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D20201517

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PROTOKOLL
POLNISCHE REPUBLIK
Warschau, 3. September 2020
Artikel 1517
HANDLUNG
vom 14.08.2020
zur Änderung des Gesetzes - Straßenverkehrsrecht und bestimmte andere Gesetze1), 2)
Art. 1. Im Gesetz vom 20. Juni 1997 – Straßenverkehrsrecht (Gesetzblatt von 2020, Pos. 110, 284, 568, 695).
und 1087) wird wie folgt geändert:
1) in der Kunst. 2 in Nummer 86 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 87 wie folgt angefügt:
"87) Ausstellungsraum für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Mopeds - eine natürliche Person, juristische Person oder eine
Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, die Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Mopeds in Räumlichkeiten auf dem Gebiet der
Republik Polen verkauft und von der Hersteller von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Mopeds oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
Dies gilt auch für den Verkauf in Betrieben auf dem Gebiet der Republik Polen, die direkt vom Hersteller von Kraftfahrzeugen, Anhängern
oder Mopeds betrieben werden.“;
2) Kunst. 38:
a) in Sek. 1:
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1) ein Dokument, das die Berechtigung zum Führen eines anderen Fahrzeugs als den im Land ausgestellten Führerschein oder eine
Genehmigung zum Führen einer Straßenbahn bestätigt, wenn der Fahrer keinen im Land ausgestellten Führerschein oder eine
Genehmigung zum Führen einer Straßenbahn besitzt; ",
- nach Nummer 4a wird Nummer 4b mit folgendem Wortlaut
angefügt: „4b) Bestätigung der Inhaftnahme:
a) eine Fahrerlaubnis oder eine Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn,
b) eine Zulassungsbescheinigung oder eine befristete Erlaubnis, c) eine
berufliche Zulassungsbescheinigung - für den Zeitraum, in dem sie zum
Führen oder Benutzen des Fahrzeugs berechtigt; ",
1)
2)
Dieses Gesetz setzt im Rahmen seiner Verordnung die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Fahrzeugzulassungsdokumente
um (Gesetzblatt EG L 138 vom 01.06.1999, S. 57 – EU-Amtsblatt Polnische Sonderausgabe, Kap 7, Bd. 4, S. 351, EU-Amtsblatt L 236 vom
23.09.2003, S. 17, Amtsblatt der Europäischen Union L 10 vom 16.01.2004, S. 29 - Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe, Kapitel 7 , Bd. 7, S.
710, Gesetzblatt UE L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 344, Gesetzblatt UE L 158 vom 10. Juni 2013, S. 356 und Gesetzblatt UE L 127 vom 29.
April 2014, S. 129).
Dieses Gesetz ändert die folgenden Gesetze: das Gesetz vom 20. Mai 1971 – das Gesetz über geringfügige Vergehen, das Gesetz vom 6. Juni
1997 – das Strafgesetzbuch, das Gesetz vom 20. Januar 2005 über die Verwertung von Altfahrzeugen, das Gesetz vom 17. Februar 2005 über
die Automatisierung der Tätigkeiten von Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, das Gesetz vom 7. September 2007 über die
Unterstützung von Unterhaltsberechtigten, das Gesetz vom 6. August 2010 über Personalausweise, das Gesetz vom 5. Januar 2011 Fahrzeugführer,
das Gesetz vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Gesetzes – Straßenverkehrsrecht und bestimmter anderer Gesetze, das Gesetz vom 22. November
2018 über öffentliche Urkunden und das Gesetz vom 11. September 2019 – Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen.
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Zeitschrift für Gesetze
Artikel 1517
b) nach sek. 2b wird folgender Absatz angefügt: 2c lautet wie
folgt: „2c. Der Fahrer des in Artikel 2 genannten Fahrzeugs. 73 Sek. 3, ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen bei sich zu führen
und auf Verlangen der befugten Stelle vorzulegen. 1 Nummern 1, 4 und 5 und ein Dokument, das die Freigabe des Fahrzeugs für den Verkehr bestätigt.“;
3) in der Kunst. 53 im Abschnitt 1 Nach Nummer 5 wird Nummer 5a wie folgt angefügt:
„5a) die Interne Aufsichtsstelle;“;
4) in der Kunst. 58 im Absatz. 1 Im ersten Satz wird das Wort "Quadrat" gestrichen; 5) in der Kunst. 60:
a) in Sek. 1 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b angefügt:
„3a) Nummernschilder am Fahrzeug an einer anderen als der dafür vorgesehenen Stelle anzubringen
beabsichtigt;
3b) Anbringen von einreihigen reduzierten Kennzeichen am Fahrzeug, wenn das Fahrzeug nicht die reduzierten Abmessungen des für die Anbringung
des Kennzeichens vorgesehenen Gestaltungsraums hat; ",
b) nach sek. 1 wird folgender Absatz angefügt: 1a lautet wie
folgt: „1a. Kennzeichen (Platten) und andere erforderliche Fahrzeugkennzeichnungen in ordnungsgemäßem Zustand halten
Zustand und Sicherstellung der Lesbarkeit liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers.“; 6) in der Kunst. 66
im Absatz. 4 In Nummer 4 werden die Wörter „und der staatliche Schutzdienst“ durch die Wörter „der staatliche Schutzdienst“ ersetzt
und das Interne Aufsichtsamt ";
Wörter ", Kontrolle" gestrichen;
und bei Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Motorrädern eine Plakette 7) in Art. 71 im Absatz. 2 werden die
8) Kunst. 72:
a) in Sek. 1, Punkt 2 wird gestrichen,
b) in Sek. 2:
- Nach Nummer 1 wird Nummer 1a wie folgt angefügt:
"1a) ein Fahrzeug, das bereits auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassen war und bei dem seit der letzten Zulassung kein
Eigentümerwechsel des Fahrzeugs stattgefunden hat, wenn das Fahrzeug auf Antrag des Eigentümers neu zugelassen wird Fahrzeug im
Zusammenhang mit der Änderung seines Wohnsitzes (Sitzes) - soweit der Nachweis des Eigentums an dem Fahrzeug im Sinne des Absatzes
1 Punkt 1; ",
- in Nummer 2 werden die Wörter „2 und“ gestrichen,
c) Sek. 4 erhält folgende Fassung:
"4. Bei Verlust einer Zulassungsbescheinigung oder einer befristeten Zulassung für ein auf dem Gebiet der Republik Polen zugelassenes Fahrzeug
überprüft die Zulassungsbehörde die im verlorenen Dokument enthaltenen Daten im zentralen Fahrzeugregister und ruft die erforderlichen Daten ab
Registrieren Sie das Fahrzeug aus diesem Register. ",
(d) Der folgende Absatz wird hinzugefügt: 5 und 6 wie folgt:
"5. Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeugs ein Duplikat oder ein von der für den Ort der letzten
Zulassung des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde ausgestelltes Dokument, das die im verlorenen Dokument enthaltenen Daten bestätigt, die
für die Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind , muss stattdessen vorgelegt werden. Verweigert die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs
im Ausland zuständige Zulassungsbehörde die Ausstellung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder eines Dokuments zur Bestätigung der im
verlorenen Dokument enthaltenen Daten, kann der Starost bei dieser Behörde die Bestätigung dieser Daten beantragen. Die erhaltene Bestätigung dieser
Daten in Papier- oder elektronischer Form ersetzt das Dokument, das die Daten bestätigt, die in dem verlorenen Dokument enthalten sind, das für die
Registrierung des Fahrzeugs erforderlich ist.
6. Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung des aus dem Land ausgeführten Fahrzeugs, das zuvor auf dem Gebiet der Republik Polen
zugelassen war, die Zulassungsbehörde, die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs auf dem Gebiet der Republik zuständig ist von Polen stellt
auf Antrag des Fahrzeughalters eine Bescheinigung aus, die die in der verlorenen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten bestätigt.“;
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9) Kunst. 73:
eine Sekunde. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Das Fahrzeug wird auf Antrag des Fahrzeughalters von der für seinen ständigen Wohnsitz (Sitz) oder vorübergehenden
Aufenthaltsort zuständigen Staroste durch Ausstellung einer Entscheidung über die Fahrzeugzulassung, einer Zulassungsbescheinigung
und legalisierter Kennzeichen (Kennzeichen) zugelassen. " ,
b) nach sek. 1 wird folgender Absatz angefügt: 1a-1e wie
folgt: „1a. Der Antragsteller für die Zulassung eines Fahrzeugs kann die Beibehaltung des bestehenden Kennzeichens einschließlich
Kennzeichen (Kennzeichen) beantragen, wenn das Fahrzeug bereits auf dem Gebiet der Republik Polen zugelassen war und ein
Kennzeichen (Kennzeichen) in hat gemäß den auf der Grundlage von Kunst erlassenen Vorschriften. 76 Sek. 1 Punkt 1 lit. a und in gutem
Zustand und lesbar gehalten. In einem solchen Fall stellt der Starost bei der Zulassung des Fahrzeugs einen Bescheid über die Zulassung
des Fahrzeugs und einen Zulassungsschein aus und legalisiert die vorhandenen Kennzeichen (Kennzeichen). Entsprechen die amtlichen
Kennzeichen (Platte) nicht den Bestimmungen gemäß Art. 76 Sek. 1 Punkt 1 lit. und entweder nicht in ordnungsgemäßem Zustand gehalten
oder nicht lesbar sind, gelten die Bestimmungen des Absatzes 1. 1.
1b. Der Eigentümer oder die in Absatz 1 genannte Stelle. 2 und 5, die Eigentümer eines im Hoheitsgebiet der Republik Polen
zugelassenen Kraftfahrzeugs mit Ausnahme eines Kraftrads sind, können bei der für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs
zuständigen Zulassungsbehörde die Ausstellung einer zusätzliches zertifiziertes Kennzeichen zur Kennzeichnung des Kofferraums, das
das hintere Kennzeichen abdeckt. Das Zusatzkennzeichen hat das gleiche Kennzeichen wie das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs.
Hat das Kraftfahrzeug keine Kennzeichen gemäß den auf Grundlage von Art. 76 Sek. 1 Punkt 1 lit. a erlässt die Zulassungsbehörde einen
neuen Bescheid über die Fahrzeugzulassung zusammen mit einem Satz beglaubigter Kennzeichen mit neuem Kennzeichen für das
Kraftfahrzeug und einer neuen Zulassungsbescheinigung sowie einem zusätzlichen beglaubigten Kennzeichen.
1c. Ein zusätzliches legalisiertes Kennzeichen nach Absatz 1. 1B, die Zulassungsbehörde scheint es nach: 1) vorübergehende
Zulassung des Fahrzeugs von Amts wegen oder bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung, wenn das Fahrzeug
Auto ist auch bei dieser Behörde zugelassen
2) Registrierung des Kraftfahrzeugs bei dieser Behörde.
1d. Die Registrierungsnummer auf den Kennzeichen (Platten) besteht aus Buchstaben und Zahlen (Ziffer). Diese Nummer besteht
jeweils aus dem Unterscheidungsmerkmal der Provinz oder des Bezirks und dem Unterscheidungsmerkmal des Fahrzeugs oder dem
Unterscheidungsmerkmal des einzelnen Fahrzeugs, wie in den auf der Grundlage von Art. 76 Sek. 1 Punkt 1 lit. a und c.
1e. Die Zulassungsbehörde erlässt einen Bescheid über die Verweigerung der Fahrzeugzulassung:
1) in Ermangelung einer positiven Überprüfung der in Art. 72 Sek. 1 unter Berücksichtigung von Art. 72 Sek. 1b – 5;
2) wenn sie aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. August 2007 über die Teilnahme der Republik Polen am Schengener
Informationssystem und am Visa-Informationssystem (Gesetzblatt von 2019 Pos. 1844) Informationen erhalten hat dass das zur
Registrierung gemeldete Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder anderweitig verloren gegangen ist;
3) wenn er sich in Beantwortung seiner Frage an die für den Ort der letzten Zulassung des Fahrzeugs im Ausland zuständige
Zulassungsbehörde oder die von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
bezeichnete Kontaktstelle richtet das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Bestätigung erhalten hat, dass der
Rechtsstatus des zuvor in diesem Land zugelassenen Fahrzeugs ein Hindernis für die Zulassung des Fahrzeugs im Hoheitsgebiet
der Republik Polen darstellt. ",
c) in Sek. 2b Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Behörde stellt eine Zulassungsbescheinigung und beglaubigte Kennzeichen (Plate) aus, es sei denn, die Kennzeichen (Plate) sind
für ein bestimmtes Fahrzeug nicht erforderlich, und das Kennzeichen wird direkt am Fahrzeug angebracht.“,
d) in Sek. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Diese Behörden stellen eine Zulassungsbescheinigung und legalisierte Kennzeichen (Platte) aus, es sei denn, die Kennzeichen (Platte)
sind für ein bestimmtes Fahrzeug nicht erforderlich, und das Kennzeichen wird direkt auf dem Fahrzeug angebracht.",
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e) w usst. 3a:
- das Wort „Hersteller“ wird durch das Wort „Hersteller“ ersetzt, – das
Wort „Kontrollplakette“ wird gestrichen;
10) nach art. 73, Kunst. 73a-73d wie folgt:
"Kunst. 73a. 1. Bürgermeister einer Stadt mit Kreisrecht, zuständig für den Sitz des Woiwodschaftsrates:
1) führt Aufzeichnungen über einzelne Kennzeichen, die in der Woiwodschaft ausgestellt wurden; 2) bezeichnet innerhalb
der Woiwodschaft für jede Zulassungsbehörde die Zulassungskapazität für Kennzeichenschilder
betriebsfähig:
a) provisorisch und b)
einreihige, reduzierte und provisorische Fahrzeuge, für ein Fahrzeug mit reduzierten Abmessungen des Raums, der zur Aufnahme des
Kennzeichens bestimmt ist.
2. Das Register der einzelnen Kennzeichen wird in elektronischer oder Papierform geführt.
3. Die Eintragungsfähigkeit für Kennzeichen nach Ziff. 1 Nr. 2 sowie die in die Aufzeichnungen dieser Kennzeichen eingetragenen
amtlichen Kennzeichen einzelner Kennzeichen enthalten Informationen über das Unterscheidungsmerkmal des Bundeslandes und die
Unterscheidungsmerkmale von Fahrzeugen oder einzelne Fahrzeugmerkmale.
4. Die Eintragung eines individuellen Fahrzeugkennzeichens in das Register der individuellen Kennzeichen erfolgt auf Antrag der
Zulassungsbehörde, sofern im Bundesland nicht für ein anderes Fahrzeug ein identisches individuelles Fahrzeugkennzeichen vergeben wurde.
5. Der für den Sitz des Woiwodschaftsrats örtlich zuständige Bürgermeister der kreisfreien Stadt erteilt den Zulassungsbehörden
Auskünfte aus dem Register der Personenkennzeichen und der Zulassungskapazität gemäß § 12 Abs. 1 Punkt 2.
6. Aufzeichnungen über einzelne Kennzeichen werden so aufbewahrt, dass sie vor Beschädigung und Zugriff durch Unbefugte
geschützt sind. Die Benennung und der Zugriff auf die Registrierungskapazität gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind so zu erfolgen, dass sie vor dem
Zugriff Unbefugter geschützt sind.
Art. 73b. 1. Der für die Computerisierung zuständige Minister und der für Verkehr zuständige Minister benennen diese und unterhalten
Kontaktstellen, die den Austausch von Informationen über Fahrzeuge ermöglichen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) – Vertragsparteien des Abkommens – zugelassen sind zum Europäischen Wirtschaftsraum.
2. Das Büro zur Unterstützung des für Computerisierung zuständigen Ministers und das Büro zur Unterstützung des für Verkehr
zuständigen Ministers informieren über die benannten Kontaktstellen gemäß Abs. 1 die in Abs. 1 genannten Verwaltungen der Mitgliedstaaten.
1, zuständig für die Registrierung oder Registrierung von Fahrzeugen, unter Angabe von: 1) dem Namen des Büros, das den für die
Kontaktstelle zuständigen Minister unterstützt, und der Adresse des Sitzes dieses Büros; 2) Umfang der von der Kontaktstelle ausgeführten
Aufgaben; 3) Angaben zur Person, die die Kontaktstelle betreibt: Name, Nachname und Funktion sowie die E-Mail-Adresse dieser Person; 4)
E-Mail-Adresse der Kontaktstelle.
3. Die Kontaktstelle des für die Computerisierung zuständigen Ministers informiert die zuständige Behörde über die Registrierung oder
Registrierung von Fahrzeugen des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats. 1 oder die entsprechende benannte Kontaktstelle dieses Landes für
die Zulassung eines aus einem Mitgliedstaat eingeführten Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Republik Polen gemäß Absatz. 1 unter Angabe der
folgenden Fahrzeugdaten: 1) die Identifikation; 2) die auf dem Gebiet der Republik Polen vergebene Registrierungsnummer; 3) die vorherige
Registrierungsnummer des in Abs. 1 genannten Mitgliedstaats. 1, aus der das Fahrzeug stammt; 4) das Datum der Registrierung auf dem
Territorium der Republik Polen; 5) sonstige Daten, wenn die Notwendigkeit ihrer Übermittlung mit den zuständigen Registerbehörden vereinbart
wurde
Fahrzeugaufzeichnungen oder Aufzeichnungen der Mitgliedstaaten im Sinne des Absatzes 1.
4. Die Daten gemäß Abs. 3, sind spätestens bis zum 20. des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Daten
beziehen.
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5. Die Kontaktstelle des für Verkehr zuständigen Ministers wird benannt, um von den zuständigen Behörden in Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der Registrierung oder dem Register von Fahrzeugen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erhalten. 1 oder die
benannten Kontaktstellen dieser Länder für Informationen über die Registrierung eines aus dem Hoheitsgebiet der Republik Polen
stammenden Fahrzeugs im Ausland. Die Kontaktstelle des für Verkehr zuständigen Ministers leitet die erhaltenen Informationen an die
Kontaktstelle des für die Datenverarbeitung zuständigen Ministers weiter, die auf der Grundlage der im zentralen Fahrzeugregister erhobenen
Daten von der nationalen Zulassungsbehörde eingerichtet wird die das in dieser Information angegebene Fahrzeug zuvor zugelassen hat,
und leitet es an diese Behörde weiter.
6. Die Tätigkeiten nach Ziff. 3 und 5, können mittels elektronischer Kommunikation oder eines IKT-Systems durchgeführt werden,
das das zentrale Fahrzeugregister unterstützt.
7. Die Zulassungsbehörde, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung ausübt, arbeitet mit den zuständigen
Behörden in Angelegenheiten der Zulassung der Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1, oder mit den entsprechenden benannten Kontaktstellen
dieser Länder, um in begründeten Fällen den rechtlichen Status des Fahrzeugs vor seiner Zulassung auf dem Hoheitsgebiet der Republik
Polen zu überprüfen, wenn das Fahrzeug zuvor auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen zugelassen war ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
8. Wenn im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen der in Ziff. 1 die Rückgabe
der von ihr ausgestellten Meldebescheinigung verlangt, erfolgt die Erstattung durch die Meldebehörde. Die Registrierungsbescheinigung ist
an die zuständige Behörde in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Registrierung des Mitgliedstaats gemäß Absatz zurückzusenden
1 oder an die entsprechende benannte Kontaktstelle dieses Landes.
Art. 73c. 1. Der Besitzer eines neuen Kraftfahrzeugs, Anhängers oder Mopeds, das in einem Ausstellungsraum zum Verkauf von
Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Mopeds gekauft wurde, kann den Ausstellungsraum oder einen bevollmächtigten Vertreter dieses
Ausstellungsraums ermächtigen: 1) einen Antrag auf Fahrzeugzulassung zu stellen oder 2) erhalten Sie eine Entscheidung über die
vorübergehende Fahrzeugregistrierung, die vorübergehende Genehmigung und die legalisierten Registerreihen
Einschränkungen.
2. Die Ermächtigung nach Ziff. 1, mit einer handschriftlichen Unterschrift unterzeichnet werden, qualifizierend
eine elektronische Signatur, eine vertrauenswürdige Signatur oder eine persönliche Signatur.
3. Der Ausstellungsraum für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Mopeds oder ein bevollmächtigter Vertreter dieses
Ausstellungsraums stellt unverzüglich einen Antrag auf Fahrzeugregistrierung unter Verwendung des elektronischen Formulars, das im IKTSystem bereitgestellt wird, das auf der Website des öffentlichen Informationsblatts des Ministers angegeben ist für die Computerisierung
zuständig.
4. Der Antrag auf Fahrzeugregistrierung muss
enthalten: 1) den Vor- und Nachnamen oder den Namen des
Fahrzeughalters; 2) die Anschrift des Wohnorts oder Sitzes des Fahrzeughalters;
3) Lieferadresse; 4) PESEL-Nummer oder REGON-Identifikationsnummer des
Fahrzeughalters und im Falle eines Ausländers, dem keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde - Serie, Nummer und Name des Dokuments,
das seine Identität bestätigt, und Name des Landes, das dieses Dokument ausgestellt hat ; 5) Geburtsdatum und -ort des
Fahrzeughalters; 6) Fahrzeugtyp und Verwendungszweck; 7) Marke, Typ, Modell des Fahrzeugs; 8) Baujahr des Fahrzeugs;
9) Fahrgestellnummer oder Fahrgestellnummer, Fahrgestellnummer oder
Rahmennummer; 10) Informationen über die Art und Weise des Eingangs der Entscheidung über die Zulassung des Fahrzeugs und der
Zulassungsbescheinigung beim Fahrzeughalter - bei der für die Zulassungsbehörde zuständigen Stelle oder über den Postbetreiber
im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz ( Gesetzblatt von 2020, Pos. 1041) auf Kosten des Empfängers und
Informationen über die Methode des Eingangs der Entscheidung über die vorübergehende Fahrzeugzulassung, die vorübergehende
Genehmigung und die legalisierten Kennzeichen - beim Büro, das die Zulassungsbehörde über einen Verkaufsraum bedient
Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Mopeds oder durch deren bevollmächtigten Vertreter oder durch den Eigentümer des Fahrzeugs oder
über den Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers, nach Versand
durch die Registrierung Behörde an die Adresse des Auto-, Anhänger- oder Moped-Ausstellungsraums oder seines Bevollmächtigten
oder an die im Antrag auf postalische Zulassung angegebene Zustelladresse Fahren;
11) E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Anschrift des Kraftfahrzeug- und Anhängerhändlers
oder Mopeds oder einen autorisierten Vertreter dieses Salons.
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5. Der Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs kann den Hinweis enthalten, dass der Fahrzeughalter die Ausstellung beantragt:
1) einzelne Kennzeichen; 2) reduzierte Autokennzeichen;
3) ein zusätzliches Kennzeichen zur Markierung des
Gepäckraums, das das hintere Kennzeichen abdeckt.
6. Dem Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs ist ein Original oder eine Kopie in elektronischer Form beizufügen:
1) die Ermächtigung nach Abs. 1;
2) Kaufbeleg des Fahrzeugs; 3)
Dokumente gemäß Artikel 1. 72 Sek. 1 Punkt 3, 6 oder 6a oder sek. 1b;
4) Bestätigung der Zahlung der Gebühren für die Erteilung einer befristeten Genehmigung, legalisierte Kennzeichen (Kennzeichen), Register
Dokumente und Zulassungsbescheinigung;
5) Zahlungsbestätigung der Anmeldegebühr; 6) Bestätigung der
Entrichtung der Stempelgebühr für die erteilte Vollmacht.
7. Übermittlung des elektronischen Formulars gemäß Ziff. 3, bestätigt die Übereinstimmung der Kopien der dem Antrag auf
Fahrzeugzulassung beigefügten Dokumente mit ihren Originalen.
8. Die Gebühren nach Ziff. 6 Punkte 4-6, stellen die Kosten des Fahrzeughalters dar.
9. Die Entscheidung über die vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs, die vorübergehende Genehmigung und die legalisierten
Kennzeichen (Kennzeichen) werden von der Zulassungsbehörde dem Auto-, Anhänger- oder Mopedhändler oder seinem Bevollmächtigten zur
Verfügung gestellt
sein Vertreter bzw
2) über den Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz auf Kosten des Empfängers an die im Antrag auf
Zulassung des Fahrzeugs angegebene Adresse des Verkaufsraums für Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Mopeds oder seines bevollmächtigten
Vertreters sendet , oder
3) an den Fahrzeughalter übergeben oder 4) an den
Fahrzeughalter an die im Antrag auf Fahrzeugzulassung angegebene Lieferadresse über den Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23.
November 2012 - Postgesetz an gesendet die Kosten des Empfängers.
10. Der Zulassungsbescheid und die Zulassungsbescheinigung werden vom Fahrzeughalter bei der für die Zulassungsbehörde zuständigen
Stelle abgeholt oder die Zulassungsbehörde sendet diese Unterlagen per Post an die im Zulassungsantrag angegebene Zustelladresse Bedeutung
des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz für Empfängerkosten.
11. Der für die Informatisierung zuständige Minister legt nach Rücksprache mit dem für Verkehr zuständigen Minister das Muster für den
Antrag auf Fahrzeugregistrierung in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des Gesetzes vom 17. Februar 2005 über die Informatisierung
des Fahrzeugs fest Tätigkeiten von Körperschaften, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Gesetzblatt von 2005, Nr. von 2020, Pos. 346,
568, 695 und 1517).
Art. 73d. 1. Der Vertreter des Fahrzeugherstellers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen teilt dem Leiter der Technischen
Transportinspektion die Daten seiner Kontaktstelle mit: Name und Anschrift des Vertreters des Fahrzeugherstellers sowie seine E-Mail-Adresse
und Telefonnummer Nummer sowie Vor- und Nachname der Person, die den Vertreter des Herstellers vertritt. Die Daten sind unverzüglich nach
Ernennung des Vertreters des Herstellers vorzulegen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dieser Ernennung.
2. Der Leiter der Technischen Verkehrsinspektion führt eine Datenbank mit Kontaktstellen für Vertreter von Fahrzeugherstellern auf dem
Gebiet der Republik Polen. Diese Datenbank enthält die Kontaktstelle des Vertreters des Fahrzeugherstellers gemäß Absatz. 1 und das Datum der
Dateneingabe in diese Datenbank.
3. Der Vertreter des Fahrzeugherstellers auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen ist verpflichtet, dem Leiter der Technischen
Transportinspektion jede Änderung der Angaben seiner Kontaktstelle im Sinne von Ziff. 1 und die Einstellung der Tätigkeit des Vertreters des
Fahrzeugherstellers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt dieser Umstände. Auf der Grundlage dieser Mitteilung
aktualisiert der Leiter der Technischen Transportinspektion die Datenbank der Kontaktstellen für Vertreter der Fahrzeughersteller auf dem Gebiet
der Republik Polen.
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4. Um die Durchführung des Fahrzeugzulassungsverfahrens durch die Zulassungsbehörden zu erleichtern, stellt der Leiter der Technischen
Verkehrsinspektion den Zulassungsbehörden Folgendes zur Verfügung: 1) eine Datenbank mit Kontaktstellen für Vertreter von Fahrzeugherstellern auf dem
Gebiet der Republik Polen, 2 ) Muster der erforderlichen Unterschriften auf den ausgestellten Dokumenten nach Art. 72 Sek. 1 Punkt 3 - über das
elektronische System nach Art. 75e Absatz. 1. ";
11) Kunst. 74:
eine Sekunde. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Die vorübergehende Registrierung des Fahrzeugs erfolgt in den im Absatz genannten Fällen 2 die für den ständigen Wohnsitz (Sitz) oder
den vorübergehenden Aufenthaltsort des Fahrzeughalters zuständige Zulassungsbehörde durch Erlass eines Bescheids über die vorübergehende
Zulassung des Fahrzeugs, eine vorübergehende Erlaubnis und beglaubigte Kennzeichen.
b) nach sek. 1 wird folgender Absatz angefügt: 1a lautet
wie folgt: „1a. In dem in Absatz genannten Fall. 2 Punkt 2 lit. b, kann die vorübergehende Zulassung auch von der Zulassungsbehörde
vorgenommen werden, die für den Ort des Kaufs des Fahrzeugs oder seines Eingangs auf dem Gebiet der Republik Polen zuständig ist. ",
c) nach sek. 2b wird folgender Absatz angefügt: 2c-2f wie folgt:
"2c. Die Bestimmungen des Absatzes 1. 2a und 2b gelten nicht bei einem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs, der von einem
Ausstellungsraum für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Mopeds oder einem bevollmächtigten Vertreter dieses Ausstellungsraums
gemäß Art. 73c des Absatzes 1. 1 Punkt 1.
2d. Die Registrierungsbehörde führt keine vorübergehende Registrierung gemäß Abs. 2, Absatz 1, wo
gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1) das
Fahrzeug wurde vor kurzem auf dem Gebiet der Republik Polen zugelassen, und der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5 mit
Einreichung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs beantragen, dass das bisherige Kennzeichen beibehalten wird;
2) die Zulassungsbehörde hat am Tag der Einreichung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs die in der bestehenden Zulassungsbescheinigung
im zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Daten positiv geprüft;
3) in der vorhandenen Zulassungsbescheinigung ist für die Zulassungsbehörde eine Stelle für einen Vermerk mit folgendem Text: „Am … wurde ein
Antrag auf Zulassung des Fahrzeugs in … gestellt“ sowie für die Eintragung von Datum und Name vorgesehen der annotierenden Behörde.
2e. In dem in Absatz genannten Fall. 2d, Registrierungsbehörde:
1) legalisiert die bestehenden Kennzeichen (Platten); 2) stellt einen Bescheid über die Zulassung
des Fahrzeugs und die Zulassungsbescheinigung aus. 2f. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder die
in Art. 73 Sek. 2 und 5, sind erforderlich, um die Entscheidung abzuholen
auf Fahrzeugschein und Zulassungsbescheinigung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Fahrzeugzulassung. ",
d) in Sek. 5 werden die Wörter „vorübergehende Lizenz und“ gestrichen,
(e) Der folgende Absatz wird hinzugefügt: 6 kommt hinzu:
"6. Beabsichtigt der Fahrzeughalter, die Abmeldung des Fahrzeugs bei der in Art. 79 Sek. 3B, durch Einreichung eines Antrags auf
vorübergehende Zulassung des Fahrzeugs im Sinne des Absatzes 2 Punkt 2 lit. a, erklärt, dass das Fahrzeug ins Ausland verbracht wird. Diese
Erklärung wird unter Androhung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für falsche Angaben abgegeben. Die Person, die die Erklärung abgibt, ist
verpflichtet, in diese folgende Klausel aufzunehmen: "Mir ist bekannt, dass ich mich wegen falscher Erklärung strafbar mache.". Diese Klausel ersetzt
die Belehrung der Behörde zur Strafbarkeit bei Abgabe falscher Angaben.“;
12) nach art. 74, Kunst. 74a und Art. 74b wird hinzugefügt:
"Kunst. 74a. 1. Die Zulassungsbehörde, auf Antrag des Fahrzeughalters oder der in Art. 73 Sek. 2 und 5,
stellt nach positiver Prüfung am Tag der Antragstellung im zentrales Fahrzeugregister, Daten, die in der aktuellen Zulassungsbescheinigung oder in der
bestehenden bzw. befristeten Erlaubnis enthalten sind.
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Artikel 1517
2. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5, sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30
Tagen nach Feststellung des Verlusts der Zulassungsbescheinigung oder ihrer Vernichtung, soweit sie unleserlich geworden ist, bei der
Zulassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift zu stellen Registrierungsbescheinigung und: 1) eine Erklärung über den Verlust
der Registrierungsbescheinigung abgeben - im Falle des Verlusts; 2) Aushändigung der vorhandenen Zulassungsbescheinigung - im Falle ihrer
Vernichtung, soweit dies nicht der Fall ist
Lesbarkeit.
3. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5, kann bei der Zulassungsbehörde ein Duplikat einer befristeten Erlaubnis
bei Verlust oder Zerstörung beantragen, soweit sie unleserlich wird, und mit der Einreichung dieses Antrags der Halter des Fahrzeugs oder die in
Anspruch 1 genannte Stelle Kunst. 73
Absatz 2 und 5, sind
verpflichtet: 1) eine Erklärung über den Verlust einer befristeten Erlaubnis abzugeben - im Falle ihres
Verlustes; 2) Rückgabe der bestehenden befristeten Erlaubnis - im Falle ihrer Vernichtung in dem Umfang, in dem dies nicht der Fall ist
Lesbarkeit.
4. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5, sind bei der Meldebehörde einzureichen
Strukturierung eines Antrags auf Erteilung einer neuen Zulassungsbescheinigung bei: 1)
Konstruktionsänderungen oder Austausch von Elementen, die eine Änderung des tatsächlichen Zustands des Fahrzeugs im Umfang der im
aktuellen Zulassungsbeleg enthaltenen Daten bewirken, oder
2) Änderungen der Tatsachen in Bezug auf die darin enthaltenen Daten des derzeitigen Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs
vorläufige Zulassungsbescheinigung
- innerhalb von 30 Tagen nach Änderung dieses Status.
5. Die Zulassungsbehörde stellt auch auf Antrag des Fahrzeughalters eine neue Zulassungsbescheinigung aus
oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5:
1) für die Ausstellung von Kennzeichen (Kennzeichen) oder deren Duplikate mit einer neuen Zulassungsnummer für das Fahrzeug; 2) wenn in
der bestehenden Zulassungsbescheinigung nicht genügend Platz ist, um den genannten Vermerk anzubringen
in Kunst. 75 Sek. 1;
3) wenn der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5, den Wunsch geäußert, die Zulassungsbescheinigung zu ersetzen, wenn
der Diagnostiker alle Felder der Zulassungsbescheinigung ausgefüllt hat, in denen das Datum der nächsten technischen Prüfung des
Fahrzeugs eingetragen werden soll.
6. Bei der Anwendung nach Ziff. 4 und 5 hat die Eintragungsbehörde am Tag der Antragstellung in der bestehenden Zulassungsbescheinigung,
soweit Platz dafür vorhanden ist, einen Vermerk mit folgendem Wortlaut anzubringen: „Am … Antrag auf Erteilung einer neuen
Zulassungsbescheinigung wurde eingereicht in ..." und geben Sie das Datum und den Namen der für die Bestätigungsbehörde zuständigen Stelle
an. Die bisherige Zulassungsbescheinigung gilt bis zur Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung.
7. Die Zulassungsbehörde stellt nach Vorlage eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung oder einer neuen Zulassungsbescheinigung
dem Fahrzeughalter oder der in Art. 73 Sek. 2 und 5, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf
Ausstellung ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung oder eine neue Zulassungsbescheinigung abzuholen.
Auf Antrag des Fahrzeughalters oder der in Art. 73 Sek. 2 und 5 übermittelt die Meldebehörde auf Kosten des Empfängers ein Duplikat der
Meldebescheinigung oder eine neue Meldebescheinigung über den Postbetreiber im Sinne des Gesetzes vom 23. November 2012 - Postgesetz.
8. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5, sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30
Tagen ab dem Datum des Verlusts oder der Zerstörung von Kennzeichen, bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf ein Duplikat von
Kennzeichen zu stellen und: 1 ) eine Erklärung über den Verlust von Kennzeichen (Kennzeichen) abgeben - im Falle ihres Verlustes; 2) Rückgabe
der beschädigten Kennzeichen (Platten) - im Falle ihrer Zerstörung.
9. Im Falle des Antrags nach Ziff. 2, 4, 5 und 8, die Zulassungsbehörde, am Tag der Einreichung dieses Antrags, wie es scheint, auf Antrag
des Fahrzeughalters oder der in Artikel 2 genannten Stelle. 73 Sek. 2 und 5, die Genehmigung und legalisierte Nummernschilder (Platte)
Registrierung. Die vorläufige Erlaubnis und die beglaubigten Kennzeichen (Plakette) gelten bis zur Ausstellung einer Zweitzulassungsbescheinigung,
einer Neuzulassungsbescheinigung, eines Zweitkennzeichens bzw. Neukennzeichens.
10. Die Erklärungen nach Ziff. 2 Punkt 1, Sek. 3 Punkt 1 und sek. 8 Nummer 1 unter Androhung der Strafbarkeit für die Abgabe falscher
Angaben vorgelegt werden. Die Person, die die Erklärung abgibt, ist verpflichtet, die folgende Klausel darin aufzunehmen: "Mir ist bekannt, dass
ich mich wegen Abgabe einer falschen Erklärung strafbar mache.".
Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde zur Strafbarkeit bei Abgabe falscher Angaben.
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Artikel 1517
11. In den in Ziff. 8, der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73
Absatz 2 und 5, kann bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf ein legalisiertes Nummernschild (Tafel) mit einem neuen Kennzeichen für das
Fahrzeug stellen. In einem solchen Fall stellt die Zulassungsbehörde einen neuen Zulassungsbescheid, ein beglaubigtes Kennzeichen mit neuem
Kennzeichen für das Fahrzeug und einen neuen Zulassungsschein aus.
12. Zur Beantragung eines Duplikats eines zusätzlichen legalisierten Kennzeichens gemäß Art. 73
Absatz 1b die Bestimmungen des Absatzes 1. 8.
13. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5, kann der Zulassungsbehörde ein zusätzliches beglaubigtes Kennzeichen
nach Art. 73 Sek. 1b oder dessen Zweitschrift gegen Vorlage der Zulassungsbescheinigung.
Art. 74b. 1. Kennzeichen, die der Zulassungsbehörde infolge Umtausch oder Rückgabe sowie Abmeldung oder Wiederzulassung des
Fahrzeugs, die stillgelegt werden, übergeben werden, werden von der Zulassungsbehörde dem Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 zur Verfügung
gestellt Kunst. 75a Absatz. 2, die im Auftrag dieser Aufsichtsbehörde Kennzeichenschilder herstellt.
2. Die ausgemusterten Kennzeichen nach Ziff. 1, der Unternehmer nach Art. 75a Absatz. 2, holt sie auf eigene Kosten am Sitz der
Registrierungsbehörde ab, vernichtet sie und behandelt sie nach Maßgabe der Abfallvorschriften.“;
13) Kunst. 75:
a) in Sek. 1 wird das Wort „starost“ durch die Wörter „Registrierungsbehörde“ ersetzt, b) in Ziff.
2 In Satz 1 werden die Worte „und Kontrollplakette“ gestrichen;
14) in der Kunst. 75ab in Sek. 5 werden die Worte „(Gesetzblatt 2019, Pos. 700, 730, 848, 1590 und 2294) gestrichen; 15)
nach art. 75d, Art.-Nr. 75e wird hinzugefügt:
"Kunst. 75e. 1. Der Hersteller von Zulassungsbescheinigungen stellt ein IKT-System bereit, das die Erfüllung der Aufgaben der
Zulassungsbehörden im Bereich der Zulassung, vorübergehenden Zulassung, vorübergehenden Stilllegung, Abmeldung und professionellen Zulassung
von Fahrzeugen, einschließlich des Prozesses der Herstellung, Personalisierung und des Vertriebs von Fahrzeugen, ermöglicht Unterlagen im
Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben.
2. Das IKT-System nach Ziff. 1 gewährleistet die Integrität des Prozesses der Erstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der
Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1. 1 mit den im Fahrzeugzentralregister erhobenen Daten unter Berücksichtigung der Referentialität dieser
Daten bei der Erfüllung dieser Aufgaben.
3. Das IKT-System nach Ziff. 1, mindestens die systemkonformen Funktionalitäten bereitstellt
ein IT-Meme zur Unterstützung des zentralen Fahrzeugregisters.
4. Der für Computerisierung zuständige Minister überwacht die Interoperabilität des IKT-Systems
im Absatz erwähnt 1, mit dem Informations- und Kommunikationssystem, das die zentrale Fahrzeugerfassung unterstützt.
5. Der für die Computerisierung zuständige Minister schließt mit dem Hersteller der Zulassungsbescheinigungen eine Vereinbarung, die Folgendes regelt:
1) Grundsätze der Zusammenarbeit im Bereich:
a) Bestimmung von Art und Umfang von Änderungen zur Anpassung des IKT-Systems nach Ziff. 1, zu Änderungen des IKT-Systems, das das
zentrale Fahrzeugregister unterstützt,
b) dem für die Computerisierung zuständigen Minister Informationen und technische Erfahrungen, einschließlich Dokumentation, über das IKTSystem gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. 1 erforderlich, damit der Minister die Aufsicht nach Abs. 4;
2) Zahlung für die Durchführung von Änderungen und für die Bereitstellung von Informationen und technischen Erfahrungen, auf die Bezug genommen wird
im punkt 1.
6. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages gemäß Ziff. 5, werden von Fun finanziert
soul - Zentrales Fahrzeug- und Fahrerregister.
7. Der Hersteller der Zulassungsbescheinigung ermöglicht den Stellen nach Art. 80c des Absatzes 1. 1 und 2a, soweit sie zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, auf Antrag der Stelle oder anderer Stellen durch die Stellen nach Art. 80c des Absatzes 1. 1 und 2a.
Der Antrag muss den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie den Zweck des Auslesens der in der Meldebescheinigung verschlüsselten Daten
enthalten.
8. Der Hersteller der Zulassungsbescheinigung teilt dem Antragsteller die Bedingungen mit, um die Daten lesbar zu machen
in der Zulassungsbescheinigung verschlüsselt, einschließlich der damit verbundenen Kosten.
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Artikel 1517
9. Nach Zustimmung zu den in Ziff. 8 erteilt der Hersteller der Meldebescheinigung dem Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum
und in bestimmten Nutzungsbereichen eine Lizenz zur Nutzung der Bibliothek, die das Auslesen der in der Meldebescheinigung verschlüsselten
Daten ermöglicht.“;
16) Kunst. 76:
a) in Sek. 1:
- in Punkt 1:
- - zündete. a erhält folgende Fassung: „a)
die Bedingungen und Verfahren für die Registrierung, vorübergehende Registrierung und Abmeldung von Fahrzeugen, vorbehaltlich des Absatzes 2-3,
und Muster:
- Zulassungsbescheinigungen und befristete Genehmigungen und deren
Beschreibung, - Kennzeichenschilder und andere Schilder, Erkennungszeichen und Markierungen, die sie liefert
das Fahrzeug, sowie ihre Beschreibung und die Art ihrer Platzierung, ",
- - auf den Punkt gebracht b die Worte „und Kontrollplaketten“ gestrichen werden,
- - auf den Punkt gebracht c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und ein Buchstabe hinzugefügt. d mit
dem Wortlaut: „d) Muster anderer Dokumente im Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen:
- Antrag auf Zulassung, vorübergehende Zulassung, Abmeldung eines Fahrzeugs oder Anzeige des Kaufs oder Verkaufs
eines Fahrzeugs,
- Entscheidung über die Zulassung, vorläufige Zulassung oder Abmeldung eines Fahrzeugs,
- Antrag auf Ausstellung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung, eines Duplikats einer vorläufigen Erlaubnis,
eines Duplikats von Kennzeichen (Tafeln), einer neuen Zulassungskarte oder eines Kennzeichens (Tafel) mit einem
neuen Kennzeichen für das Fahrzeug,
- eine Bescheinigung, die die in der verlorenen Zulassungsbescheinigung enthaltenen Daten bestätigt, - ein
Antrag auf ein zusätzliches legalisiertes Kennzeichen zur Kennzeichnung des Kofferraums, der das hintere Kennzeichen
für ein auf dem Gebiet des Commonwealth of Poland zugelassenes Fahrzeug abdeckt; ",
- Punkt 2 lautet wie folgt: „2) die
Höhe der Gebühren für die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung, einer befristeten Erlaubnis und legalisierter Kennzeichen
Kennzeichen und ihre Duplikate; ",
b) in Sek. In Nummer 4 des Absatzes 2 werden die Worte „Kontrollplaketten“ gestrichen,
c) in Sek. 5 Nach Nummer 2 wird Nummer 2a mit folgendem Wortlaut angefügt:
„2a) die Notwendigkeit, Dokumente im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung und der Methode zur Kennzeichnung von Fahrzeugen zu standardisieren
dows; ";
17) Kunst. 77;
18) Kunst. 78:
a) in Sek. 1 nach den Worten "Zulassungsbescheinigung" die Worte "und eine Bescheinigung über die am Fahrzeug durchgeführte technische
Untersuchung, wenn die aktuelle Gültigkeitsdauer der technischen Untersuchung nicht in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist",
b) in Sek. 1 und 1a werden die Worte „und die Fahrzeugkarte, sofern sie ausgestellt wurde“, gestrichen,
(c) Absatz 3 wird gestrichen. 3;
19) Kunst. 78a:
a) in Sek. 1 Worte „mit dem Fahrzeug betraut gemäß Art. 73 Sek. 5, starost “wird durch die Worte ersetzt
„Im Sinne von Art. 73 Sek. 2 und 5, die Registrierungsstelle ",
b) in Sek. 2 in Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5) Personenkraftwagen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, das Fahrzeug aufgrund von Schäden an den tragenden Hauptelementen
der Struktur zu reparieren: a) in den in Art. 81 Sek. 11 Nr. 1 lit. b und 6,
b) bei erheblichen Schäden.“
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Artikel 1517
c) in Sek. 3 Wörter „mit dem Fahrzeug betraut gemäß Art. 73 Sek. 5 „wird ersetzt durch die Worte“ nach Art. 73 Sek. 2 und 5",
d) in Sek. 4 im ersten Satz nach dem Wort „Fahrzeug“ die Worte „auf die in Abs. 2 Punkte 1-4, “, e) nach Kap. 4 wird folgender Absatz angefügt:
4a-4c lauten wie folgt: „4a. Ein Personenkraftwagen kann für einen Zeitraum von 3 bis 12 Monaten ohne Verlängerungsmöglichkeit vorübergehend
aus dem Verkehr gezogen werden, frühestens jedoch 3 Jahre ab dem Datum, an dem der in der letzten Entscheidung über seine
vorübergehende Stilllegung festgelegte Zeitraum für die vorübergehende Stilllegung abgelaufen ist vom Verkehr abgelaufen.
4b. Bei einem Personenkraftwagen muss der Eigentümer des Fahrzeugs oder die in Art. 73 Sek. 2 und 5,
bei der Beantragung der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs aus dem Verkehr geben sie in den Fällen nach Art. 81 Sek. 11 Nr. 1 lit. b und
Punkt 6 oder bei erheblichen Schäden. Diese Erklärung wird unter Androhung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für falsche Angaben
abgegeben. Die Person, die die Erklärung abgibt, ist verpflichtet, in diese folgende Klausel aufzunehmen: "Mir ist die Strafbarkeit wegen Abgabe einer
falschen Erklärung bekannt.". Diese Klausel ersetzt die Belehrung der Behörde zur Strafbarkeit bei Abgabe falscher Angaben.
4c. Voraussetzung für die Zulassung eines Personenkraftwagens nach dessen vorübergehender Stilllegung ist die Durchführung einer
zusätzlichen technischen Abnahme des im zentralen Fahrzeugregister bestätigten Fahrzeugs. Liegen im Fahrzeugzentralregister keine Angaben über
eine technische Zusatzprüfung vor, erfolgt die Inbetriebnahme auf Grundlage der vorgelegten Bescheinigung über eine technische Zusatzprüfung des
Fahrzeugs.“
f) in Sek. 5 im ersten Satz die Worte „dem das Fahrzeug nach Art. 73 Sek. 5 „wird ersetzt durch die Worte“ nach Art. 73 Sek. 2 und 5 ";
20) Kunst. 78b:
a) In Nummer 1 werden die Worte „und die Kontrollplakette“ gestrichen,
(b) Nummer 2 wird gestrichen;
21) Kunst. 79:
a) nach sek. 1 wird folgender Absatz angefügt: 1a lautet
wie folgt: „1a. In dem in Absatz genannten Fall. 1 Nummer 3 wird das Fahrzeug auf Antrag des Halters abgemeldet
ein Fahrzeug, das Verkäufer oder Käufer eines ins Ausland exportierten Fahrzeugs ist.
b) Sek. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Die Zulassungsbehörde löscht das Fahrzeug von Amts wegen auf der Grundlage der vom Datenverantwortlichen erhaltenen Informationen
und der im zentralen Fahrzeugregister gesammelten Informationen über die Bereitstellung der in Art. 80b Absatz. 1 Absatz 16 unverzüglich nach
Erhalt dieser Information, wenn der Halter des Fahrzeugs bis zu diesem Zeitpunkt keinen Antrag auf Abmeldung des Fahrzeugs gemäß Absatz
gestellt hat 1 Punkt 1 oder 6. ",
c) nach sek. 3a wird folgender Absatz angefügt: 3b lautet
wie folgt: „3b. Die Zulassungsbehörde löscht das Fahrzeug von Amts wegen ab, wenn eine befristete Bewilligung nach Art. 74 Sek. 2 Punkt 2
lit. und der Fahrzeughalter eine Erklärung nach Artikel 2 abgegeben hat. 74 Sek. 6. ";
22) in der Kunst. 79c werden die Wörter „Eichzeichen und Kontrollplaketten“ durch die Wörter „und Eichzeichen“ ersetzt;
23) in der Kunst. 80 im ersten Satz:
(a) die Worte „Art. 77 Sek. 3, Kunst. 78 Sek. 3, ",
b) nach den Worten:
- "Kunst. 74 Sek. 1, „die Worte“ Art. 74a Absatz. 1, ", -" Art.-Nr. 78 Sek.
3 „die Worte“, Art. 78a Absatz. 1, Kunst. 79 Sek. 1 ";
24) in der Kunst. 80b:
a) in Sek. 1:
- In Punkt 6 wird Buchstabe a) gestrichen. Anzeige,
- in Ziffer 8 lit. b Das Komma wird gestrichen und Punkt (b) wird gestrichen. c,
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Artikel 1517
- in Nummer 9 werden die Worte "mit Kontrollaufklebern" gestrichen, - in Nummer
22 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 angefügt:
"23) bei Überschreitung der Fristen nach Art. 71 Sek. 7 und Kunst. 78 Sek. 2 Punkt 1. ",
b) in Sek. 2 Die Wörter „und 20-22“ werden durch die Wörter „und 20-23“ ersetzt;
25) in der Kunst. 80ba:
a) in sek. 1:
- In Nummer 1 werden die Wörter „und 20“ durch die Wörter „, 20 und 23“ ersetzt,
– Nummer 9 wird wie folgt ersetzt: „9) über eine Demontagestation oder
Fahrzeugrücknahmestellen – mit Ausnahme von Fahrzeuge im Sinne von Art. 73 Sek. 3 - im Umfang der Daten nach Art. 80b Absatz. 1 Punkt 16. ",
b) in Sek. 1a werden die Wörter „und 20-22“ durch die Wörter „und 20-23“ ersetzt;
26) in der Kunst. 80c im Absatz 1 in Nummer 33 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 34 und 35 werden hinzugefügt:
"34) die Forst- und Parkwache; 35) die
verantwortliche Stelle für die Führung des Katalogs gemäß Art. 80bh Absatz. 8. ";
27) in der Kunst. 80cb im Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt angefügt: „Die Meldung aus
dem IKT-System bestätigt die in den Aufzeichnungen erhobenen Daten und bedarf keiner Unterschrift oder Stempelung.“;
28) in der Kunst. 80d im Absatz 4 in Punkt 2, in Sek. 6 und in Sek. 7 in Nummer 1 die Worte „Art. 77 Sek. 3 und 3a, ";
29) in der Kunst. 82 Sek. 2 erhält folgende Fassung:
"2. Nach Abschluss der technischen Inspektion des Fahrzeugs muss der autorisierte Diagnostiker:
1) eine Bescheinigung über die technische Inspektion des Fahrzeugs ausstellen; 2) trägt das nächste Datum
der technischen Inspektion in die Zulassungsbescheinigung ein, wenn im entsprechenden Feld dieses Nachweises ein freier Platz vorhanden ist – nach
Bestätigung eines positiven Ergebnisses der technischen Inspektion des Fahrzeugs.“;
30) in der Kunst. 100a wird folgender Absatz angefügt: 5 kommt hinzu:
"5. Der für die Automatisierung zuständige Minister kann, mit Ausnahme der Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen,
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Implementierung des IKT-Systems zur Unterstützung des zentralen Fahrerregisters des
Herstellers öffentlicher Urkunden im Sinne von beauftragen das Gesetz vom 22. November 2018 über öffentliche Urkunden (Journal U. von 2020, Pos. 725 und
1517) oder eine eigene Einrichtung der Haushaltswirtschaft.“;
31) in der Kunst. 100aa nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: 3a wird wie folgt ergänzt:
"3a. Die Aufzeichnungen erfassen auch Daten, die bis zu dem in der Mitteilung gemäß Art. 13 Sek. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 zur Änderung des
Gesetzes über das Straßenverkehrsrecht und bestimmte andere Gesetze (Gesetzblatt, Pos. 957, von 2019, Pos. 730 und von 2020, Pos. 1517), durch die
zuständigen Behörden in Fragen der Ausstellung von Bestätigungsdokumenten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit der
Erstellung eines Profils eines Kandidaten für einen Fahrer.“;
32) in der Kunst. 100ah im Absatz 1 Nach Nummer 13 wird Nummer 13a mit folgendem
Wortlaut angefügt: „13a) an die Behörden der Umweltschutzinspektion;“;
33) nach art. 100aq, Art.-Nr. 100ar wie folgt:
"Kunst. 100ar. Jede interessierte Partei, die in dem IKT-System authentifiziert wird, das die Aufzeichnungen unterstützt, wird nach Angabe des Vorund Nachnamens und der Nummer des im Land des Führerscheins oder nach der Erlaubnis zum Fahren einer Straßenbahn ausgestellten Formulars mit dem
versehen folgende Daten: 1) Art und Umfang der erteilten Genehmigung; 2) Gültigkeitsdatum der Genehmigung; 3) Ablaufdatum des Dokuments; 4) Serie und
Nummer des Formulars; 5) Informationen über die Aufbewahrung des Dokuments, falls das Dokument zurückgehalten wird.“;
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Zeitschrift für Gesetze
Artikel 1517
34) Kunst. 129:
a) in Sek. 2:
- Nach Nummer 1 wird Nummer 1a wie folgt angefügt:
"1a) Feststellung der Identität des Fahrzeugführers anhand von Daten aus dem Personenregister;",
- Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 angefügt:
„22 ) Überprüfung der Daten des Fahrzeugführers im zentralen Fahrerregister;“, b) in Ziff. 4aa die Worte
, 2a „wird durch die Worte „2–2a“ ersetzt;
„2, 21
35) Kunst. 129b w ust. 3:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2) Prüfung der in Art. 38, und die Überprüfung von Daten über:
a) das Fahrzeug einschließlich Daten zu den Fahrzeugpapieren im Zentralen Fahrzeugregister, b) der Fahrer
des Fahrzeugs im Zentralen Fahrzeugregister; ",
b) in Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Nummer 8 mit folgendem
Wortlaut angefügt: „8) Feststellung der Identität des Fahrzeugführers anhand von Daten aus dem Personalausweisregister.“;
36) in der Kunst. 129c im Absatz. 3 Nach Nummer 2 wird Nummer 2a wie folgt angefügt:
„2a) Überprüfung von Fahrzeugdaten, einschließlich Daten zu Fahrzeugpapieren, im zentralen Fahrzeugregister;“;
37) Kunst. 130a:
a) in Sek. 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6) von einer Person gelenkt wird, die keine Fahrerlaubnis besitzt oder deren Fahrerlaubnis beschlagnahmt wurde, und es nicht möglich
ist, das Fahrzeug durch Übergabe an eine darin befindliche und fahrberechtigte Person zu sichern das Fahrzeug; die Bestimmung
gilt nicht, wenn der Fahrer eine Quittung gemäß Art. 135 Sek. 4 oder 5 oder in Art. 135a Absatz. 5 oder 6, die zum Führen des
Fahrzeugs berechtigt. ",
b) in Sek. 2 in punkt 1 in lit. b nach den Wörtern „auf der Person“ wird das Wort „erforderlich“ hinzugefügt;
38) Kunst. 132:
a) nach sek. 1a wird folgender Absatz angefügt: 1aa
lautet wie folgt: „1aa. In Bezug auf den Fahrer des Fahrzeugs im Sinne von Art. 73 Sek. 3 verwahrt ein Polizeibeamter, ein Beamter
des Grenzschutzes oder ein Beamter des Zoll- und Finanzdienstes in den Fällen des Abs. 1a Nummern 1-5 und 7. ",
b) Sek. 1c erhält folgende Fassung:
"1c. Die Haft nach Abs. 1a und 1aa, indem sie das vorgelegte Dokument aufbewahren.
c) nach sek. 5 wird folgender Absatz angefügt: 5a
lautet wie folgt: „5a. Das festgehaltene Fahrzeugdokument gemäß Art. 73 Sek. 3 ist der Behörde, die sie ausgestellt hat,
unverzüglich zu übersenden. Das einbehaltene Schriftstück ist unverzüglich nach Wegfall der die Aufbewahrung rechtfertigenden Gründe
zurückzugeben.“ , D) in Ziff. 6 nach den Worten „aus diesem Grund“ die Worte „und die Vorlage der Quittung gemäß Art. 38
Mund 1 Pck. 4b lit. b,",
e) nach sek. 6 wird folgender Absatz angefügt: 6a
lautet wie folgt: „6a. Rückgabe der einbehaltenen Meldebescheinigung (vorläufige Erlaubnis) in den Fällen des Ziff. 1 Nr. 1 und 2
können nach Durchführung einer dem Haftgrund entsprechenden technischen Untersuchung und bei fehlerhafter Terminierung der
technischen Untersuchung auch danach durch eine zur technischen Untersuchung befugte Stelle durchgeführt werden neu ermittelt wurde,
indem Informationen über die Rückgabe an das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt wurden.“;
39) in der Kunst.
132a: a) im Schnitt 1, die Worte „und Abs. 8“, b) Sek. 4
erhält folgende Fassung:
"4. Die zuständige Behörde der Polizei, des Grenzschutzes oder der nationalen Steuerverwaltung sendet die einbehaltene
Berufsregistrierungsbescheinigung oder das einbehaltene Berufsregistrierungsdokument unverzüglich an die Staroste, die sie ausgestellt
hat.“;
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Artikel 1517
40) kunst. 135 erhält folgende Fassung:
"Kunst. 135. 1. Polizist:
1) bewahrt den im Inland ausgestellten Führerschein gegen Quittung auf bei:
a) begründeter Verdacht, dass sich der Fahrzeuglenker in einem Zustand der Trunkenheit oder danach befindet
Verwendung von Alkohol oder einem Mittel, das ähnlich wie Alkohol wirkt,
b) wenn das Ablaufdatum des Führerscheins abgelaufen
ist, c) der Fahrer innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung der Verweisung auf den in § 2 genannten Umerziehungskurs die Zahl von 24
Punkten wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung überschreitet. 99 Sek. 1 Punkt 4 lit. und das Gesetz vom 5. Januar
2011 über Fahrzeugführer,
d) der Fahrer innerhalb von 1 Jahr ab Erstausstellung der Fahrerlaubnis die 20 Punkte wegen Verstoßes gegen die
Straßenverkehrsordnung oder wegen rechtskräftiger Feststellung innerhalb von 2 Jahren ab diesem Datum überschritten hat bei
der erstmaligen Ausstellung des Führerscheins einen Verstoß gegen die Verkehrssicherheit oder die drei in Art. 86 § 1 oder 2,
Kunst. 87
§ 1, Kunst. 92a bei Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h oder Artikel. 98 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 –
Gesetzbuch für Bagatelldelikte (Gesetzblatt von 2019, Pos. 821 und 1238 und von 2020, Pos. 568, 956, 1086 und 1517),
e) Feststellung, dass das Dokument gemäß Art. 38 Sek. 1 Nummer 3a oder 4a oder das Führen eines Fahrzeugs, das nicht mit einer
Alkoholsperre ausgestattet ist, im Fall von Art. 13 Sek. 5 Punkt 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer,
f) Verpflichtung während der Probezeit nach Art. 91 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer, drei Vergehen gegen die
Verkehrssicherheit oder ein Vergehen gegen die Verkehrssicherheit;
2) behält den im Land ausgestellten Führerschein gegen Quittung im Falle der Offenlegung einer Handlung, die aus Folgendem besteht:
(a) Fahren des Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit, die die Geschwindigkeitsbegrenzung um mehr als 50 km/h überschreitet, in einem gestörten Gebiet
Daten bzw
(b) die Beförderung von Personen, die über die in der Zulassungsbescheinigung (befristete Lizenz) angegebene Anzahl von Sitzplätzen
hinausgeht oder sich aus dem Konstruktionszweck des nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs ergibt; Die Bestimmung gilt nicht
für die Beförderung von Fahrgästen mit Bussen im öffentlichen Personennahverkehr im kommunalen, Kreis- und
Landespersonenverkehr im Sinne des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über den öffentlichen Personennahverkehr (Gesetzblatt
von 2019, Pos mit 2020 Pos. 400, 462, 875 und 1378), wenn Stehplätze im Fahrzeug vorhanden sind;
3) darf die im Inland ausgestellte Fahrerlaubnis gegen Quittung einbehalten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Lenker eine
Straftat oder eine Straftat begangen hat, für die ein Fahrverbot verhängt werden kann.
2. Die Bestimmung des Abs. 1 Punkt 2 lit. b findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der Personen, die auf die in dieser Bestimmung
genannte Weise befördert werden, nicht überschreitet: 1) 5 - im Falle einer Beförderung mit Bussen; 2) 2 - im Falle des Transports mit einem
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder einem Anhänger, der von einem landwirtschaftlichen Traktor oder einem langsam fahrenden
Fahrzeug gezogen wird.
3. Die Bestimmung des Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Fahrzeugführer einen Verstoß nach dieser Vorschrift begangen hat, um die
dem gesetzlich geschützten Gut drohende unmittelbar drohende Gefahr zu beseitigen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet
werden konnte, und das gesegnete Gut in Form von Verkehrssicherheit einen geringeren Wert als das eingesparte Gut.
4. eine Quittung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus den in Ziff. 1 Punkt 1 lit. b und Punkt 3, Berechtigung zum Führen des
Fahrzeugs innerhalb von 7 Tagen.
5. eine Quittung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus den in Ziff. 1 Punkt 1 lit. c und f und Punkt 2,
berechtigt, das Fahrzeug innerhalb von 24 Stunden nach dem Anhalten zu führen.
6. In dem in Ziff. 1 Punkt 1 lit. e, in Ermangelung des in Artikel 1 genannten Dokuments. 38
Absatz 1 Nummer 3a oder 4a erteilt der Starost gegen Vorlage des fehlenden Dokuments den einbehaltenen Führerschein durch Eintragung
der Informationen über die Rückgabe in das zentrale Fahrerregister.
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Zeitschrift für Gesetze
- fünfzehn -
Artikel 1517
41) nach art. 135, Kunst. 135a und Art. 135b wie folgt:
"Kunst. 135a. 1. Ein
Polizeibeamter: 1) behält einen Führerschein, der von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellt wurde, gegen Quittung ein, wenn: a)
der begründete Verdacht besteht, dass der Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss steht oder
der Genuss von Alkohol oder alkoholähnlichen Stoffen, b) die Fahrerlaubnis
unkenntlich gemacht wurde, c) der Verdacht besteht, dass die Fahrerlaubnis gefälscht oder verändert ist, d)
wenn die Fahrerlaubnis abgelaufen ist e) wenn dem Fahrer eine Entscheidung oder Entscheidung über den
Einbehalt der Fahrerlaubnis ergangen ist, f) wenn gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot verhängt oder
ein Entzugsbescheid ergangen ist
Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen,
g) Überschreitung der Zahl von 24 Punkten durch den Fahrer des Fahrzeugs wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung innerhalb
von 5 Jahren ab Ausstellung der Verweisung auf den in Artikel 2 genannten Umerziehungskurs. 99 Sek. 1 Punkt 4 lit. und das Gesetz
vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer,
h) der Fahrzeugführer innerhalb von 1 Jahr ab erstmaliger Fahrerlaubniserteilung die Zahl von 20 Punkten wegen Verstoßes gegen die
Straßenverkehrsordnung oder aufgrund rechtskräftiger Feststellung innerhalb von 2 Jahren ab erstmaliger Ausstellung überschritten hat
Erteilung des Führerscheins einen Verstoß gegen die Verkehrssicherheit oder die drei in Art. 86 § 1 oder 2, Kunst. 87
§ 1, Kunst. 92a bei Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h oder Artikel. 98 des Gesetzes vom 20. Mai 1971 - Gesetzbuch
der Bagatelldelikte, i) Feststellung, dass das Dokument im Sinne der Kunst. 38 Sek. 1 Nummer 3a oder 4a oder das Führen eines
Fahrzeugs, das nicht mit einer Alkoholsperre ausgestattet ist, im Fall von Art. 13 Sek. 5 Punkt 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über
Fahrzeugführer,
j) Verpflichtung während der Probezeit nach Art. 91 des Gesetzes vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer, drei Vergehen gegen die
Verkehrssicherheit oder ein Vergehen gegen die Verkehrssicherheit; 2) einen von einem anderen Staat als der Republik Polen
ausgestellten Führerschein gegen Quittung aufbewahren im Falle von
Offenlegung einer Handlung, die darin
besteht: a) das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 km / h überschreitet, im Bereich von
Daten bzw
(b) die Beförderung von Personen, die über die in der Zulassungsbescheinigung (befristete Lizenz) angegebene Anzahl von Sitzplätzen
hinausgeht oder sich aus dem Konstruktionszweck des nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs ergibt; die Bestimmung gilt nicht für die
Personenbeförderung mit Bussen im öffentlichen Personennahverkehr im kommunalen, Kreis- und Landespersonenverkehr im Sinne
des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 über den öffentlichen Personennahverkehr, sofern das Fahrzeug über Stehplätze verfügt; 3)
kann eine von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellte Fahrerlaubnis gegen Quittung einbehalten, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass der Fahrer eine Straftat oder eine Straftat begangen hat, für die ein Fahrverbot verhängt werden kann.
2. Die Bestimmung des Abs. 1 Punkt 2 lit. b findet keine Anwendung, wenn die Anzahl der Personen, die auf die in dieser Bestimmung
genannte Weise befördert werden, nicht überschreitet: 1) 5 - im Falle einer Beförderung mit Bussen; 2) 2 - im Falle des Transports mit einem
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder einem Anhänger, der von einem landwirtschaftlichen Traktor oder einem langsam fahrenden Fahrzeug
gezogen wird.
3. Die Bestimmung des Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Fahrzeugführer einen Verstoß nach dieser Vorschrift begangen hat, um die dem
gesetzlich geschützten Gut drohende unmittelbar drohende Gefahr zu beseitigen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden
konnte, und das gesegnete Gut in Form von Verkehrssicherheit einen geringeren Wert als das eingesparte Gut.
4. Der Fahrer im Sinne von Art. 136 Sek. 3, ist verpflichtet, der Straßenverkehrskontrollbehörde die Zustellanschrift mitzuteilen. Wird die
Zustelladresse nicht angegeben, gelten die Bestimmungen des Art. 40 § 4 und 5 VwV nach Weisung des Fahrers.
5. eine Quittung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus den in Ziff. 1 Punkt 1 lit. b-d und Punkt 3,
berechtigt Sie, das Fahrzeug innerhalb von 7 Tagen zu fahren.
6. eine Quittung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aus den in Ziff. 1 Punkt 1 lit. g und j sowie Punkt 2 berechtigt Sie, das Fahrzeug
innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt des Anhaltens zu führen, und im Fall von Art. 136 Sek. 3 - innerhalb von 72 Stunden.
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Artikel 1517
7. In dem in Ziff. 1 Punkt 1 lit. und in Ermangelung des Dokuments gemäß Art. 38
Absatz 1 Nummer 3a oder 4a erteilt der Starost gegen Vorlage der Urkunde eine einbehaltene Fahrerlaubnis.
Art. 135b. 1. Die Einziehung eines in einem Land ausgestellten Führerscheins erfolgt durch Eintragung der Informationen über die Einziehung in das
zentrale Fahrerregister, sobald die in Art. 135
einfach. 1.
2. Ein Führerschein, der von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellt wurde, wird festgehalten, indem das vorgelegte Dokument sofort
nach Angabe der in Art. 135a Absatz. 1. ";
42) kunst. 136 erhält folgende Fassung:
"Kunst. 136. 1. In dem Fall nach Art. 135b Absatz. 1 hat die Polizei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Einziehung
des Führerscheins, die Informationen über die Einziehung des Führerscheins gegebenenfalls an die Staatsanwaltschaft oder das Landesamt zu übermitteln.
2. Im Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. 135b Absatz. 2, beschlagnahmtes Dokument, mit Ausnahme des in Artikel 1 genannten Falles. 135a Absatz. 1 Punkt 1
lit. c, die Polizei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Festnahme des Dokuments, je nach Zuständigkeit, an das zur
Verhandlung des Vergehens zuständige Gericht, den Staatsanwalt oder den Landrat.
3. Wurde die Fahrerlaubnis von einem anderen Staat als der Republik Polen ausgestellt und hat der Fahrer des Fahrzeugs keinen Wohnsitz auf dessen
Hoheitsgebiet, so ist die Fahrerlaubnis unverzüglich dem für den Ort des Staates zuständigen Starost auszuhändigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Die Staroste übergibt den einbehaltenen Führerschein unverzüglich der zuständigen Behörde des Staates, in dem er ausgestellt wurde.
4. Bei Blut- oder Urinuntersuchungen zur Feststellung der Nüchternheit oder des Gehalts an alkoholähnlichen Mitteln: 135b Absatz. 1 sind mit dem
Ergebnis dieser Prüfung Angaben über den Einbehalt der Fahrerlaubnis zu machen; Liegt das Ergebnis dieser Prüfung jedoch nicht innerhalb von 30 Tagen ab
dem Datum der Einziehung des Führerscheins vor, werden die Informationen über die Rückgabe unverzüglich in das zentrale Fahrerregister eingetragen; 2) in
dem Fall nach Art. 135b Absatz. 2 ist der Führerschein mit dem Ergebnis dieser Prüfung vorzulegen; liegt das Ergebnis dieser Prüfung jedoch nicht
innerhalb von 30 Tagen nach Einziehung des Führerscheins vor, so ist dieser dem Inhaber unverzüglich zurückzugeben.“;
43) Kunst. 137:
a) in Sek. 1 erhält die Einleitung zur Aufzählung folgende Fassung:
„Die Entscheidung, den Führerschein in den in Art. 135 Sek. 1 Punkt 1 lit. a und Nummer 3 und in Art. 135a Absatz. 1 Punkt 1 lit. a und Punkt 3, es scheint
innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Information über die Einziehung der Fahrerlaubnis oder ab dem Datum des Erhalts der
Fahrerlaubnis: ",
(b) Der folgende Absatz wird hinzugefügt: 4-6 wie
folgt: „4. Für den Fall, dass keine Anordnung über die Einziehung der Fahrerlaubnis ergangen ist, erfolgt die Entscheidung über die Rückgabe der Fahrerlaubnis
Inhaber einer Fahrerlaubnis wird ausgestellt von: 1) der
Staatsanwaltschaft, die die Behörde benachrichtigt, die die Fahrerlaubnis entzogen hat; 2) das Gericht,
und im Falle eines im Inland ausgestellten Führerscheins teilt das Gericht die Entscheidung mit
die Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat.
5. Die Entscheidung über die Rückgabe eines beschlagnahmten Führerscheins wird seinem Besitzer zugestellt.
6. Die Rückgabe eines im Inland ausgestellten beschlagnahmten Führerscheins erfolgt durch Eingabe von Informationen über die Rückgabe
an das zentrale Fahrerregister: 1) von der Behörde,
die sie festgenommen hat - nach Erhalt einer Mitteilung über die Ausstellung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Rückgabe des
einbehaltenen Führerscheins oder nach Vorlage dieser Anordnung; 2) von der Behörde, die sie ausgestellt hat - nach Erhalt einer Mitteilung des
Gerichts, das eine Entscheidung über die Rückgabe eines beschlagnahmten Führerscheins erlässt, oder nach Vorlage einer solchen Entscheidung. “;
44) Kunst. 139:
a) in Sek. 1 die Worte „Art. 135-137 „werden ersetzt durch die Worte“ Art. 135 und Kunst. 135b – 137 über das im Land erlassene Gesetz
Fahren ",
b) in Sek. 2 Wörter „Art. 135 „wird ersetzt durch die Worte“ Art. 135–135b ",
c) in Sek. 3 und 4 die Worte „Art. 135 Sek. 1 und Kunst. 136 Sek. 1 „wird ersetzt durch die Worte“ Art. 135 Sek. 1, Kunst. 135a Absatz. 1, Kunst. 135b,
Kunst. 136 Sek. 1 und 2 und Artikel. 137 Sek. 6 Punkt 1 ".
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Artikel 1517
Art. 2. Im Gesetz vom 20. Mai 1971 – Gesetzbuch für Bagatelldelikte (Gesetzblatt von 2019, Pos. 821 und 1238 und von 2020, Pos. 568, 956 und 1086)
in Art. 29 In § 3 werden Satz 2 und 3 gestrichen.
Art. 3. Im Gesetz vom 6. Juni 1997 – Strafgesetzbuch (Gesetzblatt von 2020, Pos. 1444), in Kunst. 43 § 3 wird gestrichen.
Art. 4. Im Gesetz vom 20. Januar 2005 über das Recycling von Altfahrzeugen (Gesetzblatt von 2019, Pos. 1610 und von 2020, Pos. 284) werden
folgende Änderungen eingeführt:
1) Kunst. 10 erhält folgende Fassung:
"Kunst. 10. Die Bestimmungen von Art. 6-9 gelten für Neufahrzeuge.“;
2) in der Kunst. In Nummer 19 Nummer 2 werden die Worte „und die Fahrzeugkarte, falls ausgestellt“
gestrichen; 3) Kunst. zwanzig;
4) Kunst. 24:
a) in Sek. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) die Zulassungsbescheinigung annullieren und die für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigung an den Eigentümer zurücksenden
Fahrzeug; ",
b) in Sek. 1a die Worte „Abs. 1, in Bezug auf Nummernschilder „werden ersetzt durch die Worte“ sek. 1b “, c) nach sek. 1a wird
folgender Absatz angefügt: 1b wie folgt:
"1b. Der Unternehmer, der die Demontagestation betreibt, vernichtet die amtlichen Kennzeichen des Empfangenden
Altfahrzeug und verwertet es abfallgerecht.
d) Sek. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
"2. Die Demontagebescheinigung des Fahrzeugs enthält eine Erklärung des die Demontagestation betreibenden Unternehmers über die
Löschung der Zulassungsbescheinigung und über die Vernichtung der Kennzeichen des übernommenen Altfahrzeugs und dessen Bewirtschaftung
gem Abfallbestimmungen.
3. Der Unternehmer, der die Demontagestation betreibt, stellt eine Bescheinigung über die Demontage des Fahrzeugs in zwei Ausfertigungen
aus, von denen die erste dem Eigentümer des Fahrzeugs ausgehändigt wird und die zweite beim Unternehmer, der die Demontagestation betreibt,
verbleibt. Im Falle eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugs erstellt der Unternehmer, der die Demontagestation betreibt, eine Bescheinigung
über die Demontage des Fahrzeugs in drei Exemplaren, von denen das erste dem Eigentümer des Fahrzeugs zugeht, das zweite innerhalb von 7
Tage an den Hauptinspektor für Umweltschutz, und der dritte verbleibt beim Unternehmer, der die Demontagestation betreibt.
(e) Absatz 3 wird gestrichen. 4 und 5;
5) in der Kunst. 25 im Absatz. 1 Satz 2 die Worte „Abs. 1a-5 „werden ersetzt durch die Worte „Abs. 1a – 3 “;
6) in der Kunst. 27 in Punkt 1:
a) die Wörter „Fahrzeugkarten“ gestrichen werden,
(b) die Worte „und die Nummernschilder“ werden gestrichen;
7) Kunst. 33:
a) in Sek. 2 Wörter „Abs. 3 „wird ersetzt durch die Worte“ Abs. 3-5 ",
b) Sek. 3 erhält folgende Fassung:
"3. Der Unternehmer, der die Fahrzeugrücknahmestelle betreibt, stellt eine Bescheinigung über die Demontage des Fahrzeugs oder eine
Bescheinigung über die Annahme eines unvollständigen Fahrzeugs in dreifacher Ausfertigung aus, von denen die erste dem Fahrzeughalter zugeht,
die zweite innerhalb von 7 Tagen zu übersendet wird dem Unternehmer, der die Demontagestation betreibt, für den die Bescheinigung ausgestellt
wurde, und der dritte verbleibt bei dem Unternehmer, der eine Fahrzeugrücknahmestelle betreibt. Bei einem nicht im Inland zugelassenen Fahrzeug
stellt der Unternehmer, der die Fahrzeugsammelstelle betreibt, eine Bescheinigung über die Demontage des Fahrzeugs oder eine Bescheinigung
über die Annahme eines unvollständigen Fahrzeugs in vier Ausfertigungen aus, davon die erste dem Fahrzeughalter zugeht, zwei werden innerhalb
von 7 Tagen an den Unternehmer weitergeleitet, der die Demontagestation betreibt, in dessen Auftrag die Bescheinigung ausgestellt wurde, und die
vierte verbleibt beim Unternehmer, der die Fahrzeugrücknahmestelle betreibt.“ ,
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Artikel 1517
(c) Der folgende Absatz wird hinzugefügt: 4 und 5
lauten wie folgt: „4. Der Unternehmer, der die Fahrzeugrücknahmestelle betreibt, übergibt dem Unternehmer, der die Demontagestation betreibt,
zusammen mit den Bescheinigungen gemäß Absatz 3, die Kennzeichen des angenommenen Fahrzeugs aus dem Dienst genommen.
5. Die Demontagebescheinigung des Fahrzeugs oder die Annahmebescheinigung eines unvollständigen Fahrzeugs, ausgestellt durch den
Unternehmer, der die Fahrzeugrücknahmestelle betreibt, muss die Erklärung des Unternehmers über die Ungültigerklärung der Zulassungsbescheinigung
und über die Aushändigung der amtlichen Kennzeichen enthalten angenommenes Altfahrzeug an den Unternehmer, der die Demontagestation betreibt.“;
8) in der Kunst. 51 im Abschnitt 1 und 2 werden die Worte „oder legt diese Bescheinigung nicht der Zulassungsbehörde vor, die für den Ort der letzten Zulassung des
Fahrzeugs zuständig ist“ gestrichen.
Art. 5. Im Gesetz vom 17. Februar 2005 über die Automatisierung der Tätigkeiten von Körperschaften, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
(Gesetzblatt von 2020, Pos. 346, 568 und 695) werden folgende Änderungen eingeführt:
1) in der Kunst. 19e nach Absatz 2d wird folgender Absatz angefügt: 2e wird wie folgt ergänzt:
"2e. Der für die Computerisierung zuständige Minister kann dem Benutzer einer öffentlichen mobilen Anwendung einen Dienst zur Verfügung stellen,
der Daten über den Benutzer und seine rechtliche Situation oder Rechte verwendet, die in einem öffentlichen Register oder in einem von einer öffentlichen Stelle
verwendeten IKT-System verarbeitet werden, wenn Folgendes gilt gemeinsam erfüllt sind: die Bedingungen: 1) separate Bestimmungen sehen die Bereitstellung
solcher Daten an den Benutzer über den Onlinedienst oder auf Anfrage vor oder verhindern die Bereitstellung solcher Daten an den Benutzer nicht; 2) ein
Benutzer, der in einer öffentlichen mobilen Anwendung auf die in Art. 20a Absatz. 1,
den Wunsch geäußert hat, einen Dienst zu nutzen, der solche Daten verwendet.";
2) in der Kunst. 19 g im Absatz 1 und 2 nach dem Wort „Rechtsträger“ die Wörter „oder zum Zweck der Erbringung der genannten Dienstleistung
mit Kunst. 19e str. 2e".
Art. 6. Im Gesetz vom 7. September 2007 über die Unterstützung von Unterhaltsberechtigten (Gesetzblatt von 2020, Pos. 808 und 875) in Art. 5 wird folgender
Absatz angefügt: 7 lautet wie folgt: „7. Die Rückgabe des beschlagnahmten Führerscheins erfolgt durch Übermittlung der Informationen an das zentrale Fahrerregister
gegen Rückgabe dieses Dokuments unverzüglich nach Aufhebung der Entscheidung über den Einbehalt der Fahrerlaubnis.
Art. 7. Im Gesetz vom 6. August 2010 über Personalausweise (Gesetzblatt von 2020, Pos. 332, 695 und 875) in Kunst. 66
im Absatz 3 In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
"15) Inspektoren der Straßenverkehrsinspektion und kommunale (Stadt-) Wachen.".
Art. 8. Im Gesetz vom 5. Januar 2011 über Fahrzeugführer (Gesetzblatt von 2020, Pos. 1268) wird Folgendes eingeführt:
gravierende Veränderungen:
1) Kunst. 16a erhält folgende Fassung:
"Kunst. 16a. 1. Der Hersteller von Führerscheinen und Erlaubnissen zum Führen einer Straßenbahn stellt ein IKT-System zur Verfügung, das die
Erfüllung der Aufgaben der Behörden ermöglicht, die für die Ausstellung von Dokumenten zur Bestätigung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen gemäß
Art. 122 Sek. 1, einschließlich des Produktionsprozesses, der Personalisierung und der Verteilung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Durchführung
dieser Aufgaben.
2. Das IKT-System nach Ziff. 1 gewährleistet die Integrität des Prozesses der Erstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Durchführung der
Aufgaben nach Absatz 1. 1, mit den im zentralen Fahrerregister erhobenen Daten, unter Berücksichtigung der Referenzialität dieser Daten bei der Durchführung
dieser Aufgaben.
3. Das IKT-System nach Ziff. 1, mindestens Funktionen bereitstellt, die mit dem Informations- und Kommunikationssystem übereinstimmen, das das
zentrale Fahrerregister unterstützt.
4. Der für Computerisierung zuständige Minister überwacht die Interoperabilität des IKT-Systems
im Absatz erwähnt 1, mit dem Informations- und Kommunikationssystem, das das zentrale Fahrerregister unterstützt.
5. Der für die Computerisierung zuständige Minister schließt mit dem Hersteller der Führerscheine und Erlaubnisse zum Führen von Straßenbahnen eine
Vereinbarung ab, die Folgendes regelt: 1) die Grundsätze der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen:
a) Bestimmung von Art und Umfang von Änderungen zur Anpassung des IKT-Systems nach Ziff. 1, zu Änderungen des IKT-Systems, das das zentrale
Fahrerregister unterstützt,
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Artikel 1517
b) dem für die Computerisierung zuständigen Minister Informationen und technische Erfahrungen, einschließlich Dokumentation, über das IKT-System
gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. 1 erforderlich, damit der Minister die Aufsicht nach Abs. 4;
2) Zahlung für die Durchführung von Änderungen und für die Bereitstellung der genannten Informationen und technischen Erfahrungen
im punkt 1.
6. Die Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages gemäß Ziff. 5, werden von Fun finanziert
soul - Zentrales Fahrzeug- und Fahrerregister.“;
2) in der Kunst. 51 im Abschnitt 2a in Nummer 1 werden nach den Wörtern „öffentliche Aufgaben“ die Wörter „(GBl. 2020, Pos. 346, 568 und 695)“ angefügt; 3) in der
Kunst. 102:
a) in Sek. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1) die Fahrerlaubnis oder die Erlaubnis zum Führen einer Straßenbahn erloschen ist – wenn die Straßenverkehrskontrollbehörde Auskunft darüber
gegeben hat, dass das Dokument beschlagnahmt wurde;“,
b) Sek. 1c erhält folgende Fassung:
"1c. Der Starost erlässt die Entscheidung gemäß Abs. 1 Punkt 4 oder 5, für die Dauer von 3 Monaten, wodurch sie sofort vollstreckbar ist.
c) in Sek. 1d und 1da die Worte „Art. 135 Sek. 1 Nummer 1a „wird ersetzt durch die Worte“ Art. 135 Sek. 1 Punkt 2 oder Artikel. 135a Absatz. 1
Punkt 2 ",
d) in Sek. 1e erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Der in Abs. 1c und 1d, berechnet sich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 14. Juni 1960 – Verwaltungsverfahrensordnung, und zur Bestimmung
des Beginns der Frist ist das entsprechende Datum der Inhaftierung des Führerscheins.“;
4) in der Kunst. 104a im Schnitt 1 nach den Worten „Art. 135 Sek. 1 Punkt 1 lit. a „die Worte“ oder Art. 135a Absatz. 1 Punkt 1 lit. und";
5) Kunst. 106:
a) in Sek. 2 nach den Worten „im Sinne von Art. 8 Sek. 3 "die Wörter", und Inspektoren und Experten des Präsidiums werden hinzugefügt
Interne Aufsicht“,
b) in Sek. 3 werden die Worte „, der Zoll- und Finanzdienst und die Straßenverkehrsinspektion“ durch die Worte „und der Zoll- und Finanzdienst, Inspektoren und
Mitarbeiter der Straßenverkehrsinspektion sowie Inspektoren und Sachverständige des Amtes für innere Überwachung“ ersetzt;
6) in der Kunst. 109 nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: 5a wird wie folgt ergänzt:
"5a. Inspektoren und Sachverständige des Amtes für interne Überwachung werden vom Inspektor für interne Überwachung berechtigt, ein privilegiertes
Fahrzeug unentgeltlich zu führen.
Art. 9. Im Gesetz vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Gesetzes über das Straßenverkehrsrecht und bestimmte andere Gesetze (Gesetzblatt, Pos. 957 und von
2019, Pos. 730) in Art. 16a die Worte „Art. 135 Sek. 2, Kunst. 136 Sek. 1 und 1a „werden ersetzt durch die Worte“ Art. 135 Sek. 4, Kunst. 135a Absatz. 5, Kunst. 135b
und Kunst. 136 Sek. 1-3".
Art. 10. Im Gesetz vom 22. November 2018 über öffentliche Urkunden (Gesetzblatt von 2020, Pos. 725), in Art. 5 Sekunden 2 Nummer 28 wird gestrichen.
Art. 11. Im Gesetz vom 11. September 2019 – Gesetz über das öffentliche Auftragswesen (Gesetzblatt, Pos. 2019 und 2020, Pos. 288)
und 1492) in der Kunst. 11 im Abschnitt 4 In Nummer 3 werden die Worte „und Kontrollplaketten“ gestrichen.
Art. 12. 1. Die aufgrund der bestehenden Vorschriften ausgestellten Kontrollplaketten verlieren ihre Gültigkeit.
2. Der Fahrzeughalter darf eine auf Grund der bestehenden Vorschriften ausgestellte Kontrollplakette an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anbringen.
3. Die aufgrund der bestehenden Vorschriften ausgestellte Fahrzeugkarte oder ihr Duplikat erlischt.
4. Fahrzeughalter, der eine Fahrzeugkarte oder deren Duplikat besitzt, ausgestellt auf Grund der bestehenden Vorschriften:
1) behält diese Karte oder ihr Duplikat oder
2) gibt diese Karte oder ihr Duplikat an die Staroste zurück.
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Artikel 1517
Art. 13. 1. Fahrzeugscheine, Kennzeichen und deren Duplikate, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellt wurden, behalten ihre
Gültigkeit.
2. Befristete Erlaubnisse und deren Duplikate, die auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften ausgestellt werden, bleiben für den Zeitraum
gültig, für den sie ausgestellt wurden.
3. Von der Registrierungsstelle ausgestellte Zertifikate nach Art. 72 Sek. 4 des Gesetzes geändert in Art. 1 in der geänderten Fassung
die aktuellen behalten ihre Gültigkeit.
4. Für Verfahren bei:
1) Zulassung, vorübergehende Zulassung und Abmeldung des Fahrzeugs oder Zulassungsverweigerung, vorübergehende Zulassung und Löschung
Fahren des Fahrzeugs,
2) Ausstellung eines Duplikats der Zulassungsbescheinigung, eines Duplikats einer befristeten Genehmigung, eines Duplikats von Kennzeichen
(Platten) und einer neuen Zulassungsbescheinigung und von Kennzeichen (Platten) mit einer neuen Registrierungsnummer sowie eines
zusätzlichen legalisierten Kennzeichens zur Kennzeichnung des Gepäckraums hinteres Kennzeichen eines auf dem Gebiet der Republik Polen
zugelassenen Fahrzeugs
- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen und nicht abgeschlossen, so gelten die bisherigen Bestimmungen.
Art. 14. 1. Die Aufzeichnungen der Personenkennzeichen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den für die Sitze der
Woiwodschaftsversammlungen zuständigen Stadtpräsidenten mit Kreisrecht geführt werden, werden zu den Aufzeichnungen im Sinne von Art. 14.1.
73a Absatz. 1 Punkt 1 des Gesetzes geändert in Art. 1.
2. Benennung und Bereitstellung durch die örtlich zuständigen Sitze für die Sitze der Regionalversammlungen der Präsidenten der
Stadtpräsidenten mit Kreisrechten der Eintragungskapazität gemäß Art. 73a Absatz. 1 Punkt 2 des Gesetzes geändert in Art. 1, ist eine Fortführung der
Feststellung der Zulassungsfähigkeit auf der Grundlage der bestehenden Regelungen.
Art. 15. Bescheinigungen über die Demontage des Fahrzeugs und Bescheinigungen über die Annahme eines unvollständigen Fahrzeugs, die zuvor ausgestellt wurden
der Tag, der in der Mitteilung gemäß Art. 23, behalten ihre Gültigkeit.
Art. 16. Auf das Ersuchen der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) - Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffend die Rückgabe der eingereichten Zulassungsbescheinigung
finden die bisherigen Bestimmungen Anwendung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 17. Der für die Computerisierung zuständige Minister veröffentlicht in Absprache mit dem für Verkehr zuständigen Minister im Gesetzblatt
der Republik Polen und auf der Website des Öffentlichen Informationsblattes des für die Computerisierung zuständigen Ministers eine Mitteilung, in der
die Datum der Umsetzung technischer Lösungen, die eine vorübergehende Stilllegung eines Personenkraftwagens aus dem Verkehr ermöglichen.
Art. 18. Der für die Computerisierung zuständige Minister veröffentlicht in Absprache mit dem für Verkehr zuständigen Minister im Gesetzblatt
der Republik Polen und auf der Website des Öffentlichen Informationsblattes des für die Computerisierung zuständigen Ministers eine entsprechende
Mitteilung das Datum der Umsetzung technischer Lösungen, die die Beibehaltung des aktuellen Fahrzeugkennzeichens ermöglichen.
Art. 19. Der für Computerisierung zuständige Minister veröffentlicht in Absprache mit dem für Verkehr zuständigen Minister im Gesetzblatt der
Republik Polen und auf der Website des Öffentlichen Informationsblattes des für Computerisierung zuständigen Ministers eine Mitteilung, in der die
Datum der Umsetzung technischer Lösungen, die die Übertragung an das zentrale Fahrzeugregister und die Erhebung von Daten bei Überschreitung
der in Art. 71 Sek. 7 und Kunst. 78 Sek. 2 Punkt 1 des geänderten Gesetzes in Art. 1.
Art. 20. Die Bekanntmachungen nach Art. 20. 17-19 werden mindestens 5 Monate vor dem Datum der Umsetzung der in einer bestimmten
Mitteilung angegebenen technischen Lösungen bekannt gegeben.
Artikel 21. Der für die Computerisierung zuständige Minister veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen und auf der Website des Öffentlichen
Informationsblattes des für die Computerisierung zuständigen Ministers eine Mitteilung, in der das Datum der Umsetzung der technischen Lösungen
angegeben ist, die die Erstellung von a Bericht zur Bestätigung der in diesem Register gesammelten Daten aus dem IKT-System zur Unterstützung des
zentralen Fahrzeugregisters. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens 3 Monate vor dem Datum der Umsetzung der in dieser Bekanntmachung genannten
technischen Lösungen.
Artikel 22. 1. Der für die Computerisierung zuständige Minister veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen und auf der Website des
Öffentlichen Informationsblattes des für die Computerisierung zuständigen Ministers eine Mitteilung, in der das Datum der Umsetzung der technischen
Lösungen angegeben wird, die die Überprüfung der Daten des Fahrzeugführers im zentralen Fahrerregister und Eintragung in die zentrale Fahrerkartei,
Informationen über die Einziehung eines im Land ausgestellten Führerscheins oder Straßenbahnführerscheins und über dessen Rückgabe. Die
Bekanntgabe erfolgt mindestens 3 Monate vor dem Datum der Umsetzung der in dieser Bekanntmachung genannten technischen Lösungen.
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Artikel 1517
2. Um die in Abs. genannten technischen Lösungen zu implementieren. 1:
1) Straßenverkehrskontrollbehörden, die verpflichtet sind, Daten über das Anhalten oder die Rückgabe eines Dokuments zu liefern, das die Berechtigung zum
Führen eines Fahrzeugs bestätigt, stellen die Interoperabilität ihrer IKT-Systeme mit dem IKT-System zur Unterstützung des zentralen Fahrerregisters im
Bereich der Übertragung und Erhebung sicher Daten aus diesem Register,
2) Stellen, die berechtigt sind, die Identität des Fahrzeugführers anhand von Daten aus dem Beweisregister festzustellen
Personenbezogene Daten gewährleisten die Interoperabilität ihrer IKT-Systeme mit dem IKT-System, das dieses Register bedient, einschließlich des
Herunterladens von Daten aus diesem Register
- bis zu dem Datum, das in der Mitteilung gemäß Ziff. 1.
Artikel 23. Der für die Informatisierung zuständige Minister veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen und auf der Website des Öffentlichen
Informationsblattes des für die Informatisierung zuständigen Ministers eine Mitteilung, in der das Datum der Umsetzung der technischen Lösungen angegeben ist,
die es den Unternehmern ermöglichen, Demontagestationen zu betreiben oder Fahrzeugannahmestellen, um Daten zur Demontage des Fahrzeugs oder zur
Übernahme eines unvollständigen Fahrzeugs zu übermitteln. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens 3 Monate vor dem Datum der Umsetzung der in dieser
Bekanntmachung genannten technischen Lösungen.
Art. 24. 1. Zur Umsetzung der in Art. 24 genannten technischen Lösungen. 14 Sek. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 zur Änderung des Gesetzes über das
Straßenverkehrsrecht und einige andere Gesetze (Gesetzblatt Pos. 957, von 2019, Pos. 730 und von 2020, Pos. 1517), Ausstellung von Dokumenten, die die
Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen bestätigen Bereitstellung von Daten und Informationen für das zentrale Fahrerregister:
1) in das Profil des Fahrerkandidaten aufgenommen, gesammelt bis zum Tag vor dem Tag, der in der Nachricht gemäß Art. 14 Sek. 2 dieses Gesetzes und
aktualisieren die bereitgestellten Daten;
2) gesammelt und diesen Aufzeichnungen erst am Tag vor dem Tag vorgelegt, der in der Mitteilung angegeben ist
im Sinne von Art. 14 Sek. 2 dieses Gesetzes und aktualisieren die bereitgestellten Daten.
2. Die Bereitstellung von Daten und Informationen beginnt 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 25. Für Verfahren wegen einbehaltener Führerscheine oder Erlaubnisse zum Fahren von Straßenbahnen, die vor dem in der Mitteilung gemäß Art. 25
angegebenen Datum eingeleitet und nicht abgeschlossen wurden. 22 Sek. 1 gelten die bisherigen Bestimmungen.
Art. 26. 1. In der Zeit vom Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum Ablauf von 24 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des Gesetzes:
1) Bei der Zulassung des Fahrzeugs ist bei Verlust der Fahrzeugkarte anstelle der Karte ein Duplikat dieser Karte oder eine von der für den Ort der letzten
Zulassung zuständigen Zulassungsbehörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen in der verlorenen Karte enthaltene Daten;
2) Die Registrierung des Fahrzeugs kann durch die für den vorübergehenden Aufenthaltsort des Eigentümers zuständige Bezirkshauptmannschaft vorgenommen werden
Fahrzeug.
2. In der Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens von Art. 1 Nummer 10 im Rahmen von Art. 73c bis zum Ablauf von 24 Monaten nach der Veröffentlichung des
Gesetzes:
1) ein Ausstellungsraum für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Kleinkrafträdern oder ein Bevollmächtigter dieses Ausstellungsraums hat dem Antrag
auf Zulassung des Fahrzeugs in elektronischer Form auch das Original oder eine Kopie der Fahrzeugkarte und der Zahlungsbestätigung zur Ausstellung
beizufügen der Kontrollaufkleber;
2) die Registrierungsbehörde stellt ggf. auch eine Kontrollplakette aus und übersendet oder übersendet sie in einer Weise,
im Sinne von Art. 73c des Absatzes 1. 9 des Gesetzes geändert in Art. 1;
3) Der Halter eines in einem Ausstellungsraum für den Verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Kleinkrafträdern erworbenen neuen Kraftfahrzeugs kann
diesen Ausstellungsraum oder einen Bevollmächtigten dieses Ausstellungsraums beauftragen, bei der Betriebsbehörde, der Zulassungsbehörde und der
Kontrollplakette abgeholt zu werden , Falls erforderlich.
Art. 27. Innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens von Art. 27. 1 Nummer 10 im Rahmen von Art. 73d müssen Vertreter von
Fahrzeugherstellern auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen, die vor diesem Datum tätig waren, dem Transportdirektor der Technischen Inspektion die Angaben
zu ihrer Kontaktstelle gemäß Art. 73d Absatz. 1 des geänderten Gesetzes in Art. 1.
Art. 28. Die gemäß Art. 28 erlassenen bestehenden Ausführungsbestimmungen. 76 Sek. 2-3 des Gesetzes geändert in Art. 1, bleiben in Kraft bis zum
Inkrafttreten der neuen Verordnungen, die auf der Grundlage von Art. 76 Sek. 2-3 des Gesetzes geändert in Art. 1, längstens jedoch 12 Monate ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes und können auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen geändert werden.
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Zeitschrift für Gesetze
– 22 –
Artikel 1517
Art. 29. Das Gesetz tritt drei Monate nach seiner Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme von:
1) Kunst. 1 Punkt 9 lit. e erster Gedankenstrich und Nummern 15 und 30, Art. 5, Kunst. 7, Kunst. 8 Punkte 1 und 2 und Artikel. 22, die in Kraft treten
am Tag nach dem Tag der Bekanntgabe;
2) Kunst. 1 Ziff. 33 und Ziff. 38 Bst. e, die einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft tritt; 3) Kunst. 1 Nummer
1, Nummer 10 im Rahmen des Art. 73c, Nr. 11 lit. c im Anwendungsbereich von Art. 74 Sek. 2c und Nummer 14, die danach in Kraft treten
9 Monate ab dem Datum der Bekanntgabe;
4) kunst. 1 Nummer 10 im Rahmen von Art. 73d, das 12 Monate nach seiner Bekanntgabe in Kraft tritt; 5) kunst. 1 Nummer 12
im Rahmen von Art. 74b, das am 1. Januar 2022 in Kraft tritt;
6) kunst. 1 Nr. 7, Nr. 8 lit. a, lit. b, zweiter Gedankenstrich und lit. c, Punkt 9 lit. a, c, d und lit. e, zweiter Gedankenstrich, Nummer 13 (a) b, Nummern 16 und 17, Nummer 18
zündete. b und c, Nummern 20 und 22, Nummer 23 (a). a, Ziffer 24 lit. und zweiter und dritter Gedankenstrich und Punkt 28, Art. 4 Nummer
1 und 2, Nummer 4 lit. a und Nummer 6 (a). a, Kunst. 10-12 und Kunst. 28, die 24 Monate nach der Veröffentlichung in Kraft tritt; 7) kunst. 1
Punkt 19 lit. b-e, die am Tag der Umsetzung technischer Lösungen in Kraft treten, die die vorübergehende Stilllegung eines Personenkraftwagens
aus dem Verkehr ermöglichen, wie in der Mitteilung gemäß Art. 17;
8) kunst. 1 Punkt 9 lit. b im Rahmen von Art. 73 Sek. 1a und Nummer 11 lit. c im Anwendungsbereich von Art. 74 Sek. 2d und 2e, die am Tag der
Umsetzung technischer Lösungen in Kraft treten, die die Beibehaltung des bestehenden Fahrzeugkennzeichens ermöglichen, wie in der
Mitteilung gemäß Art. 18;
9) kunst. 1 Punkt 24 lit. a, vierter Gedankenstrich und lit. b und Nummer 25 (a) ein erster Gedankenstrich und lit. b, die am Tag der Umsetzung
technischer Lösungen in Kraft treten, die die Übermittlung an das zentrale Fahrzeugregister und die Erhebung von Daten bei Überschreitung
der in Art. 71 Sek. 7 und Kunst. 78 Sek. 2 Punkt 1 des geänderten Gesetzes in Art. 1, angegeben in der Mitteilung nach Art. 19;
10) kunst. 1 Punkt 27, der am Tag der Umsetzung technischer Lösungen in Kraft tritt, die die Erstellung eines Berichts zur Bestätigung der in
diesem Register erfassten Daten ermöglichen, der in der Mitteilung gemäß Art. 21;
11) kunst. 1 Punkt 2 lit. ein erster Gedankenstrich, Nrn. 34, 35 und 37, Nr. 38 lit. a – d und Punkte 40–44, Art. 2, Kunst. 3, Kunst. 6, Kunst. 8 Punkte
3 und 4, Kunst. 9 und Kunst. 25, die am Tag der Umsetzung technischer Lösungen in Kraft treten, die die Überprüfung von Daten über den
Fahrzeugführer im zentralen Fahrerregister und die Eingabe von Informationen über die Einbehaltung eines Führerscheins oder einer
Erlaubnis in das zentrale Fahrerregister ermöglichen fahren Sie eine im Land ausgestellte Straßenbahn und über ihre Rückkehr, die in der
Nachricht gemäß Art. 22 Sek. 1;
12) kunst. 1 Punkt 21 lit. b und kunst. 4 Punkt 3 Punkt 4 Buchstabe a). b-e, Punkt 5, Punkt 6 lit. b und die Nummern 7 und 8, die mit dem Datum der
Umsetzung technischer Lösungen in Kraft treten, die es ermöglichen, dass Unternehmer, die Demontagestationen oder Fahrzeugsammelstellen
betreiben, Daten über die Fahrzeugdemontage oder die Annahme eines unvollständigen Fahrzeugs an das Zentrale Fahrzeugregister
übermitteln, spezifiziert in der Nachricht gemäß Art. . 23.
Präsident der Republik Polen: A. Duda
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