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Ordnung für die Departemental-Irren-Anstalt zu Düsseldorf

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Lebenswissenschaften
Ordnung für die Departemental-Irren-Anstalt zu
Düsseldorf
Departemental-Irren-Anstalt <Düsseldorf>
Düsseldorf, [1826]
urn:nbn:de:hbz:38m:1-29992
D
epartemenLal - Jrren - Rnstalt
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Ordnung
für dis
Bepartemental Jrren Austalt
-
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zu
Düsseldorf .
I
. Allgemeine
Bestimmungen .
.
§
i
.
Aie Departcmental - Jrren - Anstalt zu Düsseldorf ist
zum Aufbewahrungsorte für unheilbare
Irren
aus dem Regierungsbezirke Düsseldorf bestimmt , und
zwar bis zu der Zahl von 4V Individuen beiderley
Geschlechts .
Z
.
2
.
Sie ist aus solchen Fonds gegründet, an welchen
die sämmtlichcn bürgerlichen Gemeinden des Regie rungs - Bezirkcs Theil hatten ; allen diesen Gemeinden
steht daher auch zu verhaltnißmaßig gleichen Theilen
das ausschliessende Eigenthum des ganzen jetzigen
und zukünftigen , unbeweglichen und beweglichen Ver -
Vci.
^ '
(
2
)
mögens der Anstalt , und das entsprechende Benut¬
zungsrecht desselben zu .
.
s
-
3
.
.
- .
^
Für jeden in die Anstalt aufgenommenen Irren
muß das unten im § . 60 . näher bestimmte Koft und Pflegegeld entweder :
) aus seinem eigenen Vermögen , oder
2 ) von seinen gesetzlich dazu verpflichteten oder
sich selbst dazu verpflichtenden Angehörigen ,
oder endlich
Z ) von der bürgerlichen Gemeinde , deren Mit¬
glied er ist , und welche seine Aufnahme nach¬
gesucht hat , in vierteljährigen Raten voraus¬
bezahlt werden , so lange bis der Pflegling
aus der Anstalt zurückgenommen wird .
1
Ausser dem eben unter Nr , 3 , erwähnten Falle
finden keine weitere Beiträge der Gemeinden zu der
Anstalt Statt .
§
- 4.
So lange noch eine Gemeinde des Negierungs Bezirkes die Aufnahme eines aus ihren Mitteln
zu verpflegenden Irren verlangt , kann kei : - anderer
aufgenommen werden ; ist ein solcher anderer aber einmal
aufgenommen , so wird er nicht wieder entlassen , um
einem aus Gemeindemitteln zu unterhaltenden Pfleg¬
linge Platz zu machen .
(
3
H
.
)
5
.
Die Anstalt steht unter der höheren Aufsicht der Königlichen Regierung zu Düsseldorf , und wird von
einem besonders dafür niedergesetzten Kuratorium ver¬
waltet .
§
- 6.
Ausserdem sind dabei angestellt :
Ein Arzt , welcher zugleich bestandiges Mitglied
des Kuratoriums
Ein Wundarzt ,
Ein Verwalter
ist
,
und das nötige untergeorodnete Dienstpersonal , wel¬
ches bei vollständiger Zahl der Irren irr
zwcy Wärtern ,
zwei) Wärterinnen und
einer Magd für Küche und Waschhaus
besteht
.
Die Rcndanrur wird mit jener der Central - Wohl thatigkeits - Anftalt zu Düsseldorf vereinigt .
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Die Behandlung der Irren steht unter der spe¬
ziellen Leitung des Arztes , nach dessen Vorschriften
sich der Verwalter und das übrige dem Hause ange hörige Personal in dieser Beziehung genau zu ach¬
ten haben .
. .. . .
, ,'
Die Verpflegung ist nach den weiter unten ange -
(
4
)
gebenen Bestimmungen festgesetzt , von denen jedoch
der Arzt auZ besonderen von ihm zu rechtfertigenden
Gründen abweichen , und hiernach den Verwalter mit
besonderer Anweisung versehen kann .
§
- 8.
Die häusliche Oekonomie der Anstalt , die hierauf
sich bezieheude Buch - und Rechnungsführung , die
Wirthschafts - Kasse , die Sicherheit des Hauses und
die spezielle Beaufsichtigung und Leitung des unter¬
geordneten Dienstpersonales sind dem Verwalter an¬
vertraut . Derselbe ist auch dafür nach den Gesetzen
verantwortlich , daß Niemand als Pflegling ohne eine
Verfügung der Regierung in die Anstalt aufgenom¬
men , noch im Widerspruche mit einer Entlassungs Verfügung darin zurückgehalten werde .
'
Z
.
9
.
Die Wärter und Warterinnen stehen in dem Ver¬
hältnis) von Dienstboten . Sie werden von dem Ku¬
ratorium auf monatliche Kündigung angestellt , und
von demselben nach Gutftnden entlassen . Das näm¬
liche gilt von der Magd .
§ . 10
.
Die Aufnahme der Pfleglinge verfügt die Negie¬
rung auf den Grund einer Requisition einer land räthlichen Behörde . .
(
5
)
Wird mit dieser Requisition nicht zugleich ein
gerichtliches , die Jnterdiktion des aufzunehmenden
Individuums aussprechendes Urtheil übergeben , so
wird die Regierung die Einleitung des gesetzlichen
Interdiktions - Verfahrens sofort bei derjenigen De¬
Hörde , welche die Aufnahme nachgesucht hat , in An¬
regung bringen .
Wird von dieser Behörde nicht
binnen zwey Monaten , vom Tage der Ausnahme an
gerechnet , amtlich nachgewiesen , daß das Interdik¬
tions - Verfahren eingeleitet sey , so wird die Entlas¬
sung des Detinirten sofort verfügt werden . Eben so
wird die Entlassung sofort verfügt werden , wenn
binnen vier Monaten , vom Tage der Aufnahme an
gerechnet , das die Jnterdiktion aussprechende Urtheil
der Regierung nicht in amtlicher Ausfertigung mit gethcilt wird .
Der Verwalter hat be ! persönlicher Verantwort¬
lichkeit zehn Tage vor dem Ablaufe jedes der beiden
ebcnerwahnten Termine dem Kuratorium davon die
schriftliche Anzeige zu machen , welches darüber sofort
an die Regierung berichten wird .
Z
- IL
Bei gleicher persönlicher Verantwortlichkeit hat
der Verwalter über die Aufnahme und Entlassung
der Pfleglinge , den Bestimmungen der Artikel 607 .
und folgende der Criminal - Prozcß - Ordnung entspre¬
chend , ein Buch zu führen , welches ihm von dem
(
K
)
Kuratorium zugestellt werden , und von diesem foliirt
und auf der ersten und letzten Seite unterschrieben
scyn wird .
§
.
12
.
Die im h . 10 . erwähnte Requisition zur Aufnah¬
me eines Pfleglings muß dessen Vor - und Zunamen ,
Alter , Stand , Geburtsort und gesetzlichen Wohnsitz ,
die Angabe , ob er verheirathet oder unvcrheirathct
ist , eine möglichst zuverläsnge Erzählung seiner Le¬
bensverhältnisse , und entlich die Angabe enthalten ,
ob die Kosten seines Aufenthaltes in der Irren - An¬
stalt aus seinem oder anderer Privat - Pcrsoncn Ver¬
mögen , oder ob sie von einer Gemeinde oder Armcn verwaltung bestritten werden .
Desgleichen müssen in der Requisition die Klei¬
dungsstücke und anderen Gegenstände verzeichnet sevn ,
welche der Pflegling mitbringt .
War derselbe vorher schon in der Behandlung
eines Arztes , so sind von diesem möglichst vollständi¬
ge Notizen über seine Krankheit und , bei wohlhaben¬
den Kranken , ausführliche Krankheitsgcschichten bei¬
zufügen .
^
,
/
. _^
Bon der wirklich erfolgten Aufnahme eines Ir¬
ren und dessen Eintragung in das Z . 11 . vorgeschrie¬
bene Buch macht der Verwalter dem Kuratorium ,
(
?
)
unter Angabe der Nummer der Eintragung , sofort
schriftliche , ausserdem aber auch dem Arzte , persön¬
lich oder durch einen Wärter , noch besondere münd¬
liche Anzeige .
§
.
14
.
Ausser dem Falle des § . 10 . hat das Kurato¬
rium die Entlassung cizies Pfleglings auch dann ohne
Aufenthalt zu verfügen , wenn :
1 ) derselbe nach dem Urtheil des Arztes geheilt ,
oder
) er von derjenigen Behörde , welche seine Auf¬
nahme nachgesucht hat , zur anderweiten Un¬
terbringung zurückgefordert wird , oder endlich
3 ) das Kostgeld für denselben nicht nach den
Bestimmungen der tz . Z . 3 . und 60 . im
Voraus berichtiget ist .
2
In den Fallen 2 . und 3 . hat das Kuratorium
für den angemessenen und sicheren Transport " des
Kranken nach dem Sitze derjenigen Behörde , welche
seine Aufnahme nachgesucht hat , aus Kosten dieser
Behörde und mittelst Requisition der Polizey - Behörde
der Stadt Düsseldorf , Sorge zu tragen .
In jedem der bezeichneten Fälle ist der Regie¬
rung darüber die berichtliche Anzeige zu machen .
§
-
16
.
Wird im Falle der Nummer
2
. des vorhergeht» -
(
8
)
den § . von der rcquirirenden BeHürde ein Gutachten
des Arztes der Anstalt begehrt , so hat der Arzt die¬
ses Gutachten gegen vorherige Erlegung der durch
die Medizinal - Tare bestimmten Gebühr ( 4 preußisch !
Thaler ) zu erstatten .
§
.
16
.
Bei der Entlassung werden den Pfleglingen alle
die von ihnen in die Anstalt mit - oder später einge¬
brachten Kleidungsstücke und anderen Gegenstände
mitgegeben .
Ist ein mehrcrcs nvthig , so ist dieses von demje¬
nigen , welcher das Kostgeld sür den Kranken bezahlt
hat, besonders zu vergüten .
Stirbt ein Kranker in der Anstalt , so werden die
von ihm mitgebrachten Kleidungsstücke und anderen
Gegenstände seinen gesetzlichen Erben auf Verlangen
zurückgegeben .
§
.
17
-
Die Anstalt ist nach ihrer Grundbcstimmung nur
ein Aufbewahrungsort
und nicht Heil - und
Heilversuchs - Anstalt . Es kommt demnach hauptsäch¬
lich darauf an , die Kranken vor dem Entrinnen zu
bewahren und sie in der Anstalt sich und anderen
unschädlich zu machen , dabei aber im übrigen ihnen
jede mögliche sanfte und menschliche Behandlung an gedeihen zu lassen . Streng untersagt bleiben hier -
(
y
)
nach alle solche Gewaltmittel , weiche das Gepräge
der Grausamkeit an sich tragen , und somit dürfen
selbst Tobsüchtige nicht geschlagen oder mit Kelten
befestigt werden . Die Zwangwcste , der Zwangst » !) ! ,
Brust - und Handriemen u . dgl . sind die Mittel , die
Kranken sowohl als ihre Umgebungen vor Gefahr
zu schützen . Ganz untersagt ist es , die Kranken durch
Hunger zu dem einen oder anderen zu bewegen ,
wohl aber ist Entziehung des Tageslichts , in Fällen ,
wo es von dem Arzte für nöthig erachtet wird , er¬
laubt .
§
.
13
.
Besuche von Fremden , welche ohne besonderen
Grund die Anstalt sehen wollen , sind in der Regel
nicht , und jedenfalls nur nach vorher eingeholter Er laubniß eines Mitgliedes des Kuratoriums zu gestat¬
ten . Besuche der Eltern , Verwandten oder Bekann¬
ten der Pfleglinge müssen von dem Verwalter zuge¬
lassen werden .
II
. Von der äusserlichen Körperpflege
der Irren .
§
.
19
.
Gleich nach der Aufnahme in die Anstalt werden
alle Irren von dem Wundarzte untersucht , um sich
zu überzeugen , ob sie nicht mit Ausschlagen oder
s 10 )
anderen vernnr - inigenden Krankheiten behastet sind .
Hierauf und nach gehöriger Steinigung , so weit sol¬
che nöchig befunden wird , erhalten diejenigen , für
welche nicht eine eigene von dem Arzte zweckmäßig
und zureichend befundene Kleidung eingebracht , und
die Beibehaltung dieser Kleidung ausdrücklich begehrt
wird , die Kleidung des Hauses .
tz
.
20
.
Diese lctztgcdacht - Kleidung besteht :
H für die Männer ;
) in einer Jacke , welche im Winter von
grauem Tuch und im Sommervon Zillich
gegeben wird ,
5 ) in einer Hose gleichfalls im W tter von
grauem Tuch und im Sommer von Zwillich ,
Z ) in einer Weste von grauem Tuch , welche
jedoch nur im Winter gegeben wird ,
4 ) in einer Kappe von grauem Tuch mit Lei¬
nen gefüttert ,
6 ) in einem Hemde ,
6 ) in einem Paar Strümpfe , und
7 ) in einem Paar Schuhe .
1
L
. für die Frauen ;
) in einem Kamisol von Zwillich für Sommer
und Winter ,
, 2 ) in einem Stocke , welcher im Sommer von
t
(
"
)
, im Winter aber von Tirtcy gege¬
ben wird ,
in einem Halstuche von Siamoise ,
in einer Haube von weisser Leinwand ,
in einem Hemde ,
in einem Paar Strümpfe ,
in einem Paar Schuhe . ^
Zwillich
)
4)
6)
6)
7)
Z
ben
Taschentücher werden an diejenigen Irren
, bei welchen solches zweckmäßig erscheint .
gege¬
Außer den angeführten Kleidungsstücken können
den Irren , auf Anordnung des Arztes , einige von
denen belassen werden , welche sie in die Anstalt mit¬
gebracht haben .
tz
.
21
.
In der Regel erhalten die Irren an jedem Sonn¬
tag reine Leib - und alle Monate reine Bettwäsche .
Die Srrohsacke werden alle 4 Monate mit fri¬
schem Nvggenstroh neu gefüllt .
Die Leib - und Kopf - Matratzen werden alle drei
Jahre geöffnet , die Rümpfe gewaschen und gekocht ,
und alsdann die Leib - Matratzen mit meinem Zusätze
von 3 Pfund , die Kopf - Matratzen aber mit einem
Zusätze von ^ Pfund guter Pfcrdchaare frisch gestopft
und durchstochen .
Die wollenen Decken werden jedes Jahr einmal
sorgfältig in Lauge und Seife gewascheu und ge -
(
12
)
, ausserdem aber auch nach Umständen , auf be¬
sonder ? Verfügung des Kuratoriums gewalkt .
bleicht
Im Sommer müssen die Leib - und Kopf - Ma¬
tratzen öfter in das Dreye gebracht , in der Sonne
gelüftet , und ausgeklopft werden .
Die im Gebrauche befindlichen Kleidungsstücke
von Tuch werden jede Woche einmal sorgfältig aus¬
geklopft und gebürstet , und nach Bcdürfniß auch ge¬
waschen .
Die Kleidungsstücke von Zwillich , Tirtcy und
Siamoise , werden jedes Jahr einmal gewaschen .
Die Hauben der Frauen und die Taschentücher
werden , mit der Leibwasche , jede Woche gewechselt .
Wo die Umstände eine frühere Reinigung aller
der genannten Gegenstände erfordern , geschieht solche
nach der Anordnung des Arztes , oder bei bedeuten¬
deren und kostspieligeren Abweichungen — des Ku¬
ratoriums .
§
.
22
.
Nicht blos als Heilmittel , sondern auch der ge¬
wöhnlichen Reinlichkeit wegen , werden die Irren von
Zeit zu Zeit gebadet .
tz
.
23
.
Die männlichen Irren werden jede Woche einmal
(
13 )
durch einen besonders hierfür angenommenen Barbier
rasirr .
§
-
24
.
Die Zimmer müssen jeden Tag rein gekehrt und
deren Fenster geöffnet werden . Monatlich zweimal
werden die Zimmer gescheuert und die Fenster ge¬
waschen . Bei grober Verunreinigung derselben durch
die Kranken muß dies so oft geschehen als es sich
nöthig macht , damit der den irren Menschen eigen¬
tümliche unangenehme Geruch , so viel als es mög¬
lich ist , vermieden werde . Flur und Treppe werden
täglich gekehrt und alle Sonnabende gescheuert .
§
.
26
.
Die Zimmerthürcn und die sa' mmtlichen hölzernen
Utensilien müssen wenigstens einmal im Jahr mit
Sand und Seife abgescheuert und gewaschen werden .
tz
.
26
.
Alle Zimmer und Fluren werden jedes Jahr im
Sommer , nach vorheriger Ausbesserung des Pliestcr werkes , geweißt .
§
-
27
.
Die sämmtlichen Küchen - und Speisegerärhe müs¬
sen nach jedesmaligem
Gebrauche gereinigt wer¬
den .
(
14
lll . Von
)
der
§
Diät
.
. 2« .
Die Kranken erhalten tätlich 3 Mahlzeiten , des
MovacnS um 7 Uhr , Mittags 12 Uhr und Abends
7 Uhr . Diejenigen , deren Gesnndheitsumstände es
erlauben , essen nach ihrem Geschleckte gemeinschaft¬
lich an einem Tische , die übrigen , bei welchen dies
nicht zulaßig ist , erhalten das ihnen zukommende Es¬
sen auf ihre Zelle , in für sie abgcthcilten Portionen
und stets reinen Geschirren .
Die Mahlzeiten bestehen : des Morgens in einer
Suppe , des Mittags Suppe mit Gemüse und drei¬
mal wöchentlich Fleisch ; des Abends Suppe ; dazu
das nöthigeBrod ; alles nach der feststehenden Speise Ordnung ( Beilage ^ . ) .
Das gewöhnliche Getränk ist Wasser , jedoch ckann
der Arzt , alS Heilmittel , auch geistige Getränke ver¬
ordnen .
§
.
30
. ,
Für körperlich Kranke oder schwächliche Irren
wird die Diät , nach der speziellen , so weit möglich
täglichen
Anordnung des Arztes , in sofern verän¬
dert , daß sie jeden Tag Fleisch erhalten können . Bei
ihnen fallt das Gemüse aus , und sie bekommen ihr
Fleisch mit der Suppe , in welcher nach dem Wechsel
Gueßmchl , Graupcn , Reis und Grütze scvn kann .
t
15
)
Statt des Schwarzbrodes erhalten sie täglich für 8
bis 12 Pfennige Wcißbrod .
,
Die Vorschriften wegen Abänderung der Speise Ordnung für einzelne Kranke müssen von dem Ar . te
dem Verwalter schriftlich gegeben , und von diesem
seiner Rechnung als Belage beigefügt werden .
§
, St -
Das Tabak - Rauchen ist im Allgemeinen unter¬
sagt , doch kann es in einzelnen Fallen von dem
Arzte , unter Beobachtung der nöthigcn Sorge für
Reinlichkeit und Bewahrung vor Fcuersgefahr , zuge¬
geben werden .
S
.
52
.
Wohlhabende Kranke können gegen besondere bil¬
lige Vergütung nach einer von dem Verwalter auf¬
zustellenden und von dem Kuratorium festzustellende !!
Rechnung eine bessere Kost , des Morgens und des
Nachmittags Kaffee , Butter und , insofern solches dem
Gesundheitszustände nicht zuwider ist , auch Bier und
Wein erhalten .
Die Angehörigen können sür diese besondere Pfle¬
ge eine bestimmte Summe für den Monat oder für
das Jahr festsetzen , welche der Verwalter alsdann
nicht überschreiten darf .
Sic können auch gegen ein Pfropfengeld von 1
(
16
)
Sgr , für jede Flasche eigenen Wein , unter dem Ver¬
schluß deZ Verwalters , einlegen .
h
.
83
.
Wenn ein Irrer , das ihm dargereichte Essen sei¬
nes Krankheits - Zustanocs halber zur bestimmten Zeit
nicht annehmen will , so darf ihm dasselbe darum
nicht entzogen , sondern es muß ihm bis zu einer
andern Zeit ausgehoben werden .
Doch müssen die Wärter durch vernünftiges Be¬
nehmen die Kranken dahin zu leiten suchen , sich der¬
gleichen Unarten abzugewöhnen , da sie mehr oder
wenig - r immer die Ordnung des Hauses stören .
§
.
S4
.
Daß ein jeder dasjenige bekomme , was ihm be¬
stimmt ist , und keinem davon etwas aus Nachlaßig reit oder aus irgend einem andern Grunde entzogen
werde , dafür ist der Verwalter verantwortlich . Eben
so dafür , daß das Essen reinlich , gahr , und genie߬
bar ist .
IV
. Von der medizinischen
§
.
35
Pflege «
.
Da die Anstalt ihren Grundbestimmungcn nach
nur ein Aufbewahrungsort für als unheilbar erkannte
Irre ist , so bleibt alles dasjenige einer medizinischen
(
17
)
Behandlung , was als Heilversuch zu betrachten ist ,
in dieser Anstatt der Regel nach ausgeschlossen , Aus¬
nahmen finden Statt , wenn bei Kranken die Uli Heil¬
barkeit noch nicht angenommen ist , also bei erst kürz¬
lich Erkrankten , oder wenn cS von dem Kuratorium
over der Behörde , weiche die Ausnahme eines Irren
nach ,; csucht hat , oder von den Verwandten
ken
, ausdrücklich verlangt
.
des Kran¬
wird .
5 36 In diesen angegebenen Fallen und bei allen phy - .
fischen Krankheiren der Irren gehen die. medizinischen
Anordnungen
von : Arzte der Anstalt aus
Ist der¬
selbe zugleich geprüfter Operateur , so hat er auch
für die obere Leitung ttwa vorkommender chirurgi¬
scher Falle Sorge
zu tragen .
§ . 37
. ,
Zu seiner Unterstühüng ist der Wundarzt bestimmt , '
welcher den Anordnungen des Arztes pünktlich nach - '
zukommen verpflichtet ist . Ist der Arzt der Anstalt
nicht '- « gleich Wundarzt , so bleibt dem Wundarzte
die Behandlung
chirurgischer Falle allein anvertraut .
^
tz
In
.
33
.
, '
einzelnen Fallen rönnen die Angehörigen
eines
Irren verlangen , daß von dem Arzte der Anstalt ein
orxr mehrere sremde Acrzte zu einer Konsultation
zugezogen
'-
N
^ '
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werden ,
-
^
'
die
^ '
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medizinischen Anordnungen
' '
2
)
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(
18 )
bleiben aber nichts destoweniger auch hier dein Arzte
der Anstalt allein überlassen . Die Konsultationsge bühr haben in solchen Fällen die Angehörigen nicht
nur an die fremden Acrzre , sondern auch an den
Arzt der Ansialt , nach der Medizinal - Taxe zu ent¬
richten . Ein regelmäßiges Besuchen der Kranken
durch fremde Aerzte oder Wundärzte wird nicht ge¬
stattet .
- 39 Das Verabreichen der Medizin geschieht mit al¬
ler der auf der Signatur jedes Medizinglases vorge¬
schriebenen Pünktlichkeit durch die Wärter , welche
auch die leeren Medizin - Gläscr zu reinigen , aufzube¬
wahren und dem Apotheker zurückzustellen haben .
§
§
.
40
.
Ueber alle dem ApoMkcr zugesandte Gläser
quittirt dieser dem Wärter in einem eigen dazu
bestimmten Büchlein .
-
'
, 7
Die Medizin , welche für die Anstalt erforderlich
ist , wird von demjenigen Apotheker , welcher die Arz neyen für die städtifchen ^Kraiiken - Ailstalten liefert , , ge¬
gen den für diese Kranken - Anstalten bedungenen Rab batt genommen .
§
-
42
.
Es wird dem Arzte zur Pflicht gemacht , sich bei
(
!,
9
)
seinen Verordnungen so viel als möglich an einfache ,
wohlfeile und einheimische Mittel zu halten , und
nur in solchen Fallen ist es ihm erlaubt, von diesem
Grundsatze abzuweichen , wo entweder die angegebe¬
nen Mittel nicht ausreichen , oder theuere Mittel
durch wohlfeil - nicht zu ersetzen sind , oder jene un verhältnißmaßig schneller ^zum Zwecke führen .
V
. Von der Beschäftigung
§
.
43
der Irren .
.
Alle Irren müssen , nachdem es ihr Gesundheits¬
zustand und die Verhältnisse ihres früheren Standes
erlauben , zu für sie zweckmäßigen Beschäftigungen
angehalten werden . Diejenigen geringeren Standes
müssen >m Garten arbeiten , graben , Sand fahren u .
Vgl . , desgleichen an den häuslichen Arbeiten aller
Art Theil nehmen , diejenigen aus höheren Stände »
werden demgemäß beschäftiget , namentlich durch die
Ausübung von Kunstfertigkeiten , durch Lesen und
durch schriftliche Arbeiten .
Auch für die cjrmcrn Irren werden , mit gewissen¬
hafter Rücksicht auf ihr Glaubensbekenntnis; , Erbau ungsbüchcr und Bibeln angeschafft werden .
§
.
44
.
Unverbrüchlicher Grundsatz bleibt es übrigens ,
daß alle Beschäftigung
der Irren
nur zu
(
20
)
ihrer
Unterhaltung
dienen
soll , nnd daher'
bei keiner derselben darauf Bedacht genonunen wer¬
den kann und darf , ob sie der Anstalt etwas einbringt .
^
" ^
Es
.'^
darf
^ S - 45 .
kein Irrer
aus
.^ ' ^
eigmcm
Verwalter oder von den Wärtern
stimmt werden , vielmehr gehört
dem Arzte .
VI
Willen
vom
zum Arbeiten be¬
dieö ausschließlich
. Von der Oe kons -nie .
s
- Die
. z
Verwaltung
, 46 .
des cigenthümlichen
Fonds
der
Anstalt ist von der Oekonomie des Hauses getrennt ,
und es ist dafür der Rendant
der Ccntral - Armen anstalr bestellt , an welchen auch die für die Irren
von Gemeinden oder Privat - Personen zu entrichten¬
den gewöhnlichen und aussergewohnlichen Kosten und
Wegegelder bezahlt wcden .
§47
Der Rendant
..
stellt den Etat
nachstkonimende Jahr
der Anstalt für jedes
auf , welcher mit dem Gutach¬
ten des Kuratoriums
der Regierung zur Genehmi¬
gung vorgelegt wird . Nach diesem Etat legt dann
der Rendant jährlich seine Rechnung ab , wc-lche eben¬
falls das Kuratorium
mit seinen Bemerkungen der
Regierung zur Revision und ^ mlastnng eimeicht .
f
Er erhält
Einnahme .
21
)
bestimmte Hebegebühren
§.
43 .
von
seiner
'
Der Rendant verficht , auf Anweisung des Kura
toriums , den Verwalter mit den nörhigen , in der
Regel monatlichen , Vorschüssen für die laufenden Be¬
dürfnisse der Anstalt .
Ausserdem leistet er in ausscrgewöhnlichen
auf besondere Anweisung
§
Fällen ,
des Kuratoriums , Zahlung .
. 49 .
Der Verwalter legt jeden Monat eine Geld - Reci>
nung , welche , jedoch vorbehaltlich ihrer Revision ' und
Feststellung , der gewöhnlichen monatlichen Vorschuß Anweisung
zum Belag
dient .
§>
50 .
'
,
Alle gewöhnlichen und lausenden Ausgaben , na¬
mentlich auch die Gehälter , bestreikt der Verwalter .
So
viel alZ möglich muffen die Ausgaben
durch
genehmigte Vertrage feststehen , und durch diefc oder
beglaubigte Aufzuge ans denselben , so wle durch
Quittungen , belegt werden . Ausnahmsweise werden
Vertrag und Quittung
durch 'Atteste erseht , welche
der Nerwallcr
dem Kuratorium
zur Prüfung
und
Vollziehung vorlegt .
(
22
§
)
, 5i .
Ausser de « monatlichen Geldrechnung führt der
Verwalter eine Materialien - Rechnung , welche cr am
Schlüsse des Jahres dem Kuratorium , und welche
dieses mit der Jahres - Rechnung des Rendanten der
Regierung zur Revision und Entlastung einreicht .
^
.§
.
62
. '
Es besteht sür die Anstalt ein bleibender Utensi¬
lien - Etat ( Beilage L ) . Nach Anleitung desselben
und nach der ihm darüber von dem Kuratorium na¬
her zu erthcilcndcn Vorschrift führt der Verwalter
ein Jnventarium , welches cr mit seiner Rechnung
sür den Monat Dezember dem Kuratorium übcr giebt .
VII
. Von den besonderen
Pflichten
der Wärter und Wärterinnen
und der Magd .
"
§
63
.
'.
^
DL
- .-
Die Warter und Warterinnen sind dem Arzte
und dessen Gehülfen , so wie ihrem nächsten Vorge¬
setzten , dem Verwalter , strengen Gehorsam schuldig .
Sie müssen daher allen Anordnungen , welche von
diesen ihren genannten Vorgesetzten ausgehen , genau
und pünktlich nachkommen .
§
-
64
.
Alle ihnen anvertraute Geschirre lind die übrigen
Sachen deS Hauses müssen gut gehalten , und über¬
all vor Schaden bewahrt werden . Sie erhalten über
das , was sie bei ihrem Eintritt in den Dienst deS
Hauses von demselben erhalten , ein Verzeichniß , und
hierin muß alles bemerkt werden , was ab - und zu¬
gangig wird , damit sie bei einem etwaigen Abgänge
alles gehörig zurückzukiefcrn im Stande sind . Für al¬
le » Fehlende , sowohl bei ihrem Abgänge , als bei einer
sonstigen Revision , sind sie mit ihrem Lohne verant¬
wortlich .
Z
-
66
.
Von keinem Kranken oder deren Anverwandten
dürfen sie , unter was für einem Vorwande cS auch
sey , Geschenke an Geld , Kleidungsstücken oder sonst
etwas anderem annehmen . Solche Geschenke , wo sie
in einzelnen Fällen für besondere Wartung der Kran¬
ken gegeben werden möchten , werden in eine gemein¬
schaftliche Büchse gethan , deren Inhalt am Schlüsse
des Jahres unter alle alsdann im Dienste befindliche
Warter und Wärterinnen und die Magd zu gleichen
Thcilcn vertheilt wird .
§
.
66
.
Die Warter und Wärterinnen dürfen keine Briese
von den Kranken ohne Vorwisscn des Arztes aus
'
(
24
)
dem Hause befördern , . oder von ausserhalb
Kranken annchnien .
für die
8
Wärter und . Wärterimsen
dürfen nicht ebne Ur¬
laub des Ar - tes und desNerwalters
die Anstalt ver¬
lassen .
. Bestellungen ausser den : Hsuse werden ihnen im¬
mer nur von dem Verwalter
und. - nicht unmittelbar
von dem Arzte oder Wundarzte
§ . 63
aufgetragen .
.
Ganz vorzüglich wird den Wartern und Wärterin¬
nen in allem ihrem Tlnin die größte Reinlichkeit
empfohlen . Sie müssen diese sowohl an sich als
auch an den Kranken
nnd
den
: Hause
üben , und
nichts wird leichter mit Entlassung
bestraft werden ,
als Unreinlichkeit und Nachlässigkeit .
tz > 69
Die Warter
.
und Warterinnen
' ^
und die Magd
er¬
halten die gewöhnliche Kost deü . Hanfes , so wie sol¬
che für die Irren durch die Speise - Ordnung fchlch.c setzt ist . Ausserdem erhalten sie ihren durch den Etat
bestimmten i^ ohn am Ende eines jeden Monats .
Auf besondere Heitzung und Beleuchtung haben
sie reinen Anspruch , sondern sie halten sich am Tage
in den hierfür bestimmten
gemeinschaftlichen
Wohn -
' ' ^ '
)
gelassen auf .
(
26
)
Zmn Schlafen
'
/ '
sind ihnen nach der Lo¬
kalität einzelne oder gemeinschaftliche , nur für die
Geschlechter getrennte Schlafstuben angewiesen .
Uebrigens erhält jedes Individuum
das durch den
Utensilien - Etat destimmte Lager - und sonstige Woh nnngSgcrärhe .
VIIl ! Von
'
dem
^
Kost
-
^ und
60 . /
Pflcgezcld
. .
. ^
.
> ' .
Das nach ^ . 3 . für jeden Irren vierteljährig vor¬
aus zu bezahlende Kost - und Pjlcgegeld betragt vor¬
läufig :
.1 )
für solche Irre , welche von einer Gemeinde
des im K. 1 . bezeichneten . Be ^irt ' es untevhal ten werden , jahrlich 1l » Thaler
Conrant .
2
Preußisch
) für alle andere Z50 Thaler .
Ausserdem wird nichts bezahlt , die Fäll - der § . § .
16 . 32 . und 39 allein ausgenommen , wo . besondere
Leistungen für einen Irren ausdrücklich
begehrt
worden sind .
tz
Wird
tili Pflegling
- 6i .
aus der Anstalt geheilt oder
ungehcilt entlassen , so wird ' das Kost - und Wegegeld
nur bis zu dem Tage der Entlassung berechnet .
(
26
)
Stirbt dagegen ein Pflegling in dcr Anstalc , so
verbleibt derselben dao biL zu seinem Todestage für
ihn l' ^ 'chtte oder zu bezahlen gewesene Kost -- und
Pflegegcld . Die Ansialt trägt hierfür die Kosten der
Beerdigung .
Vorstehende Ordnung ist durch ein Rcscript des
Königlichen Ober - Präsidiums dcr Rheinland ? vom
. September
worden .
6
d
.
Düsseldorf, den
Z
> in allen Punkten genehmigt
14
. September
1L2L
.
Königliche Regierung . Abthl . des Innern »
Bislinger
.
Beilage
Speise Ordnung ,
-
für
dii? Depc ! rtcmentiil
-
zu Düsseldorf
Iircn - Anstalt
.
Bcmerkunge
n>
1 ) Die Preis- sind durch eine Durchschnitts - Be¬
rechnung nach den amtlich ermittelten laufen¬
den Preisen der Jahre 1L22 , 1323 und 1824
angesetzt .
2 ) Das Schwarzbrod muß in Laiben zu 6 Psund
gebacken werden , so daß jeder Irre taglich
Laib erhalt .
Z ) Als Fett ist in der Regel Nindsfett zu gebrau¬
chen , doch kann in solchen Jahreszeiten , wo
die Bntter den Preis des Nindsscttcs nicht
übersteigt , auch Butter genommen werden .
Das nämliche gilt vom Schweinefett , welches
manche Speisen besonders schmackhaft macht .
4 ) In Jahren , wo die Acpfel wohlfeil sind , kön¬
nen dieselben , ohne Überschreitung des Etats
unter die Kartoffeln gekocht als Gemüse gege¬
ben werden .
6
) Abends kann im Sommer zuweilen , ohne Ue bcrschrcitung des Etats , Salat aus dem Gar¬
ten der Anstalt gegeben werden .
(
I
. Vom
1)
2^
)
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.
Pf
.
' Sonn
tag .
Mvrgens
Loth Haferzrüge
- Sülz " ^ .
Maaß Miich . .
Lr . h Grauörvd oder Röggelchen
Mittags
Ä Rindfleisch . .
^Lvth Sal ^ > .
.
- Kerstengraupen
Quart Suppe
Zun : Gemüse
??. Sauerkraut
Loth Salz . . .
Fett . . .
A hends
? K Kartosie .' n .
. ^
Loth Salz . . .
Fett . . .
? l> Schroarzbrod
zusammen
1)
Sgr .
M o ii t a g .
M vr ^ en s
2 Loth Mehl
. .
- Salz
. . .
^ Maaß Milch per Maaß cü isg !
6 Loth Graubrod oder Röggelchc
M iltagö
.V 7i . Erbsen per IIPs
Z Loch Mehl . . . . .
1 Salz . . . . ' .
2
Lttt
ztt urenragen
-
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(
29
)
Sgr .
Ucbcrtrag
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1
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.
K.
c.
cl ,
»
. I R Kartoffeln '. " . .
li . ^ « oth Saiz .
. . .
c. 1
- Fett . . . .
4)
1 ^ Pfund Schwarzbrsd
zusammen
Mittwoch
wie Montag
Donnerstag
wie Dienstag
Freitag
.
M vrgcüS
j ) k>. 2 Loth Mehl
......
K. ^
- Salz / . . . . .
.
c , ^- Maas! Milch ......
li . 5 Lorh Graiü -rod oder Röggelchen
zir übertragen . .
3
)
.
b.
c.
<I .
-i
Abends
9 Loth Eerstcngraupen
^ - Salz
. . .
- Fett . ' . . .
iz - A, Schwar - brod
znsaiim ^ n
D i e n st a g .
Morgens
4 Lotli Hafergrütze . . . . .
^- - Salz . . . . . . . .
z Maaß Milch , . . . . . .
5 Loth Graubrod oder Röggelchen
Mittags
^ -^ Rindfleisch
4 Loth (Äraupcn
1 - Salz .
1 Quart Suppe
-
Pf
1
^
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1
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1
^
(
SV )
Uebcrtrag .
. ,
Mittags
zu flippe
2)
4 Loth Graupen
.....
d . z Maaß Milch ......
^ , ^ Loth Valz .
. . . . . .
znm Gemüse
ü.
Kartoffeln .....
ci . ?- Loth ^ >alz
......
c - iz
- Fett ......
.
A bciids
3 ) a . ^ sl. Hafergrütze
. . . . .
d . ^- Loth Salz .......
c . -s Maaß Milch ......
4)
Ii - Pftnid c^ chwarzbrod . . .
zusammen . . .
Samstag , rvic Montag und Mittwoch
II
. Von
?
. August bis zum
Jcuumr .
Zi
.
Sonntag
wie in der I . Periode ,
nur werden Statt des Sauerkrautes ,
Savoyeu , im nämlichen Gewicht und im
nämlichen Preis gegeben .....
M 0 n t a g.
M 0 rgc 1: S
N -i . 2 Lotl , Mehl .......
K.
- Salz . .
. .. .
5 Maaß Milch . . . . . .
tl . 5 Loth Grauvrvd oder Röggelchen
zu übertragen . .
(
)
^
gr
.
Uebertrag
Mittags
zu Suppe
.
2 ) » . 1 N Kartoffeln .
b . z Loth Fett .
. .
c. L
- Salz .
zum Gemilft
a . 1 ^ weissen Kohl .
d . ^ Loth Fett
. . .
c. ^
- Salz . . .
Abends
L ) !>. g Loth Gerstengraupen
d .
Salz
1 ^- Fttt . > . .
4 ) 15 Pfuno Schwarzbrod
zusammen
Di enstag , wie in der I . Periode
M i t tw 0 ch .
M 0 rgeil s
. . . . . .
1 ) n . 2 Loth Mehl
d . 5
- Salz
......
c . ^ Maaß Milch ......
. 1, Z Loth Graubrod oder Röggelchen
Mittags
'
zu Suppe
2 ) ->. 4 Loth Graupen
.....
! Maasi Milch . . . . . .
5 Loth Salz .......
zum Gemüse
1 Pfund gelbe Kuben . . . .
^ Loth Feil
Salz
; n übertragen
!
y
! >
< 33
Samstag
)
.
Morgens .
1
)
.
K.
z.
ck.
s
2 Loth Mehl .......
5 - Salz .......
5 Maaß Milch ......
S Loth Graubrod oder Röggelchen
Mittags
2
)
. 1 A Kartoffeln
K . 1 Loth Fett .
c. 5
- Salz .
s
zum Gemüse
. 1 Ä> braunen Kohl .
d .
Loth Fett . . .
c. 5
- Salz . . .
a
3
)
4
)
. 1 Ä Kartoffeln ,
d . ^ Loth Salz .
.
c. 1
- Fett . .
»
1
^ Pfund Schwarzbrod
zusammen . .
3
)
(
34
)
Nach vorstehenden Sätzen kostet die Beköstigung
eines Inen in der . .
I in der II .
Periode
Thl
Sonntags .
Montags
.
Dienstags .
Mittwochs .
Donnerstags
Freitags . .
Sonnabends
-
In einer Woche .
In 26 Wochen .
Also in 62 Wichen oder
einem JaKr
.
.
-
.
Sg
. Pf.
Thl
.
Sg
nf . >4»
3 5
Z 5
2 1^ ^2
2 2Z
2 11
2 11
2 45
2 2^
2 11
2 11
2 2z
2 6
I
2
2 2z
4
18
18 5i
^16 29 4i 16 18 6ö
IS 29 4Z
31 17 11
(
35
)
Beilage
Utensilien
-
L
Etat
der D ^ artemental - Irren . Anstalt
zu Düsseldorf
.
Benennung der Gegenstände .
I GroßehölzerneUtensilicn
Bettstellen zu 6 F . lang 25 br .
für die Irren ......
desgleichen für die Warter und
Wärterinnen und die Magd .
klein ? Tische 2 2 F , lang 1 - br . 2 h ,
Bänke dazu 2 F . l . 1 vr ' 14 h . .
Tische theils für die Wärter ?c. theils
zum gemeinschaftlichen Gebrauch
laufende Fuß Bänke in den beiden
gemeinschaftlichen Ziiumeri : .
Hölzerne Stühle mitLehuci : theils
für die Wärter zc . theils zum
gemeinschaftlich « « Gebrauch .
Kleine verschließbare Schranke 4 .
F . h , 3 br . für die Warter und
Wärterinnen ......
Kasten von Tannenholz für die Kü¬
che zum Aufbewahren des Bre¬
des und der Speisen . . .
Großer Anrichttisch von Eichen¬
holz mit 1 Kasten unten , um
das Geschirr aufzuheben . . .
.
( 36 )
Anzahl
Benennung
11
12
13
14
16
16
17
18
19
2V
21
? -?
23
24
25
26
27
der Gegenstände .
Hackbrett ........
Großes hölzernes Gcrißbcckcn zum
Gerißmsngen für die Küche
Gerißkasten ^ 2 F . l , l br . 1 ^ h . oben
1 ^ br . für die Zimmcrofcn ,
.
Große Waschkusc mit 4 eisernen
Reifen .
. . . . . .
Kleinere Waschkufen . . . .
Äreutzschragen , um die Waschkufcn
daraus zu setzen .....
Badewannen .......
Holzschragen .......
II . Oefen
mit Zubehör .
Gegossene eiserne Oefen , gewöhn¬
licher Art , nebst Ofen - Pfeife mit
Schiebe «: und Aschkasten . .
Ts offene eiserne Oefen mit
^ .
nebst Aschkasten
und OfcnNfeifL . . . . .
Gerißschippen . . . . . . .
Etocheisen . . . . . . . .
AI . Bettzeug .
Ma - rahen , jede mit 2 . ) ^ Noß hssren für dix Zrren . . .
desgl . für die Wärtsr , b > I ^ r teri !: nen und die Magd
. '.
Kopfmattatzen jede mit 5 ^ 2 >!oß haaren für die Irren
. . ^
deSgl . für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd .
Wollene Decken sur die ^ Irren
der
Stücke .
1
1
7
1
?
1
3
1
10
2
7
7
30
40
?
30
c 37 )
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
33
39
40
41
42
43
4 -45
46
47
desgl für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd
. .
IV . Lein - Zeug ,
Strohsäckc für die Irren . - dcsgl für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd
. ^
Leintücher für die Irren
. . dcsgl für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd
. .
Dccken - Ueberzüge für die Irren .
dcsgl . für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd
. ,
Kopfmatratzen - Ueberzüge für die
Irren
desgl . für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd
. .
Handtücher für die Irren . . .
dcsgl . für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd
. .
Tischtücher , thcils für die Wärter
?c . theilS zum gemeinschaftlichen
Gebrauch
.......
Grobe Anfnahm - Tücher
. . .
V . Kleidungsstücke
,
Hosen von grauem Tuch .
Hosen von Zwillich
. .
Jacken von grauem Tuch .
Jacken von Zwillich
. .
Westen von grauem Tuch
Rappen von grauem Tuch
^ ' auenröcke von Zwillich .
.
.
.
.
.
.
.
10
40
6
LS
10
80
10
80
10
120
16
12
12
20
40
20
40
20
20
40
(
?
« )
Anzahl
L' >' u° - >
Benennung
der Gegenstände
,
??r.
«
49
4
so
61
S2
63
64
65
66
67
68
69
60
Kl
62
63
64
65
66
67
Fcaucnkamisö ! cr von Zwillich
Frauenröcke von Lirtey
. ,
Frauenhaubcn v / weisser Leinwand
Mannerhcmden von Leinwand
Frauenbemdcn von Leinwand
Zwangjacken von Zwillich
. .
Mannsstrümyfe
......
Frauenstrümpfe
.....
Taschentücher von Leinwand , .
Halstücher für Frauen v . Siamoise
VI , Gartengeschirr
.
Eiserne Rechen . .
kleine Handschauffeln
. .
. .
.
.
.
.
.
VII . Verschiedene Gegenstände .
Fourncau 4 ^ F . l . u . br auf beiden
Seiten von Sturzblcch mit einer
Platte von Gußeisen mit 4 gro¬
ßen und 2 kleineren Lüchern , ei¬
nen Backofen , 1 kupfernen Was¬
serkessel und kupfernen Krahne » ,
sodann 6 eisernen Ringen . .
Grosser Kessel von Eisen zum
Fleischkvchen 24 Quart haltend
Kessel von Eisen zum Gemüse 18
der
Zlückc
40
20
40
40
40
4
60 Pr .
40 40 36 St .
40
10
2
6
2
2
4
1 .
1
! 1
68
Kessel von Eisen zum Gemüse
14 Quart haltend . . . .
.
- t
(
39
)
Benennung der Gegenstände .
Kcs, el von Eisen 9 Quart haltend . .
Bratpfanne von Eisen ......
Kasserolcn von verschiedener Größe .
Große eiserne Schöpflöffel . . . /
Kleinere - 1 Quart haltend . . .
Eiserne Schaumlöffel
......
Kroße eiserne Gabel mit 2 Zinken .
Großes Messer und Gabel zum Fseiich
verschneiden .........
Brotmesser ..........
Große Gerißschippe . . . . . . .
Stocheisen ..........
Feuerzange ..........
Große kupferne Seihe ......
Blechernes Reibeisen ......
Kiiebemvaage mit Gewicht . . . .
Kleine Waage mit ! Pf . Einsatz . .
Blechernes Halbmaaß - Keschirr . . .
Blechernes Quartgeschirr .....
Hackmesser ..........
Zrtenc Kasserolcn ......
.
Große steinerne Töpfe . . . . . .
Kleinere
Salzfaß für die Küche ......
Zober für Gemüse zu waschen . . .
Gefäß zum Wasserschöpfen . . . .
Küchenlampen .........
Große irdene Schüssel » . . .. . .
Tiefe irdene Teller .......
Kleine irdene Suppenschüsseln für die
Zrren
..........
dergleichen für die Wärter , die Wär¬
terinnen und die Magd . . . .
Kleine irdene Teller für die Zrren
.
Kleine irdene Teller für die Wörter ,
die Wärterinnen und die Magd .
Großer zinnerner Suppenlöffel . . -.
Zinnerne Eßlöffel
.......
-völzerne Eßlöffel
.......
Salzfässer für den Tisch .....
steinerne Kruge .......
,
( 40 )
Laufen¬
de
Nr .
107
108
100
1l0
III
112
113
114
115
115
117
118
119
120
121
122
123
124
125
125.
127
128
129
130
Bouleillcn ..........
Zinnerne Trinkbecher für tie Zrren
Quarr haltend ........
dcrgl . für die Wärter , die Wärterin¬
nen und die Wagd ......
Großer Wasserkessel ron Eisen für die
Badeanstalt 150 Quart ballend . .
Markrkörbc ..........
Ordinaire Steinmangcn
.....
Waschmangen .........
Hvlzsäge ...........
Handbeil
..........
Runde eiserne Schauffel für den Keller
Große Staubbesen mit langem Stiel .
Kleine Handstaubbesen ......
Haarbesen zum Kehren
.....
Ordinaire Besen .......
.
Stiele in die Besen .......
Bürsten mit langem Stiel j zum Reinigen
>Ncme ordinaire Bürsten ^ der Stube »
Kleiderbürsten .........
Schuhbürsten .........
Gießkannen . . . ' ......
Flurlalcrnen mit Lampen undReverbcrS
Handlaterne
.........
Kleider - Riegel 4 F . l . ^ für die Wärter ,
Steinerne Nachttöpfe >die Wärterinnen
Blecherne Lampen ) und die Magd .
6
40
1
2
4
4
1
1
1
2
2
z
12
12
4
4
4
8
2
9
1
5
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