PROF. DR. IUR. JENS WUTTKE JENS.WUTTKE@RECHT100.DE FOM HOCHSCHULE Mai 2020 Wirtschafts- und Privatrecht, Kleine Seminararbeit Hinweise, Aufgabenstellung, Ausgangsfall und Abwandlungen Bearbeitungshinweise Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Prüfungsleistung „Kleine Seminararbeit“ für das Modul „Wirtschafts- und Privatrecht“. Ihre fertige Seminararbeit senden Sie bitte fristgerecht als pdf-Datei Ihrer Studienbetreuung vor Ort per E-Mail! Der Umfang der Seminararbeit beträgt 1.250 Wörter (ohne Fallangabe, Deckblatt und Verzeichnisse). Nutzen Sie die Formatvorlage!!! (Dort finden Sie weitere Hinweise zur Fallbearbeitung!) Nutzen Sie das Gesetz! In der Arbeit sollten mindestens 8 passende Gesetzesquellen (Paragrafen) zitiert werden. Die Arbeit sollte 2 Abbildungen/Zeichnungen der zu prüfenden Rechtsverhältnisse beinhalten. Die Bearbeitungszeit beträgt 7 Tage. Zu bearbeiten sind: 1.) der juristische Ausgangsfall 2.) die 3 konkret als Praxisbeispiel jedem einzelnen Studierenden als Thema zugeteilte Fallabwandlung, die sich aus der Kombination von drei Varianten des Ausgangsfalls für jeden Studierenden individuell ergibt. Beispiel: Wenn Ihnen also die Fallvariante „B,IV,3“ zugeteilt ist, müssen Sie nur diese Abwandlung vom Grundfall bearbeiten. Alle anderen Varianten [A, C, D, E, F; I, II, III, V, VI; 1, 2, 4, 5, 6, 7] müssen Sie nicht bearbeiten! Unter anderem führen folgende Fehler regelmäßig zu Punktabzug: A.) B.) C.) D.) Die Arbeit entspricht nicht den formalen Vorgaben (Gliederung, Verzeichnisse, Umfang). Die Falllösung ist unvollständig, oberflächlich oder enthält juristische Fehler. Es wird nicht oder zu wenig mit dem Gesetz (Paragrafen) argumentiert. Die graphischen Darstellungen sind oberflächlich oder fehlerhaft. Viel Erfolg! Prof. Dr. Jens Wuttke PROF. DR. IUR. JENS WUTTKE JENS.WUTTKE@RECHT100.DE FOM HOCHSCHULE Mai 2020 Wirtschafts- und Privatrecht, Kleine Seminararbeit Hinweise, Aufgabenstellung, Ausgangsfall und Abwandlungen Aufgabenstellung (Achtung: Den Ausgangsfall muss jeder Studierende bearbeiten! 1.1 Ausgangsfall Klaus Küster (K) möchte ein Fahrrad kaufen. Am Montag, den 25. Mai, telefoniert K mit Vera Volmer (V) und bietet für das Herren-Fahrrad der V (Marke Radon, Modell Scart 6.0) 400,00 EUR. Dies lehnt V ab. V ist zwar zum Verkauf bereit, verlangt aber 500,00 EUR. Damit ist K einverstanden. K und V verabreden sich für Mittwoch, den 27. Mai. Am Mittwoch, den 27. Mai übergibt V dem K das Rad und sagt, dass dieses künftig dem K gehören soll. Damit ist K einverstanden. Die 500,00 EUR hat K vergessen und bezahlt diese erst am 29. Mai an V. 1.2 Rechtliche Fragen 1. Was ist rechtlich passiert? (Welche Rechtsgeschäfte wurden wann und wie geschlossen oder nicht geschlossen?) 2. Welche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien am Dienstag, den 26. Mai? Welche Ansprüche bestehen zwischen den Parteien am 28. Mai und am 29. Mai? Abwandlungen (Achtung: Bearbeiten Sie nur die 3 Abwandlungen, die Ihnen zugeteilt worden ist, also z.B. nur „B, IV, 3“!) A. K ist selbständiger Betreiber eines kleinen Zeitungskiosks am Bahnhof, den er alleine führt und mit dem er bescheidene Einkünfte erwirtschaftet. K kauft das Fahrrad für Abholung der Zeitungen für seinen Kioskbetrieb. K hat sich freiwillig im Handelsregister unter der Firma „Klaus Küster Zeitungshandel e. Kfm.“ eintragen lassen. K meint, 500 EUR seien Wucher. Er möchte sein Geld zurückbekommen. B. K ist 17 Jahre alt. Die Eltern des K wissen nichts von dem Kauf. Als die Eltern im Nachhinein von dem Kauf erfahren sind sie damit einverstanden. Allerdings stellt K 1 Woche später fest, dass er sich über den Preis des Rades geirrt hat, da man das Rad bei anderen Händlern billiger bekommen kann. K erklärt daher sofort die Anfechtung. C. K ist 12 Jahre alt. Die Eltern des K wissen nichts von dem Kauf. Als die Eltern im Nachhinein von dem Kauf erfahren sind sie damit nicht einverstanden. Allerdings hat K die 500,00 EUR von seinem Taschengeld bezahlt. D. K ist Landwirt mit einem großen Landwirtschaftlichen Betrieb, mehr als 80 ha Land und ca. 20 Angestellten. Im Handelsregister steht K nicht. K verhandelt nicht selbst mit V, sondern schickt am 25. Mai seine 15 Jahre alten Neffen Norbert (N), der, von K bevollmächtigt, im Namen des K bei V unter anderem die Farbe des Rades selbst aussucht und einen Preis von 450,00 EUR mit V aushandelt. Das Rad, das für den landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist, holt K am nächsten Tag gegen Kaufpreiszahlung selbst ab. E. K ist Forstwirt. Im Handelsregister hat K sich unter der Firma „Küster Wald e.K.“ eintragen lassen. K hat den Kaufvertrag nur mit V geschlossen, weil dieser ihn bedroht hat: V würde den K töten, wenn er nicht den höheren Kaufpreis akzeptiere. Da die Bedrohung bis heute andauert hat K bislang keine Anfechtung erklärt. F. K arbeitet selbstständig als Unternehmensberater und beschäftigt bei seiner Unternehmensberatung 30 Angestellte, einschließlich Buchhalterin. Im Handelsregister steht F nicht. Bei Kaufvertragsschluss meint K, mit der Bezeichnung „Marke Radon, Modell Scart 6.0“ sei ein Rennrad gemeint, tatsächlich handelt es sich aber um ein Treckingrad. Als K den Fehler bemerkt möchte er nichts mehr von dem Kaufvertrag wissen. PROF. DR. IUR. JENS WUTTKE JENS.WUTTKE@RECHT100.DE FOM HOCHSCHULE Mai 2020 Wirtschafts- und Privatrecht, Kleine Seminararbeit Hinweise, Aufgabenstellung, Ausgangsfall und Abwandlungen I. Bei V handelt es sich um die Vera Volmer Bike GmbH (V), deren Geschäftsführerin Vera Volmer ist. Das Rad ist Neuware aus dem Geschäft der V. II. Vera Volmer betreibt mehrere große Fahrradgeschäfte mit 25 Angestellten. Für ihren Fahrradhandel benötigt V eine Buchhaltung. Im Handelsregister ist V nicht eingetragen. Das Rad ist Neuware aus dem Geschäft der V. III. V betreibt alleine ein kleines Fahrradgeschäft. V steht im Handelsregister unter der Firma „Vera Volmer Bike e.K.“ Das Rad ist Neuware aus dem Geschäft der V. IV. V betreibt alleine ein kleines Fahrradgeschäft. V steht im Handelsregister unter der Firma „Vera Volmer Bike e.K.“ Bei dem Fahrrad, das V an K verkauft handelt es sich um das private gebrauchte Fahrrad der V. V. V ist Kauffrau. Sie verhandelt nicht selbst mit K, sondern Paul Poser (P). V hat P am 20. Mai zum Prokuristen ernannt. P steht noch nicht im Handelsregister eingetragen. Das Rad ist Neuware aus dem Geschäft der V. VI. V verhandelt nicht selbst mit K, sondern ihr Mitarbeiter Lutz Lauber (L). L hat von V Handlungsvollmacht erhalten. Im Handelsregister stehen weder V noch L. 1. V hat auf Nachfrage des K versichert, dass das Rad einen Aluminium-Rahmen hat. 2 Monate später stellt K fest, dass das Rad einen Stahlrahmen hat. Damit ist K unzufrieden und verlangt sein Geld zurück. 2. Das Fahrrad wird an K in einem Karton geliefert. K packt das Rad erst 1 Monat nach Lieferung aus und stellt fest, dass ihm statt eines Herrenfahrrades wird ein Damenfahrrad geliefert. Damit ist K unzufrieden und verlangt sein Geld zurück. 3. Das Rad wird geliefert, Lenker, Pedale und Räder müssen aber erst noch mit dem Rahmen zusammengebaut werden. Leider ist die Montageanleitung nur auf Chinesisch, was K nicht versteht. K baut das Rad daher falsch zusammen, sodass es nicht richtig fährt. Damit ist K unzufrieden und verlangt sein Geld zurück. 4. 5 Monate nach dem Kauf des Fahrrades reist die Fahrradkette aufgrund eines Materialfehlers. Damit ist K unzufrieden und verlangt sofort sein Geld zurück. 5. V weist den K darauf hin, dass das Fahrradrahmen einen kleinen Riss hat. K ist das egal, weil ihm der Preis für das Rad dennoch günstig vorkommt. 1 Jahr nach dem Kauf bricht der Rahmen an der Stelle, wo der Riss war. Damit ist K unzufrieden und verlangt sofort sein Geld zurück. 6. Das Fahrrad wird an K in einem Karton geliefert. K packt das Rad sofort nach Lieferung aus und stellt fest, dass der Sattel nicht mitgeliefert worden ist. K meldet sich sofort bei V und verlangt sein Geld zurück. 7. Das Fahrrad wird an K in einem Karton geliefert. K öffnet den Karton erst ein halbes Jahr nach Lieferung und stellt fest, dass im Karton ein Sonnenschirm und kein Fahrrad ist. K verlangt von V die Lieferung des gekauften Fahrrades.