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00 437 377

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2022
Universität Mannheim
S Kaufgewährleistung/Rüge
NW
§§ 437 / 377– Lösungsskizze
A. Anspruch des X gegen Y auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB, Vss.:
(Vorrangige Recht bei Erhalt einer mangelhaften Kaufsache, Rücktritt, Minderung, SchE können als
Sekundärrechte nur nachrangig geltend gemacht werden -> Frist)
- „Hierfür müsste ein KV § 433 und eine mangelhafte Sache bei Gefahrübergang vorliegen“
I. Kaufvertag zwischen X und Y
II. Mangelhafte Kaufsache §§ 433 I 2, 434 (durchprüfen)
„Die Sache müsste mangelhaft i.S.d. § 434 sein. Eine Sache meint einen körperlichen
Gegenstand nach § 90.“
1. § 434 I 1 – Beschaffenheitsvereinbarung
„Gemäß § 434 I 1 ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist“
Sache weist nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf (subjektiver Fehlerbegriff,
Vorrang gegenüber objektivem Fehlerbegriff)
2. § 434 I 2 Nr. 1 – Vertraglich vorausgesetzte Verwendung
Sache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (subj.
Fehlerbegriff, Verwendung soll übers gewöhnliche Level hinaus gehen)
• Z.B. Schimmlige Produkte eignen sich nicht zum Weiterverkauf
3. § 434 I 2 Nr. 2 – Übliche Beschaffenheit und gewöhnliche Verwendung
Sache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist nicht die übliche
Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten kann (objektiver Fehlerbegriff)
4. § 434 II – Montage unsachgemäß
5. § 434 III Alt. 1 – Lieferung einer anderen Sache
6. § 434 III Alt. 2 – Lieferung einer zu geringen Menge
III. Gefahrübergang §§ 434 I 1, 446 1, 854 I 1
„Der Mangel müsste bereits bei Gefahrenübergang, also bei der Übergabe gem. § 446 1 BGB,
vorgelegen haben. Eine Übergabe meint die Verschaffung von Besitz/ faktischer Gewalt über
eine Sache (§ 854 I BGB). “
1. Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe § 854 1
2. Darlegungs- und Beweislast trifft grds. den Käufer
3. Eventuell Beweislastumkehr nach § 477
a) Verbrauchsgüterkauf § 474 I 1
aa) Verkäufer ist Unternehmer § 14
bb) Käufer ist Verbraucher § 13
cc) Bewegliche Sache/Dienstleistung ist Kaufgegenstand
b) Beweislastumkehr nach § 477
Vermutung, dass jeder Mangel der innerhalb von 6 Monaten auftritt, schon
bei Gefahrübergang mangelhaft war, Verkäufer muss Gegenteil beweisen
4. Wenn kein Verbrauchsgüterkauf, 477 vielleicht nicht direkt anwendbar, aber über
478, wenn letztes Glied in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist
IV. Kein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs §§ 442, 444, 438
Sämtliche Mangelrechte nach § 437 Nr. 1-3 sind ausgeschlossen, wenn
1. Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte (§ 442)
2. Gewährleistungsausschluss § 444 vereinbart (Bei Verbrauchsgüterkauf § 475 I
generell unzulässig)
3. Verjährung § 438
V. Rechtsfolge
1. X hat nach §§ 437 Nr. 1, 439 I einen Anspruch auf Nacherfüllung
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2. Wahlrecht des Käufers
a) Nachbesserung/Mangelbeseitigung (Ausgeschlossen bei Unmöglichkeit § 275
I (Stückschuld), Unverhältnismäßigkeit § 275 II, Unzumutbarkeit § 275 III)
b) Nachlieferung (Rücknahme der fehlerhaften Sache, Lieferung einer
mangelfreien Kaufsache)
3. Wahlrecht eventuell eingeschränkt, gewählte Art kann
a) Unmöglich sein, § 275 I (z.B. Nachlieferung einer Stück/Speziesschuld)
b) Unverhältnismäßig bzw. unzumutbar, § 275 II/III sowie § 439 IV (z.B.
Nachbesserung bei billiger Massenware)
B. Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 440, 326 V, 346 I
I. Rücktrittsgrund aus § 437 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 323
1. Voraussetzungen des § 437 (s.o.)
a) Kaufvertrag (gegenseitiger Vertrag)
b) Mangelhafte (erheblich) Kaufsache §§ 434, 435
c) Mangel bereits bei Gefahrübergang § 446 1 (bei Übergabe § 854 I)
2. Voraussetzungen des § 323
a) Gegenseitiger Vertrag
b) PV in Form einer Nicht- oder Schlechtleistung
c) Erfolglos abgelaufene, angemessene Frist zur Nacherfüllung (Verweis des §
437 Nr. 2 auf § 323 I)
aa) (Entbehrlichkeitsoptionen § 440) -> unrealistisch
bb) Entbehrlich wegen Besonderheit in der Lieferkette § 445a II -> gibt
Verbraucher zurück an kaufenden Unternehmer, bedarf dieser keiner
Frist für seine Gewährleistungsrechte- bzw. Ansprüche -> sog.
Unselbstständiger Verkäuferregress)
(Entbehrlichkeitsoptionen § 440, 323 II)
II. Rücktrittserklärung § 349
III. Kein Ausschluss des Rücktritts
1. Im Falle einer unerheblichen Pflichtverletzung nach § 323 V 2
2. Oder Verjährung § 438 IV
IV. Rechtsfolge
1. Wirkungen des Rücktritts nach § 346 I
2. (Rücknahme der fehlerhaften Sache, Rückerstattung des Kaufpreises)
C. Minderungsrecht/Anspruch auf Rückzahlung nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441
I. Minderungsgrund (Rücktrittsvoraussetzungen, § 437 Nr.2)
(Wortlaut: „statt zurücktreten“, deswegen Rücktrittsvoraussetzungen prüfen)
1. Rücktrittsgrund (+)
II. Erklärung der Minderung § 441 I 1
III. Kein Ausschluss der Minderung
1. Z.B. Verjährung nach 438 V
IV. Rechtsfolge (statt Rücktritt § 437 Nr. 2 Alt. 1)
1. Nach § 441 III, IV behält der Käufer die fehlerhafte Sache und kann einen anteiligen
Abzug vom Kaufpreis verlangen (auch bei unerheblichen Mängeln § 441 I 2)
(Hat der Käufer wirksam gemindert, so erlischt gemäß § 441 III der Kaufpreisanspruch
§ 433 II in Höhe der Minderung. Hat der Käufer bereits mehr als den geminderten
Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt, so kann er den Mehrbetrag gemäß §§ 441 IV
(AGL), 346 I zurückverlangen)
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(Verkäufer kann jetzt den geminderten Kaufpreis verlangen)
D. Anspruch des X gegen Y auf Schadensersatz §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a
I. Voraussetzungen des § 437
1. KV (s.o.)
2. Mangelhafte Kaufsache (s.o.)
3. Gefahrübergang (s.o.)
II. Voraussetzungen des § 281
1. SV
2. PV in Form einer Nicht- oder Schlechtleistung
3. Verkäufer muss den Mangel zu vertreten haben § 437 Nr. 3 i.V.m. § 280 I 2
a) Verschulden § 276
aa) Kannte den Mangel bei Vertragsabschluss (Vorsatz)
bb) Müsste diesen gekannt haben (Fahrlässigkeit § 122 II)
b) Beweislastumkehr nach § 280 I 2
4. Erfolglos abgelaufene, angemessene Frist zur Nacherfüllung § 437 Nr.3 i.V.m. § 281 I
(entbehrlich?)
III. Rechtsfolge (Mangelschäden vs. Mangelfolgeschäden), 251 BGB
1. Großer Schadensersatz statt der Leistung
a) Nur bei erheblichen Mängeln möglich § 281 I 3
b) Fehlerhafte Sache zurückgeben + objektiven Wert der Sache im fehlerfreien
Zustand erstattet bekommen
2. Kleiner Schadensersatz statt der Leistung
a) Auch bei unerheblichen Mängeln möglich
b) Fehlerhafte Sache behalten + Wertdifferenz, zur Sache im fehlerfreien
Zustand, erstattet bekommen
3. Anstelle SchE statt Leistung auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 437 Nr. 3 Alt.
2, 284 möglich
4. Nicht ausgeschlossen neben Rücktritt § 325
5. Nacherfüllung und Minderung werden durch Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 i.V.m. §
281 IV aber ausgeschlossen
E. Eventuell sind Ansprüche (Nacherfüllung und SchE §§ 437 Nr. 1, Nr. 3) und Rechte (Rücktritt und
Minderung § 437 Nr. 2) nach § 377 II (bei offen) / 377 III (bei verdeckt) handelsrechtlich
ausgeschlossen
(Untersuchung- und Rügenobliegenheit)
I. Beidseitiger Handelskauf
1. Kaufvertrag
2. Mindestens ein Kaufmann (§ 377 beide Seiten)
3. Über Waren (bewegliche Sache § 90 BGB) oder Wertpapiere (verbriefte Forderungen)
4. Zu einem Betrieblichen Zweck
a) Der Kauf müsste zum Betrieb des Handelsgewerbes gehören -> da jeder
Handelskauf auch ein Handelsgeschäft § 343 I ist, gilt die Vermutung des §
344 I. Im Zweifel sind die Käufe eines Kaufmanns betriebszugehörig.
II. Sach- oder Rechtsmangel bei Ablieferung
„Der Verkäufer müsste die Wahre abgeliefert haben und bei Gefahrenübergang müsste ein
Sachmangel vorgelegen haben (§ 434 I 1, 446 1). Dies ist der Fall (s.o.).“
III. Kaufender Kaufmann müsste seiner gebotenen Untersuchungs- und Rügenobliegenheit nicht
nachgekommen sein
1. Erkennbare Mängel, § 377 I: Rüge unverzüglich § 121 I 1 zum Zeitpunkt, bei dem
Käufer zur Untersuchung der Ware verpflichtet war (bei offener Ware
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unproblematisch, bei geschlossener Ware 2-5% Stichprobenuntersuchung
erforderlich)
2. Verdeckte Mängel, § 377 III
a) Keine erfolgte Untersuchung der Ware schadet Käufer nicht
b) Mängelanzeige muss unverzüglich § 121 I 1 nach Entdeckung erfolgen
IV. Rechtsfolge des Unterlassens der Rüge
1. Ware gilt als genehmigt und der Käufer verliert alle Gewährleistungsansprüche und rechte aus § 437
V. Ausnahmen
1. Verkäufer verschweigt den Mangel arglistig § 377 V
2. Offene Abweichungen im Lieferschein
a) Ist bereits aus dem Lieferschein des verkaufenden Kaufmanns erkennbar,
dass die gelieferte Ware oder Menge nicht der bestellten entspricht, muss
der kaufende Kaufmann nicht (nochmals) untersuchen bzw. rügen, damit er
seine Ansprüche und Rechte gemäß § 437 Nr. 1 – Nr. 3 behält. Es liegt eine
Selbstrüge des Verkäufers vor. Unter Hinweis auf den Lieferschein und die
offene Teillieferung § 266 kann aber auch schon der Mangel an sich
abgelehnt werde.
3. Abweichende Regelung, sodass der Käufer auch ohne Untersuchung und Rüge seine
Rechte behält
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