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* hemmer! Sachverhalt!Fall!7. Fall*7* Porsche*auf*Behindertenparkplatz*

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Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
POR$Niedersachsen!
Sachverhalt!Fall!7
Fall*7*
Porsche*auf*Behindertenparkplatz*
Am!27.!September!erschien!in!der!Kanzlei!des!Rechtsanwalts!Dr.!Schramm!in!Göttingen!der!VerF
sicherungskaufmann!Andreas!Abt.!Abt!bat!Dr.!Schramm!um!die!Wahrnehmung!seiner!Interessen!
in! einer! verwaltungsrechtlichen! Angelegenheit.! Dr.!Schramm! forderte! den! Abt! auf,! ihm! den! geF
samten!Sachverhalt!zu!schildern.!Abt!erklärte:!
„Ich!bin!Eigentümer!und!Halter!eines!Pkw!(Porsche!911!Carrera!Cabrio)!mit!dem!amtlichen!KennF
zeichen!HFAA!911.!Am!Morgen!des!25.!Juli!war!dieser!Wagen!vor!meinem!Büro!in!der!Innenstadt!
von!Göttingen!auf!einem!Behindertenparkplatz!abgestellt.!Vor!meinem!Büro,!wo!ich!jeden!Morgen!
parke,! befindet! sich! neben! fünf! uneingeschränkten! Parkplätzen! auch! ein! durch! Verkehrsschild!
ausgewiesener!Behindertenparkplatz.!
Als! ich! an! diesem! Tag! gegen! Mittag! zu! einem! Kunden! fahren! wollte,! war! mein! Porsche! verF
schwunden.!Zuerst!dachte!ich,!das!Fahrzeug!wäre!gestohlen!worden.!Durch!einen!Anruf!bei!der!
Polizei!stellte!sich!jedoch!heraus,!dass!der!Wagen!von!der!Stadt!abgeschleppt!und!zu!einem!öfF
fentlichen!Parkplatz,!ca.!1,5!km!von!meinem!Büro!entfernt,!verbracht!worden!war.!Dort!könne!ich!
mein!Auto!abholen.!
Ich! musste! mir! deshalb! ein! Taxi! nehmen,! um! zuerst! den! Kunden! besuchen! zu! können! und! um!
dann!meinen!Wagen!abzuholen.!Dadurch!sind!mir!zusätzliche!Kosten!in!Höhe!von!25!Euro!entF
standen.!Die!Quittungen!habe!ich!dabei.!
Am!29.!Juli!wurde!mir!ein!Bescheid!der!Stadt!Göttingen!ausgehändigt,!durch!den!ich!aufgefordert!
wurde,!180!Euro!zu!bezahlen.!Diesem!Bescheid!war!keine!Rechtsbehelfsbelehrung!beigefügt.!
Ich!bin!auf!keinen!Fall!bereit,!dieser!Forderung!nachzukommen.!Die!Stadt!kann!doch!nicht!einfach!
mein!Auto!abschleppen!und!dann!von!mir!die!Kosten!dafür!ersetzt!verlangen.!Außerdem!war!das!
Abschleppen!auch!gar!nicht!notwendig.!Dieser!Behindertenparkplatz!wird!sowieso!nie!von!BehinF
derten!benutzt.!!
Und! es! kommt! noch! ein! weiterer! Punkt! dazu:! Ich! habe! zu! der! fraglichen! Zeit! meinen! Wagen!
mehrmals! einem! guten! Geschäftsfreund! zur! Verfügung! gestellt,! dessen! eigener! Porsche! wegen!
eines! Verkehrsunfalls! längere! Zeit! in! Reparatur! war.! Möglicherweise! hat! dieser! Geschäftsfreund!
den!Wagen!auf!dem!Behindertenparkplatz!abgestellt.!”!
Rechtsanwalt!Dr.!Schramm!sagte!die!Übernahme!des!Mandats!zu,!ließ!sich!ein!VollmachtsformuF
lar! unterzeichnen! und! den! Kostenbescheid! sowie! die! Quittungen! über! die! Taxikosten! aushändiF
gen.!Die!Nachforschungen!des!Dr.!!Schramm!ergaben!folgendes:!!
Am!Morgen!des!25.!Juli!wurde!der!Wagen!des!Abt!von!dem!städtischen!Bediensteten!S!auf!eiF
nem! Parkplatz! in! der! Innenstadt! von! Göttingen! abgestellt! vorgefunden.! Dieser! Parkplatz! war!
durch!das!Verkehrszeichen!314!zu!§!42!StVO!mit!dem!Textzusatz!„nur!mit!SchwerbehindertenF
ausweis! sichtbar! im! Fahrzeug“! als! Behindertenparkplatz! reserviert.! S! erteilte! zunächst! eine! geF
bührenpflichtige! Verwarnung,! die! er! unter! dem! Scheibenwischer! der! Windschutzscheibe! anF
brachte.! Als! S! jedoch! etwa! eine! Stunde! später! wieder! an! diesem! Parkplatz! vorbeikam! und! der!
Pkw!noch!nicht!weggefahren!war,!veranlasste!er,!dass!der!Pkw!durch!ein!privates!AbschleppunF
ternehmen! auf! den! nächstgelegenen! öffentlichen! Parkplatz! verbracht! und! dies! dem! Halter! des!
Pkw! mitgeteilt! wurde.! Schließlich! stellte! Dr.!Schramm! noch! fest,! dass! die! Höhe! der! AbschleppF
kosten!nicht!zu!beanstanden!ist.!
Das* Rechtsgutachten* des* Dr.*Schramm* ist* zu* erstellen.* Dabei* ist* auf* alle* im* Sachverhalt*
angesprochenen*Probleme*einzugehen*und*auch*zu*prüfen,*welche*RechtsschutzmöglichD
keiten*dem*Abt*zur*Verfügung*stehen.*
*
RAe!Dr.!Schlömer!/!Daxhammer!
November!18!
Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
Polizei'(und(Ordnungsrecht(Nds.!
Lösung*Fall*7*
IV.*
! !
Als!Rechtsschutzmöglichkeit!für!A!kommt!vorranE
gig!die!Erhebung!einer!Anfechtungsklage!in!BeE
tracht.!Rechtsanwalt!Schramm!wird!seinem!ManE
danten! hierzu! jedoch! nur! raten! können,! soweit!
dieser!Rechtsbehelf!Aussicht!auf!Erfolg!hat.!
A.*
Lösung!Fall!7,!Seite!1!von!6!
V.*
Vorbemerkung*
A!verfolgt!aufgrund!seiner!Äußerungen!inhaltlich!
zwei!verschiedene!Rechtsschutzbegehren.!Zum!
einen!erstrebt!er!die!Aufhebung!des!Bescheides!
der!Stadt!vom!29.!Juli,!zum!anderen!verlangt!er!
Ersatz!der!Taxikosten.!Damit!macht!A!zusätzlich!
Ersatzansprüche!geltend,!die!er!aus!dem!seiner!
Ansicht! nach! rechtswidrigen! Abschleppen! des!
Pkw!herleiten!will.!Beide!Rechtsschutzbegehren!
sind!daher!im!Folgenden!zu!unterscheiden.!!
B.*
Sachurteilsvoraussetzungen*
I.*
Verwaltungsrechtsweg,*§*40*I*1*VwGO**
**
!!
Fraglich!ist!zunächst,!ob!der!VerwaltungsrechtsE
weg! eröffnet! ist.! Soweit! sich! A! gegen! den! KosE
tenbescheid!wendet,!sind!die!Normen!des!NSOG!
und! des! NVwKostG! streitentscheidend.! Diese!
berechtigen!und!verpflichten!einen!Hoheitsträger!
einseitig!und!sind!damit!öffentlichErechtlich.!InsoE
weit!ist!der!Verwaltungsrechtsweg!gegeben.!
Etwas! anderes! könnte! sich! für! den! geltend! geE
machten!Ersatzanspruch!ergeben.!
Insoweit! handelt! es! sich! um! mittelbare! Folgen,!
die!sich!aus!dem!Abschleppen!des!Pkw!ergeben!
haben.!Da!derartige!mittelbare!Folgen!auch!von!
dem! Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch! i.S.v.!
§! 113! I! 2! und! 3! VwGO! nicht! erfasst! werden,!
könnte!A!diese!Kosten!allenfalls!im!Wege!eines!
Amtshaftungsanspruchs!nach!§!839!BGB!i.V.m.!
Art.!34!GG!geltend!machen.!Dafür!ist!allerdings!
der! Verwaltungsrechtsweg! nicht! eröffnet! (vgl.!
Art.!34!S.!3!GG,!§!40!II!1!VwGO).!
Hinsichtlich! dieses! Rechtsschutzbegehrens! ist!
der!Verwaltungsrechtsweg!nicht!eröffnet.!!
II.*
Statthaftigkeit*der*Klage*
Soweit! A! die! Aufhebung! des! Kostenbescheids!
vom!29.!Juli!begehrt,!kann!er!sein!Ziel!mit!einer!
Anfechtungsklage!gem.!§!42!I!VwGO!erreichen,!
da!der!Kostenbescheid!ein!Verwaltungsakt!i.S.d.!
§!35!S.!1!VwVfG!i.V.m.!§!1!I!NdsVwVfG!ist.!
III.*
Klagebefugnis,*§*42*II*VwGO*
A!ist!als!Adressat!der!im!Kostenbescheid!enthalE
tenen! belastenden! Regelung! beschwert! und,!
falls! diese! rechtswidrig! sein! sollte,! jedenfalls! in!
Art.!2!I!GG!verletzt.!
RAe!Dr.!Schlömer/!Daxhammer!
Vorverfahren*
! Ein! Vorverfahren! ist! gem.! §! 68! I! VwGO! i.V.m.!
§!80!I!Nds.JustizG!unstatthaft.!
Klagefrist,*§*74*I*2*VwGO*
Nach!§!74!I!2!VwGO!kann!innerhalb!eines!MoE
nats! nach! Bekanntgabe! des! Verwaltungsaktes!
Klage!erhoben!werden.!
Da!mittlerweile!September!ist,!könnte!die!Klage!
gegen! den! Kostenbescheid! verfristet! sein.! Laut!
Sachverhalt! war! dem! Bescheid! jedoch! keine!
Rechtsbehelfsbelehrung!beigefügt.!Es!läuft!somit!
nicht! die! Monatsfrist,! sondern! gemäß! §! 58! II! 1!
VwGO!die!Jahresfrist.!
!
Anmerkung:*
Beachten!Sie!im!Hinblick!auf!die!RechtsbehelfsE
belehrung:!
Der!Sachverhalt!wird!regelmäßig!klarstellen,!ob!
eine! Rechtsbehelfsbelehrung! beigefügt! ist! oder!
nicht.!Besondere!Vorsicht!ist!geboten,!wenn!eine!
Rechtsbehelfsbelehrung! wortwörtlich! im! SachE
verhalt!abgedruckt!ist.!Dann!sind!darin!meist!verE
steckte!Fehler!enthalten,!so!dass!die!Jahresfrist!
des!§!58!II!1!VwGO!läuft.!
!
VI.*
Sonstige*Sachurteilsvoraussetzungen*
Zu!verklagen!ist!gem.!§!78!I!Nr.!1!VwGO!die!Stadt!
Göttingen.!Der!Kläger!ist!gem.!§!61!Nr.!1!1.Alt.!
VwGO!beteiligtenE!und!gem.!§!62!I!Nr.!1!VwGO!
prozessfähig,!der!Beklagte!ist!gem.!§!61!Nr.!1!2.!
Alt.! VwGO! beteiligtenfähig! und! gem.!
§!62!III!VwGO!i.V.m.!§!86!I!2!NKomVG!prozessE
fähig.!
VII.*
Zwischenergebnis*
Die!Sachurteilsvoraussetzungen!liegen!vor.!
C.*
Begründetheit*der*Klage*
Die!Klage!des!A!ist!gem.!§!113!I!1!VwGO!begrünE
det,! soweit! der! Kostenbescheid! rechtswidrig! ist!
und! der! A! dadurch! in! seinen! Rechten! verletzt!
wird.!
I.*
Rechtsgrundlage*des*Bescheids*
Da!der!angegriffene!Kostenbescheid!eine!BelasE
tung!für!A!enthält,!müsste!die!Behörde!ihre!ForE
derung! auf! eine! Rechtsgrundlage! stützen! könE
nen.! Dies! ergibt! sich! aus! dem! Grundsatz! des!
Vorbehaltes!des!Gesetzes,!Art.!20!III!GG.!
Mangels! entsprechender! ErmächtigungsgrundE
lagen!im!Straßenverkehrsrecht!für!die!AuffordeE
rung,! die! Abschleppkosten! zu! zahlen,! kommen!
im! vorliegenden! Fall! folgende! Normen! in! BeE
tracht:!!
•! §!29!III!1!NSOG,!§§!70,!73!NVwVG,!
•! §§! 66! I! NSOG,! §§! 70,! 73! NVwVG,!
§!1!III!NVwKostG.!
Februar!18!
Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
Polizei'(und(Ordnungsrecht(Nds.!
Lösung!Fall!7,!Seite!2!von!6!
Daher! sind! zunächst! diese! Rechtsgrundlagen!
voneinander!abzugrenzen:!
1.*
Rechtsnatur*der*Abschleppmaßnahme*
§!29!III!1!NSOG!kommt!als!Rechtsgrundlage!für!
den! Kostenbescheid! nur! in! Betracht,! wenn! es!
sich!beim!Abschleppen!des!Pkw!um!eine!SicherE
stellung!nach!§!26!NSOG!gehandelt!hat.!
Nach!einer!Ansicht!in!der!Literatur!setzt!eine!SiE
cherstellung! nur! voraus,! dass! die! OrdnungsbeE
hörde!die!Sachherrschaft!über!die!Sache!ausübt.!
In! diesem! Fall! liegt! immer! eine! Sicherstellung!
vor.!
Nach! ganz! überwiegender! Ansicht! hingegen,!
setzt!die!Sicherstellung!voraus,!dass!es!der!OrdE
nungsbehörde!darauf!ankommen!muss,!die!SaE
che!in!Verwahrung!zu!nehmen!oder!dass!die!GeE
fahr! von! der! Sache! ausgeht.! Nur! dann! mache!
auch! das! öffentlichErechtliche! VerwahrungsverE
hältnis,!das!sich!an!die!Sicherstellung!anschließt!
1
Sinn .!
Da! im! vorliegenden! Fall! das! Fahrzeug! des! A!
nicht! zu! einem! amtlich! eingerichteten! VerwahrE
platz,! sondern! auf! einen! anderen! Parkplatz! geE
bracht! wurde,! liegt! bloß! eine! „Versetzung“! oder!
Umsetzung!vor,!so!dass!hier!von!einer!ErsatzvorE
nahme!ausgegangen!werden!kann.!!
Somit! scheidet! nach! beiden! Ansichten!
§! 29! III! 1! NSOG! als! Rechtsgrundlage! für! den!
Kostenbescheid!aus.!
2.*
Zwischenergebnis*
*
Rechtsgrundlage! des! Kostenbescheides! ist! daE
her! §! 66! I! NSOG! i.V.m.! §§! 70,! 73! NVwVG,!
§§!1,!3,!13!NVwKostG.!
II.*
Formelle* Rechtmäßigkeit* des* KostenbeS
scheids*
Von! der! formellen! Rechtmäßigkeit! des! KostenE
bescheides!ist!auszugehen.!Eine!etwa!unterblieE
bene! Anhörung! kann! gem.! §! 45! I! Nr.! 3! VwVfG!
geheilt!werden.!
III.*
Materielle* Rechtmäßigkeit* des* KostenbeS
scheids*
a)*
!
Merke:*
In!anderen!Ländern!wird!teilweise!zwischen!den!
Fällen! des! „Sofortvollzugs“! (vereinfacht:! Bürger!
ist!anwesend)!und!den!Fällen!der!„unmittelbaren!
Ausführung“! (vereinfacht:! Bürger! ist! abwesend)!
differenziert.!In!Niedersachsen!ist!dies!nicht!notE
wendig,!da!beide!Fälle!von!§!64!II!NSOG!erfasst!
werden.!
Ein!Sofortvollzug!nach!§!64!II!NSOG!ist!nur!unter!
folgenden!Voraussetzungen!rechtmäßig:!
•! Die!Ordnungsbehörde!muss!bei!dem!SofortE
vollzug! „innerhalb! ihrer! Befugnisse“! gehanE
delt! haben,! vergleiche! §! 64! II! 1! a.E.! NSOG.!
Es! müssen! also! die! materiellErechtlichen!
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen! einer! hy#
pothetischen, Grundverfügung! gegeben! sein.!
Demnach!muss!also!im!Rahmen!des!§!64!II!
NSOG! geprüft! werden,! ob! für! ihr! Handeln!
eine!Rechtsgrundlage!gegeben!wäre,!die!VoE
raussetzungen! der! §§! 6! ff.! NSOG! vorlagen!
und! die! polizeilichen! Handlungsgrundsätze!
eingehalten!wurden.!
Voraussetzungen!des!Kostenbescheids!sind:!
•! die! Rechtmäßigkeit! der! Ersatzvornahme!
(Kostengrund)!
•! die!Ordnungsgemäßheit!des!Kostenansatzes!
(Kostenhöhe)!
1.*
Rechtsgrundlage*der*Ersatzvornahme*
Fraglich!ist,!ob!die!Rechtsgrundlage!der!ErsatzE
vornahme!in!§§!64!I,!66!NSOG!oder!§§!64!II,!66!
NSOG!gesehen!werden!kann.!
Für! das! gestreckte! Verfahren! bedarf! es! einer!
Grundverfügung,!die!nach!§!64!I!NSOG!auf!ein!
Handeln,!Dulden!oder!Unterlassen!gerichtet!sein!
muss.!Darüber!hinaus!ist!zu!beachten,!dass!§!66!
I! NSOG! den! Kreis! der! vollstreckungsfähigen!
Grundverfügungen! für! die! Ersatzvornahme! auf!
solche!einschränkt,!die!vom!Pflichtigen!eine!(verE
tretbare)!Handlung!verlangen.!Ein!HalteverbotsE
schild! verlangt! vom! Verkehrsteilnehmer! jedoch!
ein!Unterlassen.!!
2
Nach! ständiger! Rechtsprechung ! ist! in! einem!
Verbotszeichen! auch! das! (konkludente)! Gebot!
enthalten,!das!richtige!Verhalten!durchzuführen,!
d.h.! wegzufahren.! Weil! eine! vollzugsfähige!
Grundverfügung! vorliegt! und! die! aufschiebende!
Wirkung!eines!Rechtsbehelfs!analog!§!80!II!Nr.!2!
VwGO!entfällt,!soll!sich!die!Vollstreckung!nach!§!
64!I!2.!Alt.!NSOG!richten.!!!
Lehnt!man!diese!Auffassung!mit!Teilen!der!LiteE
3
ratur !ab!und!stellt!sich!man!sich!auf!den!StandE
punkt,! ein! Verkehrszeichen! enthalte! kein! WegE
fahrgebot!in!dem!Sinne,!dass!sich!ein!AbschlepE
pen!darauf!stützen!ließe,!fehlt!es!an!einem!vollE
zugsfähigen!GrundEVA.!Eine!Vollstreckung!wäre!
dann! nur! nach! §! 64! II! NSOG! im! Sofortvollzug!
möglich.!
Rechtmäßigkeit*der*Ersatzvornahme*
Zunächst! müsste! die! Ersatzvornahme! rechtmäE
ßig!vorgenommen!worden!sein.!
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
1
2
!Vgl.!BayVGH,!BayVBl!1984,!559.!
! BVerwG,! DÖV! 1988,! 694k! NJW! 1978,! 656k! NVwZ! 1988,!
623!f.k!VGH!Kassel,!NVwZ!1987,!910.!
RAe!Dr.!Schlömer/!Daxhammer!
3
!! So!Götz,!§!14!Rn.!17.!
Februar!18!
Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
•! Des! weiteren! müssen! die! Voraussetzungen!
des!§!64!II!1!Nr.!1!bzw.!Nr.!2!ff.!NSOG!vorlieE
gen!und!
•! das! Zwangsmittel! müsste! ordnungsgemäß!
angewendet!worden!sein.!
!
Jedem!Straßenverkehrsteilnehmer,!der!sein!Kfz!
im!Halteverbot!abstellt,!ist!bewusst,!dass!er!auch!
die! Pflicht! hat,! sein! Fahrzeug! wieder! zu! entferE
nen,! daher! wird! der! erstgenannten! Ansicht! der!
Rechtsprechung!gefolgt,!die!von!einem!WegfahrE
gebot!ausgeht!(a.A.!vertretbar).!
!
Anmerkung:*
Auch! Parkuhren,! die! gemäß! §! 43! I! StVO! VerE
kehrseinrichtungen!sind,!weisen!eine!eigenstänE
dige!Regelungswirkung!auf,!indem!sie!ein!modiE
fiziertes! Haltverbot! begründen.! Gemäß! der! ReE
gelung!des!§!13!StVO!darf!an!ihnen!nur!zum!EinE!
und! Aussteigen,! zum! BeE! und! Entladen! oder!
während! des! Laufens! der! Uhr! angehalten! werE
4
den. !
!
Eine!Vollstreckung!über!§!64!I!NSOG!ist!jedoch!
nur! möglich,! soweit! für! das! Wegfahrgebot! auch!
eine!Bekanntgabe!bejaht!werden!kann.!
Vorliegend!könnte!man!denken,!dass!eine!wirkE
same! Grundverfügung! dem! A! gegenüber! nicht!
ergehen!konnte,!da!dieser!im!maßgeblichen!ZeitE
punkt! der! Gefahrbeseitigung! nicht! anwesend!
war.!Das!Wegfahrgebot!wäre!nur!wirksam,!wenn!
es!dem!A!bekanntgegeben!worden!wäre.!Dafür!
müsste! er! dem! A! zugegangen! sein.! AllgemeinE
verfügungen! (wie! Verkehrszeichen)! können! geE
mäß!§!41!III,!IV!VwVfG!öffentlich!bekanntgegeE
ben! werden,! wodurch! der! Zugang! des! VerwalE
tungsakts! an! alle! Verkehrsteilnehmer! unwiderE
legbar!vermutet!wird.!Nach!der!Rechtsprechung!
des!Bundesverwaltungsgerichts!gilt!allerdings!für!
den! Zugang! einer! Verkehrsregelung! ein! besonE
5
derer!Bekanntgabebegriff. !Danach!wird!dem!beE
troffenen! Verkehrsteilnehmer! gegenüber! die!
durch! das! Verkehrszeichen! verkörperte! AnordE
nung!wirksam,!sobald!sie!ihm!beim!erstmaligen!
Herannahen!bekanntgemacht!wird.!
Danach!genügt!es,!wenn!ein!Verkehrszeichen!so!
aufgestellt! ist,! dass! es! für! die! VerkehrsteilnehE
mer,!an!die!es!sich!richtet,!bei!Anlegung!des!von!
§!1!StVO!vorgeschriebenen!Sorgfaltsmaßstabes!
ohne! weiteres! wahrgenommen! werden! kann,!
wobei! unerheblich! ist,! ob! die! Betroffenen! das!
Polizei'(und(Ordnungsrecht(Nds.!
Lösung!Fall!7,!Seite!3!von!6!
Verkehrszeichen!tatsächlich!wahrgenommen!haE
6
ben. !!
7
Das! Bundesverwaltungsgericht ! vertritt! die! AufE
fassung,! dass! „Verkehrsteilnehmer“! und! damit!
Adressat! der! Anordnung! nicht! nur! derjenige! ist,!
der! sich! im! Straßenverkehr! bewegt,! sondern!
auch! der! Halter! eines! am! Straßenrand! parkenE
den!Fahrzeugs,!solange!er!Inhaber!der!tatsächliE
chen!Gewalt!über!das!Fahrzeug!ist.!Diese!InhaE
berschaft! bejaht! das! BVerwG! noch! bei! einem!
Halter,! der! sich! zum! Zeitpunkt! der! Aufstellung!
des! Verkehrszeichens! vor! Ort! im! Krankenhaus!
befand.!Damit!liegt!dann!eine!Bekanntgabe!einer!
durch! Verkehrszeichen! verkörperten! Regelung!
gem.!§§!39!I,!Ia,!45!IV!StVO!vor,!wenn!ein!durchE
schnittlicher!Kraftfahrer!bei!Einhaltung!der!nach!
§! 1! StVO! erforderlichen! Sorgfalt! ohne! weiteres!
erkennen!kann.!
Der! Rechtsprechung! wurde! zum! Teil! vorgeworE
fen,!von!einer!reinen!Bekanntgabefiktion!auszuE
gehen.!
Im!vorliegenden!Fall!konnte!nicht!geklärt!werden,!
ob!A!oder!sein!Geschäftsfreund!den!Wagen!auf!
dem!Behindertenparkplatz!abgestellt!hatte.!!
Diese!ungeklärte!Tatsache!spielt!nach!der!Rspr.!
des!BVerwG!keine!Rolle.!Das!BVerwG!würde!die!
Wirksamkeit!der!Allgemeinverfügung!bejahen.!!
In! Teilen! der! Literatur! wird! nach! wie! vor! darauf!
abgestellt,! dass! wenigstens! die! Möglichkeit! zur!
Kenntnisnahme!bestand.!Insofern!könnte!an!eiE
nem! wirksamen! Zugang! des! Verwaltungsakts!
gezweifelt!werden.!Dem!A!war!jedoch!nach!eigeE
nen!Angaben!bekannt,!dass!von!den!fünf!ParkE
plätzen!vor!seinem!Büro!einer!für!Behinderte!reE
serviert!war,!weil!er!sein!Fahrzeug!jeden!Morgen!
dort!parkte.!Demnach!hatte!er!von!der!Existenz!
des! Verkehrszeichens! Kenntnis,! so! dass! der!
Verwaltungsakt! ihm! gegenüber! bereits! vorher!
8
zugegangen!ist. !
Insoweit!liegt!hier!ein!wirksamer!Verwaltungsakt!
vor.!
!
Anmerkung:*
Die! Rspr.! des! BVerwG! hat! zur! Folge,! dass! ein!
Verkehrszeichen!selbst!dann!wirksam!zugeganE
gen!ist,!wenn!ein!Verkehrsteilnehmer!sein!FahrE
zeug!zunächst!erlaubt!geparkt!hat!und!anschlieE
ßend!ein!Haltverbotsschild!aufgestellt!wird.!Hier!
können!allerdings!dem!Halter!nicht!in!jedem!Fall!
die!Kosten!auferlegt!werden,!sondern!nur!dann,!
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
4
!Vgl.!BVerwGE!58,!326,!328!
!Vgl.!BVerwGE!27,!181,!184!
6
!!OVG!Münster,!NJW!90,!2835.!!
7
!!NJW!97,!1021,!1022k!vgl.!Anm.!Berr!DAR!97,!120k!SchmittE
mann!VR!97,!144k!Hendler!JZ!97,!782.!In!seiner!EntscheiE
dung!stellt!das!BVerwG!auch!klar,!dass!die!Entfernung!des!
Fahrzeugs!am!4.!Tag!nach!Aufstellung!des!Schildes!nicht!
unverhältnismäßig!ist.!Gleiches!gilt!für!die!Kostenpflicht!des!
5
RAe!Dr.!Schlömer/!Daxhammer!
Halters! auf! Sekundärebene.! Dahinter! steht! der! Gedanke,!
dass!ein!Eigentümer,!der!seine!Sache!im!öffentlichen!VerE
kehrsraum! abstellt,! sich! regelmäßig! vergewissern! muss,!
dass!von!seinem!Eigentum!keine!Gefahr!ausgeht.!
8
! Vgl.!BVerwGE!59,!221!f.,!wonach!für!die!Wirksamkeit!geE
genüber!dem!betroffenen!Verkehrsteilnehmer!auf!den!ZeitE
punkt!abgestellt!wird,!zu!dem!er!sich!erstmalig!der!RegeE
lung!des!Verkehrszeichens!gegenübersieht.!
Februar!18!
Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
Polizei'(und(Ordnungsrecht(Nds.!
Lösung!Fall!7,!Seite!4!von!6!
wenn!er!seine!„Nachschaupflichten“!verletzt!hat.!
Die!Rspr.!ist!bei!der!Frage,!wie!oft!man!nach!seiE
nem!Kfz!sehen!muss!uneinheitlich!und!differiert!
zwischen!1!bis!4!Tagen.!
Zu*beachten!ist!allerdings!hier,!dass!in!der!vorE
liegenden! Aufgabenstellung! die! Rechtmäßigkeit!
des! Kostenbescheides! geprüft! wird.! Auch! nach!
überwiegender!Ansicht!ist!auf!dieser!SekundärE
ebene! die! Rechtmäßigkeit! des! GrundEVA! releE
vant.!
Es! sind! allerdings! keinerlei! Hinweise! dafür! vorE
handen,! dass! die! Beschilderung! der! Parkplätze!
rechtswidrig! gewesen! sein! könnte,! so! dass! von!
einem! rechtmäßigen! Wegfahrgebot! ausgeganE
gen!werden!kann.!
!
Rechtsgrundlage! für! die! Anwendung! einer! ErE
satzvornahme!ist!daher!§!64!I!Alt.!2!!i.V.m.!§!66!
NSOG.!
b)*
c)*
Formelle*Rechtmäßigkeit*
Gem.!§!64!III!NSOG!ist!die!Stadt!Göttingen!geE
mäß!zuständig.!Eine!Anhörung!gem.!§!28!VwVfG!
ist!entweder!gar!nicht!erforderlich,!da!nach!überE
wiegender! Ansicht! die! Vollstreckung! mangels!
Regelungscharakter! selbst! keinen! VerwaltungsE
akt! darstellt! oder! zumindest! gem.! §! 28! II! Nr.! 5!
VwVfG!entbehrlich.!
bb)*Besondere*Vollstreckungsvoraussetzungen*
Des!Weiteren!muss!dem!A!gemäß!§!70!I!1!NSOG!
der!Einsatz!der!Ersatzvornahme!angedroht!worE
den!sein.!Eine!solche!Androhung!ist!hier!nicht!erE
folgt,!könnte!aber!gemäß!§!70!I!3!NSOG!entbehrE
lich! gewesen! sein.! Das! ist! dann! der! Fall,! wenn!
die!Umstände!sie!nicht!zulassen,!insbesondere,!
wenn!die!sofortige!Anwendung!des!ZwangsmitE
tels!zur!Abwehr!einer!gegenwärtigen!Gefahr!notE
wendig!ist.!
Indem! der! Wagen! des! A! auf! dem! BehindertenE
parkplatz!stand,!wurde!gemäß!§!24!I!StVG!i.V.m.!
§!12!III!Nr.!8!lit.!e!und!§!49!I!Nr.!12!StVO!eine!
Ordnungswidrigkeit!verwirklicht.!Danach!handelt!
ordnungswidrig,! wer! vorsätzlich! oder! fahrlässig!
gegen!eine!Vorschrift!über!das!Parken!verstößt.!
Insoweit! liegt! eine! gegenwärtige! Gefahr! i.S.d.!
§!2!Nr.!1b!NSOG!vor,!zu!deren!Abwehr!die!soforE
tige!Anwendung!der!Ersatzvornahme!notwendig!
ist.! Dies! gilt! auch! unabhängig! davon,! wer! den!
Wagen!dort!geparkt!hat.!Eine!Androhung!gemäß!
§!70!I!1!NSOG!war!mithin!entbehrlich.!
Materielle*Rechtmäßigkeit*
aa)* Allgemeine*Vollstreckungsvoraussetzungen*
Wirksamer!Grundverwaltungsakt!war,!wie!bereits!
festgestellt,!das!Verkehrszeichen!als!WegfahrgeE
bot.!
Fraglich!ist!allerdings,!ob!dieser!Verwaltungsakt!
vollstreckbar! ist,! also! ob! Rechtsbehelfe! gegen!
ihn!gemäß!§!64!I!Alt.!2!NSOG!i.V.m.!§!80!II!Nr.!2!
VwGO!keine!aufschiebende!Wirkung!haben.!Für!
die! Aufstellung! von! Verkehrsschildern! ist! regelE
mäßig!nicht!die!Polizei!zuständig,!so!dass!es!sich!
strenggenommen!nicht!um!eine!unaufschiebbare!
Maßnahme! von! Polizeivollzugsbeamten, i.S.d.!
§!80!II!Nr.!2!VwGO!handelt.!Nach!der!RechtspreE
chung! des! Bundesverwaltungsgerichts! sind! jeE
doch!Verkehrszeichen!in!Analogie!zu!§!80!II!Nr.!2!
9
VwGO!sofort!vollziehbar. !
!
Nunmehr!stellt!sich!im!Rahmen!des!§!64!I!2.!Alt!
NSOG! ! die! Frage,! ob! dieser! Verwaltungsakt!
rechtmäßig! sein! muss.! Einerseits! wird! von! der!
überwiegenden! Ansicht! vertreten,! dass! der!
Grundverwaltungsakt! lediglich! wirksam! sein!
muss.!Dies!ergebe!sich!aus!dem!Erfordernis!der!
effektiven!Gefahrenabwehr!und!der!Wertung!des!
§! 43! II! VwVfG,! wonach! auch! ein! rechtswidriger!
Verwaltungsakt!wirksam!und!damit!vollstreckbar!
ist.!Die!Rechtswidrigkeit!des!Verwaltungsakts!sei!
erst! auf! der! Sekundärebene,! der! Kostenebene,!
zu!berücksichtigen.!
Nach! anderer! Ansicht! muss! der! zu! vollstreE
ckende! Verwaltungsakt! rechtmäßig! sein.! Dies!
sei!zu!fordern,!da!der!Bürger!in!der!konkreten!SiE
tuation!oft!keine!effektive!Möglichkeit!eines!konE
kreten! Rechtsschutzes! habe! und! die! Situation!
dann! mit! der! des! Sofortvollzuges! vergleichbar!
sei,! bei! der! die! Rechtmäßigkeit! eines! (fiktiven)!
10
Verwaltungsakts!verlangt!wird. !
cc)* Ordnungsgemäße*Anwendung*
Der! Einsatz! des! Zwangsmittels! darf! nur! unter!
ordnungsgemäßer!Ausübung!des!Ermessens!erE
folgen.!Ein!Verstoß!gegen!den!ermessensreduE
zierenden! Grundsatz! der! Verhältnismäßigkeit!
könnte!darin!liegen,!dass!ein!bloßer!Verstoß!geE
gen!die!Straßenverkehrsordnung!nicht!ohne!weiE
teres! eine! hinreichende! Rechtfertigung! für! das!
Abschleppen!gibt.!
Nach!dem!Vortrag!des!A!muss!davon!ausgeganE
gen!werden,!dass!während!der!Zeit!des!verbotsE
widrigen!Parkens!der!Parkplatz!nicht!von!einem!
Behinderten!in!Anspruch!genommen!wurde.!DaE
mit! könnte! man! an! der! Erforderlichkeit! der! AbE
schleppmaßnahme!zweifeln.!
Die!Stadt!verfolgte!jedoch!mit!der!angeordneten!
Maßnahme! den! Zweck,! den! Verstoß! gegen! die!
StVO!zu!beseitigen!und!zumindest!mittelbar!war!
damit!intendiert,!den!Parkplatz!behinderten!PerE
sonen! zur! Verfügung! zu! stellen.! Dieser! Zweck!
konnte! nur! durch! ein! Abschleppen! des! FahrE
zeugs! erreicht! werden.! Der! Halter! oder! Fahrer!
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
9
!Vgl.!BVerwG,!NJW!1978,!656!f.k!Kopp/Schenke,!VwGO,!§!80!
Rdnr.!64.!
RAe!Dr.!Schlömer/!Daxhammer!
10
!!Vgl.!dazu!Schlömer/Hombert!Verwaltungsrecht!BT!I!S.!195.!
Februar!18!
Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
des!Pkw!war!nicht!anwesend!und!auch!nicht!unE
mittelbar!erreichbar,!so!dass!ein!weniger!belasE
tendes! Mittel! der! Stadt! nicht! zur! Verfügung!
stand.!Die!Erforderlichkeit!der!Maßnahme!ist!daE
mit!zu!bejahen.!
Die!Maßnahme!müsste!auch!verhältnismäßig!im!
engeren! Sinne! sein,! das! heißt! der! für! den! BeE
troffenen!eingetretene!Nachteil!dürfte!nicht!außer!
Verhältnis! zu! dem! verfolgten! Zweck! stehen.! Es!
ist!deshalb!eine!Interessenabwägung!vorzunehE
men,! bei! der! zu! Lasten! des! Klägers! bereits! ins!
Gewicht! fällt,! dass! er! aufgrund! der! straßenverE
kehrsrechtlichen! Vorschriften! verpflichtet! war,!
seinen!Wagen!zu!entfernen.!Hinzu!kommt,!dass!
grundsätzlich! ein! erhebliches! öffentliches! InteE
resse! an! der! Freihaltung! von! BehindertenparkE
plätzen!besteht.!Dies!entspricht!auch!dem!Willen!
des!Gesetzgebers,!der!durch!die!Schaffung!der!
rechtlichen! Grundlagen! für! die! Einrichtung! von!
Behindertenparkplätzen!gezeigt!hat,!dass!die!InE
teressen!dieses!Personenkreises!als!besonders!
schützenswert! anzuerkennen! sind.! Dieses! öfE
fentliche! Interesse! besteht! nicht! nur! an! der!
Schaffung! von! entsprechenden! Parkplätzen,!
sondern! auch! an! deren! Freihaltung! von! unbeE
rechtigt!geparkten!Fahrzeugen.!Angesichts!ihrer!
besonderen!Hilfsbedürftigkeit!und!SchutzwürdigE
keit!müssen!Schwerbehinderte!auch!darauf!verE
trauen!können,!dass!ihnen!die!speziell!für!sie!einE
gerichteten! Parkplätze! jederzeit! zur! Verfügung!
stehen!und!diese!notfalls!mit!behördlicher!Gewalt!
freigemacht!werden,!wenn!sie!von!anderen!VerE
kehrsteilnehmern! rechtswidrig! benutzt! werden.!
Deshalb!ist!es!für!die!Ersatzvornahme!auch!unE
erheblich,!ob!die!Stadt!konkret!nachweisen!kann,!
dass!in!der!fraglichen!Zeit!der!Parkplatz!von!einer!
berechtigten!Person!benutzt!worden!wäre.!
Hinzu!kommt,!dass!dies!der!einzige!BehindertenE
parkplatz!an!dieser!Stelle!war!und!die!Stadt!statt!
dem!teureren!Abtransport!auf!den!Verwahrplatz!
nur! die! günstigere! Umsetzung! auf! einen! verE
gleichsweise!sehr!nahen!Platz!veranlasst!hat.!
Demnach!war!die!Ersatzvornahme,!also!das!AbE
schleppen,!rechtmäßig.!
2.*
Ordnungsgemäßer* Kostenansatz* (KostenS
höhe)*
Die!Höhe!der!geltend!gemachten!Kosten!ist!nach!
dem!Sachverhalt!nicht!zu!beanstanden.!
3.*
Ermessen*
Fraglich! ist,! ob! Ermessensfehler! vorliegen,! vgl.!
§!114!S.!1!VwGO.!Dazu!müsste!der!KostenbeE
scheid! aber! überhaupt! als! ErmessensverwalE
tungsakt!anzusehen!sein.!
Ob! die! Behörde! den! Kostenbescheid! erlassen!
muss! oder! ob! insoweit! Ermessen! besteht! ist!
11
streitig.! Nach! überwiegender! Ansicht ! ist! der!
Kostenbescheid! im! Regelfall! ein! gebundener!
Polizei'(und(Ordnungsrecht(Nds.!
Lösung!Fall!7,!Seite!5!von!6!
Verwaltungsakt.! Nur! in! atypischen! Fällen! (z.B.!
Fahrzeug! gestohlen,! Verkehrszeichen! wurde!
erst!kurz!zuvor!aufgestellt,!etc.)!ist!Ermessen!erE
öffnet.! Da! hier! nicht! von! einem! atypischen! Fall!
ausgegangen!werden!kann,!liegt!kein!Ermessen!
vor,!der!Kostenbescheid!ist!insoweit!rechtmäßig.!
Fraglich!ist!allenfalls,!ob!sich!daran!etwas!ändert,!
wenn! A! nicht! selbst! gefahren! ist,! sondern! sein!
Geschäftsfreund!das!Fahrzeug!verbotswidrig!abE
gestellt!hätte.!Ausweislich!des!Sachverhalts!ist!A!
Eigentümer! und! Halter! des! falsch! geparkten!
Pkw.!Als!solcher!ist!A!gemäß!§!7!NSOG!grundE
sätzlich! verantwortlich,! falls! von! dem! Fahrzeug!
Gefahren! ausgehen,! sog.! Halterhaftung! im! ruE
henden!Verkehr,!so!dass!sich!auch!hieraus!nicht!
ergibt,!dass!der!Kostenbescheid!rechtswidrig!ist.!
D.*
Ergebnis*
Die! Heranziehung! des! A! zum! Ersatz! der! AbE
schleppkosten! war! demnach! gemäß! §! 66! I!
NSOG! i.V.m.! §§! 70,! 73! NVwVG,! §§! 1,! 3,! 13!
NVwKostG!rechtmäßig.!!
Eine! Klage! des! A! wäre! demnach! zulässig! aber!
unbegründet!und!würde!abgewiesen.!
Bei!dieser!Rechtslage!ist!dem!A!auch!abzuraten,!
Ersatzansprüche!wegen!der!Taxikosten!geltend!
zu! machen.! Die! in! Betracht! kommenden! AnE
spruchsgrundlagen! setzen! ein! rechtswidriges!
Verhalten! der! Stadt! (Amtshaftungsanspruch,!
§!839!BGB!i.V.m.!Art.!34!GG)!oder!aber!die!fehE
lende!Verantwortlichkeit!des!A!(vergleiche!§!80!I!
NSOG)! voraus.! Beides! wurde! im! vorliegenden!
Fall!bereits!verneint.!
!
Anmerkung:*
Beachten!Sie!auch!folgende!neuere!RechtspreE
chung!zu!den!Abschleppfällen:!
Keine! Kostentragung! des! Verdachtsstörers,!
wenn! er! Kfz! zuerst! und! in! ordnungsgemäßer!
Weise! geparkt! hat! (OVG! NRW! NWVBl! 2001,!
142).!!
Abschleppen!eines!verbotswidrig!geparkten!Pkw!
trotz! Hinterlassen! der! HandyENummer! (OVG!
Hamburg!L&L!2002,!120!=!NJW!2001,!3647).!
Haltverbot!gilt!nicht!für!das!Abstellen!von!FahrräE
dernk! Beseitigen! von! Fahrrädern! (NJW! 2004,!
1815).!
Behindertenparkplätze! sind! grundsätzlich! für!
Fahrzeuge!behinderter!Fahrer!durchgängig!freiE
zuhaltenk!auf!die!Dauer!des!verbotswidrigen!ParE
kens!kommt!es!dann!im!Rahmen!der!Prüfung!der!
Rechtmäßigkeit! einer! Abschleppmaßnahme!
nicht!an!(OLG!Jena!vom!6.!4.!2005!–!4!U!965/04).!
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
11
!!vgl.!m.w.N.!OVG!Hamburg!NordÖR!2009,!156.!
RAe!Dr.!Schlömer/!Daxhammer!
Februar!18!
Juristisches*Repetitorium*
*
hemmer!
Die!Ordnungsbehörde!ist!nicht!verpflichtet!NachE
forschungen! anzustellen,! sofern! keine! AnhaltsE
punkte! für! ein! schnelles! Auffinden! des! Fahrers!
bestehen.! Urteil! des! OVG! Koblenz! vom!
25.01.2005k!7!A!11726/04.OVG!
Abschleppen! von! Behindertenparkplatz,! OVG!
Hamburg!NJW!2005,!2246.!
Keine! Kosten! für! abgebr.! Abschleppvorgang,!
wenn!nächstes!abzuschleppendes!Fahrzeug!75!
m!entfernt!steht,!OVG!Hamburg!NordÖR!08,!362!
Sicherstellung!unvhm.,!wenn!freie!Parkplätze!in!
wenigen! hundert! Metern! Entfernung! zur! VerfüE
gung! stehen! und! Umsetzen! als! milderes! Mittel!
daher!möglich!ist,!OVG!Hamburg!JuS!2010,!279.!
Abgestelltes!und!an!Parkbank!angeschlossenes!
Fahrrad!ist!weder!optische!Belästigung!noch!GeE
fahr!für!öff.!Ordnung,!OVG!Lüneburg!NordÖR!10,!
82!
Veranlasst! Polizei! i.R.d.! Eilkompetenz! AbE
schleppmaßnahme!hat!sie!keinen!KostenerstatE
tungsanspruch! gegen! Verwaltungsbehörde,!
OVG!Lüneburg!NordÖR!2010,!175!
Abschleppen! unvhm.! (!),! wenn! sicher! ist,! dass!
Fahrer!in!Kürze!wegfahren!wird,!OVG!Hamburg,!
Urt.!08.06.11!–!5!Bf!124/08.!a.A.:!OVG!Münster!
NWVBl.!2012,!69:!Abschleppen!darf!auch!auf!geE
neralpräventive!Zwecke!gestützt!werden.!
BVerwG!Urt.!v.!06.04.16!–!3!C!10.15:!BekanntE
gabe! von! Vz.! nach! dem! sog.! (S)! SichtbarkeitsE
grundsatz! (Umschauen! reicht)! –! besondere!
Nachschaupflicht!für!den!Verkehrstn.!nur,!soweit!
dafür! besonderer! Anlass! besteht! (etwa! hohe!
Fahrzeuge,!die!Schilder!verdecken!könnten).!
Insgesamt* zur* Problematik* der* AbschleppS
fälle:*Sperl/!Schlömer/!Hombert!VerwR!BT!NieE
dersachsen,!Band!I,!§!9!B.!III.!
!
!
!
RAe!Dr.!Schlömer/!Daxhammer!
Polizei'(und(Ordnungsrecht(Nds.!
Lösung!Fall!7,!Seite!6!von!6!
Typische*Probleme*der*sog.*Abschleppfälle*
(vgl.!dazu!Besprechung!im!Kurs)!
!
P*1:!! Rechtsnatur!der!Abschleppmaßnahme!!
*
*
*
*
P*2:! Enthält! Vz.! neben! Parkverbot! auch! ein! WegfahrE
gebot?!
*
*
*
*
P*3:!Bekanntgabe!des!Verkehrszeichens!
*
*
*
*
P*4:*VHM!der!Abschleppmaßnahme!/!Handynummer!
*
*
*
*
P*5:*Polizei!ordnet!Abschleppmaßnahme!an.!
*
*
*
*
P*6:*Zurückbehaltungsrecht!für!Abschleppunternehmer!
*
*
*
*
P*7:*Aufbau!eines!Kostenbescheides!!
*
*
*
*
P*8:*Rechtsschutz!gegen!den!Kostenbescheid!/!Mögliche!
Klausurkonstellationen!
!
!
Februar!18!
$ 7$ Erlangen$ 7$ Bayreuth$ 7$ Regensburg$ 7$ München$ 7$ Passau$ 7$ Augsburg$
!Juristisches!Repetitorium! Würzburg
Frankfurt/M.$7$Bochum$7$Konstanz$7$Heidelberg$7$Freiburg$7$Mainz$7$Berlin$7$Bonn$
$
!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!hemmer!
Köln$ 7$ Göttingen$ 7$ Tübingen$ 7$ Münster$ 7$ Hamburg$ 7$ Osnabrück$ 7$ Gießen$ 7$
Potsdam$ Hannover$ 7$ Kiel$ 7$ Dresden$ 7$ Marburg$ 7$ Trier$ 7$ Jena$ 7$ Leipzig$ 7$
Saarbrücken$ Bremen$ 7$ Halle$ 7$ Rostock$ 7$ Greifswald$ 7$ Frankfurt/O.$ 7$ Bielefeld$ 7$
Mannheim
$
__________________________________________________________$ ______________$
$
!
Polizei2!und!Ordnungsrecht!Fall!7!
!
A.!Sachurteilsvoraussetzungen!
I.!Verwaltungsrechtsweg,!§!40!I!1!VwGO!!
•$ hinsichtlich$Kostenbescheid$(+)$
•$ hinsichtlich$Ersatz$der$Taxikosten$(7)$
II.!Statthaftigkeit!der!Klage!
(+),$da$Kostenbescheid$=$VA$$
III.!Klagebefugnis,!§!42!II!VwGO!
(+),$da$A$Adressat$eines$belastenden$VA$
IV.! Klagefrist,!§!74!I!2!VwGO!
hier$§$58$II$Jahresfrist$
V.!ZwErg.:!Zulässigkeit$⊕$
$
!
B.!Begründetheit!des!Klage!
Obersatz:$§$113$I$1$VwGO$$
I.!Rechtsgrundlage!des!Bescheides!
•$§$29$III$1$NSOG,$73$NVwVG$
•$§§$66$I$NSOG,$73$NVwVG,$NVwKostG$
1.!§!29!III!1!NSOG!
(7),$ bloßes$Umsetzen$
2.!Êrg.!!
II.!Formelle!RM!des!Kostenbescheides!⊕!
!
III.!Materielle!RMdes!Kostenbescheides$
Vorauss.:$7$rechtmäßige$Ersatzvornahme$
7$ordnungsgemäßer$Kostenansatz$
1.!Rechtsgrundlage!der!Ersatzvornahme!!
§$64$i.V.m.$§$66$NSOG$⊕$
(P)$§$64$I$oder$§$64$II$NSOG?$
!(P)!Verkehrszeichen!=!Wegfahrgebot?$
Rspr.:$⊕,$da$Verkehrszeichen$=$Wegfahrgebot$
$ $ !!gestrecktes!Verfahren!⇒!§!64!I!2.!Alt.$
a.A.:$(7),$Verkehrszeichen$iVm$einer$Ersatz7$
vornahme$reicht$als$RGL$nicht$aus$$
$ $ $ !!Sofortiger!Vollzug!⇒!§!64!II$
Rspr.$zu$folgen$[a.A.$sehr$gut$vertretbar]$
Bekanntgabe$des$VAs$⊕$$
!
2.!Formelle!Rechtmäßigkeit!
!
3.!Materielle!Rechtmäßigkeit!
a)!Allgemeine!Vollstreckungsvorauss.!
wirksamer$Grund7VA$war$das$Verkehrszeichen$
§$64$I$2.$Alt.$iVm$§$80$II$Nr.$2$VwGO$analog$
b)!Besondere!Vollstreckungsvorauss.!
nach$§$70$I$1$NSOG$Androhung$erforderlich$
!Androhung$gem.$§$70$I$3$NSOG$entbehrlich$$
c)!Ordnungsgemäße!Anwendung!
VHM$⊕,$arg.$Kz.l$besond.$Schutzbedarf,$...$
d)!Ordnungsgemäßer!Kostenansatz!⊕!
!
!
!
!
4.!Ermessen!
(P)$Kostenbescheid$=$Ermessens7VA?$
h.M.:$grds.$gebundener$VAl$Ermessen$nur$bei$
atypischen$Fällenl$hier$typischer$Fall$=>$
gebundene$Entscheidung$
$
$
C.!Ergebnis!
Kostenbescheid$ist$rechtmäßigl$Klage$wird$
abgewiesenl$Ersatz$der$Taxikosten$(7)$
$
Exkurs:!Prüfung!eines!Kostenbescheides!
!
I.!RGL!Kostenbescheid!
$ $ SpezG$oder$NSOG,$s.o.$
$
II.!Formelle!RM!Kostenbescheid!
$ $ 1.$Zuständigkeit$
$ $ 2.$Verfahren$
$ $ 3.$Form$
$
III.!Materielle!RM!Kostenbescheid!
$ $ 1.!Kostengrund!
$ $ $ $ =>$z.B.$ordnungsgem.$Zwangsmitteleinsatz$
$ $ $ $ $ $ $ hier$Beispiel:$Ersatzvornahme$nach$§$66$
$ $ $ $ a.!RGL!der!EV,!§!64!iVm!§!66!
$ $ $ $ b.!Formelle!RM!der!EV!
$ $ $ $ $ $ aa.$Zuständigkeit,$vgl.$§$64$III$
$ $ $ $ $ $ $ bb.$Verfahren$
$ $ $ $ $ $ $ cc.$Form$
$ $ $ $ c.!Materielle!RM!der!EV!
$ $ $ $ $ $ $ aa.$Allg.$Vollstreckungsvorauss.$
$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ =>$§§$64$ff$NSOG$
$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$hier$ggf.$inzident$RM$des$voll7$
$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$$streckten$GrundVA$prüfen$
$$$$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ (1)$RGL$des$GrundVA$
$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ (2)$Formelle$RM$GrundVA$
$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ $ (3)$Materielle$RM$GrundVA$
$ $ $ $ $ $ $ bb.$Besond.$Vollstreckungsvorauss.$
$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ der$Ersatzvorn.,$bea.$§$70$
$ $ $ $ $ $ $ cc.$Ordnungsgemäße$Anwendung$
$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ Ermessen$/$VHM$
$ $ $ $ d.!ZwErg.:!Ordnungsgem.!Kostengrund!
$
$ $ 2.!Ordnungsgem.!Kostenhöhe!
$ $ 3.$Ggf.$Ermessen$bzgl.$Heranziehung$zu$Kosten$
$ $ $ $ $ h.M.:$$Kosten7VA$=$gebundener$VAl$
$ $ $ $ $ $ $ $ $ $ nur$bei$atypischen$Fällen:$Ermessen$
RAe$Dr.$Schlömer/$Daxhammer$
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