I. Einleitung • • • • Konzept wird Rudolf von Jhering zugerechnet aufgrund Veröffentlichung im Jahr 1861 Nach Einführung des BGB Relevanz für Rechtsprechung früh erkannt C.i.c. stellt dritte Haftungsspur zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht dar Soll Härte des Deliktsrechts ausgleichen o C.i.c. umfasst auch Vermögensschäden o Beweislastumkehr gem. § 280 I S.2 o Keine Möglichkeit der Exkulpation bei Verschulden von Erfüllungsgehilfen II. Voraussetzungen der Haftung aus c.i.c 1. Schuldverhältnis • • Auch vorvertragliches Sonderverhältnis genannt Abschließende Aufzählung in § 311 II a. Aufnahme von Vertragshandlungen • • • • b. Mind. Zwei Personen müssen in Verhandlung eintreten mit Ziel des Vertragsschlusses Tatsächlicher Vorgang → Abgabe von WE nicht unbedingt erforderlich Immer zweiseitiger Kontakt erforderlich Abgrenzung: unverbindliche Gespräche → nur wirtschaftliche Interessen werden ausgetauscht Anbahnung eines Vertrages • • • • • • c. Grundtatbestand Grundfall: Öffnen von Verkaufsflächen für öffentlichen Verkehr Konkrete Kaufabsicht nicht erforderlich ABER: kein Schuldverhältnis bei geschäftsfremden Zwecken, z.B. Kunde stellt sich bei Regen unter; Diebstahl soll begangen werden Ausreichend auch Vorgespräche und Antrag gem. § 145 IMMER erforderlich dass Rechte, Rechtsgüter oder Interessen anvertraut werden Ähnlich geschäftliche Kontakte • • • • Auffangtatbestand Noch keine Vertragsanbahnung, sondern lediglich Vorbereitung Ziel des Gesetzgebers: vorherige Beratung in Schutzbereich eingliedern Abgrenzung: Gefälligkeitsverhältnisse → immer potentieller Rechtsbindungswille erforderlich 2. Pflichtverletzung • • a. Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 II Leistungspflicht entsteht erst bei Vertragsschluss Deliktsähnliche Fälle • • • • • • Älteste Fallgruppe der modernen c.i.c. Grundsätzlich kommt auch Haftung aus Deliktsrecht wegen Körper- und Eigentumsschäden in Betracht Härte des Deliktsrechts soll ausgeglichen werden →Exkulpationsmöglichkeit, Beweislastumkehr → !Fallbeispiel! Häufigster Fall: Missachtung von Verkehrssicherungspflichten o Entstehen durch Schaffen/Unterhalten von Gefahrenquelle o Z.B. Heruntergefallene Ware wird nicht beseitigt o Linoleumrolle oder Salatblatt Auch aktiver Umgang mit fremden Eigentum kann zu deliktsähnlichen Fällen führen, z.B. Probefahrt → Rücksichtsnahmepflichten für beide Parteien Keine Konkurrenz zum Deliktsrecht → ggf. beides anwendbar b. Aufklärungspflicht • • • • • Umstrittenste Fallgruppe Grundproblem: keine allgemeine Aufklärungspflicht im deutschen Recht → besondere Umstände müssen im Einzelfall Aufklärungspflicht begründen Nur Sonderwissen kann Gegenstand der Aufklärungspflicht sein → Wissensvorsprung notwendig → keine Aufklärungspflicht über allgemeines Risiko eines Darlehns, hat Bank Kenntnis über spezielle Risiken im Einzelfall besteht Aufklärungspflicht Häufig ergibt sich Aufklärungspflicht aus Ingerenz → vorheriges Fehlverhalten o Erzeugt eine Partei einen Irrtum und erkennt diesen, muss sie diesen aufklären o Problem: Beziehung zur Anfechtung gem. § 123 I Var. 1 → arglistige Täuschung o C.i.c. lässt gem. § 276 auch Fahrlässigkeit ausreichen o Durch c.i.c kann auch Vertragsaufhebung erreicht werden o Wäre Umgehung der Voraussetzung der Arglistigkeit o Lehre: Kein Problem, weil c.i.c. schützt das Vermögen; Anfechtung wahrt Willensfreiheit o BGH: gesonderter Vermögensschaden erforderlich; Aber: meist selbes Ergebnis, weil BGH lästigen Vertragsschluss ausreichen lässt Problem: Konkurrenz zu kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten o Verkäufer muss grundsätzlich über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache informieren → sonst liegt Mangel vor gem. § 434 o Problem: c.i.c. würde Vorrang der Nacherfüllung gem. § 439, Verjährung gem. § 438, Privilegierung gem. § 442 umgehen o BGH + hL: Sperrwirkung nach Gefahrübergang; Ausnahme: vorsätzliche Pflichtverletzung (keine Schutzwürdigkeit) o o M.M: keine Konkurrenz, weil unterschiedliche Haftungssysteme: c.i.c. gleicht Fehlverhalten vor Vertragsschluss aus; Gewährleistungsrechte stellen Sollzustand der Sache wieder her oder gewähren Ersatz Problem Verjährung: Nach Ablauf der Frist von § 438 kann Verkäufer nur Vertrauen wegen Mangel nicht mehr in Anspruch genommen zu werden c. Verhindern der Wirksamkeit des Vertrages aa. Abbruch von Vertragsverhandlungen • • • • • • • Vorzeitiger Abbruch von Vertragsverhandlungen kann eine Haftung begründen Problem: Vertragsautonomie → niemand kann zum Vertragsschluss gezwungen werden Verhandlungen können grds. Jederzeit abgebrochen werden Aufwendungen vor Vertragsschluss erfolgen auf eigenes Risiko Haftung aus c.i.c. jedoch wenn Vertrauen auf Vertragsschluss erweckt wird und Verhandlungen grundlos abgebrochen werden Keine hohen Anforderungen an triftigen Grund, z.B. besseres Angebot von Konkurrent ausreichend Problem: Verschulden gem. § 280 I erforderlich? o H.M.: Analogie zu § 122 → verschuldensunabhängige Vertrauenshaftung o Formbedürftige Verträge: Vorsätzliche Treuepflichtverletzung erforderlich (vor Vertragsschluss deutlich geringeres Vertrauen) bb. Herbeiführung unwirksamen Vertrages • • • • • 3. Geschädigte Partei vertraut auf Vertragsschluss Unwirksamkeit muss durch andere Partei schuldhaft herbeigeführt worden sein Verbindung zu anderen Fallgruppen → Aufklärungspflicht, z.B. Partei unterlässt es anderen Teil über Nichtigkeitsgründe aufzuklären Beispiel: Versteckter Dissens wird verursacht Immer erforderlich, dass Wirksamkeitshindernis jeweiligen Partei zuzuordnen ist Verschulden • • • 4. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gem. § 280 I erforderlich Maßstab: §§ 276 ff. → Vorsatz und Fahrlässigkeit ausreichend Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 zugerechnet → keine Exkulpation möglich Rechtsfolgen • Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II • • • • • • • • • III. Geschädigte muss so gestellt werden wie er ohne schädigendes Ereignis gestanden hätte gem. § 249 (Differenzhypothese) Verschiedene Fallgruppen → unterschiedlichste Ergebnisse Häufigster Fall: Ersatz des Verletzungs- Vertrauensschaden Beispiele: vergebliche Aufwendungen, entgangenes Geschäft, Beschädigung fremden Eigentums H.M.: Erfüllungsinteresse keine Grenze für Schaden, Ersatz für Erfüllungsinteresse nur wenn Vertrag sonst zustande gekommen wäre oder mit besseren Bedingungen M.M.: kein Ersatz für Erfüllungsinteresse, da sonst Kontrahierungszwang; Erfüllungsinteresse ist Obergrenze des Schadens, da Partei nicht mit mehr als Erfüllung rechnen durfte Bei unerwünschtem Vertrag kann Aufhebung verlangt werden → dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht Bei Rückabwicklung kann Aufwendungsersatz erforderlich werden Vertragsanpassung nicht möglich Fazit • • • • • ➔ Wichtige Konstruktion für Haftungslücke zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht Jedoch auch Kritik an c.i.c. und gesetzlicher Normierung Normierung der Fallgruppen zu allgemein formuliert Ausgestaltung nahezu ausschließlich durch Richterrecht Problem: Gewaltenteilung und Rechtssicherheit Wichtiges Instrument der Praxis, aber gesetzliche Umsetzung zeigt Schwächen moderner Gesetzgebung auf