DEUTSCHE NORM Entwurf Oktober 2002 Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe Schweißverfahrensprüfung Teil 11: Elektronen- und Laserstrahlschweißen (ISO 15614-11:2002) Deutsche Fassung EN ISO 15614-11:2002 EN ISO 15614-11 ICS 25.160.10 Specification and qualification of welding procedures for metallic materials – Welding procedure test – Part 11: Electron and laser beam welding (ISO 15614-11:2002); German version EN ISO 15614-11:2002 Descriptif et qualification d’un mode opératoire de soudage pour les matériaux métalliques – Epreuve de qualification d’un mode opératoire de soudage – Partie 11: Soudage par faisceau d’électrons et par faisceau laser (ISO 15614-11:2002); Version allemande EN ISO 15614-11:2002 Die Europäische Norm EN ISO 15614-11:2002 hat den Status einer Deutschen Norm. Nationales Vorwort Die Europäische Norm EN ISO 15614-11:2002 wurde vom CEN/TC 121/SC 1 „Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe“ in Zusammenarbeit mit ISO/TC 44/SC 10 „Vereinheitlichung von Schweißvorschriften“ erarbeitet. Die zuständigen deutschen Normungsgremien sind die Gemeinschaftsausschüsse DIN/DVS AA 15.1/AG V 9.1 „Elektronenstrahlschweißen“ und AA 15.2/AG V 9.2 „Laserstrahlschweißen und -schneiden“ im NAS. Für die im Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen bzw. Norm-Entwürfe bestehen mit der gleichen Norm-Nummer identische DIN-Normen. Fortsetzung 25 Seiten EN Normenausschuss Schweißtechnik (NAS) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. DIN Deutsches Institut für Normung e. V. · Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin Ref. Nr. DIN EN ISO 15614-11:2002-10 Preisgr. 12 Vertr.-Nr. 2312 – Leerseite – ENTWURF prEN ISO 15614-11 März 2002 ICS 25.160.10 Ersatz für Deutsche Fassung Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe Schweißverfahrensprüfung Teil 11: Elektronen- und Laserstrahlschweißen (ISO 15614-11:2002) Specification and qualification of welding procedures for metallic materials – Welding procedure test – Part 11: Electron and laser beam welding (ISO 15614-11:2002) Descriptif et qualification d’un mode opératoire de soudage pour les matériaux métalliques – Epreuve de qualification d’un mode opératoire de soudage – Partie 11: Soudage par faisceau d’électrons et par faisceau laser (ISO 15614-11:2002) Diese Europäische Norm wurde von CEN am 2. Mai 2001 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich. EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel 2002 CEN – Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten. Ref. Nr. EN ISO 15614-11:2002 D EN ISO 15614-11:2002 (D) Inhalt Seite Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2 Normative Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4 Schweißanweisung (WPS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5 Schweißverfahrensprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 6 Prüfstück . . . . . . . . . . . . . 6.1 Allgemeines . . . . . . . . . . 6.2 Form und Maße der Prüfstücke 6.3 Schweißen der Prüfstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 5 5 9 7 Untersuchung und Prüfung . . . . . . . 7.1 Umfang der Untersuchung und Prüfung 7.2 Lage und Entnahme der Proben . . . . 7.3 Zerstörungsfreie Prüfung . . . . . . . . 7.4 Zerstörende Prüfungen . . . . . . . . . 7.5 Ersatzprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 . 9 . 12 . 12 . 16 . 17 8 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 8.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 8.2 Bezogen auf den Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 8.3 Bezogen auf die Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 8.4 Bezogen auf Haltevorrichtungen, Spannvorrichtungen und Bearbeitung 18 8.5 Bezogen auf den Grundwerkstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 8.6 Bezogen auf den Zusatzwerkstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 8.7 Bezogen auf die Verbindungsgeometrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.8 Bezogen auf das Vorhandensein einer Schweißbadsicherung . . . . . . 19 8.9 Bezogen auf die Art der Schweißnaht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.10 Bezogen auf die Schweißposition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.11 Bezogen auf die Schweißparameter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.12 Bezogen auf die Vorwärmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.13 Bezogen auf die Wärmenachbehandlung . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.14 Bezogen auf die Anzahl der Lagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 8.15 Gültigkeitsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 9 Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR) . . . 20 Anhang A (informativ) Qualifizierung eines Schweißverfahrens, Berichtsvordruck (WPQR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Anhang ZA (normativ) Liste der ISO-Normen, die mit Europäischen Normen im Abschnitt 2 übereinstimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Anhang ZB (informativ) Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforderungen oder andere Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 2 EN ISO 15614-11:2002 (D) Vorwort Der Text der EN ISO 15614-11:2002 wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 121 „Schweißen“, dessen Sekretariat vom DS gehalten wird, in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee ISO/TC 44 „Welding and allied processes“ erarbeitet. Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis September 2002, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis September 2002 zurückgezogen werden. Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinien. Zusammenhang mit EU-Richtlinien siehe informativen Anhang ZB, der Bestandteil dieser Norm ist. Die Anhänge A und ZB sind informativ. Der Anhang ZA ist normativ. Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich. Einleitung Mit der Qualifizierung von Schweißverfahren wird bewiesen, dass die Fertigungsvorgänge mit dem vereinbarten Schweißverfahren einschließlich der vorhergehenden und nachfolgenden Bearbeitung vollständig übereinstimmen. Bevor ein vorgesehenes Schweißverfahren in der Fertigung eingesetzt wird, sollte der Hersteller die Eignung der Schweißanweisung (WPS) ermitteln und schriftlich belegen, ob eine Schweißnaht die verlangte Qualität erreicht. Bis heute ist die Eignung von Schweißverfahren für Schweißteile als Teil der qualitätssichernden Aktiviäten anerkannt. Bislang wird die Anerkennung der Eignung von Schweißverfahren durch Schweißverfahrensprüfungen nur für Schweißteile durchgeführt und dokumentiert, die Sicherheitsfragen betreffen und von öffentlichem Interesse sind. Gegenwärtig wird die europäische Harmonisierung der Vorgaben für Schweißverfahrensprüfungen durch das Erstellen Europäischer Normen angestrebt. Dadurch erreicht der Hersteller ein größeres Vertrauen für den Anwender. Die Prüfungen dienen auch als Grundlage für die gegenseitige Anerkennung der Leistungen, die von den zuständigen Behörden gefordert werden. In dieser Norm umfasst der Begriff „Schweißverfahren“ alle Tätigkeiten, die das Schweißergebnis beeinflussen, wie Vorbereitung, Schweißparameter, Nachbehandlung und Nacharbeit. 3 EN ISO 15614-11:2002 (D) 1 Anwendungsbereich Diese Europäische Norm legt fest, wie eine Schweißanweisung für das Elektronenstrahl- oder Laserstrahlschweißen durch eine Schweißverfahrensprüfung qualifiziert wird. Diese Norm ist Teil einer Normenreihe. Einzelheiten dieser Normenreihe sind in prEN ISO 15607, Anhang A, enthalten. Diese Norm definiert die Bedingungen für die Durchführung der Qualifizierung von Schweißverfahrensprüfungen und die Grenzen der Gültigkeit eines qualifizierten Schweißverfahrens für alle praktischen schweißtechnischen Tätigkeiten innerhalb des Geltungsbereiches der variablen Einflussgrößen, der im Abschnitt 8 aufgeführt ist. Die Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit dieser Norm und gemeinsam mit zusätzlichen Prüfungen, wenn entsprechend festgelegt, durchgeführt werden. Diese Norm gilt unabhängig von der Form der Teile, ihrer Dicke, ihrer Herstellungsart (gewalzt, geschmiedet, gegossen, gesintert usw.) sowie ihrer Wärmebehandlung für metallische Werkstoffe. Sie umfasst uneingeschränkt die Fertigung neuer Teile und Reparaturarbeiten. 2 Normative Verweisungen Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen). EN 571-1, Zerstörungsfreie Prüfung – Eindringprüfung – Teil 1: Allgemeine Grundlagen. EN 895, Zerstörende Prüfung von Schweißverbindungen an metallischen Werkstoffen – Querzugversuch. EN 910, Zerstörende Prüfung von Schweißnähten an metallischen Werkstoffen – Biegeprüfungen. EN 970, Zerstörungsfreie Prüfung von Schmelzschweißnähten – Sichtprüfung. EN 1043-2, Zerstörende Prüfung von Schweißverbindungen an metallischen Werkstoffen – Härteprüfung – Teil 2: Mikrohärteprüfung an Schweißverbindungen. EN 1290, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen – Magnetpulverprüfung von Schweißverbindungen. EN 1321, Zerstörende Prüfung von Schweißverbindungen an metallischen Werkstoffen – Makroskopische und mikroskopische Untersuchungen von Schweißnähten. EN 1435, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen – Durchstrahlungsprüfung von Schmelzschweißverbindungen. EN 1714, Zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen – Ultraschallprüfung von Schweißverbindungen. EN ISO 6947, Schweißnähte – Arbeitspositionen – Definitionen der Winkel von Neigung und Drehung (ISO 6947:1993). prEN ISO 15607, Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Allgemeine Regeln (ISO/DIS 15607:2000). prEN ISO 15609-3:2000, Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Schweißanweisung – Teil 3: Elekronenstrahlschweißen (ISO/DIS 15609-3:2000). prEN ISO 15609-4:2000, Anforderung und Anerkennung von Schweißverfahren für metallische Werkstoffe – Schweißanweisung – Teil 4: Laserstrahlschweißen (ISO/DIS 15609-4:2000). EN ISO 13919-1, Schweißen – Elektronen- und Laserstrahl-Schweißverbindungen – Leitfaden für Bewertungsgruppen für Unregelmäßigkeiten – Teil 1: Stahl (ISO 13919-1:1996). prEN ISO 13919-2, Schweißen – Elektronen- und Laserstrahl-Schweißverbindungen – Richtlinie für Bewertungsgruppen für Unregelmäßigkeiten – Teil 2: Aluminium und seine schweißgeeigneten Legierungen (ISO/FDIS 13919-2:1999). 4 EN ISO 15614-11:2002 (D) 3 Begriffe Für die Anwendung dieser Europäischen Norm gelten die in prEN ISO 15607, prEN ISO 15609-3 und prEN ISO 15609-4 aufgeführten Begriffe. 4 Schweißanweisung (WPS) Eine pWPS (vorläufige Schweißanweisung) muss nach prEN ISO 15609-3 für das Elektronenstrahlschweißen und nach prEN ISO 15609-4 für das Laserstrahlschweißen erstellt werden. Sie muss die Grenzwerte für alle relevanten Parameter enthalten. Eine WPS muss solange als pWPS eingeordnet werden, bis sie in Übereinstimmung mit dieser Norm qualifiziert worden ist. Die Schweißanweisung (WPS) muss Einzelheiten, wie die schweißtechnische Tätigkeit auszuführen ist, enthalten, einschließlich Heften und Spannen. 5 Schweißverfahrensprüfung Das Herstellen und Prüfen der Prüfstücke muss mit den Abschnitten 6 und 7 dieser Norm übereinstimmen. Um die Fertigungsbesonderheiten für die Erzeugnisse zu berücksichtigen, kann die Qualifizierung in jeder der Bewertungsgruppen B, C oder D erfolgen, wie sie in EN ISO 13919-1 für Stähle oder in prEN ISO 13919-2 für Aluminium und seine Legierungen festgelegt sind. Die Bewertungsgruppen sollten im Einzelfall durch die Anwendungsnorm oder durch den verantwortlichen Konstrukteur festgelegt werden. 6 Prüfstück 6.1 Allgemeines Das Bauteil, das durch Elektronen- oder Laserstrahlschweißverfahren gefertigt wird, kann durch ein oder mehrere genormte Prüfstücke, wie sie in 6.2 festgelegt sind, verkörpert werden. 6.2 Form und Maße der Prüfstücke Die Prüfstücke müssen eine ausreichende Größe aufweisen, um eine entsprechende Wärmeverteilung sicherzustellen und um zerstörende und/oder zerstörungsfreie Prüfungen zu ermöglichen. Das Prüfstück muss festgelegt werden und so gestaltet sein, dass es soweit als möglich das Teil und dessen Verbindungsgeometrie verkörpert. Es können ein oder mehrere zusätzliche Prüfstücke oder ein längeres Prüfstück, das die Mindestgröße überschreitet, verwendet werden, um Zusatz- und/oder Wiederholungsprüfungen nach 7.5 zu berücksichtigen. Falls die Anwendernorm oder die Spezifikation es verlangt, muss für Blech die Hauptwalzrichtung des Blechwerkstoffes auf dem Prüfstück angegeben werden. Die Dicke und/oder der Rohraußendurchmesser der Prüfstücke müssen nach 8.5.2.1 und 8.5.2.2 ausgewählt werden. Wenn nicht anderweitig festgelegt, müssen die Form und Mindestmaße des Prüfstückes so beschaffen sein, wie sie nachfolgend aufgeführt sind. Trotzdem muss die Länge des Prüfstückes so groß sein, dass die entsprechende Anzahl der Prüfstücke (wie in den Tabellen 1 bis 3 aufgeführt) vorbereitet werden kann. 6.2.1 Längsstumpfnaht Das Prüfstück muss mit Bild 1 übereinstimmen. 5 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung (pWPS) angegeben. a = 3 × t; Mindestmaß 150 mm b = 6 × t; Mindestmaß 300 mm t ist die Dicke des dünneren Werkstoffes beim Verbinden unterschiedlicher Dicken Bild 1 – Prüfstück für eine Längsstumpfnaht 6.2.2 Umfangsstumpfschweißnaht Das Prüfstück muss mit den Bildern 2a) oder 2b) übereinstimmen. Wenn Rohre mit kleinen Durchmessern verwendet werden, können mehrere Prüfstücke notwendig sein. In Fällen, in denen der Durchmesser D des Teiles größer als 150 mm und D > 20 t ist, kann zur Qualifizierung des Verfahrens das Schweißen eines Längsprüfstückes durchgeführt werden. Die Prüfung muss so gestaltet werden, dass die Schweißnahtüberlappung und Bereiche des Leistungsabfalls integriert sind. ANMERKUNG Das Wort „Rohr“ schließt jede Art von „Rohr“ oder „Hohlprofil“ ein. 6.2.2.1 Radiale Stumpfnaht am Rohr (nach Bild 2a)). 6.2.2.2 Axiale Schweißnaht an Rohr mit Rohr oder Rohr mit Blech (nach Bild 2b)). 6.2.3 Andere Schweißnahtarten 6.2.3.1 T-Stumpfnaht Das Prüfstück muss mit Bild 3 übereinstimmen. Eine T-Stumpfnaht kann wie folgt angefertigt werden: a) T-Stumpfstoß von einer Seite; b) T-Stumpfstoß von beiden Seiten; c) Kehlnaht (unvollständige Durchschweißung) von einer oder zwei Seite(n); d) Stichnaht. 6 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung (pWPS) angegeben. a = 3 × t; Mindestmaß 150 mm D = Rohraußendurchmesser t = Wanddicke des dünneren Rohres beim Verbinden unterschiedlicher Dicken a) Prüfstück für eine radiale Rohrstumpfnaht Legende 1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung (pWPS) angegeben. a = Mindestabmessung des Bleches oder des Bauteils D = Rohraußendurchmesser a ≥ D + 6 × t; Mindestmaß D + 150 mm t = Blechdicke b) Prüfstück für eine axiale Stumpfnaht an Rohr mit Rohr oder Rohr mit Blech Bild 2 – Prüfstücke für Umfangsstumpfnähte 7 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung (pWPS) angegeben. Für Ausführung a), b) und c): Für Ausführung d): a1 ≥ 6 × t2; Mindestmaß 50 mm a1 ≥ 6 × t1; Mindestmaß 50 mm a2 ≥ 6 × t1; Mindestmaß 100 mm a2 ≥ 6 × t2; Mindestmaß 100 mm b ≥ 300 mm b ≥ 300 mm t1 und t2 = Blechdicken Bild 3 – Prüfstück für einen T-Stoß 6.2.3.2 Stichnaht Das Prüfstück für eine zweischichtige Überlappnaht muss mit dem in Bild 4 gezeigten Bauteil übereinstimmen. Die Schweißung kann entweder eine unvollständige oder vollständige Durchschweißung aller Bleche oder Platten sein. Legende 1 Vorbereitung des Schweißstoßes und Zusammenstellung wie in der vorläufigen Schweißanweisung (pWPS) angegeben. a ≥ 4 × (t1 + t2); Mindestmaß 100 mm b ≥ 300 mm t1 und t2 = Blechdicken ANMERKUNG Die Verbindung kann auch aus drei oder mehreren übereinander liegenden Blechen bestehen. Bild 4 – Prüfstück für eine Stichschweißung 8 EN ISO 15614-11:2002 (D) 6.3 Schweißen der Prüfstücke Vorbereitung und Schweißen von Prüfstücken, die für die Anwendung repräsentativ sind, müssen in Übereinstimmung mit der pWPS und unter den gleichen Bedingungen wie in der Fertigung ausgeführt werden. Falls Heftschweißungen in der endgültigen Verbindung überschweißt werden müssen, sind sie im Prüfstück einzuschließen. Die Schweißungen und Prüfungen der Prüfstücke müssen von einem Prüfer oder einer Prüfstelle bestätigt werden. 7 7.1 Untersuchung und Prüfung Umfang der Untersuchung und Prüfung Untersuchung und Prüfung schließen die zerstörungsfreien Prüfungen (NDE) und zerstörenden Prüfungen ein, die mit den Anforderungen der entsprechenden Tabellen 1, 2 oder 3 übereinstimmen müssen. Tabelle 1 – Untersuchungen und Prüfungen für Schweißnähte der Bewertungsgruppe B Untersuchungs- und Prüfungsart Prüfstück Stumpfnaht Bilder 1, 2a) und 2b) Siehe Tabellenfußnote – – Oberflächenrissprüfung 100 % 100 % 100 % 100 % – metallographische Untersuchung mindestens 1 Probe c – Härteprüfung falls gefordert d – Querbiegeprüfung falls gefordert: e 2 wurzelseitige Proben und – 2 oberseitige Proben – falls gefordert: f 1 wurzelseitige Probe und – 1 oberseitige Probe – – Querzugprüfung 2 Proben g – Zähigkeitsprüfung 1 Probensatz h – Sichtprüfung – – Ultraschallprüfung 100 % 100 % 100 % – Härteprüfung falls gefordert – – metallographische Untersuchung 2 Proben c – andere Prüfungen falls gefordert – – Sichtprüfung – Durchstrahlungsprüfung – Ultraschallprüfung – Längsbiegeprüfung T-Stoß Bild 3 i Untersuchungs- und Prüfungsumfang – Oberflächenrissprüfung a a b b j Fußnoten siehe nächste Seite. 9 EN ISO 15614-11:2002 (D) Tabelle 1 (fortgesetzt) Prüfstück Stichnaht Bild 4 Untersuchungs- und Prüfungsart Untersuchungs- und Prüfungsumfang Siehe Tabellenfußnote – Sichtprüfung 100 % – – metallographische Untersuchung 2 Proben c falls gefordert – – andere Prüfungen (z. B. Härteprüfung, Leckprüfung, Schälprüfung ...) a Durchstrahlungs- und/oder Ultraschallprüfung. b Eindringprüfung oder Magnetpulverprüfung. Bei nichtmagnetisierbaren Werkstoffen, Eindringprüfung. c Eine Probe ist für die Stumpfnaht am Blech erforderlich. Drei Proben sind für die Stumpfnaht am Rohr erforderlich (siehe Bild 6). Für jede genormte Schweißposition nach EN ISO 6947 durchzuführen. Diese Proben sind makroskopischen und mikroskopischen Untersuchungen zu unterwerfen. d Härteprüfungen sind erforderlich in Abhängigkeit von Grundwerkstoff und Zusatzwerkstoff. e Die zwei wurzelseitigen und zwei oberseitigen Biegeproben sollten bei t ≥ 20 mm vorzugsweise durch vier Seitenbiegeproben ersetzt werden. f Längsbiegeprüfungen können bei ebenen Mischverbindungen verwendet werden und ersetzen Querbiegeprüfungen. g An Stumpfschweißungen nach Bild 2b) sind Querbiegeprüfungen ungeeignet. h In Abhängigkeit von Werkstoff und Dicke, ausgenommen Stumpfschweißungen nach Bild 2b), sind ein oder mehrere Probensätze aus dem Schweißgut und der WEZ zu entnehmen. Die Prüfungen sind dann relevant, wenn für den Grundwerkstoff eine Kerbzähigkeit festgelegt oder sie durch Anwendungsnorm vorgeschrieben ist. Falls keine Prüftemperatur festgelegt ist, muss die Prüfung bei Raumtemperatur ausgeführt werden. Siehe auch 7.4.3. Bei der Verwendung irgendeines Zusatzwerkstoffes sind zusätzliche Kerbschlagbiegeproben aus den Bereichen der Decklage und Wurzellage zu entnehmen. i Wenn die WPS nicht durch andere Maßnahmen qualifiziert worden ist, müssen zusätzliche Prüfungen, die eine Bestätigung der mechanischen Eigenschaften des Bauteils ermöglichen, in Betracht gezogen werden. j Es sei denn, dass die Dämpfung des Ultraschallstrahls oder der Werkstoffdicke keine brauchbare Ultraschallprüfung ermöglicht. 10 EN ISO 15614-11:2002 (D) Tabelle 2 – Untersuchungen und Prüfungen für Schweißnähte der Bewertungsgruppe C Untersuchungs- und Prüfungsart Prüfstück Stumpfnaht Bilder 1, 2a) und 2b) – mindestens 1 Probe b falls gefordert falls gefordert: 2 wurzelseitige Proben und 2 oberseitige Proben falls gefordert: 1 wurzelseitige Probe und 1 oberseitige Probe 2 Proben – 100 % 100 % 100 % – falls gefordert – mindestens 1 Probe c – andere Prüfungen falls gefordert – – Sichtprüfung – metallographische Untersuchung 100 % – mindestens 1 Probe c – andere Prüfungen (z. B. Härteprüfung, Leckprüfung, Schälprüfung, ...) falls gefordert – Sichtprüfung Durchstrahlungsprüfung Ultraschallprüfung Oberflächenrissprüfung metallographische Untersuchung – Längsbiegeprüfung – Querzugprüfung Stichnaht Bild 4 Siehe Tabellenfußnote 100 % 100 % 100 % 100 % – – – – – – Härteprüfung – Querbiegeprüfung T-Stoß Bild 3 h Untersuchungs- und Prüfungsumfang – – – – – Sichtprüfung Oberflächenrissprüfung Ultraschallprüfung Härteprüfung metallographische Untersuchung a a b e – – f – – g b i a Durchstrahlungs- und/oder Ultraschallprüfung. b Eindringprüfung oder Magnetpulverprüfung. Bei nichtmagnetisierbaren Werkstoffen, Eindringprüfung. c Eine Probe ist für die Stumpfnaht am Blech erforderlich. Drei Proben sind für die Stumpfnaht am Rohr erforderlich (siehe Bild 6). Für jede genormte Schweißposition nach EN ISO 6947 durchzuführen. Diese Proben sind makroskopischen Untersuchungen zu unterwerfen. d Härteprüfungen sind erforderlich in Abhängigkeit von Grundwerkstoff und Zusatzwerkstoff. e Die zwei wurzelseitigen und zwei oberseitigen Biegeproben sollten bei t ≥ 20 mm vorzugsweise durch vier Seitenbiegeproben ersetzt werden. f Längsbiegeprüfungen können bei ebenen Mischverbindungen verwendet werden und ersetzen Querbiegeprüfungen. g An Stumpfschweißungen nach Bild 2b) sind Querbiegeprüfungen ungeeignet. h Wenn die WPS nicht durch andere Maßnahmen qualifiziert worden ist, müssen zusätzliche Prüfungen, die eine Bestätigung der mechanischen Eigenschaften des Bauteils ermöglichen, in Betracht gezogen werden. i Es sei denn, dass die Dämpfung des Ultraschallstrahls oder der Werkstoffdicke keine brauchbare Ultraschallprüfung ermöglicht. 11 EN ISO 15614-11:2002 (D) Tabelle 3 — Untersuchung und Prüfung für Schweißnähte der Bewertungsgruppe D Untersuchungs- und Prüfungsart Prüfstück Stumpfnaht Bilder 1, 2a) und 2b) T-Stoß Bild 3 Stichnaht Bild 4 a Untersuchungs- und Prüfungsumfang Siehe Tabellenfußnote – Sichtprüfung 100 % – – Durchstrahlungsprüfung falls gefordert – – Ultraschallprüfung falls gefordert – – Oberflächenrissprüfung falls gefordert – – metallographische Untersuchung mindestens 1 Probe a – Sichtprüfung 100 % – – Oberflächenrissprüfung falls gefordert – – Ultraschallprüfung falls gefordert – – metallographische Untersuchung mindestens 1 Probe a – Sichtprüfung 100 % – – metallographische Untersuchung mindestens 1 Probe a Eine Probe ist für die Stumpfschweißung am Blech erforderlich. Drei Proben sind für die Stumpfnaht am Rohr erforderlich (siehe Bild 6). Für jede genormte Schweißposition nach EN ISO 6947 durchzuführen. Diese Proben sind nur makroskopischen Untersuchungen zu unterwerfen. 7.2 Lage und Entnahme der Proben Die Lage der Proben muss mit den Bildern 5 bis 8 übereinstimmen. Im Fall von Überlappungsbereichen (Leistungsanstieg und Leistungsabfall) müssen zwei metallographische Proben aus folgenden Positionen entnommen werden: – eine in der Überlappung; – eine im Bereich des Leistungsabfalls. Wenn es nicht möglich ist, diese beiden Proben zu entnehmen, weil der Umfang der Überlappung vor dem Beginn des Abfalls zu gering ist, muss nur eine Probe aus dem Bereich des Leistungsabfalls entnommen werden. Aus diesem Bereich können, falls in der Spezifikation festgelegt, auch andere Proben entnommen werden. Die Proben müssen bei der zerstörungsfreien Prüfung (NDE) ein zufrieden stellendes Ergebnis gezeigt haben, bevor sie entnommen werden. Es ist zulässig, die Proben aus Stellen zu entnehmen, die sich außerhalb der Bereiche befinden, die zulässigen Unregelmäßigkeiten, so wie sie in 7.3.2 festgelegt sind, aufweisen. 7.3 7.3.1 Zerstörungsfreie Prüfung Verfahren Nach einer erforderlichen Wärmenachbehandlung und vor dem Aufteilen in Proben sind alle Prüfstücke einer Sichtprüfung und zerstörungsfreien Prüfung in Übereinstimmung mit den Tabellen in 7.1 zu unterziehen. Abhängig von der Geometrie der Verbindung und vom Werkstoff müssen zerstörungsfreie Prüfungen nach EN 970 (Sichtprüfung), EN 1435 (Durchstrahlungsprüfung), EN 1714 (Ultraschallprüfung), EN 571-1 (Eindringprüfung) und EN 1290 (Magnetpulverprüfung) durchgeführt werden. 7.3.2 Bewertungsgruppen Ein Schweißverfahren ist qualifiziert, wenn die im Prüfstück nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten innerhalb der festgelegten Grenzen der vereinbarten Bewertungsgruppen der nachfolgenden Normen liegen: – EN ISO 13919-1 für Stähle ohne die einschränkende Dickenbegrenzung; – prEN ISO 13919-2 für Aluminium und seine Legierungen. 12 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Bereich 1 für 1 Zugprobe 1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder 2 Seitenbiegeproben 2 Bereich 2 für Kerbschlagbiegeprobe und zusätzliche Proben, falls gefordert 3 Bereich 3 für 1 Zugprobe 1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder 2 Seitenbiegeproben 4 Bereich 4 für 1 metallographische Probe/Härteprüfung (falls gefordert) 5 Abfall: falls t ≤ 25 mm: Abfall 25 mm falls t > 25 mm: Abfall mindestens 50 mm 6 Schweißrichtung Bild 5 – Probenlage für eine Längsstumpfnaht am Blech 13 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Bereich 1 für 1 Zugprobe 1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder 2 Seitenbiegeproben 2 Bereich 2 für Kerbschlagbiegeprobe und zusätzliche Proben, falls gefordert 3 Bereich 3 für 1 Zugprobe 1 wurzelseitige und 1 oberseitige Biegeprobe oder 2 Seitenbiegeproben 4 Bereich 4 für 1 metallographische Probe/Härteprüfung (falls gefordert) 5 Bereich 5 für 1 metallographische Probe 6 Bereich 6 für 1 metallographische Probe R Stelle des Überlappungsbeginns E Stelle des Leistungsabfallanfangs F Stelle des Leistungsabfallendes ANMERKUNG Die Bereiche 1, 2, 3 und 4 dürfen sich nicht zwischen den Bereichen „RE“ und „EF“ befinden. Metallographische Prüfungen sind zusätzlich für jede genormte Schweißposition durchzuführen (nur bei Orbitalschweißungen). Bild 6 – Probenlage für eine Stumpfnaht am Rohr 14 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Abfall: falls (t1 oder t2) ≤ 25 mm: Abfall 25 mm falls (t1 oder t2) > 25 mm: Abfall mindestens 50 mm 2 metallographische Untersuchung/Härteprüfung (falls gefordert) 3 andere Prüfungen (falls gefordert) 4 Schweißrichtung a) Probenlage für eine T-Stumpfnaht von einer oder zwei Seite(n) bzw. eine Kehlnaht (unvollständige Durchschweißung) von einer oder zwei Seite(n) Legende 1 Abfall: falls (t1 oder t2) ≤ 25 mm: Abfall 25 mm falls (t1 oder t2) > 25 mm: Abfall mindestens 50 mm 2 metallographische Untersuchung/Härteprüfung (falls gefordert) 3 andere Prüfungen (falls gefordert) 4 Schweißrichtung b) Probenlage in einer Stichschweißung Bild 7 – Probenlage in einer T-Stumpfnaht 15 EN ISO 15614-11:2002 (D) Legende 1 Abfall: falls (t1 + t2) ≤ 25 mm: Abfall 25 mm falls (t1 + t2) > 25 mm: Abfall mindestens 50 mm 2 metallographische Untersuchung/Härteprüfung (falls gefordert) 3 andere Prüfungen (falls gefordert) 4 Schweißrichtung Bild 8 – Probenlage bei einer Stichnaht 7.4 7.4.1 Zerstörende Prüfungen Querzugprüfung 7.4.1.1 Verfahren Die Querzugprüfung muss bei Raumtemperatur oder einer anderen vereinbarten Prüftemperatur durchgeführt werden. Die Proben und Prüfungen für Querzugprüfungen an Stumpfstöße müssen mit EN 895 übereinstimmen. Für Rohre mit einem Außendurchmesser > 50 mm ist die Nahtüberhöhung auf beiden Seiten abzuarbeiten, damit die Probe die gleiche Dicke wie die Rohrwand hat. Für Rohre mit einem Außendurchmesser ≤ 50 mm und wenn der Gesamtquerschnitt kleiner Rohre verwendet wird, kann die Nahtüberhöhung im Innern des Rohres unbearbeitet bleiben. 7.4.1.2 Bewertungsgruppen Bei Schweißungen in den Bewertungsgruppen B oder C darf die Zugfestigkeit der Probe nicht niedriger sein als der für die Anwendung festgelegte Mindestwert, der in der pWPS aufgeführt ist. 7.4.2 Biegeprüfung 7.4.2.1 Verfahren Die Proben und das Prüfverfahren für die Biegeprüfung für Stumpfstöße müssen mit EN 910 übereinstimmen. Für Verbindungen aus unterschiedlichen Metallen oder verschiedene Stumpfstöße an Blechen können eine wurzelseitige und eine oberseitige Längsbiegeprobe an Stelle der Querbiegeprobe verwendet werden. Der Biegedurchmesser und das Prüfverfahren sind in der pWPS zu beschreiben. Die Proben sollten bis zu 180° gebogen werden, es sei denn, dass auf Grund von Festigkeit und/oder Verformbarkeit des Grundwerkstoffes oder des Schweißgutes andere Grenzwerte vorgegeben sind. 7.4.2.2 Bewertungsgruppen Wenn nicht anders festgelegt, darf während der Prüfungen an den Proben keine Unregelmäßigkeit von einer Länge > 3 mm in irgendeiner Richtung auftreten. Unregelmäßigkeiten, die nicht durch einen Schweißfehler verursacht wurden und an den Probenkanten auftreten, sind bei der Beurteilung nicht zu beachten. 16 EN ISO 15614-11:2002 (D) 7.4.3 Zähigkeitsprüfung Auf Grund von Schwierigkeiten bei der Durchführung von gültigen Zähigkeitsprüfungen an schmalen Elektronenstrahl- und Laserstrahl-Schweißnähten müssen Prüfverfahren und Bewertungsgruppe in der Spezifikation festgelegt werden. 7.4.4 Härteprüfung 7.4.4.1 Verfahren Die Vickers-Mikrohärteprüfung muss nach EN 1043-2 ausgeführt werden. 7.4.4.2 Bewertungsgruppen Die Prüfkraft und der ermittelte Härtewert müssen den Anforderungen, die in der Konstruktionsphase für das zu fertigende Bauteil festgelegt wurden, und den Vorgaben der Anwendungsnorm entsprechen. 7.4.5 Metallographische Untersuchung 7.4.5.1 Verfahren Makroskopische Untersuchungen müssen nach EN 1321 durchgeführt werden, entweder mit dem bloßen Auge oder bei einer bis zu 50fachen Vergrößerung, wie es angemessen ist. Makroskopische Untersuchungen müssen den unbeeinflussten Grundwerkstoff beinhalten. Mikroskopische Untersuchen müssen nach EN 1321 durchgeführt werden. Schweißungen in der Bewertungsgruppe B müssen makroskopische und mikroskopische Untersuchungen enthalten. Sie müssen durch beigestellte Photoaufnahmen unterstützt werden. Schweißungen in den Bewertungsgruppen C und D müssen nur makroskopisch untersucht werden. Schweißungen in der Bewertungsgruppe C müssen durch beigestellte Photoaufnahmen unterstützt werden. Schweißungen in der Bewertungsgruppe D können durch beigestellte Photoaufnahmen unterstützt werden. 7.4.5.2 Bewertungsgruppen Die Bewertungsgruppen müssen so sein, wie in der Spezifikation festgelegt, und den Vorschlägen in EN ISO 13919-1 für Stähle und prEN ISO 13919-2 für Aluminium und seine Legierungen entsprechen. 7.5 Ersatzprüfung Falls das Prüfstück eine der Anforderungen an die Sichtprüfung oder andere zerstörungsfreie Prüfungen, die in 7.3.2 festgelegt sind, nicht erfüllt, ist ein zusätzliches Prüfstück zu schweißen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Falls dieses zusätzliche Prüfstück den entsprechenden Anforderungen nicht genügt, muss die pWPS als ungeeignet angesehen werden, die Anforderungen dieser Norm ohne Änderung zu erfüllen. Falls eine Probe die entsprechenden Anforderungen nach 7.4 nur infolge einer übersehenen Unregelmäßigkeit nicht erfüllt, muss für jede Probe, die versagt hat, eine weitere entnommen werden. Die Probe kann, falls genügend Werkstoff verfügbar ist, dem gleichen Prüfstück oder einem neuen Prüfstück, das den gleichen Bedingungen unterliegt, entnommen werden. Falls die zusätzliche Probe die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt, muss die pWPS als ungeeignet angesehen werden, die Anforderungen dieser Norm ohne Änderung zu erfüllen. 8 8.1 Geltungsbereich Allgemeines Alle nachfolgend genannten Bedingungen für die Gültigkeit müssen unabhängig voneinander erfüllt werden. Änderungen außerhalb der festgelegten Bereiche erfordern eine neue Schweißverfahrensprüfung. 8.2 Bezogen auf den Hersteller Eine Qualifizierung einer WPS, die ein Hersteller erworben hat, gilt nur für das Schweißen in Werkstätten und unterliegt der gleichen technischen und qualitativen Überwachung dieses Herstellers. 17 EN ISO 15614-11:2002 (D) 8.3 Bezogen auf die Einrichtung Eine Qualifizierung einer WPS ist nur gültig für das eingesetzte Elektronenstrahlgerät und für die Laserstrahlanlage nach 4.11 der prEN ISO 15609-3:2000, WPS für das Elektronenstrahlschweißen, und der prEN ISO 15609-4:2000, WPS für das Laserstrahlschweißen. Durch ausgewählte und in der Spezifikation festgelegte Prüfungen kann diese Qualifizierung auf ähnliche Einrichtungen vom selben Hersteller ausgedehnt werden. 8.4 Bezogen auf Haltevorrichtungen, Spannvorrichtungen und Bearbeitung Eine qualifizierte WPS ist nur für die in der WPS beschriebenen Haltevorrichtungen, Spannvorrichtungen oder Bearbeitung gültig. 8.5 8.5.1 Bezogen auf den Grundwerkstoff Sorten und Arten Eine qualifizierte WPS ist nur gültig für die Werkstoffsorte oder -art (bzw. Sorten oder Arten bei Mischverbindungen) des Prüfstückes. Die Qualifizierung kann auf gleichartige Sorten bzw. Arten erweitert werden, wenn dies in der Spezifikation festgelegt ist. 8.5.2 Geometrie des Bauteils 8.5.2.1 Dicke – t Dicke des Prüfstücks – s Schmelztiefe s kann größer als t sein (bei äußerer Schweißbadsicherung) oder kleiner (bei einer Kapp- oder einer Gegenlage). Eine Verfahrensprüfung, die an einer Dicke „t“ für eine Schmelztiefe „s“ ausgeführt wird, muss die Dicken für den Geltungsbereich qualifizieren, der in Tabelle 4 angegeben ist. Tabelle 4 – Geltungsbereich für die Dicke Maße in Millimeter Schmelztiefe Bewertungsgruppe B Bewertungsgruppe C Bewertungsgruppe D s<5 t ± 20 % t ± 25 % t ± 30 % 5 ≤ s ≤ 25 t ± 15 % t ± 20 % t ± 25 % s > 25 t ± 10 % t ± 15 % t ± 20 % Für jeden Dickenbereich kann der Hersteller die Strahlleistung so einstellen, dass die geforderte Einbrandtiefe erreicht wird. 8.5.2.2 Rohrdurchmesser Eine Verfahrensprüfung, die an einem Durchmesser „D“ ausgeführt wird, muss die Durchmesser für den Geltungsbereich qualifizieren, der in Tabelle 5 angegeben ist. Tabelle 5 – Geltungsbereich für den Durchmesser Maße in Millimeter 8.6 „D“ Durchmesser des Prüfstückes Geltungsbereich D ≥ 0,75 D Bezogen auf den Zusatzwerkstoff Die qualifizieren WPS gilt nur für den anerkannten Zusatzwerkstoff (Art oder Bezeichnung, Form und Größen). 18 EN ISO 15614-11:2002 (D) 8.7 Bezogen auf die Verbindungsgeometrie Die qualifizierte WPS gilt nur für die Verbindungsgeometrie und innerhalb der Abstandsgrenzen sowie für den Versatz der in der Schweißanweisung entsprechend der Verbindungsgestaltung in 4.5 der prEN ISO 15609-3:2000 für das Elektronenstrahlschweißen und der prEN ISO 15609-4:2000 für das Laserstrahlschweißen festgelegt ist. 8.8 Bezogen auf das Vorhandensein einer Schweißbadsicherung Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, wenn keine Schweißbadsicherung hinzugefügt oder entfernt wird. Folgendes kann als Schweißbadsicherung angesehen werden: – ein äußeres Sicherungsblech; – eine Schweißbadunterstützung, die in ein Werkstück maschinell eingearbeitet ist; – Schweißen der Wurzellage des Prüfstückes mit einem anderen Prozess als Elektronenstrahl- oder Laserstrahlschweißen. Im letzteren Fall bleiben die Bedingungen für die Ausführung der Schweißnaht mit der qualifizierten Prüfung verbunden und können deshalb nicht geändert werden. 8.9 Bezogen auf die Art der Schweißnaht Die qualifizierte WPS gilt nur für die Art der Schweißnaht, für die die Verfahrensprüfung durchgeführt wurde, d. h. durchgeschweißt oder nicht durchgeschweißt. 8.10 Bezogen auf die Schweißposition Die qualifizierte WPS gilt nur für die Schweißposition (festgelegt nach EN ISO 6947), die während der Verfahrensprüfung angewendet wird. 8.11 Bezogen auf die Schweißparameter 8.11.1 Elektronenstrahlschweißen Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, als die festgelegten Bereiche der Schweißparameter, die in der WPS definiert sind (siehe 4.13 von prEN ISO 15609-3:2000), und die Grenzwerte eingehalten werden. 8.11.2 Laserstrahlschweißen Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, als die festgelegten Bereiche der Schweißparameter, der in der WPS definiert sind (siehe 4.13 von prEN ISO 15609-4:2000), und die Grenzwerte eingehalten werden. 8.12 Bezogen auf die Vorwärmung Wenn ein Verfahren Vorwärmung enthält, ist es nicht erlaubt: – sie wegzulassen, – die Temperatur außerhalb des in der WPS vorgegebenen Bereichs zu vermindern oder zu erhöhen. 8.13 Bezogen auf die Wärmenachbehandlung Es ist nicht erlaubt: – die Wärmenachbehandlung wegzulassen, – die Temperatur oder Dauer außerhalb des in der WPS vorgegebenen Bereiches zu vermindern. 8.14 Bezogen auf die Anzahl der Lagen Die qualifizierte WPS gilt nur insoweit, wenn die Anzahl der Lagen dieselbe ist wie diejenige, die in der Verfahrensprüfung angewendet wird. 8.15 Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer der Schweißverfahrensprüfung ist unbegrenzt, vorausgesetzt, dass an der Schweißanlage keine größeren Änderungen vorgenommen wurden. 19 EN ISO 15614-11:2002 (D) 9 Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR) Der Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR) ist eine Darstellung der Beurteilungsergebnisse eines jeden Prüfstückes einschließlich der Ersatzprüfungen. Es müssen die entsprechenden Einflussgrößen, die für die WPS in Abschnitt 4 dieser Norm aufgelistet sind, enthalten sein, einschließlich der Einzelheiten jener Merkmale, die auf Grund der Anforderungen des Abschnittes 7 abzulehnen wären. Falls keine abzulehnenden Merkmale oder unzulässigen Prüfergebnisse gefunden werden, ist eine WPQR, welche die Prüfergebnisse der Schweißverfahrensprüfung detailliert aufführt, zu qualifizieren und muss vom Prüfer oder von der Prüfstelle mit einem Datum versehen und unterschrieben werden. Ein WPQR-Vordruck muss benutzt werden, um Einzelheiten des Schweißverfahrens und der Prüfergebnisse wiederzugeben, um eine einheitliche Darstellung und Beurteilung der Angaben zu erleichtern. Anhang A enthält ein Beispiel für einen WPQR-Vordruck. 20 EN ISO 15614-11:2002 (D) Anhang A (informativ) Qualifizierung eines Schweißverfahrens, Berichtsvordruck (WPQR) Qualifizierung eines Schweißverfahrens – Prüfungsbescheinigung Schweißverfahrensprüfung des Herstellers Prüfer oder Prüfstelle: Beleg-Nr Beleg-Nr: Hersteller: Anschrift: Regel/Prüfnorm: Datum der Schweißung: Umfang der Qualifizierung Schweißprozess: Art der Schweißeinrichtung: Nahtart: Schmelztiefe: Grundwerkstoff(e): Dicke des Grundwerkstoffes (mm): Außendurchmesser (mm): Art des Zusatzwerkstoffes (falls verwendet): Vakuum: Schutzgas: Plasmagas: Wurzelschutzgas: Schweißpositionen: Vorwärmung: Wärmenachbehandlung und/oder Wärmebehandlung: Sonstige Angaben: Hiermit wird bestätigt, dass die Prüfungsschweißungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorbezeichneten Regeln/Prüfnorm zufrieden stellend vorbereitet, geschweißt und geprüft wurden. Ort Prüfer oder Prüfstelle Datum der Ausstellung Name, Datum und Unterschrift 21 EN ISO 15614-11:2002 (D) Einzelheiten der Prüfungsschweißung Schweißanweisung Siehe Anhang A der prEN ISO 15609-3:2000 für das Elektronenstrahlschweißen und prEN ISO 15609-4:2000 für das Laserstrahlschweißen. 22 EN ISO 15614-11:2002 (D) Prüfergebnis Kennzeichnung des Prüfstückes: Zerstörungsfreie Prüfungen ausgeführt durch: mit Unregelmäßigkeiten ohne Unregelmäßigkeiten – Sichtprüfung: gefordert ja 앮 nein 앮 – Durchstrahlungsprüfung: gefordert ja 앮 nein 앮 Filmart: nicht zulässig zulässig Kennzeichnung: – Ultraschallprüfung: gefordert ja 앮 nein 앮 – Eindringprüfung: gefordert ja 앮 nein 앮 Zerstörende Prüfungen – Querzugprüfung: ja 앮 gefordert nein 앮 ausgeführt durch: Prüfstückart: Normal 앮 Verkürzt 앮 Prüfstück Größe Kennzeichnung Art – Biegeprüfung: Schweißnaht maschinell glatt bearbeitet: % N/mm2 Dehnung Grundwerkstoff 앮 Bemerkungen ausgeführt durch: ja 앮 nein 앮 Längs gefordert ja 앮 nein 앮 Art nein Schweißgut WEZ gefordert Kennzeichnung 앮 Bruchlage Rm Quer Prüfstück ja Probengröße Dorndurchmesser Stützweite mm mm mm Biegebedingungen Biegewinkel Oberseite Wurzelseite Bemerkungen Seite 23 EN ISO 15614-11:2002 (D) Kennzeichnung des Prüfstückes: – Kerbschlagbiegeprüfung: gefordert ja 앮 nein 앮 ausgeführt durch: Kennzeichnung Querschnitt am Kerbgrund Lage Temperatur °C Prüfstück Oberfläche Mitte cm2 SG: K J/cm2 Kerb SG WEZ Einzelwert Mittelwert Schweißgut WEZ: Wärmeeinflusszone – Härteprüfung: gefordert ja 앮 nein 앮 ausgeführt durch: Zeichnung des Prüfstückes – Metallographische Untersuchung: Härtelinie-Nr gefordert Ergebnisse ja 앮 nein 앮 ja 앮 nein 앮 ausgeführt durch: Andere Prüfungen ausgeführt durch: Die Prüfungen wurden durchgeführt nach: Prüfbericht-Nr: Die Prüfungen sind bestanden: Die Prüfungen wurden ausgeführt in Anwesenheit von Prüfer oder Prüfstelle Name, Datum und Unterschrift 24 Bemerkungen EN ISO 15614-11:2002 (D) Anhang ZA (normativ) Liste der ISO-Normen, die mit Europäischen Normen im Abschnitt 2 übereinstimmen Europäische Norm, enthalten im Abschnitt 2 Entsprechende ISO-Norm EN 895 ISO 4136 Destructive tests on welds in metallic materials – Transverse tensile test EN 910 ISO 5173 Destructive tests on welds in metallic materials – Bend tests EN 970 ISO/DIS 17637 Non-destructive examination of fusion welds – Visual examination EN 1043-2 ISO/DIS 9015-2 Destructive test on welds in metallic materials – Hardness test – Part 2: Micro hardness testing on welded joints EN 1290 ISO/DIS 17638 Non-destructive examination of welds – Magnetic particle examination of welds EN 1321 ISO/DIS 17639 Non-destructive examination of fusion welds – Macroscopic and microscopic examination of welds EN 1435 ISO/DIS 17636 Non-destructive examination of welds – Radiographic examination of fusion welded joints EN 1714 ISO/DIS 17640 Non destructive examination of welds – Ultrasonic examination of welded joints Titel der ISO-Norm Anhang ZB (informativ) Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforderungen oder andere Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommission und dem Verband der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegende Anforderungen der Richtlinie 97/23/EWG. WARNHINWEIS Für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitere Anforderungen und weitere EU-Richtlinien gelten. Die folgenden Abschnitte dieser Norm sind geeignet, Anforderungen der Richtlinie 97/23/EWG zu unterstützen. Die Übereinstimmung mit diesen Abschnitten dieser Norm ist eine der Möglichkeiten, die relevanten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie und der zugehörigen EFTA-Vorschriften zu erfüllen. Tabelle ZB.1 – Übereinstimmung zwischen dieser Europäischen Norm und der Richtlinie 97/23/EWG Abschnitte/Unterabschnitte dieser Europäischen Norm Grundlegende Anforderungen der Richtlinie 97/23/EWG Bemerkungen/Anmerkungen Alle Abschnitte Anhang I, 3.1.2 Dauerhafte Verbindung 25