Uploaded by 江口豊明

ISO-15614-11 2002 GER

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DEUTSCHE NORM
Entwurf
Oktober 2002
Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe
Schweißverfahrensprüfung
Teil 11: Elektronen- und Laserstrahlschweißen
(ISO 15614-11:2002) Deutsche Fassung EN ISO 15614-11:2002
EN ISO 15614-11
ICS 25.160.10
Specification and qualification of welding procedures for metallic
materials – Welding procedure test –
Part 11: Electron and laser beam welding (ISO 15614-11:2002);
German version EN ISO 15614-11:2002
Descriptif et qualification d’un mode opératoire de soudage pour les
matériaux métalliques – Epreuve de qualification d’un mode opératoire
de soudage –
Partie 11: Soudage par faisceau d’électrons et par faisceau laser
(ISO 15614-11:2002);
Version allemande EN ISO 15614-11:2002
Die Europäische Norm EN ISO 15614-11:2002 hat den Status einer
Deutschen Norm.
Nationales Vorwort
Die Europäische Norm EN ISO 15614-11:2002 wurde vom CEN/TC 121/SC 1
„Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe“ in Zusammenarbeit mit ISO/TC 44/SC 10 „Vereinheitlichung von
Schweißvorschriften“ erarbeitet. Die zuständigen deutschen Normungsgremien
sind die Gemeinschaftsausschüsse DIN/DVS AA 15.1/AG V 9.1 „Elektronenstrahlschweißen“ und AA 15.2/AG V 9.2 „Laserstrahlschweißen und -schneiden“
im NAS.
Für die im Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen bzw. Norm-Entwürfe
bestehen mit der gleichen Norm-Nummer identische DIN-Normen.
Fortsetzung 25 Seiten EN
Normenausschuss Schweißtechnik (NAS) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V.
 DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise,
nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet.
Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
Ref. Nr. DIN EN ISO 15614-11:2002-10
Preisgr. 12
Vertr.-Nr. 2312
– Leerseite –
ENTWURF
prEN ISO 15614-11
März 2002
ICS 25.160.10
Ersatz für
Deutsche Fassung
Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe
Schweißverfahrensprüfung
Teil 11: Elektronen- und Laserstrahlschweißen
(ISO 15614-11:2002)
Specification and qualification of welding
procedures for metallic materials – Welding
procedure test – Part 11: Electron and laser beam
welding
(ISO 15614-11:2002)
Descriptif et qualification d’un mode opératoire de
soudage pour les matériaux métalliques –
Epreuve de qualification d’un mode opératoire de
soudage – Partie 11: Soudage par faisceau
d’électrons et par faisceau laser
(ISO 15614-11:2002)
Diese Europäische Norm wurde von CEN am 2. Mai 2001 angenommen.
Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen
festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu
geben ist.
Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim
Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.
Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer
anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache
gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.
CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden,
Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich.
EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG
EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION
COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION
Management-Zentrum: rue de Stassart, 36
B-1050 Brüssel
 2002 CEN – Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren,
sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.
Ref. Nr. EN ISO 15614-11:2002 D
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Inhalt
Seite
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
2 Normative Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
4 Schweißanweisung (WPS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
5 Schweißverfahrensprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
6 Prüfstück . . . . . . . . . . . . .
6.1 Allgemeines . . . . . . . . . .
6.2 Form und Maße der Prüfstücke
6.3 Schweißen der Prüfstücke . . .
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5
5
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9
7 Untersuchung und Prüfung . . . . . . .
7.1 Umfang der Untersuchung und Prüfung
7.2 Lage und Entnahme der Proben . . . .
7.3 Zerstörungsfreie Prüfung . . . . . . . .
7.4 Zerstörende Prüfungen . . . . . . . . .
7.5 Ersatzprüfung . . . . . . . . . . . . . .
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. 16
. 17
8 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
8.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
8.2 Bezogen auf den Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
8.3 Bezogen auf die Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
8.4 Bezogen auf Haltevorrichtungen, Spannvorrichtungen und Bearbeitung 18
8.5 Bezogen auf den Grundwerkstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
8.6 Bezogen auf den Zusatzwerkstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
8.7 Bezogen auf die Verbindungsgeometrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.8 Bezogen auf das Vorhandensein einer Schweißbadsicherung . . . . . . 19
8.9 Bezogen auf die Art der Schweißnaht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.10 Bezogen auf die Schweißposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.11 Bezogen auf die Schweißparameter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.12 Bezogen auf die Vorwärmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.13 Bezogen auf die Wärmenachbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.14 Bezogen auf die Anzahl der Lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
8.15 Gültigkeitsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
9 Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR) . . . 20
Anhang A (informativ) Qualifizierung eines Schweißverfahrens,
Berichtsvordruck (WPQR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Anhang ZA (normativ) Liste der ISO-Normen, die mit Europäischen
Normen im Abschnitt 2 übereinstimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Anhang ZB (informativ) Abschnitte in dieser Europäischen Norm,
die grundlegende Anforderungen oder andere Vorgaben von
EU-Richtlinien betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
2
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Vorwort
Der Text der EN ISO 15614-11:2002 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 121 „Schweißen“, dessen
Sekretariat vom DS gehalten wird, in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee ISO/TC 44 „Welding and
allied processes“ erarbeitet.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung
eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis September 2002, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis September 2002 zurückgezogen werden.
Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die
Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der
EU-Richtlinien.
Zusammenhang mit EU-Richtlinien siehe informativen Anhang ZB, der Bestandteil dieser Norm ist.
Die Anhänge A und ZB sind informativ.
Der Anhang ZA ist normativ.
Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden
Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und
das Vereinigte Königreich.
Einleitung
Mit der Qualifizierung von Schweißverfahren wird bewiesen, dass die Fertigungsvorgänge mit dem vereinbarten
Schweißverfahren einschließlich der vorhergehenden und nachfolgenden Bearbeitung vollständig übereinstimmen.
Bevor ein vorgesehenes Schweißverfahren in der Fertigung eingesetzt wird, sollte der Hersteller die Eignung
der Schweißanweisung (WPS) ermitteln und schriftlich belegen, ob eine Schweißnaht die verlangte Qualität
erreicht.
Bis heute ist die Eignung von Schweißverfahren für Schweißteile als Teil der qualitätssichernden Aktiviäten
anerkannt. Bislang wird die Anerkennung der Eignung von Schweißverfahren durch Schweißverfahrensprüfungen
nur für Schweißteile durchgeführt und dokumentiert, die Sicherheitsfragen betreffen und von öffentlichem
Interesse sind. Gegenwärtig wird die europäische Harmonisierung der Vorgaben für Schweißverfahrensprüfungen durch das Erstellen Europäischer Normen angestrebt. Dadurch erreicht der Hersteller ein größeres
Vertrauen für den Anwender.
Die Prüfungen dienen auch als Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Leistungen, die von den
zuständigen Behörden gefordert werden. In dieser Norm umfasst der Begriff „Schweißverfahren“ alle Tätigkeiten, die das Schweißergebnis beeinflussen, wie Vorbereitung, Schweißparameter, Nachbehandlung und
Nacharbeit.
3
EN ISO 15614-11:2002 (D)
1
Anwendungsbereich
Diese Europäische Norm legt fest, wie eine Schweißanweisung für das Elektronenstrahl- oder Laserstrahlschweißen durch eine Schweißverfahrensprüfung qualifiziert wird.
Diese Norm ist Teil einer Normenreihe. Einzelheiten dieser Normenreihe sind in prEN ISO 15607, Anhang A,
enthalten.
Diese Norm definiert die Bedingungen für die Durchführung der Qualifizierung von Schweißverfahrensprüfungen
und die Grenzen der Gültigkeit eines qualifizierten Schweißverfahrens für alle praktischen schweißtechnischen
Tätigkeiten innerhalb des Geltungsbereiches der variablen Einflussgrößen, der im Abschnitt 8 aufgeführt ist.
Die Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit dieser Norm und gemeinsam mit zusätzlichen Prüfungen,
wenn entsprechend festgelegt, durchgeführt werden.
Diese Norm gilt unabhängig von der Form der Teile, ihrer Dicke, ihrer Herstellungsart (gewalzt, geschmiedet,
gegossen, gesintert usw.) sowie ihrer Wärmebehandlung für metallische Werkstoffe. Sie umfasst uneingeschränkt
die Fertigung neuer Teile und Reparaturarbeiten.
2
Normative Verweisungen
Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen
Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung
eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation
(einschließlich Änderungen).
EN 571-1, Zerstörungsfreie Prüfung – Eindringprüfung – Teil 1: Allgemeine Grundlagen.
EN 895, Zerstörende Prüfung von Schweißverbindungen an metallischen Werkstoffen – Querzugversuch.
EN 910, Zerstörende Prüfung von Schweißnähten an metallischen Werkstoffen – Biegeprüfungen.
EN 970, Zerstörungsfreie Prüfung von Schmelzschweißnähten – Sichtprüfung.
EN 1043-2, Zerstörende Prüfung von Schweißverbindungen an metallischen Werkstoffen – Härteprüfung –
Teil 2: Mikrohärteprüfung an Schweißverbindungen.
EN 1290, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen – Magnetpulverprüfung von Schweißverbindungen.
EN 1321, Zerstörende Prüfung von Schweißverbindungen an metallischen Werkstoffen – Makroskopische und
mikroskopische Untersuchungen von Schweißnähten.
EN 1435, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen – Durchstrahlungsprüfung von Schmelzschweißverbindungen.
EN 1714, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen – Ultraschallprüfung von Schweißverbindungen.
EN ISO 6947, Schweißnähte – Arbeitspositionen – Definitionen der Winkel von Neigung und Drehung
(ISO 6947:1993).
prEN ISO 15607, Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe –
Allgemeine Regeln (ISO/DIS 15607:2000).
prEN ISO 15609-3:2000, Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe –
Schweißanweisung – Teil 3: Elekronenstrahlschweißen (ISO/DIS 15609-3:2000).
prEN ISO 15609-4:2000, Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe –
Schweißanweisung – Teil 4: Laserstrahlschweißen (ISO/DIS 15609-4:2000).
EN ISO 13919-1, Schweißen – Elektronen- und Laserstrahl-Schweißverbindungen – Leitfaden für
Bewertungsgruppen für Unregelmäßigkeiten – Teil 1: Stahl (ISO 13919-1:1996).
prEN ISO 13919-2, Schweißen – Elektronen- und Laserstrahl-Schweißverbindungen – Richtlinie für
Bewertungsgruppen für Unregelmäßigkeiten – Teil 2: Aluminium und seine schweißgeeigneten Legierungen
(ISO/FDIS 13919-2:1999).
4
EN ISO 15614-11:2002 (D)
3
Begriffe
Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gelten die in prEN ISO 15607, prEN ISO 15609-3 und
prEN ISO 15609-4 aufgeführten Begriffe.
4
Schweißanweisung (WPS)
Eine pWPS (vorläufige Schweißanweisung) muss nach prEN ISO 15609-3 für das Elektronenstrahlschweißen
und nach prEN ISO 15609-4 für das Laserstrahlschweißen erstellt werden. Sie muss die Grenzwerte für alle
relevanten Parameter enthalten.
Eine WPS muss solange als pWPS eingeordnet werden, bis sie in Übereinstimmung mit dieser Norm
qualifiziert worden ist.
Die Schweißanweisung (WPS) muss Einzelheiten, wie die schweißtechnische Tätigkeit auszuführen ist,
enthalten, einschließlich Heften und Spannen.
5
Schweißverfahrensprüfung
Das Herstellen und Prüfen der Prüfstücke muss mit den Abschnitten 6 und 7 dieser Norm übereinstimmen.
Um die Fertigungsbesonderheiten für die Erzeugnisse zu berücksichtigen, kann die Qualifizierung in jeder der
Bewertungsgruppen B, C oder D erfolgen, wie sie in EN ISO 13919-1 für Stähle oder in prEN ISO 13919-2 für
Aluminium und seine Legierungen festgelegt sind.
Die Bewertungsgruppen sollten im Einzelfall durch die Anwendungsnorm oder durch den verantwortlichen
Konstrukteur festgelegt werden.
6
Prüfstück
6.1
Allgemeines
Das Bauteil, das durch Elektronen- oder Laserstrahlschweißverfahren gefertigt wird, kann durch ein oder
mehrere genormte Prüfstücke, wie sie in 6.2 festgelegt sind, verkörpert werden.
6.2
Form und Maße der Prüfstücke
Die Prüfstücke müssen eine ausreichende Größe aufweisen, um eine entsprechende Wärmeverteilung
sicherzustellen und um zerstörende und/oder zerstörungsfreie Prüfungen zu ermöglichen.
Das Prüfstück muss festgelegt werden und so gestaltet sein, dass es soweit als möglich das Teil und dessen
Verbindungsgeometrie verkörpert.
Es können ein oder mehrere zusätzliche Prüfstücke oder ein längeres Prüfstück, das die Mindestgröße
überschreitet, verwendet werden, um Zusatz- und/oder Wiederholungsprüfungen nach 7.5 zu berücksichtigen.
Falls die Anwendernorm oder die Spezifikation es verlangt, muss für Blech die Hauptwalzrichtung des Blechwerkstoffes auf dem Prüfstück angegeben werden.
Die Dicke und/oder der Rohraußendurchmesser der Prüfstücke müssen nach 8.5.2.1 und 8.5.2.2 ausgewählt
werden.
Wenn nicht anderweitig festgelegt, müssen die Form und Mindestmaße des Prüfstückes so beschaffen sein,
wie sie nachfolgend aufgeführt sind. Trotzdem muss die Länge des Prüfstückes so groß sein, dass die
entsprechende Anzahl der Prüfstücke (wie in den Tabellen 1 bis 3 aufgeführt) vorbereitet werden kann.
6.2.1
Längsstumpfnaht
Das Prüfstück muss mit Bild 1 übereinstimmen.
5
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung
(pWPS) angegeben.
a = 3 × t; Mindestmaß 150 mm
b = 6 × t; Mindestmaß 300 mm
t ist die Dicke des dünneren Werkstoffes beim Verbinden unterschiedlicher Dicken
Bild 1 – Prüfstück für eine Längsstumpfnaht
6.2.2
Umfangsstumpfschweißnaht
Das Prüfstück muss mit den Bildern 2a) oder 2b) übereinstimmen. Wenn Rohre mit kleinen Durchmessern
verwendet werden, können mehrere Prüfstücke notwendig sein.
In Fällen, in denen der Durchmesser D des Teiles größer als 150 mm und D > 20 t ist, kann zur Qualifizierung
des Verfahrens das Schweißen eines Längsprüfstückes durchgeführt werden. Die Prüfung muss so gestaltet
werden, dass die Schweißnahtüberlappung und Bereiche des Leistungsabfalls integriert sind.
ANMERKUNG Das Wort „Rohr“ schließt jede Art von „Rohr“ oder „Hohlprofil“ ein.
6.2.2.1 Radiale Stumpfnaht am Rohr (nach Bild 2a)).
6.2.2.2 Axiale Schweißnaht an Rohr mit Rohr oder Rohr mit Blech (nach Bild 2b)).
6.2.3
Andere Schweißnahtarten
6.2.3.1 T-Stumpfnaht
Das Prüfstück muss mit Bild 3 übereinstimmen.
Eine T-Stumpfnaht kann wie folgt angefertigt werden:
a) T-Stumpfstoß von einer Seite;
b) T-Stumpfstoß von beiden Seiten;
c) Kehlnaht (unvollständige Durchschweißung) von einer oder zwei Seite(n);
d) Stichnaht.
6
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung
(pWPS) angegeben.
a = 3 × t; Mindestmaß 150 mm
D = Rohraußendurchmesser
t = Wanddicke des dünneren Rohres beim Verbinden unterschiedlicher Dicken
a) Prüfstück für eine radiale Rohrstumpfnaht
Legende
1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung
(pWPS) angegeben.
a = Mindestabmessung des Bleches oder des Bauteils
D = Rohraußendurchmesser
a ≥ D + 6 × t; Mindestmaß D + 150 mm
t = Blechdicke
b) Prüfstück für eine axiale Stumpfnaht an Rohr mit Rohr oder Rohr mit Blech
Bild 2 – Prüfstücke für Umfangsstumpfnähte
7
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung
(pWPS) angegeben.
Für Ausführung a), b) und c):
Für Ausführung d):
a1 ≥ 6 × t2; Mindestmaß 50 mm
a1 ≥ 6 × t1; Mindestmaß 50 mm
a2 ≥ 6 × t1; Mindestmaß 100 mm
a2 ≥ 6 × t2; Mindestmaß 100 mm
b ≥ 300 mm
b ≥ 300 mm
t1 und t2 = Blechdicken
Bild 3 – Prüfstück für einen T-Stoß
6.2.3.2 Stichnaht
Das Prüfstück für eine zweischichtige Überlappnaht muss mit dem in Bild 4 gezeigten Bauteil übereinstimmen.
Die Schweißung kann entweder eine unvollständige oder vollständige Durchschweißung aller Bleche oder
Platten sein.
Legende
1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung
(pWPS) angegeben.
a ≥ 4 × (t1 + t2); Mindestmaß 100 mm
b ≥ 300 mm
t1 und t2 = Blechdicken
ANMERKUNG Die Verbindung kann auch aus drei oder mehreren übereinander liegenden Blechen bestehen.
Bild 4 – Prüfstück für eine Stichschweißung
8
EN ISO 15614-11:2002 (D)
6.3
Schweißen der Prüfstücke
Vorbereitung und Schweißen von Prüfstücken, die für die Anwendung repräsentativ sind, müssen in Übereinstimmung mit der pWPS und unter den gleichen Bedingungen wie in der Fertigung ausgeführt werden.
Falls Heftschweißungen in der endgültigen Verbindung überschweißt werden müssen, sind sie im Prüfstück
einzuschließen.
Die Schweißungen und Prüfungen der Prüfstücke müssen von einem Prüfer oder einer Prüfstelle bestätigt
werden.
7
7.1
Untersuchung und Prüfung
Umfang der Untersuchung und Prüfung
Untersuchung und Prüfung schließen die zerstörungsfreien Prüfungen (NDE) und zerstörenden Prüfungen ein,
die mit den Anforderungen der entsprechenden Tabellen 1, 2 oder 3 übereinstimmen müssen.
Tabelle 1 – Untersuchungen und Prüfungen für Schweißnähte der Bewertungsgruppe B
Untersuchungs- und
Prüfungsart
Prüfstück
Stumpfnaht
Bilder 1, 2a) und 2b)
Siehe
Tabellenfußnote
–
– Oberflächenrissprüfung
100 %
100 %
100 %
100 %
– metallographische
Untersuchung
mindestens 1 Probe
c
– Härteprüfung
falls gefordert
d
– Querbiegeprüfung
falls gefordert:
e
2 wurzelseitige Proben und
–
2 oberseitige Proben
–
falls gefordert:
f
1 wurzelseitige Probe und
–
1 oberseitige Probe
–
– Querzugprüfung
2 Proben
g
– Zähigkeitsprüfung
1 Probensatz
h
– Sichtprüfung
–
– Ultraschallprüfung
100 %
100 %
100 %
– Härteprüfung
falls gefordert
–
– metallographische
Untersuchung
2 Proben
c
– andere Prüfungen
falls gefordert
–
– Sichtprüfung
– Durchstrahlungsprüfung
– Ultraschallprüfung
– Längsbiegeprüfung
T-Stoß
Bild 3 i
Untersuchungs- und
Prüfungsumfang
– Oberflächenrissprüfung
a
a
b
b
j
Fußnoten siehe nächste Seite.
9
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Tabelle 1 (fortgesetzt)
Prüfstück
Stichnaht
Bild 4
Untersuchungs- und
Prüfungsart
Untersuchungs- und
Prüfungsumfang
Siehe
Tabellenfußnote
– Sichtprüfung
100 %
–
– metallographische
Untersuchung
2 Proben
c
falls gefordert
–
– andere Prüfungen
(z. B. Härteprüfung,
Leckprüfung, Schälprüfung ...)
a
Durchstrahlungs- und/oder Ultraschallprüfung.
b
Eindringprüfung oder Magnetpulverprüfung. Bei nichtmagnetisierbaren Werkstoffen, Eindringprüfung.
c
Eine Probe ist für die Stumpfnaht am Blech erforderlich. Drei Proben sind für die Stumpfnaht am Rohr erforderlich
(siehe Bild 6). Für jede genormte Schweißposition nach EN ISO 6947 durchzuführen. Diese Proben sind makroskopischen und mikroskopischen Untersuchungen zu unterwerfen.
d
Härteprüfungen sind erforderlich in Abhängigkeit von Grundwerkstoff und Zusatzwerkstoff.
e
Die zwei wurzelseitigen und zwei oberseitigen Biegeproben sollten bei t ≥ 20 mm vorzugsweise durch vier Seitenbiegeproben ersetzt werden.
f
Längsbiegeprüfungen können bei ebenen Mischverbindungen verwendet werden und ersetzen Querbiegeprüfungen.
g
An Stumpfschweißungen nach Bild 2b) sind Querbiegeprüfungen ungeeignet.
h
In Abhängigkeit von Werkstoff und Dicke, ausgenommen Stumpfschweißungen nach Bild 2b), sind ein oder mehrere
Probensätze aus dem Schweißgut und der WEZ zu entnehmen. Die Prüfungen sind dann relevant, wenn für den
Grundwerkstoff eine Kerbzähigkeit festgelegt oder sie durch Anwendungsnorm vorgeschrieben ist. Falls keine
Prüftemperatur festgelegt ist, muss die Prüfung bei Raumtemperatur ausgeführt werden. Siehe auch 7.4.3. Bei der
Verwendung irgendeines Zusatzwerkstoffes sind zusätzliche Kerbschlagbiegeproben aus den Bereichen der
Decklage und Wurzellage zu entnehmen.
i
Wenn die WPS nicht durch andere Maßnahmen qualifiziert worden ist, müssen zusätzliche Prüfungen, die eine
Bestätigung der mechanischen Eigenschaften des Bauteils ermöglichen, in Betracht gezogen werden.
j
Es sei denn, dass die Dämpfung des Ultraschallstrahls oder der Werkstoffdicke keine brauchbare Ultraschallprüfung
ermöglicht.
10
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Tabelle 2 – Untersuchungen und Prüfungen für Schweißnähte der Bewertungsgruppe C
Untersuchungs- und
Prüfungsart
Prüfstück
Stumpfnaht
Bilder 1, 2a) und 2b)
–
mindestens 1 Probe
b
falls gefordert
falls gefordert:
2 wurzelseitige Proben und
2 oberseitige Proben
falls gefordert:
1 wurzelseitige Probe und
1 oberseitige Probe
2 Proben
–
100 %
100 %
100 %
–
falls gefordert
–
mindestens 1 Probe
c
– andere Prüfungen
falls gefordert
–
– Sichtprüfung
– metallographische
Untersuchung
100 %
–
mindestens 1 Probe
c
– andere Prüfungen
(z. B. Härteprüfung,
Leckprüfung, Schälprüfung, ...)
falls gefordert
–
Sichtprüfung
Durchstrahlungsprüfung
Ultraschallprüfung
Oberflächenrissprüfung
metallographische
Untersuchung
– Längsbiegeprüfung
– Querzugprüfung
Stichnaht
Bild 4
Siehe
Tabellenfußnote
100 %
100 %
100 %
100 %
–
–
–
–
–
– Härteprüfung
– Querbiegeprüfung
T-Stoß
Bild 3 h
Untersuchungs- und
Prüfungsumfang
–
–
–
–
–
Sichtprüfung
Oberflächenrissprüfung
Ultraschallprüfung
Härteprüfung
metallographische
Untersuchung
a
a
b
e
–
–
f
–
–
g
b
i
a
Durchstrahlungs- und/oder Ultraschallprüfung.
b
Eindringprüfung oder Magnetpulverprüfung. Bei nichtmagnetisierbaren Werkstoffen, Eindringprüfung.
c
Eine Probe ist für die Stumpfnaht am Blech erforderlich. Drei Proben sind für die Stumpfnaht am Rohr erforderlich
(siehe Bild 6). Für jede genormte Schweißposition nach EN ISO 6947 durchzuführen. Diese Proben sind makroskopischen Untersuchungen zu unterwerfen.
d
Härteprüfungen sind erforderlich in Abhängigkeit von Grundwerkstoff und Zusatzwerkstoff.
e
Die zwei wurzelseitigen und zwei oberseitigen Biegeproben sollten bei t ≥ 20 mm vorzugsweise durch vier Seitenbiegeproben ersetzt werden.
f
Längsbiegeprüfungen können bei ebenen Mischverbindungen verwendet werden und ersetzen Querbiegeprüfungen.
g
An Stumpfschweißungen nach Bild 2b) sind Querbiegeprüfungen ungeeignet.
h
Wenn die WPS nicht durch andere Maßnahmen qualifiziert worden ist, müssen zusätzliche Prüfungen, die eine
Bestätigung der mechanischen Eigenschaften des Bauteils ermöglichen, in Betracht gezogen werden.
i
Es sei denn, dass die Dämpfung des Ultraschallstrahls oder der Werkstoffdicke keine brauchbare Ultraschallprüfung
ermöglicht.
11
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Tabelle 3 — Untersuchung und Prüfung für Schweißnähte der Bewertungsgruppe D
Untersuchungs- und
Prüfungsart
Prüfstück
Stumpfnaht
Bilder 1, 2a) und 2b)
T-Stoß
Bild 3
Stichnaht
Bild 4
a
Untersuchungs- und
Prüfungsumfang
Siehe
Tabellenfußnote
– Sichtprüfung
100 %
–
– Durchstrahlungsprüfung
falls gefordert
–
– Ultraschallprüfung
falls gefordert
–
– Oberflächenrissprüfung
falls gefordert
–
– metallographische
Untersuchung
mindestens 1 Probe
a
– Sichtprüfung
100 %
–
– Oberflächenrissprüfung
falls gefordert
–
– Ultraschallprüfung
falls gefordert
–
– metallographische
Untersuchung
mindestens 1 Probe
a
– Sichtprüfung
100 %
–
– metallographische
Untersuchung
mindestens 1 Probe
a
Eine Probe ist für die Stumpfschweißung am Blech erforderlich. Drei Proben sind für die Stumpfnaht am Rohr
erforderlich (siehe Bild 6). Für jede genormte Schweißposition nach EN ISO 6947 durchzuführen. Diese Proben sind
nur makroskopischen Untersuchungen zu unterwerfen.
7.2
Lage und Entnahme der Proben
Die Lage der Proben muss mit den Bildern 5 bis 8 übereinstimmen.
Im Fall von Überlappungsbereichen (Leistungsanstieg und Leistungsabfall) müssen zwei metallographische
Proben aus folgenden Positionen entnommen werden:
– eine in der Überlappung;
– eine im Bereich des Leistungsabfalls.
Wenn es nicht möglich ist, diese beiden Proben zu entnehmen, weil der Umfang der Überlappung vor dem
Beginn des Abfalls zu gering ist, muss nur eine Probe aus dem Bereich des Leistungsabfalls entnommen
werden.
Aus diesem Bereich können, falls in der Spezifikation festgelegt, auch andere Proben entnommen werden.
Die Proben müssen bei der zerstörungsfreien Prüfung (NDE) ein zufrieden stellendes Ergebnis gezeigt haben,
bevor sie entnommen werden. Es ist zulässig, die Proben aus Stellen zu entnehmen, die sich außerhalb der
Bereiche befinden, die zulässigen Unregelmäßigkeiten, so wie sie in 7.3.2 festgelegt sind, aufweisen.
7.3
7.3.1
Zerstörungsfreie Prüfung
Verfahren
Nach einer erforderlichen Wärmenachbehandlung und vor dem Aufteilen in Proben sind alle Prüfstücke einer
Sichtprüfung und zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit den Tabellen in 7.1 zu unterziehen.
Abhängig von der Geometrie der Verbindung und vom Werkstoff müssen zerstörungsfreie Prüfungen nach
EN 970 (Sichtprüfung), EN 1435 (Durchstrahlungsprüfung), EN 1714 (Ultraschallprüfung), EN 571-1 (Eindringprüfung) und EN 1290 (Magnetpulverprüfung) durchgeführt werden.
7.3.2
Bewertungsgruppen
Ein Schweißverfahren ist qualifiziert, wenn die im Prüfstück nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten innerhalb
der festgelegten Grenzen der vereinbarten Bewertungsgruppen der nachfolgenden Normen liegen:
– EN ISO 13919-1 für Stähle ohne die einschränkende Dickenbegrenzung;
– prEN ISO 13919-2 für Aluminium und seine Legierungen.
12
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Bereich 1 für
1 Zugprobe
1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder
2 Seitenbiegeproben
2 Bereich 2 für
Kerbschlagbiegeprobe und zusätzliche Proben, falls gefordert
3 Bereich 3 für
1 Zugprobe
1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder
2 Seitenbiegeproben
4 Bereich 4 für
1 metallographische Probe/Härteprüfung (falls gefordert)
5 Abfall:
falls t ≤ 25 mm: Abfall 25 mm
falls t > 25 mm: Abfall mindestens 50 mm
6 Schweißrichtung
Bild 5 – Probenlage für eine Längsstumpfnaht am Blech
13
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Bereich 1 für
1 Zugprobe
1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder
2 Seitenbiegeproben
2 Bereich 2 für
Kerbschlagbiegeprobe und zusätzliche Proben, falls gefordert
3 Bereich 3 für
1 Zugprobe
1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder
2 Seitenbiegeproben
4 Bereich 4 für
1 metallographische Probe/Härteprüfung (falls gefordert)
5 Bereich 5 für
1 metallographische Probe
6 Bereich 6 für
1 metallographische Probe
R Stelle des Überlappungsbeginns
E Stelle des Leistungsabfallanfangs
F Stelle des Leistungsabfallendes
ANMERKUNG Die Bereiche 1, 2, 3 und 4 dürfen sich nicht zwischen den Bereichen „RE“ und „EF“ befinden. Metallographische Prüfungen sind zusätzlich für jede genormte Schweißposition durchzuführen (nur bei Orbitalschweißungen).
Bild 6 – Probenlage für eine Stumpfnaht am Rohr
14
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Abfall: falls (t1 oder t2) ≤ 25 mm:
Abfall 25 mm
falls (t1 oder t2) > 25 mm:
Abfall mindestens 50 mm
2 metallographische
Untersuchung/Härteprüfung
(falls gefordert)
3 andere Prüfungen
(falls gefordert)
4 Schweißrichtung
a) Probenlage für eine T-Stumpfnaht von einer oder zwei Seite(n) bzw. eine Kehlnaht
(unvollständige Durchschweißung) von einer oder zwei Seite(n)
Legende
1 Abfall: falls (t1 oder t2) ≤ 25 mm:
Abfall 25 mm
falls (t1 oder t2) > 25 mm:
Abfall mindestens 50 mm
2 metallographische
Untersuchung/Härteprüfung
(falls gefordert)
3 andere Prüfungen
(falls gefordert)
4 Schweißrichtung
b) Probenlage in einer Stichschweißung
Bild 7 – Probenlage in einer T-Stumpfnaht
15
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Legende
1 Abfall: falls (t1 + t2) ≤ 25 mm: Abfall 25 mm
falls (t1 + t2) > 25 mm: Abfall mindestens 50 mm
2 metallographische Untersuchung/Härteprüfung (falls gefordert)
3 andere Prüfungen (falls gefordert)
4 Schweißrichtung
Bild 8 – Probenlage bei einer Stichnaht
7.4
7.4.1
Zerstörende Prüfungen
Querzugprüfung
7.4.1.1 Verfahren
Die Querzugprüfung muss bei Raumtemperatur oder einer anderen vereinbarten Prüftemperatur durchgeführt
werden. Die Proben und Prüfungen für Querzugprüfungen an Stumpfstöße müssen mit EN 895 übereinstimmen.
Für Rohre mit einem Außendurchmesser > 50 mm ist die Nahtüberhöhung auf beiden Seiten abzuarbeiten,
damit die Probe die gleiche Dicke wie die Rohrwand hat.
Für Rohre mit einem Außendurchmesser ≤ 50 mm und wenn der Gesamtquerschnitt kleiner Rohre verwendet
wird, kann die Nahtüberhöhung im Innern des Rohres unbearbeitet bleiben.
7.4.1.2 Bewertungsgruppen
Bei Schweißungen in den Bewertungsgruppen B oder C darf die Zugfestigkeit der Probe nicht niedriger sein
als der für die Anwendung festgelegte Mindestwert, der in der pWPS aufgeführt ist.
7.4.2
Biegeprüfung
7.4.2.1 Verfahren
Die Proben und das Prüfverfahren für die Biegeprüfung für Stumpfstöße müssen mit EN 910 übereinstimmen.
Für Verbindungen aus unterschiedlichen Metallen oder verschiedene Stumpfstöße an Blechen können eine
wurzelseitige und eine oberseitige Längsbiegeprobe an Stelle der Querbiegeprobe verwendet werden.
Der Biegedurchmesser und das Prüfverfahren sind in der pWPS zu beschreiben.
Die Proben sollten bis zu 180° gebogen werden, es sei denn, dass auf Grund von Festigkeit und/oder Verformbarkeit des Grundwerkstoffes oder des Schweißgutes andere Grenzwerte vorgegeben sind.
7.4.2.2 Bewertungsgruppen
Wenn nicht anders festgelegt, darf während der Prüfungen an den Proben keine Unregelmäßigkeit von einer
Länge > 3 mm in irgendeiner Richtung auftreten. Unregelmäßigkeiten, die nicht durch einen Schweißfehler
verursacht wurden und an den Probenkanten auftreten, sind bei der Beurteilung nicht zu beachten.
16
EN ISO 15614-11:2002 (D)
7.4.3
Zähigkeitsprüfung
Auf Grund von Schwierigkeiten bei der Durchführung von gültigen Zähigkeitsprüfungen an schmalen Elektronenstrahl- und Laserstrahl-Schweißnähten müssen Prüfverfahren und Bewertungsgruppe in der Spezifikation
festgelegt werden.
7.4.4
Härteprüfung
7.4.4.1 Verfahren
Die Vickers-Mikrohärteprüfung muss nach EN 1043-2 ausgeführt werden.
7.4.4.2 Bewertungsgruppen
Die Prüfkraft und der ermittelte Härtewert müssen den Anforderungen, die in der Konstruktionsphase für das
zu fertigende Bauteil festgelegt wurden, und den Vorgaben der Anwendungsnorm entsprechen.
7.4.5
Metallographische Untersuchung
7.4.5.1 Verfahren
Makroskopische Untersuchungen müssen nach EN 1321 durchgeführt werden, entweder mit dem bloßen
Auge oder bei einer bis zu 50fachen Vergrößerung, wie es angemessen ist.
Makroskopische Untersuchungen müssen den unbeeinflussten Grundwerkstoff beinhalten. Mikroskopische
Untersuchen müssen nach EN 1321 durchgeführt werden.
Schweißungen in der Bewertungsgruppe B müssen makroskopische und mikroskopische Untersuchungen
enthalten. Sie müssen durch beigestellte Photoaufnahmen unterstützt werden.
Schweißungen in den Bewertungsgruppen C und D müssen nur makroskopisch untersucht werden.
Schweißungen in der Bewertungsgruppe C müssen durch beigestellte Photoaufnahmen unterstützt werden.
Schweißungen in der Bewertungsgruppe D können durch beigestellte Photoaufnahmen unterstützt werden.
7.4.5.2 Bewertungsgruppen
Die Bewertungsgruppen müssen so sein, wie in der Spezifikation festgelegt, und den Vorschlägen in
EN ISO 13919-1 für Stähle und prEN ISO 13919-2 für Aluminium und seine Legierungen entsprechen.
7.5
Ersatzprüfung
Falls das Prüfstück eine der Anforderungen an die Sichtprüfung oder andere zerstörungsfreie Prüfungen, die
in 7.3.2 festgelegt sind, nicht erfüllt, ist ein zusätzliches Prüfstück zu schweißen und der gleichen Prüfung zu
unterziehen.
Falls dieses zusätzliche Prüfstück den entsprechenden Anforderungen nicht genügt, muss die pWPS als
ungeeignet angesehen werden, die Anforderungen dieser Norm ohne Änderung zu erfüllen.
Falls eine Probe die entsprechenden Anforderungen nach 7.4 nur infolge einer übersehenen Unregelmäßigkeit
nicht erfüllt, muss für jede Probe, die versagt hat, eine weitere entnommen werden. Die Probe kann, falls
genügend Werkstoff verfügbar ist, dem gleichen Prüfstück oder einem neuen Prüfstück, das den gleichen
Bedingungen unterliegt, entnommen werden.
Falls die zusätzliche Probe die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, muss die pWPS als ungeeignet
angesehen werden, die Anforderungen dieser Norm ohne Änderung zu erfüllen.
8
8.1
Geltungsbereich
Allgemeines
Alle nachfolgend genannten Bedingungen für die Gültigkeit müssen unabhängig voneinander erfüllt werden.
Änderungen außerhalb der festgelegten Bereiche erfordern eine neue Schweißverfahrensprüfung.
8.2
Bezogen auf den Hersteller
Eine Qualifizierung einer WPS, die ein Hersteller erworben hat, gilt nur für das Schweißen in Werkstätten und
unterliegt der gleichen technischen und qualitativen Überwachung dieses Herstellers.
17
EN ISO 15614-11:2002 (D)
8.3
Bezogen auf die Einrichtung
Eine Qualifizierung einer WPS ist nur gültig für das eingesetzte Elektronenstrahlgerät und für die Laserstrahlanlage nach 4.11 der prEN ISO 15609-3:2000, WPS für das Elektronenstrahlschweißen, und der
prEN ISO 15609-4:2000, WPS für das Laserstrahlschweißen.
Durch ausgewählte und in der Spezifikation festgelegte Prüfungen kann diese Qualifizierung auf ähnliche
Einrichtungen vom selben Hersteller ausgedehnt werden.
8.4
Bezogen auf Haltevorrichtungen, Spannvorrichtungen und Bearbeitung
Eine qualifizierte WPS ist nur für die in der WPS beschriebenen Haltevorrichtungen, Spannvorrichtungen oder
Bearbeitung gültig.
8.5
8.5.1
Bezogen auf den Grundwerkstoff
Sorten und Arten
Eine qualifizierte WPS ist nur gültig für die Werkstoffsorte oder -art (bzw. Sorten oder Arten bei Mischverbindungen) des Prüfstückes.
Die Qualifizierung kann auf gleichartige Sorten bzw. Arten erweitert werden, wenn dies in der Spezifikation
festgelegt ist.
8.5.2
Geometrie des Bauteils
8.5.2.1 Dicke
– t Dicke des Prüfstücks
– s Schmelztiefe
s kann größer als t sein (bei äußerer Schweißbadsicherung) oder kleiner (bei einer Kapp- oder einer
Gegenlage).
Eine Verfahrensprüfung, die an einer Dicke „t“ für eine Schmelztiefe „s“ ausgeführt wird, muss die Dicken für
den Geltungsbereich qualifizieren, der in Tabelle 4 angegeben ist.
Tabelle 4 – Geltungsbereich für die Dicke
Maße in Millimeter
Schmelztiefe
Bewertungsgruppe B
Bewertungsgruppe C
Bewertungsgruppe D
s<5
t ± 20 %
t ± 25 %
t ± 30 %
5 ≤ s ≤ 25
t ± 15 %
t ± 20 %
t ± 25 %
s > 25
t ± 10 %
t ± 15 %
t ± 20 %
Für jeden Dickenbereich kann der Hersteller die Strahlleistung so einstellen, dass die geforderte Einbrandtiefe
erreicht wird.
8.5.2.2 Rohrdurchmesser
Eine Verfahrensprüfung, die an einem Durchmesser „D“ ausgeführt wird, muss die Durchmesser für den
Geltungsbereich qualifizieren, der in Tabelle 5 angegeben ist.
Tabelle 5 – Geltungsbereich für den Durchmesser
Maße in Millimeter
8.6
„D“ Durchmesser des Prüfstückes
Geltungsbereich
D
≥ 0,75 D
Bezogen auf den Zusatzwerkstoff
Die qualifizieren WPS gilt nur für den anerkannten Zusatzwerkstoff (Art oder Bezeichnung, Form und Größen).
18
EN ISO 15614-11:2002 (D)
8.7
Bezogen auf die Verbindungsgeometrie
Die qualifizierte WPS gilt nur für die Verbindungsgeometrie und innerhalb der Abstandsgrenzen sowie für
den Versatz der in der Schweißanweisung entsprechend der Verbindungsgestaltung in 4.5 der
prEN ISO 15609-3:2000 für das Elektronenstrahlschweißen und der prEN ISO 15609-4:2000 für das
Laserstrahlschweißen festgelegt ist.
8.8
Bezogen auf das Vorhandensein einer Schweißbadsicherung
Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, wenn keine Schweißbadsicherung hinzugefügt oder entfernt wird.
Folgendes kann als Schweißbadsicherung angesehen werden:
– ein äußeres Sicherungsblech;
– eine Schweißbadunterstützung, die in ein Werkstück maschinell eingearbeitet ist;
– Schweißen der Wurzellage des Prüfstückes mit einem anderen Prozess als Elektronenstrahl- oder Laserstrahlschweißen.
Im letzteren Fall bleiben die Bedingungen für die Ausführung der Schweißnaht mit der qualifizierten Prüfung
verbunden und können deshalb nicht geändert werden.
8.9
Bezogen auf die Art der Schweißnaht
Die qualifizierte WPS gilt nur für die Art der Schweißnaht, für die die Verfahrensprüfung durchgeführt wurde,
d. h. durchgeschweißt oder nicht durchgeschweißt.
8.10
Bezogen auf die Schweißposition
Die qualifizierte WPS gilt nur für die Schweißposition (festgelegt nach EN ISO 6947), die während der Verfahrensprüfung angewendet wird.
8.11
Bezogen auf die Schweißparameter
8.11.1 Elektronenstrahlschweißen
Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, als die festgelegten Bereiche der Schweißparameter, die in der WPS
definiert sind (siehe 4.13 von prEN ISO 15609-3:2000), und die Grenzwerte eingehalten werden.
8.11.2 Laserstrahlschweißen
Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, als die festgelegten Bereiche der Schweißparameter, der in der WPS
definiert sind (siehe 4.13 von prEN ISO 15609-4:2000), und die Grenzwerte eingehalten werden.
8.12
Bezogen auf die Vorwärmung
Wenn ein Verfahren Vorwärmung enthält, ist es nicht erlaubt:
– sie wegzulassen,
– die Temperatur außerhalb des in der WPS vorgegebenen Bereichs zu vermindern oder zu erhöhen.
8.13
Bezogen auf die Wärmenachbehandlung
Es ist nicht erlaubt:
– die Wärmenachbehandlung wegzulassen,
– die Temperatur oder Dauer außerhalb des in der WPS vorgegebenen Bereiches zu vermindern.
8.14
Bezogen auf die Anzahl der Lagen
Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, wenn die Anzahl der Lagen dieselbe ist wie diejenige, die in der Verfahrensprüfung angewendet wird.
8.15
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der Schweißverfahrensprüfung ist unbegrenzt, vorausgesetzt, dass an der Schweißanlage keine größeren Änderungen vorgenommen wurden.
19
EN ISO 15614-11:2002 (D)
9
Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR)
Der Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR) ist eine Darstellung der Beurteilungsergebnisse eines jeden Prüfstückes einschließlich der Ersatzprüfungen. Es müssen die entsprechenden
Einflussgrößen, die für die WPS in Abschnitt 4 dieser Norm aufgelistet sind, enthalten sein, einschließlich der
Einzelheiten jener Merkmale, die auf Grund der Anforderungen des Abschnittes 7 abzulehnen wären.
Falls keine abzulehnenden Merkmale oder unzulässigen Prüfergebnisse gefunden werden, ist eine WPQR,
welche die Prüfergebnisse der Schweißverfahrensprüfung detailliert aufführt, zu qualifizieren und muss vom
Prüfer oder von der Prüfstelle mit einem Datum versehen und unterschrieben werden.
Ein WPQR-Vordruck muss benutzt werden, um Einzelheiten des Schweißverfahrens und der Prüfergebnisse
wiederzugeben, um eine einheitliche Darstellung und Beurteilung der Angaben zu erleichtern.
Anhang A enthält ein Beispiel für einen WPQR-Vordruck.
20
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Anhang A
(informativ)
Qualifizierung eines Schweißverfahrens, Berichtsvordruck (WPQR)
Qualifizierung eines Schweißverfahrens – Prüfungsbescheinigung
Schweißverfahrensprüfung des Herstellers
Prüfer oder Prüfstelle:
Beleg-Nr
Beleg-Nr:
Hersteller:
Anschrift:
Regel/Prüfnorm:
Datum der Schweißung:
Umfang der Qualifizierung
Schweißprozess:
Art der Schweißeinrichtung:
Nahtart:
Schmelztiefe:
Grundwerkstoff(e):
Dicke des Grundwerkstoffes (mm):
Außendurchmesser (mm):
Art des Zusatzwerkstoffes (falls verwendet):
Vakuum:
Schutzgas:
Plasmagas:
Wurzelschutzgas:
Schweißpositionen:
Vorwärmung:
Wärmenachbehandlung und/oder Wärmebehandlung:
Sonstige Angaben:
Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfungsschweißungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der
vorbezeichneten Regeln/Prüfnorm zufrieden stellend vorbereitet, geschweißt und geprüft wurden.
Ort
Prüfer oder Prüfstelle
Datum der Ausstellung
Name, Datum und Unterschrift
21
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Einzelheiten der Prüfungsschweißung
Schweißanweisung
Siehe Anhang A der prEN ISO 15609-3:2000 für das Elektronenstrahlschweißen und prEN ISO 15609-4:2000
für das Laserstrahlschweißen.
22
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Prüfergebnis
Kennzeichnung des Prüfstückes:
Zerstörungsfreie Prüfungen
ausgeführt durch:
mit Unregelmäßigkeiten
ohne
Unregelmäßigkeiten
– Sichtprüfung:
gefordert
ja 앮 nein 앮
– Durchstrahlungsprüfung:
gefordert
ja 앮 nein 앮
Filmart:
nicht
zulässig
zulässig
Kennzeichnung:
– Ultraschallprüfung:
gefordert
ja 앮 nein 앮
– Eindringprüfung:
gefordert
ja 앮 nein 앮
Zerstörende Prüfungen
– Querzugprüfung:
ja 앮
gefordert
nein 앮
ausgeführt durch:
Prüfstückart:
Normal
앮
Verkürzt 앮
Prüfstück
Größe
Kennzeichnung
Art
– Biegeprüfung:
Schweißnaht maschinell
glatt bearbeitet:
%
N/mm2
Dehnung
Grundwerkstoff
앮
Bemerkungen
ausgeführt durch:
ja 앮
nein
앮
Längs
gefordert
ja 앮
nein
앮
Art
nein
Schweißgut
WEZ
gefordert
Kennzeichnung
앮
Bruchlage
Rm
Quer
Prüfstück
ja
Probengröße
Dorndurchmesser
Stützweite
mm
mm
mm
Biegebedingungen
Biegewinkel
Oberseite
Wurzelseite
Bemerkungen
Seite
23
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Kennzeichnung des Prüfstückes:
– Kerbschlagbiegeprüfung:
gefordert
ja
앮
nein 앮
ausgeführt durch:
Kennzeichnung
Querschnitt
am
Kerbgrund
Lage
Temperatur
°C
Prüfstück
Oberfläche
Mitte
cm2
SG:
K
J/cm2
Kerb
SG
WEZ
Einzelwert
Mittelwert
Schweißgut
WEZ: Wärmeeinflusszone
– Härteprüfung:
gefordert
ja
앮
nein 앮
ausgeführt durch:
Zeichnung des Prüfstückes
– Metallographische Untersuchung:
Härtelinie-Nr
gefordert
Ergebnisse
ja
앮
nein 앮
ja
앮
nein 앮
ausgeführt durch:
Andere Prüfungen ausgeführt durch:
Die Prüfungen wurden durchgeführt nach:
Prüfbericht-Nr:
Die Prüfungen sind bestanden:
Die Prüfungen wurden ausgeführt in Anwesenheit von
Prüfer oder Prüfstelle
Name, Datum und Unterschrift
24
Bemerkungen
EN ISO 15614-11:2002 (D)
Anhang ZA
(normativ)
Liste der ISO-Normen, die mit Europäischen Normen im Abschnitt 2 übereinstimmen
Europäische
Norm, enthalten
im Abschnitt 2
Entsprechende
ISO-Norm
EN 895
ISO 4136
Destructive tests on welds in metallic materials – Transverse tensile
test
EN 910
ISO 5173
Destructive tests on welds in metallic materials – Bend tests
EN 970
ISO/DIS 17637
Non-destructive examination of fusion welds – Visual examination
EN 1043-2
ISO/DIS 9015-2
Destructive test on welds in metallic materials – Hardness test –
Part 2: Micro hardness testing on welded joints
EN 1290
ISO/DIS 17638
Non-destructive examination of welds – Magnetic particle examination of welds
EN 1321
ISO/DIS 17639
Non-destructive examination of fusion welds – Macroscopic and
microscopic examination of welds
EN 1435
ISO/DIS 17636
Non-destructive examination of welds – Radiographic examination of
fusion welded joints
EN 1714
ISO/DIS 17640
Non destructive examination of welds – Ultrasonic examination of
welded joints
Titel der ISO-Norm
Anhang ZB
(informativ)
Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforderungen oder
andere Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen
Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommission
und dem Verband der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegende
Anforderungen der Richtlinie 97/23/EWG.
WARNHINWEIS Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitere Anforderungen und
weitere EU-Richtlinien gelten.
Die folgenden Abschnitte dieser Norm sind geeignet, Anforderungen der Richtlinie 97/23/EWG zu unterstützen.
Die Übereinstimmung mit diesen Abschnitten dieser Norm ist eine der Möglichkeiten, die relevanten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie und der zugehörigen EFTA-Vorschriften zu erfüllen.
Tabelle ZB.1 – Übereinstimmung zwischen dieser Europäischen Norm und der Richtlinie 97/23/EWG
Abschnitte/Unterabschnitte
dieser Europäischen Norm
Grundlegende Anforderungen
der Richtlinie 97/23/EWG
Bemerkungen/Anmerkungen
Alle Abschnitte
Anhang I, 3.1.2
Dauerhafte Verbindung
25
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