs übermitteln.“
[4] Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall
des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir
Fernabsatz/ebay & Co.
143
können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.“
[5] Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag
erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
– „Wir holen die Waren ab.“ oder
– „Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens
binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns oder an [hier sind
gegebenenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur
Entgegennahme der Waren ermächtigten Person einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie
die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
b) Fügen Sie ein:
– „Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.“;
– „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“;
– Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag nicht anbieten, die Kosten
der Rücksendung der Waren zu tragen und die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden
können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die
Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.“ oder
– wenn die Waren bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit
der Post zurückgesandt werden können und zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden
sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren
nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der
Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht
notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“
144
Fernabsatz/ebay & Co.
[6] Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen oder der
Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten
Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden,
oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die
Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie
uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im
Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.“
Anlage 2
(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
108
7. Muster für das Widerrufsformular auf der Webseite24
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
– An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer
und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen
Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
– Bestellt am (*)/erhalten am (*)
– Name des/der Verbraucher(s)
– Anschrift des/der Verbraucher(s)
– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
– Datum
(*)Unzutreffendes streichen
24
Zum unionsweiten einheitlichem Widerrufsformular siehe Erwägungsgrund 44, 45 VRRi (im Anhang).
Fernabsatz/ebay & Co.
145
8. Beispiel einer Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines
Fernabsatzvertrages über Lieferung einer Ware
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen
diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag „an dem Sie oder ein
von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Muster GmbH, Musterstraße 12 in 55… Musterstadt, Tel.: 0221/…, Fax: 0221/… und mustermann@
t-online.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu
widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können
das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch
auf unserer Webseite (www.mustermann.de) elektronisch ausfüllen und
übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir
Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über
die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die
wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen
ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden
wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion
eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren
wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben,
dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere
Zeitpunkt ist.
109
146
Fernabsatz/ebay & Co.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen
vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist
gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen,
wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit
ihnen zurückzuführen ist.
– Ende der Widerrufsbelehrung –
Obige Widerrufsbelehrung gilt nur, wenn der Unternehmer nachgenannte
Voraussetzungen erfüllt:
– Eine Ware wird verkauft und vollständig geliefert.
– Auf der Webseite wird zusätzlich ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung gestellt.
– Der Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.
– Es existiert keine abweichende Rücksendeadresse.
– Der Kaufvertrag ist nicht mit einem Finanzierungsvertrag verbunden.
Auf seiner Webseite kann obiger Unternehmer folgendes MusterWiderrufsformular einbinden:
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.
An Muster GmbH, Musterstraße 12 in 55… Musterstadt, Fax: 0221/…, mustermann@t-online.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns am … abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Ware: …
Bestellt am …
Erhalten am …
Name des/der Verbraucher(s): …
Anschrift des/der Verbraucher(s): …
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum: …
– Ende der Widerrufsbelehrung –
147
IX. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
A. Allgemeines
Mit der Abmahnung hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, bei
Verstößen gegen das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht kostengünstig eine außergerichtliche Lösung zu finden. Die Abmahnung ist ein sinnvolles Instrument zur Selbstregulierung der Wirtschaft.
Im Zusammenhang mit ebay ist die Möglichkeit der Abmahnung von Mitbewerbern in Verruf geraten. In den vergangenen Jahren kam es immer
wieder zu Abmahnwellen, von denen zahlreiche Unternehmer in der gesamten Bundesrepublik betroffen waren. Dabei wurde nicht selten der Eindruck erweckt, als ginge es den Abmahnenden weniger um einen (ernstzunehmenden) Wettbewerbsverstoß als vielmehr um das „reine Abkassieren“
beim Abgemahnten. Zweifelhaft waren die Abmahnungen insbesondere
deshalb, weil den Unternehmern Wettbewerbsverstöße vorgehalten wurden, die selbst der ordentlichste Kaufmann nicht verhindern konnte. Dabei
handelte es sich z. B. um die Dauer der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (4 Wochen statt 1 Monat).
Bundesweit hatten Unternehmer die damals vorgeschriebenen amtlichen
Musterbelehrungen verwendet, dazu oben RN 99. Diese erwiesen sich
dann mehrfach als fehlerhaft, wie von verschiedenen Gerichten herausgearbeitet wurde. Ab 13.06.2014 dürfte es sich dabei um Rechtsgeschichte
handeln. Nun gilt europaweit das einheitliche Widerrufsrecht auf der Basis
der Verbraucherrechterichtlinie (VRRi im Anhang abgedruckt).
Die Abmahngebühren waren im Regelfall für den Betroffenen eine „spürbare“ finanzielle Belastung. Nicht selten wurde von Gegenstandswerten ab
20.000 € und mehr ausgegangen. Rechtsanwaltsgebühren von 839,80 €
netto zzgl. Auslagen und USt griffen um sich. Das war auch ein lukratives
Geschäft für manch einen Rechtsberater. Es erklärt sicherlich auch, warum
sich plötzlich zahlreiche Rechtsanwälte mit Fragen des Wettbewerbsrechts
befassten und die Anzahl der Abmahnwellen ständig zunahm.
Die Gegenstandswerte wurden schließlich von den Gerichten drastisch abgesenkt. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 5. Juli 2007, Az.: I – 20 W
15/07) kürzte beispielsweise den vom abmahnenden Rechtsanwalt mit
15.000 € bezifferten Gegenstandswert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf „bis zu 900 €“. Statt einer Gebühr i. H. v. 735,80 € zzgl. Auslagen und USt war nur noch ein Rechtsanwalts-Honorar i. H. v. 84,50 € netto zzgl. Auslagen und USt entstanden.
110
148
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass gerade die gerügte Rechtsverletzung dazu geführt haben muss, dass der Käufer beim Rechtsverletzer bestellt hat. Das hielt es für nicht sehr wahrscheinlich, denn es dürfte ein nur
selten vorkommender Zufall sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer
falschen Widerrufsbelehrung für den Kauf beim Rechtsverletzer entscheidet.
Und bei Verwendung des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung entschied das OLG Hamburg am 12.09.2007 (Az.: 5 W 129/07), dass die Bagatellschwelle nach dem UWG nicht überschritten wird.
– Zur neuen Muster-Widerrufsbelehrung ab dem 13.06.2014 siehe RN 107.
– Zur neuen Gebührendeckelung bei Abmahnungen nach dem UrhG siehe RN 146.
– Zur Streitwertbegünstigung bei Abmahnungen nach dem UWG siehe
nachfolgend und RN 119.
Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im UWG geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem
vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, kann
das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei
zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur
nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten
Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach
dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen
Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert
beitreiben kann.
Die Streitwertbegünstigung nach dem UWG kann sowohl für den Kläger als
auch für den Beklagten einer Streitigkeit nach dem UWG auf Antrag bewilligt werden. Wettbewerbsstreitigkeiten haben regelmäßig hohe Streitwerte.
Das daraus folgende Prozesskostenrisiko kann die wirtschaftlich schwächere Partei derart belasten, dass sie die Gefahr finanzieller Überforderung
nicht mehr tragen kann; auch sinkt durch das Kostenrisiko ihre Bereitschaft,
eigene Rechte durchzusetzen bzw. sich zu verteidigen. Das trifft z. B. auf
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
149
abgemahnte Existenzgründer zu, die Partei eines Wettbewerbsprozesses
geworden sind. In diesen Fällen kann das Gericht die Streitwertbegünstigung anordnen.
Verliert die begünstigte Partei den Prozess, muss sie die Gerichtskosten und
die Kosten der Anwälte nur nach dem niedrigeren (Teil-) Streitwert bezahlen. Gewinnt die begünstigte Partei den Prozess, darf er eigene Anwalt
nach dem (Regel-)Streitwert abrechnen.
B. Inhalt einer Abmahnung nach UWG
Eine Abmahnung sollte nachskizzierten Inhalt haben:
– beanstandeter Lebenssachverhalt (Abgemahnter muss genau wissen, was
er zukünftig zu unterlassen hat)
– rechtliche Begründung für den Verstoß (z. B. irreführende Werbung, fehlende oder unvollständige Verbraucherbelehrung, unvollständige
Preisangaben)
– abzugebende strafbewehrte Unterlassungserklärung
– Aufforderung, das Verhalten/die beanstandete Maßnahme künftig zu
unterlassen
– Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung
– Androhung gerichtlicher Schritte, falls die vorformulierte und beigefügte
Unterlassungserklärung nicht oder nicht innerhalb der angegebenen
Frist unterzeichnet wird
– Aufforderung zur Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltskosten
(Aufwendungsersatz)
– Unterschrift
111
150
112
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
C. Muster einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Per E/R
shopping center
Herrn Fritz Friedlich
Musterweg 12
45879 Gelsenkirchen
1. Juli 2014
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Krieger ./. Friedlich
Sehr geehrter Herr Friedlich,
ich vertrete Herrn Toni Krieger, Inh. der Firma center creme, Leuchthof 10, 96894
Coburg. Vollmacht liegt an.
Mein Mandant vertreibt im kosmetischen Bereich Cremes unter der Firma center creme.
Er ist Mitbewerber Ihres Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG.
Mein Mandant musste feststellen, dass Sie über Ihren Online Shop in beträchtlichem
Umfang Cremes vertreiben. Ausnahmslos sind die von Ihnen veräußerten Produkte
ungenügend gekennzeichnet. Sie verstoßen damit massiv gegen die Verpackungs- und
Kosmetikverordnung
Zur Beweissicherung erfolgte ein Testkauf in Ihrer Betriebsstätte in Coburg.
Es wurden drei Artikel gekauft:
–
Creme 100 ml
–
Creme Foundation
–
Einphasen Creme
Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 2a Kosmetikverordnung:
Nach den Vorgaben der Kosmetikverordnung dürfen kosmetische Mittel gewerbsmäßig
nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen oder der
Verpackung das
–
Mindesthaltbarkeitsdatum des Produkts angegeben ist, sofern das kosmetische Mittel
eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2
Kosmetikverordnung);
–
wenn die Mindesthaltbarkeit des kosmetischen Produkts mehr als 30 Monate beträgt,
muss statt des Mindesthaltbarkeitsdatums die Verwendungsdauer des Produkts nach
dem Öffnen angeben werden (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2a Kosmetikverordnung).
Die von Ihnen vertriebenen Kosmetikartikel enthalten keinen der vorgenannten
Hinweise. Gegenüber meinen Mandanten verhalten Sie sich somit auch hierbei
wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Zudem enthält Ihre Homepage/Internetauftritt nicht die vom Gesetzgeber vorgegebenen
Informationen über das Widerrufsrecht gem. § 312 d Abs. 1 BGB i. V.m. Artikel 246a
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
151
Kopie Ihrer Internetseite vom 25. Juni 2014 bzgl. der Widerrufsbelehrung liegt an.
Entgegen der eindeutigen Rechtslage enthält Ihr Internetauftritt keine Belehrungen im
Sinne der vorgenannten Vorschriften. Spätestens seit dem 13.06.2014 ist die Belehrung
gem. § 312 d Abs. 1 BGB i. V.m. Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch zwingend vorgeschrieben.
Gegenüber meinen Mandanten verhalten Sie sich somit auch insoweit wettbewerbswidrig gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Aus den vorgenannten Gründen habe ich Sie aufzufordern, anliegende Unterlassungsund Verpflichtungserklärung bis zum Donnerstag, 7. Juli 2014, unterschrieben an
mich zurückzusenden.
Sollten Sie die vorerwähnte Frist nicht einhalten, bin ich schon jetzt beauftragt, sofort
gerichtliche Hilfe auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Vorsorglich weise ich
darauf hin, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt.
Neben dem Unterlassungsanspruch hat mein Mandant einen Schadensersatzanspruch
und Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch gegen Sie. Der pauschalierte Schadenersatzanspruch wird mit 3.000,00 € beziffert.
Ich fordere Sie auf, die vorgenannten 3.000,00 € bis zum 7. Juli 2014 auf mein Konto
einzuzahlen oder gemäß anliegender Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
innerhalb dieser Frist Auskunft zu erteilen.
Schließlich sind Sie verpflichtet, gem. §§ 9, 12 UWG die Kosten meiner Tätigkeit
auszugleichen. Ich fordere Sie auf, die nachstehend berechneten Anwaltsgebühren
i.H.v. 1.822,96 € ebenfalls bis zum 7. Juli 2014 auf mein Konto einzuzahlen.
Die RA-Gebühren errechnen sich nach dem RVG auf der Basis des Gegenstandswertes.
Der Gegenstandswert orientiert sich am Unterlassungsinteresse meines Mandanten und
ist deshalb mit 50.000,00 € anzusetzen.
Gegenstandswert:
GeschäftsG Nr. 2400 VV 1,3
Auslagen pauschal Nr. 7002 VV
Netto
19% USt Nr. 7008 VV
Summe
50.000,00 €
1.511,90 €
20,00 €
1.531,90 €
291,06 €
1.822,96 €
Sollte mein Gebührenanspruch nicht fristgerecht befriedigt werden, erfolgt ebenfalls
gerichtliche Geltendmachung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Quierl
152
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
1. Abmahnberechtigte
Zur Abmahnung sind Wettbewerber berechtigt, aber auch rechtsfähige
Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (z. B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.), Verbraucherschutzverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
2. Reaktion auf Abmahnung
„Ruhe bewahren“ und (vor Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung) folgende Fragen klären:
– Ist der Abmahnende überhaupt abmahnbefugt?
– Ist der Abgemahnte der richtige Ansprechpartner? Ist er verantwortlich
für die abgemahnte Handlung?
– Liegt überhaupt ein gesetzlicher Verstoß vor? Nur dann kann sich eine
Pflicht zur Unterlassung und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
ergeben.
– Ist die Unterlassungserklärung richtig formuliert? Das gilt hinsichtlich
des begehrten Unterlassungsversprechens und hinsichtlich der Vertragsstrafe.
– Ist die Vertragsstrafe angemessen?
– Ist die geforderte Auskunft und die Anerkennung von etwaigen Schadenersatzansprüchen gerechtfertigt?
3. Prozessuale Besonderheiten
Auf eine Abmahnung sollte schnell reagiert werden. Möglichst binnen 3–7
Tage. Diese kurze Frist ist eine Ausschlussfrist, d. h., nach Ablauf der Frist
darf der Abmahnende sofort eine einstweilige Verfügung beantragen.
Über den Erlass einer einstweiligen Verfügung entscheiden die Gerichte
häufig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Abgemahnte
bekommt dann regelmäßig nach wenigen Tagen von einem Gerichtsvollzieher die einstweilige Beschluss-Verfügung zugestellt.
113
a. Zustellung
Im „normalen“ Zivilprozess werden Urteile und Beschlüsse von Amts wegen den Parteien zugestellt. Mit der Zustellung beginnt der Lauf von
Rechtsmittelfristen. Im Eilverfahren (einstweilige Verfügungen oder Arreste)
sind Beschlüsse im Parteibetrieb zuzustellen (§ 922 Absatz 2 ZPO für einen Arrest, § 936 ZPO für einstweilige Verfügungen).
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
153
Dem Gläubiger – nachdem er selbst die einstweilige Beschluss-Verfügung
vom Gericht zugestellt bekommen hat – bleibt nur ein Monat lang Zeit, um
die einstweilige Verfügung dem Gegner zuzustellen und ggf. zu vollstrecken. Weitere Besonderheit im Eilverfahren: Ergeht eine BeschlussVerfügung, beginnt die Monatsfrist, wenn der Gläubiger die einstweilige
Verfügung erhalten hat. Ergeht eine Urteils-Verfügung, beginnt die Monatsfrist bereits am Tag der Urteilsverkündung.
Zustellungen auf Betreiben der Parteien erfolgen durch einen Gerichtsvollzieher, § 192 ZPO. Deshalb erhalten Antragsgegner eine einstweilige Beschluss-Verfügung regelmäßig von einem Gerichtsvollzieher zugestellt. Soweit der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, erfolgt die Zustellung an
dessen Rechtsanwalt.
Nach Erhalt des Beschlusses muss der Abgemahnte sofort die beanstandete
Maßnahme einstellen. Reagiert er nicht, drohen Ordnungsgeld und Ordnungshaft. Das gilt selbst dann, wenn die einstweilige Verfügung zu weit
gefasst ist oder sogar rechtswidrig ist, weil überhaupt kein Verstoß gegen
geltendes Recht vorliegt. Eine einstweilige Verfügung kann nur durch das
Gericht wieder beseitigt (aufgehoben) werden. Dazu muss der Betroffene
fristgemäß Widerspruch erheben.
Umgekehrt erhebt der Gläubiger/Abmahnende regelmäßig – nach Erlass
der einstweiligen Verfügung – Klage in der Hauptsache. Eine einstweilige
Verfügung hat nämlich nur vorläufigen Regelungscharakter. Und zudem
können mit einer einstweiligen Verfügung nur Ansprüche auf Unterlassung
geltend gemacht werden. Ansprüche auf Widerruf und Schadenersatz sind
im Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
Wenn also der Abmahnende seine Ansprüche endgültig sichern will, kann
das regelmäßig nur durch ein Urteil in der Hauptsache geschehen. Ausnahmsweise erübrigt sich ein Hauptsacheverfahren. Das sind die Fälle, in
denen der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung oder eine Abschlusserklärung abgibt. Eine Abschlusserklärung ist eine Erklärung des Abgemahnten, nach der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung
akzeptiert. Er verzichtet auf Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung
und macht damit ein Hauptsacheverfahren überflüssig. Ein Muster einer
Abschlusserklärung finden sie unter RN 115.
b. Gerichtsstand
§ 14 Absatz 2 UWG sieht einen „fliegenden Gerichtsstand“ vor. Danach ist
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen
wurde. Wird die Verletzungshandlung mittels eines weit verbreiteten Massenmediums wie zum Beispiel im Internet begangen, können im Einzelfall
154
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
sehr viele Gerichte angerufen werden. Diesen Umstand nutzen Kläger häufig aus und klagen bei dem für sie vermeintlich günstigsten Gericht, so dass
die Beklagten oftmals erheblich benachteiligt sind. Die Beklagten müssen
dann lange Reisewege in Kauf nehmen, Reisekosten bestreiten und ggf. zusätzlich einen Korrespondenzanwalt beauftragen. Im Urheberrecht dagegen
dürfen Klagen gegen natürliche Personen nur noch an deren Wohnsitz erhoben werden. Siehe dazu RN 149.
114
4. Kurze Verjährung gem. § 11 UWG
Die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, die Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung verjähren in sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der
Anspruch entstanden ist und der Verletzte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat.
Verletzt eine Handlung neben den UWG-Vorschriften auch andere Gesetze, kann sich eine längere Verjährungsfrist ergeben. Bei Urheberrechtsverletzungen beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre gem. § 102 UrhG. Für
markenrechtliche Verstöße gelten ebenfalls drei Jahre gem. § 20 MarkenG.
Verstößt eine Verletzungshandlung gleichzeitig gegen das UWG und gegen
§ 823 Absatz 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb), gilt die kurze Verjährungsfrist des UWG. Gleiches gilt auch,
wenn ein Wettbewerbsverstoß zugleich gegen ein Schutzgesetz des § 823
Absatz 2 BGB vorliegt.
Der Erlass (und die Zustellung) einer einstweiligen Verfügung führt nur zur
Hemmung der (kurzen) Verjährung gem. § 204 Nr. 9 BGB. Zudem erstreckt
sich die Hemmungswirkung nur auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Für die Ansprüche auf Widerruf und Schadenersatz, die ja nicht
im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden dürfen, läuft
die kurze Verjährungsfrist weiter. Auch aus diesem Grund ist regelmäßig
ein Hauptsacheverfahren am Platze.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
155
D. Muster einer Abschlusserklärung
115
Per E/R
Joint venture
Frau Petra Dezibel
Neumarkt 1
45879 Gelsenkirchen
1. Juli 2014
Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung
Krieger ./. Dezibel
Sehr geehrte Frau Dezibel,
ich vertrete bekanntlich Herrn Toni Krieger, Inh. der Firma center creme, Leuchthof 10,
96894 Coburg.
Am 27.06.2014 stellte Herr GV Brause Ihnen die einstweilige Verfügung des LG Essen
vom 25.06.2014 (Az.: 42 O 101/14) zu.
Ich fordere Sie hiermit namens meines Mandanten zur Abgabe der Abschlusserklärung
auf, d.h., bis spätestens
10. Juli 2014
zu erklären, dass die oben genannte einstweilige Verfügung als endgültige Regelung
anerkannt und auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO sowie auf Einlegung eines
Rechtsmittels und auf Erhebung der negativen Feststellungsklage sowie auf die
Geltendmachung von Schadenersatzansprüche verzichtet wird.
Sollte die Abschlusserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben sein, bin
ich schon jetzt beauftragt, zur endgültigen Sicherung der Ansprüche meines Mandanten
Hauptsacheklage zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Friedlich
E. Schutzschrift
1. Allgemeines
Mit einer Schutzschrift kann der Antragsgegner einer einstweiligen Verfügung dem zuständigen Gericht – möglichst noch vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – seine eigenen Argumente
darlegen, und dadurch erreichen, dass
116
156
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung
– entweder der Erlass der einstweiligen Verfügung im Beschlusswege abgelehnt wird
– oder in jedem Fall eine mündliche Verhandlung stattfindet.
117
2. Muster einer Schutzschrift
In einem etwaigen einstweiligen Verfügungsverfahren wegen angeblich unlauteren
Wettbewerbs des Fritz Friedlich, Inhaber der Firma shopping center, Straße …, Ort …,
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: RA Quierl …
gegen
Toni Krieger, Inhaber der Firma center creme, Straße …, Ort …,
– Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigter: RA Schlau …
zeige ich an, dass ich den mutmaßlichen Antragsgegner vertrete.
Für diesen beantrage ich:
1. Den Verfügungsantrag (ggf. mutmaßlichen Antrag einfügen) zurückzuweisen.
2. Dem Antragsteller die Verfahrenskosten durch Beschluss gem. § 269 Abs. 3 ZPO analog
aufzuerlegen, wenn er einen Verfügungsantrag vor der Verfügungshandlung wieder
zurücknehmen sollte.
3. Hilfsweise über den Verfügungsantrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden sowie
4. Vollstreckungsschutz gem. § 921 ZPO zu gewähren.
Begründung
Zum Sachverhalt
1. Zu den Parteien …
2. Zur angeblichen Verletzungshandlung …
Zum Rechtlichen
1. Zuständigkeit Gericht …
2. Aktiv-/Passivlegitimation der Parteien …
3. UWG überhaupt anwendbar?
4. Verstößt beanstandete Handlung gegen geltendes Recht?
5. Zum Antrag auf Vollstreckungsschutz …
RA Schlau …
(Unterschrift)
157
X. UWG
118
Mit den Änderungen zum 09.10.2013 durch das Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken und den Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.1014.
A. Allgemeines
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken brachte zum 09.10.2013
drei wesentliche Verbesserungen:
– Bei Telefonwerbung unter Einsatz automatischer Anrufmaschinen kann
nun auch ein Bußgeld verhängt werden. Vorher waren nur unerlaubte
Telefonanrufe ohne Verwendung automatischer Anrufmaschinen
bußgeldbewährt.
– Nun haben Abgemahnte vor allem im Onlinehandel einen Gegenanspruch gegen den Abmahnenden, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist. Abgemahnte können ihre Kosten der Rechtsverteidigung
vom Abmahnenden erstattet verlangen.
– Das Gericht kann in einem Rechtsstreit anordnen, dass die Gerichtskosten von einer Partei nur aus einem geringeren Streitwert („ Streitwertbegünstigung“)zu erheben sind, wenn bei der Berechnung der Prozesskosten nach dem vollen Streitwert die wirtschaftliche Lage dieser Partei erheblich gefährdet würde. Hierfür bedarf es eines entsprechenden Antrags dieser Partei. Folge dieser Anordnung ist auch, dass die Partei die
Gebühren ihres Anwalts nur aus dem geringeren Streitwert zu entrichten
hat und die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie
sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Auf die Kostentragungspflicht der Gegenseite sowohl gegenüber ihrem Anwalt als auch
gegenüber dem Gericht hat die Anordnung keine Auswirkung. Im Fall
des Obsiegens der begünstigten Partei kann deren Anwalt von der Gegenseite die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlangen.
119
– Der „fliegende Gerichtsstand“ wurde für UWG-Streitigkeiten nicht abgeschafft. § 14 Absatz 2 UWG sieht einen „fliegenden Gerichtsstand“
vor. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung begangen wurde. Wird die Verletzungshandlung mittels
eines weit verbreiteten Massenmediums wie zum Beispiel im Internet
begangen, können im Einzelfall sehr viele Gerichte angerufen werden.
Diesen Umstand nutzen Kläger häufig aus und klagen bei dem für sie
120
158
UWG
vermeintlich günstigsten Gericht, so dass die Beklagten oftmals erheblich benachteiligt sind. Im Urheberrecht dagegen dürfen Klagen gegen
natürliche Personen nur noch an deren Wohnsitz erhoben werden.
B. Zweck des UWG
Das Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und
der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Die vorherige Fassung des
UWG schützte vor „unlauterem Wettbewerb“. In der EU-Richtlinie heißt es
jedoch „unlautere geschäftliche Handlungen“. Insofern erfolgte auch eine
sprachliche Anpassung.
C. Definitionen
121
Im Sinne des UWG bedeutet
– „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des
eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem
Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder
der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als
Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
– „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen
tätig sind;
– „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
– „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von
Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht
Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
UWG
159
– „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
– „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder
beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder
Auftrag einer solchen Person handelt;
122
– „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von
dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer
ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält.
Für den Verbraucherbegriff gilt (der neue) § 13 des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. Dort heißt es: Verbraucher ist jede natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.25
123
Der neue Verbraucherbegriff bedeutet für Unternehmer: Kauft ein Unternehmer einen PC im Fernabsatz und nutzt er ihn zu 60 % privat und zu
40 % betrieblich, gilt er als Verbraucher. Damit hat er auch ein Widerrufsrecht und ist genauso umfassend zu informieren wie jeder andere Verbraucher.
D. Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(Generalklausel)
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet
sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann
unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen
Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnitt-
25
Dazu Ergänzungsgrund 17 VRRi (im Anhang).
124
160
UWG
lichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen
Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese
Gruppe betrifft.
125
E. „Schwarze Liste“
Nachfolgend aufgezählte geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
1. Die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören.
2. Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
3. Die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen
oder anderen Stelle gebilligt.
4. Die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene
geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt
worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen.
Die vorgenannten 4 Beispiele lassen sich unter dem Schlagwort „Sich mit
fremden Federn schmücken“ zusammenfassen.
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis anzubieten, ohne dass der Unternehmer darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein,
diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen.
Vorgenannte Nr. 5 ist ein Beispiel für „Versprechen, die man nicht halten
kann“.
6. Waren- oder Dienstleistungsangebot zu einem bestimmten Preis anzubieten, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine
UWG
161
andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen,
was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu
erbringen.
Vorgenannte Nr. 6 ist ein Beispiel für „Versprechen, die man nicht halten
will“. Es handelt sich hierbei um die sogenannte „bait and switch“-Methode
(ködern und wechseln).
7. Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien
allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne das dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden.
Nr. 7 greift das Problem „Verbraucher unter Zeitdruck setzen“ auf.
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache anbietet als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt
worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen
ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts
darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als
der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden.
Der Problemkreis unter Nr. 8 lässt sich plakativ bezeichnen als „Verbraucher Schach matt setzen“.
9. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig.
Bei der Nr. 9 geht um „Verbraucher täuschen“.
10. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots
dar.
Nr. 10 verbietet es, „Mit Selbstverständlichkeiten zu werben.“ Beispiel:
„Zwei Jahre Gewährleistung auf Neuwaren“.
11. Der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu
Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang
aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung – „fingierte
Zeitungsartikel“ ).
162
UWG
12. Unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er
die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung
nicht in Anspruch nimmt („Angstwerbung“).
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder
Dienstleistung zu täuschen (sog. „Trittbrettfahrer“).
14. Die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich
durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine
Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem).
15. Die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst ein Geschäft
aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen („Unwahrheiten, Übertreibungen und Ungenauigkeiten“).
16. Die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen
sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen.
17. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn
gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen
Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrages oder der Übernahme von Kosten abhängig
gemacht wird.
18. Die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.
19. Die unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen,
um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung
zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen.
Beispiel für Nr. 19: „Made in Germany“, „wir produzieren in Deutschland“,
obwohl das nicht zutrifft.
20. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder
die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent
vergeben werden.
UWG
163
21. Das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“,
„kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.
Beispiel für Nr. 21: Nicht offen gelegte Grundgebühren oder Mindestabnahmen.
22. Die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird,
die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.
Beispiel für Nr. 22: Adressbuch- und Aboschwindel.
23. Die unwahre Angabe oder das Erwecken eines unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines
Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
Beispiel für Nr. 23: Viele ebay-Händler sind wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit als gewerblich tätig einzustufen.
24. Die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks,
es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat der europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar.
25. Das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen.
26. Bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer
Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.
Nrn. 25 und 26 regeln den Bereich „Überrumpeln und Druck aufbauen“.
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner
vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis
dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder das Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet
werden.
Nr. 27 verbietet es, „Verbraucher auflaufen zu lassen“.
164
UWG
28. Die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.
Nr. 28 schützt erstmalig Kinder.
29. Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung
nicht bestellter Sachen.
Nr. 29 befasst sich mit der Thematik „untergeschobene Waren und Dienstleistungen“.
30. Die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt
des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder
Dienstleistung nicht abnehme.
Nr. 30 erfasst das Problem der „Mitleidstour“.
Die vorgenannten Beispiele 1–24 lassen sich unter der gemeinsamen Überschrift „irreführende Geschäftspraktiken“ zusammenfassen. Für die Katalogbeispiele Nr. 25–30 ist der Begriff „aggressive Geschäftspraktiken“ zutreffend.
Hinweis:
Die vorgenannten Beispiele und teilweise die ergänzenden Schlagworte
sind Zitate des Merkblatt der IHK München zur UWG-Reform 2009, Stand:
Januar 2009. Der Wortlaut entspricht der Rechtslage 13.06.2014.
126
F. Unlauterkeitskatalog
Neben den vorgenannten 30 Beispielen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, sind allgemein die folgenden 11 Beispiele unlauterer
geschäftlicher Handlungen zu beachten. Unlauter handelt insbesondere, wer
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch
Ausübung von Druck in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder
körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die
Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern
auszunutzen;
UWG
165
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder
Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und
eindeutig angibt;
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die
Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, dass Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden;
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt
oder verunglimpft;
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den
Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich
um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder Empfänger
der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur
dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet
oder verbreitet wurden;
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche
Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen
unredlich erlangt hat;
10. Mitbewerber gezielt behindert;
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
166
127
UWG
G. Irreführende geschäftliche Handlungen
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt.
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben
enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
– die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör,
Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung,
Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit,
Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die
Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests oder Waren oder
Dienstleistungen;
– den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen
Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet
wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die
Dienstleistung erbracht wird;
– die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität,
Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe
für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
– Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
– die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs
oder einer Reparatur;
– die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer
verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf die Bindung hinweist, oder
– Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich
vergleichender Werbung eine Verwechselungsgefahr mit einer anderen
Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
UWG
167
Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises
zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessene kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert
worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
H. Irreführen durch Unterlassen
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist,
sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung
nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern
dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten
Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale
und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen
Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft
abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie
sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
– alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser
und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;
– die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;
– der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund
der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls
alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
– Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernis der fachlichen Sorgfalt abweichen und
– das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.
Als wesentlich im vorgenannten Sinne gelten auch Informationen, die dem
Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach
Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für
128
168
UWG
kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht
vorenthalten werden dürfen.
129
I.
Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar
einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren
oder Dienstleistungen erkennbar machen.
Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
– sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder
dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
– nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Ware oder
Dienstleistungen bezogen ist,
– im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von
diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen
verwendeten Kennzeichen führt,
– den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
– die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
– eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
130
J.
Unzumutbare Belästigungen
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung,
obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
UWG
169
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
– bei Werbung unter Verwendung eines in den beiden nachfolgenden
Absätzen nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der
kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig
angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
– bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher
ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßlicher Einwilligung;
– bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung der Adressaten vorliegt oder
– bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in
dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert und verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der
Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach
den Basistarifen entstehen.
Abweichend vom vorerwähnten 3. Beispiel ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
– ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
– der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche
Waren oder Dienstleistungen verwendet,
– der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
– der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar
und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
K. Beseitigung und Unterlassung
Einleitend wurde darauf hingewiesen, dass das UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen
Marktteilnehmer dient. Verbraucher müssen sich jedoch an einen Verbrau-
170
UWG
cherverband wenden, der dann Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
geltend machen kann.
Mitbewerber können ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Verletzer geltend machen. Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch Berechtigten sollen den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer
mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) verlangt werden.
L. Zuständigkeit der Landgerichte
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf Grund des UWG sind die
Landgerichte ausschließlich zuständig.
131
M. Verjährung
Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem
UWG verjähren in sechs Monaten.
N. Zusammenfassung zum UWG
Mit der „Schwarzen Liste“ wurde erstmalig in Deutschland ein „case law“
eingeführt. In 30 Einzeltatbeständen werden Lebensvorgänge beschrieben,
die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind.
Das kann den Vorteil der Rechtsklarheit haben, es kann sich jedoch in der
Rechtspraxis negativ auswirken: Es kann nämlich der irrige Eindruck entstehen, dass alles, was in der Liste aufgeführt ist, verboten ist, und alles, was
nicht darin genannt wird, als lauter anzusehen ist.
Scherer, „Case Law“ in Gesetzesform – Die „schwarze Liste“ als neuer
UWG-Anhang, NJW 2009, S. 324 (325) sagt dazu:
UWG
171
„Das Bewusstsein, dass neben der „Schwarzen Liste“ die Generalklausel
des § 3 UWG und der „Unlauterkeits-Katalog er §§ 4–7 UWG existiert, sollte daher auch in der Rechtspraxis nicht verloren gehen. Zwar ist durchaus
denkbar und wünschenswert, dass sich die Interpretation von „Schwarzer
Liste“, „Unlauterkeitskatalog“ und Generalklausel wechselseitig beeinflussen. Eine Marginalisierung der beiden Letzteren durch die „Schwarze Liste“
würde jedoch – zumindest auf längere Sicht – dazu führen, dass das Lauterkeitsrecht seinen Bezug zu aktuellen Entwicklungen einbüßt und damit
an Tauglichkeit verliert, da es auf neue Erscheinungsformen unlauteren
Wettbewerbs nicht mehr zu reagieren vermag.“
173
XI. Urheberrecht
132
Mit den Änderungen zum 09.10.2013 durch das Gesetz gegen unseriöse
Geschäftspraktiken.
A. Urheberrecht/Einräumung von Nutzungsrechten
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des
Werkes. Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
09.10.2013 drei Verbesserungen in Kraft:
traten
zum
– Zur ihrer Wirksamkeit müssen Abmahnungen zahlreiche formale
Merkmale aufweisen. Siehe RN 145.
– Für bestimmte Abmahnungen gelten Kostendeckelungen, vgl. RN 146.
– Der „fliegende Gerichtsstand“ zu Gunsten des Abmahnenden ist abgeschafft worden, wenn es sich beim Abgemahnten um eine natürliche
Person handelt, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere
nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet. Siehe
RN 149.
Details zu den Verbesserungen sind unter den nachfolgenden Gliederungspunkten P.) und W.) ausgeführt.
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder auf alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich,
zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen
ist.
133
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter
Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und
Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung
durch den Urheber vorbehalten bleibt.
134
Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht
ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich nach dem von beiden Part-
174
Urheberrecht
nern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich
erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
135
B. Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten
einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über
die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der
neuen Nutzungsart auf eine Vergütung geeinigt haben. Das Widerrufsrecht
entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen
Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers.
Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter
Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, kann der
Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
C. Übersicht Urheberrecht
1. Welche Werke sind geschützt?
– Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme
– Werke der Musik
– Pantomimische Werke, einschl. der Werke der Tanzkunst
– Werke der bildenden Künste, einschl. der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
– Lichtbildwerke, einschl. der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
– Filmwerke, einschl. der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden
Urheberrecht
175
– Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen)
Ferner sind geschützt: Übersetzungen und Bearbeitungen der vorgenannten
Werke, die eigene geistige Schöpfungen darstellen. Die nur unwesentliche
Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als
selbstständiges Werk geschützt. Schließlich sind auch Sammelwerke und
Datenbankwerke geschützte Werke im Sinne des Urheberrechts.
Allgemein wird unter einem Werk eine persönliche, geistige Schöpfung
verstanden. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz sind zwei Kriterien:
– Die persönliche Schöpferkraft muss ein gewisses Anspruchsniveau, eine
Gestaltungshöhe erreichen.
– Das Werk muss in einer bestimmten Form sinnlich wahrnehmbar sein,
z. B. visuell als Bild oder Note oder akustisch als Ton.
2. Wer ist Urheber?
Urheber ist der Schöpfer des Werks.
136
3. Welche Rechte gewährt das Urheberrecht?
– Urheberpersönlichkeitsrecht
– Veröffentlichungsrecht
– Verwertungsrecht (Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungsrecht,
Recht der öffentlichen Wiedergabe, Bearbeitungsrecht, Folgerecht bei
Weiterveräußerung des Werks).
Das Urheberrecht ist vererblich, aber nicht übertragbar. Dagegen können
Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden. Das Urheberrecht
erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ausnahmen davon:
– Miturheber, Filmwerke
– Anonyme und pseudonyme Werke
– Lieferungswerke
D. Angemessene Vergütung
Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung
137
176
Urheberrecht
als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann
der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung
des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen
Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregelungen
vor. Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung ist
angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach
Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere
nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den vorstehenden beiden Absätzen abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die im vorhergehenden Satz bezeichneten Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für
jedermann einräumen.
Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
138
E. Bestseller-Paragraph
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber
eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.
Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
Urheberrecht
177
F. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung
Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs
sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen
der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis
von Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck
geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an
Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor
Ablauf von 2 Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in
Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig.
Zulässig sind in den Fällen des Absatz 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
G. Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher
Bibliotheken, Museen und Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu
machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es
dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den einge-
139
178
Urheberrecht
richteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht
werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Das UWG erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, ihre
Bestände an elektronischen Lesegeräten zu zeigen. Damit behalten diese
Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die Medienkompetenz der
Bevölkerung wird gestärkt.
Die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, ist grundsätzlich an die Anzahl der
Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft („Bestandsakzessorietät“).
140
H. Vervielfältigungen zum privaten und
sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Grobe Zusammenfassung:
Private Kopien (analoge und/oder digitale) aus dem Internet von rechtmäßigen Vorlagen sind zulässig. Ein Recht auf öffentliches Zugänglichmachen
nicht. Ein Bild oder Musikstück, das der User gekauft hat oder das kostenlos
im Internet erhältlich ist, darf auf den eigenen Rechner heruntergeladen
werden. Der User darf die eigene Privatkopie jedoch nicht anderen Usern
zum Upload zur Verfügung stellen (öffentlich zugänglich machen). Genau
das geschieht häufig z. B. bei der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen für
Filme.
Früher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage
verboten. Dieses Verbot ist nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig
online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt worden. Auf diese
Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft
gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein
rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein
privater Internetbenutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms
im Internet besitzt – , darf er keine Privatkopie davon herstellen.
Urheberrecht
179
Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in
digitaler Form, erlaubt. So darf sich der Bürger von seiner gekauften (nicht
kopiergeschützten) CD für sich eine Kopie brennen.
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch
durch einen anderen herstellen lassen, sofern das unentgeltlich geschieht
oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger
mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung handelt. Das geschieht z.B. in Copyshops.
Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen
oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen
Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein
durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um
einzelne Beiträge handelt, die in Zeitung oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk
handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar
oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von
Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht
worden sind, zum eigenen Gebrauch
180
Urheberrecht
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen
der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen
Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in
nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in
der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das
für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Die Vervielfältigung
a) grafischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein
seit mindestens 2 Jahren vergriffenes Werk handelt.
Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen
Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte
Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes
der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die
Vervielfältigung elektronischer Datenbankwerke für den privaten Gebrauch
ist überhaupt nicht zulässig.
141
I.
Kopienversand auf Bestellung
Zulässig ist, auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung
einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands
durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller im
obigen Sinne (zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch) zulässig ist.
Urheberrecht
181
Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei zur Veranschaulichung des Unterrichts
oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur
Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann
zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines
Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Neu ist, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlichen geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen,
z. B. per E-Mail. Das dient dem Wissensstandort Deutschland. Die berechtigten Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen
Kopien per E-Mail nur versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält.
Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, denn der Gesetzgeber darf keine Regelungen treffen, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am
Markt zu verkaufen.
J.
Vergütungspflicht
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es im vorgenannten Sinne
vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von
Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit
anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet
werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich
des Urhebergesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
142
182
143
Urheberrecht
K. Vergütungshöhe
Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und
Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen im obigen Sinne genutzt werden.
Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die
Vergütungspflicht für die in diesen Geräten enthaltenen Speichermedien
oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkenden Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen. Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen;
sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau
des Geräts oder des Speichermediums stehen.
144
L. Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder
Speichermedien in den Geltungsbereich des Urhebergesetzes gewerblich
einführt oder wieder einführt oder wer mit ihnen handelt.
M. Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
Werden Geräte der vorgenannten Art, die im Wege der Ablichtung oder in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder sonstigen Aus- und
Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber
auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung.
Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
Urheberrecht
183
N. Zusammenfassung zur Pauschalvergütung als
gerechter Ausgleich für die Privatkopie
Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie bekommt der Urheber eine pauschale Vergütung. Sie wird auf Geräte und Speichermedien erhoben und
über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet. Privatkopie
und Pauschalvergütung gehören also untrennbar zusammen.
Zunächst waren die Vergütungssätze in einer Anlage zum Urheberrechtsgesetz festgelegt. Diese Liste war zuletzt 1985 geändert worden und war veraltet. Das hatte zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten über die Vergütungspflicht neuer Geräte geführt. Angesichts der rasanten technischen Entwicklung im digitalen Zeitalter hätte die Liste schon nach kurzer Zeit geändert
werden müssen. Nach dem jetzt geltenden Recht sollen die Beteiligten
selbst, also die Verwertungsgesellschaften und die Verbände der Geräteund Speichermedienhersteller, die Vergütung miteinander aushandeln. Für
den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsmechanismen vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler
auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.
Vergütungspflichtig sind alle Geräte- und Speichermedien, deren Typ zur
Vornahme von zulässigen Vervielfältigungen genutzt wird. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für
Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich
aber ganz anderen Funktionen dient.
Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten nur noch einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen
Ausmaß der Nutzung bemessen, indem Geräte- und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch
empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln.
Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder
Digital-Right-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch
keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte- und
Speichermedien berücksichtigt. Die ursprünglich vorgesehene 5%-Obergrenze vom Verkaufspreis des Gerätes ist in den Beratungen im Bundestag
zwar gestrichen worden. Die wirtschaftlichen Belange der Gerätesteller
werden gleichwohl hinreichend berücksichtigt. Es bleibt dabei, dass deren
berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen und
184
Urheberrecht
die Vergütung in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen muss.
O. Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes
Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der
Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann,
wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch
die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet
werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten
müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt
hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und
ausübende Künstler können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit
dies der Billigkeit entspricht.
145
P. Abmahnung (Deckelung RA-Gebühr)
1. Formale Anforderungen einer Abmahnung nach dem UrhG
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit
durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Die urheberrechtliche Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
– Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht
selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
– die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
Hier sind Zeit, Ort und Gegenstand der Zuwiderhandlung und der mutmaßliche Verletzer (Inhaber der IP-Adresse) zu nennen.
– geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
Urheberrecht
185
An dieser Stelle ist deutlich zu machen, wie viel Geld der Rechtsinhaber
als Schadensersatz für die begangene Rechtsverletzung fordert und wie viel
Geld als Aufwendungsersatz für die Abmahnung an den Rechtsanwalt bestimmt ist.
– wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Der Abmahner hat sich auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
Eine Abmahnung, die nicht den obigen vier Voraussetzungen entspricht, ist
unwirksam.
2. Kostendeckelung
Soweit die Abmahnung berechtigt ist und die oben genannten formalen Voraussetzungen erfüllt, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen
beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich
der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für
den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der
Abgemahnte (und spätere Beklagte)
– eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke
oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht
für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet,
und
– nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag,
auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer
einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Geschützt wird nur der zu privaten Zwecken handelnde Ersttäter.
Der abmahnende Anwalt hat danach einen Gebührenanspruch i. H. v.
147,56 € incl. 19 % USt.
Der Gegenstandswert i. H. v. 1.000 Euro ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht
werden. Dieser Gegenstandswert gilt nicht, wenn er nach den besonderen
Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Hinweis: Die Kostendeckelung gibt es seit dem 9.10.2013 nur im Urheberrecht. Im Wettbewerbsrecht besteht seit dem 9.10.2013 auf Antrag die
Möglichkeit einer Streitwertbegünstigung, dazu RN 119.
146
186
147
Urheberrecht
3. Gegenanspruch des Abgemahnten
Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderliche Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt
der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Der typische Fall der Praxis, bei dem der Abmahnende zum Zeitpunkt der
Abmahnung nicht erkennen kann, ob die Abmahnung unberechtigt ist, liegt
vor, wenn nicht der Inhaber der IP-Adresse, sondern ein Dritter (z. B. ein
Kind) den Rechtsverstoß begangen hat und der abgemahnte Inhaber dafür
nicht verantwortlich ist.
Der Gegenanspruch des Abgemahnten bei unberechtigten oder unwirksamen urheberrechtlichen Abmahnungen stärkt die Waffengleichheit zwischen Abmahnenden und Abgemahnten.
Q. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung
der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtwidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus
den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers
stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten
nicht übersteigen darf, überlassen werden.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1–3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Urheberrecht
187
Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1–3 vorgesehenen Maßnahmen.
R. Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein
nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden,
hat der Verletzte die vorgenannten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz und auf Vernichtung und Rückruf und Überlassung auch gegen
den Inhaber des Unternehmens.
S. Entschädigung
Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche auf Unterlassung und auf Vernichtung, Rückruf
und Überlassung den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die
Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen
würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung eines Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der
Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.
T. Anspruch auf Auskunft
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach
dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von
dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann
sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der
Schwere der Rechtsverletzungen ergeben.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
148
188
Urheberrecht
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbrachte26 oder
4. nach den Angaben einer in Nr. 1, 2 oder 3 genannten Person an der
Herstellung, Erzeugung oder Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke,
sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1
kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten
Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Der zur Auskunft verpflichtete hat Angaben zu machen über
1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer
der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.
Die Ansprüche nach obigen Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn
die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Erteilt der zur Auskunft verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob
fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach den Absätzen 1 oder
2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935–
945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung
26
Gemeint sind Provider.
Urheberrecht
189
der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in
§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit
Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30
des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine
vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung
der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.
Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die
Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten bleiben im Übrigen unberührt.
U. Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urhebergesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt,
kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer im gewerblichen Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch
auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit
der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um
den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den
§§ 935–945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft
die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen
190
Urheberrecht
zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens
verlangen.
V. Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung im Falle des Schadenersatzes auch auf Vorlage
von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang
zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der
Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die
Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das
Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen
Schutz zu gewährleisten.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden
kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach de §§ 935–945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um
den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in denen Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.
149
W. Gerichtsstand
Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person,
die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz
geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz,
in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn
die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli-
Urheberrecht
191
chen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Urheberrechtsverletzungen sind unerlaubte Handlungen. Dafür gilt im Regelfall, dass der Verletzte – nach seiner Wahl – den Verletzer an dessen
Wohnsitz oder am Ort der Verletzungshandlung verklagen kann. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet findet die Verletzungshandlung weltweit
statt. Demnach könnte ein in Deutschland Verletzter jedes Gericht innerhalb Deutschlands nutzen. Stichwort: „Fliegender“ Gerichtsstand. Anwälte
von Verletzten würden das Gericht beliebig auswählen und dadurch dem
Verletzer z. B. erhebliche Anreisen aufbürden. Allein das wäre schon ein
Druckmittel gegen Privatpersonen oder Existenzgründer, um sie zur Abgabe
von Unterlassungserklärungen zu veranlassen. Damit das nicht geschieht,
sind Privatpersonen, die den Urheberrechtsverstoß nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit nutzen, an ihrem Wohnort zu verklagen.
X. Bekanntmachung des Urteils
Ist eine Klage nach dem Urhebergesetz erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil
auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn
sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung
werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn vor ihr nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden,
wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
Y. Fragen aus der Praxis27
1. Themenkomplex Kopien
1. Ist die Privatkopie verboten?
Nein. Die Privatkopie ist und bleibt zulässig, egal ob analog oder digital.
Allerdings nur dann, wenn hierfür kein wirksamer technischer Kopierschutz
geknackt werden muss und die Vorlage für die Vervielfältigung eine legale
Quelle ist.
27
Die Fragen und Antworten sind von der Internetseite des Bundesministerium der Justiz (www.bmj.de)
– dort unter der Rubrik FAQ – häufige Fragen zum Urheberrecht – übernommen worden.
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Urheberrecht
Eine Quelle ist immer dann legal, wenn die Vorlage nicht offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder – das ist eine Ergänzung durch die Novelle
des Urheberrechts von 2008, den sog. "Zweiten Korb" – offensichtlich
rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird.
Diese Klarstellung erfasst gezielt illegale Tauschbörsen im Internet wie etwa
KaZaA, Bittorrent, Emule etc.
2. Darf ich für den privaten Gebrauch CDs kopieren?
Ja, wenn die CD nicht kopiergeschützt ist. Vervielfältigungen zum privaten
Gebrauch sind gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig.
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3. Gibt es ein Recht auf Privatkopie?
Es gibt kein Recht auf Privatkopie, sondern allenfalls eine gesetzliche Erlaubnis zur Privatkopie. Diese sog. Schranke wurde 1965 gesetzlich eingeführt, weil es technisch unmöglich war, das private Kopieren zu verhindern
oder einzeln abzurechnen. Als Ausgleich erhalten die Urheber die pauschale Vergütung auf Vervielfältigungsgeräte und Leerträger. Auch aus dem
Grundrecht der Informationsfreiheit lässt sich kein Recht auf kostenlosen
Zugang ableiten. Ansonsten könnte es ja auch kein Bezahlfernsehen geben.
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten.
4. Darf ich Mix-CDs zusammenstellen?
Ja. Solange kein Kopierschutz geknackt wird und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder – nach dem Zweiten Korb – offensichtlich rechtswidrig online angeboten ist. Und natürlich gilt auch hier: Sie
darf nur für den privaten Gebrauch gemacht und nicht etwa kommerziell
vertrieben werden.
5. Und was ist mit Privatkopien von Computerprogrammen? Computerspielen? Betriebssystemen?
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Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie
erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms
berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen
Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt
somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Computerspiele.
Urheberrecht
193
6. Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt?
Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt
„kopiergeschützt“, der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu
verwenden, ist zwar technisch kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen.
7. Darf ich Kopierschutz knacken, um mir CDs oder DVDs zu kopieren?
Nein! Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen ‚Schutz technischer Maßnahmen‘
vor. Nach § 95 Abs. 1 UrhG dürfen wirksame technische Maßnahmen ohne
Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf nicht geknackt werden. Das ist geltendes Recht und wird auch so bleiben. Ich kann mich auch nicht gegenüber dem Musik- oder Filmverleger darauf berufen, dass an sich ja eine Privatkopie zulässig wäre, und von diesem die Möglichkeit verlangen, den
Kopierschutz zu überwinden. Die Privatkopie lässt sich gegenüber dem
Kopierschutz nicht durchsetzen.
8. Was sind ‚wirksame technische Maßnahmen‘?
Technische Maßnahmen sind nach § 95a Abs. 2 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind,
geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken.
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit sie die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes etwa durch ein DRM-System kontrollieren. DRM-Systeme sind Digital Rights Management Systeme, d. h. elektronische Systeme, mit deren Hilfe der Rechtsinhaber bestimmte Nutzungshandlungen von urheberrechtlich geschützten digitalen Inhalten einschränken
oder verhindern kann (etwa durch zahlenmäßige Begrenzung der Kopierfähigkeit einer Datei).
9. Wann ist ein Kopierschutz wirksam?
Wenn z. B. ein CD- oder DVD-Brenner den Kopierschutz gar nicht erkennt
und deshalb eine Kopie brennt, dann ist der Kopierschutz insoweit nicht
wirksam und wird deswegen auch nicht umgangen. Dasselbe gilt, wenn ein
Kopierschutz nur auf bestimmten Betriebssystemen (z. B. Windows-PC)
funktioniert, auf anderen (z. B. Macintosh, Linux) aber nicht.
Auch der bloße Hinweis auf einer CD oder DVD „Diese CD/DVD ist kopiergeschützt“ genügt den Anforderungen eines wirksamen Kopierschutzes
194
Urheberrecht
nicht. Es kommt darauf an, ob das Werk tatsächlich durch einen wirksamen Kopierschutz geschützt ist.
Aber natürlich gibt es keinen 100%ig sicheren Kopierschutz. Das wird vom
Gesetz auch nicht vorausgesetzt. Wenn ein Kopierschutz also durch den
Einsatz von Rip- oder Hackersoftware geknackt werden kann, ändert dies
nichts an seiner Wirksamkeit.
10. Was droht mir, wenn ich den Kopierschutz zum ausschließlich
eigenen privaten Gebrauch umgehe?
Beispiel: Ich fertige eine Privatkopie einer kopiergeschützten CD oder
DVD, um sie auch in meiner Zweitwohnung zu hören oder anzusehen.
Ich muss zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des
Rechtsinhabers befürchten. Strafrechtlich droht mir keine Verfolgung, weil
nach der Wertung des Gesetzgebers bei der Umgehung von Kopierschutz
zum eigenen privaten Gebrauch ein Strafausschließungsgrund eingreift.
11. Welche Strafen drohen, wenn ich einen Kopierschutz umgehe und
zwar nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch?
Ich muss erst recht zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Daneben droht mir eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wenn ich gewerbsmäßig handele, d. h. ich versilbere die Raubkopien etwa
im Internet oder auf dem Flohmarkt, erhöht sich die Sanktion auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
12. Macht sich jeder, der einen Kopierschutz knackt, strafbar?
Nein, denn es ging dem Gesetzgeber im Jahre 2003 nicht darum, große
Teile der Bevölkerung zu kriminalisieren. Deshalb schließt § 108b Abs. 1
UrhG eine Strafbarkeit aus, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht.
Persönlich verbunden sind Familie, Haushaltsangehörige und enge Freunde.
13. Habe ich also bei Umgehung eines Kopierschutzes im privaten
Bereich nichts zu befürchten?
Es droht kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Ich muss jedoch zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen des Rechtsinhabers befürchten.
Urheberrecht
195
Denn es bleibt dabei: Kopierschutzknacken ist verboten und ist darum ein
Verstoß gegen das Urheberrecht!
14. Ist der Besitz von Hackersoftware verboten?
Der private Besitz von Hackersoftware ist nicht verboten, jedoch der Einsatz zur Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes.
Ebenso verboten sind die Verbreitung und die Bewerbung entsprechender
Software, § 95a Abs. 3 UrhG.
15. Was ist mit alten (Raub-) Kopien, die unter Umgehung des Kopierschutzes kopiert wurden?
Das Knacken des Kopierschutzes ist erst seit September 2003 verboten. Eine ältere Kopie ist nicht rechtswidrig – eine Kopie davon ist aber nicht
mehr erlaubt.
16. Darf ich noch die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware
nutzen, auch wenn diese in der Lage ist, Kopierschutzmechanismen
auszuschalten?
Ich darf die bisherigen Versionen meiner Brennersoftware nicht dazu nutzen, Kopierschutzmechanismen auszuschalten. Deswegen muss ich sie als
Privatperson aber nicht wegwerfen. Die Novelle des Urheberrechts verbietet die Herstellung, den Vertrieb, die Einfuhr und sogar die Bewerbung von
Soft- und Hardware, die vornehmlich dazu dient, Kopierschutzmaßnahmen
zu umgehen. Der Besitz ist allerdings nur zu gewerblichen Zwecken verboten, nicht aber für Privatpersonen. Eine Privatkopie einer Audio CD darf ich
also nur dann mit meiner alten Version von CloneCD machen, wenn die
CD nicht kopiergeschützt ist.
2. Themenkomplex MP3, Filesharing und Internet
1. Wie sind Internettauschbörsen rechtlich einzuordnen?
Das Bereitstellen von urheberrechtlich geschützten Inhalten (Musiktitel,
Filme etc.) per Upload ohne eine Lizenz ist illegal. Es ist strafbar und kann
zivilrechtliche Rechtsfolgen (Unterlassung- und Schadensersatzforderungen
der Rechtsinhaber) nach sich ziehen.
Eine Privatkopie ist auch dann illegal, wenn die Vorlage offensichtlich
rechtswidrig im Internet zum Download angeboten wird. Also ist auch das
Downloaden aus einer illegalen Tauschbörse rechtswidrig und kann ebenso
wie der Upload straf- und zivilrechtliche Sanktionen zur Folge haben.
152
196
Urheberrecht
Die Strafverfolgungsbehörde wird das Strafverfahren allerdings in aller Regel einstellen, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht.
2. Darf ich die Songs meines Lieblingsstars im Internet zum
Herunterladen anbieten?
Nein. Wer auf seiner Homepage Musik zum Download anbieten möchte,
muss sich vorher die Rechte einholen. Auch Links auf illegale Downloadangebote sind verboten.
3. Darf ich aus dem Netz Musikfiles (oder Kinofilme) herunterladen?
Nicht, wenn es sich dabei um rechtswidrige Tauschbörsen handelt. Denn
die Privatkopie ist nur zulässig, wenn die Kopiervorlage nicht offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich rechtswidrig angeboten wurde.
Einige Künstler und Plattenfirmen stellen jedoch einzelne Songs umsonst
ins Internet; dies ist in der Regel deutlich zu erkennen. Gegen die Nutzung
eines kostenpflichtigen legalen Downloadangebots ist natürlich nichts
einzuwenden.
4. Welche Strafe steht zu befürchten, wenn ich Musik ins Netz stelle?
Wer Musik unberechtigt im Internet zum Download anbietet, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das kann teuer werden. Hinzu kommen noch die
zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen der Rechtsinhaber nebst Abmahnkosten. Diese bemessen sich primär nach der Menge der angebotenen
Werke. Wer also Tausende von Files unerlaubt zum Download bereithält,
muss mit hohen Kosten rechnen.
5. Wie erkenne ich, ob etwas illegal im Internet zum Download
angeboten wird – etwa bei der Google-Bildersuche?
Ob die Bilder illegal im Internet angeboten werden oder nicht, hängt davon
ab, ob der Urheber seine Einwilligung gegeben hat. Besonders im Impressum kann man sich informieren, wer für die Inhalte verantwortlich ist, und
ob der Urheber der entsprechenden Bilder von der Veröffentlichung in
Kenntnis gesetzt wurde. Im Zweifel sollte man immer, schon zum eigenen
Schutz, den Urheber um Erlaubnis fragen.
Urheberrecht
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3. Themenkomplex Vergütung
1. Was macht eine Verwertungsgesellschaft? Oder: Wer sind
die VG-Wort und die GEMA?
Die Verwertungsgesellschaften nehmen die Rechte des Urhebers an seinem
Werk treuhänderisch wahr.
Auf die Musikbranche angewandt: Wird zum Beispiel ein Musikstück in
Discotheken, Radios, telefonischen Warteschleifen oder als Klingelton aufgeführt, dann hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Da die Nutzer eines Stücks unmöglich direkt mit dem Urheber abrechnen
können, übertragen die Schöpfer ihre Rechte an Verwertungsgesellschaften.
Bei Musik ist das die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte. Die bildenden Künstler haben als
Pendant die VG Bild-Kunst geschaffen, die VG Wort entlohnt Dichter und
Autoren, die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten
kümmert sich um die im Namen genannten. Ihre Haupteinnahmequelle
sind die Abgaben auf alle Geräte und Leermedien, die Kopien geschützter
Werke ermöglichen. Verwertungsgesellschaften geben diese Abgaben an
ihre Mitglieder weiter und sind damit gewissermaßen das Scharnier zwischen Schöpfer und Nutzer.
2. Was ist mit DRM gemeint?
DRM steht für Digital Rights Management und bezeichnet digitale Abrechnungssysteme, mit denen man digitale Inhalte markieren und ihre Nutzung
individuell vergüten kann. Statt also wie bislang Vergütungsansprüche auf
Kopien urheberrechtlich geschützter Werke durch Pauschalabgaben auf
Geräte und Träger zum Kopieren geistigen Eigentums (Drucker, CDBrenner, Kopierer, Scanner…) abzurechnen, sollen diese Programme es ermöglichen, passgenau abzurechnen. Die Hersteller der entsprechenden
Kopiergeräte fordern verstärkt die Abschaffung der Pauschalabgaben für digitale Inhalte, da diese zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber der internationalen Konkurrenz führen könnten. Gegen die Abschaffung des pauschalen
Vergütungssystems spricht aber, dass es viele Werke gibt, die nicht kopiergeschützt sind. Und hier haben die Urheber einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf eine (pauschale) Vergütung. Außerdem ist noch
gar nicht abzusehen, ob sich der Kopierschutz überhaupt am Markt durchsetzen wird. Deswegen wird es bis auf Weiteres ein Nebeneinander von
DRM-Systemen und pauschaler Vergütung geben müssen. Dieses Nebeneinander wurde durch den Zweiten Korb bestätigt.
153
199
XII. Wie vermeide ich Fehler?
A. Impressum
Das Wort stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „das Eingedruckte“.
Gemeint ist damit die für Zeitungen und Zeitschriften gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Nennung des für den Inhalt verantwortlichen
Herausgebers.
Nach den Landespressegesetzen müssen alle Druckwerke ein Impressum
enthalten. Nichtperiodische Druckwerke müssen darin Drucker und Verleger mit Namen und Anschrift angeben (lediglich der Selbstverleger darf
anonym bleiben). In Druckwerken, die periodisch erscheinen (Zeitungen
und Zeitschriften), sind zusätzlich Namen und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs sowie gesondert ein Verantwortlicher für den Anzeigenteil
(Ausnahme in Hessen) anzugeben.
Werden regelmäßig ganze redaktionelle Teile fertig übernommen, sind auch
Verleger und verantwortlicher Redakteur der übernommenen Teile anzugeben (Grund: Offenlegung von Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen).
Das Impressum dient dem Schutz des Lesers, der wissen soll, von wem das
Druckwerk stammt und wer presserechtlich haftet.
Anzeigen in periodischen Druckwerken sind besonders zu kennzeichnen,
soweit sich die Entgeltlichkeit nicht schon aus der Anordnung und Gestaltung ergibt. Die Unterscheidung zwischen redaktionellem Teil und werblichen Inhalten dient zum einen der Aufrechterhaltung des lauteren Wettbewerbs und zum anderen dem Erhalt der Unabhängigkeit der Presse.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
– als verantwortlicher Redakteur oder Verleger (beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber) gegen die Impressumspflichten verstößt
– oder den werblichen Teil nicht deutlich kennzeichnet
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Die strafrechtliche Verantwortung ist ebenfalls in den Pressegesetzen geregelt.
Details können in den jeweiligen Landespressegesetzen nachgelesen werden. Dort finden sich z. B. die Legal-Definitionen/Begriffsbestimmungen zu
„Druckwerke“ oder „periodische Druckwerke“.
154
200
Wie vermeide ich Fehler?
Hinweis:
Wer auf seiner Webseite nicht nur Waren anbietet, sondern auch redaktionelle Informationen veröffentlicht, sollte berücksichtigen, dass er (zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG – dazu gleich unten) einen
Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen muss. Einzelheiten
können dazu nachgelesen werden in § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag.
155
B. Anbieterkennzeichnung
1. Allgemeines
Dieser Begriff fand seine erstmalige, Verwendung im Staatsvertrag über
Mediendienste vom 1. August 1997 (MDStV I). Dort hieß es:
Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben:
1. Namen und Anschrift
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift
des Vertretungsberechtigten
Die vorzitierte Definition der Anbieterkennzeichnung wurde in das Teledienstegesetz von 1997 (TDG) wörtlich übernommen.
In der Gesetzesbegründung hieß es dazu, dass Diensteanbieter im Interesse
des Verbraucherschutzes ihre Identität zu offenbaren und die Anschrift anzugeben haben. Damals lautete die Überschrift des § 6 TDG „Anbieterkennzeichnung“.
Inzwischen sind die Regelungen des TDG und des MDStV im Telemediengesetz (TMG) zusammengefasst worden. Das TMG trat am 1. März 2007
in Kraft. Nachfolgend werden die §§ 5, 6 TMG zitiert. Aus ihnen ergeben
sich umfangreiche Informationspflichten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Anbieterkennzeichnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße kann bis zur Höhe von fünfzigtausend Euro verhängt
werden.
156
2. §§ 5 und 6 Telemediengesetz (TMG)
§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten
Absatz 1
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Wie vermeide ich Fehler?
201
1. Den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld
zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel … angeboten oder erbracht wird, Angaben über:
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung, verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie
diese zugänglich sind.
6. In Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach
§ 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer,
7. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Absatz 2
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
Hinweis:
Diensteanbieter im obigen Sinne ist jede natürliche oder juristische Person,
die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
157
202
Wie vermeide ich Fehler?
§ 6 TMG Besondere Informationspflichten
bei kommerziellen Kommunikationen
Absatz 1
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden
Voraussetzungen zu beachten:
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen
sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle
Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar
als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Absatz 2
Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt,
darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein
Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen
Charakter der Nachricht erhält.
Absatz 3
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben
unberührt.
Hinweis:
158
Kommerzielle Kommunikation im obigen Sinne ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes
von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die
eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf
ausübt.
Wie vermeide ich Fehler?
203
3. Historische Ausführungen zur Entwicklung des Telemediengesetzes
Weltweit erkannten die Gesetzgeber den Handlungsbedarf für die Internetkommunikation erst recht spät. In der Bundesrepublik Deutschland trat am
1.08.1997 das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) in Kraft.
159
Das IuKDG war weltweit das erste Gesetz, das spezifische Regelungen für
die Online-Kommunikation enthielt. Das Gesetz war eine wichtige Voraussetzung, um Industrie und Wirtschaft verlässliche und klare Rahmenbedingungen für Investitionsentscheidungen sowie Rechts- und Planungssicherheit zu geben.
Das IuKDG bestand aus 11 Artikel. Wobei die ersten drei Artikel jeweils
ein in sich geschlossenes Gesetz umfassten:
Artikel 1:
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG), auch als Teledienstegesetz bezeichnet.
Artikel 2:
Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (TDDSG), auch
Teledienstedatenschutzgesetz genannt.
Artikel 3:
Gesetz zur digitalen Signatur (SigG), sog. Signaturgesetz.
Artikel 4:
Änderung des Strafgesetzbuches.
Artikel 5:
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Artikel 6:
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
Artikel 7:
Änderung des Urheberrechtsgesetzes.
Artikel 8:
Änderung des Preisangabengesetzes.
Artikel 9:
Änderung der Preisangabenverordnung.
Artikel 10: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang.
Artikel 11: Inkrafttreten.
Das TKG war und ist vom oben genannten TDG (heute Telemediengesetz,
TMG) zu unterscheiden. Das TKG wird vielfach auch als Multimedia-Recht
bezeichnet. Unter Telekommunikations- und Multimediarecht sind die Gesetze zu verstehen, die sich mit dem Angebot von, dem Zugang zu und das
Handeln in Telekommunikations- und Multimediadiensten befassen.
Zweck des TKG ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und
ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
160
204
Wie vermeide ich Fehler?
Nachdem die Post ihr Monopol für die Errichtung und das Betreiben von
Fernmeldeanlagen verloren hatte, war in einem neuen Gesetz zu regeln,
wer zuständig ist z. B. für Netzzusammenschaltungen, den Sprachtelefondienst und der Zuteilung von Nummern.
Die vorgenannten Problemkreise betreffen den technischen Vorgang des
Sendens, Übermittelns und des Empfangs von Nachrichten jeglicher Art in
der Form von Zeichen, Sprache, Bilder oder Töne mittels Telekommunikationsanlagen. Die Regelungen zu den technischen Fragen sind im TKG
enthalten.
Das TDG (heute TMG) ist anzuwenden, wenn elektronische Informationsund Kommunikationsdienste für den individuellen Gebrauch betroffen
sind. Zweck des TDG (TMG) ist es, einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für verschiedene Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
Beispiele:
Telebanking, Teleshopping, Datendienste (Verkehrs-, Wetter- und Umweltdatendienst), Angebote zur Nutzung des Internets und zur Nutzung von Telespielen; Telemedizin und Telelernen sind ebenfalls vom TDG (TMG)
umfasst.
Merksatz zur Abgrenzung des TKG vom TDG (TMG):
Die Telekommunikation als solche (der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten mittels Telekommunikationsanlagen) ist im TKG geregelt.
Die mittels Telekommunikationsanlagen übermittelten Inhalte und deren
Nutzung (das Arbeiten mit den technischen Möglichkeiten) werden vom
TDG (TMG) erfasst.
161
Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)
Der MDStV (heute ebenfalls im TMG aufgegangen) war schließlich am
Platze, wenn es sich um Informations- und Kommunikationsdienste handelte, die sich an die Allgemeinheit richteten und bei denen die redaktionelle
Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund
stand.
Beispiele:
Fernseheinkauf, Fernsehtext, Verteildienste, video on demand, onlineZeitschriften.
Im Regierungsentwurf zu § 2 TDG hieß es zur Abgrenzung des TDG vom
MDStV u. a.:
Wie vermeide ich Fehler?
205
Das TDG regelt die erweiterten Formen der Individualkommunikation,
d. h., die neuen, vom Benutzer individuell im Wege der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien nutzbaren Dienste sowie die
durch diese Technologien möglichen neuen Formen des Rechtsverkehrs
mittels digitaler Signaturen. Die Nutzung der Informations- und Kommunikationsdienste macht neue Wege wirtschaftlicher Betätigung und eine verbilligte Geschäftskommunikation möglich.
Prägend für die Informations- und Kommunikationsdienste im Sinne des
TDG sind insbesondere die hierdurch möglichen Anwendungen im Sinne
eines individuellen und frei kombinierbaren Umgangs mit digitalisierten
Informationen verschiedener (interaktiv verwendbarer) Darstellungsformen
(z. B. Text, Grafik, Sprache, Bild, Bildfolgen usw.). Aus dieser Wesensbeschreibung ergibt sich, dass die Zielrichtung der Informations- und Kommunikationsdienste nicht auf die öffentliche Meinungsbildung angelegte,
massenmediale Versorgung ist, sondern die durch den Nutzer bestimmbare
Kommunikation.
Zusammenfassung zur Historie:
Als sich in der Zeit von 1997 bis 2007 bei der Nutzung, dem Zugang und
dem Handeln in den neuen Medien Rechtsfragen stellten, waren die Antworten darauf in erster Linie im TKG, im TDG und/oder im MDStV zu finden. Die drei Gesetze kamen jeweils funktionsbezogen nebeneinander zur
Anwendung.
Neben den vorskizzierten neuen Vorschriften galten weiterhin alle damaligen Gesetze (BGB, AGBG, VerbrKG, UrhG, MarkenG, UWG usw.). 28
4. Anbieterkennzeichnung beim Internethandel
Zu der Problematik des Impressums/Anbieterkennzeichnung können auf
der Webseite des Bundesministeriums der Justiz (www.bmj.de) allgemeine
Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet nachgelesen werden. Dort heißt es:
Das Telemediengesetz (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten auf. Diese dienen vor allem dem Verbraucherschutz.
Die telemedienrechtlichen Anbieterkennzeichnungspflichten werden von
Anbietern häufig unter der Überschrift „Impressum“ erfüllt. Genau genom28
Seit dem 01.01.2002 sind die damaligen Nebengesetze zum BGB, das AGBG und das VerbvKG, in
das BGB eingearbeitet worden. Seit dem 01.03.2007 sind der Mediendienste-Staatsvertrag und das
Teledienstegesetz im Telemediengesetz (TMG) zusammengefasst.
162
206
Wie vermeide ich Fehler?
men handelt es sich dabei aber nicht um ein Impressum im presserechtlichem Sinn. Vielmehr geht es um Informationen, die Handelsunternehmen
im traditionellen Rechts- und Geschäftsverkehr beispielsweise auf Geschäftsbriefen ohnehin seit langem erfüllen müssen. Diese Anbietertransparenz muss auch im elektronischen Geschäftsverkehr gewährleistet sein.
Statt von einem „Impressum“ ist daher im Folgenden von der „Anbieterkennzeichnung“ die Rede.
Verbraucher sind mit Hilfe der Anbieterkennzeichnung in der Lage,
Diensteanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen (z. B. durch Anruf bei den
zuständigen Aufsichtsstellen), bevor sie deren Dienste in Anspruch nehmen. Aber auch Unternehmen haben ein erhebliches Interesse daran, die
erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer zu erlangen, um
ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können.
a. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung
Wer als Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, handelt ordnungswidrig
und kann mit einer Geldbuße (bis zu 50.000 €) belangt werden.
Wichtiger aber noch: Er begeht auch einen Wettbewerbsverstoß, der unter
anderem zu Ansprüchen auf Unterlassung führt, die in der Regel auf dem
Weg über kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden. Das kann
teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich
belasten. Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden. Auch die nachfolgenden Erläuterungen können keinen absoluten
Schutz davor bieten, wegen fehlerhafter Angaben rechtmäßig abgemahnt
zu werden, denn letztlich beurteilen die Gericht, ob im Einzelfall eine
Rechtsverletzung vorliegt oder nicht.
b. Für wen gilt die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem TMG?
Die Anbieterkennzeichnungspflicht ist vor allem in § 5 des TMG geregelt.
RN 156 Sie trifft Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen
Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.
Diensteanbieter sind nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG natürliche oder juristische
Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff Telemedien ist sehr
weit und umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht
Telekommunikation im engeren Sinn oder Rundfunk sind. So ist praktisch
jeder Online-Auftritt ein Telemedium.
Wie vermeide ich Fehler?
207
Telemedien sind z. B. private Webseiten und Blogs, Online-Shops, OnlineAuktionshäuser, Suchmaschinen, Informationsdienste und Chatrooms.
Keine Telemedien sind dagegen z. B. die reine Datenübertragung bzw. Telefonie auf Basis von Voice over IP (VOIP), Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke, direkte telefonische Beratungen über Liveoperator (Call Center) und entsprechende Mehrwertdienste (telefonische premium-rate-services, die beispielsweise über 0900- oder 0180-Nummern
direkt angerufen werden).
Was unter das „Bereithalten zur Nutzung“ fällt, ist von den Gerichten noch
nicht abschließend geklärt. Teilweise wird die Rechtsauffassung vertreten,
auch der Verkauf über das Internet außerhalb eines Online-Shops, etwa
über ein Internetauktionshaus, sei ein solches Bereithalten zur Nutzung.
Auch wer über ein Internetauktionshaus oder eine sonstige Internethandelsform Waren verkauft, ist also möglicherweise ein Diensteanbieter.
Nicht jeder Diensteanbieter ist kennzeichnungspflichtig. Die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht nur, wenn der Diensteanbieter das Telemedium geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält. „Geschäftsmäßig“ ist ein viel
weiterer Begriff als „gewerbsmäßig“. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass das Angebot schon „geschäftsmäßig“ ist, wenn es aufgrund einer
nachhaltigen (d. h. nicht auf einen Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt;
eine Gewinnerzielungsabsicht ist danach nicht erforderlich.
Unerheblich ist, ob der Diensteanbieter die Telemedien gegen Entgelt bereithält. Es genügt, dass solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Kennzeichnungspflichten treffen demnach alle Diensteanbieter, soweit sie Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss
praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden.
Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben.
Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.
c. Welche Angaben sind zu machen?
§ 5 Absatz 1 TMG enthält in seinen Nummern 1–7 eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Anbieterkennzeichnungspflichtige jeweils in unterschiedlichem Umfang betroffen sind. Die Angaben aus den Nummern 1
und 2 muss jeder Anbieterkennzeichnungspflichtige machen. Die zusätzlichen Angaben aus den Nummern 3–7 muss dagegen nur derjenige machen, der zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehört.
208
Wie vermeide ich Fehler?
aa. Grundangaben nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 TMG
Die nachfolgenden Informationen muss jedes „Impressum“ enthalten.
Allerdings unterscheidet sich der Inhalt der Angaben danach, ob es sich bei
demjenigen, der die Angaben machen muss, um eine natürliche Person
oder eine juristische Person (z. B. Verein, GmbH, AG) handelt. Zu beachten
ist, dass nach § 2 Satz 2 TMG den juristischen Personen solche Personengesellschaften gleichgestellt sind, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind,
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z. B. GbR, oHG, KG).
Grundangaben für natürliche Personen
Natürliche Personen müssen ihren Familiennamen angeben und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Zudem die vollständige (ladungsfähige) Postanschrift. Dazu gehört Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer. Die Angabe des Postfaches ist nicht ausreichend.
Ferner ist anzugeben eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse. Beides
dient der Kontaktaufnahme.
Zwischen den Gerichten ist strittig, ob eine telefonische Erreichbarkeit
zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht. Strittig ist
auch, ob statt der Angabe einer E-Mail-Adresse die Bereithaltung einer elektronischen Anfragemaske geeignet ist. Gehen Sie auf Nummer sicher und
geben Sie eine erreichbare Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse an.
Grundangaben für juristische Personen
Juristische Personen haben zunächst ihren Firmennamen anzugeben. Er
muss vollständig ausgeschrieben sein. Auch hier gilt, dass die Angabe einer
Postfach-Adresse nicht ausreichend ist. Bei mehreren Niederlassungen ist
im Zweifel die vollständige Anschrift der Hauptniederlassung anzugeben.
Ferner sind die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter der juristischen Personen zu benennen. Bei einer GmbH ist deshalb der Geschäftsführer und bei einer Aktiengesellschaft der Vorstandsvorsitzende namentlich zu benennen. Sofern es sich beim Vertreter einer juristischen Person
ebenfalls um eine juristische Person handelt, ist deren Vertreter zu benennen, bis eine natürliche Person benannt werden kann.
Soweit (freiwillig) Angaben zum Gesellschaftskapital gemacht werden, ist
das Stamm- bzw. das Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen zu nennen.
Als Kontaktinformationen ist in jedem Fall die Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse anzugeben. Zwischen den Gerichten ist strittig, ob eine telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob
Wie vermeide ich Fehler?
209
ein Anrufbeantworter ausreicht. Ebenso ist streitig, ob statt der Angabe einer
E-Mail-Adresse die Bereithaltung einer elektronischen Anfragemaske geeignet ist. Gehen Sie auf Nummer sicher. Geben Sie eine erreichbare Telefonnummer und Ihre E-Mailadresse an.
bb. Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen
von Diensteanbietern
Wer für seine Tätigkeit eine behördliche Zulassung bedarf, z. B. Gastronomiebetriebe, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen, muss in seinem Impressum auch die zuständige Aufsichtsbehörde
nennen. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss auch dann genannt werden, wenn tatsächlich keine Zulassung erteilt worden ist. Fallen Aufsichtsund Zulassungsbehörde auseinander, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen.
Strittig ist, ob die postalische Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
genannt werden muss. Vorsichtshalber sollten Sie die Postanschrift angeben.
Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben in ihrem Impressum das Register
und die Registernummer anzugeben. Angegeben werden müssen auch ausländische Registereintragungen und entsprechende Registernummern, soweit vorhanden.
Diensteanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (Rechtsanwälte,
Steuerberater), haben ihre gesetzliche Berufsbezeichnung zu benennen sowie die Kammer der sie angehören und den Staat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Ferner sind die berufsrechtlichen Regelungen und der Zugang zu ihnen zu bezeichnen. Angegeben werden müssen
alle rechtlich verbindlichen Normen, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes oder die Führung des Titels sowie gegebenenfalls spezielle Pflichten der Berufsangehörigen regeln. Ausreichend ist die Benennung
der Gesetzes- oder Satzungsbezeichnung sowie der Fundstelle in einer öffentlichen Sammlung (z. B. auf der Webseite der betreffenden Kammer).
Diensteanbieter, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a
des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach
§ 139 c der Abgabenordnung besitzen, haben diese Nummer ebenfalls anzugeben.
Handelt es sich beim Diensteanbieter um eine Kapitalgesellschaft (AG oder
GmbH), die sich in der Abwicklung oder Liquiditation befindet, ist anzugeben, dass der Diensteanbieter sich in Abwicklung oder Liquiditation
befindet.
210
Wie vermeide ich Fehler?
d. Wie ist die Anbieterkennzeichnung zu platzieren?
§ 5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.
Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen
und ohne langes Suchen auffindbar sind. Die Rechtsprechung hält Angaben
für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und
durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als
Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden. Der Bundesgerichtshof hat es als unschädlich erachtet, dass eine Anbieterkennzeichnung mit „Kontakt“ und „Impressum“ bezeichnet war. Die Bezeichnung
„backstage“ soll nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg dagegen
nicht hinreichend klar sein. Ob bereits die Notwendigkeit jeglichen Scrollen bewirkt, dass ein Impressum nicht mehr leicht erkennbar ist, oder ob
dies erst bei einem umfangreichen Scrollen der Fall ist, ist noch nicht vollends geklärt.
Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH
kann als gesichert gelten, dass das Erreichen einer Internetseite über zwei
Links in der Regel kein langes Suchen erfordert und damit als unmittelbar
gilt, auch wenn neben dem maßgeblichen Link noch andere Links vorhanden sind. Nicht unmittelbar erreichbar sind die Angaben, wenn sie nur in
allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemacht werden. Es genügt deshalb z. B. nicht, den vollständigen Namen des Anbieters nur in den AGB zu
nennen, auf der Startseite dagegen nur den Nachnamen zwischen dem
Firmennamen oder der Anschrift der Firma abzubilden. Bleiben Sie im
Zweifel also bei den klassischen Bezeichnungen und bringen Sie die Links
deutlich sichtbar an.
Ständig verfügbar sind Informationen, auf die jederzeit also über einen
dauerhaft funktionstüchtigen Link zurückgegriffen werden kann, und die
kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internetbrowser sind.
Eine Anbieterkennzeichnung, die nur unter Nutzung zusätzlicher Leseprogramme einzusehen ist, dürfte den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Eine Möglichkeit, die Anbieterkennzeichnung auszudrucken, wird
nicht einheitlich gefordert.
163
C. Handelsrechtliche Pflichtangaben
Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma
Wie vermeide ich Fehler?
211
– bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e. K.“, „e. Kfm“ oder „e. Kfr.“ –
der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der
die Firma eingetragen ist, angegeben werden.
Handelsbriefe („Geschäftsbriefe“) sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen, z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragsbestätigungen.
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe
seines Handelsgewerbes gehören.
Auch E-Mails des Kaufmanns sind Handelsbriefe, z. B. Eingangsbestätigungsmail oder Auftragsbestätigung als Mail. Jede (geschäftliche) E-Mail
muss daher die vorgenannten Pflichtangaben enthalten!
Spezielle Vorschriften zu Informationspflichten für die Geschäftskorrespondenz finden sich
– für den eingetragenen Kaufmann in § 37a HGB i. V. m. § 19 Absatz 1
Nr. 1 HGB
– für die oHG und KG in § 125a und § 177a HGB
– für die GmbH in § 35a GmbHG
– für die AG in § 80 AktG
Beispielsweise sind bei einer GmbH alle Geschäftsführer zu benennen.
Nicht in das Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen in ihrer Geschäftskorrespondenz Nach- und Vornamen benennen gem. § 15b
GewO. Zusätze wie Sachbezeichnungen oder Fantasiezusätze sind zulässig. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) haben die Nach- und Vornamen aller Gesellschafter anzugeben.
Hinweis zur Aufbewahrungspflicht:
Handelsbriefe und damit auch E-Mails müssen 6 Jahre lang aufbewahrt
werden. Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege sind 10 Jahre lang aufzubewahren (§ 257 HGB).
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten
zum Handelsregister nicht nachkommt oder wer seine Geschäftsbriefe nicht
oder nur unvollständig kennzeichnet, wird dazu vom Registergericht durch
Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten Das Zwangsgeld kann bis zu
fünftausend Euro betragen. Außerdem setzen sich Kaufleute, die den Kennzeichnungspflichten nicht genügen, dem Vorwurf aus, wettbewerbswidrig
zu handeln i. S. d. UWG.
212
164
Wie vermeide ich Fehler?
D. Pflichtangaben in Rechnungen
1. Allgemeines
Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung,
die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet
werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des
Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach
diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht
werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische
Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
– den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden
Unternehmers und des Leistungsempfängers,
– die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer
oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte UmsatzsteuerIdentifikationsnummer,
– das Ausstellungsdatum,
– eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die
zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig
vergeben wird (Rechnungsnummer),
– die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
– den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung,
– das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus
vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt
berücksichtigt ist,
Wie vermeide ich Fehler?
213
– den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf,
dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
– in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
– in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2
Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
2. Rechnungen über einen Gesamtbetrag von mehr als 150,00 €
Sie müssen enthalten:
a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Fortlaufende) Rechnungsnummer
b) Ausstellungsdatum der Rechnung
c) Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der
sonstigen Leistung
d) Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung
e) Entgelt
f) anzuwendender Steuersatz
g) Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung
h) erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations-nummer
3. Muster einer Rechnung gem. § 14 Absatz 4 UStG
RA Freundlich hat dem Unternehmer Karl Baufuchs e. Kfm. bei einer werkvertraglichen Streitigkeit vom 2.10.2014 bis zum 15.11.2014 anwaltlichen
Beistand geleistet. Das Honorar beträgt 500,00 € netto zzgl. 19 % USt. Die
Rechnung des RA lautet:
165
214
Wie vermeide ich Fehler?
RA Freundlich
Sonnenallee 1
45888 Gelsenkirchen
Herrn
Baufuchs e.Kfm.
Hyssenalle 7
45130 Essen
20. Nov. 2014
Anwaltlicher Beistand 2.10.2014–15.11.2014
Rechnungs-Nr. : 245/14 S 08
Sehr geehrter Herr Baufuchs,
in der Angelegenheit Baufuchs ./. Schmitz (werkvertragliche Streitigkeit) wollen
Sie mir bitte 595,00 € auf mein Konto überweisen.
Die RA-Gebühren errechnen sich wie folgt:
GeschäftsG Nr. 2300 VVRVG 1,3
19 % USt Nr. 7008 VV RVG
Summe
500,00 €
95,00 €
595,00 €
Meine USt-Nummer lautet: 317 5430 0733
Mit freundlichen Grüßen
RA Freundlich
166
4. Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis zu 150,00 €)
Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis zu 150,00 €) müssen folgende Angaben enthalten:
– vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
– Ausstellungsdatum der Rechnung
– Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der
sonstigen Leistung
– das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung
oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttoentgelt) sowie den anzuwendenden Steuersatz.
Wie vermeide ich Fehler?
215
5. Elektronische Rechnungen
167
Bis zum 30.06.2011 waren elektronische Rechnungen nur mit qualifizierter elektronischer Signatur steuerlich zulässig. Danach war das Versenden
einer Rechnung z. B. als PDF-Datei oder per Telefax nicht ausreichend.
Rechnungen, die den vorskizzierten, formalen Anforderungen nicht genügten, wurden von den Finanzämtern nicht anerkannt. Die schwerwiegende
Folge (für den, der die Rechnung bezahlt hat) war, dass ein Vorsteuerabzug
entfiel. Nachträgliche Korrekturen verursachten im Regelfall vermeidbare
Mehrarbeit.
Seit dem 01.07.2011 ist die qualifizierte elektronische Signatur nicht
mehr zwingend. Neben der elektronischen Abrechnung (E-Mail, CD-ROM)
und dem elektronischen Datenaustausch (EDI) sind auch PDF-, Text- oder
Bilddateien zulässig. Jeder Unternehmer kann durch sein innerbetriebliches
Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung
und Leistung schafft, die Echtheit seiner Rechnungen gewährleisten.
E. Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung
(PAngV)
Im Verhältnis B2C ist der Gesamtpreis anzugeben, d. h., der Preis incl. USt
und sonstiger Preisbestandteile. Ein deutlicher Hinweis auf den Gesamtpreis ist zu platzieren. Ein „sprechender Link“, also die Möglichkeit, von
jeder Seite aus, den Gesamtpreis aufrufen zu können, ist denkbar und
zulässig.
Im Verhältnis B2B ist die Angabe von Nettopreisen zulässig.
Wer im Rahmen eines Fernabsatzvertrages Waren oder Leistungen anbietet,
hat zusätzlich (im Verhältnis B2C und B2B) anzugeben
– dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die USt und sonstigen Preisbestandteile enthalten und
– ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten an, so ist deren Höhe
anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet
werden können.
Wer gegen die PAngV verstößt, handelt wettbewerbswidrig. Er kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
168
216
Wie vermeide ich Fehler?
F. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
169
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei (Kunde) bei Abschluss eines Vertrages
stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten
Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist;
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise, die auch für einen Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem
Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
170
Allgemeine Geschäftsbedingungen machen nur dort Sinn, wo sie dem Verwender (Verkäufer) rechtliche Vorteile verschaffen. Rechtliche Vorteile für
einen Verkäufer sind z. B. der Ausschluss der Mängelhaftung oder die Verkürzung der Verjährungsfristen. Aus den vorangegangenen Ausführungen
ergibt sich, dass es sich im Regelfall um einen Kaufvertrag über eine Ware
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Seit der
Schuldrechtsreform (1. Januar 2002) ist diese Art des Kaufvertrages als sog.
Verbrauchsgüterkauf im BGB gesondert geregelt: siehe §§ 474ff. BGB. Aus
den Sondervorschriften im BGB ergibt sich, dass der Verkäufer bei einem
Verbrauchsgüterkauf weder die gesetzlichen Mängelansprüche des Käufers
noch die gesetzlichen Mindest-Verjährungsfristen wirksam ausschließen
darf.
Soweit ein Verkäufer auf allgemeine Geschäftsbedingungen nicht verzichten möchte, sollte er darauf achten, dass die AGB deutlich lesbar und der
Inhalt klar verständlich sein müssen. AGB, die nur mit einer Lupe lesbar
sind oder die nur ein Jurist verstehen kann, erfüllen nicht die gesetzlichen
Anforderungen. AGB auf einer Webseite müssen gut erkennbar und einfach
Wie vermeide ich Fehler?
217
aufrufbar sein. Am besten wird auf der Homepage ein gut sichtbarer Link
„AGB“ aufgenommen, der bei Vertragsschluss zwingend zur Kenntnis genommen werden muss. Es sollte darauf geachtet werden, dass AGB möglichst kurz und verständlich und so formatiert sind, dass sie einfach ausgedruckt werden können. Wer sich mit seiner Webseite auch an ausländische
Kunden wendet, sollte seine AGB in der entsprechenden Landessprache
bereithalten.
Wer bei Fernabsatzverträgen AGB verwendet, sollte nicht nur an einen
„Pflicht-Link“ auf seiner Webseite denken, sondern auch daran, dass die
AGB bei Vertragsschluss ggf. für den Kunden speicherbar sein müssen oder
ihm in Textform „oder auf einem dauerhaften Datenspeicher“ mitzuteilen
sind.
Generell reicht es aus, dass der Verwender von AGB seine Kunden darauf
hinweist, dass der Vertrag unter Verwendung seiner AGB abgeschlossen
werden soll. Der Hinweis kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Ist ein
ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, genügt ausnahmsweise ein
deutlich sichtbarer Aushang. So z. B. bei den Massenverträgen wie Schließfächer- und Parkhausbenutzung oder Fahrkartenkauf am Automaten. Auch
bei Vertragsschlüssen im Internet gilt grundsätzlich, dass den Verwender
keine Pflicht trifft, AGB in Textform zur Verfügung zu stellen. Er hat AGB
auf seiner Webseite so darzustellen, dass sie auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können.
Handelt es sich allerdings bei dem abzuschließenden Vertrag um einen
Verbrauchervertrag und/oder Fernabsatzvertrag, und handelt es sich bei den
AGB gleichzeitig um Bedingungen, die den besonderen Informationspflichten bei Verbraucher- und Fernabsatzverträgen unterliegen, sind doch die
Formalia einzuhalten, die unter RN 94ff. dargestellt wurden. Als AGB in
diesem Sinne gelten z. B. Zahlungs- und Lieferbedingungen oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge, die der Verwender dem Verbraucher stellt.
Wer die Widerrufsbelehrung in seine AGB mit einbaut, sollte auf eine deutlich gestaltete, deutlich erkennbare Widerrufsbelehrung achten. Die nachgenannten AGB-Klauseln wurden von den Gerichten als rechtswidrig
beurteilt:
1. „AGBs gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen“
2. „Die Lieferfristen sind unverbindlich“
218
Wie vermeide ich Fehler?
3. „Rücksendung der Waren nur in Originalverpackung (das Problem besteht in der unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts)“
4. „Wert der Rücksendung wird dem Kundenkonto gutgeschrieben“
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass AGB nur Sinn machen, wenn sie
für den Verwender (sprich dem Unternehmer) rechtlich durchsetzbar sind.
Andernfalls verursacht die Fertigung von AGB lediglich vermeidbare Betriebsausgaben, z. B. für die Rechtsberatung, die entsprechende Gestaltung
der Webseite und den Druck der Printmedien (Visitenkarte, Briefbogen).
171
Bei der Vielzahl der Kaufvertrag-Fälle des täglichen Lebens handelt es sich
um Verbraucherverträge. Der Gesetzgeber hat insoweit den Unternehmern
die (rechtlichen) Möglichkeiten genommen, den Verbraucherschutz mit
Hilfe von AGB zu unterlaufen. Das gilt für jeden Unternehmer. Unabhängig davon, ob es sich um einen Klein-Unternehmer handelt oder z. B. um
den Inhaber eines riesigen Betriebs.
172
G. Domain, Anmeldung einer Internetadresse
www.denic.de
Wer im Internet erreichbar sein will, benötigt eine Adresse, eine Domain.
In Deutschland ist für die Vergabe von Domains die DENIC (Deutsches
Network Information Center) zuständig. Die DENIC registriert Domains auf
der Basis ihrer Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dabei wird lediglich geprüft, ob eine Domain bereits vergeben ist. Nicht geprüft wird, ob
die angemeldete Domain Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt. Sofern die Domain frei ist, wird sie für den Anmelder registriert.
Die Anmeldung einer Domain erfolgt regelmäßig durch den Provider. Es ist
allerdings jedem unbenommen, die Domain selbst zu beantragen.
Die bislang verwendeten generischen Top-Level-Domains, z.B. .de, .com
oder .org sind bereits so oft vergeben worden, dass viele (denkbare) Zeichenketten auf der zweiten Ebene (Second-Level-Domain) belegt sind.
Deshalb hat die ICAN 2011 beschlossen, Erweiterungen einzuführen. Das
geschieht durch neue Top-Level-Domains, z.B: .ruhr, .berlin, .bike oder
.venture.
Die neuen Endungen bieten Unternehmern noch mehr Möglichkeiten, sich
zu präsentieren. In Deutschland ist das ab Februar 2014 möglich.
Das Anmeldeverfahren ist im Regelfall zweistufig:
Wie vermeide ich Fehler?
219
Bevor eine neue Internetadresse mit neuer (branchenspezifischer) Bezeichnung registriert wird, haben Markeninhaber 30 Tage lang Zeit zu prüfen, ob
ihre Marke betroffen ist und sich die Domain selbst sichern. Das ist die
Sunrise-Phase. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Marke gegen
Gebühr in einem Trademark Clearinghouse hinterlegt ist. Falls dann jemand eine Top-Level-Domain nutzen will, die markengleich ist oder Bezug
zur Marke hat, erhält der Markeninhaber einen Hinweis. Der Interessent an
der neuen Top-Level-Domain wird gewarnt. Damit sollen juristische Auseinandersetzungen vermieden werden. Im Anschluss an die Sunrise-Phase
beginnt die Jedermanns-Phase. Dann werden die neuen Domains allen
Bürgern angeboten.
Möglich ist auch, dass zwischen der Sunrise-Phase und der JedermannsPhase eine weitere Phase eingebaut wird. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Sunrise-Phase die neuen Domains vorübergehend nur Unternehmen oder Organisationen angeboten werden.
Weitere Informationen über die vorskizzierten neuen Internetadressen:
www.bitkom.org
H. Markenrecht www.dpma.de
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
173
220
Wie vermeide ich Fehler?
Beispiele:
Wörter:
adidas, puma
Personennamen: rolex, beate uhse
Abbildungen:
Grüne Linie bei Dresdner Bank
Buchstaben:
HB, GTI
Zahlen:
4711
Verpackung:
Dimple-Flasche
Farbkombination: blau und weiß für Schalke oder für ARAL
1. Entstehung des Markenschutzes
Eine Marke kann entstehen durch:
– Eintragung ins Markenregister
– große Bekanntheit (Verkehrsgeltung)
– notorische Bekanntheit
a. Markenschutz durch Eintragung
Die Eintragung einer Marke in das Markenregister kann jeder Bürger selbst
vornehmen. Bei der Anmeldung einer Marke sind grundsätzlich 290 € Gebühr zu zahlen. Detail-Informationen dazu: www.dpma.de. DPMA ist die
Abkürzung für Deutsches Patent- und Markenamt.
Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre.
b. Markenschutz durch große Bekanntheit (Verkehrsgeltung)
Markenschutz kann auch entstehen ohne Eintragung beim DPMA, soweit
das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung
erworben hat. Anders als die eingetragene Marke, die sich auf das gesamte
Bundesgebiet erstreckt, kann die nichteingetragene Marke räumlich auf einen regionalen oder lokalen Bereich begrenzt sein.
Wenn der Bekanntheitsgrad groß ist, wird Markenschutz gewährt. Ob Verkehrsgeltung vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof hatte z. B. 1992 zu entscheiden, ob „quattro“ als
Marke mit Verkehrsgeltung anzusehen ist. Damals ergaben Befragungen,
dass allgemein ca. 61% der Bevölkerung „quattro“ im Zusammenhang mit
Kraftfahrzeugen sahen. Aber: Nur 51 % von den vorgenannten 61 % haben
den Begriff „quattro“ einem bestimmten Hersteller zugeordnet. Dieser
Wie vermeide ich Fehler?
221
Durchsetzungsgrad reichte nicht zur Begründung einer Verkehrsgeltung
aus. Damit entfiel Markenschutz.
1997 hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob der Farbkombination
„grau/magenta“ Markenschutz zukommt oder nicht. Damals wussten weniger als 30 % der Befragten, welchem Unternehmen diese Farbkombination
zuzuordnen ist. Damit entfiel Markenschutz.
c. Markenschutz notorisch bekannter Marken
Anders als die zuvor beschriebene Marke mit Verkehrsgeltung hängt der
Schutz notorisch bekannter Marken nicht von der Benutzung im Inland ab.
Es genügt eine im Ausland erworbene Bekanntheit. Danach ist jede „Weltmarke“ zugleich notorisch bekannt, z. B.: Coca-Cola, Ford, Mercedes-Benz
usw.
2. Markenrechte
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche
Stellt ein Unternehmen fest, dass eine Domain mit seiner Marke oder seinem Namensrecht oder sonstigen Kennzeichen kollidiert, kann es über die
DENIC herausfinden, wer der Domain-Inhaber ist (www.denic.de-„Whois –
Suche nach Domainnamen“). Bei Vorliegen besserer Rechte, kann der Domain-Inhaber abgemahnt werden. Er wird aufgefordert, die Domain nicht
mehr zu nutzen und sie freizugeben. Die Freigabe erfolgt durch Verzicht
des Domain-Inhabers auf die Domain gegenüber der DENIC. Zusätzlich
wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung abzugeben. Die Kosten
der Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen. Reagiert der Abgemahnte
nicht oder nicht so wie gefordert, muss er damit rechnen, dass der Verletzte
eine einstweilige Verfügung erwirkt oder Klage erhebt.
I. Reaktion auf Abmahnungen29
Allgemein gilt: Wer auf eine Abmahnung (z. B. bei angeblichem Verstoß
gegen des UWG oder das UrhG) überhaupt nicht reagiert, wählt die denkbar schlechteste Lösung. Es besteht nämlich die sehr große Gefahr, dass die
Gegenseite mit einer einstweiligen Verfügung ihre (angeblichen) hohen
Schadenersatzforderungen und Rechtsanwaltskosten durchsetzt.
29
Vgl. zur Reaktion auf Abmahnung RN 112.
174
222
Wie vermeide ich Fehler?
Es sollte in jedem Fall anwaltliche Hilfe erbeten werden. Je nach Lebenssachverhalt bestehen im Wesentlichen vier Reaktionsmöglichkeiten:
– Der eigene Rechtsanwalt weist nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
die Abmahnung zurück. Die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung wird verweigert; ebenso die Zahlung von Schadenersatz
und Rechtsverfolgungskosten.
– Der eigene Rechtsanwalt rät zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Die Zahlung des begehrten Schadenersatzes und der
Rechtsverfolgungskosten wird verweigert.
– Der eigene Rechtsanwalt rät zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Über den Schadenersatz und die Rechtsverfolgungskosten wird mit dem Ziel verhandelt, die begehrten Summen zu mindern.
– Wegen der eindeutigen Sach- und Rechtslage (kommt selten vor) rät der
eigene Rechtsanwalt zur Abgabe der Unterlassungserklärung (ggf. modifiziert) und zur Zahlung der (nachgewiesenen) Schadenersatzforderungen nebst Rechtsverfolgungskosten.
175
J.
Verpackungsverordnung
1. Historisches
Seit dem 01.01.2009 gilt eine neue Verpackungsverordnung. Nach der alten Verpackungsverordnung, die bis zum 31.12.2008 Geltung hatte, konnte
jeder Händler wählen zwischen einer Selbstentsorgung (mit einem entsprechenden Hinweis auf die Rücknahmepflicht) oder einer Beteiligung an einem System der flächendeckenden Abfallentsorgung (z. B. Der Grüne Punkt
Duales System Deutschland GmbH). Wer sich nicht an ein System der Entsorgung angeschlossen hatte, musste auf seine Rücknahmeverpflichtung
hinweisen.
Eine große Anzahl von Händlern schloss sich jedoch weder einem Entsorgungssystem an noch wiesen sie auf ihre Rücknahmeverpflichtung hin.
Dieses Verhalten galt als wettbewerbswidrig und konnte jederzeit abgemahnt werden. Gesellschaftspolitisch führte die vorerwähnte Wahlmöglichkeit nach der alten Verpackungsverordnung dazu, dass es eine große
Zahl von „Trittbrettfahrern“ gab, die die Kosten der Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen den haushaltsnahen Erfassungssystemen oder den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern aufbürdeten, ohne selbst einen Beitrag zu leisten. Es wird davon ausgegangen, dass ca. ¼ der vertriebenen
Wie vermeide ich Fehler?
223
Verpackungen gar nicht mehr lizensiert waren und damit praktisch kostenfrei entsorgt wurden.
Die neue Verpackungsverordnung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass sich
jeder Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss.
2. Abfallwirtschaftliche Ziele der neuen Verpackungsverordnung
Die Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle
sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen wird der Wiederverwendung
von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen
der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung das Marktverhalten der durch die Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
3. Anwendungsbereich der neuen Verpackungsverordnung
Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im
Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
4. Begriffe im Sinne der neuen Verpackungsverordnung
Verpackungen
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum
Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren,
die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom
Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
Verkaufsverpackungen
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim
Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung
sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer
Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
Serviceverpackungen sind z. B. Brötchentüten oder Pommesschälchen.
224
Wie vermeide ich Fehler?
Umverpackungen
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen
verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit
oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die
Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
Transportverpackungen
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf
dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit
des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
Hersteller im Sinne der Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt
werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
Vertreiber im Sinne der Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder
Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder
Waren in Verpackungen gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr
bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
Endverbraucher im Sinne der Verordnung ist derjenige, der die Waren in
der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach
Gebrauch zurück zu nehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen
kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
Rücknahmepflichten für Umverpackungen
Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei
der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rücknahme der Umverpackung zu geben. Das gilt nicht, wenn der
Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in
diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
Wie vermeide ich Fehler?
225
Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muss er an
der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, dass der Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur
Verkaufsstelle gehörendem Gelände die Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurück zu lassen.
Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme
der Umverpackungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine getrennte Haltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist. Der
Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung
oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen.
Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen (Pflichten
für Internetverkäufer)
Hersteller und Vertreiber, die mit Ware gefüllte Verkaufsverpackungen, die
typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den
Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden
Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Abweichend von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im obigen Sinne, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr
bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser
Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von
ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Entsorgungssystemen beteiligen („Delegation der Beteiligungspflicht auf vorgelagerte Handelsstufen“). Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private
Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System beteiligen. Zum Schutz
gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten und
zum Ersatz ihrer Kosten können die Systeme … auch denjenigen Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten für
die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen
Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen
in Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in
Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurück genommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen der Verpackungsverordnung zugeführt hat, können die für die Beteiligung an einem System
nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt werden.
226
Wie vermeide ich Fehler?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abgibt, ohne an einem Entsorgungssystem beteiligt zu sein, handelt ordnungswidrig. Er kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 €
belegt werden. Zudem ist derlei Verhalten wettbewerbswidrig und damit
abmahnfähig.
Mit den vorzitierten neuen Regelungen entfallen 2 Pflichten:
Die Hinweispflicht der Vertreiber auf die Rückgabemöglichkeit für Verkaufsverpackungen und die Pflicht der Hersteller und Vertreiber, ihre Beteiligung an einem „dualen System“ durch eine Kennzeichnung der Verpackung (z. B. grüner Punkt) kenntlich zu machen.
5. Was müssen Internet- und Versandhändler beachten?
Die IHK Kassel hat auf ihrem derzeit aktuellen Merkblatt zur neuen Verpackungsverordnung die wichtigsten Neuerungen wie folgt zusammengefasst:
– Sofern die zum Versand vorgesehenen Verkaufsverpackungen schon lizensiert sind (also beispielsweise verpackte Waren eines deutschen Herstellers), ist nur eine Lizensierung der zusätzlichen Verpackungs-/Versandmaterialien notwendig.
– Auch gebrauchte Verpackungen, die als Versandkartons eingesetzt werden, brauchen nicht lizensiert zu werden, wenn sie schon einmal bei
einem dualen System nach der Verpackungsverordnung lizensiert und
noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Derjenige, der die
mit Ware befüllte gebrauchte Verpackung in den Verkehr bringt, muss
allerdings darlegen (und beweisen) können, dass die eingesetzte Verpackung lizensiert wurde.
– Werden Waren in Verpackungen importiert, dürften die Verpackungen
im Allgemeinen nicht bei einem „dualen System“ lizensiert sein. In diesem Fall muss sich der Importeur an einem (oder mehreren) der „dualen
Systeme“ beteiligen und die Verpackungen lizensieren lassen.
Hinweis:
Noch ehe die neue Verpackungsverordnung in Kraft getreten war, wurde
bereits ein Streit darüber ausgetragen, ob Versandverpackungen als Serviceverpackungen anzusehen sind. Nur für Serviceverpackungen ermöglicht es nämlich der Gesetzgeber, dass der Vertreiber vom Lieferanten oder
Hersteller der Serviceverpackungen die Lizensierung der Verpackungen
verlangen kann, zumindest sofern dieser in Deutschland ansässig ist. Werden die Serviceverpackungen dagegen aus dem Ausland bezogen, trifft den
Importeur in jedem Fall die Lizensierungspflicht.
Wie vermeide ich Fehler?
227
Nach Einschätzung der IHK Organisationen, die sogar im Sommer 2008
vom Bundesumweltministerium bestätigt wurde, stellen Versandverpackungen derartige Serviceverpackungen dar, sofern sie zum Versand an den
privaten Endverbraucher genutzt werden.
Damit bestand nach Ansicht der IHK Organisationen für den Befüller der
Versandverpackungen eine Wahlmöglichkeit, ob er sich selbst an einem
dualen Entsorgungssystem beteiligt oder ob er diese Pflicht „delegiert“. Diese Streitfrage hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) im Oktober
2008 verneint. Zur Einstufung von Verpackungen im Versand- und Internethandel wurde folgendes entschieden: „Verpackungsmaterial, das dem
Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschl. Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung im Sinne der Verpackungsverordnung, aber nicht als eine Serviceverpackung im Sinne der Verpackungsverordnung einzustufen.
Damit stehen die „Erstabfüller“ (also die Versandhändler) ab 01.01.2009 in
der Pflicht, die von ihnen in Verkehr gebrachten und mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Entgegen früherer anderslautender Annahmen
können sie diese Beteiligungspflicht nicht auf vorgelagerte Handelsstufen
verlagern und insbesondere keine „vorlizensierten“ Versandverpackungen
verwenden. Salopp ausgedrückt: Versandverpackungen sind nun mal keine
Brötchentüten.
6. Zusammenfassung für Internet- und Versandhändler
Wie oben bereits erörtert wurde, haben einige IHK Organisationen in der
Vergangenheit Versandverpackungen mit Serviceverpackungen gleichgesetzt und daraus gefolgert, dass Versandhändler für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen die „Pflicht der Lizensierung an die Hersteller
oder Vorvertreiber delegieren können“. Diese Übertragung der Beteiligungspflicht von Vertreibern auf vorgelagerte Handelsstufen ist jedoch seit
dem 01.01.2009 nur bei Serviceverpackungen möglich. Serviceverpackungen mit Versandverpackungen gleichzusetzen, ist nicht zutreffend und auch
nicht sachgerecht. Eine Serviceverpackung setzt stets voraus, dass diese in
der Verkaufsstelle mit Waren befüllt und persönlich an den Endverbraucher
übergeben wird, wie es beispielsweise bei Einkaufs- und Brötchentüten der
Fall ist, aber bei Versand- oder Onlinehändlern nicht vorkommt. Diese sollten sich deshalb zum 01.01.2009 in jedem Fall an einem Rücknahmesystem beteiligen.
228
176
Wie vermeide ich Fehler?
7. Welche dualen Entsorgungssysteme gibt es?
Es gibt mehrere Unternehmen, bei denen sich Internethändler lizensieren
lassen können. Internethändler können sich bei der zuständigen IHK über
kostengünstige und praktikable Lösungen informieren. Im Einzelfall sollte
vor der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit geprüft werden, welche
Lizenzgebühren zu welchen Bedingungen anfallen.
Übersicht der „dualen Entsorgungssysteme“
1. BellandVision GmbH
Bahnhofstraße 9
91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4832-0
Telefax: 09241 4832-222
E-Mail: info@bellandvision.de
Internet: www.bellandvision.de
5. Landbell AG für Rückhol-Systeme
Rheinstraße 4K–4L
55116 Mainz
Telefon: 06131 23 56 52-0
Telefax: 06131 23 56 52-10
E-Mail: info@landbell.de
Internet: www.landbell.de
2. Der Grüne Punkt – Duales
System Deutschland GmbH
Frankfurter Straße 720-726
51145 Köln-Porz-Eil
Telefon: 02203 937-0
Telefax: 02203 937-190
E-Mail: info@gruener-punkt.de
Internet: www.gruener-punkt.de
6. Redual GmbH & Co. KG
Kornmarkt 34
35745 Herborn
Telefon: 02772 5759-0
Telefax: 02772 5759-20
E-Mail: info@redual.de
Internet: www.redual.de
3. EKO-PUNKT GmbH
Speicker Str. 2
41061 Mönchengladbach
Telefon: 02161 24763-30
Telefax: 02161 24763-33
E-Mail: info@eko-punkt.de
Internet: www.eko-punkt.de
7. Veolia Umweltservice Dual GmbH
Kruppstrasse 5
D-41540 Dormagen
Telefon: 02133 8800-20
Telefax: 02133 8800-99
E-Mail: info-dual@veolia-umweltservice.de
Internet: www.veoliaumweltservice.de/dual
4. INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
Telefon: 02203 9147-0
Telefax: 02203 9147-1394
E-Mail: info@interseroh.com
Internet: www.interseroh-isd.de
8. Vfw GmbH
Max-Planck-Str. 42
50858 Köln
Telefon: 02234 9587-0
Telefax: 02234 9587-200
E-Mail: info@vfw-gmbh.eu
Internet: www2.vfw-gmbh.eu
Wie vermeide ich Fehler?
9. Zentek GmbH & Co. KG
Ettore-Bugatti-Str. 6-14
51149 Köln
Telefon: 02203 8987-555
Telefax: 02203 8987-981
E-Mail: dsz@zentek.de
Internet: www.zentek.de
229
10. RKD Recycling Kontor Dual GmbH &
Co. KG
Waltherstraße 49-51
51069 Köln
Bundesrepublik Deutschland
Telefonnummer: (0221) 474465-0
Telefaxnummer: (0221) 47446599
E-Mail:
Internet: www.rdk-online.de
K. Die 6 häufigsten (steuerrechtlichen) Fehler von
Existenzgründern30
1. Falsche Rechtsform
Viele junge Unternehmer starten als GmbH. Nachteil: Es fällt Lohnsteuer
für das Geschäftsführergehalt an, obwohl das junge Unternehmen womöglich noch gar keinen Gewinn erzielt.
2. Zu niedrige Steuervorauszahlungen
Nach Gründung des Unternehmens dauert es in der Regel zwei Jahre, bis
der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Bei zu niedrigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen können Einkommensteuer-Nachzahlungen für
zwei bis drei Jahre das Unternehmen in ernsthafte finanzielle Engpässe führen. Eine freiwillige Anpassung der Vorauszahlung nach oben kann daher
sinnvoll sein.
3. Fehlende Verträge
In den Betrieben von Gründern und jungen Firmen hilft oft die ganze Familie kräftig mit. Geschieht dies ohne Arbeitsvertrag und Gehalt, verschenkt
die Familie Steuern. Denn bei der Einkommensteuer hat jedes Familienmitglied, vom Urgroßvater bis zum Neugeborenen, gleich eine ganze Reihe
persönlicher Freibeträge, die oft ungenutzt verfallen. Oft leihen Familienangehörige auch Geld oder stellen Räumlichkeiten zur Verfügung. Es ist
steuerlich meist sinnvoll, in diesen Fällen Darlehens- bzw. Mietverträge abzuschließen.
30
Quelle: BMWi, 2009
230
Wie vermeide ich Fehler?
4. Falsches Timing bei der Umsatzsteuer
Viele Gründer beantragen in der Anfangsphase dauerhaft eine Fristverlängerung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer. Gleichzeitig mögliche Vorsteuer-Erstattungen kommen dann erst einen Monat später.
5. Fehler bei der Umsatzsteuer
Wegen nicht ordnungsgemäßer Belege (z. B. ist auf Rechnungsbelegen für
gekaufte Waren die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen) wird der Vorsteuerabzug nicht anerkannt. Dadurch wird bares Geld verschenkt.
6. Mängel in der Buchführung
Mängel in der Buchführung (falsche Kontierung, Verbuchung fehlerhafter
Belege, auf denen die Mehrwertsteuer fehlt, Zeitverzögerung bei der
Durchführung usw.) führen nicht selten dazu, dass zu wenig oder zu spät
Umsatzsteuer gezahlt wird. Bei Anträgen auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen können dem Finanzamt dann oft auch keine aussagefähigen
Unterlagen vorgelegt werden.
L. Straftaten/Ordnungswidrigkeiten als Unternehmer
Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zu Sozialversicherungsträgern. Straftat gem. § 266a Absatz 1 StGB. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre.
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten gem. § 266b StGB. Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.
Urkundenfälschung gem. § 267 Absatz 1 StGB. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahre.
Verletzung der Buchführungspflicht (Insolvenzstraftat) gem. § 283b StGB.
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung
Freiheitsstrafe bis zu 1Jahr oder Geldstrafe.
Begünstigung von Gläubigern in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit
(Insolvenzstraftat) gem. § 283c StGB. Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder
Geldstrafe.
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen und freihändiger Vergabe von Aufträgen nach vorausgegangenem Teilnahmewettbe-
Wie vermeide ich Fehler?
231
werb (Submissionsbetrug)gem. § 298 StGB. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahre.
Unwahre oder irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse gem.
§ 16 UWG. Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe.
Unwahre Darstellung oder Verschleierung der Vermögenslage durch Geschäftsführer, Liquidator oder Aufsichtsratmitglied gem. § 82 Absatz 2 Nr. 2
GmbHG. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.
Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder einem Dritten
die Aufnahme zugänglich machen gem. § 201 Absatz 1 StGB. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe.
Verleih von ausländischen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis (Verleiher) gem. § 15 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen
(gewerbsmäßig) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahre.
Arbeitnehmerverleih ohne Verleiherlaubnis gem. § 16 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Geldbuße bis zu 25.000 €.
Nutzung von übermittelten Daten zu anderen Zwecken durch Weitergabe
an Dritte gem. § 43 Absatz 2 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz. Geldbuße bis
zu 250.000 €.
233
Anlagen
1. Formular Gewerbeanmeldung ................................................... S. 230
2. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung .......................................S. 231
3. Formular EÜR .............................................................................S. 241
4. Formular Lohnsteueranmeldung .................................................S. 242
5. Verbraucherrechterichtlinie vom 25. Okt. 2011 .........................S. 243
234
Anlagen
Anlagen
235
236
Anlagen
Anlagen
237
238
Anlagen
Anlagen
239
240
Anlagen
Anlagen
241
242
Anlagen
Anlagen
243
244
Anlagen
Anlagen
245
246
Anlagen
247
RICHTLINIEN
RICHTLINIE 2011/83/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2011
über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und
der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 85/577/EWG des Rates
vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (4) und der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Mai 1997 über
den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (5) sind eine
Reihe von vertraglichen Rechten der
Verbraucher verankert.
(2) Diese Richtlinien wurden im Lichte der
gesammelten Erfahrungen im Hinblick
1
ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 54.
ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 76.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom
23. Juni 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Oktober
2011.
4
ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
5
ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
2
3
darauf überprüft, ob die geltenden
Rechtsvorschriften durch Beseitigung
von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert werden
können. Diese Überprüfung hat ergeben,
dass es sinnvoll ist, die beiden genannten Richtlinien durch eine einzige
Richtlinie zu ersetzen. Daher sollten in
dieser Richtlinie allgemeine Vorschriften
für die gemeinsamen Aspekte von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen festgelegt werden; dabei sollte der den älteren
Richtlinien zugrunde liegende Mindestharmonisierungsansatz aufgegeben werden, wobei dennoch den Mitgliedstaaten
gestattet werden sollte, innerstaatliche
Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Aspekte beizubehalten oder
einzuführen.
(3) Artikel 169 Absatz 1 und Artikel 169
Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sehen vor, dass die Union
durch Maßnahmen, die sie nach Artikel
114 erlässt, einen Beitrag zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet.
(4) Gemäß Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne
Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr
von Waren und Dienstleistungen sowie
die Niederlassungsfreiheit gewährleistet
sind. Die Harmonisierung bestimmter
Aspekte von im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen ist unabdingbar, wenn ein echter Binnenmarkt für
Verbraucher gefördert werden soll, in
dem ein möglichst ausgewogenes Ver-
248
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
hältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips
gewährleistet ist.
(5) Das grenzüberschreitende Potenzial des
Versandhandels, das zu den wichtigsten
greifbaren Ergebnissen des Binnenmarkts
gehören sollte, wird nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Im Vergleich zu dem
erheblichen Wachstum, das in den letzten Jahren im inländischen Versandhandel verzeichnet werden konnte, gab
es im grenzüberschreitenden Versandhandel nur ein geringes Wachstum. Diese Diskrepanz zeigt sich besonders deutlich beim Internethandel, bei dem das
weitere Wachstumspotenzial groß ist.
Das grenzüberschreitende Potenzial von
Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Direktvertrieb) wird durch eine Reihe von Faktoren eingeschränkt, darunter auch unterschiedliche
Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten, an die sich
die Wirtschaft halten muss. Im Vergleich
zum Wachstum des inländischen Direktvertriebs in den letzten Jahren, vor
allem im Dienstleistungssektor (z. B. in
der Versorgungswirtschaft), hat die Zahl
der Verbraucher, die solche Kanäle
grenzüberschreitend zum Einkauf nutzen, nicht zugenommen. Angesichts der
besseren Geschäftsmöglichkeiten, die
sich in vielen Mitgliedstaaten bieten,
sollten kleine und mittlere Unternehmen
(auch einzelne Unternehmer) oder Vertreter von Unternehmen, die im Direktvertrieb tätig sind, in stärkerem Maße
bereit sein, in anderen Mitgliedstaaten,
insbesondere in Grenzregionen, nach
neuen Geschäftsmöglichkeiten Ausschau
zu halten. Deshalb dürfte die vollständige Harmonisierung der Verbraucherinformation und des Widerrufsrechts in
Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren
Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmen und
Verbrauchern beitragen.
(6) Bestimmte Unterschiede schaffen erhebliche Hindernisse für den Binnenmarkt,
von denen die Unternehmer und die
Verbraucher betroffen sind. Aufgrund
dieser Unterschiede müssen Unternehmer, die ihre Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten wollen, höhere Kosten für die Einhaltung der
Rechtsvorschriften aufwenden. Die unangemessene Rechtszersplitterung untergräbt auch das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt.
(7) Die vollständige Harmonisierung einiger
wesentlicher Aspekte der einschlägigen
Regelungen sollte die Rechtssicherheit
für Verbraucher wie Unternehmer erheblich erhöhen. Sowohl die Verbraucher
als auch die Unternehmer sollten sich
auf einen einheitlichen Rechtsrahmen
stützen können, der auf eindeutig definierten Rechtskonzepten basiert und bestimmte Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern
unionsweit regelt. Durch eine solche
Harmonisierung sollte es zur Beseitigung
der sich aus der Rechtszersplitterung ergebenden Hindernisse und zur Vollendung des Binnenmarkts auf diesem Gebiet kommen. Die betreffenden Hindernisse lassen sich nur durch die Einführung einheitlicher Rechtsvorschriften auf
Unionsebene abbauen.
Darüber hinaus sollten die Verbraucher
in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der
gesamten Union kommen.
(8) Die zu harmonisierenden Aspekte der
Regelungen sollten nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern
betreffen. Deshalb sollte diese Richtlinie
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Arbeitsverträge und Verträge auf
dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts unberührt lassen.
(9) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen
über Informationen, die bei Fernabsatzverträgen, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie anderen Verträgen als Fernabsatzverträgen
und außerhalb von Geschäftsräumen ge-
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
schlossenen Verträgen bereitgestellt
werden müssen. Diese Richtlinie regelt
auch das Widerrufsrecht bei Verträgen,
die im Fernabsatz oder außerhalb von
Geschäftsräumen abgeschlossen werden,
und harmonisiert bestimmte Vorschriften
in Bezug auf die Erfüllung und einige
andere Aspekte von Verträgen zwischen
Unternehmen und Verbrauchern.
(10) Diese Richtlinie sollte die Verordnung
(EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008
über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6)
unberührt lassen.
(11) Diese Richtlinie sollte die Vorschriften
der Union zu spezifischen Bereichen,
beispielsweise Humanarzneimittel, Medizinprodukte, Datenschutz bei der
elektronischen Kommunikation, Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung,
Lebensmittelkennzeichnung und Elektrizitäts- und
Erdgasbinnenmarkt, unberührt lassen.
(12) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen
Informationspflichten sollten die Informationspflichten nach der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (7) und nach der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (8) ergänzen. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit
haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringern
zusätzliche Informationspflichten
aufzuerlegen.
6
ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
8
ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
7
249
(13) Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang
mit dem Unionsrecht weiterhin befugt
sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Die Mitgliedstaaten
können daher den Bestimmungen oder
einigen Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechende nationale Rechtsvorschriften für Verträge, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen,
beibehalten oder einführen. So können
die Mitgliedstaaten beispielsweise beschließen, die Anwendung dieser Richtlinie auf juristische oder natürliche Personen auszudehnen, die keine „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie sind,
beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, neu gegründete oder kleine und
mittlere Unternehmen. Desgleichen
können Mitgliedstaaten die Vorschriften
dieser Richtlinie auf Verträge anwenden,
die keine „Fernabsatzverträge“ im Sinne
dieser Richtlinie sind, etwa weil sie nicht
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems abgeschlossen werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten
auch nationale Rechtsvorschriften zu
Themen beibehalten oder einführen, die
in dieser Richtlinie nicht speziell behandelt werden, beispielsweise zusätzliche
Vorschriften über Kaufverträge, auch im
Hinblick auf die Lieferung von Waren
oder auf Anforderungen bezüglich der
Bereitstellung von Informationen während der Laufzeit eines Vertrags.
(14) Diese Richtlinie sollte das innerstaatliche
Vertragsrecht unberührt lassen, soweit
vertragsrechtliche Aspekte durch diese
Richtlinie nicht geregelt werden. Deshalb sollte diese Richtlinie keine Wirkung auf nationale Rechtsvorschriften
haben, die beispielsweise den Abschluss
oder die Gültigkeit von Verträgen (zum
Beispiel im Fall einer fehlenden Einigung) betreffen. Desgleichen sollte diese
Richtlinie nationale Rechtsvorschriften in
Bezug auf die allgemeinen vertraglichen
Rechtsbehelfe, die Vorschriften des allgemeinen Wirtschaftsrechts (beispielsweise Vorschriften über überhöhte Preise oder Wucherpreise) und die Vor-
250
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
schriften über sittenwidrige
sgeschäfte unberührt lassen.
Recht-
(15) Durch diese Richtlinie sollten die
sprachlichen Anforderungen für Verbraucherverträge nicht harmonisiert
werden. Die Mitgliedstaaten können
daher sprachliche Anforderungen in Bezug auf die Vertragsinformationen und
die Vertragsklauseln in ihrem nationalen
Recht beibehalten oder einführen.
(16) Diese Richtlinie sollte die nationalen
Rechtsvorschriften über die gesetzliche
Vertretung, wie z. B. die Vorschriften zu
der Person, die im Namen des Unternehmers oder auf dessen Rechnung
handelt (beispielsweise ein Handelsvertreter oder ein Treuhänder), unberührt
lassen. Auf diesem Gebiet sollten die
Mitgliedstaaten zuständig bleiben. Diese
Richtlinie sollte für alle Unternehmer im
öffentlich-rechtlichen und im privaten
Sektor gelten.
(17) Die Definition des Verbrauchers sollte
natürliche Personen, die außerhalb ihrer
gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der Vertrag jedoch
teilweise für gewerbliche und teilweise
für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge mit doppeltem
Zweck) und ist der gewerbliche Zweck
im Gesamtzusammenhang des Vertrags
nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet
werden.
(18) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht
der Mitgliedstaaten, im Einklang mit
dem Unionsrecht festzulegen, welche
Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der
Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten
und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten.
(19) „Digitale Inhalte“ bezeichnet Daten, die
in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele,
Musik, Videos oder Texte, unabhängig
davon, ob auf sie durch Herunterladen
oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Verträge über die Bereitstellung von digitalen Inhalten sollten in
den Geltungsbereich dieser Richtlinie
fallen. Werden digitale Inhalte auf einem
körperlichen Datenträger wie einer CD
oder einer DVD bereitgestellt, sollten
diese als Waren im Sinne dieser Richtlinie betrachtet werden. Vergleichbar mit
Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder über die Lieferung
von Fernwärme, sollten Verträge über
digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, für die Zwecke dieser Richtlinie
weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden. Für
derartige Verträge sollte der Verbraucher
ein Widerrufsrecht haben, es sei denn,
er hat während der Widerrufsfrist dem
Beginn der Vertragserfüllung zugestimmt
und zur Kenntnis genommen, dass er infolgedessen sein Widerrufsrecht verliert.
Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus sollte der Unternehmer
den Verbraucher über die Funktionsweise und — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktionsweise sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa
für die Nachverfolgung des Verhaltens
des Verbrauchers; er sollte sich auch auf
das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler
Rechteverwaltung oder Regionalcodierung beziehen. Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software,
mit der die digitalen Inhalte kompatibel
sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware. Die Kommission
sollte prüfen, inwieweit für digitale In-
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halte eine weitere Harmonisierung der
Bestimmungen erforderlich ist, und gegebenenfalls einen entsprechenden
Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(20) Die Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen sollte alle Fälle erfassen, in
denen ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im
Rahmen eines für die Lieferung im Fernvertrieb organisierten Verkaufs- oder
Dienstleistungserbringungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/
werden (z.B. Bestellung per Post, Internet, Telefon oder Fax). Diese Begriffsbestimmung sollte auch Situationen erfassen, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der
Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend
den Vertrag aus der Ferne verhandelt
und abschließt. Im Gegensatz dazu sollte ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und
letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, nicht als
Fernabsatzvertrag gelten. Desgleichen
sollte ein Vertrag, der über ein Fernkommunikationsmittel angebahnt und
letztendlich in den Geschäftsräumen des
Unternehmers geschlossen wird, nicht
als Fernabsatzvertrag gelten. Desgleichen sollte der Begriff des Fernabsatzvertrags auch keine Reservierungen eines Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die
Dienstleistung eines Fachmanns, wie
beispielsweise im Fall eines Telefonanrufs eines Verbrauchers zur Terminvereinbarung mit einem Friseur, einschließen. Der Begriff eines für die Lieferung
im Fernabsatz organisierten Vertriebsbzw. Dienstleistungserbringungssystems
sollte von einem Dritten angebotene
Fernabsatz- oder Dienstleistungssysteme
erfassen, die von Unternehmern verwendet werden, wie etwa eine OnlinePlattform. Der Begriff sollte jedoch nicht
Fälle erfassen, in denen Webseiten lediglich Informationen über den Unter-
251
nehmer, seine Waren und/oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten.
(21) Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in
der Wohnung oder am Arbeitsplatz des
Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist
einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der
Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht.
Die Begriffsbestimmung für außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollte auch Situationen einschließen, in denen der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich
und individuell angesprochen wird, der
Vertrag aber unmittelbar danach in den
Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Die Begriffsbestimmung
für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sollte nicht Situationen umfassen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des
Verbrauchers kommt, um ohne jede
Verpflichtung des Verbrauchers lediglich
Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in
den Geschäftsräumen des Unternehmers
oder mittels Fernkommunikationsmittel
auf der Grundlage der Schätzung des
Unternehmers abgeschlossen wird. In
diesen Fällen ist nicht davon auszugehen, dass der Vertrag unmittelbar, nachdem der Unternehmer den Verbraucher
angesprochen hat, geschlossen worden
ist, wenn der Verbraucher Zeit gehabt
hatte, vor Vertragsabschluss über die
Schätzung des Unternehmers nachzudenken. Käufe während eines vom Unternehmer organisierten Ausflugs, in dessen Verlauf die erworbenen Erzeugnisse
252
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
beworben und zum Verkauf angeboten
werden, sollten als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
gelten.
(22) Als Geschäftsräume sollten alle Arten
von Räumlichkeiten (wie Geschäfte,
Stände oder Lastwagen) gelten, an denen
der Unternehmer sein Gewerbe ständig
oder gewöhnlich ausübt. Markt- und
Messestände sollten als Geschäftsräume
behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während
der Fremdenverkehrssaison an einem
Skiort oder Seebadeort, sollten als Geschäftsräume angesehen werden, wenn
der Unternehmer seine Tätigkeit in diesen Geschäftsräumen für gewöhnlich
ausübt. Der Öffentlichkeit zugängliche
Orte wie Straßen, Einkaufszentren,
Strände, Sportanlagen und öffentliche
Verkehrsmittel, die der Unternehmer
ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen
oder Arbeitsplätze sollten nicht als Geschäftsräume gelten. Die Geschäftsräume
einer Person, die im Namen oder für
Rechnung des Unternehmers gemäß dieser Richtlinie handelt, sollten als Geschäftsräume im Sinne dieser Richtlinie
gelten.
(23) Dauerhafte Datenträger sollten es dem
Verbraucher ermöglichen, Informationen
so lange zu speichern, wie es für den
Schutz seiner Interessen in den Beziehungen zum Unternehmer erforderlich
ist. Zu diesen dauerhaften Datenträgern
sollten insbesondere Papier, USB-Sticks,
CD- ROMs, DVDs, Speicherkarten oder
die Festplatten von Computern sowie EMails gehören.
(24) Bei einer öffentlichen Versteigerung sind
Unternehmer und Verbraucher persönlich anwesend oder erhalten die Möglichkeit, bei ihr persönlich anwesend zu
sein. Die Waren oder Dienstleistungen
werden dem Verbraucher vom Unternehmer im Rahmen eines in einigen
Mitgliedstaaten gesetzlich zugelassenen
Bieterverfahrens öffentlich zum Kauf angeboten. Die Person, die den Zuschlag
erhält, ist zum Erwerb der Waren oder
Dienstleistungen verpflichtet. Die Verwendung von Online-Plattformen, die
Verbrauchern und Unternehmern zu
Versteigerungszwecken zur Verfügung
stehen, sollte nicht als öffentliche Versteigerung im Sinne dieser Richtlinie
gelten.
(25) Verträge im Zusammenhang mit Fernwärme sollten in den Geltungsbereich
dieser Richtlinie fallen, ähnlich wie Verträge über die Lieferung von Wasser,
Gas oder Strom. Fernwärme ist in einer
zentralen Anlage erzeugte Wärme, unter
anderem in Form von Dampf oder
Heißwasser, die über ein Rohrleitungsund Verteilungsnetz einer Vielzahl von
Wärmeverbrauchern zu Heizzwecken
zugeführt wird.
(26) Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den Erwerb solcher Immobilien oder Rechte,
Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
sowie über die Vermietung von Wohnraum sind bereits Gegenstand einer Reihe spezifischer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften. Zu diesen Verträgen gehören beispielsweise der Verkauf noch zu
bebauender Liegenschaften und der
Mietkauf. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen eignen sich nicht
für diese Verträge, welche daher vom
Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten. Erhebliche
Umbaumaßnahmen sind solche, die dem
Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar
sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei
denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Dienstleistungsverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an
Gebäude (z. B. dem Anbau einer Garage
oder eines Wintergartens) und im Zusammenhang mit der Instandsetzung und
Renovierung von Gebäuden, die keine
erheblichen Umbauarbeiten darstellen,
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einzelstaatlicher Ebene, ihren Niederschlag finden. Zu den Sozialdienstleistungen gehören zum einen Dienstleistungen für besonders benachteiligte oder
einkommensschwache Personen sowie
Dienstleistungen für Personen und Familien, die bei routinemäßigen Handlungen und alltäglichen Verrichtungen auf
Hilfe angewiesen sind, und zum anderen Dienstleistungen für alle Menschen,
die in einer besonderen Phase ihres Lebens Hilfe, Unterstützung, Schutz oder
Zuspruch benötigen. Zu den Sozialdienstleistungen gehören unter anderem
Dienstleistungen für Kinder und Jugendliche, Dienstleistungen zur Unterstützung von Familien, Alleinerziehenden
und älteren Menschen sowie Dienstleistungen für Migranten. Sozialdienstleistungen schließen sowohl Dienstleistungen der Kurzzeit- als auch der Langzeitpflege ein, die beispielsweise von häuslichen Pflegediensten, im Rahmen von
betreuten Wohnformen und in Wohnheimen oder -stätten („Pflegeheimen“)
erbracht werden. Zu den Sozialdienstleistungen zählen nicht nur staatliche
Sozialdienstleistungen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch
staatlich beauftragte Dienstleister oder
staatlich anerkannte Hilfsorganisationen
geleistet werden, sondern auch Sozialdienstleistungen privater Anbieter. Die
Bestimmungen dieser Richtlinie eignen
sich nicht für Sozialdienstleistungen;
diese sollten daher vom Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen werden.
wie auch Verträge über Dienstleistungen
von Immobilienmaklern und über die
Vermietung von Räumen für andere als
Wohnzwecke sollten unter diese Richtlinie fallen.
(27) Beförderungsdienstleistungen schließen
die Beförderung von Personen und die
Beförderung von Gütern ein. Die Beförderung von Personen sollte vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein, weil sie bereits im Rahmen anderer Unionsvorschriften geregelt
wird, beziehungsweise, was den öffentlichen Verkehr und Taxis betrifft, auf nationaler Ebene geregelt ist. Die in dieser
Richtlinie enthaltenen Vorschriften zum
Schutz des Verbrauchers gegen überhöhte Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel oder gegen versteckte
Kosten sollten jedoch auch auf Personenbeförderungsverträge Anwendung finden. In Bezug auf die Beförderung von
Gütern und die Vermietung von Kraftfahrzeugen, sofern diese Dienstleistungen darstellen, sollten Verbraucher
mit Ausnahme des Widerrufsrechts
durch diese Richtlinie geschützt werden.
(28) Um Verwaltungsaufwand für Unternehmer zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Fälle anzuwenden, in denen Waren oder Dienstleistungen von
geringem Wert außerhalb von Geschäftsräumen verkauft werden. Der Schwellenbetrag sollte so niedrig festgesetzt
werden, dass nur Geschäfte von geringer
Bedeutung ausgeschlossen werden. Den
Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein,
diesen Schwellenwert in ihrem nationalen Recht festzusetzen; er darf aber 50
EUR nicht überschreiten. Werden zwei
oder mehr Verträge, die in Bezug auf ihren Gegenstand zusammenhängen, vom
Verbraucher gleichzeitig geschlossen, so
sollten deren Gesamtkosten für diesen
Schwellenwert maßgebend sein.
(29) Sozialdienstleistungen haben grundlegend unterschiedliche Merkmale, die
in sektorspezifischer Gesetzgebung, zum
Teil auf Unionsebene und zum Teil auf
253
(30) Für die Gesundheitsversorgung sind wegen ihrer technischen Komplexität, ihrer
Bedeutung als Dienst von allgemeinem
Interesse und ihrer weitgehenden öffentlichen Finanzierung besondere Regelungen erforderlich. Die Gesundheitsversorgung ist in der Richtlinie 2011/24/EU
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (9) definiert als „Gesundheits-
9
ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.
254
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
dienstleistungen, die von Angehörigen
der Gesundheitsberufe gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe
und Bereitstellung von Arzneimitteln
und Medizinprodukten“. Ein Angehöriger der Gesundheitsberufe ist in dieser
Richtlinie definiert als ein Arzt, eine
Krankenschwester oder ein Krankenpfleger für allgemeine Pflege, ein Zahnarzt, eine Hebamme oder ein Apotheker
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (10)
oder eine andere Fachkraft, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausübt, die
einem reglementierten Beruf im Sinne
von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG vorbehalten sind,
oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Behandlungsmitgliedstaats als Angehöriger der Gesundheitsberufe gilt. Die Bestimmungen dieser
Richtlinie eignen sich nicht für die Gesundheitsversorgung; diese sollte daher
vom Geltungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden.
(31) Glücksspiele sollten vom Geltungsbereich
dieser Richtlinie ausgenommen werden.
Glücksspiele sind Spiele, bei denen ein
geldwerter Einsatz verlangt wird, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in
Spielkasinos und Wetten. Mitgliedstaaten
sollten andere, auch strengere Verbraucherschutzmaßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeiten einführen können.
(32) Das geltende Unionsrecht unter anderem über Finanzdienstleistungen für
Verbraucher, Pauschalreisen und Teilzeitnutzungsverträge enthält zahlreiche
Verbraucherschutzbestimmungen. Deshalb sollte diese Richtlinie für Verträge
in diesen Bereichen nicht gelten. Was
Finanzdienstleistungen betrifft, sollten
die Mitgliedstaaten ermutigt werden,
sich bei der Schaffung von neuen
10
ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
Rechtsvorschriften in nicht auf Unionsebene geregelten Bereichen von den
maßgeblichen bestehenden Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich
anregen zu lassen, so dass gleiche Ausgangsbedingungen für alle Verbraucher
und alle Verträge über Finanzdienstleistungen gewährleistet sind.
(33) Der Unternehmer sollte verpflichtet sein,
den Verbraucher im Voraus über etwaige Geschäftsmodalitäten zu informieren,
die dazu führen, dass der Verbraucher
dem Unternehmer eine Kaution zahlt;
dazu gehören auch Modalitäten, bei denen ein Betrag auf der Kredit- oder Debitkarte des Verbrauchers gesperrt wird.
(34) Bevor der Verbraucher durch einen
Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrag, durch einen anderen als einen
Fernabsatzvertrag oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag
oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, sollte der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise informieren. Bei der
Bereitstellung dieser Informationen sollte
der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung
tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder
körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer
Leichtgläubigkeit in einer Wiese besonders schutzbedürftig sind, die für den
Unternehmer vernünftigerweise erkennbar ist. Die Berücksichtigung dieser besonderen Bedürfnisse sollte jedoch nicht
zu unterschiedlichen Verbraucherschutzniveaus führen.
(35) Die dem Verbraucher vom Unternehmer
zur Verfügung zu stellenden Informationen sollten obligatorisch sein und sollten
nicht geändert werden. Dennoch sollten
die Vertragsparteien eine ausdrückliche
Vereinbarung über die Änderung des Inhalts des anschließend abgeschlossenen
Vertrags, etwa hinsichtlich der Lieferbedingungen, abschließen können.
(36) Bei Fernabsatzverträgen sollten die Informationspflichten so angepasst wer-
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den, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden
kann, wie zum Beispiel der beschränkten Anzahl der Zeichen auf bestimmten
Displays von Mobiltelefonen oder dem
Zeitrahmen für Werbespots im Fernsehen. In diesen Fällen sollte sich der Unternehmer an Mindestanforderungen
hinsichtlich der Information halten und
den Verbraucher an eine andere Informationsquelle verweisen, beispielsweise
durch Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links
zu einer Webseite des Unternehmers,
auf der die einschlägigen Informationen
unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich sind. Die Pflicht zur Information
darüber, dass der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Waren zu
tragen hat, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden
können, gilt als erfüllt, wenn der Unternehmer etwa einen Beförderer (beispielsweise den, den er mit der Warenlieferung beauftragt hat) und einen Preis
für die Rücksendung der Waren angibt.
In den Fällen, in denen die Kosten für
die Rücksendung der Waren vom Unternehmer vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, beispielsweise weil der Unternehmer nicht
anbietet, die Rücksendung der Waren
selbst zu organisieren, sollte der Unternehmer erklären, dass Kosten zu entrichten sind und diese Kosten hoch sein
können, einschließlich einer vernünftigen Schätzung der Höchstkosten, die auf
den Kosten der Lieferung an den Verbraucher basieren könnte.
(37) Da der Verbraucher im Versandhandel
die Waren nicht sehen kann, bevor er
den Vertrag abschließt, sollte ihm ein
Widerrufsrecht zustehen. Aus demselben
Grunde sollte dem Verbraucher gestattet
werden, die Waren, die er gekauft hat,
zu prüfen und zu untersuchen, um die
Beschaffenheit, die Eigenschaften und
die Funktionsweise der Waren festzustellen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen sollte dem
255
Verbraucher aufgrund des möglichen
Überraschungsmoments und/oder psychologischen Drucks das Recht auf Widerruf zustehen. Der Widerruf des Vertrags sollte die Verpflichtung der Parteien beenden, den Vertrag zu erfüllen.
(38) Auf den Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr sollte spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar
und deutlich angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche
Zahlungsarten akzeptiert werden.
(39) Es ist wichtig, dass sichergestellt wird,
dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sind, die
Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck
sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der
für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden. Es
ist außerdem wichtig, in Situationen dieser Art sicherzustellen, dass die Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem
sie gegenüber dem Unternehmer eine
Zahlungsverpflichtung eingehen. Aus
diesem Grunde sollte die Aufmerksamkeit der Verbraucher durch eine unmissverständliche Formulierung auf die
Tatsache gelenkt werden, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer
zur Folge hat.
(40) Der Umstand, dass die Widerrufsfristen
derzeit sowohl zwischen verschiedenen
Mitgliedstaaten als auch zwischen Verträgen im Fernabsatz und außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen unterschiedlich lang sind, verursacht
Rechtsunsicherheit und Kosten. Die Widerrufsfrist sollte deshalb für sämtliche
im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
dieselbe sein. Bei Dienstleistungsverträgen sollte die Widerrufsfrist 14 Tage
nach dem Vertragsabschluss enden. Bei
Kaufverträgen sollte die Widerrufsfrist 14
256
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Tage nach dem Tag enden, an dem der
Verbraucher oder ein von ihm benannter
Dritter, der nicht der Beförderer ist, in
den Besitz der Waren gelangt. Zudem
sollte der Verbraucher das Widerrufsrecht ausüben können, bevor die Waren
physisch in Empfang genommen werden. Wenn der Verbraucher mehrere
Waren in einer Bestellung bestellt, diese
dann jedoch getrennt geliefert werden,
sollte die Widerrufsfrist 14 Tage nach
dem Tag enden, an dem der Verbraucher in den Besitz der zuletzt gelieferten
Ware gelangt. Werden Waren in mehreren Partien oder Teilen geliefert, so sollte
die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem Tag
enden, an dem der Verbraucher den Besitz an der letzten Partie oder dem letzten Teil erlangt.
(41) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit
ist es zweckmäßig, die Verordnung
(EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates
vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine
(11) auf die Berechnung der in dieser
Richtlinie genannten Fristen anzuwenden. Deshalb sollten alle in dieser
Richtlinie genannten Fristen als in Kalendertagen ausgedrückt zu verstehen
sein. Ist für den Anfang einer nach Tagen
bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder
eine Handlung vorgenommen wird, so
sollte bei der Berechnung dieser Frist der
Tag nicht mitgerechnet werden, auf den
das Ereignis oder die Handlung fällt.
(42) Die Bestimmungen zum Widerrufsrecht
sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beendigung oder die Unwirksamkeit eines
Vertrags oder die Möglichkeit eines Verbrauchers, seine vertraglichen Verpflichtungen vor der in dem Vertrag festgesetzten Frist zu erfüllen, unberührt lassen.
(43) Wurde der Verbraucher vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags oder
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags vom Unternehmer
11
ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
nicht angemessen informiert, so sollte
sich die Widerrufsfrist verlängern. Damit
jedoch Rechtssicherheit bezüglich der
Dauer der Widerrufsfrist gewährleistet
ist, sollte eine Begrenzung der Frist auf
zwölf Monate eingeführt werden.
(44) Durch Unterschiede in der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts in
den Mitgliedstaaten sind den im grenzüberschreitenden Handel tätigen Unternehmern Kosten entstanden. Die Einführung eines harmonisierten Musterformulars für den Widerruf, das der Verbraucher benutzen kann, sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen und für
Rechtssicherheit sorgen. Aus diesen
Gründen sollten die Mitgliedstaaten über
das unionsweit einheitliche Musterformular hinaus keine weiteren Anforderungen an die optische Gestaltung des
Widerrufs — etwa in Bezug auf die
Schriftgröße — stellen. Dem Verbraucher sollte es jedoch nach wie vor freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen
Worten zu widerrufen, vorausgesetzt,
seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung, aus der seine Widerrufsentscheidung hervorgeht, ist unmissverständlich. Diese Anforderung könnte
durch einen Brief, einen Telefonanruf
oder durch die Rücksendung der Waren,
begleitet von einer deutlichen Erklärung,
erfüllt sein; die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie
festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus
diesem Grund ist es im Interesse des
Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden.
(45) Da erfahrungsgemäß viele Verbraucher
und Unternehmer die Kommunikation
über die Webseite des Unternehmers
vorziehen, sollte Letzterer die Möglichkeit haben, den Verbrauchern ein WebMusterformular für den Widerruf zur
Verfügung zu stellen. In diesem Fall sollte der Unternehmer den Eingang des
Widerrufs unverzüglich bestätigen, beispielsweise per E-Mail.
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(46) Falls der Verbraucher den Vertrag widerruft, sollte der Unternehmer alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten
hat, erstatten; hierzu gehören auch Zahlungen für Aufwendungen des Unternehmers im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den Verbraucher.
Die Erstattung sollte nicht in Form eines
Gutscheins erfolgen, es sei denn, der
Verbraucher hat für die ursprüngliche
Transaktion Gutscheine verwendet oder
diese ausdrücklich akzeptiert. Wenn der
Verbraucher ausdrücklich eine bestimmte Art der Lieferung gewählt hat (zum
Beispiel eine Expresslieferung innerhalb
von 24 Stunden), obwohl der Unternehmer eine normale und allgemein akzeptable Art der Lieferung angeboten
hatte, die geringere Lieferkosten verursacht hätte, sollte der Verbraucher den
Kostenunterschied zwischen diesen beiden Arten der Lieferung tragen.
(47) Manche Verbraucher üben ihr Widerrufsrecht aus, nachdem sie die Waren in
einem größeren Maß genutzt haben, als
zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre. In diesem
Fall sollte der Verbraucher das Widerrufsrecht nicht verlieren, sollte aber für
einen etwaigen Wertverlust der Waren
haften. Wenn er Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren
feststellen will, sollte der Verbraucher
mit ihnen nur so umgehen und sie nur
so in Augenschein nehmen, wie er das
in einem Geschäft tun dürfte. So sollte
der Verbraucher beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, nicht jedoch tragen dürfen. Der Verbraucher
sollte die Waren daher während der Widerrufsfrist mit der gebührenden Sorgfalt
behandeln und in Augenschein nehmen.
Die Verpflichtungen des Verbrauchers
im Falle des Widerrufs sollten den Verbraucher nicht davon abhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben.
(48) Der Verbraucher sollte verpflichtet sein,
die Waren spätestens 14 Tage nach dem
Tag zurückzusenden, an dem er den Unternehmer über seinen Widerruf infor-
257
miert hat. Erfüllt der Unternehmer oder
der Verbraucher die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Ausübung des
Widerrufsrechts nicht, so sollten Sanktionen, die gemäß dieser Richtlinie in innerstaatlichen Vorschriften festgelegt
sind, sowie vertragsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
(49) Es sollten sowohl für Fernabsatzverträge
als auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bestimmte Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten. Ein Widerrufsrecht könnte beispielsweise in Anbetracht der Beschaffenheit bestimmter Waren oder Dienstleistungen unzweckmäßig sein. Dies gilt
beispielsweise für Verträge über Wein,
der erst lange nach Abschluss eines Vertrags spekulativer Art geliefert wird; der
Wert des Weins hängt dabei von den
Schwankungen der Marktpreise ab („vin
en primeur“). Das Widerrufsrecht sollte
weder bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind, wie beispielsweise
nach Maß gefertigte Vorhänge, noch
beispielsweise bei der Lieferung von
Brennstoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nach der Lieferung untrennbar
mit anderen Gütern verbunden ist, Anwendung finden. Die Einräumung eines
Widerrufsrechts für den Verbraucher
könnte auch im Fall bestimmter Dienstleistungen unangebracht sein, bei denen
der Vertragsabschluss die Bereitstellung
von Kapazitäten mit sich bringt, die der
Unternehmer im Fall der Ausübung des
Widerrufsrechts möglicherweise nicht
mehr anderweitig nutzen kann. Dies wäre beispielsweise bei Reservierungen in
Hotels, für Ferienhäuser oder Kulturoder Sportveranstaltungen der Fall.
(50) Der Verbraucher sollte auf der einen
Seite sein Widerrufsrecht auch dann
ausüben können, wenn er die Erbringung von Dienstleistungen vor Ende der
Widerrufsfrist gewünscht hat. Auf der
anderen Seite sollte der Unternehmer sichergehen können, dass er für die von
ihm erbrachte Leistung angemessen be-
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zahlt wird, wenn der Verbraucher sein
Widerrufsrecht ausübt. Der anteilige Betrag sollte ausgehend vom vertraglich
vereinbarten Gesamtpreis berechnet
werden; falls der Verbraucher jedoch
nachweist, dass der Gesamtpreis selbst
unverhältnismäßig ist, wird der zu zahlende Betrag auf der Grundlage des
Marktwertes der erbrachten Dienstleistung berechnet. Der Marktwert sollte
festgelegt werden, indem der Preis einer
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
von anderen Unternehmern erbrachten
gleichwertigen Dienstleistung zum Vergleich herangezogen wird. Wünscht der
Verbraucher, dass die Dienstleistung vor
Ende der Widerrufsfrist erbracht wird, so
sollte er dies von daher ausdrücklich
und, bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, auf einem
dauerhaften
Datenträger
verlangen.
Ebenso sollte der Unternehmer den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger über eine etwaige Verpflichtung
informieren, die Kosten entsprechend
dem Anteil der bereits erbrachten
Dienstleistung zu zahlen. Bei Verträgen,
die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben, sollten
hinsichtlich der Waren die Vorschriften
dieser Richtlinie über die Rücksendung
von Waren und hinsichtlich der Dienstleistungen die Regelungen über die Abgeltung von Dienstleistungen gelten.
(51) Die Hauptschwierigkeiten für die Verbraucher und eine der Hauptquellen für
Konflikte mit Unternehmern betreffen
die Lieferung von Waren, etwa wenn
Waren beim Transport verloren gehen
oder beschädigt werden oder zu spät
oder unvollständig geliefert werden. Es
ist deshalb zweckmäßig, die innerstaatlichen Vorschriften darüber, wann die
Lieferung erfolgen sollte, zu klären und
zu harmonisieren. Der Ort und die Modalitäten der Lieferung und die Regeln
für die Bestimmung der Bedingungen
und des Zeitpunkts des Übergangs des
Eigentums an den Waren sollten weiterhin dem einzelstaatlichen Recht unterliegen und daher von dieser Richtlinie
nicht berührt werden. Die in dieser
Richtlinie enthaltenen Lieferregeln sollten die Möglichkeit für den Verbraucher
enthalten, einem Dritten zu gestatten, in
seinem Namen den Besitz an den Waren
oder die Kontrolle über die Waren zu erlangen. Es sollte davon ausgegangen
werden, dass der Verbraucher die Kontrolle über die Waren hat, wenn er oder
ein von ihm angegebener Dritter Zugang
zu den Waren zum Zwecke ihrer Nutzung als Eigentümer oder die Möglichkeit zu ihrer Weiterveräußerung hat (beispielsweise wenn er die Schlüssel erhalten hat oder im Besitz der Eigentumsdokumente ist).
(52) Bei Kaufverträgen kann die Lieferung von
Waren auf unterschiedliche Weise und
entweder unverzüglich oder zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgen. Haben die
Vertragsparteien keinen bestimmten Liefertermin vereinbart, so sollte der Unternehmer die Waren so bald wie möglich
und in jedem Fall spätestens binnen 30
Tagen nach Abschluss des Vertrags liefern. Bei den Vorschriften über verspätete Lieferung sollte auch berücksichtigt
werden, dass Waren, die speziell für den
Verbraucher hergestellt oder erworben
werden müssen, vom Unternehmer nicht
ohne erheblichen Verlust anderweitig
verwendet werden können. Daher sollte
in dieser Richtlinie eine Vorschrift vorgesehen werden, mit der dem Unternehmer unter bestimmten Umständen eine
zusätzliche angemessene Frist gewährt
wird. Hat der Unternehmer die Waren
nicht in der mit dem Verbraucher vereinbarten Frist geliefert, so sollte der
Verbraucher, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann, den Unternehmer auffordern, die Lieferung innerhalb einer
angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen, und er sollte das Recht haben,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Unternehmer die Waren auch innerhalb
dieser zusätzlichen Frist nicht liefert.
Diese Vorschrift sollte jedoch nicht gelten, wenn sich der Unternehmer in einer
unmissverständlichen
Erklärung
geweigert hat, die Waren zu liefern. Sie
sollte auch nicht gelten, wenn bestimmte
Umstände vorliegen, unter denen die
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Lieferfrist wesentlich ist, wie beispielsweise im Falle eines Hochzeitskleids, das
vor der Hochzeit geliefert werden sollte.
Sie sollte außerdem nicht gelten, wenn
Umstände vorliegen, unter denen der
Verbraucher den Unternehmer davon in
Kenntnis setzt, dass die Lieferung an einem bestimmten Datum wesentlich ist.
Zu diesem Zweck kann der Verbraucher
die gemäß dieser Richtlinie angegebenen
Kontaktinformationen verwenden. In
diesen speziellen Fällen sollte der Verbraucher berechtigt sein, nach Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Lieferfrist sofort von dem Vertrag zurückzutreten,
wenn der Unternehmer die Waren nicht
fristgerecht geliefert hat. Diese Richtlinie
sollte nationale Bestimmungen über die
Art und Weise, wie der Verbraucher dem
Unternehmer seinen Willen zum Rücktritt vom Vertrag mitteilen sollte, nicht
berühren.
(53) Neben dem Recht des Verbrauchers,
vom Vertrag zurückzutreten, wenn der
Unternehmer seiner Pflicht zur Lieferung
der Waren gemäß dieser Richtlinie nicht
nachkommt, kann der Verbraucher gemäß den geltenden einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften andere Rechtsbehelfe
in Anspruch nehmen, beispielsweise
dem Unternehmer eine zusätzliche Lieferfrist gestatten, die Erfüllung des Vertrags durchsetzen, Zahlungen zurückhalten und Schadensersatz verlangen.
(54) Nach Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie
2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November
2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (12) sollten die Mitgliedstaaten in
der Lage sein, im Hinblick auf das Bedürfnis, den Wettbewerb anzukurbeln
und die Nutzung effizienter Zahlungsmittel zu fördern, dem Unternehmer zu
verbieten bzw. dessen Recht einzuschränken, vom Verbraucher Entgelte zu
verlangen. In jedem Falle sollte es Unternehmern untersagt werden, von Verbrauchern Entgelte zu verlangen, die
über die dem Unternehmer für die Nut12
ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.
259
zung eines bestimmten Zahlungsmittels
entstehenden Kosten hinausgehen.
(55) Werden die Waren vom Unternehmer
an den Verbraucher gesendet, so können
sich im Falle eines Verlusts oder einer
Beschädigung hinsichtlich des Zeitpunkts des Risikoübergangs Streitigkeiten ergeben. Daher sollte diese Richtlinie vorsehen, dass der Verbraucher, bevor er in den Besitz der Waren gelangt
ist, vor dem Risiko eines Verlusts oder
einer Beschädigung der Waren geschützt
ist. Der Verbraucher sollte während eines vom Unternehmer organisierten oder durchgeführten Transports geschützt
sein, auch wenn der Verbraucher eine
bestimmte Lieferart aus einer Reihe von
Optionen, die der Unternehmer anbietet, ausgewählt hat. Allerdings sollte diese Bestimmung nicht für Verträge gelten,
bei denen es Sache des Verbrauchers ist,
die Waren selbst abzuholen oder einen
Beförderer mit der Lieferung zu beauftragen. Was den Zeitpunkt des Risikoübergangs betrifft, so sollte davon
ausgegangen werden, dass ein Verbraucher in den Besitz der Waren gelangt ist, wenn er sie erhalten hat.
(56) Personen oder Organisationen, die nach
dem nationalen Recht ein berechtigtes
Interesse daran haben, die vertraglichen
Rechte der Verbraucher zu schützen,
sollten das Recht erhalten, sich an ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde,
die über Beschwerden entscheiden oder
geeignete gerichtliche Schritte einleiten
kann, zu wenden.
(57) Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen
diese Richtlinie festlegen und für deren
Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen
sollten wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
(58) Den Verbrauchern sollte der mit dieser
Richtlinie gewährte Schutz nicht entzogen werden können. Ist auf den Vertrag
das Recht eines Drittstaats anwendbar,
so sollte sich die Beurteilung der Frage,
ob der Verbraucher weiterhin von dieser
260
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Richtlinie geschützt wird, nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 richten.
(59) Die Kommission sollte nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der betroffenen Akteure untersuchen, wie am
besten dafür gesorgt werden kann, dass
alle Verbraucher an der Verkaufsstelle
auf ihre Rechte hingewiesen werden.
(60) Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über
unlautere Geschäftspraktiken) (13) die
Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat, verbietet, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen
Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich,
nunmehr in dieser Richtlinie als vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass
der Verbraucher von der Verpflichtung
zur Erbringung der Gegenleistung für
derartige unbestellte Lieferungen oder
Erbringungen befreit ist.
(61) Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation) (14)
enthält bereits eine Regelung für unerbetene Nachrichten und sieht ein hohes
Verbraucherschutzniveau vor. An den
entsprechenden Bestimmungen in der
Richtlinie 97/7/EG besteht daher kein
Bedarf.
(62) Es ist zweckmäßig, dass die Kommission
diese Richtlinie für den Fall überprüft,
dass Binnenmarkthindernisse festgestellt
werden. Die Kommission sollte bei ihrer
Überprüfung besonderes Augenmerk auf
die den Mitgliedstaaten eingeräumten
Möglichkeiten legen, spezifische natio-
13
14
ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
nale Bestimmungen beizubehalten oder
einzuführen, einschließlich in bestimmten Bereichen der Richtlinie 93/13/EWG
des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (15) und der Richtlinie 1999/44/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten
Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und
der Garantien für Verbrauchsgüter (16).
Diese Überprüfung könnte dazu führen,
dass die Kommission einen Vorschlag
zur Änderung dieser Richtlinie vorlegt;
dieser Vorschlag kann auch Änderungen
an anderen Rechtsvorschriften zum
Schutz der Verbraucher umfassen und
sich aus der von der Kommission in ihrer
verbraucherpolitischen Strategie eingegangenen Verpflichtung ergeben, den
Besitzstand der Union mit Blick auf die
Gewährleistung eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus zu
überprüfen.
(63) Die Richtlinien 93/13/EWG und 1999/
44/EG sollten abgeändert werden, um
die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten,
die Kommission über die Annahme spezifischer innerstaatlicher Vorschriften in
bestimmten Bereichen zu informieren.
(64) Die Richtlinien 85/577/EWG und
97/7/EG sollten aufgehoben werden.
(65) Da das Ziel dieser Richtlinie, durch Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen
ist, kann die Union im Einklang mit dem
in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Richtlinie nicht über das zum Erreichen
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
15
16
ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
(66) Diese Richtlinie steht im Einklang mit
den Grundrechten und Grundsätzen,
wie sie insbesondere mit der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union
anerkannt wurden.
(67) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (17) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im
Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des
Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind,
und diese zu veröffentlichen —
2.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob
letztere öffentlicher oder privater Natur
ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten
Verträgen selbst oder durch eine andere
Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die
ihrer
gewerblichen,
geschäftlichen,
handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
3.
„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen
gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Wasser, Gas und Strom,
wenn sie in einem begrenzten Volumen
oder in einer bestimmten Menge zum
Verkauf angeboten werden;
4.
„nach Verbraucherspezifikation angefertigte Waren“ Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Entscheidung durch den Verbraucher maßgeblich ist;
5.
„Kaufvertrag“ jeden Vertrag, durch den
der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder
deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder
dessen Zahlung zusagt, einschließlich
von Verträgen, die sowohl Waren als
auch Dienstleistungen zum Gegenstand
haben;
6.
„Dienstleistungsvertrag“ jeden Vertrag,
der kein Kaufvertrag ist und nach dem
der Unternehmer eine Dienstleistung für
den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher
hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;
7.
„Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag, der
zwischen dem Unternehmer und dem
Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers
und des Verbrauchers im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems ge-
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
UND GELTUNGSBEREICH
Artikel 1
Gegenstand
Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu
erreichen und damit zum ordnungsgemäßen
Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die
Ausdrücke
1.
17
„Verbraucher“ jede natürliche Person,
die bei von dieser Richtlinie erfassten
Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen
Tätigkeit liegen;
ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
261
262
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
schlossen wird, wobei bis einschließlich
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet wird/
werden;
8.
„außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem
Verbraucher,
a) der bei gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit des Unternehmers und
des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist;
b) für den der Verbraucher unter den
unter Buchstabe a genannten Umständen ein Angebot gemacht hat;
c) der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher
an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers persönlich und individuell
angesprochen wurde; oder
d) der auf einem Ausflug geschlossen
wird, der von dem Unternehmer in
der Absicht oder mit dem Ergebnis
organisiert wurde, dass er für den
Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim
Verbraucher wirbt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher
abschließt;
9.
„Geschäftsräume“
a) unbewegliche Gewerberäume, in
denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder
b) bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit
für gewöhnlich ausübt;
10. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium,
das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für
die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die
unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
11. „digitale Inhalte“ Daten, die in digitaler
Form hergestellt und bereitgestellt
werden;
12. „Finanzdienstleistung“ jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;
13. „öffentliche Versteigerung“ eine Verkaufsmethode, bei der der Unternehmer
Verbrauchern, die bei der Versteigerung
persönlich anwesend sind oder denen
diese Möglichkeit gewährt wird, Waren
oder Dienstleistungen anbietet, und zwar
in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten
basierenden transparenten Verfahren, bei
dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder
Dienstleistungen verpflichtet ist;
14. „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene
Verpflichtung des Unternehmers oder
eines Herstellers (Garantiegebers), den
Kaufpreis zu erstatten oder die Waren
auszutauschen oder nachzubessern oder
Dienstleistungen für sie zu erbringen,
falls sie nicht diejenigen Eigenschaften
aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht
erfüllen, die in der Garantieerklärung
oder der einschlägigen Werbung, wie sie
bei oder vor dem Abschluss des Vertrags
verfügbar war, beschrieben sind;
15. „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag,
mit dem der Verbraucher Waren oder
Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag
stehen und bei dem diese Waren oder
Dienstleistungen von dem Unternehmer
oder einem Dritten auf der Grundlage
einer Vereinbarung zwischen diesem
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Dritten und dem Unternehmer geliefert
oder erbracht werden.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in
ihren Bestimmungen festgelegt sind, für
jegliche Verträge, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher
geschlossen werden. Sie gilt auch für
Verträge über die Lieferung von Wasser,
Gas, Strom oder Fernwärme, einschließlich durch öffentliche Anbieter, sofern
diese Güter auf vertraglicher Basis geliefert werden.
(2) Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische
Sektoren regelt, so hat die Bestimmung
dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang und findet auf diese spezifischen
Sektoren Anwendung.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge
a) über soziale Dienstleistungen, einschließlich der Bereitstellung und
Vermietung von Sozialwohnungen,
der Kinderbetreuung oder der Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien
oder Personen, einschließlich
Langzeitpflege;
b) über
Gesundheitsdienstleistungen
gemäß Artikel 3 Buchstabe a der
Richtlinie 2011/24/EU, unabhängig
davon, ob sie von einer Einrichtung
des Gesundheitswesens erbracht
werden;
c) über Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
d) über Finanzdienstleistungen;
e) über die Begründung, den Erwerb
oder die Übertragung von Eigentum
oder anderen Rechten an
Immobilien;
263
f) über den Bau von neuen Gebäuden,
erhebliche Umbaumaßnahmen an
bestehenden Gebäuden oder die
Vermietung von Wohnraum;
g) die in den Geltungsbereich der
Richtlinie 90/314/EWG des Rates
vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (18) fallen;
h) die in den Geltungsbereich der
Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Januar 2009 über den
Schutz der Verbraucher im Hinblick
auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über
langfristige Urlaubsprodukte sowie
Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (19) fallen;
i) die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit verpflichtet ist und
durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der
Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt;
j) über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden;
k) über die Beförderung von Personen
mit Ausnahme des Artikels 8 Absatz
2 und der Artikel 19 und 22;
l) die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden;
m) die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Fernsprecher zu deren Nutzung
geschlossen werden oder die zur
18
19
ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 10.
264
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Nutzung einer einzelnen von einem
Verbraucher hergestellten Telefon-,
Internet- oder Faxverbindung geschlossen werden.
(4)
Die Mitgliedstaaten können beschließen,
diese Richtlinie auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
bei denen die vom Verbraucher zu zahlende Gegenleistung 50 EUR nicht überschreitet, nicht anzuwenden und keine
entsprechenden nationalen Bestimmungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen. Die Mitgliedstaaten können in den
nationalen Rechtsvorschriften einen
niedrigeren Schwellenwert festsetzen.
(5) Diese Richtlinie lässt das allgemeine
innerstaatliche Vertragsrecht wie die
Bestimmungen über die Wirksamkeit,
das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des
allgemeinen Vertragsrechts in dieser
Richtlinie nicht geregelt werden,
unberührt.
(6) Diese Richtlinie hindert Unternehmer
nicht daran, Verbrauchern Vertragsbedingungen anzubieten, die über den in
dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz
hinausgehen.
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder
von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften
aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt
auch für strengere oder weniger strenge
Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines
anderen Verbraucherschutzniveaus.
KAPITEL II
INFORMATION DER VERBRAUCHER BEI
ANDEREN ALS FERNABSATZVERTRÄGEN
ODER AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN
Artikel 5
Informationspflichten bei anderen als
Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen
(1) Bevor der Verbraucher durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder
einen außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist,
informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher
Weise über Folgendes, sofern sich diese
Informationen nicht bereits unmittelbar
aus den Umständen ergeben:
a) die wesentlichen Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen in dem
für den Datenträger und die Waren
oder Dienstleistungen angemessenen
Umfang;
b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen
und die Anschrift des Ortes, an dem
er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer;
c) den Gesamtpreis der Waren oder
Dienstleistungen einschließlich aller
Steuern und Abgaben oder in den
Fällen, in denen der Preis aufgrund
der Beschaffenheit der Ware oder
der Dienstleistung vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung
sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen
diese Kosten vernünftigerweise nicht
im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
d) gegebenenfalls die Zahlungs-, Lieferund Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem die Waren zu liefern
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
e)
f)
g)
h)
(2)
oder die Dienstleistung zu erbringen
der Unternehmer sich verpflichtet
hat, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit
Beschwerden;
zusätzlich zu dem Hinweis auf das
Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien;
gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder
sich automatisch verlängernder Verträge;
gegebenenfalls die Funktionsweise
digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte;
gegebenenfalls — soweit wesentlich
— die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit
diese dem Unternehmer bekannt ist
oder vernünftigerweise bekannt sein
muss;
Absatz 1 gilt auch dann für Verträge
über die Lieferung von Wasser, Gas
oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer
bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder
von digitalen Inhalten, die nicht auf
einem körperlichen Datenträger geliefert werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht dazu verpflichtet, Absatz 1 auf Verträge anzuwenden, die Geschäfte des täglichen
Lebens zum Gegenstand haben und
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
sofort erfüllt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können für Verträge,
auf die dieser Artikel anwendbar ist, zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten.
265
KAPITEL III
INFORMATION DER VERBRAUCHER UND
WIDERRUFSRECHT BEI FERNABSATZ- UND
AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN
GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN
Artikel 6
Informationspflichten bei Fernabsatz- und
außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen
(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert
der Unternehmer den Verbraucher in
klarer und verständlicher Weise über
Folgendes:
a) die wesentlichen Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen, in
dem für das Kommunikationsmittel
und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang;
b) die Identität des Unternehmers, beispielsweise seinen Handelsnamen;
c) die Anschrift des Ortes, an dem der
Unternehmer niedergelassen ist, und
gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-MailAdresse, damit der Verbraucher
schnell Kontakt zu ihm aufnehmen
und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls die
Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er
handelt;
d) falls diese von der gemäß Buchstabe
c angegebenen Anschrift abweicht,
die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in
dessen Auftrag er handelt, an die sich
der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann;
e) den Gesamtpreis der Waren oder
Dienstleistungen einschließlich aller
Steuern und Abgaben, oder in den
Fällen, in denen der Preis aufgrund
der Beschaffenheit der Waren oder
266
f)
g)
h)
i)
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Dienstleistungen vernünftigerweise
nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung
sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten,
oder in den Fällen, in denen diese
Kosten vernünftigerweise nicht im
Voraus berechnet werden können,
die Tatsache, dass solche zusätzliche
Kosten anfallen können. Im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines
Abonnement-Vertrags umfasst der
Gesamtpreis die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten.
Wenn für einen solchen Vertrag
Festbeträge in Rechnung gestellt
werden, umfasst der Gesamtpreis
ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten. Wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art
der Preisberechnung anzugeben;
die Kosten für den Einsatz der für
den Vertragsabschluss genutzten
Fernkommunikationstechnik, sofern
diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden;
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu
dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder
die Dienstleistung zu erbringen, und
gegebenenfalls das Verfahren des
Unternehmers zum Umgang mit
Beschwerden;
im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen
und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1
sowie das Muster-Widerrufsformular
gemäß Anhang I Teil B;
gegebenenfalls den Hinweis, dass
der Verbraucher im Widerrufsfall die
Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat und bei Fernabsatzverträgen die Kosten für die
Rücksendung der Waren, wenn die
Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit
nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können;
j) den Hinweis, dass, falls der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Erklärung eines Verlangens gemäß Artikel
7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8
ausübt, der Verbraucher verpflichtet
ist, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag gemäß Artikel 14
Absatz 3 zu leisten;
k) in Fällen, in denen gemäß Artikel 16
kein Widerrufsrecht besteht, den
Hinweis, dass der Verbraucher nicht
über ein Widerrufsrecht verfügt, oder
gegebenenfalls die Umstände, unter
denen der Verbraucher sein Widerrufsrecht verliert;
l) den Hinweis auf das Bestehen eines
gesetzlichen Gewährleistungsrechts
für die Waren;
m) gegebenenfalls den Hinweis auf das
Bestehen und die Bedingungen von
Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien;
n) gegebenenfalls den Hinweis auf bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f
der Richtlinie 2005/29/EG und darauf, wie Exemplare davon erhalten
werden können;
o) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder
sich automatisch verlängernder
Verträge;
p) gegebenenfalls die Mindestdauer der
Verpflichtungen, die der Verbraucher
mit dem Vertrag eingeht;
q) gegebenenfalls den Hinweis auf die
Tatsache, dass der Unternehmer vom
Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann,
sowie deren Bedingungen;
r) gegebenenfalls die Funktionsweise
digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte;
s) gegebenenfalls — soweit wesentlich
— die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit
diese dem Unternehmer bekannt ist
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
oder vernünftigerweise bekannt sein
dürfte;
t) gegebenenfalls die Möglichkeit des
Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
(2) Absatz 1 gilt auch dann für Verträge
über die Lieferung von Wasser, Gas oder
Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden,
von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen
Datenträger geliefert werden.
(3) Im Falle einer öffentlichen Versteigerung
können anstelle der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Informationen die entsprechenden Angaben des
Versteigerers übermittelt werden.
(4) Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben h, i und j können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I
Teil A gegeben werden. Die Informationspflicht des Unternehmers gemäß Absatz 1 Buchstaben h, i und j ist erfüllt,
wenn der Unternehmer dieses Informationsformular zutreffend ausgefüllt dem
Verbraucher übermittelt hat.
(5) Die Informationen nach Absatz 1 sind
fester Bestandteil des Fernabsatzvertrags
oder des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags und
dürfen nicht geändert werden, es sei
denn, die Vertragsparteien vereinbaren
ausdrücklich etwas anderes.
(6) Ist der Unternehmer seiner Pflicht zur
Information über die zusätzlichen und
sonstigen Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe e oder über die Kosten für die
Rücksendung der Waren gemäß Absatz
1 Buchstabe i nicht nachgekommen, so
hat der Verbraucher die zusätzlichen
und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
(7) Die Mitgliedstaaten können sprachliche
Anforderungen in Bezug auf die Vertragsinformationen in ihrem nationalen
267
Recht aufrechterhalten oder einführen,
um damit sicherzustellen, dass diese
Angaben vom Verbraucher ohne Weiteres verstanden werden.
(8) Die in dieser Richtlinie festgelegten Informationspflichten gelten zusätzlich zu
den Informationspflichten nach der
Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie 2000/31/EG und hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Informationspflichten im Einklang mit jenen Richtlinien vorzusehen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 hat
bei Kollisionen zwischen einer Bestimmung der Richtlinie 2006/123/EG oder
der Richtlinie 2000/31/EG betreffend
den Inhalt der Information und die Art
und Weise, wie die Information bereitzustellen ist, und einer Bestimmung dieser Richtlinie die Bestimmung dieser
Richtlinie Vorrang.
(9) Die Beweislast für die Erfüllung der in
diesem Kapitel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
Artikel 7
Formale Anforderungen für außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(1) Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, stellt
der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz
1 vorgeschriebenen Informationen dem
Verbraucher auf Papier oder, sofern der
Verbraucher dem zustimmt, auf einem
anderen dauerhaften Datenträger bereit.
Diese Informationen müssen lesbar und
in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein.
(2) Der Unternehmer stellt dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf
Papier oder, sofern der Verbraucher dem
zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung, wobei
diese Kopie gegebenenfalls auch die Bestätigung der vorher ausdrücklich erklärten Zustimmung und der Kenntnisnahme
268
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
des Verbrauchers gemäß Artikel 16
Buchstabe m umfasst.
(3) Möchte ein Verbraucher, dass die
Dienstleistung oder die Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht
in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf
angeboten werden, oder von Fernwärme
während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 beginnt, so fordert der
Unternehmer den Verbraucher dazu auf,
ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
(4) Wenn der Verbraucher bei Verträgen,
die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ausdrücklich die
Dienste des Unternehmers zur Ausführung von Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten angefordert hat, der Unternehmer und der Verbraucher ihre vertraglichen Verpflichtungen sofort erfüllen und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 200 EUR nicht übersteigt,
gilt:
a) Der Unternehmer stellt dem Verbraucher die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstaben b und c genannten Informationen sowie Informationen
über die Höhe des Preises oder die
Art der Preisberechnung zusammen
mit einem Kostenvoranschlag über
die Gesamtkosten auf Papier oder,
wenn der Verbraucher dem zustimmt, einem anderen dauerhaften
Datenträger zur Verfügung. Der Unternehmer stellt die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, h und k genannten Informationen zur Verfügung,
kann jedoch davon absehen, diese
auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen,
wenn der Verbraucher sich damit
ausdrücklich einverstanden erklärt.
b) Die gemäß Absatz 2 dieses Artikels
bereitgestellte Bestätigung des Vertrags muss die in Artikel 6 Absatz 1
genannten Informationen beinhalten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Absatz nicht anzuwenden.
(5) Die Mitgliedstaaten legen hinsichtlich
der Erfüllung der in dieser Richtlinie
festgelegten Informationspflichten keine
weiteren formellen vorvertraglichen Informationsanforderungen fest.
Artikel 8
Formale Anforderungen bei
Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen erteilt der Unternehmer die in Artikel 6 Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher
Sprache in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln
angepassten
Weise bzw. stellt diese Informationen
entsprechend zur Verfügung. Soweit diese Informationen auf einem dauerhaften
Datenträger bereitgestellt werden, müssen sie lesbar sein.
(2) Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, weist
der Unternehmer den Verbraucher klar
und in hervorgehobener Weise, und
unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, auf die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstaben a, e, o und p genannten Informationen hin.
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der
Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung
mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine
ähnliche Funktion umfasst, ist diese
Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den
Worten „zahlungspflichtig bestellen“
oder einer entsprechenden eindeutigen
Formulierung zu kennzeichnen, die den
Verbraucher darauf hinweist, dass die
Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der
Verbraucher durch den Vertrag oder die
Bestellung nicht gebunden.
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
(3) Auf Webseiten für den elektronischen
Geschäftsverkehr wird spätestens bei
Beginn des Bestellvorgangs klar und
deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(4) Wird der Vertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, auf
dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der
Unternehmer über das jeweilige Fernkommunikationsmittel vor dem Abschluss des Vertrags zumindest diejenigen vorvertraglichen Informationen zu
erteilen, die die in Artikel 6 Absatz 1
Buchstaben a, b, e, h und o genannten
wesentlichen Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Widerrufsrecht, die Vertragslaufzeit und die
Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge betreffen. Die anderen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise im Einklang
mit Absatz 1 dieses Artikels zu erteilen.
(5) Ruft der Unternehmer den Verbraucher
im Hinblick auf den Abschluss eines
Fernabsatzvertrags an, so hat er unbeschadet des Absatzes 4 zu Beginn des
Gesprächs mit dem Verbraucher seine
Identität und gegebenenfalls die Identität
der Person, in deren Auftrag er anruft,
sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(6) Für Fernabsatzverträge, die telefonisch
geschlossen werden, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Unternehmer dem Verbraucher das Angebot
bestätigen muss und der Verbraucher erst
dann gebunden ist, wenn er das Angebot
unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass
solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen.
(7) Der Unternehmer stellt dem Verbraucher die Bestätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer an-
269
gemessenen Frist nach dem Abschluss
des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung, und
zwar spätestens bei der Lieferung der
Waren oder bevor die Ausführung der
Dienstleistung beginnt. Diese Bestätigung enthält:
a) alle in Artikel 6 Absatz 1 genannten
Informationen, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor dem Abschluss des Fernabsatzvertrags auf
einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen, und
b) gegebenenfalls die Bestätigung der
vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und der Kenntnisnahme des
Verbrauchers gemäß Artikel 16
Buchstabe m.
(8) Möchte ein Verbraucher, dass die
Dienstleistung oder die Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht
in einem begrenzten Volumen oder in
einer bestimmten Menge zum Verkauf
angeboten werden, oder von Fernwärme
während der Widerrufsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 2 beginnt, so fordert der
Unternehmer den Verbraucher dazu auf,
ein entsprechendes ausdrückliches Verlangen zu erklären.
(9) Dieser Artikel berührt nicht die Bestimmungen über den Abschluss von
elektronischen Verträgen und Bestellungen gemäß den Artikeln 9 und 11
der Richtlinie 2000/31/EG.
(10) Die Mitgliedstaaten legen hinsichtlich
der Erfüllung der in dieser Richtlinie
festgelegten Informationspflichten keine
weiteren formellen vorvertraglichen Informationsanforderungen fest.
270
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Artikel 9
Widerrufsrecht
(1) Sofern nicht eine der Ausnahmen gemäß
Artikel 16 Anwendung findet, steht dem
Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu,
in der er einen Fernabsatz- oder einen
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von
Gründen und ohne andere Kosten als in
Artikel13 Absatz 2 und Artikel 14 vorgesehen widerrufen kann.
(2) Unbeschadet des Artikels 10 endet die
in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene
Widerrufsfrist
a) bei Dienstleistungsverträgen 14 Tage
ab dem Tag des Vertragsabschlusses,
b) bei Kaufverträgen 14 Tage ab dem
Tag, an dem der Verbraucher oder
ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in
den physischen Besitz der Waren gelangt, oder
i) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen
Bestellung bestellt hat, die getrennt
geliefert werden, ab dem Tag, an
dem der Verbraucher oder ein vom
Verbraucher benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt,
ii) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab
dem Tag, an dem der Verbraucher
oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer
ist, in den physischen Besitz der
letzten Teilsendung oder des letzten
Stücks gelangt,
iii) bei Verträgen zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg ab dem Tag,
an dem der Verbraucher oder ein
vom Verbraucher benannter Dritter,
der nicht der Beförderer ist, in den
physischen Besitz der ersten Ware
gelangt,
c) bei Verträgen über die Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
nicht in einem begrenzten Volumen
oder in einer bestimmten Menge
zum Verkauf angeboten werden, von
Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen
Datenträger geliefert werden, 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
(3) Die Mitgliedstaaten verbieten den Vertragsparteien eine Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen während der
Widerrufsfrist nicht. Die Mitgliedstaaten
können jedoch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten, die dem Unternehmer
verbieten, innerhalb eines bestimmten
Zeitraums nach Vertragsabschluss Zahlung vom Verbraucher zu fordern und
entgegenzunehmen.
Artikel 10
Nichtaufklärung über das
Widerrufsrecht
(1) Hat der Unternehmer den Verbraucher
nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt, so
läuft die Widerrufsfrist 12 Monate nach
Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist
gemäß Artikel 9 Absatz 2 ab.
(2) Hat der Unternehmer dem Verbraucher
die in Absatz 1 genannten Informationen
binnen 12 Monaten ab dem in Artikel 9
Absatz 2 genannten Tag erteilt, so endet
die Widerrufsfrist 14 Tage nach dem
Tag, an dem der Verbraucher diese Informationen erhalten hat.
Artikel 11
Ausübung des Widerrufsrechts
(1) Der Verbraucher informiert den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist
über seinen Entschluss, den Vertrag zu
widerrufen. Der Verbraucher kann zu
diesem Zweck entweder
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
a) das Muster-Widerrufsformular des
Anhangs I Teil B verwenden oder
b) eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus
der sein Entschluss zum Widerruf des
Vertrags eindeutig hervorgeht.
Die Mitgliedstaaten legen für das MusterWiderrufsformular keine weiteren Formvorschriften außer den in Anhang I Teil B genannten fest.
(2) Die in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel
10 genannte Widerrufsfrist ist gewahrt,
wenn der Verbraucher die Mitteilung
über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
(3) Der Unternehmer kann dem Verbraucher zusätzlich zu den in Absatz 1
genannten Möglichkeiten auch die Wahl
einräumen, entweder das MusterWiderrufsformular des Anhangs I Teil B
oder eine entsprechende eindeutige Erklärung in beliebiger anderer Form auf
der Webseite des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken.
In diesen Fällen hat der Unternehmer
dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung über den Eingang eines solchen
Widerrufs zu übermitteln.
(4) Die Beweislast für die Ausübung des
Widerrufsrechts nach diesem Artikel obliegt dem Verbraucher.
Artikel 12
Wirkungen des Widerrufs
Mit der Ausübung des Widerrufsrechts enden
die Verpflichtungen der Vertragsparteien
a)
zur Erfüllung des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags oder
b)
zum Abschluss des Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags, sofern der Verbraucher dazu ein Angebot abgegeben
hat.
271
Artikel 13
Pflichten des Unternehmers
im Widerrufsfall
(1) Der Unternehmer hat alle Zahlungen,
die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall
spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu
widerrufen.
Der Unternehmer nimmt die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 unter
Verwendung desselben Zahlungsmittels
vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt
wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart, und vorausgesetzt, für den
Verbraucher fallen infolge einer solchen
Rückzahlung keine Kosten an.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist der Unternehmer nicht verpflichtet, zusätzliche
Kosten zu erstatten, wenn sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere
Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene, günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis
er die Waren wieder zurückerhalten hat
oder bis der Verbraucher den Nachweis
erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat, je nachdem, welches der
frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der
Unternehmer hat angeboten, die Waren
selbst abzuholen.
Artikel 14
Pflichten des Verbrauchers
im Widerrufsfall
(1) Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens
nach 14 Tagen ab dem Tag, an dem er
dem Unternehmer gemäß Artikel 11 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Ver-
272
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
trag zu widerrufen, an den Unternehmer
oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei
denn, der Unternehmer hat angeboten,
die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist
gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen
absendet.
Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
Waren zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese
Kosten zu tragen oder der Unternehmer
hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat.
Im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei
denen die Waren zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses zur Wohnung des
Verbrauchers geliefert worden sind, holt
der Unternehmer die Waren auf eigene
Kosten ab, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie normalerweise nicht
per Post zurückgesandt werden können.
(2) Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn
dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung
der Beschaffenheit, Eigenschaften und
Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet
in keinem Fall für den Wertverlust der
Waren, wenn er vom Unternehmer nicht
gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h
über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
(3) Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht
aus, nachdem er ein Verlangen gemäß
Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz
8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig
dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum
Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der
anteilige Betrag, den der Verbraucher an
den Unternehmer zu zahlen hat, wird
auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist
der Gesamtpreis überhöht, so wird der
anteilige Betrag auf der Grundlage des
Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet.
(4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für:
a) Dienstleistungen, die Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom, wenn sie
nicht in einem begrenzten Volumen
oder in einer bestimmten Menge
zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme, die während der
Widerrufsfrist ganz oder teilweise erbracht wurden, wenn
i) der Unternehmer es unterlassen hat,
die Informationen gemäß Artikel 6
Absatz 1 Buchstaben h oder j bereitzustellen oder
ii) der Verbraucher nicht ausdrücklich
gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 8 verlangt hat, dass die
Erbringung der Leistung während
der Widerrufsfrist beginnen soll,
oder
b) die vollständige oder teilweise Bereitstellung von digitalen Inhalten,
die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn
i) der Verbraucher sich nicht zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Frist von 14 Tagen gemäß Artikel 9 beginnt, oder
ii) der Verbraucher nicht zur Kenntnis
genommen hat, dass er mit seiner
Zustimmung sein Widerrufsrecht
verliert, oder
iii) der Unternehmer es unterlassen hat,
eine Bestätigung gemäß Artikel 7
Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 7 zur
Verfügung zu stellen.
(5) Sofern in Artikel 13 Absatz 2 und diesem
Artikel nichts anderes vorgesehen ist,
kann der Verbraucher aufgrund der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht in
Anspruch genommen werden.
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Artikel 15
Wirkungen der Ausübung des Widerrufsrechts auf akzessorische Verträge
(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2008 über Verbraucherkreditverträge (20)
werden, wenn der Verbraucher sein
Recht auf Widerruf eines im Fernabsatz
oder außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrags gemäß den Artikeln 9 bis 14 dieser Richtlinie ausübt,
auch alle akzessorischen Verträge automatisch beendet, ohne dass dem Verbraucher dafür Kosten entstehen dürfen,
außer solchen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 dieser Richtlinie
vorgesehen sind.
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
d)
Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
e)
versiegelte Waren geliefert werden, die
aus Gründen des Gesundheitsschutzes
oder aus Hygienegründen nicht zur
Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt
wurde;
f)
Waren geliefert werden, die nach der
Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit
untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
g)
alkoholische Getränke geliefert werden,
deren Preis beim Abschluss des Kaufvertrags vereinbart wurde, deren Lieferung
aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann
und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die
der Unternehmer keinen Einfluss hat;
h)
es sich um Verträge handelt, bei denen
der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert
hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; erbringt der Unternehmer bei einem solchen Besuch weitere Dienstleistungen,
die der Verbraucher nicht ausdrücklich
verlangt hat, oder liefert er Waren, die
bei der Instandhaltung oder Reparatur
nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt
werden, so steht dem Verbraucher in
Bezug auf diese zusätzlichen Dienstleistungen oder Waren ein Widerrufsrecht
zu;
i)
Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert wurden und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt
wurde;
j)
Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte
geliefert werden, mit Ausnahme von
Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen;
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Beendigung dieser
Verträge fest.
Artikel 16
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht
nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn
a)
bei Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist,
wenn der Unternehmer die Erbringung
mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen
Kenntnisnahme, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung
durch den Unternehmer verliert, begonnen hatte;
b)
Waren oder Dienstleistungen geliefert
werden, deren Preis von Schwankungen
auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die
der Unternehmer keinen Einfluss hat und
die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten
können;
c)
20
Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.
273
274
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
k)
Verträge auf einer öffentlichen Versteigerung geschlossen werden;
l)
Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu
Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Mietwagen, Lieferung von Speisen
und Getränken sowie Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und der Vertrag
für die Erbringung einen spezifischen
Termin oder Zeitraum vorsieht;
m) digitale Inhalte geliefert werden, die
nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher
Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch
sein Widerrufsrecht verliert, begonnen
hat.
KAPITEL IV
SONSTIGE VERBRAUCHERRECHTE
Artikel 17
Geltungsbereich
(1) Die Artikel 18 und 20 gelten für Kaufverträge. Diese Artikel gelten nicht für Verträge über die Lieferung von Wasser,
Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem
begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von
digitalen Inhalten, die nicht auf einem
körperlichen Datenträger geliefert
werden.
(2) Die Artikel 19, 21 und 22 finden auf
Kauf- und Dienstleistungsverträge und
Verträge über die Lieferung von Wasser,
Gas, Strom, Fernwärme oder digitalen
Inhalten Anwendung.
Artikel 18
Lieferung
(1) Sofern die Vertragsparteien hinsichtlich
des Zeitpunkts der Lieferung nichts anderes vereinbart haben, liefert der Unternehmer die Waren, indem er den
physischen Besitz an den Waren oder
die Kontrolle über die Waren dem Verbraucher unverzüglich, jedoch nicht später als dreißig Tage nach Vertragsabschluss, überträgt.
(2) Ist der Unternehmer seiner Pflicht zur
Lieferung der Waren zu dem mit dem
Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder
innerhalb der in Absatz 1 genannten
Frist nicht nachgekommen, so fordert
ihn der Verbraucher auf, die Lieferung
innerhalb einer den Umständen angemessenen zusätzlichen Frist vorzunehmen. Liefert der Unternehmer die Waren
nicht innerhalb dieser zusätzlichen Frist,
so ist der Verbraucher berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Kaufverträge,
wenn sich der Unternehmer geweigert
hat, die Waren zu liefern, oder wenn die
Lieferung innerhalb der vereinbarten
Frist unter Berücksichtigung aller den
Vertragsabschluss begleitenden Umstände wesentlich ist oder wenn der Verbraucher dem Unternehmer vor Vertragsabschluss mitteilt, dass die Lieferung
bis zu einem bestimmten Datum oder an
einem bestimmten Tag wesentlich ist. In
diesen Fällen ist der Verbraucher berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten,
wenn der Unternehmer die Waren nicht
zu dem mit dem Verbraucher vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der Frist
gemäß Absatz 1 liefert.
(3) Im Fall des Rücktritts hat der Unternehmer unverzüglich alle gemäß dem Vertrag gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
(4) Zusätzlich zum Rücktrittsrecht gemäß
Absatz 2 können dem Verbraucher andere, nach dem einzelstaatlichen Recht
vorgesehene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Artikel 19
Artikel 22
Entgelte für die Verwendung
bestimmter Zahlungsmittel
Zusätzliche Zahlungen
Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu
verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.
Artikel 20
Risikoübergang
Bei Verträgen, bei denen der Unternehmer die Waren an den Verbraucher versendet, geht das Risiko für einen Verlust
oder eine Beschädigung der Waren auf
den Verbraucher über, wenn er oder ein
vom Verbraucher benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, die Waren in
Besitz genommen hat. Unbeschadet der
Rechte des Verbrauchers gegenüber dem
Beförderer geht das Risiko mit der Übergabe an den Beförderer jedoch auf den
Verbraucher über, wenn der Beförderer
vom Verbraucher mit der Beförderung
der Waren beauftragt wurde und diese
Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde.
Artikel 21
Telefonische Kommunikation
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei
einer telefonischen Kontaktaufnahme mit
dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer
eine Telefonleitung eingerichtet hat, um
mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt
aufzunehmen.
Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche
Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.
275
Bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, hat
der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistungspflicht des Unternehmers hinausgeht.
Hat der Unternehmer vom Verbraucher
keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern sie dadurch herbeigeführt,
dass er Voreinstellungen verwendet hat,
die vom Verbraucher abgelehnt werden
müssen, wenn er die zusätzliche Zahlung vermeiden will, so hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.
KAPITEL V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 23
Rechtsdurchsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung
dieser Richtlinie sichergestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen
eine oder mehrere der folgenden nach
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bestimmten Einrichtungen gemäß dem
jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann bzw. können, um
die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie
sicherzustellen:
a) öffentliche Einrichtungen oder ihre
Vertreter;
b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben;
c) Berufsverbände, die ein berechtigtes
Interesse daran haben, tätig zu werden.
276
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
Artikel 24
Artikel 27
Sanktionen
Unbestellte Waren und
Dienstleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße
gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften
Sanktionen fest und treffen die zu ihrer
Anwendung erforderlichen Maßnahmen.
Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 13. Dezember 2013 mit und unterrichten sie
unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften.
Werden unter Verstoß gegen Artikel 5
Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der
Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist
der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In
diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer
Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.
Artikel 25
Artikel 28
Unabdingbarkeit der Richtlinie
Umsetzung
Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit
den einzelstaatlichen Maßnahmen zur
Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt
werden, nicht verzichten.
Vertragsklauseln, die einen Verzicht auf
die sich aus dieser Richtlinie ergebenden
Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken, sind für
den Verbraucher nicht bindend.
Artikel 26
Information
Die Mitgliedstaaten treffen angemessene
Maßnahmen zur Information der Verbraucher und der Unternehmer über die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie und legen
gegebenenfalls den Unternehmern sowie
den Urhebern eines Kodex im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie
2005/29/EG nahe, die Verbraucher über
ihre Verhaltenskodizes zu informieren.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Dezember 2013
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut
dieser Maßnahmen in Form von Dokumenten mit. Die Kommission bedient
sich für die Zwecke des in Artikel 30 genannten Berichts dieser Dokumente.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem
13. Juni 2014 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen
die Mitgliedstaaten in den Vorschriften
selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Diese Richtlinie gilt für Verträge, die
nach dem 13. Juni 2014 geschlossen
werden.
Artikel 29
Berichtspflichten
(1) Macht ein Mitgliedstaat von einer Regelungsmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz
4, Artikel 6 Absätze 7 und 8, Artikel 7
Absatz 4, Artikel 8 Absatz 6 sowie Arti-
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
kel 9 Absatz 3 Gebrauch, so setzt er die
Kommission bis zum 13. Dezember
2013 hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in
Absatz 1 genannten Informationen den
Verbrauchern und den Unternehmern
leicht zugänglich sind, u. a. auf einer
speziellen Webseite.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1
genannten Informationen an die anderen
Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die
Beteiligten zu diesen Informationen an.
Artikel 30
Berichterstattung durch die
Kommission und Überprüfung
Bis 13. Dezember 2016 legt die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser
Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Bestimmungen dieser Richtlinie
über digitale Inhalte, einschließlich des
Widerrufsrechts. Diesem Bericht werden
erforderlichenfalls
Gesetzgebungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie
an Entwicklungen auf dem Gebiet der
Verbraucherrechte beigefügt.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.
Artikel 32
Änderung der Richtlinie 93/13/EWG
In die Richtlinie 93/13/EWG wird folgender
Artikel eingefügt:
„Artikel 8a
(1) Erlässt ein Mitgliedstaat Vorschriften
nach Artikel 8, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis, insbesondere wenn diese Vorschriften:
—
die Missbräuchlichkeitsprüfung auf individuell ausgehandelte Vertragsklauseln
oder auf die Angemessenheit des Preises
oder des Entgelts ausdehnen;
—
Listen mit Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, enthalten.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in
Absatz 1 genannten Informationen den
Verbrauchern und den Unternehmern
leicht zugänglich sind, u. a. auf einer
speziellen Webseite.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1
genannten Informationen an die anderen
Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die
Beteiligten zu diesen Informationen an.“
Artikel 31
Artikel 33
Aufhebung von Rechtsakten
Änderung der Richtlinie
1999/44/EG
KAPITEL VI
Die Richtlinien 85/577/EWG und
97/7/EG in der Fassung der Richtlinie
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (21) und
der
Richtlinien
2005/29/EG
und
2007/64/EG werden mit Wirkung vom
13. Juni 2014 aufgehoben.
21
277
ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
In die Richtlinie 1999/44/EG wird folgender
Artikel eingefügt:
„Artikel 8a
Berichtspflichten
(1) Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 8
Absatz 2 strengere Verbraucherschutzvorschriften als die in Artikel 5 Absätzen
1 bis 3 und Artikel 7 Absatz 1 vorgese-
278
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
henen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die in
Absatz 1 genannten Informationen den
Verbrauchern und den Unternehmern
leicht zugänglich sind, u. a. auf einer
speziellen Webseite.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1
genannten Informationen an die anderen
Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament weiter. Die Kommission hört die
Beteiligten zu diesen Informationen an.“
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 35
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober
2011.
Im Namen des
Europäischen
Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
J. BUZEK
M. DOWGIELEWICZ
279
ANHANG I
Informationen zur Ausübung
des Widerrufsrechts
A. Muster-Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen
ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab
dem Tag (1) .
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen
Sie uns ( 2 ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief,
Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte MusterWiderrufsformular verwenden, das jedoch
nicht vorgeschrieben ist. (3)
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus,
dass Sie die Mitteilung über die Ausübung
des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben
wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten,
die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere
Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben),
unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem
die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese
Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt haben, es sei denn,
mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes
vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
(4)
(5)
(6)
Gestaltungshinweise:
1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder
eines Vertrags über die Lieferung von Wasser,
Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge zum Verkauf angeboten werden, von
Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die
nicht auf einem körperlichen Datenträger
geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.“;
b) im Falle eines Kaufvertrags:„, an dem Sie
oder ein von Ihnen benannter Dritter, der
nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz
genommen haben bzw. hat.“;
c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer
einheitlichen Bestellung bestellt hat und die
getrennt geliefert werden:„, an dem Sie oder
ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung
einer Ware in mehreren Teilsendungen oder
Stücken:„, an dem Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht der Beförderer
ist, die letzte Teilsendung oder das letzte
Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen
Lieferung von Waren über einen festgelegten
Zeitraum hinweg:„, an dem Sie oder ein von
Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen
haben bzw. hat.“
2. Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift
und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer,
Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.
3. Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen
Sie Folgendes ein: „Sie können das MusterWiderrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser
Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen
280
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“
4. Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie
nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs
die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: „Wir können die Rückzahlung
verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der
frühere Zeitpunkt ist.“
5. Wenn der Verbraucher Waren im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten hat:
a) Fügen Sie ein:
— „Wir holen die Waren ab.“ oder
— „Sie haben die Waren unverzüglich und in
jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen
ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … uns
oder an [hier sind gegebenenfalls der Name
und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme der Waren ermächtigten Person
einzufügen] zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die
Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
b) Fügen Sie ein:
— „Wir tragen die Kosten der Rücksendung
der Waren.“;
— „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Waren.“;
— Wenn Sie bei einem Fernabsatzvertrag
nicht anbieten, die Kosten der Rücksendung
der Waren zu tragen und die Waren aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post
zurückgesandt werden können: „Sie tragen
die unmittelbaren Kosten der Rücksendung
der Waren in Höhe von … EUR [Betrag einfügen].“, oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden
können: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung der Waren. Die Kosten
werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag
einfügen] geschätzt.“ oder
— wenn die Waren bei einem außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit
der Post zurückgesandt werden können und
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur
Wohnung des Verbrauchers geliefert worden
sind: „Wir holen die Waren auf unsere Kosten ab.“ und
c) Fügen Sie ein: „Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen,
wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und
Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“
6. Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von
Dienstleistungen oder der Lieferung von
Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in
einem begrenzten Volumen oder in einer
bestimmten Menge zum Verkauf angeboten
werden, oder von Fernwärme fügen Sie Folgendes ein: „Haben Sie verlangt, dass die
Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/ Strom/Fernwärme [Unzutreffendes
streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich
dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.“
L 304 Amtsblatt der Europäischen Union 22.11.2011
B. Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen,
dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück)
— An [hier ist der Name, die Anschrift und
gegebenenfalls die Faxnummer und E-MailAdresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von
mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den
Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung
der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur
bei Mitteilung auf Papier)
281
283
Literaturverzeichnis
Digitale Signatur
Salamon
Die qualifizierte elektronische Signatur, das
unbekannte Wesen? Kammer Report Nr. 3 der
Rechtsanwaltskammer und Notarkammer für den
Oberlandesgerichts – Bezirk Hamm (Westfalen),
2012, Seite 12ff.
Zu den Rechtsformen
Brehm/Mihm/Scheel:
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und
Steuerrecht, 7. Aufl., 2004
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit:
Broschüre „Unternehmensnachfolge“, Die
optimale Planung (kostenlos zu bestellen unter:
www.bmwa.de)
Wie vor
Broschüre „GründerZeiten“ (kostenlos zu
bestellen unter: www.bmwa.de)
Essers/Sirich
MoMiG-Synopse, Reformiertes Recht für
GmbH‘s: Vergleich der Alt- mit den Neuregelungen, GmbH-Steuerpraxis 2009, S. 48ff.
Salamon
Vertreter des Kaufmanns (Handlungsgehilfe,
Handlungsbevollmächtigter, Prokura) Die
Steuerfachangestellten, Heft Nr. 6/1994, Seite
31ff.
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Der Handelskauf (Zweiseitiger, einseitiger
Handelskauf, Bürgerlicher Kauf), Die Steuerfachangestellten, Heft Nr. 7/1994, Seite 32
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Das Handelsregister (Eintragungsfähige Tatsachen, Kosten der Eintragungen), Die Steuerfachangestellten, Heft Nr. 6/1995, Seite 30ff.
Wicke
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Handkommentar,
1. Aufl., 2008
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Steuer 2013 für Unternehmer, 2014
Grashoff, Kleinmanns
Aktuelles Steuerrecht 2013, 9. Aufl., 2013
Messerer
Unternehmensteuerreform 2008
Salamon
Einnahmeüberschussrechnung und
Alterseinkünftegesetz ab 2005, 2006
Jahresabschluss und Bilanzanalyse, 2013
derselbe
derselbe
Wiederholungs- und Vertiefungsaufgabe zum Sonderausgabenabzug, zur Ermittlung des Privatanteils der
Aufwendungen eines gemischtgenutzten PkW und zu
den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben, Die
Steuerfachangestellten, Heft Nr. 8, 1997, Seite 12ff.
derselbe
Einnahmen-/Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3
EStG (Unter besonderer Berücksichtigung der AfA
und USt-Problematik, Die Steuerfachangestellten,
Heft Nr. 10, 2000, Seite 12ff.
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Was „rechnet sich“ für den RA? Firmenwagen oder
(andere) Gehaltserhöhung?, Kammer Report Nr. 4 der
Rechtsanwaltskammer und Notarkammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (Westfalen), 2004,
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derselbe
Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3
EStG amtlicher Vordruck ab 2005, Kammer Report
Nr. 2 der Rechtsanwaltskammer und Notarkammer für
den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (Westfalen),
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Stobbe
Steuern kompakt, 13. Aufl., 2014
Steuer-Formulare
Unter www.formulare-bfinv.de können sämtliche Steuerformulare im Internet online ausgefüllt und gespeichert oder als leeres PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Literaturverzeichnis
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www.minijob-zentrale.de
Wettbewerbsrecht/prozessuale Besonderheiten
Berlit
Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., 2005
Himmelsbach
Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., 2009
Oberheim
Zivilprozessrecht für Referendare, 8. Aufl.,
2009
Uelzen
Internet-Auktionen bei ebay & Co., 2005
Verbraucherzentrale
NRW
Ratgeber Geld, Internet im Alltag, 2006
Zum UWG
EU Richtlinie
Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über
unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
und Verbrauchern (unter „google“ „Richtlinie
2005/29/EG“ leicht zu finden)
Reppelmund
Ausführliche Stellungnahme (16 Seiten) der IHK
Berlin zu den zu erwartenden Änderungen des
UWG, Quelle: www.ihk.de dort unter „Recht und
Fair Play“ und dann unter „Wettbewerbsrecht“
Salamon
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken,
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Scherer
„Case law“ in Gesetzesform – Die „Schwarze Liste“
als neuer UWG-Anhang, NJW 2009, S. 324ff.
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Meine Rechte als Urhebr, 6. Aufl., 2009
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Reform des Urheberrechts im "Zweiten Korb", NJW
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Die Neuregelung des Widerrufs- und Rückgaberechts im Fernabsatz und E-Commerce, CR
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Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, JZ 2013,
Seite 53ff.
Hilbig-Lugani
Neuerungen im Außergeschäftsraum- und Fernabsatzwiderrufsrecht – Teil 1, zjs-online 2013,
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Neuerungen im Außergeschäftsraum- und
Fernabsatzwiderrufsrecht – Teil 2, zjs-online
2013, Seite 545ff.
Palandt
Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., 2014
Salamon
Der Vertragsschluss im Internet, RENO, Heft
4/2008, S. 8ff.
Literaturverzeichnis
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Fernabsatzgesetz, erweiteter Verbraucherschutz,
RENO, Heft Nr. 4/2001, Seite 137ff.
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Gesetz über den Widerruf von
Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften
zum Schutze des Verbrauchers, RENO, Heft
Nr. 6/1998, Seite 212ff.
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Internetrecht, Recht in der virtuellen Welt,
RENO, Heft Nr. 9/1999, Seite 321ff.
derselbe
Internetrecht, Recht in der virtuellen Welt,
RENO, Heft Nr. 10/1999, Seite 351ff.
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 18. Juli 2006 (Az.: 5 W 156/06
und 103 O 91/06 LG Berlin). Es handelte sich
um die erste bundesweit beachtete Gerichtsentscheidung, in der die Widerrufsfrist von 2
Wochen bei ebay-Käufen verworfen wurde.
Lesenwert aufgebaut und formuliert.
Oberlandesgericht
Hamburg
Urteil vom 24.08.2006 (Az.: 3 U 103/06). Das
OLG Hamburg bestätigte die Rechtsauffassung
des KG Berlin.
Sozialrecht
Brall, Kerschbaumer,
Scheer, Westermann
Sozialrecht, Kompaktkommentar für die
Arbeitnehmerberatung, 2013
288
Wichtige Internetbegriffe
Account
Account ist das englische Wort für Konto. Ähnlich wie bei einer Bank bekommen sie bei einem Onlinedienst ein Konto, zu dem sie mit Password
und Benutzernamen Zugang haben. Sie können dann auf die verschiedenen Dienste wie z. B. E-Mail zugreifen.
Attachment
„Anhängsel“. Dokumente unterschiedlicher Art, die an eine E-Mail angehängt sind (Texte, Bilder, Videos, Musikdateien etc.).
Authentifizierung
Durch eine Authentifizierung führen sie den Nachweis (beispielsweise
durch eine Benutzerkennung und ein Password), dass sie zugangsberechtigt
für einen bestimmten Server sind. Die Authentifizierung wird beispielsweise beim Online-Banking benötigt.
Auto-Replay
Bezeichnung für die automatische Versendung einer Bestätigungsmail, z. B.
für die Eingangsbestätigung bei der elektronischen Bestellung in einem
Online-Shop.
Bestandsdaten
Das sind personenbezogene Daten, z. B. Anschrift, Kontaktdaten und Kontoverbindung. Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien
erforderlich sind.
Betriebssystem
Das wichtigste Programm, denn ohne Betriebssystem läuft kein Rechner.
Andere Programme nutzen diese als Grundlage. Bekannte Betriebssysteme
sind beispielsweise Microsoft Windows, Mac OS oder Linux.
Blog
Blog ist die Kurzform für Weblog (zusammengesetzt aus Web und Log – für
Logbuch). Tagebuchähnlich werden aktuelle Informationen chronologisch
aufgelistet sowie mit weiterführenden Informationen und kommentierten
Links (Hypertexte) zu anderen Webseiten versehen.
Wichtige Internetbegriffe
289
Bluetooth
Ein Funkstandard für Sprach- und Datenkommunikation, der allerdings nur
in einem eng begrenzten Bereich (Radius von etwa 10 m) funktioniert.
Booten
So nennt man das Starten des Computers bzw. das Laden des Betriebssystems.
Breitband
Internetverbindungen mit einer hohen Datenübertragungskapazität nennt
man Breitbandverbindung.
Browser
„Blätterer“, „Stöberer“. Hilfsprogramm zum Betrachten von Internetseiten.
Cache
„Versteck“, „Aufbewahrungsort“. In Zusammenhang mit dem Internet wird
ein lokales Verzeichnis als Cache bezeichnet. Hier werden besuchte Internetseiten zwischengespeichert, so dass diese beim nächsten Besuch nicht
erneut geladen werden müssen. Arbeiten Sie an einem fremden Rechner,
sollten Sie den Cache nach der Benutzung leeren.
Chat
„Plauderei“. Echtzeitdialog per Tastatur mit einem oder mehreren Teilnehmern. Die Kommunikation erfolgt über die Eingabe von Text über die Tastatur; der Text wird als lesbarer Text für einen oder alle Chatpartner angezeigt.
Client
„Klient“, „Auftraggeber“. Ein Programm oder eine Funktion, mit deren Hilfe
ein Dienst z. B. vom Internet abgerufen werden kann.
Cookie
Eine Zeichenfolge, die auf dem Rechner des Besuchers gespeichert wird.
Ziel ist es, Besucher auf der Webseite wiederzuerkennen. Es sind kleine
Textdateien, die auf der Festplatte des Besuchers gespeichert werden und
ihn identifizierbar machen. Vorteil: Sobald der Nutzer wiederholt die fremde Webseite besucht, muss er nicht immer wieder alle Angaben neu machen, denn dank Cookies werden die Felder automatisch ausgefüllt.
Digitale Spuren
Jede Bewegung im Internet wird registriert. Jeder Mausklick, jeder Seitenaufruf im Web, jede versandte E-Mail und jede Internetbestellung sind den
einzelnen Nutzern zuzuordnen. Das ist zum einen technisch bedingt, weil
alle Ressourcen im Netz eindeutig identifiziert werden. Jeder Rechner ist im
Netz mit seiner individuellen IP Adresse (Internetprotokolladresse, eine Art
290
Wichtige Internetbegriffe
Kennungsnummer auf Basis einer 32- bzw. 128-stelligen Binärzahl, versehen). Auch jede Information im Web besitzt eine eigene Adresse, den URL
(Uniform Resource Locator). Bereits das bloße Surfen im Internet hinterlässt
deshalb aussagekräftige Spuren. Die Anbieter von Webservern erfahren
stets die IP Adresse des vom Nutzer verwendeten Rechners und wissen,
welches Betriebssystem und welcher Browser dort installiert sind.
Digitale Signatur
Mit diesem Verfahren lassen sich elektronische Dokumente so kennzeichnen, dass Manipulationen an der Datei nicht möglich sind und eine Zuordnung zu einem bestimmten Urheber möglich ist. Das Verfahren kommt z. B.
beim Online-Banking über HBCI zum Einsatz.
Diensteanbieter
Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt.
Disclaimer
Dabei handelt es sich um eine Haftungsausschlussklausel für Links, die auf
die Inhalte fremder Webseiten verweisen. Disclaim heißt übersetzt abstreiten.
DSL
Technologie zur Datenübertragung über die herkömmlichen Telefonleitungen bis zur Telefonvermittlungsstation. Im Gegensatz zum Modem- oder
ISDN-Verbindungen kann bei dieser Art der Datenübertragung die Telefonleitung gleichzeitig zum Telefonieren genutzt werden.
DSL ist die Abkürzung für Digital Subscriber Line. Das ist ein Sammelbegriff für Zugangstechnologien, mit denen über ein normales Kupferkabel
Daten in einer hohen Datenmenge übertragen werden können.
DVD
CD-ähnlich, aber doppelseitiger Datenträger (japanische Hersteller). Die
Speicherkapazität ist sehr viel größer als bei einer CD. Deshalb vor allen
Dingen geeignet für lange Spielfilme, viel Musik oder riesige Datenmengen.
E-Mail
Bezeichnung für die elektronische Post.
Firewall
„Brandschutzmauer“. Eine Firewall kontrolliert den Datenverkehr zwischen
einem internen und einem externen Computernetzwerk. Eine Firewall kann
aus einer Hard- und/oder einer Software bzw. auch aus mehreren Rechnern
Wichtige Internetbegriffe
291
bestehen. Es ist eine Schutzmauer, über die nur autorisierter Datenverkehr
stattfindet.
Flatrate
„Flache Gebühr“. Monatliche Pauschale für den Internetzugang, die unabhängig von der Dauer oder der Menge der übertragenen Daten ist.
Grafikkarte
Sie ist für die Auflösung, die Farbtiefe und die Geschwindigkeit beim Bildaufbau verantwortlich.
HD
„Harddrive“, anderes Wort für Festplatte.
Homepage
„Leitseite“. Darunter wird die Startseite einer Webseite verstanden. Sie enthält meist eine Art Inhaltsverzeichnis und verzweigt zu weiteren Seiten.
HTML
Abkürzung für Hypertext Markup Language. Zu Deutsch: Kennzeichnungssprache für Hypertext. Es ist eine Hilfssprache, um Webseiten (www) zu
schreiben und zu gestalten.
http:
Abkürzung für Hypertext Transfer Protocol. Zu Deutsch: Übertragungsprotokoll für Hypertext. Ein Dienst für die Übertragung von Webseiten (und
anderen Daten).
Installieren
Bezeichnet den Vorgang des Einrichtens eines Programms auf einem Rechner.
Internetdienste
Die bekanntesten Dienste des Internets sind das WWW und die Kommunikation per E-Mail.
IP-Adresse
Jeder an das Internet angeschlossene Rechner ist durch diese Adresse klar
zu identifizieren.
ISDN
Integrated Services Digital Network:
Diensteintegrierendes digitales Netz. Ein ISDN-Basisanschluss besteht aus 2
Datenkanälen (B-Kanäle) und einem Steuerkanal (D-Kanal). Die Datenübertragungsrate im B-Kanal ist dauerhaft 64 Kbit/s (= 64.000 bit/s = 4 durchschnittlich beschriebene DIN A4-Seiten). Bei Bündelung der beiden B-
292
Wichtige Internetbegriffe
Kanäle sind 128 Kbit/s möglich, beim Primärmultiplexanschluss mit 30 BKanälen sogar 2 Mbit/s. Der Aufbau einer ISDN-Verbindung ist wesentlicher schneller als im Telefonnetz und dauert nur noch etwa eine Sekunde.
Die Tonqualität einer Telefonverbindung ist höher als im analogen Netz.
Neben der höheren Geschwindigkeit für Datenkommunikation bietet ISDN
Anwenderdienste wie Rufnummernvorschau, Anklopfen, Anrufweiterleitung,
Konferenzschaltungen und die Übertragung von Gebühreninformationen.
ISP
Internetservice-Provider bieten Internetdienstleistungen, wie Zugänge, EMaildienste etc. an.
Keylogger
Dabei handelt es sich um Programme, die die Aktivitäten des Nutzers heimlich überwachen – etwa indem sie heimlich alle Tastenanschläge protokollieren und die so erlangten Daten unbemerkt über das Internet an fremde
Rechner senden.
Kommerzielle Kommunikation
Kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen
Organisation oder einer natürlich Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
Netzwerkkarte LAN
Gemeint ist ein Netzwerkanschluss, bei dem alle Computer (also Server
und Clients und Notebooks) per Kabel miteinander verbunden sind.
Netzwerkkarte WLAN
Drahtlose Netzwerkverbindung
Nutzer
„User“ Nutzer ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien
nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu
machen.
Nutzungsdaten
Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme
von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten).
Nutzungsdaten sind insbesondere 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers, 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen
Wichtige Internetbegriffe
293
Nutzung, 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Telemedien.
PGP
Ist die Abkürzung für Pretty good Privacy und steht für ein Programm zum
Datenver- und entschlüsseln, mit dem Daten vertraulich gespeichert und
versendet werden können.
Phishing
Diese Wortschöpfung setzt sich zusammen aus Password und Fishing. Es
geht dabei um das Ergaunern von Passwörtern, beispielsweise gültigen PINTAN-Kombinationen beim Homebanking.
ROM
Technik von Phillips, höhere Speicherkapazität als DVD, aber nur 1 x
beschreibbar.
Verteildienste
Verteildienste sind Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten
ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl
von Nutzern erbracht werden.
Viren
Dabei handelt es sich um Programmbestandteile mit Schadfunktion, die nur
bei Aufruf des Wirtsprogramms (etwa einer Textverarbeitungssoftware) aktiv
werden. Viren sind Programme, die nur Schaden anrichten können. Wenn
jemand viel Pech hat, muss er seinen PC komplett neu einrichten.
Trojaner
Trojaner tarnen sich meistens als nützliche Programme, um im Verborgenen ihre Schadensfunktion auszuüben. Trojaner sind so programmiert, dass
sie die Schadensfunktionen hinter einem nützlichen Feature (etwa Komprimierung von Dateien) verbergen. Die von Schadprogrammen ausgelösten
Funktionen können vielfältig sein. Sie reichen vom bloßen „Schabernack“,
z. B. Veränderung grafischer Eigenschaften des Systems, bis zur Manipulation und Löschung von Datenbeständen.
Würmer
Würmer sind wie Trojaner selbstständig ausführbare Programme.
295
Stichwortverzeichnis
A
Abfindungen
RN 47
Abgabenordnung
RN 46, 50
Abgeltungssteuer
RN 28
Abmahnung (allgemein)
RN 111,174
Abmahnung (UrhG)
RN 145
Abmahnung (UWG, Muster)
RN 112
(Reaktion auf Abmahnung
RN 112)
Abschlusserklärung
RN 115
Absetzung für Abnutzung
RN 55
AfA
RN 55
aggressive GeschäftsRN 82
praktiken
Aktiengesellschaft (AG)
RN 19
Allgemeine GeschäftsRN 169
bedingungen (AGB)
Anbieterkennzeichnung
RN 155, 162
beim Internethandel
Angemessene Vergütung
RN 137
(UrhG)
Anmeldung Unternehmen
RN 27
Anschaffungskosten
Ansparabschreibung
RN 61
Anspruch auf Auskunft
RN 148
Anzeigepflichtige
RN 29
Personen
Arbeitslosenversicherung
RN 44
Arbeitsrecht
RN 36
Aufbewahrungspflichten
RN 64
Aufzeichnungspflichten
RN 64
Auktionsformat
RN 89
Auskunftsanspruch(UrhG)
RN 148
B
Beschluss-Verfügung
Beseitigung/Unterlassung
Bestseller-Paragraph
Betriebsausgaben
Betriebseinnahmen
Betriebsnummern
(Vergabe von)
Betriebsvermögen
Betriebsvermögensvergleich
Beweislast
RN 77
RN 89
RN 138
RN 72
RN 72
RN 46
RN 52
RN 71, 72
RN 106
Bezahlung Steuerschuld
per Scheck
BFH
BGB-InfoV
Buchführung
RN 62
RN 52
RN 99
RN 63
C
Computerprogramm
RN 151
D
Deckelung RA-Gebühr
degressive AfA
Diensteanbieter
Dienstwagen
digitale Signatur
Denic
Domain
Duale Entsorgungssysteme
RN 145,146
RN 59
RN 157
RN 40
RN 61
RN 115
RN 172
RN 176
E
ebay
RN 90
ebay Verkäufe
RN 87
E-Bilanz
RN 51
E-Commerce
siehe Fernabsatz
Einheitsbilanz
RN 69
Einkommensteuer
RN 36
Einlagen
RN 70
Einnahmen/ÜberschussRN 72
rechnung
Ein-Personen-GmbH
RN 11
einstweilige Verfügung
RN 76
Ein-Prozent-Regelung
RN 51
Einzelunternehmer
RN 2
elektronische Form
RN 83
Elektronische LohnsteuerRN 42
abzugsmerkmale
Elektronische Rechnung
RN 167
Elektronische Signatur
RN 60, 61
Elektronische Übermittlung
RN 69
(von Bilanzen + GuV)
Elektronischer
Geschäftsverkehr
RN 91, 92
ELStAM
RN 41
296
Entnahmen
Entsorgungssysteme
Erbengemeinschaft
Erklärungsfristen (Lohnsteuer)
EÜR
Ewiges Widerrufsrecht
Stichwortverzeichnis
RN 70
RN 176
RN 2
RN 48
RN 52
RN 102
F
Fahrten Wohnung/Betrieb
Fahrtenbuch
Feranabsatzgesetz
Fernabsatzverträge
Fernkommunikationsmittel
Festpreisformat
Filesharing
Firma/Geschäftsbezeichnung
Firmenfahrzeug
Fliegender Gerichtsstand
Formale Anforderungen
Abmahnung
Formular EÜR
Formular Gewerbeanmeldung
Formular Lohnsteueranmeldung
Formvorschriftenanpassungsgesetz
Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung
Freier Beruf
RN 52
RN 53
RN 74, 90
RN 90, 93
RN 90
RN 88
RN 152
RN24
RN 51
RN 120
RN 145
im Anhang
im Anhang
im Anhang
RN 78
RN 21
RN 28
G
GbR Vertrag Muster
RN 4
Gebührendeckelung
RN 146
Gegenanspruch Abgemahnter
RN 147
Genossenschaft
RN 21
Gerichtsvollzieher
RN 76
Gerichtsstand
- UrhG
RN 149
- UWG
RN 113, 120
Geringfügig Beschäftigte
RN 43
geringwertige WirtschaftsRN 42
güter(GwG)
geschäftliche Handlungen
RN 121, 124
Geschäftsbezeichnung
RN 24
Geschäftsbriefe
RN 26, 163
Geschäftsführergehalt
RN 39
Gesellschaft bürgerlichen
RN 3
Rechts (GbR)
Gesetzliche Krankenversicherung
Gewerbe
Gewerbe
(erlaubnispflichtig)
Gewerbe
(überwachungspflichtiges)
Gewerbeanmeldung
Gewerbeschein
Gewerbesteuer
Gewerbesteuermessbetrag
Gewerbetreibender
Gewinn
Gewinnermittlung
(Betriebsvermögensvergleich)
GmbH
GmbH Vertrag Muster
GmbH & Co. KG
Gründungskosten GmbH
Gründungszuschuss
Grüner Punkt
RN 33
RN 28
RN 32
RN 31
RN 27
RN 30
RN 38
RN 39
RN 28
RN 70
RN 71
RN 10
RN 11
RN 13
RN 12
RN 33
RN 118
H
Handelsbilanz
Handelsbriefe
Handelsgeschäfte
Handelsrechtliche
Pflichtangaben
Haustürwiderrufsgeschäfte
Haustürwiderrufsgesetz
Hebesatz
Hinsendekosten
RN 69
RN 109
RN 109
RN 163
RN 69
RN 53
RN 38
RN 103
I
Impressum
Informationspflichten
- bei Fernabsatzverträgen
- bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen
- nach Preisangaben VO
Internetauktion
Investitionsabzugsbetrag
Irreführen durch Unterlassen
Irreführende geschäftliche
Handlungen
RN 154
RN 94
RN 95
RN 168
RN 66
RN 60
RN 128
RN 127
Stichwortverzeichnis
J
Jungunternehmer
Jedermanns-Phase
RN 50
RN 172
K
Kassenbericht
RN 66
Kassenbuch
RN 66
Kassenführung
RN 65
Kirchensteuer
RN 40
Kleinbetragsrechnungen
RN 166
Kleine AG
RN 20
Kommanditgesellschaft (KG)
RN 9
Kommanditist
RN 7
Kommerzielle
RN 157,158
Kommunikation
Komplementär
RN 7
Kopien (UrhG)
RN 140, 151
Kopienversand auf Bestellung
RN141
Körperschaftsteuer
RN 37
Kosmetikverordnung
RN 76
Kostendeckelung
RN 146
Kosten der Hinsendung
RN 103
Kosten der Rücksendung
RN 104
Kosten GmbH Gründung RN 15, 16, 17
(Verwendung Musterprotokoll)
Kosten Gründung UG
RN 11
Krankenversicherung
RN 44
kurzfristig Beschäftigte
RN 43
L
Leistungen
Lieferungen
Lieferung unbestellter Sachen
Limited
Lineare Abschreibung
Lohnsteuer
Lohnsteuerabzugsmerkmale
Lohnsteueranmeldung
Lohnsteuerkarte
Lohnsteuerpauschalierung
Mediendienstestaatsvertrag
RN 161
Mehrwertsteuer
RN 27
Mini-Jobs
RN 43, 45
MP-3
RN 152
Muster Abmahnung UWG
RN 112
Musterprotokoll
- Gründung einer EinRN 11
personen- Gesellschaft
- Gründung einer MehrRN 17
personen-Gesellschaft
Muster Widerrufsbelehrung RN 107, 109
Muster Widerrufsformular
RN 108
auf Webseite
N
Nichtkaufmann
Notarielle Beurkundung
Nutzungsrecht (UrhG)
RN 25
RN 82
RN 133, 134
O
Offene Handelsgesellschaft
(oHG)
Öffentliche Beglaubigung
Öffentliche Zugänglichmachung (UrhG)
oHG Vertrag Beispiel
Ordnungsgeld
Ordnungshaft
RN 7
RN 81
RN 139
RN 8
RN 77
RN 77
P
RN 35
RN 35
RN 76
RN 18
RN 56
RN 41
RN 42
RN 32
RN 49
RN 43, 45
M
Markenrecht
Markenschutz
Mediendienste
297
RN 173
RN 173
RN 91
Parteibetrieb
RN 77
Partnerschaftsgesellschaft
RN 5
Partnerschaftsgesellschaft
RN 6
mbB
Pauschalierung LSt
RN 43, 45
Pauschalvergütung (UrhG)
RN 99
Pflichtangaben in
RN 164
Rechnungen
Pool/Poolabschreibung
RN 57, 58
Preisangabenverordnung
RN 168
(PAngV)
Private Pkw Nutzung
RN 51
Privatkopie (UrhG)
RN 140, 150, 151
Privater Gebrauch Kopien
RN 140
Prüfverband
RN 15
298
Stichwortverzeichnis
Q
Qualifizierte elektronische
Signatur
U
RN 84
R
Reaktion auf Abmahnung
Rechnungen
Muster einer Rechnung
Recht auf Privatkopie
Rechte Urheber
Rechtsfolgen bei Widerruf
Regelbesteuerung
Registrierkasse
REIT
Rentenversicherung
Rückgaberecht bei ebay
Rücksendekosten
RN 174
RN 164
RN 165
RN 150
RN 136
RN 103
RN 45
RN 67
RN 22
RN 44
RN 72
RN 104
S
Sammelposten
Scheckzahlung (Steuern)
Schriftform
Schutzschrift (UWG)
Schutzschrift (Muster)
Schwarze Liste (UWG)
SETNÖ
Sonderabschreibung
Sozialversicherung
Steuerbilanz
Steuerermäßigung
Steuern des Unternehmers
Streitwertbegünstigung
Sunrise-Phase
RN 57
RN 62
RN 80
RN 116
RN 117
RN 125
RN 79
RN 60
RN 44
RN 69
RN 39
RN 34
RN 110, 119
RN 172
T
Tankbelege
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
Teledienste
Teledienstegesetz (TDG)
Telekommunikationsgesetz
Telemedien
Telemediengesetz (TMG)
Textform
Trademark Clearinghouse
RN 54
RN 53
RN 91
RN 159, 160
RN 160
RN 91
RN 156, 159
RN 85
RN 172
Überleitungsrechnung
Übungsleiterfreibetrag
UG (haftungsbeschränkt)
Umsatzsteuer
Unbekannte Nutzungsarten
Unbestellte Ware
(vgl. Anhang VRRi Art. 27)
Unlauterkeitskatalog
Unterlassungserklärung
Unternehmensformen
Unternehmer
Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt (UG)
Unzumutbare Belästigungen
Urheber
Urhebergesetz
Urheberrecht
UWG
RN 69
RN 45
RN 14
RN 35
RN 135
RN 76
RN 126
RN 76
RN 1
RN 75,122
RN 14
RN 130
RN 136
RN 91
RN 132
RN 118
V
Verbindliche Auskunft
RN 68
Verbot unlautere Handlungen
RN124
Verbraucher
RN 75,123
Verbraucherrechteim Anhang
richtlinie (VRRi)
Verbraucherkreditgesetz
RN 53
Verbraucherverträge
RN 171
Verbrauchsgüterkauf
RN 170
Vereinbarte Entgelte
RN 35
Vereinnahmte Entgelte
RN 35
Vergabe von Betriebsnummern
RN 46
Vergleich Einzelunternehmer
RN 50
und Ein-Personen-GmbH
Vergleichende Werbung
RN 129
Vergütungshöhe (UrhG)
RN 143, 153
Vergütungspflicht (UrhG)
RN 137, 142
Verjährung
- UWG
RN 114,131
- UrhG
RN 114, 131
Verkehrsgeltung
RN 116
Verpackungsverordnung
RN 175
Vertragsschluss im Internet
RN 86
Verträge im elektronischen
RN 91, 92
Geschäftsverkehr
Vervielfältigungen (Kopien)
RN 140
Vorsteuer
RN 35
Stichwortverzeichnis
W
Z
Webshop
RN 87
Wertersatzklausel Fernabsatz
RN 99
Wertersatz für einen
RN 105
Wertverlust der Ware
Wettbewerbsrecht
RN 53
Wettbewerbsrechtliche
RN 73, 110
(Abmahnung)
Wettbewerbsrechtliche
RN 73
(Vorgaben)
Widerrufsbelehrung
RN 107
Widerrufsformular
RN 108
Widerrufsfrist
- Fernabsatzverträge
RN 99, 107
- Verbraucherverträge
RN 77,100
Widerrufsrecht
RN 100, 101
WKG-Gesellschaften
RN 23
(Wagnis-Kapitalgesellschaften)
Zahlungsfristen Lohnsteuer
Zusendung unbestellter Waren
Zustellung
299
RN 48
RN 76
RN 113
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