NIS2 06. Juli 2023 Jens Wonneberger CISO - Director Information Security & Data Protection MANN+HUMMEL Wir trennen das Nützliche vom Schädlichen 2 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 HERKUNFT UND ZIELE VON NIS2 Die Ziele der EU durch die NIS2 Hohes Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union schaffen Große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten beheben Ausweitung des Anwendungsbereichs nach Sektoren auf einen größeren Teil der Wirtschaft sowie der Lieferketten Einheitliche Kriterien festlegen, welche Einrichtungen betroffen sind Rechtssicherheit hinsichtlich der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gewährleisten Massive Kontroll- und Eingriffsrechte & Sanktionen (Bußgelder) schaffen Persönliche Haftung der Leitungsebene bei Nichteinhaltung 3 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 HERKUNFT UND ZIELE VON NIS2 Zeitleiste EU NIS2 & RCE/CER IT-SiG 2.0 IT-SiG 1.0 & KritisV 1.0 2014-2019 KritisV 1.5 2020 2021 EU NIS-Richtlinie NIS2UmsuCG & BSIG 2022 2023 2024 KRITIS Dachgesetz & Kabinettsbeschluss NIS2UmsuCG Kommissionsentwurf NIS2-Richtlinie 4 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 HERKUNFT UND ZIELE VON NIS2 Änderungen des BSI-Gesetzes durch das NIS2UmsuCG Schwerpunktmäßig werden folgende Änderungen vorgenommen: Einführung der NIS-2 Einrichtungskategorien mit einer signifikanten Ausweitung der betroffenen Unternehmen Der Katalog der Mindestsicherheitsanforderungen des Art. 21 Abs. 2 NIS-2-Richtlinie wird in das BSIG übernommen Die bislang einstufige Meldepflicht bei Vorfällen wird durch das dreistufige Melderegime ersetzt Ausweitung des BSI-Instrumentariums hinsichtlich der von der NIS-2-Richtlinie vorgegebenen Aufsichtsmaßnahmen Einführung eines der EU-DSGVO nachempfundenen Bußgeldrahmens 5 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 BETROFFENHEITSANALYSE Definitionen Großunternehmen / mittleres Unternehmen „Großunternehmen“ ein Unternehmen das a) mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt, oder b) einen Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen EUR und zudem eine Jahresbilanzsumme von mindestens 43 Millionen EUR aufweist. „„mittleres Unternehmen“ ein Unternehmen das a) mindestens 50 und höchstens 249 Mitarbeiter beschäftigt und zudem einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen EUR oder eine Jahresbilanzsumme von weniger als 43 Millionen EUR aufweist, oder b) weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils mindestens 10 Millionen EUR und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR sowie eine Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen EUR aufweist 6 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 BETROFFENHEITSANALYSE Kritische Anlagen Eine kritische Anlage ist eine Anlage unabhängig der Unternehmensgröße, die den Sektoren… • • • • • • • • • Energie, Verkehr und Transport, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, Ernährung, … angehört und die von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist, da durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden. 7 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 BETROFFENHEITSANALYSE Besonders wichtige Einrichtungen (NIS2: „wesentliche Einrichtungen“) Eine besonders wichtige Einrichtung ist… • Eine kritische Anlage (unabhängig von der Unternehmensgröße) • ein Großunternehmen, das einer der Einrichtungsarten der Sektoren zuzuordnen ist: ❖ Energie, ❖ Verkehr und Transport, ❖ Bankwesen*, Finanzmarktinfrastrukturen*, ❖ Gesundheitswesen, ❖ Trinkwasser, Abwasser, ❖ digitale Infrastruktur, ❖ Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business) ❖ Weltraum • ein mittleres Unternehmen, das ❖ Anbieter von TK-Diensten oder öffentlich zugänglichen TK-Netzen ist • die Bundesministerien und das Bundeskanzleramt *Derzeit laufen noch die Abstimmungen mit dem BMF bezüglich Ausnahmen (Stichwort DORA) 8 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 BETROFFENHEITSANALYSE Wichtige Einrichtungen Eine wichtige Einrichtung ist… • ein mittleres Unternehmen, das einer der Einrichtungsarten der Sektoren zuzuordnen ist: ❖ Energie, ❖ Verkehr und Transport, ❖ Bankwesen*, Finanzmarktinfrastrukturen*, ❖ Gesundheitswesen, ❖ Trinkwasser, Abwasser, ❖ digitale Infrastruktur, ❖ Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business) ❖ Weltraum 9 MANN+HUMMEL NIS2 • ein mittleres Unternehmen oder Großunternehmen, das einer der Einrichtungsarten der Sektoren zuzuordnen ist: ❖ Logistik, ❖ Siedlungsabfall, ❖ Produktion, verarbeitendes Gewerbe, ❖ Chemie, ❖ Ernährung, ❖ Anbieter digitaler Dienste oder Forschung zuzuordnen ist, …und keine besonders wichtige Einrichtung ist. 06. Juli 2023 BETROFFENHEITSANALYSE Drei Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Betroffenheit 1. implisense.com 2. nacecode.de Überprüfen der NACE-Code-Definitionen Überprüfen, welche NACECodes für das eigene Unternehmen gelten 3. NIS2 Anhang II Überprüfen, welche Teil-Sektoren welche NACE-Codes enthalten 10 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 UMZUSETZENDE MASSNAHMEN Registrierungspflicht Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, spätestens drei Monate nachdem sie erstmals oder erneut als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem BSI die folgenden Angaben zu übermitteln: • Name der Einrichtung, Rechtsform und Handelsregisternummer, • die Anschrift und aktuellen Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse, IP-Adressbereiche, Telefonnummern, • der relevante Sektor oder soweit einschlägig Teilsektor, • gegebenenfalls eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienste erbringen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Bei Änderungen zu übermittelnden Angaben sind diese unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung dem BSI zu übermitteln. Wer eine Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Änderung seiner Angaben dem BSI übermittelt, handelt ordnungswidrig. Melde- und Informationsportal des BSI https://mip2.bsi.bund.de/ 11 MANN+HUMMEL NIS2 01.10.2024 + 3 Monate = 01.01.2025 06. Juli 2023 UMZUSETZENDE MAßNAHMEN Risikomanagementmaßnahmen (Art. 21) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, • verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der IT-Systeme zu vermeiden, • Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf ihre oder andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten und • die physische Umwelt dieser Systeme vor Sicherheitsvorfällen zu schützen. Maßnahmen sollen den Stand der Technik* einhalten und unter Berücksichtigung • der gegebenenfalls einschlägigen Normen • des Ausmaßes der Risikoexposition • der Größe der Einrichtung • der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen • der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen • der Umsetzungskosten ein Sicherheitsniveau der IT-Systeme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Wer eine Risikomanagementmaßnahme nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig trifft, handelt ordnungswidrig. 12 MANN+HUMMEL NIS2 * Stand der Technik - TeleTrusT - Bundesverband IT-Sicherheit e.V. / IT Security Association Germany 06. Juli 2023 UMZUSETZENDE MAßNAHMEN Risikomanagementmaßnahmen (Art. 21) Risikomanagementmaßnahmen müssen mindestens umfassen: • Konzepte für Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme • Bewältigung von Sicherheitsvorfällen • Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement • Sicherheit der Lieferkette • Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb/Entwicklung/Wartung von IT-Systemen • Management von Schwachstellen, • Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen • grundlegende Verfahren der Cyberhygiene • Schulungen im Bereich der Cybersicherheit • Konzepte und Verfahren für Kryptografie und Verschlüsselung • Sicherheit des Personals • Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen • Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung • gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation • gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme 13 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 MELDEPFLICHTIGE VORFÄLLE UND FRISTEN Erheblicher Sicherheitsvorfall Ein „erheblicher Sicherheitsvorfall“ ist ein Sicherheitsvorfall, der a) schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann; oder b) andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann. 14 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 MELDEPFLICHTIGE VORFÄLLE UND FRISTEN Meldepflichten 1. Innerhalb 24 Stunden nach Kenntniserlangung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls; frühe Erstmeldung, ob Verdacht auf rechtswidrige Handlungen oder grenzüberschreitende Auswirkungen besteht 2. Spätestens nach 72 Stunden, eine Meldung mit erster Bewertung einschließlich des Schweregrads und der Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren (IoC) 3. Auf Ersuchen des Bundesamtes eine Zwischenmeldung 4. Spätestens einen Monat nach Übermittlung eine Abschlussmeldung über: ❖ ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls ❖ Art der Bedrohung bzw. zugrunde liegenden Ursache ❖ getroffene und laufende Abhilfemaßnahmen ❖ ggf. grenzüberschreitende Auswirkungen Wer eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt ordnungswidrig. Melde- und Informationsportal des BSI https://mip2.bsi.bund.de/ 15 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 PFLICHTEN & ACCOUNTABILITY FÜR LEITUNGSORGANE Ausweitung der Geschäftsführer-Haftung Geschäftsleiter besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen sind verpflichtet, die ergriffenen Risikomanagementmaßnahmen zur Cybersicherheit zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen. Die Beauftragung eines Dritten ist nicht zulässig. Geschäftsleiter, welche ihre Pflichten verletzen, haften persönlich der Einrichtung für den entstandenen Schaden wie Regressansprüche und Bußgeldforderungen (Binnenhaftung im Verhältnis Einrichtung-Geschäftsleiter). Ein Verzicht der Einrichtung auf Ersatzansprüche oder ein Vergleich der Einrichtung über diese Ansprüche ist unwirksam. Die Geschäftsleiter von Wesentlichen und Wichtigen Einrichtungen und deren Mitarbeiter müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen und ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten in Cybersicherheits-Risikomanagementpraktiken erwerben. 16 MANN+HUMMEL NIS2 “Cybersicherheit kann nicht mehr so gehandhabt werden, dass man zu einem IT-Mitarbeiter sagt: “Ok, mach irgendwas, damit wir sicher sind.” Der CEO und der Vorstand müssen wissen, was zu tun ist, wie sie die Kontrolle erlangen können und wo sie als Unternehmen stehen.” - Bart Groothuis 06. Juli 2023 NEXT STEPS Empfehlungen für die nächsten Schritte 1. Betroffenheitsanalyse Identifizieren Sie betroffene Teile Ihrer Organisation. 2. Management ins Boot holen Zeigen Sie dem Management die Folgen auf und benennen Sie die Vorteile. 3. Risikomanagementmaßnahmen GAP-Analyse zur Ermittlung der bereits implementierten Maßnahmen. 4. NIS-2-Umsetzungsprojekt Setzten Sie ein Umsetzungsprojekt zur Implementierung der Risikomanagementmaßnahmen auf und berücksichtigen Sie das Vorhaben bereits heute in Ihrer Budgetplanung. 5. Registrierung und Meldung an die Behörden Treffen Sie die Vorkehrung zur Registrierung vor und bereiten Sie die notwendigen Prozesse zur Meldung eines erheblichen Sicherheitsvorfalles vor und üben Sie den Ablauf. 6. Regulatorisches Monitoring Etablieren Sie ein Regulierungsmonitoring, welches neue Gesetzgebungen frühzeitig erkennt, analysiert, bewertet und in die Umsetzung bringt. 17 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 NEXT STEPS Ausblick Dieses NIS2UmsuCG tritt vorbehaltlich der Verkündung am 1. Oktober 2024 in Kraft. Bei einer Verkündung im März 2024 stehen den Einrichtungen noch sechs Monate zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Verfügung. Der hier genannte Zeitpunkt ist der letzte Quartalsbeginn vor Ablauf der Umsetzungsfrist des Artikel 41 NIS-2- Richtlinie am 17. Oktober 2024. Im Übrigen sind die für die Verpflichtungen von Wesentlichen und Wichtigen Einrichtungen maßgeblichen Inhalte der NIS-2-Richtlinie bereits seit dem Kommissionsentwurf aus Dez. 2020 bekannt. 18 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Q&A Fragen? 19 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Richtlinien und Verordnungen auf europäischer Ebene Neu Aufhebung Neu Änderung RICHTLINIE (EU) 2022/2555 “Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union” “NIS-2-Richtlinie” RICHTLINIE (EU) 2016/1148 „Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union“ „NIS-Richtlinie“ RICHTLINIE (EU) 2022/2557 „Resilienz kritischer Einrichtungen“ „CER-Richtlinie“ VERORDNUNG (EU) Nr. 910/2014 „Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt“ 20 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Gesetze auf nationaler Ebene Neu Aufhebung Erweiterung Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit NIS-2-Umsetzungs- und in der Informationstechnik Cybersicherheitsstärkungsgesetz „BSI-Gesetz – BSIG“ “Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung” 21 MANN+HUMMEL NIS2 “NIS2UmsuCG” Neu Änderung KRITIS-Dachgesetz Telekommunikationsgesetz Resilienz-Anforderungen für Telekommunikationsgesetz vom Kritische Infrastrukturen 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) „Gesetz zum Schutz Kritischer (TKG) Infrastrukturen“ 06. Juli 2023 Cyberhygiene & Cyberschutz Zur Cyberhygiene gehören Zum Cyberschutz gehören • • • • • • • Zero-Trust-Grundsätze Software- und Hardware-Updates Gerätekonfiguration Passwortänderungen Verwaltung neuer Installationen Einschränkung von Zugriffskonten auf Administratorenebene Sicherung von Daten Netzwerksegmentierung Identitäts- und Zugriffsmanagement Sensibilisierung der Mitarbeiter 22 MANN+HUMMEL • • • NIS2 • • • aktive Verhütung, Erkennung, Überwachung, Analyse und Abschwächung von Sicherheitsverletzungen im Netzwerk Detektionswerkzeuge Bereinigungsdienste Die Fähigkeit Bedrohungsinformationen und –analysen, Warnungen zu Cyberaktivitäten und Reaktionsmaßnahmen schnell und automatisch auszutauschen und zu verstehen 06. Juli 2023 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen Das BSI kann bei besonders wichtigen Einrichtungen • die Einhaltung der Anforderungen überprüfen • zur Überprüfung eines qualifizierten unabhängigen Dritten bedienen • zum Zweck der Überprüfung die Geschäftsräume während der üblichen Betriebszeiten betreten • die Vorlage von Unterlagen verlangen • für die Überprüfung Gebühren und Auslagen erheben • Anweisungen in Bezug auf Maßnahmen erlassen und zu deren Berichterstattung einfordern • verbindliche Anweisungen zur Umsetzung erlassen • anweisen Kunden die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind zu unterrichten • anweisen, Informationen zu Verstößen gegen diese Richtlinie öffentlich bekannt zu machen • einen für einen bestimmten Zeitraum Überwachungsbeauftragten benennen • sofern Anordnungen nicht nachkommen werden, Zertifizierung der Einrichtung aussetzen • der Geschäftsführung die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben vorübergehend untersagen • die zuständige Datenschutzbehörde unterrichten 23 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen Erlangt das BSI Kenntnis, wonach eine wichtige Einrichtung die Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann es folgende Maßnahmen durchführen: • • • • • • Die Einhaltung der Anforderungen überprüfen Die Umsetzung verbindlich anweisen Informationen anfordern, um die angewiesene Umsetzung zu überprüfen Anweisen Kunden die potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffen sind zu unterrichten Anweisen, Informationen zu Verstößen gegen diese Richtlinie öffentlich bekannt zu machen Unterrichtung der zuständigen Datenschutzbehörde 24 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Zuständigkeit des BSI Das BSI ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind. Die Zuständigkeit für wichtige und besonders wichtige Einrichtungen bestimmt sich nach dem Niederlassungsprinzip. Abweichend davon ist das BSI für die Einrichtung in der gesamten Europäischen Union zentral zuständig für Diensteanbieter für DNS, Cloud Computing, Rechenzentren, Online-Marktplätzen, OnlineSuchmaschinen und sozialen Netzwerken, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. 25 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Terminologie • Aus: “Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG)” Wird: “Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und über die Sicherheit in der Informationstechnik von Betreibern und Einrichtungen (BSI-Gesetz – BSIG)” • • Aus: Wird: “Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit” “Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit” • Aus: Wird: “Kritische Infrastruktur” “Kritische Anlage” • Aus: Wird: “Unternehmens von besonderem öffentlichem Interesse” “besonders wichtige Einrichtung oder wichtige Einrichtung” • • Aus: Wird: “Sicherheitslücken” “Schwachstellen” 26 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Sektoren und Teilsektoren Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Betreiber, Einrichtungen und der betroffenen Wirtschaftsverbände (..) und Verbraucherschutz unter Festlegung der in den jeweiligen Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, Ernährung, digitale Infrastruktur, sowie Siedlungsabfallentsorgung wegen ihrer Bedeutung als kritisch anzusehenden Dienstleistungen und deren als bedeutend anzusehenden Versorgungsgrads, welche Anlagen oder Teile davon als kritische Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten, sowie welche Einrichtungsarten in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business), und Weltraum Einrichtungsarten besonders wichtige Einrichtungen sind, und welche Einrichtungsarten in den Sektoren Energie, Transport und Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Siedlungsabfallentsorgung, Logistik, Produktion, Chemie, Ernährung, verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste oder Forschung Einrichtungsarten wichtige Einrichtungen sind. Damit die neue BSI-KritisV noch vor Inkrafttreten des Gesetzes im Übrigen erlassen werden kann, tritt dieser Artikel vor den Übrigen in Kraft. [Anm. BMI CI1 – Diese Vorschrift (§ 10 BSIG aF.) ist Gegenstand der Evaluierung gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122). Diese Änderung erfolgt vorbehaltlich der Ergebnisse dieser Evaluierung und wird gegebenenfalls noch auf deren Grundlage angepasst.] 27 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Rückmeldungen des Bundesamts gegenüber meldenden Einrichtungen Nach Eintreffen der Frühwarnung antwortet das BSI innerhalb von 24 Stunden mit einer Rückmeldung zu dem erheblichen Sicherheitsvorfall und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operativer Beratung für die Durchführung möglicher Abhilfemaßnahmen. Das BSI leistet auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung. Wird bei dem erheblichen Sicherheitsvorfall ein krimineller Hintergrund vermutet, gibt das Bundesamt ferner Orientierungshilfen für die Meldung an die Strafverfolgungsbehörden. Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, einen laufenden erheblichen Sicherheitsvorfall zu bewältigen so kann das BSI nach Konsultation der betroffenen Einrichtung die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall informieren oder die Einrichtung auffordern, dies zu tun. 28 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Nachweispflichten für besonders wichtige Einrichtungen Besonders wichtige Einrichtungen haben die Erfüllung der Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen alle zwei Jahre dem BSI nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen erfolgen. Die Einrichtungen übermitteln dem BSI die Ergebnisse der durchgeführten Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen einschließlich der dabei aufgedeckten Sicherheitsmängel. Es kann bei Sicherheitsmängeln die Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplanes sowie geeignete Nachweise über die erfolgte Mängelbeseitigung verlangen. Wer einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt handelt ordnungswidrig. 29 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Bußgeldkatalog besonders wichtiger Einrichtungen Bis zu zehn Millionen Euro oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem der Betroffene angehört, • Risikomanagementmaßnahme nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig umgesetzt • Einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbracht • Nachweispflichten nicht erfüllt • Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet Bis zu zwei Millionen Euro • Mitwirkungspflicht bei Wiederherstellung der Sicherheit des infizierten Systems nicht nachgekommen • Maßnahmen zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren nicht ergriffen • Sicherheitsmängel nicht beseitigt und keinen geeigneten Mängelbeseitigungsplans vorgelegt Bis zu fünfhunderttausend Euro • Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benannt • Die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen nicht herausgegeben • Betreten eines Raums nicht gestattet, eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt, eine Auskunft nicht rechtzeitig erteilt • Änderungen der Registrierung nicht mitgeteilt • Einer verbindlichen Anweisung widersetzt 30 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Bußgeldkatalog wichtiger Einrichtungen Bis zu sieben Millionen Euro oder mit einem Höchstbetrag von mindestens 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem der Betroffene angehört, • Risikomanagementmaßnahme nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig umgesetzt • Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet Bis zu zwei Millionen Euro • Mitwirkungspflicht bei Wiederherstellung der Sicherheit des infizierten Systems nicht nachgekommen • Maßnahmen zur Abwehr konkreter erheblicher Gefahren nicht ergriffen • Beseitigung der Sicherheitsmängel und Vorlage eines geeigneten Mängelbeseitigungsplans Bis zu fünfhunderttausend Euro • Registrierung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen oder eine dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benannt • Die zur Bewältigung der Störung notwendigen Informationen nicht herausgegeben Bis zu einhunderttausend Euro • Nichtmitteilung von Änderungen der registrierten Informationen • Widersetzung einer verbindlichen Anweisung • Anweisung der Informationspflicht gegenüber Kunden oder der Öffentlichkeit nicht nachgekommen 31 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023 Weitere neue Aufgaben des BSI • Das BSI darf zukünftig zur Detektion von Sicherheitsrisiken Maßnahmen an den öffentlich erreichbaren Schnittstellen durchführen. Bisher war dies auf bloße Portscans beschränkt und die Annahme eines ungeschützten Systems war die Voraussetzung. Wird eine Schwachstelle erkannt, sind die für das IT-System Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren. • Das BSI ist der nationale Koordinator für koordinierte Offenlegung von Schwachstellen. • Eine von ENISA gepflegte europäische Schwachstellenbank wird für Transparenz und Unabhängigkeit der EU sorgen • Das BSI ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen, Bundesverwaltung sowie deren Dienstleistern und Lieferanten zu Cyberbedrohungen, Schwachstellen, IoC und Cybersicherheitswarnungen. 32 MANN+HUMMEL NIS2 06. Juli 2023