ZB MED - Informationszentrum Lebenswissenschaften Ordnung für die Departemental-Irren-Anstalt zu Düsseldorf Departemental-Irren-Anstalt <Düsseldorf> Düsseldorf, [1826] urn:nbn:de:hbz:38m:1-29992 D epartemenLal - Jrren - Rnstalt ' N? ^ j? > G ^ ) W zu L^ Düsseldorf . i ^ tz ^ . LA bliolöeÄ, Abtsil ' ^ ngS Mc . ötl ' ' ^ . ölÄI H ^ . ' Ordnung für dis Bepartemental Jrren Austalt - - zu Düsseldorf . I . Allgemeine Bestimmungen . . § i . Aie Departcmental - Jrren - Anstalt zu Düsseldorf ist zum Aufbewahrungsorte für unheilbare Irren aus dem Regierungsbezirke Düsseldorf bestimmt , und zwar bis zu der Zahl von 4V Individuen beiderley Geschlechts . Z . 2 . Sie ist aus solchen Fonds gegründet, an welchen die sämmtlichcn bürgerlichen Gemeinden des Regie rungs - Bezirkcs Theil hatten ; allen diesen Gemeinden steht daher auch zu verhaltnißmaßig gleichen Theilen das ausschliessende Eigenthum des ganzen jetzigen und zukünftigen , unbeweglichen und beweglichen Ver - Vci. ^ ' ( 2 ) mögens der Anstalt , und das entsprechende Benut¬ zungsrecht desselben zu . . s - 3 . . - . ^ Für jeden in die Anstalt aufgenommenen Irren muß das unten im § . 60 . näher bestimmte Koft und Pflegegeld entweder : ) aus seinem eigenen Vermögen , oder 2 ) von seinen gesetzlich dazu verpflichteten oder sich selbst dazu verpflichtenden Angehörigen , oder endlich Z ) von der bürgerlichen Gemeinde , deren Mit¬ glied er ist , und welche seine Aufnahme nach¬ gesucht hat , in vierteljährigen Raten voraus¬ bezahlt werden , so lange bis der Pflegling aus der Anstalt zurückgenommen wird . 1 Ausser dem eben unter Nr , 3 , erwähnten Falle finden keine weitere Beiträge der Gemeinden zu der Anstalt Statt . § - 4. So lange noch eine Gemeinde des Negierungs Bezirkes die Aufnahme eines aus ihren Mitteln zu verpflegenden Irren verlangt , kann kei : - anderer aufgenommen werden ; ist ein solcher anderer aber einmal aufgenommen , so wird er nicht wieder entlassen , um einem aus Gemeindemitteln zu unterhaltenden Pfleg¬ linge Platz zu machen . ( 3 H . ) 5 . Die Anstalt steht unter der höheren Aufsicht der Königlichen Regierung zu Düsseldorf , und wird von einem besonders dafür niedergesetzten Kuratorium ver¬ waltet . § - 6. Ausserdem sind dabei angestellt : Ein Arzt , welcher zugleich bestandiges Mitglied des Kuratoriums Ein Wundarzt , Ein Verwalter ist , und das nötige untergeorodnete Dienstpersonal , wel¬ ches bei vollständiger Zahl der Irren irr zwcy Wärtern , zwei) Wärterinnen und einer Magd für Küche und Waschhaus besteht . Die Rcndanrur wird mit jener der Central - Wohl thatigkeits - Anftalt zu Düsseldorf vereinigt . "1 / ' ^ ^ ^ ^ ^ A ' ^ - . ^ ^ ^ ^ Die Behandlung der Irren steht unter der spe¬ ziellen Leitung des Arztes , nach dessen Vorschriften sich der Verwalter und das übrige dem Hause ange hörige Personal in dieser Beziehung genau zu ach¬ ten haben . . .. . . , ,' Die Verpflegung ist nach den weiter unten ange - ( 4 ) gebenen Bestimmungen festgesetzt , von denen jedoch der Arzt auZ besonderen von ihm zu rechtfertigenden Gründen abweichen , und hiernach den Verwalter mit besonderer Anweisung versehen kann . § - 8. Die häusliche Oekonomie der Anstalt , die hierauf sich bezieheude Buch - und Rechnungsführung , die Wirthschafts - Kasse , die Sicherheit des Hauses und die spezielle Beaufsichtigung und Leitung des unter¬ geordneten Dienstpersonales sind dem Verwalter an¬ vertraut . Derselbe ist auch dafür nach den Gesetzen verantwortlich , daß Niemand als Pflegling ohne eine Verfügung der Regierung in die Anstalt aufgenom¬ men , noch im Widerspruche mit einer Entlassungs Verfügung darin zurückgehalten werde . ' Z . 9 . Die Wärter und Warterinnen stehen in dem Ver¬ hältnis) von Dienstboten . Sie werden von dem Ku¬ ratorium auf monatliche Kündigung angestellt , und von demselben nach Gutftnden entlassen . Das näm¬ liche gilt von der Magd . § . 10 . Die Aufnahme der Pfleglinge verfügt die Negie¬ rung auf den Grund einer Requisition einer land räthlichen Behörde . . ( 5 ) Wird mit dieser Requisition nicht zugleich ein gerichtliches , die Jnterdiktion des aufzunehmenden Individuums aussprechendes Urtheil übergeben , so wird die Regierung die Einleitung des gesetzlichen Interdiktions - Verfahrens sofort bei derjenigen De¬ Hörde , welche die Aufnahme nachgesucht hat , in An¬ regung bringen . Wird von dieser Behörde nicht binnen zwey Monaten , vom Tage der Ausnahme an gerechnet , amtlich nachgewiesen , daß das Interdik¬ tions - Verfahren eingeleitet sey , so wird die Entlas¬ sung des Detinirten sofort verfügt werden . Eben so wird die Entlassung sofort verfügt werden , wenn binnen vier Monaten , vom Tage der Aufnahme an gerechnet , das die Jnterdiktion aussprechende Urtheil der Regierung nicht in amtlicher Ausfertigung mit gethcilt wird . Der Verwalter hat be ! persönlicher Verantwort¬ lichkeit zehn Tage vor dem Ablaufe jedes der beiden ebcnerwahnten Termine dem Kuratorium davon die schriftliche Anzeige zu machen , welches darüber sofort an die Regierung berichten wird . Z - IL Bei gleicher persönlicher Verantwortlichkeit hat der Verwalter über die Aufnahme und Entlassung der Pfleglinge , den Bestimmungen der Artikel 607 . und folgende der Criminal - Prozcß - Ordnung entspre¬ chend , ein Buch zu führen , welches ihm von dem ( K ) Kuratorium zugestellt werden , und von diesem foliirt und auf der ersten und letzten Seite unterschrieben scyn wird . § . 12 . Die im h . 10 . erwähnte Requisition zur Aufnah¬ me eines Pfleglings muß dessen Vor - und Zunamen , Alter , Stand , Geburtsort und gesetzlichen Wohnsitz , die Angabe , ob er verheirathet oder unvcrheirathct ist , eine möglichst zuverläsnge Erzählung seiner Le¬ bensverhältnisse , und entlich die Angabe enthalten , ob die Kosten seines Aufenthaltes in der Irren - An¬ stalt aus seinem oder anderer Privat - Pcrsoncn Ver¬ mögen , oder ob sie von einer Gemeinde oder Armcn verwaltung bestritten werden . Desgleichen müssen in der Requisition die Klei¬ dungsstücke und anderen Gegenstände verzeichnet sevn , welche der Pflegling mitbringt . War derselbe vorher schon in der Behandlung eines Arztes , so sind von diesem möglichst vollständi¬ ge Notizen über seine Krankheit und , bei wohlhaben¬ den Kranken , ausführliche Krankheitsgcschichten bei¬ zufügen . ^ , / . _^ Bon der wirklich erfolgten Aufnahme eines Ir¬ ren und dessen Eintragung in das Z . 11 . vorgeschrie¬ bene Buch macht der Verwalter dem Kuratorium , ( ? ) unter Angabe der Nummer der Eintragung , sofort schriftliche , ausserdem aber auch dem Arzte , persön¬ lich oder durch einen Wärter , noch besondere münd¬ liche Anzeige . § . 14 . Ausser dem Falle des § . 10 . hat das Kurato¬ rium die Entlassung cizies Pfleglings auch dann ohne Aufenthalt zu verfügen , wenn : 1 ) derselbe nach dem Urtheil des Arztes geheilt , oder ) er von derjenigen Behörde , welche seine Auf¬ nahme nachgesucht hat , zur anderweiten Un¬ terbringung zurückgefordert wird , oder endlich 3 ) das Kostgeld für denselben nicht nach den Bestimmungen der tz . Z . 3 . und 60 . im Voraus berichtiget ist . 2 In den Fallen 2 . und 3 . hat das Kuratorium für den angemessenen und sicheren Transport " des Kranken nach dem Sitze derjenigen Behörde , welche seine Aufnahme nachgesucht hat , aus Kosten dieser Behörde und mittelst Requisition der Polizey - Behörde der Stadt Düsseldorf , Sorge zu tragen . In jedem der bezeichneten Fälle ist der Regie¬ rung darüber die berichtliche Anzeige zu machen . § - 16 . Wird im Falle der Nummer 2 . des vorhergeht» - ( 8 ) den § . von der rcquirirenden BeHürde ein Gutachten des Arztes der Anstalt begehrt , so hat der Arzt die¬ ses Gutachten gegen vorherige Erlegung der durch die Medizinal - Tare bestimmten Gebühr ( 4 preußisch ! Thaler ) zu erstatten . § . 16 . Bei der Entlassung werden den Pfleglingen alle die von ihnen in die Anstalt mit - oder später einge¬ brachten Kleidungsstücke und anderen Gegenstände mitgegeben . Ist ein mehrcrcs nvthig , so ist dieses von demje¬ nigen , welcher das Kostgeld sür den Kranken bezahlt hat, besonders zu vergüten . Stirbt ein Kranker in der Anstalt , so werden die von ihm mitgebrachten Kleidungsstücke und anderen Gegenstände seinen gesetzlichen Erben auf Verlangen zurückgegeben . § . 17 - Die Anstalt ist nach ihrer Grundbcstimmung nur ein Aufbewahrungsort und nicht Heil - und Heilversuchs - Anstalt . Es kommt demnach hauptsäch¬ lich darauf an , die Kranken vor dem Entrinnen zu bewahren und sie in der Anstalt sich und anderen unschädlich zu machen , dabei aber im übrigen ihnen jede mögliche sanfte und menschliche Behandlung an gedeihen zu lassen . Streng untersagt bleiben hier - ( y ) nach alle solche Gewaltmittel , weiche das Gepräge der Grausamkeit an sich tragen , und somit dürfen selbst Tobsüchtige nicht geschlagen oder mit Kelten befestigt werden . Die Zwangwcste , der Zwangst » !) ! , Brust - und Handriemen u . dgl . sind die Mittel , die Kranken sowohl als ihre Umgebungen vor Gefahr zu schützen . Ganz untersagt ist es , die Kranken durch Hunger zu dem einen oder anderen zu bewegen , wohl aber ist Entziehung des Tageslichts , in Fällen , wo es von dem Arzte für nöthig erachtet wird , er¬ laubt . § . 13 . Besuche von Fremden , welche ohne besonderen Grund die Anstalt sehen wollen , sind in der Regel nicht , und jedenfalls nur nach vorher eingeholter Er laubniß eines Mitgliedes des Kuratoriums zu gestat¬ ten . Besuche der Eltern , Verwandten oder Bekann¬ ten der Pfleglinge müssen von dem Verwalter zuge¬ lassen werden . II . Von der äusserlichen Körperpflege der Irren . § . 19 . Gleich nach der Aufnahme in die Anstalt werden alle Irren von dem Wundarzte untersucht , um sich zu überzeugen , ob sie nicht mit Ausschlagen oder s 10 ) anderen vernnr - inigenden Krankheiten behastet sind . Hierauf und nach gehöriger Steinigung , so weit sol¬ che nöchig befunden wird , erhalten diejenigen , für welche nicht eine eigene von dem Arzte zweckmäßig und zureichend befundene Kleidung eingebracht , und die Beibehaltung dieser Kleidung ausdrücklich begehrt wird , die Kleidung des Hauses . tz . 20 . Diese lctztgcdacht - Kleidung besteht : H für die Männer ; ) in einer Jacke , welche im Winter von grauem Tuch und im Sommervon Zillich gegeben wird , 5 ) in einer Hose gleichfalls im W tter von grauem Tuch und im Sommer von Zwillich , Z ) in einer Weste von grauem Tuch , welche jedoch nur im Winter gegeben wird , 4 ) in einer Kappe von grauem Tuch mit Lei¬ nen gefüttert , 6 ) in einem Hemde , 6 ) in einem Paar Strümpfe , und 7 ) in einem Paar Schuhe . 1 L . für die Frauen ; ) in einem Kamisol von Zwillich für Sommer und Winter , , 2 ) in einem Stocke , welcher im Sommer von t ( " ) , im Winter aber von Tirtcy gege¬ ben wird , in einem Halstuche von Siamoise , in einer Haube von weisser Leinwand , in einem Hemde , in einem Paar Strümpfe , in einem Paar Schuhe . ^ Zwillich ) 4) 6) 6) 7) Z ben Taschentücher werden an diejenigen Irren , bei welchen solches zweckmäßig erscheint . gege¬ Außer den angeführten Kleidungsstücken können den Irren , auf Anordnung des Arztes , einige von denen belassen werden , welche sie in die Anstalt mit¬ gebracht haben . tz . 21 . In der Regel erhalten die Irren an jedem Sonn¬ tag reine Leib - und alle Monate reine Bettwäsche . Die Srrohsacke werden alle 4 Monate mit fri¬ schem Nvggenstroh neu gefüllt . Die Leib - und Kopf - Matratzen werden alle drei Jahre geöffnet , die Rümpfe gewaschen und gekocht , und alsdann die Leib - Matratzen mit meinem Zusätze von 3 Pfund , die Kopf - Matratzen aber mit einem Zusätze von ^ Pfund guter Pfcrdchaare frisch gestopft und durchstochen . Die wollenen Decken werden jedes Jahr einmal sorgfältig in Lauge und Seife gewascheu und ge - ( 12 ) , ausserdem aber auch nach Umständen , auf be¬ sonder ? Verfügung des Kuratoriums gewalkt . bleicht Im Sommer müssen die Leib - und Kopf - Ma¬ tratzen öfter in das Dreye gebracht , in der Sonne gelüftet , und ausgeklopft werden . Die im Gebrauche befindlichen Kleidungsstücke von Tuch werden jede Woche einmal sorgfältig aus¬ geklopft und gebürstet , und nach Bcdürfniß auch ge¬ waschen . Die Kleidungsstücke von Zwillich , Tirtcy und Siamoise , werden jedes Jahr einmal gewaschen . Die Hauben der Frauen und die Taschentücher werden , mit der Leibwasche , jede Woche gewechselt . Wo die Umstände eine frühere Reinigung aller der genannten Gegenstände erfordern , geschieht solche nach der Anordnung des Arztes , oder bei bedeuten¬ deren und kostspieligeren Abweichungen — des Ku¬ ratoriums . § . 22 . Nicht blos als Heilmittel , sondern auch der ge¬ wöhnlichen Reinlichkeit wegen , werden die Irren von Zeit zu Zeit gebadet . tz . 23 . Die männlichen Irren werden jede Woche einmal ( 13 ) durch einen besonders hierfür angenommenen Barbier rasirr . § - 24 . Die Zimmer müssen jeden Tag rein gekehrt und deren Fenster geöffnet werden . Monatlich zweimal werden die Zimmer gescheuert und die Fenster ge¬ waschen . Bei grober Verunreinigung derselben durch die Kranken muß dies so oft geschehen als es sich nöthig macht , damit der den irren Menschen eigen¬ tümliche unangenehme Geruch , so viel als es mög¬ lich ist , vermieden werde . Flur und Treppe werden täglich gekehrt und alle Sonnabende gescheuert . § . 26 . Die Zimmerthürcn und die sa' mmtlichen hölzernen Utensilien müssen wenigstens einmal im Jahr mit Sand und Seife abgescheuert und gewaschen werden . tz . 26 . Alle Zimmer und Fluren werden jedes Jahr im Sommer , nach vorheriger Ausbesserung des Pliestcr werkes , geweißt . § - 27 . Die sämmtlichen Küchen - und Speisegerärhe müs¬ sen nach jedesmaligem Gebrauche gereinigt wer¬ den . ( 14 lll . Von ) der § Diät . . 2« . Die Kranken erhalten tätlich 3 Mahlzeiten , des MovacnS um 7 Uhr , Mittags 12 Uhr und Abends 7 Uhr . Diejenigen , deren Gesnndheitsumstände es erlauben , essen nach ihrem Geschleckte gemeinschaft¬ lich an einem Tische , die übrigen , bei welchen dies nicht zulaßig ist , erhalten das ihnen zukommende Es¬ sen auf ihre Zelle , in für sie abgcthcilten Portionen und stets reinen Geschirren . Die Mahlzeiten bestehen : des Morgens in einer Suppe , des Mittags Suppe mit Gemüse und drei¬ mal wöchentlich Fleisch ; des Abends Suppe ; dazu das nöthigeBrod ; alles nach der feststehenden Speise Ordnung ( Beilage ^ . ) . Das gewöhnliche Getränk ist Wasser , jedoch ckann der Arzt , alS Heilmittel , auch geistige Getränke ver¬ ordnen . § . 30 . , Für körperlich Kranke oder schwächliche Irren wird die Diät , nach der speziellen , so weit möglich täglichen Anordnung des Arztes , in sofern verän¬ dert , daß sie jeden Tag Fleisch erhalten können . Bei ihnen fallt das Gemüse aus , und sie bekommen ihr Fleisch mit der Suppe , in welcher nach dem Wechsel Gueßmchl , Graupcn , Reis und Grütze scvn kann . t 15 ) Statt des Schwarzbrodes erhalten sie täglich für 8 bis 12 Pfennige Wcißbrod . , Die Vorschriften wegen Abänderung der Speise Ordnung für einzelne Kranke müssen von dem Ar . te dem Verwalter schriftlich gegeben , und von diesem seiner Rechnung als Belage beigefügt werden . § , St - Das Tabak - Rauchen ist im Allgemeinen unter¬ sagt , doch kann es in einzelnen Fallen von dem Arzte , unter Beobachtung der nöthigcn Sorge für Reinlichkeit und Bewahrung vor Fcuersgefahr , zuge¬ geben werden . S . 52 . Wohlhabende Kranke können gegen besondere bil¬ lige Vergütung nach einer von dem Verwalter auf¬ zustellenden und von dem Kuratorium festzustellende !! Rechnung eine bessere Kost , des Morgens und des Nachmittags Kaffee , Butter und , insofern solches dem Gesundheitszustände nicht zuwider ist , auch Bier und Wein erhalten . Die Angehörigen können sür diese besondere Pfle¬ ge eine bestimmte Summe für den Monat oder für das Jahr festsetzen , welche der Verwalter alsdann nicht überschreiten darf . Sic können auch gegen ein Pfropfengeld von 1 ( 16 ) Sgr , für jede Flasche eigenen Wein , unter dem Ver¬ schluß deZ Verwalters , einlegen . h . 83 . Wenn ein Irrer , das ihm dargereichte Essen sei¬ nes Krankheits - Zustanocs halber zur bestimmten Zeit nicht annehmen will , so darf ihm dasselbe darum nicht entzogen , sondern es muß ihm bis zu einer andern Zeit ausgehoben werden . Doch müssen die Wärter durch vernünftiges Be¬ nehmen die Kranken dahin zu leiten suchen , sich der¬ gleichen Unarten abzugewöhnen , da sie mehr oder wenig - r immer die Ordnung des Hauses stören . § . S4 . Daß ein jeder dasjenige bekomme , was ihm be¬ stimmt ist , und keinem davon etwas aus Nachlaßig reit oder aus irgend einem andern Grunde entzogen werde , dafür ist der Verwalter verantwortlich . Eben so dafür , daß das Essen reinlich , gahr , und genie߬ bar ist . IV . Von der medizinischen § . 35 Pflege « . Da die Anstalt ihren Grundbestimmungcn nach nur ein Aufbewahrungsort für als unheilbar erkannte Irre ist , so bleibt alles dasjenige einer medizinischen ( 17 ) Behandlung , was als Heilversuch zu betrachten ist , in dieser Anstatt der Regel nach ausgeschlossen , Aus¬ nahmen finden Statt , wenn bei Kranken die Uli Heil¬ barkeit noch nicht angenommen ist , also bei erst kürz¬ lich Erkrankten , oder wenn cS von dem Kuratorium over der Behörde , weiche die Ausnahme eines Irren nach ,; csucht hat , oder von den Verwandten ken , ausdrücklich verlangt . des Kran¬ wird . 5 36 In diesen angegebenen Fallen und bei allen phy - . fischen Krankheiren der Irren gehen die. medizinischen Anordnungen von : Arzte der Anstalt aus Ist der¬ selbe zugleich geprüfter Operateur , so hat er auch für die obere Leitung ttwa vorkommender chirurgi¬ scher Falle Sorge zu tragen . § . 37 . , Zu seiner Unterstühüng ist der Wundarzt bestimmt , ' welcher den Anordnungen des Arztes pünktlich nach - ' zukommen verpflichtet ist . Ist der Arzt der Anstalt nicht '- « gleich Wundarzt , so bleibt dem Wundarzte die Behandlung chirurgischer Falle allein anvertraut . ^ tz In . 33 . , ' einzelnen Fallen rönnen die Angehörigen eines Irren verlangen , daß von dem Arzte der Anstalt ein orxr mehrere sremde Acrzte zu einer Konsultation zugezogen '- N ^ ' ^ werden , - ^ ' die ^ ' '' ' medizinischen Anordnungen ' ' 2 ) V "' ( 18 ) bleiben aber nichts destoweniger auch hier dein Arzte der Anstalt allein überlassen . Die Konsultationsge bühr haben in solchen Fällen die Angehörigen nicht nur an die fremden Acrzre , sondern auch an den Arzt der Ansialt , nach der Medizinal - Taxe zu ent¬ richten . Ein regelmäßiges Besuchen der Kranken durch fremde Aerzte oder Wundärzte wird nicht ge¬ stattet . - 39 Das Verabreichen der Medizin geschieht mit al¬ ler der auf der Signatur jedes Medizinglases vorge¬ schriebenen Pünktlichkeit durch die Wärter , welche auch die leeren Medizin - Gläscr zu reinigen , aufzube¬ wahren und dem Apotheker zurückzustellen haben . § § . 40 . Ueber alle dem ApoMkcr zugesandte Gläser quittirt dieser dem Wärter in einem eigen dazu bestimmten Büchlein . - ' , 7 Die Medizin , welche für die Anstalt erforderlich ist , wird von demjenigen Apotheker , welcher die Arz neyen für die städtifchen ^Kraiiken - Ailstalten liefert , , ge¬ gen den für diese Kranken - Anstalten bedungenen Rab batt genommen . § - 42 . Es wird dem Arzte zur Pflicht gemacht , sich bei ( !, 9 ) seinen Verordnungen so viel als möglich an einfache , wohlfeile und einheimische Mittel zu halten , und nur in solchen Fallen ist es ihm erlaubt, von diesem Grundsatze abzuweichen , wo entweder die angegebe¬ nen Mittel nicht ausreichen , oder theuere Mittel durch wohlfeil - nicht zu ersetzen sind , oder jene un verhältnißmaßig schneller ^zum Zwecke führen . V . Von der Beschäftigung § . 43 der Irren . . Alle Irren müssen , nachdem es ihr Gesundheits¬ zustand und die Verhältnisse ihres früheren Standes erlauben , zu für sie zweckmäßigen Beschäftigungen angehalten werden . Diejenigen geringeren Standes müssen >m Garten arbeiten , graben , Sand fahren u . Vgl . , desgleichen an den häuslichen Arbeiten aller Art Theil nehmen , diejenigen aus höheren Stände » werden demgemäß beschäftiget , namentlich durch die Ausübung von Kunstfertigkeiten , durch Lesen und durch schriftliche Arbeiten . Auch für die cjrmcrn Irren werden , mit gewissen¬ hafter Rücksicht auf ihr Glaubensbekenntnis; , Erbau ungsbüchcr und Bibeln angeschafft werden . § . 44 . Unverbrüchlicher Grundsatz bleibt es übrigens , daß alle Beschäftigung der Irren nur zu ( 20 ) ihrer Unterhaltung dienen soll , nnd daher' bei keiner derselben darauf Bedacht genonunen wer¬ den kann und darf , ob sie der Anstalt etwas einbringt . ^ " ^ Es .'^ darf ^ S - 45 . kein Irrer aus .^ ' ^ eigmcm Verwalter oder von den Wärtern stimmt werden , vielmehr gehört dem Arzte . VI Willen vom zum Arbeiten be¬ dieö ausschließlich . Von der Oe kons -nie . s - Die . z Verwaltung , 46 . des cigenthümlichen Fonds der Anstalt ist von der Oekonomie des Hauses getrennt , und es ist dafür der Rendant der Ccntral - Armen anstalr bestellt , an welchen auch die für die Irren von Gemeinden oder Privat - Personen zu entrichten¬ den gewöhnlichen und aussergewohnlichen Kosten und Wegegelder bezahlt wcden . §47 Der Rendant .. stellt den Etat nachstkonimende Jahr der Anstalt für jedes auf , welcher mit dem Gutach¬ ten des Kuratoriums der Regierung zur Genehmi¬ gung vorgelegt wird . Nach diesem Etat legt dann der Rendant jährlich seine Rechnung ab , wc-lche eben¬ falls das Kuratorium mit seinen Bemerkungen der Regierung zur Revision und ^ mlastnng eimeicht . f Er erhält Einnahme . 21 ) bestimmte Hebegebühren §. 43 . von seiner ' Der Rendant verficht , auf Anweisung des Kura toriums , den Verwalter mit den nörhigen , in der Regel monatlichen , Vorschüssen für die laufenden Be¬ dürfnisse der Anstalt . Ausserdem leistet er in ausscrgewöhnlichen auf besondere Anweisung § Fällen , des Kuratoriums , Zahlung . . 49 . Der Verwalter legt jeden Monat eine Geld - Reci> nung , welche , jedoch vorbehaltlich ihrer Revision ' und Feststellung , der gewöhnlichen monatlichen Vorschuß Anweisung zum Belag dient . §> 50 . ' , Alle gewöhnlichen und lausenden Ausgaben , na¬ mentlich auch die Gehälter , bestreikt der Verwalter . So viel alZ möglich muffen die Ausgaben durch genehmigte Vertrage feststehen , und durch diefc oder beglaubigte Aufzuge ans denselben , so wle durch Quittungen , belegt werden . Ausnahmsweise werden Vertrag und Quittung durch 'Atteste erseht , welche der Nerwallcr dem Kuratorium zur Prüfung und Vollziehung vorlegt . ( 22 § ) , 5i . Ausser de « monatlichen Geldrechnung führt der Verwalter eine Materialien - Rechnung , welche cr am Schlüsse des Jahres dem Kuratorium , und welche dieses mit der Jahres - Rechnung des Rendanten der Regierung zur Revision und Entlastung einreicht . ^ .§ . 62 . ' Es besteht sür die Anstalt ein bleibender Utensi¬ lien - Etat ( Beilage L ) . Nach Anleitung desselben und nach der ihm darüber von dem Kuratorium na¬ her zu erthcilcndcn Vorschrift führt der Verwalter ein Jnventarium , welches cr mit seiner Rechnung sür den Monat Dezember dem Kuratorium übcr giebt . VII . Von den besonderen Pflichten der Wärter und Wärterinnen und der Magd . " § 63 . '. ^ DL - .- Die Warter und Warterinnen sind dem Arzte und dessen Gehülfen , so wie ihrem nächsten Vorge¬ setzten , dem Verwalter , strengen Gehorsam schuldig . Sie müssen daher allen Anordnungen , welche von diesen ihren genannten Vorgesetzten ausgehen , genau und pünktlich nachkommen . § - 64 . Alle ihnen anvertraute Geschirre lind die übrigen Sachen deS Hauses müssen gut gehalten , und über¬ all vor Schaden bewahrt werden . Sie erhalten über das , was sie bei ihrem Eintritt in den Dienst deS Hauses von demselben erhalten , ein Verzeichniß , und hierin muß alles bemerkt werden , was ab - und zu¬ gangig wird , damit sie bei einem etwaigen Abgänge alles gehörig zurückzukiefcrn im Stande sind . Für al¬ le » Fehlende , sowohl bei ihrem Abgänge , als bei einer sonstigen Revision , sind sie mit ihrem Lohne verant¬ wortlich . Z - 66 . Von keinem Kranken oder deren Anverwandten dürfen sie , unter was für einem Vorwande cS auch sey , Geschenke an Geld , Kleidungsstücken oder sonst etwas anderem annehmen . Solche Geschenke , wo sie in einzelnen Fällen für besondere Wartung der Kran¬ ken gegeben werden möchten , werden in eine gemein¬ schaftliche Büchse gethan , deren Inhalt am Schlüsse des Jahres unter alle alsdann im Dienste befindliche Warter und Wärterinnen und die Magd zu gleichen Thcilcn vertheilt wird . § . 66 . Die Warter und Wärterinnen dürfen keine Briese von den Kranken ohne Vorwisscn des Arztes aus ' ( 24 ) dem Hause befördern , . oder von ausserhalb Kranken annchnien . für die 8 Wärter und . Wärterimsen dürfen nicht ebne Ur¬ laub des Ar - tes und desNerwalters die Anstalt ver¬ lassen . . Bestellungen ausser den : Hsuse werden ihnen im¬ mer nur von dem Verwalter und. - nicht unmittelbar von dem Arzte oder Wundarzte § . 63 aufgetragen . . Ganz vorzüglich wird den Wartern und Wärterin¬ nen in allem ihrem Tlnin die größte Reinlichkeit empfohlen . Sie müssen diese sowohl an sich als auch an den Kranken nnd den : Hause üben , und nichts wird leichter mit Entlassung bestraft werden , als Unreinlichkeit und Nachlässigkeit . tz > 69 Die Warter . und Warterinnen ' ^ und die Magd er¬ halten die gewöhnliche Kost deü . Hanfes , so wie sol¬ che für die Irren durch die Speise - Ordnung fchlch.c setzt ist . Ausserdem erhalten sie ihren durch den Etat bestimmten i^ ohn am Ende eines jeden Monats . Auf besondere Heitzung und Beleuchtung haben sie reinen Anspruch , sondern sie halten sich am Tage in den hierfür bestimmten gemeinschaftlichen Wohn - ' ' ^ ' ) gelassen auf . ( 26 ) Zmn Schlafen ' / ' sind ihnen nach der Lo¬ kalität einzelne oder gemeinschaftliche , nur für die Geschlechter getrennte Schlafstuben angewiesen . Uebrigens erhält jedes Individuum das durch den Utensilien - Etat destimmte Lager - und sonstige Woh nnngSgcrärhe . VIIl ! Von ' dem ^ Kost - ^ und 60 . / Pflcgezcld . . . ^ . > ' . Das nach ^ . 3 . für jeden Irren vierteljährig vor¬ aus zu bezahlende Kost - und Pjlcgegeld betragt vor¬ läufig : .1 ) für solche Irre , welche von einer Gemeinde des im K. 1 . bezeichneten . Be ^irt ' es untevhal ten werden , jahrlich 1l » Thaler Conrant . 2 Preußisch ) für alle andere Z50 Thaler . Ausserdem wird nichts bezahlt , die Fäll - der § . § . 16 . 32 . und 39 allein ausgenommen , wo . besondere Leistungen für einen Irren ausdrücklich begehrt worden sind . tz Wird tili Pflegling - 6i . aus der Anstalt geheilt oder ungehcilt entlassen , so wird ' das Kost - und Wegegeld nur bis zu dem Tage der Entlassung berechnet . ( 26 ) Stirbt dagegen ein Pflegling in dcr Anstalc , so verbleibt derselben dao biL zu seinem Todestage für ihn l' ^ 'chtte oder zu bezahlen gewesene Kost -- und Pflegegcld . Die Ansialt trägt hierfür die Kosten der Beerdigung . Vorstehende Ordnung ist durch ein Rcscript des Königlichen Ober - Präsidiums dcr Rheinland ? vom . September worden . 6 d . Düsseldorf, den Z > in allen Punkten genehmigt 14 . September 1L2L . Königliche Regierung . Abthl . des Innern » Bislinger . Beilage Speise Ordnung , - für dii? Depc ! rtcmentiil - zu Düsseldorf Iircn - Anstalt . Bcmerkunge n> 1 ) Die Preis- sind durch eine Durchschnitts - Be¬ rechnung nach den amtlich ermittelten laufen¬ den Preisen der Jahre 1L22 , 1323 und 1824 angesetzt . 2 ) Das Schwarzbrod muß in Laiben zu 6 Psund gebacken werden , so daß jeder Irre taglich Laib erhalt . Z ) Als Fett ist in der Regel Nindsfett zu gebrau¬ chen , doch kann in solchen Jahreszeiten , wo die Bntter den Preis des Nindsscttcs nicht übersteigt , auch Butter genommen werden . Das nämliche gilt vom Schweinefett , welches manche Speisen besonders schmackhaft macht . 4 ) In Jahren , wo die Acpfel wohlfeil sind , kön¬ nen dieselben , ohne Überschreitung des Etats unter die Kartoffeln gekocht als Gemüse gege¬ ben werden . 6 ) Abends kann im Sommer zuweilen , ohne Ue bcrschrcitung des Etats , Salat aus dem Gar¬ ten der Anstalt gegeben werden . ( I . Vom 1) 2^ ) ' .1 / 4 ^ s , ^ ä . 5 -i . z d , .1 c. 4 <l - 1 n . 1 c . 1 i d . -5 <: . 1 4) iz 3 i -l . . Februar ^ Iu !y S8 ) bis zusn Zl . 2 ) . d . t-. c! . s s . . ä . c . Pf . ' Sonn tag . Mvrgens Loth Haferzrüge - Sülz " ^ . Maaß Miich . . Lr . h Grauörvd oder Röggelchen Mittags Ä Rindfleisch . . ^Lvth Sal ^ > . . - Kerstengraupen Quart Suppe Zun : Gemüse ??. Sauerkraut Loth Salz . . . Fett . . . A hends ? K Kartosie .' n . . ^ Loth Salz . . . Fett . . . ? l> Schroarzbrod zusammen 1) Sgr . M o ii t a g . M vr ^ en s 2 Loth Mehl . . - Salz . . . ^ Maaß Milch per Maaß cü isg ! 6 Loth Graubrod oder Röggelchc M iltagö .V 7i . Erbsen per IIPs Z Loch Mehl . . . . . 1 Salz . . . . ' . 2 Lttt ztt urenragen - 7 T lz 2 .. . 1 3 ^ > z . i ^ 4 - . ' l ! -- ! iz ^ ' 3 1/ i - iz 2 3 ! 3 1 1t ( 29 ) Sgr . Ucbcrtrag ) S 4 . d . !> ) 1 2 ) ) . K. c. cl , » . I R Kartoffeln '. " . . li . ^ « oth Saiz . . . . c. 1 - Fett . . . . 4) 1 ^ Pfund Schwarzbrsd zusammen Mittwoch wie Montag Donnerstag wie Dienstag Freitag . M vrgcüS j ) k>. 2 Loth Mehl ...... K. ^ - Salz / . . . . . . c , ^- Maas! Milch ...... li . 5 Lorh Graiü -rod oder Röggelchen zir übertragen . . 3 ) . b. c. <I . -i Abends 9 Loth Eerstcngraupen ^ - Salz . . . - Fett . ' . . . iz - A, Schwar - brod znsaiim ^ n D i e n st a g . Morgens 4 Lotli Hafergrütze . . . . . ^- - Salz . . . . . . . . z Maaß Milch , . . . . . . 5 Loth Graubrod oder Röggelchen Mittags ^ -^ Rindfleisch 4 Loth (Äraupcn 1 - Salz . 1 Quart Suppe - Pf 1 ^ ^« 7 <? ? ^ T ? 1^ 1 « i iL 7 ss^ 2 ? I?" 1 ^ ( SV ) Uebcrtrag . . , Mittags zu flippe 2) 4 Loth Graupen ..... d . z Maaß Milch ...... ^ , ^ Loth Valz . . . . . . . znm Gemüse ü. Kartoffeln ..... ci . ?- Loth ^ >alz ...... c - iz - Fett ...... . A bciids 3 ) a . ^ sl. Hafergrütze . . . . . d . ^- Loth Salz ....... c . -s Maaß Milch ...... 4) Ii - Pftnid c^ chwarzbrod . . . zusammen . . . Samstag , rvic Montag und Mittwoch II . Von ? . August bis zum Jcuumr . Zi . Sonntag wie in der I . Periode , nur werden Statt des Sauerkrautes , Savoyeu , im nämlichen Gewicht und im nämlichen Preis gegeben ..... M 0 n t a g. M 0 rgc 1: S N -i . 2 Lotl , Mehl ....... K. - Salz . . . .. . 5 Maaß Milch . . . . . . tl . 5 Loth Grauvrvd oder Röggelchen zu übertragen . . ( ) ^ gr . Uebertrag Mittags zu Suppe . 2 ) » . 1 N Kartoffeln . b . z Loth Fett . . . c. L - Salz . zum Gemilft a . 1 ^ weissen Kohl . d . ^ Loth Fett . . . c. ^ - Salz . . . Abends L ) !>. g Loth Gerstengraupen d . Salz 1 ^- Fttt . > . . 4 ) 15 Pfuno Schwarzbrod zusammen Di enstag , wie in der I . Periode M i t tw 0 ch . M 0 rgeil s . . . . . . 1 ) n . 2 Loth Mehl d . 5 - Salz ...... c . ^ Maaß Milch ...... . 1, Z Loth Graubrod oder Röggelchen Mittags ' zu Suppe 2 ) ->. 4 Loth Graupen ..... ! Maasi Milch . . . . . . 5 Loth Salz ....... zum Gemüse 1 Pfund gelbe Kuben . . . . ^ Loth Feil Salz ; n übertragen ! y ! > < 33 Samstag ) . Morgens . 1 ) . K. z. ck. s 2 Loth Mehl ....... 5 - Salz ....... 5 Maaß Milch ...... S Loth Graubrod oder Röggelchen Mittags 2 ) . 1 A Kartoffeln K . 1 Loth Fett . c. 5 - Salz . s zum Gemüse . 1 Ä> braunen Kohl . d . Loth Fett . . . c. 5 - Salz . . . a 3 ) 4 ) . 1 Ä Kartoffeln , d . ^ Loth Salz . . c. 1 - Fett . . » 1 ^ Pfund Schwarzbrod zusammen . . 3 ) ( 34 ) Nach vorstehenden Sätzen kostet die Beköstigung eines Inen in der . . I in der II . Periode Thl Sonntags . Montags . Dienstags . Mittwochs . Donnerstags Freitags . . Sonnabends - In einer Woche . In 26 Wochen . Also in 62 Wichen oder einem JaKr . . - . Sg . Pf. Thl . Sg nf . >4» 3 5 Z 5 2 1^ ^2 2 2Z 2 11 2 11 2 45 2 2^ 2 11 2 11 2 2z 2 6 I 2 2 2z 4 18 18 5i ^16 29 4i 16 18 6ö IS 29 4Z 31 17 11 ( 35 ) Beilage Utensilien - L Etat der D ^ artemental - Irren . Anstalt zu Düsseldorf . Benennung der Gegenstände . I GroßehölzerneUtensilicn Bettstellen zu 6 F . lang 25 br . für die Irren ...... desgleichen für die Warter und Wärterinnen und die Magd . klein ? Tische 2 2 F , lang 1 - br . 2 h , Bänke dazu 2 F . l . 1 vr ' 14 h . . Tische theils für die Wärter ?c. theils zum gemeinschaftlichen Gebrauch laufende Fuß Bänke in den beiden gemeinschaftlichen Ziiumeri : . Hölzerne Stühle mitLehuci : theils für die Wärter zc . theils zum gemeinschaftlich « « Gebrauch . Kleine verschließbare Schranke 4 . F . h , 3 br . für die Warter und Wärterinnen ...... Kasten von Tannenholz für die Kü¬ che zum Aufbewahren des Bre¬ des und der Speisen . . . Großer Anrichttisch von Eichen¬ holz mit 1 Kasten unten , um das Geschirr aufzuheben . . . . ( 36 ) Anzahl Benennung 11 12 13 14 16 16 17 18 19 2V 21 ? -? 23 24 25 26 27 der Gegenstände . Hackbrett ........ Großes hölzernes Gcrißbcckcn zum Gerißmsngen für die Küche Gerißkasten ^ 2 F . l , l br . 1 ^ h . oben 1 ^ br . für die Zimmcrofcn , . Große Waschkusc mit 4 eisernen Reifen . . . . . . . Kleinere Waschkufen . . . . Äreutzschragen , um die Waschkufcn daraus zu setzen ..... Badewannen ....... Holzschragen ....... II . Oefen mit Zubehör . Gegossene eiserne Oefen , gewöhn¬ licher Art , nebst Ofen - Pfeife mit Schiebe «: und Aschkasten . . Ts offene eiserne Oefen mit ^ . nebst Aschkasten und OfcnNfeifL . . . . . Gerißschippen . . . . . . . Etocheisen . . . . . . . . AI . Bettzeug . Ma - rahen , jede mit 2 . ) ^ Noß hssren für dix Zrren . . . desgl . für die Wärtsr , b > I ^ r teri !: nen und die Magd . '. Kopfmattatzen jede mit 5 ^ 2 >!oß haaren für die Irren . . ^ deSgl . für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . Wollene Decken sur die ^ Irren der Stücke . 1 1 7 1 ? 1 3 1 10 2 7 7 30 40 ? 30 c 37 ) 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 33 39 40 41 42 43 4 -45 46 47 desgl für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . . IV . Lein - Zeug , Strohsäckc für die Irren . - dcsgl für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . ^ Leintücher für die Irren . . dcsgl für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . . Dccken - Ueberzüge für die Irren . dcsgl . für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . , Kopfmatratzen - Ueberzüge für die Irren desgl . für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . . Handtücher für die Irren . . . dcsgl . für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . . Tischtücher , thcils für die Wärter ?c . theilS zum gemeinschaftlichen Gebrauch ....... Grobe Anfnahm - Tücher . . . V . Kleidungsstücke , Hosen von grauem Tuch . Hosen von Zwillich . . Jacken von grauem Tuch . Jacken von Zwillich . . Westen von grauem Tuch Rappen von grauem Tuch ^ ' auenröcke von Zwillich . . . . . . . . 10 40 6 LS 10 80 10 80 10 120 16 12 12 20 40 20 40 20 20 40 ( ? « ) Anzahl L' >' u° - > Benennung der Gegenstände , ??r. « 49 4 so 61 S2 63 64 65 66 67 68 69 60 Kl 62 63 64 65 66 67 Fcaucnkamisö ! cr von Zwillich Frauenröcke von Lirtey . , Frauenhaubcn v / weisser Leinwand Mannerhcmden von Leinwand Frauenbemdcn von Leinwand Zwangjacken von Zwillich . . Mannsstrümyfe ...... Frauenstrümpfe ..... Taschentücher von Leinwand , . Halstücher für Frauen v . Siamoise VI , Gartengeschirr . Eiserne Rechen . . kleine Handschauffeln . . . . . . . . . VII . Verschiedene Gegenstände . Fourncau 4 ^ F . l . u . br auf beiden Seiten von Sturzblcch mit einer Platte von Gußeisen mit 4 gro¬ ßen und 2 kleineren Lüchern , ei¬ nen Backofen , 1 kupfernen Was¬ serkessel und kupfernen Krahne » , sodann 6 eisernen Ringen . . Grosser Kessel von Eisen zum Fleischkvchen 24 Quart haltend Kessel von Eisen zum Gemüse 18 der Zlückc 40 20 40 40 40 4 60 Pr . 40 40 36 St . 40 10 2 6 2 2 4 1 . 1 ! 1 68 Kessel von Eisen zum Gemüse 14 Quart haltend . . . . . - t ( 39 ) Benennung der Gegenstände . Kcs, el von Eisen 9 Quart haltend . . Bratpfanne von Eisen ...... Kasserolcn von verschiedener Größe . Große eiserne Schöpflöffel . . . / Kleinere - 1 Quart haltend . . . Eiserne Schaumlöffel ...... Kroße eiserne Gabel mit 2 Zinken . Großes Messer und Gabel zum Fseiich verschneiden ......... Brotmesser .......... Große Gerißschippe . . . . . . . Stocheisen .......... Feuerzange .......... Große kupferne Seihe ...... Blechernes Reibeisen ...... Kiiebemvaage mit Gewicht . . . . Kleine Waage mit ! Pf . Einsatz . . Blechernes Halbmaaß - Keschirr . . . Blechernes Quartgeschirr ..... Hackmesser .......... Zrtenc Kasserolcn ...... . Große steinerne Töpfe . . . . . . Kleinere Salzfaß für die Küche ...... Zober für Gemüse zu waschen . . . Gefäß zum Wasserschöpfen . . . . Küchenlampen ......... Große irdene Schüssel » . . .. . . Tiefe irdene Teller ....... Kleine irdene Suppenschüsseln für die Zrren .......... dergleichen für die Wärter , die Wär¬ terinnen und die Magd . . . . Kleine irdene Teller für die Zrren . Kleine irdene Teller für die Wörter , die Wärterinnen und die Magd . Großer zinnerner Suppenlöffel . . -. Zinnerne Eßlöffel ....... -völzerne Eßlöffel ....... Salzfässer für den Tisch ..... steinerne Kruge ....... , ( 40 ) Laufen¬ de Nr . 107 108 100 1l0 III 112 113 114 115 115 117 118 119 120 121 122 123 124 125 125. 127 128 129 130 Bouleillcn .......... Zinnerne Trinkbecher für tie Zrren Quarr haltend ........ dcrgl . für die Wärter , die Wärterin¬ nen und die Wagd ...... Großer Wasserkessel ron Eisen für die Badeanstalt 150 Quart ballend . . Markrkörbc .......... Ordinaire Steinmangcn ..... Waschmangen ......... Hvlzsäge ........... Handbeil .......... Runde eiserne Schauffel für den Keller Große Staubbesen mit langem Stiel . Kleine Handstaubbesen ...... Haarbesen zum Kehren ..... Ordinaire Besen ....... . Stiele in die Besen ....... Bürsten mit langem Stiel j zum Reinigen >Ncme ordinaire Bürsten ^ der Stube » Kleiderbürsten ......... Schuhbürsten ......... Gießkannen . . . ' ...... Flurlalcrnen mit Lampen undReverbcrS Handlaterne ......... Kleider - Riegel 4 F . l . ^ für die Wärter , Steinerne Nachttöpfe >die Wärterinnen Blecherne Lampen ) und die Magd . 6 40 1 2 4 4 1 1 1 2 2 z 12 12 4 4 4 8 2 9 1 5