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Notizen

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I.
Einleitung
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Konzept wird Rudolf von Jhering zugerechnet aufgrund Veröffentlichung im Jahr 1861
Nach Einführung des BGB Relevanz für Rechtsprechung früh erkannt
C.i.c. stellt dritte Haftungsspur zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht dar
Soll Härte des Deliktsrechts ausgleichen
o C.i.c. umfasst auch Vermögensschäden
o Beweislastumkehr gem. § 280 I S.2
o Keine Möglichkeit der Exkulpation bei Verschulden von Erfüllungsgehilfen
II.
Voraussetzungen der Haftung aus c.i.c
1.
Schuldverhältnis
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Auch vorvertragliches Sonderverhältnis genannt
Abschließende Aufzählung in § 311 II
a.
Aufnahme von Vertragshandlungen
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b.
Mind. Zwei Personen müssen in Verhandlung eintreten mit Ziel des Vertragsschlusses
Tatsächlicher Vorgang → Abgabe von WE nicht unbedingt erforderlich
Immer zweiseitiger Kontakt erforderlich
Abgrenzung: unverbindliche Gespräche → nur wirtschaftliche Interessen werden ausgetauscht
Anbahnung eines Vertrages
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c.
Grundtatbestand
Grundfall: Öffnen von Verkaufsflächen für öffentlichen Verkehr
Konkrete Kaufabsicht nicht erforderlich
ABER: kein Schuldverhältnis bei geschäftsfremden Zwecken, z.B. Kunde stellt sich bei Regen unter; Diebstahl
soll begangen werden
Ausreichend auch Vorgespräche und Antrag gem. § 145
IMMER erforderlich dass Rechte, Rechtsgüter oder Interessen anvertraut werden
Ähnlich geschäftliche Kontakte
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Auffangtatbestand
Noch keine Vertragsanbahnung, sondern lediglich Vorbereitung
Ziel des Gesetzgebers: vorherige Beratung in Schutzbereich eingliedern
Abgrenzung: Gefälligkeitsverhältnisse → immer potentieller Rechtsbindungswille erforderlich
2.
Pflichtverletzung
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a.
Verletzung einer Nebenpflicht gem. § 241 II
Leistungspflicht entsteht erst bei Vertragsschluss
Deliktsähnliche Fälle
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Älteste Fallgruppe der modernen c.i.c.
Grundsätzlich kommt auch Haftung aus Deliktsrecht wegen Körper- und Eigentumsschäden in Betracht
Härte des Deliktsrechts soll ausgeglichen werden →Exkulpationsmöglichkeit, Beweislastumkehr →
!Fallbeispiel!
Häufigster Fall: Missachtung von Verkehrssicherungspflichten
o Entstehen durch Schaffen/Unterhalten von Gefahrenquelle
o Z.B. Heruntergefallene Ware wird nicht beseitigt
o Linoleumrolle oder Salatblatt
Auch aktiver Umgang mit fremden Eigentum kann zu deliktsähnlichen Fällen führen, z.B. Probefahrt →
Rücksichtsnahmepflichten für beide Parteien
Keine Konkurrenz zum Deliktsrecht → ggf. beides anwendbar
b.
Aufklärungspflicht
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Umstrittenste Fallgruppe
Grundproblem: keine allgemeine Aufklärungspflicht im deutschen Recht
→ besondere Umstände müssen im Einzelfall Aufklärungspflicht begründen
Nur Sonderwissen kann Gegenstand der Aufklärungspflicht sein → Wissensvorsprung notwendig → keine
Aufklärungspflicht über allgemeines Risiko eines Darlehns, hat Bank Kenntnis über spezielle Risiken im
Einzelfall besteht Aufklärungspflicht
Häufig ergibt sich Aufklärungspflicht aus Ingerenz → vorheriges Fehlverhalten
o Erzeugt eine Partei einen Irrtum und erkennt diesen, muss sie diesen aufklären
o Problem: Beziehung zur Anfechtung gem. § 123 I Var. 1 → arglistige Täuschung
o C.i.c. lässt gem. § 276 auch Fahrlässigkeit ausreichen
o Durch c.i.c kann auch Vertragsaufhebung erreicht werden
o Wäre Umgehung der Voraussetzung der Arglistigkeit
o Lehre: Kein Problem, weil c.i.c. schützt das Vermögen; Anfechtung wahrt Willensfreiheit
o BGH: gesonderter Vermögensschaden erforderlich; Aber: meist selbes Ergebnis, weil BGH lästigen
Vertragsschluss ausreichen lässt
Problem: Konkurrenz zu kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten
o Verkäufer muss grundsätzlich über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache informieren → sonst
liegt Mangel vor gem. § 434
o Problem: c.i.c. würde Vorrang der Nacherfüllung gem. § 439, Verjährung gem. § 438, Privilegierung
gem. § 442 umgehen
o BGH + hL: Sperrwirkung nach Gefahrübergang; Ausnahme: vorsätzliche Pflichtverletzung (keine
Schutzwürdigkeit)
o
o
M.M: keine Konkurrenz, weil unterschiedliche Haftungssysteme: c.i.c. gleicht Fehlverhalten vor
Vertragsschluss aus; Gewährleistungsrechte stellen Sollzustand der Sache wieder her oder gewähren
Ersatz
Problem Verjährung: Nach Ablauf der Frist von § 438 kann Verkäufer nur Vertrauen wegen Mangel
nicht mehr in Anspruch genommen zu werden
c.
Verhindern der Wirksamkeit des Vertrages
aa.
Abbruch von Vertragsverhandlungen
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Vorzeitiger Abbruch von Vertragsverhandlungen kann eine Haftung begründen
Problem: Vertragsautonomie → niemand kann zum Vertragsschluss gezwungen werden
Verhandlungen können grds. Jederzeit abgebrochen werden
Aufwendungen vor Vertragsschluss erfolgen auf eigenes Risiko
Haftung aus c.i.c. jedoch wenn Vertrauen auf Vertragsschluss erweckt wird und Verhandlungen grundlos
abgebrochen werden
Keine hohen Anforderungen an triftigen Grund, z.B. besseres Angebot von Konkurrent ausreichend
Problem: Verschulden gem. § 280 I erforderlich?
o H.M.: Analogie zu § 122 → verschuldensunabhängige Vertrauenshaftung
o Formbedürftige Verträge: Vorsätzliche Treuepflichtverletzung erforderlich (vor Vertragsschluss
deutlich geringeres Vertrauen)
bb.
Herbeiführung unwirksamen Vertrages
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3.
Geschädigte Partei vertraut auf Vertragsschluss
Unwirksamkeit muss durch andere Partei schuldhaft herbeigeführt worden sein
Verbindung zu anderen Fallgruppen → Aufklärungspflicht, z.B. Partei unterlässt es anderen Teil über
Nichtigkeitsgründe aufzuklären
Beispiel: Versteckter Dissens wird verursacht
Immer erforderlich, dass Wirksamkeitshindernis jeweiligen Partei zuzuordnen ist
Verschulden
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4.
Vertretenmüssen der Pflichtverletzung gem. § 280 I erforderlich
Maßstab: §§ 276 ff. → Vorsatz und Fahrlässigkeit ausreichend
Verschulden von Hilfspersonen wird gem. § 278 zugerechnet → keine Exkulpation möglich
Rechtsfolgen
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Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 II, 311 II
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III.
Geschädigte muss so gestellt werden wie er ohne schädigendes Ereignis gestanden hätte gem. § 249
(Differenzhypothese)
Verschiedene Fallgruppen → unterschiedlichste Ergebnisse
Häufigster Fall: Ersatz des Verletzungs- Vertrauensschaden
Beispiele: vergebliche Aufwendungen, entgangenes Geschäft, Beschädigung fremden Eigentums
H.M.: Erfüllungsinteresse keine Grenze für Schaden, Ersatz für Erfüllungsinteresse nur wenn Vertrag sonst
zustande gekommen wäre oder mit besseren Bedingungen
M.M.: kein Ersatz für Erfüllungsinteresse, da sonst Kontrahierungszwang; Erfüllungsinteresse ist Obergrenze
des Schadens, da Partei nicht mit mehr als Erfüllung rechnen durfte
Bei unerwünschtem Vertrag kann Aufhebung verlangt werden → dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht
Bei Rückabwicklung kann Aufwendungsersatz erforderlich werden
Vertragsanpassung nicht möglich
Fazit
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➔
Wichtige Konstruktion für Haftungslücke zwischen Vertragsrecht und Deliktsrecht
Jedoch auch Kritik an c.i.c. und gesetzlicher Normierung
Normierung der Fallgruppen zu allgemein formuliert
Ausgestaltung nahezu ausschließlich durch Richterrecht
Problem: Gewaltenteilung und Rechtssicherheit
Wichtiges Instrument der Praxis, aber gesetzliche Umsetzung zeigt Schwächen moderner Gesetzgebung auf
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