Wirtschaftsrecht 1 2 3 Vertragsrecht ...................................................................................................................................... 5 1.1 Vertragstypen ............................................................................................................................. 5 1.2 Zustandekommen Vertrag.......................................................................................................... 5 1.3 Vertragsabschluss auf das muss ich mich achten: ..................................................................... 6 1.4 Vertragsaufbau, benötigte Dokumente ..................................................................................... 6 1.4.1 Salvatorische Klausel (Teilnichtigkeitsklausel) ................................................................... 7 1.4.2 AGB (Globalakzept) ............................................................................................................ 7 1.5 Realisierung ohne Vertrag .......................................................................................................... 7 1.6 Beendigung Vertrag .................................................................................................................... 8 1.7 Rücktrittsrecht ............................................................................................................................ 8 Leistungsstörungen ............................................................................................................................ 9 2.1 Abnahme & Rechtsfolgen ........................................................................................................... 9 2.2 Unmöglichkeit ............................................................................................................................ 9 2.3 Positive Vertragsverletzung........................................................................................................ 9 2.3.1 Verschulden ...................................................................................................................... 10 2.3.2 Gewährleistungsrechte bei Mangel ................................................................................. 10 2.3.3 Mängelbegriff ................................................................................................................... 11 2.4 Schuldnerverzug ....................................................................................................................... 11 2.5 Gläubigerverzug........................................................................................................................ 11 Urheberrecht, IP-Recht .................................................................................................................... 11 3.1 IP-Recht (Immaterialgüterrecht) Geistiges Eigentum .............................................................. 12 3.2 Urheberrecht (bis 50 J. nach Tod gültig) .................................................................................. 13 3.2.1 Voraussetzungen .............................................................................................................. 13 3.2.2 Schützbares ...................................................................................................................... 13 3.2.3 Nicht Schützbares ............................................................................................................. 13 3.2.4 Urheber ............................................................................................................................ 13 3.2.5 Übertragung ..................................................................................................................... 13 3.2.6 Urhebervermögensrechte ................................................................................................ 13 3.2.7 Recht des Erwerbers......................................................................................................... 14 3.3 Lizenzen .................................................................................................................................... 14 3.3.1 4 CPU Klauseln ..................................................................................................................... 14 Compliance ....................................................................................................................................... 15 4.1 Grundsätzliches ........................................................................................................................ 15 Seite 1 von 38 4.1.1 5 4.2 Treiber ...................................................................................................................................... 16 4.3 Rechtlicher Rahmen ................................................................................................................. 16 4.4 Governance .............................................................................................................................. 17 4.5 IKS ............................................................................................................................................. 17 4.6 Risikomanagement ................................................................................................................... 18 4.7 Tools & Massnahmen ............................................................................................................... 18 4.7.1 COSO ................................................................................................................................. 18 4.7.2 COBIT 5 – IT-Governance-Ziele ......................................................................................... 18 4.7.3 Werkzeuge – SW Tools - Compliance ............................................................................... 18 Datenschutz (DSG) ............................................................................................................................ 20 5.1 Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ....................................................................................... 20 5.2 Datenschutz aka Persönlichkeitsschutz.................................................................................... 20 5.2.1 Begriffe ............................................................................................................................. 20 5.2.2 Grundsätze ....................................................................................................................... 20 5.2.3 Datenschutzmanagementsystem (DSMS ......................................................................... 21 5.3 Datenschutz & Ausland ............................................................................................................ 21 5.3.1 6 Wettbewerbsabreden .............................................................................................................. 22 6.1.1 6.2 Prüfschema ....................................................................................................................... 22 Marktmachtmissbrauch ........................................................................................................... 22 6.2.1 Unzulässiges Verhalten (z.B. Fall Apple Twint, Google Shopping etc.) ............................ 22 6.2.2 Prüfschema ....................................................................................................................... 23 6.3 Unternehmenszusammenschlüsse........................................................................................... 23 6.3.1 Zusammenschlusskontrolle .............................................................................................. 23 6.3.2 Submissionskartelle .......................................................................................................... 23 6.3.3 Kartellrechtliche Folgen.................................................................................................... 23 UWG Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht .................................................................................... 24 7.1 UWG & IP .................................................................................................................................. 24 7.2 Generalklausel .......................................................................................................................... 24 7.3 Spezialtatbestände ................................................................................................................... 24 7.3.1 8 Risiken bei der Nutzung von Cloud Computing: ............................................................... 21 Kartellrecht ....................................................................................................................................... 22 6.1 7 Three Lines of Defense-Modell ........................................................................................ 15 Weitere Fälle .................................................................................................................... 25 7.4 Preisbekanntgabe (PBV Preisbekanntgabeverordnung) .......................................................... 25 7.5 Lauterkeitskommission ............................................................................................................ 25 Firmenrecht ...................................................................................................................................... 26 8.1 Name ........................................................................................................................................ 26 Seite 2 von 38 8.2 Vertretung Firma ...................................................................................................................... 26 8.3 Vollmachten ............................................................................................................................. 26 8.3.1 Spezialvollmachten ........................................................................................................... 26 8.3.2 Generalvollmachten ......................................................................................................... 27 8.3.3 Handlungsvollmacht ......................................................................................................... 27 8.3.4 Vollmacht der Geschäftsführer ........................................................................................ 27 8.3.5 Prokura (Kollektivunterschrift) ......................................................................................... 27 8.4 8.4.1 Positive Publizitätswirkung ............................................................................................... 27 8.4.2 Negative Publizitätswirkung ............................................................................................. 28 8.5 9 Handelsregister ........................................................................................................................ 27 Eintragung ins HR (Pflicht & Recht) .......................................................................................... 28 Gesellschaftsrecht ............................................................................................................................ 29 9.1 (Nicht) kaufmännische Unternehmung .................................................................................... 30 9.2 Einzelunternehmung ................................................................................................................ 30 9.3 Gesellschaften .......................................................................................................................... 30 9.3.1 Kollektivgesellschaft ......................................................................................................... 30 9.3.2 Einfache Gesellschaft (WG, gemeinsames Auto für Reise…) ........................................... 31 9.4 Körperschaften ......................................................................................................................... 31 9.4.1 AG ..................................................................................................................................... 31 9.4.2 GmbH................................................................................................................................ 31 9.5 Zusammenschlüsse (Fusio etc.) ................................................................................................ 32 10 Vertragshaftung, Haftpflichtrecht & Produkthaftung ...................................................................... 33 10.1 Haftpflicht ................................................................................................................................. 33 10.1.1 4 Voraussetzung ............................................................................................................... 33 10.1.2 Bei Kausalhaftung ............................................................................................................. 34 10.1.3 Bei Verschuldenshaftung .................................................................................................. 34 10.1.4 Haftung Geschäftsherr ..................................................................................................... 34 10.1.5 Haftung Werkeigentümer ................................................................................................ 34 10.1.6 Haftung Tierhalter ............................................................................................................ 34 10.2 Schaden .................................................................................................................................... 34 10.2.1 Immaterielle Unbill ........................................................................................................... 34 10.2.2 Strafrecht & Zivilrecht ...................................................................................................... 35 10.2.3 Wiederrechtlichkeit .......................................................................................................... 35 10.2.4 Zulässige Wiederrechtlichkeit .......................................................................................... 35 10.3 Produktehaftpflicht (milde Kausalhaftung) .............................................................................. 35 10.4 Unternehmensstrafrecht.......................................................................................................... 35 10.4.1 Tatbestand ........................................................................................................................ 35 Seite 3 von 38 10.4.2 Folge ................................................................................................................................. 35 10.4.3 Prävention ........................................................................................................................ 35 11 Definitionen ...................................................................................................................................... 36 12 Relevantes Privatrecht für ICT .......................................................................................................... 37 12.1 Relevantes öffentliches Recht für ICT (siehe Literatur SW1) ................................................... 37 12.2 Internationales Recht (siehe Literatur SW1) ............................................................................ 37 12.3 EU Recht (siehe Literatur SW1) ................................................................................................ 37 12.4 Sequentielle Vorgehensmodelle .............................................................................................. 37 12.5 Nicht-Sequentielle Vorgehensmodelle..................................................................................... 37 12.6 ICT Projekte (siehe Literatur SW1) ........................................................................................... 38 12.7 ICT Projekte Vertragsabschluss (siehe Literatur SW1) ............................................................. 38 12.8 Vertragsgestaltung (siehe Literatur SW1) ................................................................................ 38 Seite 4 von 38 1 Vertragsrecht 1.1 Vertragstypen Nominatsverträge: Werkvertrag (Software), Kaufvertrag (PCs), Auftrag (Schulung), Mietvertrag Innominatsvertrag (mixti generis oder sui generis): Lizenzvertrag, Leasingvertrag, Outsourcing, Wartungsvereinbarung 1.2 Zustandekommen Vertrag Konsens bzw. Übereinstimmende Willenserklärung wenn sich AGB wiedersprechen, ist Vertrag nichtig. Vertrauensprinzip Auslegung der Verträge nach dem Vertrauensprinzip. Die Willenserklärung ist so auszulegen, wie sie vom Empfänger „nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste“ Freiheit des Zustandekommens und deren Schranken Kontrahierungszwang ist die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Z.b. wenn Monopol besteht, oder Versicherungen etc. Nichtigkeitsgründe Formmängel, Inhaltsmängel, Handlungsfähigkeit (erst wenn volljährig & urteilsfähig oder im HReg) Seite 5 von 38 Formerfordernisse 1.3 Vertragsabschluss auf das muss ich mich achten: - Klare Definierung der (individuellen) Vertragszwecke & Vertragsziele - Klare Formulierung der Umsetzungsvoraussetzungen/Umsetzung generell - Situationsbezogene Formulierungen wählen - Regelung Haftung/Konventionalstrafen beachten und ggf. ergänzen - Gerichtsstand (internationale Verträge bedürfen spez. Regelungen) etc. - Bevollmächtigung der Unterzeichnenden - Setzen Sie sich von Beginn an Verhandlungsspielräume die Sie ankündigen 1.4 Vertragsaufbau, benötigte Dokumente 1 2 3 4 5 Ausgangslage (Parteien, Präambel, Anhänge, etc.) Inhalt der Leistungen (Leistungsbeschreibung, Rechte und Pflichten) Vertragsdurchführung (Projektorganisation, Change Management Verfahren etc.) Leistungsstörungen (Gewährleistung,Haftung etc.) + Sicherungsrechte (Geheimhaltung etc.) Allgemeine Bestimmungen (Rechtswahl, Gerichtsstand etc.) Struktur von umfangreichen IT Verträgen: Präambel Seite 6 von 38 ‘Der Auftraggeber ist ein etabliertes Software- und IT-Unternehmen (gegr. 1994) mit Sitz in Bochum und vorwiegend tätig im IT-Projektgeschäft bei mittelständischen Unternehmen wie auch bei Großkonzernen sowie in der Entwicklung spezieller Software, zum Beispiel in der Finanzbranche (Börseninformations-systeme). Der Auftraggeber verfügt auf Grund jahrelanger erfolgreicher Geschäftstätigkeit über entsprechende Kundenkontakte und besitzt eine herausragende Fachkompetenz sowie umfassende Projekterfahrung.’ 1.4.1 Salvatorische Klausel (Teilnichtigkeitsklausel) > nicht zwingend notwendig ‘Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.’ 1.4.2 AGB (Globalakzept) - Sind abdingbar, müssen nicht akzeptiert werden - AGB sind nur Vertragsinhalt, wenn vereinbart (gegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen). Dies erfolgt z.B. durch Hinweis auf Vertrag - AGB sind bis zum Vertragsschluss nur Offerte & verhandelbar oder auch abdingbar - Individuelle Abreden gehen AGB vor Nichtigkeit AGB: - Ungewöhnlichkeitsregel – verstoss Treu und Glaube (verstösst gegen UWG (lauterkeitsrecht) - Unklarheitsregel - gilt nicht für Regelungen, welche unklar sind > Auf diese Klauseln muss Verwender der AGB gesondert aufmerksam machen. - Ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten - Nachteil der Konsumentin Konsumenten AGB - für Konsumenten Unternehmer AGB - unter Unternehmen 1.5 Realisierung ohne Vertrag Wird die Realisierung eines Projekts begonnen, ohne (detaillierten) Vertrag und kommt es in der Folge nicht zu einer Einigung, ist zu prüfen, ob ein mündlicher Vertrag, Absichtserklärungen, Vorverträge etc. den Charakter eines eigentlichen Vertrages haben. Wurde kein Konsens erzielt, ist das Verhältnis rückabzuwickeln. Achtung: Ungerechtfertigte Bereicherung im Bereich IT führt meist zu einer Benachteiligung des Herstellers. Bereits entwickelte Softwareteile können in der Regel nicht verwertet werden. Hat der Kunde einem vorzeitigen Beginn der Realisierung zugestimmt, muss er daher die finanziellen Konsequenzen mittragen. Haben sich Parteien über die Hauptpunkte, nicht über Nebenpunkte geeinigt (z.B. Fehlen einer detaillierten Leistungsbeschreibung), so sind die Lücken einvernehmlich oder allenfalls gerichtlich zu füllen. Seite 7 von 38 1.6 Beendigung Vertrag - Erfüllung - Rücktritt (wird meist vorher vereinbart, wie wo was) - Aufhebung - Kündigung (bei Dauerschuldverhältnissen (wiederkehrende Leistung & Gegenleistung)) - Verjährung (muss man sich drauf berufen. bei ungerechtfertigter Bereicherung kann man Geld z.B. bei doppelter Bezahlung zurückfordern) 1.7 Rücktrittsrecht Rücktritt sollte die Ultima Ratio (letztmöglicher Lösungsweg) darstellen. Rücktritt Dauerschuldverhältnisse Bei Dauerschuldverhältnissen kann eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen naturgemäss meist nicht stattfinden. Z.B. in der Vergangenheit erbrachte Wartungs- und Pflegeleistungen. In diesen Fällen steht dem Gläubiger ein Kündigungsrecht offen. Rücktritt im Werkvertragsrecht - Allgemeines Recht des Bestellers zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Setzt kein Verschulden des Unternehmers voraus. Der Unternehmer hat Anspruch auf volle Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und Schadenersatz. - Besonderes Rücktrittsrecht des Auftragsgebers bei unverhältnismässiger Überschreitung der ursprünglich geschätzten Kosten > gilt für Empfänger - Besonderes Rücktrittsrecht bei starker Verzögerung der Erstellung. - Die Wandelung des Werkvertrages wegen schwerwiegender Mängel kann man ebenfalls als eine besondere Art des Rücktritts sehen Teil- und Gesamtrücktritt Bei IT-Gesamtsystem wird Vielzahl von Produkten & Teilleistungen integriert. Meist wird Gesamtsystem für Kunden nutzlos, wenn nur einer einzigen Teilleistung Verzug eintritt. > Falls der Lieferant als Generalunternehmer auftritt, wird es dem Kunden möglich sein, vom Gesamtvertrag als solchem zurückzutreten. > Sind mehrerer Lieferanten für separate Teilleistungen zuständig und liegt die Integration beim Anwender, so kann nur gegenüber jenem Lieferanten der Rücktritt erklärt werden, der sich im Verzug befindet. Seite 8 von 38 2 Leistungsstörungen 2.1 Abnahme & Rechtsfolgen - Besteller muss nach Ablieferung das „Werk“ überprüfen & dem Unternehmer Mängel anzeigen - Dies ist [aller spätestens] der Zeitpunkt, wenn der Anwender das EDV-System produktiv, mit Betriebsdaten und unter echten Einsatzbedingungen in Gebrauch nimmt. Sog. Abnahmefiktion mit konkludenter Genehmigung. Rechtsfolgen - Fälligkeit des Preises - Begin der (kostenpflichtigen) Softwarepflege gestartet - Beginn der Gewährleistungsfrist. Mängelrechte treten an Stelle des Erfüllungsanspruchs. - Wegfall des Rücktrittsrechts des Anwenders. - Übergang der Gefahr für das EDV-System vom Lieferanten auf den Anwender - Verfall von Konventionalstrafen, sofern das EDV-System vorbehaltlos angenommen wird 2.2 Unmöglichkeit Die Leistung wird nicht erbracht, weil sie nicht mehr erbracht werden kann. 2.3 Positive Vertragsverletzung Schlechterfüllung (Schadensersatzanspruch) Lieferung mangelhaften (vertragswidrigen) Ware. z.B. Auto mit defektem Getriebe Nichterfüllung (Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs) Lieferung anderer Sache. z.B. statt Automatik Auto, ein geschaltetes Auto Seite 9 von 38 2.3.1 Verschulden Bei Grober Fahrlässigkeit kein Haftungsausschluss, bei mittlere & leichte wäre es zulässig. Exkulpationsbeweis Mit der Exkulpation wird dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis zu führen, dass ihn kein Verschulden an der Vertragsverletzung trifft. 2.3.2 Gewährleistungsrechte bei Mangel Rechte des Käufers: (Kaufvertrag) - Wandelung (Kaufpreiserstattung) - Minderung (Kaufpreisminderung) - Ersatzlieferung - Schadenersatz bei Wandelung und Minderung (Verschulden) Rechte des Werkbestellers: (Werkvertrag) - Wandelung (Kaufpreiserstattung) - Minderung (Kaufpreisminderung) Seite 10 von 38 - Nachbesserung - Schadenersatz bei Mangelfolgeschäden (Verschulden) 2.3.3 Mängelbegriff Informationstechnischer Fehler ist nicht Mangel in rechtlichem Sinne. Ein Mangel kann in zwei verschiedenen Formen auftreten: - als Fehlen einer vorausgesetzten Eigenschaft im Vertrag o. ergeben sich aus Präambel, aus Angaben der Branche o.Ä. des Anwenders - als Fehlen einer vereinbarten Eigenschaft z. B. Farben einer App, Toleranzgrenzüberschreitung, Ausreichend ist Erklärung, wonach das EDV-System eine bestimmte, objektiv feststellbare Eigenschaft aufweist und Käufer nach Treu und Glauben auf diese Angabe vertrauen darf 2.4 Schuldnerverzug Leistung wird nicht erbracht, obwohl sie noch erbracht werden kann. Ausnahme: Fixtag!!! 2.5 Gläubigerverzug Wenn gläubiger die Mitwirkung ungerechtfertigterweise verweigert, der Schuldner die Leistung aber hat. (z.B. Zahlungsverweigerung) i.d.R. erfolgt ein Geschäft Zug um Zug. 3 Urheberrecht, IP-Recht Seite 11 von 38 3.1 IP-Recht (Immaterialgüterrecht) Geistiges Eigentum Sind absolute rechte & wirken somit erga omnes. Sind vom Gesetz her gewährte Ausschliesslichkeitsrechte und gewähren somit Monopole (z.B. Impfstoff Zusammensetzung) Wirtschaftliche Bedeutung - Schützt vor Trittbrettfahrer - Anreiz für grosse Investitionen in Arbeit und Kapital für Innovationen Seite 12 von 38 3.2 Urheberrecht (bis 50 J. nach Tod gültig) 3.2.1 Voraussetzungen 1. Es muss sich um ein Werk der Literatur oder Kunst oder um ein Computerprogramm handeln 2. Werk muss individuellen Charakter haben (Anstrengung des Schöpfers, Ausdruck dessen Persönlichkeit, Einmaligkeit, schöpferische Leistung, ästhetischer Wert) 3. Muss auf geistigen Schöpfung beruhen (selbst gecoded, nicht per Roboter) 3.2.2 Schützbares - Jede Form eines «schöpferischen» Computerprogramms ist grundsätzlich urheberrechtlich schützbar (d.h. Sourcecodes und Objectcodes, Struktur und Aufbau des Programms, Anordnung der Befehle, Benutzeroberfläche etc.) - Entwurfsmaterial (Grob- und Feinkonzept, Flow Charts, Programmbeschriebe, Testkonzept, ...). 3.2.3 Nicht Schützbares - Pflichtenheft - Benutzerdokumentation - Schnittstellendefinitionen i.d.R. nicht wegen fehlender Individualität 3.2.4 Urheber - Urheberrecht gehört derjenigen Person, welche Werk geschaffen hat - Urheber können eine oder mehrere natürliche Personen sein. (mehrere – Miturheberschaft) - Jur. Person müssen Urheberrecht übertragen lassen Achtung: es gilt eine Sondernorm, wenn Computerprogramme im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffen werden 3.2.5 Übertragung - Urheberrechte: umfassende Veräusserung aller Urheberrechte o. Übertragung von Teilbefugnissen - Urheberpersönlichkeitsrechte: keine Übertragung möglich, aber Verzicht auf Ausübung möglich Recht beinhaltet: Anerkennung der Urheberschaft, Erstveröffentlichung am Sourcecode & Verbot von Entstellungen dritter. - Gebrauchsrecht des Erwerbers von Werkexemplaren: bei Veräusserung oder Lizenz mit einmaligem Leistungsaustausch - Vertragliche Lizenzen: Verzicht auf Ausübung von Urheberrechte 3.2.6 Urhebervermögensrechte 1. Herstellung von Kopien - Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. 2. Werkänderungen. Urheber darf über Programmänderungen entscheiden. Aus dem Gebrauchsrecht der Erwerber kann sich Recht ergeben, zum bestimmungsgemässen Gebrauch erforderliche Modifikationen selbst vorzunehmen. 3. Dekompilation von Computerprogrammen. Ausnahme: wenn sie zur Herstellung von Interoperabilität mit anderen Programmen erforderlich ist, dann darf sie vorgenommen werden. 4. Vermietungsrecht. Ausschliessliches Recht des Urhebers Programm zu vermieten Seite 13 von 38 3.2.7 Recht des Erwerbers Wird z.B. Programm verkauft, verliert der Urheber über dessen Schicksal zu bestimmen (z.B. Autoverkauf auch…). Erwerber darf das Computerprogramm gebrauchen und weiterveräussern. - darf es unter gewissen Voraussetzungen dekompilieren - Sicherungskopien herzustellen vom Programm - Darf es vorübergehend vervielfältigen 3.3 Lizenzen Einfache Lizenz > Unbestimmte Zahl von Mitnutzern (geringere Lizenzgebühr). > Lizenzgeber ist weiterhin zur Verwertung des Immaterialgutes berechtigt. Exklusivlizenz > Lizenznehmer hat Exklusivrecht (nur eine Lizenz) > Weitere Lizenzen und Verwertung des Immaterialgutes durch Lizenzgeber ausgeschlossen. > Lizenz kann örtlich, zeitlich oder in der Art der Nutzung begrenzt sein. Unterlizenz > Lizenznehmer erteilt Unterlizenz an Dritten > Ohne ausdrückliche Regelung ist Lizenznehmer grundsätzlich nicht zur Weiterlizenzierung berechtig Crosslicense > Parteien nutzen gegenseitig Immaterialgüterrechte (beide sind Lizenznehmer & Lizenzgeber) 3.3.1 CPU Klauseln Verwendung der Software wird an bestimmten Computer o. Informationssystem gebunden Seite 14 von 38 4 Compliance 4.1 Grundsätzliches Vollständige Definition Compliance Compliance umfasst die Aufgabe und die Funktion, in einem Unternehmen die Voraussetzungen und das Bewusstsein zu schaffen, dass alle Mitarbeitenden sämtliche für das Unternehmen relevanten Bestimmungen selbständig einhalten und einhalten können. Zudem ist Compliance für die Kontrolle und die Einhaltung der relevanten Bestimmungen besorgt. Corporate Governance – Regelerstellung, Kontrolle & Regeldurchsetzung, um Unternehmensziele zu erreichen IT Governance – same as before, but in IT Compliance – Massnahmen zur Einhaltung vom Gesetz & Ausarbeitung/Einhaltung von Regeln IT Compliance - Einhaltung der Anforderungen der IT Compliance. Vermeidung Schäden der Systeme > Führungsinstrument > Teil vom Risiko Management > Einhaltung Normen (Gesetz, Verordnungen, Reglemente) > Einhaltung Verhaltensregeln (Code of Conduct, Unternehmensleitbild, SOPs…) Normen de IT-Compliance Verfügbarkeit (Systeme funktionieren), Integrität (Unversehrtheit) und Vertraulichkeit (Rollen definieren hierzu). 4.1.1 Three Lines of Defense-Modell 1st Line of Defence: Mitarbeiter 2nd Line of Defence: Compliance Officer aka Berater aka Verantwortlicher (Garant) 3rd Line of Defence: Interne Revision Seite 15 von 38 4.2 Treiber Bündner Baumeister, Enron, ABB, Facebook, Swisscom, Tesla, UBS, British Airways, Stöckli, Amazon, Parmalat, Societe Generale, VW, Stadler > haben was verbockt. - Gesetze (insb. Datenschutzgesetz, KRITIS) Regulierung (z.B. insb. in Finanzbranche) Corporate Governance (Verantwortung des Verwaltungsrats, 716 OR, (IT-) Risikomanagement) Bedrohungen Reputation Verträge, Konzessionen (Kunden, Lieferanten, Normierung) 4.3 Rechtlicher Rahmen > mehrere rechtliche Rahmen, verschiedene Schutzziele. > Einhaltung Datenschutz als einer der wichtigsten Eckpfeiler Wichtigste Schutzziele 1. Regelungen Rechnungswesen (Ziel Anlegerschutz) 2. Regelungen Steuerwesen > Steuerehrlichkeit & Automatisierung der Verwaltung (e-Government) 3. Regelungen Schutz nationalen IT-Sicherheit bei Basis-Infrastruktur &Geschäftsverkehrs (Integrität) 4. Regelungen Schutz Persönlichkeitsrechte (Vertraulichkeit, DSG) 5. Regelungen Wettbewerbs > Verarbeitung wettbewerbsbezogener Daten regeln (Vertraulichkeit) 6. Regelungen Verfügbarkeit IT-Infrastruktur gesamten Landes in Krisen (Verfügbarkeit) Regulierungshierarchie 1. formelle Gesetzgebung (int. und nationales Recht) – z.B. VDSG 2. Fach- & Aufsichtsbehörden (Verwaltungsrecht) 3. Normierungsorganisationen (u. a. ISO) 4. internationale Organisationen (u. a. OECD, Basel III) 5. Selbstregulierung, Verbände, Gremien, Expertenrunden (HBCI, PCI DSS, GMP, IDW, ITIL) 6. Best Practice Wichtigste Gesetzesartikel - VR hat ... Aufgaben: … die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen – z.B. darf er nicht IT-Sicherheitsgelder streichen unbegründet - VR trifft Massnahmen zur Einhaltung der anwendbaren Normen (Compliance) - Funktion der Compliance ist nach den Besonderheiten des Unternehmens zu ordnen → Branche, Unternehmensgrösse, Geschäftstätigkeit, Komplexität, Risikostruktur, Organisation, Ausgestaltung der Systeme. - VR sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement - Swiss Code of Best Practice for Corp. Governance (SCBP) von Economiesuisse muss man akzeptieren wenn man an Börse kommt, sonst muss man begründen wieso nicht. Seite 16 von 38 4.4 Governance Managementprozess zur Umsetzung 4.5 IKS Sicherstellung betrieblichen Abläufe & Minimierung des Risikos unvorhergesehener Verluste aus unternehmerischen Tätigkeit (operationelle Risiken). > Risiken werden aus Zielen, Problemen, Vorgaben, Berichterstattung/Jahresrechnung abgeleitet (eher gegenwarts- bzw. vergangenheitsbezogen) Art. 728a OR Seite 17 von 38 4.6 Risikomanagement 4.7 Tools & Massnahmen 4.7.1 COSO 4.7.2 COBIT 5 – IT-Governance-Ziele 4.7.3 Werkzeuge – SW Tools - Compliance Funktionale Kategorien der Software 1. Kontrollbezogene Funktionen/Automatisierte Kontrollen − Software (ERP u. a.) Seite 18 von 38 − Betriebssystem − Netzwerk 2. Anwendungen zum Nachweis der Compliance (Protokollieren!) − IKS-/prozessbezogene Werkzeuge − (IT-)Compliance-Anforderungsdatenbank 3. Unterstützung des Compliance-Prozesses − Compliance-Mgmt-Admin − Compliance- Mgmt -Informations-System (CMIS) mit Reportfunktion, z. B. ISMS-Softwaresystem Seite 19 von 38 5 Datenschutz (DSG) 5.1 Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) > Ist Innominatsvertrag, Vorvertrag, soll schriftlich sein > bezweckt, dass offen gelegte Geheimnisse gewahrt bleiben Inhalt Parteien, Präambel, Definition (der geheimen Infos), Pflichten des Empfängers, Pflichten des Mitteilers, Eigentum & Immaterielgüterrechte, Konventionalstrafe, Vertragsdauer & Kündigung, Rechtswahl & Gerichtsstand, Schlussbestimmungen, Unterschriften 5.2 Datenschutz aka Persönlichkeitsschutz > absolutes Recht, schützt Daten von Personen, nur private Personen werden verfolgt > Bussgelder – bis zu CHF 250’000 5.2.1 Begriffe Personendaten - jegliche Angaben, die sich direkt oder indirekt auf bestimmte natürliche Person bez. Schützenswerte Daten - umfasst Daten über Religion, Politik, Gesundheit, Ethnie, genetische Daten sowie biometrische Daten Bearbeiten von Personendaten - Jeder Umgang mit Daten, erfassen, speichern, weitergeben, aufbewahren Verantwortlicher, Controller - derjenige, der die Art, Umfang und Zweck der Bearbeitung bestimmt Verarbeiter, Prozessor - ist ein Unternehmen das, die Daten für den Verantwortlichen aufbereitet, speichert, etc. Er hat keine Rechte an den Daten. Der Verantwortliche bestimmt! Joint Controller - zwei Verantwortliche gemeinsam Daten erheben zu evtl. zu unterschiedlichen Zwecken sind gemeinsam verantwortlich 5.2.2 Grundsätze Rechtmässigkeit – der Verarbeitung Treu und Glauben – Verarbeitung gemäss gegenseitiger Erwartungshaltung Zweckbindung - Zwecke müssen festgelegt, eindeutig, klar und legitim sein / Verarbeitung muss mit Zwecken jederzeit vereinbar sein / Zweck ändert > kommuniziert / beschränkt für notwendiges Transparenz – transparente Verarbeitung für betroffene Person Speicherbegrenzung (entpersonalisieren, anonymisieren o. löschen) Nur so lange wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich. AUSNAHME: Längere Speicherung zulässig für Archivzwecke, für wissenschaftliche / historische Forschungszwecke und für statistische Zwecke, soweit geeignete technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Person Richtigkeit der Daten und Berichtigung falscher Daten – gewährleistet sein, recht auf Berichtigung. Seite 20 von 38 Privacy by Design - Verarbeitung von Personendaten müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmen getroffen, welche Datenschutzgrundsätzen sicherstellen Privacy by Default – Voreinstellungen bei z.B. Webseite o. App, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Verwendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist. Datensicherheit - Gewährleistung angemessenen Sicherheit / Schutz vor unbefugter o. unrechtmässiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung o. Schädigung 5.2.3 Datenschutzmanagementsystem (DSMS 5.3 Datenschutz & Ausland Liste vom EDÖB von Staaten über die Angemessenheit des von diesen Ländern gewährleisteten Datenschutzes. Bekanntgabe eig. Auch in Land, das nicht auf Liste steht möglich, wenn: hinreichende Gesetze o. individuelle Vereinbarungen/Garantien einen angemessen Schutz der Daten im Ausland gewährleisten 5.3.1 Risiken bei der Nutzung von Cloud Computing: 1. Kontrollverlust über die Daten. Datenschutzrechtlichen Pflichten hinsichtlich Gewährleistung der Datensicherheit, Gewährung des Auskunftsrechts oder Berichtigung und Löschung der Daten können nicht (mehr) oder nur ungenügend wahrgenommen werden 2. Zugriff von ausländischen Behörden vereinfacht 3. US Unternehmen unterliegen dem Cloud-Act und Behörden können gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten verpflichtet sein, gegebenenfalls Zugriff auf Daten in der Cloud zu gewähren 4. Lock-in Effekte. Abhängigkeit vom Cloud-Service-Anbieter & fehlende Portabilität und Interoperabilität. Zurückführung in eigenes oder anderes System Seite 21 von 38 6 Kartellrecht Ziel vom freien Wettbewerb Freiheitsfunktion, Kontrollfunktion, Lenkungsfunktion, Verteilungsfunktion Kartellrecht schützt Quantität (Bestand) vom Wettbewerb. 6.1 Wettbewerbsabreden - Preis - Menge - Gebiet - Absoluter Gebietsschutz - Preisbindung zweiter Hand Marktabgrenzung Sachlicher Markt > Waren & DL Örtlicher Markt > Gebiet indem Waren o. DL nachgefragt (Regional, schweizweit, international?) Zeitlicher Markt > Zeitraum der Nachfrage o. Angebot der Güter (z.B. Früchte, saisonalen Sportartikel) Primärmarkt > Kerngeschäft z.B. Drucker Sekundärmart > komplementäre Güter Kartellrechtliche Risiken, wenn Hersteller von Produkten des Primärmarkts, über diesen auch Sekundärmarkt versuchen zu kontrollieren – z.B. Toner nur von Canon bei Canon Drucker, weil nur das passt. 6.1.1 Prüfschema 1. Liegt eine Wettbewerbsabrede vor? 2. Wird der Wettbewerb beseitigt? (Hardcore-Abreden – über Preis, Menge, Gebiete, Partner) 3. Wird der Wettbewerb erheblich beeinträchtigt? Ausnahme: Rechtfertigung aus ökon. Effizienz 4. Liegen Rechtfertigungsgründe vor? (z.B. Kosten der SW-Herstellung gross – Interesse Weitergabe zu kontrollieren / SW-Pflegevertrag / Gebühr mit Nutzungsbeschränkung vereinbart > ist ok, anderes not) Klauseln – problematisch für Unternehmen: CPU-Klauseln > Anwender kann HW nicht frei wählen & Software funktioniert nur solange Hardware funktioniert. Verhinderung des Gebrauchtmarktes für Software (kann problematisch sein). Bearbeitungsverbote > wenn sie das zum Gebrauchsrecht gehörende Fehlerbehebungsrecht des Anwenders beschränken nickt ok. 6.2 Marktmachtmissbrauch 6.2.1 Unzulässiges Verhalten (z.B. Fall Apple Twint, Google Shopping etc.) - Verweigerung Geschäftsbeziehungen (z. B. Liefer- o. Bezugssperre) - Diskriminierung Handelspartner bei Preisen o. sonstigen Geschäftsbedingungen - unangemessene Preise o. unangemessener Geschäftsbedingungen erzwingen - gegen bestimmte Wettbewerber Preise o. Geschäftsbedingungen unterbieten - Erzeugung, Absatz oder technische Entwicklung einschränken Seite 22 von 38 - Bei Vertragsabschluss Bedingung koppeln, dass Vertragspartner zusätzl. Leistungen annehmen o. erbringen 6.2.2 Prüfschema 1. Liegt ein marktbeherrschendes Unternehmen vor? 2. Verhält sich das Unternehmen missbräuchlich? 3. Liegen Rechtfertigungsgründe vor? 6.3 Unternehmenszusammenschlüsse Meldepflicht & Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durch WEKO, wenn: 1. Beteiligte Unternehmen erzielten zsm. Umsatz pa von mind. 2 Mrd. Fr. o. auf Schweiz entfallenden Umsatz von mind. 500 Mio. Fr. 2. Mind. zwei der beteiligten Unternehmen erzielten Umsatz in CH von je mind. 100 Mio. Fr. 6.3.1 Zusammenschlusskontrolle > Inhaberwechsel i.d.R. unproblematisch, wenn z.B. Unternehmen pleite gegangen 6.3.2 Submissionskartelle Abrede zwischen den unterschiedlichen Anbietern vor Abgabe ihres Angebots im Vergabeverfahren > Betreffen z.B. Preis, Gebiet, Menge, etc. > unterschiedliche Erscheinungsformen: Höhere Scheinangebote / Tarnangebote, Rotationskartell, Angebotsausschaltung, Marktaufteilung Submissionsrechtliche Folgen - Vergabeverfahren abbrechen durch öff. Auftraggeber - Anbieter vom laufenden Vergabeverfahren ausschliessen o. - Anbieter von zukünftigen Vergabeverfahren ausschliessen (bis 5 J.) 6.3.3 Kartellrechtliche Folgen - Busse in Maximalhöhe bis 10% des in letzten drei Geschäftsjahren in CH erzielten Umsatzes - SPERRUNG von öffentlichen Aufträgen - Zivilrechtliche Schadenersatzklagen - Reputationsschaden Seite 23 von 38 7 UWG Wettbewerbsrecht / Lauterkeitsrecht > Wettbewerbsrecht schützt Qualität vom Wettbewerb – keine Fehlinfos am Markt > Ziel ist die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerb. > KG, UWG & IP können nebeneinander eingeklagt werden Sachlicher Geltungsbereich – Wettbewerbshandlungen/-verhältnis – nicht erforderlich Persönlicher Geltungsbereich – Wettbewerbsbeteiligten (Unternehmen, Konsumenten, Allgemeinheit) 7.1 UWG & IP UWG kann Ausweitung der IP-Rechte darstellen z.B. Nachahmung von Produkt verstösst gegen UWG Kann zu Einschränkung der IP-Rechte führen z.B. Verwechslungsgefahr bei Logo, obwohl eingetragen auf den Verwender. 7.2 Generalklausel Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Beeinflussung & Kundenfang - Irreführung & Täuschung - Ausnützen vom Spielbetrieb - Agressive Absatzmehtoden - Unsachliche Werbung Unkorrektes Vorgehen: - Anlehnung & Ausbeutung - Behinderung - Schädigung - Missachten von Vorschriften Durchsetzung UWG Zivilrechtliches Verfahren/Verwaltungsrechtliche Bestimmungen (logo ändern)/ Strafsanktionen (Geld) 7.3 Spezialtatbestände z.B. Falschaussage in Zeitung, ähnliches Markenlogo Seite 24 von 38 7.3.1 Weitere Fälle Unclean hands gilt nicht! Niemand soll Schutz vom Gesetz einklagen können, der Gesetz selbst nicht respektiert 7.4 Preisbekanntgabe (PBV Preisbekanntgabeverordnung) Pflicht zur Preisbekanntgabe > Für Waren & DL, die dem Konsumenten angeboten wird, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis anzugeben > geht auch mit QR-Code/Link Grundpreisbekanntgabe für messbare Waren & DL > für diese Waren sind Menge und Preis anzugeben & deren Vergleichbarkeit durch Grundpreisbekanntgabe zu gewährleisten Irreführende Preisbekanntgabe > unzulässig in irreführender Weise a. Preise bekannt zu geben b. auf Preisreduktion hinzuweisen oder c. neben dem tatsächlich zu bez. Preis weitere Preise aufzuführen Aufsicht und Vollzug obliegt den Kantonen 7.5 Lauterkeitskommission - Unabhängige, neutrale Institution - Jeder darf unlauteres Handeln kostenlos beanstanden - Unternehmen bezahlen 500.- Seite 25 von 38 8 Firmenrecht 8.1 Name Einzelunternehmen (OR 945) − Muss Familiennamen des Geschäftsinhabers enthalten − Anmerkung: Es ist die häufigste Rechtsform in der Schweiz, da einfache Gründungsanforderungen, keine Mindestkapitalanforderungen Gesellschaften (OR 950) − Freie Firmenwahl unter Wahrung der allg. Grundsätze (Wahrheit entsprechen, Täuschungsverbot & keinen öffentlichen Interessen widersprechen) − Möglich sind Personen-, Sach- und Phantasiebezeichnungen sowie gemischte Bezeichnungen (inkl. notwendige Zusätze wie Rechtsform, «in Liquidation», Zweigniederlassung) AG gilt der Firmenschutz für Bereich von Schweiz Personengesellschaften wird auf Tätigkeitsgebiet abgestellt (z.B. Region, Branche…) Die Freiheit der Firmenwahl ist durch folgende Grundsätze eingeschränkt: − Firmenwahrheit (keine Täuschung des Publikums), − Firmenunterscheidbarkeit (keine Verwechslung von Firmen) und − beschränkte Übertragbarkeit der Firma. 8.2 Vertretung Firma Bürgerliche Stellvertretung - (mittgeteilt via Brief) Wille des Vertretenen als Voraussetzung für die Vertretungsmacht. «Sachbezogener Ermächtigungswille». Kaufmännischen Stellvertretung (Prokurist, Handelsbevollmächtigter) - im HR eingetragen Wille des Geschäftsherrn unabhängig Vertretungsbefugnis 8.3 Vollmachten Vollmachtserteilung -> einseitiges Rechtsgeschäft Stillschweigend oder schriftlich festgehalten werden. Sie kann auch jederzeit beschränkt oder widerrufen werden 8.3.1 Spezialvollmachten erstrecken sich auf ganz bestimmte Geschäfte, Tätigkeiten oder auf eine bestimmte Art von Geschäften (z.B. Anwaltsvollmacht) Seite 26 von 38 8.3.2 Generalvollmachten umfassend und berechtigen zur Vertretung bei Rechtsgeschäften allgemein (kann aber durch Gesetz oder Willenserklärung des Vertretenen eingeschränkt werden) 8.3.3 Handlungsvollmacht 8.3.4 Vollmacht der Geschäftsführer 8.3.5 Prokura (Kollektivunterschrift) umfassendste Handlungsvollmacht Eintragung in das Handelsregister ist obligatorisch Darf alles tun, was zum Zweck der Company gehört kann jederzeit widerrufen werden (Art. 465 Abs. 1 OR) und erlischt bei Konkurs oder (im Fall einer Gesellschaft) Auflösung des Geschäftsherrn. Das Erlöschen der Prokura ist stets im Handelsregister einzutragen, auch wenn die Erteilung nicht eingetragen worden ist 8.4 Handelsregister Zweck 1. Publizität, 2. Rechtsdurchsetzung, 3. Rechtsanknüpfung 8.4.1 Positive Publizitätswirkung A ist seit langem Prokurist bei der X-AG. Wegen ungenügender Leistung wird ihm die Prokura entzogen. Der diesbezügliche Handelsregistereintrag wird ordnungsgemäss gelöscht. Einige Tage nach der Publikation im Handelsamtsblatt gibt A trotz Prokuraentzug bei der Y AG selbstständig eine grössere Bestellung auf, die auch prompt ausgeführt wird. Die X-AG verweigert die Annahme der Lieferung und die Bezahlung. Die Y AG stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag sei rechtsgültig. Damit ist sie jedoch im Unrecht. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters ist die Vertretungsbefugnis von A mit der Publikation im SHAB ohne weiteres erloschen. Fazit: A kann die X-AG nicht rechtsgültig verpflichten; das Rechtsgeschäft ist demnach nicht zustande gekommen. Seite 27 von 38 8.4.2 Negative Publizitätswirkung Dem Prokuristen wird die Vollmacht nur intern entzogen, d. h. seine Prokura ist im Handelsregister noch nicht gelöscht. Das Geschäft kommt in diesem Fall zustande, obwohl A intern nicht mehr zum Abschluss befugt ist. Die X-AG kann den Vertrag nur dann zu Fall bringen, wenn sie beweist, dass die Y AG vom Prokuraentzug Kenntnis hatte. Es empfiehlt sich deshalb in solchen Fällen, den Geschäftspartnern das Ausscheiden eines Vertretungsberechtigten mittels eingeschriebenen Briefes (Beweis) mitzuteilen. Fazit: Die X-AG ist jedoch nicht vollkommen schutzlos. Sie kann nämlich gegen den Prokuristen A vorgehen und Schadenersatz verlangen, weil er seinen Arbeitsvertrag verletzt hat 8.5 Eintragung ins HR (Pflicht & Recht) Pflicht mit konstitutivem Charakter (muss) AG, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaft, Kollektiv-/ Kommanditgesellschaft ohne kaufmännisches Unternehmen. Pflicht mit deklaratorischem Charakter Kollektivgesellschaft (muss) Kommanditgesellschaft mit kaufmännischem Unternehmen, alle kaufmännischen Einzelunternehmen, Vereine mit kaufmännischem Unternehmen. Recht für nichtkaufmännische Unternehmen (darf) Einzelunternehmen und Vereine ohne kaufmännisches Unternehmen. Kein Eintrag möglich: Einfache Gesellschaft. Seite 28 von 38 9 Gesellschaftsrecht 8 Formen (numerus clausus) Seite 29 von 38 9.1 (Nicht) kaufmännische Unternehmung > Nicht kaufm. U - selbstständige untern. Tätigkeiten mit weniger als 100 000 CHF Umsatz / Jahr > Kaufm. Unternehmen sind selbstständige, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeiten > Umsatz mehr als 100 000 CHF / Jahr - HR Eintrag zwingend - bringt vier rechtliche Konsequenzen: > unterstehen der Betreibung auf Konkurs > Sie sind zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet > Sie unterstehen den Regeln des Firmenrechts > gelten für sie die Regeln der kaufmännischen Stellvertretung 9.2 Einzelunternehmung Gehört einer Person. Sie trägt ganze unternehmerische Verantwortung allein. Gründung fast formlos. Haftet mit allem Geschäfts & Privatvermögen. Bevollmächtigung durch Einzelunternehmer. ab CHF 100 000.– Brutto pa im Handelsregister eintragen, darunter freiwillig (OR 934). ab CHF 100 000.– besteht die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung (OR 957). 9.3 Gesellschaften Diese definiert das Gesetz als «vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften und Mitteln» Rechtsgemeinschaften / Personengesellschaften 9.3.1 Kollektivgesellschaft > Gesellschafter (mind. zwei natürliche Personen) schliessen Gesellschaftsvertrag > HReg ist bei kaufmännisch geführtem Unternehmen zwingend (deklaratorische Wirkung). > Nicht kaufmännisch geführte Unternehmen entstehen erst mit Eintrag im Handelsregister (konstitutive Wirkung) (vorher einfache Gesellschaft). > Keine Mindestkapitalanforderungen > Nach OR ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag kann aber andere Regelungen vorsehen. > Primär Haftung mit ganzen Vermögen (Aktiven). Falls nicht ausreicht, haften Gesellschafter mit ganzen Vermögen, und zwar persönlich, unbeschränkt & solidarisch. > Gesellschafter in Konkurs: Andere Gesellschafter können ihn unter Auszahlung seines Anteils ausschliessen. > Ein Ausschluss aus anderen wichtigen Gründen (z. B. schwere Pflichtverletzungen) kann ausserdem beim Richter beantragt werden > Ohne andere Abmachung wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst > Bei Kollektivgesellschaft kommts auf Persönlichkeit der Gesellschafter an, deshalb sind Wechsel der Gesellschafter nur in ganz engen Grenzen möglich. Seite 30 von 38 9.3.2 Einfache Gesellschaft (WG, gemeinsames Auto für Reise…) > personenbezogene Rechtsgemeinschaft, die wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt > Oft für kurze Zeit gegründet > Interessensgemeinschaft, braucht auch keinen Namen > Haftung solidarisch & unbeschränkt > HReg nicht möglich, keine Formvorschrift 9.4 Körperschaften 9.4.1 AG > 100'000 .- Einzahlung für Gründung AG > Wahl der Firma frei – wirklich 100%frei!! > Mitglieder sind natürliche Personen oder/und Gesellschaften. Sie entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister. > Handlungsorgane – GV, VR, Revisionsstelle Inhaber & Namenaktien Vier Gründungsschritte Statuten Die Gründer legen die Statuten fest und regeln darin Grundfragen wie: Zweck, Aktienkapital, Organisation usw. (OR 626 ff.). Kapital Die Aktionäre übernehmen das in den Statuten vorgesehene Aktienkapital, indem sie die Aktien zeichnen und liberieren. Zeichnen: sich zur Übernahme von Aktien verpflichten; liberieren: bezahlen der übernommenen Aktien. Sacheinlagen sind ebenso möglich. Benötigt die AG nicht sofort alles Aktienkapital, kann eine Beschränkung der Liberierungspflicht erfolgen mind. aber CHF 50 000.–. Die AG kann bei Bedarf die Aktionäre auffordern, das restliche Kapital nachzuzahlen (OR 632, 634a, 683). Die Einzahlung erfolgt auf ein Sperrkonto, die AG kann nämlich erst über das Kapital verfügen, wenn die Gründung abgeschlossen ist (OR 633). Urkunde Die Gründungsurkunde ist die Erklärung, dass die AG gegründet werden soll und alle Massnahmen getroffen worden sind. Sie muss öffentlich beurkundet werden (OR 629). Handelsregister Die Gründung ist erst mit Handelsregistereintrag und der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) abgeschlossen. 9.4.2 GmbH - Neben AG ist GmbH häufigste Kapitalgesellschaft in CH Haftung auf Kapital & Stammeinlagen begrenzt. I.d.R. sind weniger Personen als Gesellschafter an GmbH beteiligt. Gesellschafter der GmbH möchten sich (im Gegensatz zu Aktionären einer AG) nicht nur finanziell beteiligen, sondern auch an Geschäftsführung mitwirken - Gesellschafter unterstehen Treuepflicht & je nach Statuten auch Konkurrenzverbot. AG hat durch höheres Mindestkapital, bessere Kreditwürdigkeit & ist attraktiver für zusätzliche Kapitalbeschaffung als GmbH! Seite 31 von 38 9.5 Zusammenschlüsse (Fusio etc.) Fusion bildet nicht direkt Konzern! Muttergesellschaft beherscht TG’s nur mit Mehrheitsanteil der Firmen… sonst nicht TG’s sind zudem rechtlich selbständig und wirtschaftlich eher abhängig, da sie wahrscheinlich gleiches Wirtschaftliches Ziel verfolgen wie Mutter ges. Holding ist selbst nicht produktiv im Konzern Seite 32 von 38 10 Vertragshaftung, Haftpflichtrecht & Produkthaftung 10.1 Haftpflicht 10.1.1 4 Voraussetzung für Haftpflicht bei unerlaubter Handlung für Verschulden oder Kausal: Schaden (oder immaterielle Unbill) Kausalzusammenhang Widerrechtlichkeit Verschulden Seite 33 von 38 10.1.2 Bei Kausalhaftung 10.1.3 Bei Verschuldenshaftung 10.1.4 Haftung Geschäftsherr > Haftet für Handlung Hilfsperson, die während Arbeit Schaden anrichtet > Kann von Haftung befreien – Beweisen, dass Sorgfaltspflichten eingehalten wurden 10.1.5 Haftung Werkeigentümer > Eigentümer haftet für mangelhaften Unterhalt o. fehlerhafte Anlage (Strasse, Haus etc.) > kann sich nicht von Haftung befreien 10.1.6 Haftung Tierhalter > Kann von Haftung befreien – Beweisen, dass Sorgfaltspflichten eingehalten wurden & schaden auch so da 10.2 Schaden 10.2.1 Immaterielle Unbill >nicht-wirtsch. Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch Kränkung, Leid & körperliche Schmerzen Schadensersatz Sachschaden Jmd. Fährt z.B. gegen Pfosten bei Kunde – muss er ersetzen wenn 4 Voraussetzungen gegeben. Personenschaden Jmd. Rempelt anderen an – muss Arzt und Spital zahlen inkl. Allfälliger Lohnausfall Seite 34 von 38 10.2.2 Strafrecht & Zivilrecht - unerlaubte Handlung kann (ist häufig) auch Straftat sein z.B. Sachbeschädigung − Je nach Situation sind zwei Rechtsgebiete für ein und dieselbe Tat zuständig − Strafrecht entscheidet, ob ein Schädiger mit Busse oder Gefängnis bestraft wird; das OR, ob und wie viel Schadenersatz geleistet werden muss 10.2.3 Wiederrechtlichkeit Widerrechtlich ist jeder unerlaubte Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen sowie in sein Eigentum und Besitz. 10.2.4 Zulässige Wiederrechtlichkeit - Einwilligung des Geschädigten (z.B. Boxen) − ein besseres Recht (Datenschutz Rechtfertigung z.B. berechtigten Interesses Videoaufnahme) − rechtlich zulässige Amtshandlung einer Behörde − Notwehr des Geschädigten 10.3 Produktehaftpflicht (milde Kausalhaftung) - Gedeckte Schäden: Personenschäden, Sachschäden - Hersteller (nur für Mängelfolgeschäden – nicht Schaden am Produkt) o. Importeur ist Haftpflichtige Person - Fehlerhaftes Produkt: wenn es nicht Sicherheit bietet, welche man „unter Berücksichtigung aller Umstände„ inkl. dem vernünftigen „Gebrauch“, annehmen darf. - Haftung befreien möglich – Beweis, dass Fehler nach aktuellem Stand der Wissenschaft nicht erkannt werden konnte 10.4 Unternehmensstrafrecht 10.4.1 Tatbestand - Bestechungshandlung & Unternehmen nicht nachweisen kann, dass alle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern - Pflichtverstoss liegt in Missachtung der Organisationspflichten - Für die Strafbarkeit der Firma egal, ob Mitarbeiter selbst ermittelt werden kann (nur z.B. Überweisung reicht) 10.4.2 Folge Bis 5. Mio Busse - Höhe nach Kriterien: Schwere der Tat / Schwere des Organisationsmangels / Höhe des Schadens wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens 10.4.3 Prävention - treffen von geeigneten organisatorischen Vorkehrungen - Gute Compliance Struktur / aktive Korruptionsprävention Seite 35 von 38 11 Definitionen - Schiedsgericht > Gericht ausserhalb des ordentlichen Gerichts - Vorteil: Parteien definieren Sprachen & Profis kommen ans Werk, da man die Richter/Gutachter selbst auswählen können & sind schneller (arbeitsmässig). - Memorandum > Denkschrift, Stellungnahme - Vorvertrag > Es handelt sich um ein Verpflichtungsgeschäft, das durch den Abschluss des Hauptvertrags erfüllt wird Seite 36 von 38 12 Relevantes Privatrecht für ICT - Obligationenrecht - - - Geschäftsbücherverordnung Datenschutzgesetz Datenschutzverordnung Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen Urheberrechtsgesetz Urheberrechtsverordnung Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 12.1 Relevantes öffentliches Recht für ICT - Strafgesetzbuch Fernmeldegesetz Fernmeldedienstverordnung Verordnung des Bundesamts für Kommunikation über Fernmeldedienste und Adressierungselemente Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldewesens & VÜPF Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur & dazugehörige Verordnung Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen 12.2 Internationales Recht - Convention on Cybercrime WIPO Urheberrechtsvertrag WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger 12.3 EU Recht (siehe Literatur SW1) - Verbraucherrecht-Richtlinie Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation «Klausel-Richtlinie" „Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie" „Finanzdienstleistung-Fernabsatz-Richtlinie" «Unterlassungsklage-Richtlinie" 12.4 Sequentielle Vorgehensmodelle > Informatikprojekt wird in verschiedene Abschnitte unterteilt, welche aufeinander folgen. Beispiel: Wasserfallmodell. In ihm werden die Phasen des Entwicklungsprozesses aufeinanderfolgend aufgeteilt. Jede Phase definiert klar den Ausgangspunkt, die Vorgaben, durchzuführende Tätigkeiten sowie die erwarteten Ergebnisse. Es handelt sich um eine ergebnisorientierte Arbeitsweise, in welcher einzelne Bausteine parallel zueinander geschaffen werden. Dieses Modell hilft bei der Arbeitsteilung und dabei, parallel entwickelte Bausteine zusammenzufügen. 12.5 Nicht-Sequentielle Vorgehensmodelle Diese Art der Vorgehensweise wurde geschaffen, weil sie sich näher an der Realität befindet als die sequentiellen Vorgehensweisen. Ziel ist oft eine Unterstützung der Software-Entwicklung durch ein mehrfaches Durchlaufen der verschiedenen Entwicklungsphasen. Zu dieser Art der Vorgehensweise gehören auch die inkrementellen Modelle. Ausgangspunkt ist dort ein relativ kleiner Kern. Weitere Funktionen werden schrittweise entweder nacheinander oder parallel zueinander Seite 37 von 38 12.6 ICT Projekte (siehe Literatur SW1) Vertrag als Grundlage Projekte werden häufig vom Informatiker, Manager und Rechtsberater zusammen gestemmt 12.7 ICT Projekte Vertragsabschluss (siehe Literatur SW1) 1. Rechtsfähigkeit der Parteien (Grundsätzlich jeder Mensch) 2. Handlungsfähigkeit (Person die urteilsfähig und mündig) 3. Bestehen übereinstimmende Willenserklärungen (mündlich o. schriftlich) 4. Regelungen zur Haftung (Wurde die Haftung im gesetzlich erlaubten Rahmen begrenzt (Art. 100 OR)? Besteht eine Haftung für Hilfspersonen nach Art. 101 OR? Wurden Konventionalstrafen vereinbart? 12.8 Vertragsgestaltung (siehe Literatur SW1) - Einzelleiter (Arbeitsablauf erschwert, wirtschaftlich minder finanziell(Lösung kritisch überprüfen), rechtlich Werkvertrag & Lizenzverträge) Gekoppelte Verträge (Arbeitsablauf vereinfacht, wirtschaftlich okey finanziell, rechtlich Werkvertrag & Lizenzverträge) GU-Vertrag (Arbeitsablauf vereinfacht, wirtschaftlich okey finanziell, rechtlich atypischer Werkvertrag) Seite 38 von 38
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