Das neue kommunale Initiativrecht Ein Überblick Zielsetzung dieser Broschüre Die vorliegende Broschüre soll einen Überblick über das neue, für die Stadt Zürich geltende Initiativrecht schaffen und dadurch den Umgang mit kommunalen Initiativen erleichtern. Die Broschüre richtet sich einerseits an Verwaltungsjuristen, weshalb auf genaues Zitieren der Rechtsgrundlagen Wert gelegt wird. Anderseits soll auch Nichtjuristen der Einstieg in das Initiativrecht erleichtert werden. Diesem Zweck dienen die Tafeln zum Initiativrecht, welche die Abläufe grafisch übersichtlich darstellen. Wie sich aus der nachfolgend erläuterten Rechtslage ergibt, ist das Initiativrecht äusserst komplex und vielschichtig. Wir hoffen deshalb, dass wir mit dieser Broschüre den Zugang zu diesem wichtigen politischen Recht erleichtern werden. Dr. Peter Saile Rechtskonsulent des Stadtrates von Zürich Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1.1 1.2 Ausgangslage Inhaltsübersicht 2. Die verschiedenen Initiativtypen 2.1 2.2 2.3 2.4 Unterscheidungskriterien Volksinitiative und Einzelinitiative Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen Referendums 3. Verfahren bei Volksinitiativen 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 Erster Verfahrensabschnitt Zweiter Verfahrensabschnitt Volksinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs Volksinitiativen in Form der allgemeinen Anregung 4. Verfahren bei Einzelinitiativen 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 Erster Verfahrensabschnitt Zweiter Verfahrensabschnitt Einzelinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs Einzelinitiativen in Form der allgemeinen Anregung Gegenvorschlag bei Einzelinitiativen 9 10 10 10 11 5. Wegleitung für das Erstellen der Unterschriftenliste 11 6. Hinweise zum Gesuch um amtliche Vorprüfung 14 5 5 6 6 6 6 7 8 8 8 Anhang A. Tafeln zum kommunalen Initiativrecht im Kanton Zürich B. Muster einer Unterschriftenliste 17 28 5 1. Einleitung 1.1 Ausgangslage Die den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 27. November 2005 unterbreitete Revision der Gemeindeordnung bezweckt verschiedene Anpassungen an Neuerungen im kantonalen Recht: Am 1. Januar 2005 ist das kantonale Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161) in Kraft getreten, welches unter anderem für die kantonale Ebene das Initiativrecht regelt. Der ebenfalls revidierte § 96 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG; LS 131.1) erklärt die Bestimmungen über die kantonalen Initiativen auch für Initiativen auf Gemeindestufe anwendbar und behält zugleich einige abweichende Bestimmungen vor, welche sich aus den Besonderheiten des Gemeinderechts ergeben. Das für die Gemeinden geltende Initiativrecht ist damit zum ganz überwiegenden Teil kantonales Recht. Den Gemeinden verbleibt nur in engen Grenzen gesetzgeberischer Handlungsspielraum; so sind sie etwa zuständig, die für das Zustandekommen einer Volksinitiative erforderliche Unterschriftenzahl festzulegen. Mit der Änderung der Gemeindeordnung gemäss Gemeindeabstimmung vom 27. November 2005 wird auf die blosse Wiederholung von Normen des übergeordneten Rechts weitgehend verzichtet; das neue Initiativrecht soll grundsätzlich nur noch insoweit in kommunalen Erlassen geregelt werden, als diesen Bestimmungen selbständige rechtliche Bedeutung zukommt. In der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderates, welche bisher zahlreiche die Initiativen betreffende Bestimmungen enthielten, findet sich neu deshalb nur noch eine bruchstückhafte Regelung des Initiativrechts. Wer sich vom neu geltenden Recht Kenntnis verschaffen will, hat daher eine Vielzahl von Rechtsquellen zu konsultieren, nebst der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Gemeinderates insbesondere das Gemeindegesetz und das Gesetz über die politischen Rechte. In der nachfolgenden Darstellung des Initiativverfahrens wird jeweils in Klammern auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen hingewiesen. Die das Initiativrecht betreffenden Bestimmungen des GPR sind auf kantonale Initiativen zugeschnitten und gelten für die Gemeindestufe aufgrund des oben erwähnten Verweises in § 96 GG. Zugunsten der Lesbarkeit wird darauf verzichtet, beim Zitieren der Gesetzesbestimmungen stets auch § 96 GG mit anzuführen. 1.2 Inhaltsübersicht Zunächst werden die verschiedenen Initiativtypen dargestellt (Ziffer 2). In der Folge wird der Ablauf des Initiativverfahrens, wie er für die Stadt Zürich unter Berücksichtigung der neuen kommunalen Bestimmungen gilt, erläutert (Ziffern 3 und 4); jeweils in Klammern erfolgt der Hinweis auf entsprechende grafische Tafeln, welche sich im Anhang dieser Broschüre befinden. Die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in den Tafeln blau eingefärbt. Überdies enthält die Broschüre eine Wegleitung für das Erstellen einer Unterschriftenliste für Volksinitiativen (Ziffer 5) mit dazugehörigem Muster. Unter Ziffer 6 schliesslich finden sich Hinweise für das Verfassen eines Gesuchs um amtliche Vorprüfung einer Volksinitiative. 6 2. Die verschiedenen Initiativtypen 2.1 Unterscheidungskriterien Je nach Antragstellerin, Initiativform und Regelungsgegenstand lassen sich wie im bisherigen Recht drei Typenpaare unterscheiden: Volksinitiative und Einzelinitiative, ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung sowie Initiativen, die ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen bzw. dem fakultativen Referendum unterstehen. Jede Typenkombination ist möglich, woraus acht verschiedene Initiativvarianten resultieren. 2.2 Volksinitiative und Einzelinitiative Das Initiativrecht in der Gemeinde ist das Recht, dem Gemeinderat bzw. der Stimmbürgerschaft einen Beschluss zu beantragen. Wird dieser Antrag von einer in der Gemeindeordnung genannten Mindestzahl von Stimmberechtigten unterstützt, wird er als Volksinitiative bevorzugt behandelt. Wird das Begehren nur von einzelnen oder einer kleineren Gruppe von Stimmberechtigten getragen, untersteht es den Bestimmungen über die Einzelinitiative. 2.3 Ausgearbeiteter Entwurf und allgemeine Anregung Auch das neue Recht unterscheidet nach der Form der Initiative zwischen der allgemeinen Anregung und dem ausgearbeiteten Entwurf. Dabei definiert § 120 Abs. 2 GPR die Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs als einen in allen Teilen konkret formulierten Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form. Eine Initiative in Form der allgemeinen Anregung umschreibt gemäss § 120 Abs. 3 GPR demgegenüber das Begehren, ohne den zuvor dargelegten Konkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs zu erreichen. 2.4 Gegenstand des obligatorischen oder fakultativen Referendums Regelungsgegenstand einer kommunalen Initiative kann nur sein, was der Sache nach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht (§ 96 Ziff. 1 GG). Was darunter fällt, bestimmt sich einerseits nach dem kantonalen Gemeindegesetz, anderseits nach der jeweiligen Gemeindeordnung (§§ 91 ff. GG sowie für die Stadt Zürich Art. 10 ff. GO). Ob eine Initiative ihrem Gegenstand nach dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum zuzurechnen ist, kann (aber muss nicht) entscheidend dafür sein, ob sie zwingend oder nur aufgrund eines fakultativen Referendums zur Volksabstimmung gelangt; Näheres ergibt sich aus der nachfolgenden Darstellung. 7 3. 3.1 Verfahren bei Volksinitiativen Erster Verfahrensabschnitt (Tafel I. 1) Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee dem Stadtrat eine Unterschriftenliste zur amtlichen Vorprüfung ein (§ 124 Abs. 1 GPR). Der Stadtrat prüft innert Monatsfrist (§ 62 Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte, VPR; LS 161.1), ob Titel und Begründung der Initiative sowie die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2 GPR); ist dies nicht der Fall, verfügt er die nötigen Änderungen (§ 124 Abs. 2 GPR), sofern er sich nicht formlos mit dem Initiativkomitee einigen kann. Ist die Unterschriftenliste ursprünglich oder nach entsprechenden Anpassungen korrekt, veröffentlicht der Stadtrat die Initiative in Absprache mit dem Initiativkomitee im städtischen Amtsblatt (§ 125 GPR, § 62 Abs. 2 VPR). Mit dem Tag der Publikation beginnt die sechsmonatige Sammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR). Vor Ablauf der Sammelfrist sind die Unterschriftenlisten dem Stadtrat gesamthaft einzureichen (§ 126 Abs. 2 GPR). Innert drei Monaten nach Einreichung der Initiative stellt der Stadtrat fest, ob diese zustande gekommen ist, und veröffentlicht seinen Entscheid (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GPR). Eine Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind und wenn die erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt (§ 127 Abs. 2 GPR). Genügt die Initiative diesen Anforderungen nicht, so überweist sie der Stadtrat dem Gemeinderat zur Behandlung als Einzelinitiative (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GPR). Ist sie aber zustande gekommen, so entscheidet der Stadtrat innerhalb von sechs Monaten seit Einreichung der Initiative über deren Rechtmässigkeit (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GPR); Rechtmässigkeit liegt vor, wenn eine Initiative weder gegen übergeordnetes Recht verstösst noch offensichtlich undurchführbar ist und sie den Grundsätzen der Form- und Materieneinheit genügt (§ 121 und § 127 Abs. 1 GPR). Hält der Stadtrat die Initiative für unrechtmässig, so stellt er Antrag auf Ungültigerklärung (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GPR); über diesen entscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten seit Antragstellung mit Zweidrittelmehr (§ 129 GPR). Hält der Stadtrat die Initiative demgegenüber für rechtmässig, erstattet er dem Gemeinderat innert eineinhalb Jahren nach der Einreichung Bericht und Antrag (§ 128 Abs. 4 GPR); Gleiches gilt, wenn er die Initiative als bloss teilweise rechtmässig erachtet und zudem die Voraussetzungen der Teilungültigerklärung erfüllt sieht (§ 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 4 GPR). Der Gemeinderat kann auch von sich aus auf Ungültigkeit einer Initiative erkennen, denn der diesbezügliche Antrag des Stadtrates stellt eine blosse Empfehlung zuhanden des Gemeinderates dar. 8 3.2 3.2.1 Zweiter Verfahrensabschnitt Liegen Bericht und Antrag vor und erklärt der Gemeinderat die Volksinitiative nicht für ungültig, schreitet er zur materiellen Beratung. Dieser folgt die Beschlussfassung. Volksinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs (Tafeln I. 2.1 und I. 2.2) Handelt es sich bei der Volksinitiative um einen ausgearbeiteten Entwurf, unterliegt dieser bei Ablehnung durch den Gemeinderat stets der obligatorischen Volksabstimmung (§ 132 Abs. 3 GPR). Stimmt der Gemeinderat der Initiative aber zu, so gilt das Initiativbegehren als sein eigener Ratsbeschluss: Dieser untersteht – je nach Gegenstand der Initiative – dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum (§ 132 Abs. 1 GPR). Der Gemeinderat kann zu jeder Volksinitiative einen Gegenvorschlag beschliessen, unabhängig davon, ob er ihr zustimmt oder sie ablehnt (§ 132 Abs. 2 und 3 GPR). Beschliesst der Gemeinderat einen Gegenvorschlag, so kommt stets die obligatorische Volksabstimmung zum Zug (§ 132 Abs. 2 und 3 GPR). 3.2.2 Volksinitiativen in Form der allgemeinen Anregung (Tafeln I. 2.3 und I. 2.4) Handelt es sich bei der Volksinitiative um eine allgemeine Anregung, so beschliesst der Gemeinderat nach der Beratung zunächst, ob er eine Vorlage ausarbeiten lassen möchte, die dem Initiativbegehren entspricht, oder ob er die Initiative von Anfang an ablehnt (§ 133 Abs. 1 GPR). – Lehnt der Gemeinderat die allgemein anregende Volksinitiative ab, so findet über diese stets eine obligatorische Volksabstimmung statt (§ 133 Abs. 2 GPR). Gleiches gilt, wenn der Gemeinderat zwar beschlossen hat, eine der Initiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen, eine solche in der Folge aber nicht verabschiedet wird, weil innert Frist gar keine Vorlage ausgearbeitet und zur Schlussabstimmung gebracht wurde oder weil sie im Rat keine Mehrheit findet (§ 133 Abs. 5 und § 135 GPR). Wird die allgemein anregende Volksinitiative in der Volksabstimmung abgelehnt, ist sie erledigt. Wird sie demgegenüber angenommen, so lässt der Gemeinderat durch den Stadtrat oder eine Kommission eine Vorlage ausarbeiten (§ 138 Abs. 1 GPR); der Stadtrat oder die Kommission hat innert eines Jahres seit der Volksabstimmung Bericht und Antrag zu erstatten (§ 138 Abs. 2 GPR). Der anschliessenden Beratung im Gemeinderat folgt die Beschlussfassung über die ausgearbeitete Vorlage. Bei Ablehnung der Vorlage findet über diese stets eine obligatorische Volksabstimmung statt (§ 138 Abs. 3 GPR). Stimmt der Gemeinderat der ausgearbeiteten Vorlage demgegenüber zu, gilt sie wiederum als eigener Ratsbeschluss (§ 132 Abs. 1 GPR analog). Dieser untersteht – je nach Gegenstand der Vorlage – dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum. Der Gemeinderat kann auch der ausgearbeiteten Vorlage einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, unab- 9 hängig davon, ob er der Vorlage zustimmt oder sie ablehnt (§ 138 Abs. 3 GPR). Beschliesst er einen Gegenvorschlag, kommt es stets zur obligatorischen Volksabstimmung über die Vorlage und den Gegenvorschlag (§ 138 Abs. 3 GPR). – Beschliesst der Gemeinderat, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die dem Initiativbegehren entspricht, und stimmt er einer solchen in der Folge zu, so gilt diese als eigener Ratsbeschluss (§ 132 Abs. 1 GPR analog). Letzterer untersteht – je nach Gegenstand der Vorlage – dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum (§ 133 Abs. 3 Satz 2 GPR). Dem Gemeinderat steht es auch hier frei, trotz Zustimmung zur Vorlage einen Gegenvorschlag zu beschliessen (§ 133 Abs. 4 GPR); in diesem Fall findet stets eine obligatorische Volksabstimmung über die Vorlage und den Gegenvorschlag statt (§ 133 Abs. 4 GPR). Der Beschluss, eine der allgemeinen Anregung entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen, ist nicht referendumsfähig (§ 93 Ziff. 8 GG). 4. 4.1 Verfahren bei Einzelinitiativen Erster Verfahrensabschnitt (Tafel II. 1) Einzelinitiativen werden beim Büro des Gemeinderates eingereicht (§ 139 Abs. 1 GPR), ohne dass es einer vorgängigen amtlichen Vorprüfung der Initiative bedürfte. Das Ratsbüro lässt prüfen, ob der Einzelinitiant (oder wenigstens einer von mehreren Einzelinitianten) in der Stadt Zürich stimmberechtigt ist (§ 67 Abs. 1 VPR). Ist dies nicht der Fall, ist die Initiative erledigt. Andernfalls stellt der Gemeinderat innert sechs Monaten seit der Einreichung fest, ob die Initiative von mindestens 42 Ratsmitgliedern vorläufig unterstützt wird (§ 139 Abs. 2 GPR i.V.m. § 96 Ziff. 6 GG und Art. 15 Abs. 4 GO). Bleibt der Initiative die vorläufige Unterstützung versagt, wird sie als erledigt abgeschrieben (§ 139 Abs. 4 GPR); dieser ablehnende Beschluss untersteht nicht dem Referendum (§ 93 Ziff. 7 GG). Wird die Initiative demgegenüber vorläufig unterstützt, überweist sie der Gemeinderat dem Stadtrat zur Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit sowie zu Berichterstattung und Antragstellung (§ 139 Abs. 3 GPR). Der Stadtrat entscheidet innert sechs Monaten seit der vorläufigen Unterstützung über die Rechtmässigkeit der Initiative (§ 139 Abs. 3 i.V.m. § 128 Abs. 3 GPR); die Frist beginnt mit der vorläufigen Unterstützung zu laufen, weil auch die Frist für Bericht und Antrag ab diesem Zeitpunkt läuft (§ 139 Abs. 3 Satz 2 GPR). Rechtmässigkeit liegt vor, wenn eine Initiative weder gegen übergeordnetes Recht verstösst noch offensichtlich undurchführbar ist und sie den Grundsätzen der Form- und Materieneinheit genügt (§ 121 GPR und § 127 Abs. 1 GPR i.V.m. § 67 Abs. 2 VPR). Hält der Stadtrat die Initiative für unrechtmässig, so stellt er Antrag auf Ungültigerklärung (§ 128 Abs. 3 GPR i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR und § 67 Abs. 2 VPR); über diesen entscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten seit Antragstellung mit einfachem Mehr (Regierungsratsbeschluss zum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38). Hält der Stadtrat die Initiative 10 stattdessen für rechtmässig, erstattet er dem Gemeinderat innert eineinhalb Jahren nach der vorläufigen Unterstützung Bericht und Antrag (§ 128 Abs. 4 GPR i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR und § 67 Abs. 2 VPR); Gleiches gilt, wenn er die Initiative als bloss teilweise rechtmässig erachtet und zudem die Voraussetzungen der Teilungültigerklärung erfüllt sieht (§ 127 Abs. 4 GPR i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR und § 67 Abs. 2 VPR). Der Gemeinderat kann die Initiative auch einer parlamentarischen Kommission zu Bericht und Antrag überweisen (§ 139 Abs. 3 GPR); das zuvor Ausgeführte gilt dann sinngemäss. 4.2 4.2.1 Zweiter Verfahrensabschnitt Liegen Bericht und Antrag vor und erklärt der Gemeinderat die Einzelinitiative nicht für ungültig, schreitet er zur materiellen Beratung. Dieser folgt die Beschlussfassung. Einzelinitiativen in Form des ausgearbeiteten Entwurfs (Tafeln II. 2.1 und 2.2) Handelt es sich bei der Einzelinitiative um einen ausgearbeiteten Entwurf und stimmt der Gemeinderat diesem zu, so gilt das Initiativbegehren als sein eigener Ratsbeschluss (§ 132 Abs. 1 GPR i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR und § 67 Abs. 2 VPR): Dieser untersteht – je nach Gegenstand der Initiative – dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum. Lehnt der Gemeinderat die Einzelinitiative demgegenüber ab, so ist sie erledigt (§ 139 Abs. 4 GPR); dieser ablehnende Beschluss untersteht nicht dem Referendum (§ 93 Ziff. 7 GG). 4.2.2 Einzelinitiativen in Form der allgemeinen Anregung (Tafeln II. 2.3 und 2.4) Handelt es sich bei der vorläufig unterstützten Einzelinitiative um eine allgemeine Anregung, so beschliesst der Gemeinderat nach der Beratung zunächst, ob er eine Vorlage ausarbeiten lassen möchte, die dem Initiativbegehren entspricht, oder ob er sie – trotz anfänglicher vorläufiger Unterstützung – ablehnt (§ 133 Abs. 1 GPR i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR und § 67 Abs. 2 VPR). – Lehnt der Gemeinderat die allgemein anregende Einzelinitiative ab, ist sie erledigt; das Referendum ist ausgeschlossen, es findet keine Volksabstimmung statt (§ 93 Ziff. 7 GG, § 139 Abs. 4 GPR). Gleiches gilt, wenn der Gemeinderat zwar beschlossen hat, eine der Initiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen, eine solche in der Folge aber nicht verabschiedet wird, weil sie im Rat keine Mehrheit findet. – Beschliesst der Gemeinderat, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die dem Initiativbegehren entspricht, und stimmt er einer solchen in der Folge zu, so gilt die Vorlage als gewöhnlicher Ratsbeschluss, der – je nach Gegenstand der Vorlage – dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht (§ 133 Abs. 3 i.V.m. § 139 Abs. 3 GPR). Der Beschluss, eine der allgemeinen Anregung entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen, ist nicht referendumsfähig (§ 93 Ziff. 8 GG). 11 4.2.3 Gegenvorschlag bei Einzelinitiativen Nach der Weisung des Regierungsrates zum GPR steht es dem Parlament auch bei Einzelinitiativen frei, einen Gegenvorschlag zu beschliessen, wie dies bereits unter Geltung des bisherigen Initiativgesetzes zulässig war (§ 22 Abs. 1 Satz 1 IG). Der für die Volksinitiative aufgestellte § 131 GPR, wonach das Parlament einen Gegenvorschlag beschliessen kann, ist nach der in der Weisung vertretenen Auffassung vom Verweis in § 139 Abs. 3 Satz 1 GPR erfasst und daher auch auf Einzelinitiativen anwendbar (Weisung zum GPR, 123). Nachträglich ist nun dadurch eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden, dass der Regierungsrat in seinen Erläuterungen zur Verordnung über die politischen Rechte ausführt, bei Einzelinitiativen sei ein Gegenvorschlag nicht möglich (Regierungsratsbeschluss zum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38). Wie der Regierungsrat ausführt, kann das Parlament, wenn es eine von ihm ausgearbeitete Variante gegenüber der Einzelinitiative bevorzugt, die Variante zum eigenen Beschluss erheben und die Einzelinitiative ablehnen (Regierungsratsbeschluss zum Erlass der VPR vom 27. Oktober 2004, 38 f.). Damit liegt der Sache nach aber ein Gegenvorschlag vor, auch wenn es nicht zu einer verbundenen Abstimmung über Initiative und Gegenvorschlag (§ 136 GPR) kommt, weil die Einzelinitiative mit ihrer Ablehnung als erledigt gilt (§ 139 Abs. 4 GPR). Angesichts der unterschiedlich geäusserten Auffassungen des Regierungsrates in der Weisung zum GPR und im Regierungsratsbeschluss zum Erlass der VPR bleibt hingegen unklar, ob es dem Gemeinderat verwehrt ist, einer Einzelinitiative zwar zuzustimmen, ihr aber gleichwohl einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Auffassung, wonach dies nicht möglich sein soll, scheint nicht zwingend. Die Frage wird durch die Praxis zu klären sein. 5. Wegleitung für das Erstellen der Unterschriftenliste Das Gesetz verlangt für die Unterschriftenliste eine Vielzahl von Angaben; diese sind nachstehend aufgelistet. Auf Seite 28 ist ein Muster abgedruckt, welches bei der Gestaltung der Unterschriftenliste Hilfe leisten mag. – Text, Titel und Begründung der Initiative Die Unterschriftenliste muss den Text der Initiative (das Begehren), einen Initiativtitel und eine kurze Begründung enthalten (§ 123 Abs. 1 lit. b GPR). Titel und Begründung dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben (§ 123 Abs. 2 GPR). – Bezeichnung als ausformulierter Entwurf oder allgemeine Anregung Auf der Unterschriftenliste ist anzugeben, ob es sich bei der Initiative um einen ausformulierten Entwurf oder um eine allgemeine Anregung handelt (§ 123 Abs. 1 lit. c GPR). 12 – Vermerk der Stadt Zürich Auf der Unterschriftenliste ist die von der Initiative betroffene Gemeinde zu vermerken (§ 123 Abs. 1 lit. a GPR). Dies geschieht beispielsweise durch einen Hinweis im Kleingedruckten, dass die Initiative nur von Personen unterzeichnet werden kann, die in der betreffenden Gemeinde (etwa der Stadt Zürich) stimmberechtigt sind. – Datum der Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt Eine Volksinitiative ist vor Beginn der Unterschriftensammlung im städtischen Amtsblatt zu veröffentlichen (§ 125 GPR). Mit dem Tag der Publikation beginnt die sechsmonatige Sammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR); das Publikationsdatum ist daher auf der Unterschriftenliste anzugeben (§ 123 Abs. 1 lit. d GPR). Der Tag der Publikation im Amtsblatt wird durch den Stadtrat bestimmt, der sich darüber mit dem Initiativkomitee abspricht (§ 62 Abs. 2 VPR). Für das Stadium der amtlichen Vorprüfung empfiehlt sich, das Publikationsdatum vorläufig auszusparen bzw. den dafür vorgesehenen Leerraum mit einem «xy» oder dergleichen zu kennzeichnen. Formulierungsbeispiel: «Beginn der Unterschriftensammlung: xy (Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt).» - Das vom Stadtrat festgelegte Publikationsdatum, welches auf der Unterschriftenliste für die Drucklegung nachzutragen ist, wird dem Initiativkomitee nach der amtlichen Vorprüfung mitgeteilt. Die Initianten können aber mit dem Gesuch um amtliche Vorprüfung das von ihnen bevorzugte Datum der Veröffentlichung angeben; deren Wunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Ende der Sammelfrist muss von Gesetzes wegen auf der Unterschriftenliste nicht genannt werden. Falls es gleichwohl angegeben wird, ist auf die richtige Berechnung des Fristenlaufs zu achten: Die Sammelfrist dauert sechs Monate, wobei der letzte Tag durch seine Zahl dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat der Sammelfrist, ist auf den letzten Tag dieses Monats abzustellen. Beispiel für die Fristberechnung: Eine Volksinitiative wird am 2. Dezember 2005 im städtischen Amtsblatt veröffentlicht. Die Sammelfrist beginnt mit diesem Tag zu laufen und endet demnach am 2. Juni 2005. Wird eine Initiative stattdessen am 31. Oktober 2005 im städtischen Amtsblatt publiziert, endet die Sammelfrist am 30. April, weil der April nur 30 Tage hat. – Name und Adresse der Mitglieder des Initiativkomitees Auf der Unterschriftenliste sind die Namen (Vorname und Familienname) und Adressen (Strasse und Hausnummer) sämtlicher Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben (§ 123 Abs. 1 lit. f GPR). Das Initiativkomitee setzt sich aus mindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern zusammen; diese müssen in der Stadt Zürich stimmberechtigt sein (§ 122 Abs. 1 GPR). 13 – Vorbehaltlose Rückzugsklausel Die Unterschriftenliste hat eine Klausel zu enthalten, worin das Initiativkomitee vorbehaltlos ermächtigt wird, die Initiative zurückzuziehen (§ 123 Abs. 1 lit. e GPR). Formulierungsbeispiel: «Das Initiativkomitee ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen.» – Leerfelder für die Unterzeichnung Die auf der Unterschriftenliste angebrachten Formularfelder sollen Gewähr bieten für eine gültige Unterzeichnung, welche sämtliche der vom Gesetz verlangten Angaben enthält. Erforderlich sind demnach Felder für Name, Vorname, Geburtsjahr, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden (§ 126 Abs. 1 GPR). Ein zusätzliches Leerfeld ist für die amtliche Kontrolle anzubringen (vgl. zur Anordnung der Felder das Muster auf S. 28). Mit Vorteil erfolgt der Hinweis, dass nur in der Stadt Zürich Stimmberechtigte gültig unterzeichnen können, sämtliche Felder handschriftlich auszufüllen sind und der Unterzeichnende eigenhändig zu unterschreiben hat (§ 126 Abs. 1 GPR). Formulierungsbeispiel: «Die vorliegende Initiative können nur Personen unterzeichnen, die in der Stadt Zürich stimmberechtigt sind. Sämtliche Felder sind vom Unterzeichnenden handschriftlich auszufüllen, und das Begehren ist eigenhändig zu unterschreiben.» – Hinweis auf Art. 281 und 282 StGB Die Unterschriftenliste muss den Hinweis enthalten, dass sich strafbar macht, wer sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (§ 123 Abs. 1 lit. g GPR, Art. 281 und 282 StGB). Formulierungsbeispiel: «Wer sich bei einer Unterschriftensammlung bestechen lässt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht, macht sich strafbar gemäss Art. 281 bzw. 282 des Strafgesetzbuches.» – Vorgedruckte amtliche Bescheinigung Eine vorgedruckte, als Lückentext formulierte Erklärung der Amtsperson, welche das Stimmrecht der Unterzeichnenden bescheinigen wird, ist von Gesetzes wegen zwar nicht zwingend vorgesehen, erleichtert aber die amtliche Bescheinigung nach Einreichung der Initiative. Die vorgedruckte Erklärung ist am unteren Rand der Unterschriftenliste anzubringen. Formulierungsbeispiel: «Die unterzeichnende Amtsperson bescheinigt hiermit, dass oben stehende _____ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative in der Stadt Zürich stimmberechtigt sind.» Vgl. als Beispiel mit ausgespartem Leerraum für Datum, Amtsstempel und Unterschrift auch das Muster auf S. 28 14 6. Hinweise zum Gesuch um amtliche Vorprüfung Die Unterschriftenliste ist dem Stadtrat vor Beginn der Unterschriftensammlung zur amtlichen Vorprüfung einzureichen. Dabei prüft der Stadtrat, ob Titel und Begründung der Initiative sowie die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 124 Abs. 2 GPR). Das Gesuch um amtliche Vorprüfung muss enthalten: – Personalien der Mitglieder des Initiativkomitees Im Gesuch um amtliche Vorprüfung sind nebst Namen, Vornamen und Adressen auch die Geburtsdaten der Mitglieder des Initiativkomitees anzugeben (§ 61 Abs. 1 VPR). – Bestätigung der Mitgliedschaft im Initiativkomitee Die Mitglieder des Initiativkomitees haben ihre Mitgliedschaft durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen (§ 61 Abs. 1 VPR). – Vertretung des Initiativkomitees Das Initiativkomitee hat eines seiner Mitglieder als Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung zu bezeichnen (§ 122 Abs. 2 GPR). Anordnungen und Zustellungen ergehen dann an die das Initiativkomitee vertretende Person (§ 61 Abs. 3 VPR). – Gewünschtes Datum der Publikation im Amtsblatt Mit Vorteil ist im Gesuch um amtliche Vorprüfung auch das von den Initianten bevorzugte Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt anzugeben. Anhang Inhaltsverzeichnis Anhang A. 17 Tafeln zum kommunalen Initiativrecht im Kanton Zürich I. Die Volksinitiative I.1 Erster Verfahrensabschnitt I.2 I.2.1 Zweiter Verfahrensabschnitt Ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des obligatorischen Referendums Ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des fakultativen Referendums Allgemeine Anregung – Gegenstand des obligatorischen Referendums Allgemeine Anregung – Gegenstand des fakultativen Referendums I.2.2 I.2.3 I.2.4 18 19 20 21 22 II. Die Einzelinitiative II.1 Erster Verfahrensabschnitt II.2 Zweiter Verfahrensabschnitt II.2.1 Ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des obligatorischen Referendums II.2.2 Ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des fakultativen Referendums II.2.3 Allgemeine Anregung – Gegenstand des obligatorischen Referendums II.2.4 Allgemeine Anregung – Gegenstand des fakultativen Referendums B. Muster einer Unterschriftenliste 23 24 25 26 27 28 18 I.1 Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative: Erster Verfahrensabschnitt – allgemeine Anregung und ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des obligatorischen und des fakultativen Referendums Einreichung der Unterschriftenliste beim StR Vorprüfung durch StR (innert Monatsfrist) – Kognition gemäss GPR1 124 II – Entscheid, evtl. Änderungsverfügung – Veröffentlichung im Amtsblatt Unterschriftensammlung Einreichung der Initiative beim StR (innert 6 Monaten seit Veröffentlichung) Vorprüfung der Gültigkeit durch StR Rechtmässigkeit Zustandekommen (innert 6 Monaten seit Einreichung) – inhaltliche Rechtmässigkeit – Einheit der Form – Einheit der Materie (innert 3 Monaten seit Einreichung) – erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften – Rechtzeitigkeit Ja Nein rechtmässig unrechtmässig Bericht + Antrag an GR Antrag an GR auf Ungültigerklärung (innert 11⁄2 Jahren seit Einreichung) Überweisung an GR zur Behandlung als Einzelinitiative Antrag eines Ratsmitglieds auf Ungültigerklärung Entscheid des GR Regelfall rechtmässig unrechtmässig Ungültigerklärung 1 2 3 Zurückweisung an StR zu Bericht und Antrag2 Gesetz über die politischen Rechte. Materielle Behandlung, falls auf Antrag eines Ratsmitglieds über die Gültigkeit entschieden wurde. Fortgang des Verfahrens gemäss Tafeln I.2.1–2.4. Hinweise: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. StR=Stadtrat, GR=Gemeinderat. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 matrielle Behandlung3 I.2.1 Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des obligatorischen Referendums 19 Beratung und Beschlussfassung im GR Zustimmung Ablehnung (mit oder ohne Gegenvorschlag) (mit oder ohne Gegenvorschlag) obligatorische Volksabstimmung © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 20 I.2.2 Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des fakultativen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Zustimmung Ablehnung (mit oder ohne Gegenvorschlag) mit Gegenvorschlag obligatorische Volksabstimmung Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 ohne Gegenvorschlag fakultatives Referendum 21 I.2.3 Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – allgemeine Anregung – Gegenstand des obligatorischen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Beschluss, eine der Initiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen Ablehnung der Initiative (mit oder ohne Gegenvorschlag) Zustimmung zur Vorlage Ablehnung der Vorlage (mit oder ohne Gegenvorschlag) (mit oder ohne Gegenvorschlag) keine Vorlage1 obligatorische Volksabstimmung über Vorlage obligatorische Volksabstimmung über Initiative (mit oder ohne Gegenvorschlag) (mit oder ohne Gegenvorschlag) Annahme2 Ablehnung Ausarbeitung einer Vorlage3 erledigt Beratung und Beschlussfassung im GR Zustimmung Ablehnung (mit oder ohne Gegenvorschlag) (mit oder ohne Gegenvorschlag) obligatorische Volksabstimmung über Vorlage (und evtl. über Gegenvorschlag) 1 2 3 Es wird pflichtwidrig innert Frist keine Vorlage ausgearbeitet. Bei Annahme des Gegenvorschlags Inkrafttreten. Durch StR oder eine parlamentarische Kommission. Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 22 I.2.4 Verfahrensablauf bei einer Volksinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – allgemeine Anregung – Gegenstand des fakultativen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Beschluss, eine der Initiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen Ablehnung der Initiative (mit oder ohne Gegenvorschlag) Zustimmung zur Vorlage Ablehnung der Vorlage (mit oder ohne Gegenvorschlag) keine Vorlage1 ohne Gegenvorschlag mit Gegenvorschlag fakultatives Referendum obligatorische Volksabstimmung obligatorische Volksabstimmung über Initiative (mit oder ohne Gegenvorschlag) Annahme2 Ablehnung Ausarbeitung einer Vorlage3 erledigt Beratung und Beschlussfassung im GR Zustimmung Ablehnung (mit oder ohne Gegenvorschlag) ohne Gegenvorschlag fakultatives Referendum mit Gegenvorschlag obligatorische Volksabstimmung über Vorlage (und evtl. über Gegenvorschlag) 1 2 3 Es wird pflichtwidrig innert Frist keine Vorlage ausgearbeitet. Bei Annahme des Gegenvorschlags Inkrafttreten. Durch StR oder eine parlamentarische Kommission. Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 II.1 23 Verfahrensablauf bei einer Einzelinitiative: Erster Verfahrensabschnitt – allgemeine Anregung und ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des obligatorischen und des fakultativen Referendums Einreichung der Initiative beim Büro des GR Überprüfung der Stimmberechtigung Stimmrecht bejaht Stimmrecht verneint Vorläufige Unterstützung durch 42 Ratsmitglieder erledigt (innert 6 Monaten seit Einreichung) gewährt verweigert Überweisung an StR erledigt Vorprüfung der Rechtsmässigkeit durch StR (innert 6 Monaten seit vorläufiger Unterstützung) – inhaltliche Rechtmässigkeit – Einheit der Form – Einheit der Materie unrechtmässig rechtmässig Antrag an GR auf Ungültigerklärung Bericht + Antrag an GR (innert 11⁄2 Jahren seit vorläufiger Unterstützung) Antrag eines Ratsmitglieds auf Ungültigerklärung Entscheid des GR 1 2 unrechtmässig rechtmässig Ungültigerklärung Zurückweisung an StR zu Bericht und Antrag1 Materielle Behandlung, falls auf Antrag eines Ratsmitglieds über die Gültigkeit entschieden wurde. Fortgang des Verfahrens gemäss Tafeln II.2.1–2.4. Hinweise: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. GR=Gemeinderat, StR=Stadtrat. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 Regelfall materielle Behandlung2 24 II.2.1 Verfahrensablauf bei einer Einzelinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des obligatorischen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Zustimmung1 Ablehnung obligatorische Volksabstimmung erledigt 1 Bisher bedurfte es der definitiven Unterstützung von 42 Ratsmitgliedern. Neu ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 25 II.2.2 Verfahrensablauf bei einer Einzelinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – ausgearbeiteter Entwurf – Gegenstand des fakultativen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Zustimmung Ablehnung fakultatives Referendum erledigt Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 26 II.2.3 Verfahrensablauf bei einer Einzelinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – allgemeine Anregung – Gegenstand des obligatorischen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Beschluss, eine der Initiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen Zustimmung zur Vorlage Ablehnung der Initiative Ablehnung der Vorlage obligatorische Volksabstimmung über Vorlage erledigt Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 27 II.2.4 Verfahrensablauf bei einer Einzelinitiative: Zweiter Verfahrensabschnitt – allgemeine Anregung – Gegenstand des fakultativen Referendums Beratung und Beschlussfassung im GR Ablehnung der Initiative Beschluss, eine der Initiative entsprechende Vorlage ausarbeiten zu lassen Zustimmung zur Vorlage Ablehnung der Vorlage fakultatives Referendum erledigt Hinweis: Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Recht sind in dieser Tafel blau eingefärbt. © Rechtskonsulent des Stadtrates Zürich 2005 Vorname Geburtsjahr Strasse/Nr. persönliche Unterschrift Kontrolle Zürich, den __________________ Amtsstempel: __________________________________ Die zur Bescheinigung zuständige Amtsperson (eigenhändige Unterschrift und amtliche Eigenschaft) Die unterzeichnende Amtsperson bescheinigt hiermit, dass oben stehende ______ (Anzahl) Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative in der Stadt Zürich stimmberechtigt sind. Das Initiativkomitee ist berechtigt, die Initiative zurückzuziehen. Zürich. [etc.] Initiativkomitee: Erika Muster, Alphastr. 213, 8000 Zürich. Fritz Muster, Omegaweg 2, 8000 Zürich. Karin Muster, Gammastr. 18a, 8000 Die vorliegende Initiative können nur Personen unterzeichnen, die in der Stadt Zürich stimmberechtigt sind. Sämtliche Felder sind vom Unterzeichnenden handschriftlich auszufüllen, und das Begehren ist eigenhändig zu unterschreiben. Wer sich bei einer Unterschriftensammlung bestechen lässt oder das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht, macht sich strafbar gemäss Art. 281 bzw. 282 des Strafgesetzbuches. Beginn der Unterschriftensammlung: xy (Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt). Name [ Text ] Begründung: [ Text ] Begehren: Gestützt auf Art. 15 ff. der Gemeindeordnung der Stadt Zürich und das Gesetz über die politischen Rechte stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten der Stadt Zürich in Form eines ausformulierten Entwurfs [oder: in Form einer allgemeinen Anregung] folgendes Begehren: [ Titel der Volksinitiative ] Volksinitiative B. Muster einer Unterschriftenliste 28 Stadt Zürich Rechtskonsulent Stadthaus Postfach, 8022 Zürich Telefon 044 216 31 92 www.stadt-zuerich.ch Redaktion Dr. iur. Peter Saile lic. iur. Marc Burgherr Layout / Druck Scholtysik Niederberger Kraft AG Schellenberg Druck AG Auflage 500 Ex. Ausgabe November 2005