Begriff, Wesen und Grundsätze des Völkerrechts „Völkerrecht umfasst jene Rechtsvorschriften, welche die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regeln & NICHT dem autonomen Recht (durch die Organe der mittelbaren Staatsverwaltung) eines dieser Völkerrechtssubjekte zugehören“. 1. Grundsatz des Gewaltverbots Unterlassung von internationaler Androhung & Anwendung von Gewalt 2. Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung internationale Streitigkeiten sind mittels friedlicher Mittel zu lösen 3. Grundsatz des Interventionsverbots KEIN Recht, in die Angelegenheiten eines anderen Staates einzugreifen 4. Grundsatz der internationalen Zusammenarbeit 5. Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker Recht, ohne äußeres Einmischen über den eigenen politischen Status zu entscheiden . . . . .und die wirtschaftliche, soziale & kulturelle Entwicklung zu gestalten 6. Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten gleiche Rechte & Pflichten 7. Grundsatz von Treu und Glauben völkerrechtliche Aufgaben sind unter Achtung der Gemeinschaftswerte & . . . . . Interessen der anderen Mitglieder zu erfüllen ergeben sich aus der Charta der Vereinten Nationen & vielen anderen internationalen Rechtsakten Quellen des Völkerrechts Allgemeines Völkerrecht fehlt es an einem zentralen Rechtssetzungsorgan (dezentrale Rechtssetzung durch die Staaten selbst) Im Völkerrecht herrscht vielmehr das Konsensprinzip (= „Zustimmung OHNE Gegenstimmen“) Bindung einer Völkerrechtsbestimmung ist grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig z. B. Generalversammlung der Vereinten Nationen hat KEINEN Gesetzgebungscharakter, die Resolutionen des Sicherheitsrates der Ver. N. jedoch schon wichtigste Quellen des Völkerrechts laut dem Internationalen Gerichtshof (IGH): - internationale Übereinkünfte, in denen Regeln festgelegt wurden internationales Gewohnheitsrecht durch Kulturvölker anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze richterliche Entscheidungen & bestimmte Lehrmeinungen von Völkerrechtlern Völkerrechtsquellen grundsätzlich alle gleichwertig, bis auf zwingende Bestimmungen (ius cogens), die von der Gemeinschaft der Mitglieder anerkannt werden müssen (z. B. Gewaltverbot, fundamentale Menschenrechte) Die Völkerrechtsquellen im Überblick 1. Völkerrechtliche Verträge quantitativ bedeutender Teil bilaterale Verträge = Verträge, die zwischen zwei Vertragsparteien abgeschlossen werden multilaterale Verträge = Verträge, die zwischen mind. 3 Vertragsparteien abgeschlossen werden formelles Völkerrecht bezeichnet jene Rechtsvorschriften, die den Abschluss, die Änderung, Anwendung, Auslegung & Beendigung von völkerrechtlichen Verträgen regeln Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) kodifiziert Rechtsvorschriften für völkerrechtliche Verträge zwischen Staaten jeder Staat besitzt die Fähigkeit, Verträge abzuschließen (WVK II über Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen ist noch NICHT in Kraft getreten) 2. Völkergewohnheitsrecht 2 Elemente des Völkergewohnheitsrechts dauernde, einheitliche Ausübung durch mehrere MS Rechtsüberzeugung „Völkerrecht bindet auch jene Staaten, die am Entstehungsprozess NICHT beteiligt waren, es sei denn, sie haben der Vorschrift ausdrücklich widersprochen“. z. B. Anerkennung des Luftraumes als Staatsgebiet, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Schutz von auf dem Staatsgebiet zugelassenen Ausländern; 3. Allgemeine Rechtsgrundsätze Ermittlung durch Rechtsvergleichung Vorrang völkerrechtlicher Verträge & Völkergewohnheitsrecht z. B. Schadenersatzverpflichtung, Prinzip der Verjährung; 4. Richterliche Entscheidungen und Lehrmeinungen richterliche Entscheidungen & Lehrmeinungen als NICHT verbindliche Hilfsmittel / Rechtserkenntnisquellen Subjekte des Völkerrechts Übersicht „Staaten & der Heilige Stuhl sind originäre Völkerrechtssubjekte. Sie wurden von KEINEN anderen Völkerrechtssubjekten geschaffen. Internationale Organisationen, transnationale Unternehmen & gegebenenfalls Einzelpersonen (z. B. Rechtseinräumung durch Menschenrechtsabkommen) sind derivate / abgeleitete Völkerrechtssubjekte, die von anderen V.s. geschaffen wurden“. - | . Staaten = dauerhafte Einrichtung, die über ein Staatsvolk, Staatsgebiet & eine unabhängige Staatsgewalt (Regierung) verfügt NICHT von der Anerkennung durch andere Staaten abhängig (rein deklatorischer Charakter; andere Staaten sind allerdings NICHT zur diplomatischen Beziehung verpflichtet;) 1. Staatsvolk = Summe jener Menschen, die der Personalhoheit eines bestimmten Staates unterstehen & die zu diesem Staat in einem wechselseitigen Treueverhältnis stehen (KEINE Fremden – innerstaatliches Fremdengesetz; KEINE Staatenlose (halten sich auf dem Gebiet eines anderen Staats auf – Staatslosenübereinkommen) Prinzip „ius sanguinis“ Staatsbürgerschaft des Kindes folgt der Staatsbürgerschaft der Eltern z. B. Österreich, EuGH; Prinzip „ius soli“ Staatsbürgerschaft wird den auf dem Staatsgebiet geborenen Personen verliehen Gründungsstaat = juristische Personen gehören jenem Staat an, in dem sie gegründet wurden z. B .Österreich Sitzstaat = juristische Personen gehören jenem Staat an, in dem sie ihren Sitz haben z. B. früher Österreich Betätigungsstaat = juristische Personen gehören jenem Staat an, in dem sie tatsächlich tätig sind diplomatisches Schutzrecht = Rechte & Interessen der Staatsangehörigen werden durch den Staat vor drohenden Verletzungen durch andere .Völkerrechtsubjekte mit diplomatischen Mitteln geschützt 2. Staatsgebiet Landgebiet + Luftraum + Küstenmeer (Staatsgebiet muss räumlich NICHT zusammenhängen) 3. Staatsgewalt = Recht zur Ausübung der höchsten, völkerrechtsunmittelbaren Gewalt über Personen & Sachen (KEINE Unterwerfung ALLER Personen & Sachen Ausnahme: Immunitäten) Völkerrechtsunmittelbarkeit Staaten sind KEINER anderen Autorität als dem Völkerrecht unterworfen Handlungsfähigkeit eines Staates kann beschränkt sein Marionettestaaten = Staaten, die extrem abhängig von anderen Staaten sind z. B. Nordzypern von der Türkei „Weil ein einstimmiger Beschluss in einer Internationalen Organisation so gut wie nie zustande kommen würde, einigte man sich auf das Mehrstimmigkeitsprinzip unter gleichzeitiger Verminderung / Ausschaltung rechtlicher Bindungswirkung derartiger Mehrheitsbeschlüsse für überstimmte Staaten“. gescheiterte Staaten = rechtsfähige, aber NICHT mehr handlungsfähige Staaten aufgrund eines Zusammenbruchs des Staatsmonopols Einsätze durch die Vereinten Nationen z. B. Afghanistan 4. Entstehen und Untergehen von Staaten Losreißung vom Mutterland (Sezession), Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Neustaat, Bildung eines Neustaats auf staatemlosen Gebiet ausdrückliche Anerkennungen eines Staates durch andere Staaten ist zwar politisch bedeutend, NICHT aber völkerrechtlich Gerichte entscheiden, ob ein souveräner Staat vorliegt Annexion = Auflösung eines Staates durch die gewaltsame Einverleibung durch einen anderen Staat (völkerrechtswidrig) Internationale Organisationen Mitglieder der IOs sind idR Staaten 1. Allgemeines Internationale Organisationen (IO) als institutionelle Einrichtungen die auf völkerrechtlichen Verträgen basieren, auf Dauer eingerichtet sind (= Ad-hocInstitutionen) & Verträge sowie verbindliche Beschlüsse verfassen KEINE IOs sind Non-Govermental Organizations (NGOs) z. B. WTO, EU; Vollmitgliedschaft oder abgeschwächte Rechts- & Pflichtverhältnisse Assoziierung Beobachterstatus (bloß Rede-, KEIN Stimmrecht) regelmäßige „Vollversammlungen“, in denen alle Mitgliedsstaaten vertreten sind idR hat jeder MS ein Stimmrecht Ausnahme: IWF & Weltbank – Stimmrecht gewichtet nach den Kapitaleinlagen EU UNO NATO OSZE EAG Europarat NAFTA supranationale Organisationen = Organisationen mit höherem Organisationsgrad 2. Die Vereinten Nationen Ziel: Bemühen um Friedensschaffung, Friedenssicherung, internationale Zusammenarbeit & Gewährleistung fundamentaler Rechte des Einzelnen a) Vom Völkerbund zu den Vereinten Nationen „Nach dem Scheitern der ersten Weltfriedensorganisation von 1919, die von der 14-Punkte-Erklärung ausging, trat im Oktober 1945 die Satzung der Vereinten Nationen (SVN) in Kraft. Heute zählt die UNO 193 Mitglieder. Österreich ist seit 1955 dabei“. b) Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen Gewaltverbot Grundsatz zur Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung Selbstbestimmungsrecht der Völker Grundsatz der souveränen Gleichheit c) Die Organe der Vereinten Nationen Nebenorgane (Ausschüsse) werden durch die Generalversammlung & den Sicherheitsrat eingerichtet decken den Funktionsbereich von dem Hauptorgan ab, das sie geschaffen hat 6 Hauptorgane der Vereinten Nationen: Generalversammlung Sicherheitsrat = „Basisorgan“ der Vereinten Nationen = „Hauptverantwortlicher für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens & . . . . . . . der internationalen Sicherheit“ jeder MS hat eine Stimme (KEINE Stimmgewichtung – Grundsatz der Gleichheit) 5 ständige Mitglieder: China, Frankreich, Russland, Großbritannien, USA; (Vetorecht) 10 NICHTständige Mitglieder – jeweils für 2 Jahre gewählt (unmittelbare Wiederwahl NICHT möglich) NICHT bindende Akten & bindende Akten (z. B. Genehmigung des Haushaltsplans, Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates) Verfahrensfragen: Zustimmung von 9 Mitgliedern sonst: Zustimmung aller ständigen Mitlieder - Zustimmung insg. von 9 Mitgliedern normalerweise: einfache Mehrheit wichtige Fragen: 2/3 Mehrheit Nebenorgane & Spezialorgane (z. B. UNICEF) Wirtschafts- & Sozialrat Treuhandrat Internationaler Gerichtshof Sekretariat = „Hauptorgan der Rechtsprechung der Vereinten Nationen“ = „Administrativorgan der Vereinten Nationen“ bei NICHTbefolgung verleiht der Sicherheitsrat den Urteilen Wirksamkeit Generalsekretär, der auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung gewählt wird nur Staaten als Parteien vor dem IGH Zuständigkeit: Unterwerfungserklärung oder generelle Anerkennung der Jurisdiktion des IGH berichtspflichtig macht Sicherheitsrat auf Vorgänge aufmerksam wird selbst politisch tätig, wenn die übrigen Organe zu KEINEM Ergebnis gelangen d) Instrumente der Friedenssicherung Spannungsverhältnis zwischen dem Gewaltverbot und dem Gebot der Respektierung innerer Angelegenheiten der MS Beschlüsse des Sicherheitsrates sind zulässig, wenn der internationale Frieden gefährdet zu sein scheint umstritten, ob dritte Staaten bei Fehlen entsprechender Sicherheitsratsbeschlüsse eingreifen dürfen Eingriff bei Menschenrechtsverletzungen jedenfalls gestattet System kollektiver Sicherheit Einbeziehung potenzieller Kriegsgegner in die gemeinsame Struktur zur gewaltfreien Konfliktlösung Unterschied zur NATO: lediglich Konfliktbewältigung für innere Gefahren geregelt Feststellung eines Bedrohungsszenarios durch den Sicherheitsrat Selbstverteidigungsrecht Sanktionsinstrumente verbindliche Einleitung von Maßnahmen, Sanktionsmaßnahmen & Co. durch den Sicherheitsrat Naturrecht der Selbstverteidigung bis zur Maßnahmenergreifung zur Sicherung des Weltfriedens durch den Sicherheitsrat unberührt z. B. Boykott-Maßnahmen zur Unterbrechung wirtschaftlicher Beziehungen genügen die friedlichen Maßnahmen des Sicherheitsrates NICHT, so können Luft-, See- oder Landstreitkräfte eingesetzt werden die Vereinten Nationen verfügen über KEINEN eigenen Militärapparat – verpflichtende Bereitstellung durch die MS Observing & Peacekeeping Forces („Blauhelme“) finden in der SVN KEINE explizite Erwähnung, Vorgehen wird jedoch durch den IGH bestätigt Entsendung erfordert das Einverständnis der Streitparteien Ausgewählte Regelungsbereiche des materiellen Völkerrechts Internationaler Menschenrechtsschutz 1. Internationale Abkommen - Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) Reaktion auf den 2. Weltkrieg, NICHT bindend - Internationaler Pakt über bürgerliche & politische Rechte (IPBPR) Bindungswirkung – Überwachung durch den UN-Menschenrechtsausschuss Mitglieder des 1. Zusatzprotokolls: Möglichkeit einer Individualbeschwerde - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale & kulturelle Rechte (IPWSKR) Bindungswirkung – Überwachung durch den Ausschuss für wirtschaftliche, soziale & kulturelle Rechte Inkraftsetzung des Fakultativprotokolls ermöglicht Individualbeschwerde & Staatenbeschwerdeverfahren - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Staatenbeschwerde & Individualbeschwerde möglich Beitritt der EU zur EMRK ist lt. EuGH UNvereinbar mit der Autonomie des Unionsrechts 2. Human Rights Clauses in internationalen Verträgen der EU = Menschenrechtsklauseln in internationalen Verträgen Durchsetzung mithilfe von Wirtschaftssanktionen „Im Rahmen der EU bedarf es zur Erlassung von Wirtschaftssanktionen im Hinblick auf die Kompetenzaufteilung eines Beschlusses des Rates der EU sowohl im Rahmen der GASP als auch im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik“. Internationales Umweltrecht Vielzahl multilateraler Abkommen (MEA) z. B. USA hat das Kyoto-Protokoll zwar unterzeichnet, aufgrund der Wirtschaftsfeindlichkeit aber NICHT ratifiziert Kyoto-Protokoll: Konflikt um die Angemessenheit des Mitteleinsatzes MEA kollidieren mit dem Welthandelsrecht bzw. im Allgemeinen mit dem Problem des Normkonflikts (= mehrere anwendbare Rechtsnormen, die einander widersprechen) im Völkerrecht Internationales Strafrecht 1. Extraterritoriale und internationale / universelle Gerichtsbarkeit Prinzip der territorialen Gerichtsbarkeit = Recht des Staates zur Verfolgung strafbarer Handlungen, die auf seinem Staatsgebiet begangen wurden Verfolgung generalpräventiver Interessen der Weltgemeinschaft extraterritoriale Gerichtsbarkeit = „bestraft wird NICHT im Ausland, sondern im Inland, aber für ein Verhalten im Ausland“ universelle Gerichtsbarkeit = Verfolgung eines Ausländers für Verbrechen, die er in einem anderen Staat begangen hat = Völkergewohnheitsrecht = Völkerstrafrecht 2. Kriegsverbrechertribunale Tribunat sachlich & zeitlich begrenztes Mandat Ableitung der Zuständigkeit jener Staaten, die sie einsetzen = Ad-hoc-Gerichtshöfe, die für einen bestimmten Zeitraum (NICHT permanent) zur Verfolgung eines bestimmten Sachverhalts eingerichtet werden Ausübung der Gerichtsbarkeit durch eingerichtete Internationale Organisationen 1. Kriegsverbrechertribunale von 1945 – 1949 in Nürnberg, das aus zwei Verfahren gegen 200 Kriegsverbrecher / Nazis bestand Ausgangspunkt für die Einrichtung eines ständigen internationalen Strafgerichts (ICC) Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien Die Aufgaben der beiden bereits eingestellten Gerichte wurden durch die Internationale Residualmechanismus Adhoc-Strafgerichtshöfe (MICT) übernommen. Unterbehörde des Internationalen Gerichtshofs Schaffung auf Resolution des Sicherheitsrates Internationales Kriegsverbrechertribunal für Ruanda Schaffung aufgrund mehrerer Sicherheitsratsresolutionen 3. Der Internationale Strafgerichtshof Internationaler Strafgerichtshof (ICC) permanente Internationale Organisation zur Verfolgung von Völkermord, Menschlichkeits-, Kriegs- & Aggressionsverbrechen Sitz: Den Haag Gründung: 1998 Rechtsgrundlage: Rom-Statut von 1998 KEINE universelle Gerichtsbarkeit – erst, wenn nationale Behörden NICHT tätig werden können oder wollen Einbringung durch die Vertragspartei, den Sicherheitsrat oder eine unabhängige Verfolgungsbehörde Recht der selbstständigen Verfahrenseinleitung Rechtsdurchsetzung im Völkerrecht Völkerrecht fehlt es an einem zentralen Rechtssetzungsorgan & effektiven Sanktionsmechanismen Zuständigkeit der internationalen Rechtssprechungsorgane (z. B. Internationaler Gerichtshof) von der Zustimmung der beteiligten Völkerrechtssubjekte abhängig dezentrale Rechtsdurchsetzung im Völkerrecht: Staaten beurteilen selbst, ob eine Völkerrechtsverletzung vorliegt & ergreifen bejahendenfalls selbst Maßnahmen „Im Rahmen der Vereinten Nationen steht das System kollektiver Sicherheit zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung“. Gemeinsame Außen- & Sicherheitspolitik der EU Die Entwicklung einer gemeinsamen Außen- & Sicherheitspolitik „Die Gemeinsame Handelspolitik war schon anfangs ein Eckpfeiler der EU. Die GASP kam erst mit der „zweiten Säule“ (EU-Vertrag 1993) hinzu. Die GASP dient der Koordinierung der Mitgliedsstaaten in der UN & orientiert sich an der UN-Charta. Die Auswirkungen des Brexits auf die GASP sind noch unklar“. Wesen und Ziele der GASP 1. Intergouvernementalität und Rechtspersönlichkeit Festlegung wesentlich im Vertrag über die Europäische Union (EUV) Bereiche: Außenpolitik, Sicherheit der EU (z. B. gemeinsame Verteidigungspolitik) intergouvernementale Organisation Erfordernis der Einstimmigkeit (Ausnahmen) EuGH wird weitgehend ausgeschlossen, da man auf die Souveränität zählt und nicht die Kontrolle unabhängigen, supranationalen Organen überlassen möchte EU besitzt Rechtspersönlichkeit & kann völkerrechtliche Verträge abschließen, die die Organe der EU & MS binden können 2. Ziele und Mittel der GASP loyale & solidarische Unterstützung der MS der GASP-Ziele Einstimmigkeitsprinzip Ausbau der Beziehungen zu Drittstaaten & Internationalen Organisationen, Wahrung ihrer Werte & Interesse, Sicherheit, Unabhängigkeit & Unversehrheit, Friedenserhaltung, Stärkung internationaler Sicherheit, Förderung nachhaltiger Entwicklung, Integration aller Länder; gemeinsame Verteidigungspolitik der EU, sobald der Rat der EU dies einstimmig beschließt trotz Österreichs Neutralität wirkt Österreich an der GASP bei entsprechender Maßnahmenergreifung mit Welche EU-Organe handeln in der GASP? • Europäischer Rat Festlegung der strategischen Interessen & Ziele der GASP • Rates der EU nähere Durchführung des Europäischen Rats bei internationalen Situationen, die ein operatives Vorgehen der EU verlangen (beschränktes Mitwirkungsrecht der Europäischen Kommission & des Europäischen Parlaments) • Hoher Vertreter (früher Aufgaben des Europäischen Außenministers) politischer Dialog mit Dritten, Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, Vizepräsident der Europäischen Kommission, Teilnahme an den Sitzungen des Europäischen Rats Zurverfügungstellung eines Europäischen Auswärtigen • Sonderbeauftragter auf Vorschlag des Hohen Vertreters & durch Ernennung des Rats der EU auf Verantwortung des Hohen Vertreters • Politisches & Sicherheitspolitisches Komitee (PSK) Beobachtung & Überwachung der internationalen Lage / Durchführung; Leitung bei Krisenbewältigung; • Europäische Verteidigungsagentur im Rahmen der GSVP Verteidigung, Forschung, Beschaffung, Rüstung; Instrumente der GASP „Dem Europäischen Rat steht die Möglichkeit offen, die allgemeinen Grundzüge der gesamteuropäischen Außenpolitik zu determinieren, wohingegen der Rat der EU auf Basis dieser Vorgaben konkretere Durchführungshandlungen setzt“. Instrumente: - allgemeine Leitlinien Beschlüsse zur Festlegung durchzuführender Aktionen Ausbau der systematischen Zusammenarbeit der MS bei Führung ihrer Politik informelle Vorgehensweisen 1. Rechtscharakter der GASP-Akte rechtlich bindende Akte, die im Teil „L“ des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden 2. Kompetenzen des Europäischen Rates oberstes politisches Steuerungsgremium der EU & GASP Beschlussfassung für die strategischen Interessen und Ziele der EU 3. Kompetenzen des Rates Gestaltung der GASP bindende Beschlüsse auf Basis der Leitlinien & Vorgaben des Europäischen Rates (z. B. zur GSVP) „Der Rat der EU erlässt auch die erforderlichen Beschlüsse, wenn eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der EU verlangt. Grundsätzlich ist jede einzelstaatliche Maßnahme dem Rat der EU zum Zweck der vorherigen Abstimmung mitzuteilen“. Rechtsfragen der Globalisierung KEIN Konsens über den Begriff „Globalisierung“ Deregulierung als fruchtbarer Boden für den Prozess der Globalisierung Fortentwicklung des Rechts erfolgt NICHT rasch genug unterschiedliche & mehrere Rechtssetzungsakteure – „es muss lange hallen, bis ein regulatives Echo zurückkommt“ z. B. fehlende globale Regeln im E-Commerce-Bereich Menschenrechte, Umweltschutz & Strafrecht bereits durch die Globalisierung beeinflusst „Globalisierung der Werte“ universeller Geltungsanspruch von Wertevorstellungen, wie Demokratie oder Rechtsstaatlichkeit Verlust eigener Souveränität / politischer Gestaltungsmacht Einleitung Internationales Wirtschaftsrecht – Außenwirtschaftsrecht – Welthandelsrecht internationales Wirtschaftsrecht = internationales Recht (Wirtschaftsvölkerrecht), EU-Recht & nationales Recht EU-Binnenmarktrecht (Handelsbeziehungen zwischen den MS) vs. EU-Außenwirtschaftsrecht (Beziehung der EU zum „Rest der Welt“) Die EU in der Weltwirtschaft – GHP und GASP Gemeinsame Handelspolitik (GHP) als Regulierung des Handels mit Drittstaaten / „Außendimension“ des Binnenmarkts EU als größte Handelsgemeinschaft (20 % des Welthandels) Leitbild einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb GASP bildete vor dem Vertrag von Lissabon die 2. Säule der EU weiterhin: Beschlussfassungserfordernisse, intergouvernementaler Charakter, spezifische Rechtssetzungsinstrumente, ... politische Anliegen (GASP) & wirtschaftliche Anliegen (GHP) lassen sich nur schwer trennen, daher gibt es immer wieder Überschneidungen zwischen supranationalen Beschlüssen Zuständigkeitsverteilung zwischen der EU und ihren MS EU hat als völkerrechtliche Organisation KEINE generelle Befugnis zum Rechtsaktenerlass – Zuständigkeitenübertragung durch die Mitgliedsstaaten = „Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung“ Ausschließliche Kompetenzen 1. Die GHP als explizite ausschließliche Außenkompetenz der EU „Hat die EU die ausschließliche Kompetenz, Rechtsakten zu erlassen, so dürfen MS nur mehr rechtsetzend werden bzw. internationale Abkommen mit Drittstaaten abschließen, sofern ihnen dies sekundärrechtlich ausdrücklich erlaubt ist“. AEUV enthält taxativen Sachbereichkatalog über die expliziten ausschließlichen Kompetenzen der EU z. B. Zollunion, Währungspolitik im Rahmen der Eurozone, GHP, ausländische Direktinvestitionen, Ausführbeschränkungen; implizite ausschließliche Kompetenz bspw. insb. dann, wenn der Vertragsabschluss EU-Regeln beeinträchtigen könnte 2. Kompetenzumfang der GHP EU ist insbesondere zu Folgendem ermächtigt: ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Festsetzung von Zöllen Erlass mengenmäßiger Beschränkungen Antidumpingmaßnahmen Antisubventionsmaßnahmen Maßnahmen gegen unfaire Handelspraktiken Exportförderung Abschluss von Zoll- & Handelsabkommen vor dem Vertrag von Lissabon: Umfang der Unionskompetenz zum Abschluss von Zoll- & Handelsabkommen umstritten EuGH verneinte den damaligen alleinigen Abschluss der WTO durch die Europäischen Gemeinschaft. Daraufhin wurde das WTO-Vertragswerk gemeinsam von der EG & den MS gemeinsam abgeschlossen („gemischtes Abkommen“). nach dem Vertrag von Lissabon: explizite ausschließliche Kompetenz der EU zum Abschluss von Handelsabkommen MS der WTO haben kaum noch Zuständigkeiten Geteilte Kompetenzen (Basis der meisten Handlungsbefugnisse) MS dürfen so lange auf einem Gebiet selbstständig Recht setzen bzw. internationale Abkommen mit Drittstaaten abschließen, bis die EU selbst entsprechende Maßnahmen setzt („Peremptionsprinzip“, Sperrwirkung) AEUV enthält demonstrativen Katalog geteilter Unionskompetenzen primär interne Maßnahmen, aber auch Abschluss internationaler Abkommen z. B. Portfolioinvestitionen, Landwirtschaftspolitik Unterstützende, koordinierende und ergänzende Kompetenzen MS sind grundsätzlich für die Maßnahmenergreifung zuständig z. B. Gesundheitsschutz, Kultur, Tourismus, Entwicklungszusammenarbeit & humanitäre Hilfe inhaltlich UNzutreffend im AEUV der geteilten Kompetenz zugeordnet Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) Abgrenzungsprobleme zwischen GHP und GASP Verzahnungen zwischen GASP & GHP aufgrund unterschiedlicher Beschlussregeln schwierig Embargos = behördliches Verbot von Exporten / Importen . . . (Wirtschaftssanktionen) 1. einstimmige Beschlussfassung durch die GASP 2. Umsetzungsmaßnahmensbeschluss vom Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit (auf Vorschlag des Hohen Vertreters & der Europäischen Kommission) 3. Unterrichtung des Europäischen Parlaments davon Beispiele von Handelsbeschränkungen durch die EU: Waffenembargos, Einfrieren von Finanztransaktionen, Reisebeschränkungen; „smart sanctions“ Sanktionsmöglichkeiten gegen Staaten, juristische & natürliche Personen möglich Menschenrechtsklauseln in internationalen Verträgen der EU Versuch der EU, Menschenrechtsstandards mit Handelsprivilegien zu fördern (z. B. Zugangserfordernis zum Europäischen Binnenmarkt) Ursprung der Menschenrechtsklauseln in den Beziehungen der heutigen EU zu den AKP-Staaten (ehemalige afrikanische, karibische & pazifische Kolonien von EU-MS), denen in einer Reihe von internationalen Verträgen Handelsprivilegien gewährt wurden im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen ist den Vertragspartnern erlaubt, Abkommen einseitig zu suspendieren Die gemeinsame Handelspolitik (GHP) - Details Autonome und konventionelle Maßnahmen autonome Maßnahmen / Handelspolitik = einseitige (nicht allg. verb., nur für den Einzelfall verb.) Maßnahmen der EU, die im Rahmen der GHP gesetzt werden Erlassung durch das Europäische Parlament & den Rat der EU (ordentliches Gesetzgebungsverfahren) Rahmensetzung für die GHP-Umsetzung z. B. Ein- & Ausfuhrregelungen, Antidumpingmaßnahmen, EU-RL, EU-VO; konventionelle Maßnahmen / Handelspolitik = Gestaltung der HGP durch völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten & internationale Organisationen z. B. WTO-Recht, EU-Verträge mit Drittstaaten; Die vertragliche Handelspolitik 1. Bedeutung und Überblick Abschluss der EU liegen mehrere bi- & multilateraler Abkommen zugrunde EU wendet auch internationale Abkommen de facto (= ohne Vertragspartei zu sein) an z. B. Umweltschutzbereich 2. Verfahrensregeln für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen im Bereich der GHP Sonderverfahrensregeln („lex generalis“) für Handelsabkommen wenn EU NICHT über ausreichend Kompetenzen verfügt gemischtes Abkommen zusätzliche Abhängigkeit von den Ratifikationserfordernissen der MS 3. Wirkung völkerrechtlicher Verträge völkerrechtliche Verträge werden als Bestandteil der Unionsrechtsordnung (primäres Recht) im Amtsblatt der EU veröffentlicht rechtlich verbindlich für EU-Organe & MS Direktwirkung: Berufung von Einzelpersonen vor einem innerstaatlichen Gericht / einer innerstaatlichen Verwaltungsbehörde möglich Maßstab für Nichtigkeitsklagen, Vertragsverletzungsklagen & Vorabentscheideverfahren Ausnahme: WTO Recht KEINE Direktwirkung, KEINE Verfahrensgrundlage, außer: „Aus Sicht des EuGH kommt es nur dann zu einer Direktwirkung, wenn durch die Erlassung von Sekundärrecht eine WTO-konforme Regelung geschaffen werden sollte oder EU-Rechtsakte explizit auf bestimmte Vorschriften des WTO-Rechts verweisen“. Welthandelsrecht Was ist die WTO? = einheitliches „Dachübereinkommen“ formelles Welthandelsrecht enthält verfahrensrechtliche Regelungen; materielles Welthandelsrecht enthält inhaltliche Regelungen; „Seit Ende des 2. Weltkrieges strebten die USA & UK ein umfassendes Wirtschaftssystem an. 1944 wurden der IWF und die Weltbank gegründet. Von da an existierte das GATT vorläufig. Immer mehr wurde z. B. über Zollsenkungen in Form von „Runden“ diskutiert. In der Uruguay-Runde (1986 – 1994) wurde die WTO formell gegründet“. internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit, Sitz in Genf & 164 Mitgliedern (97 % des Welthandels) Gründung durch die Vertragsparteien des GATT 1994 durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ÜWTO) früheres GATT 1947 wurde in das GATT 1994 textlich unverändert samt Ergänzungen übernommen seit 2001 wenige Liberalisierungsfortschritte aufgrund der Interessensgegensätze zwischen Entwicklungsländern & Industriestaaten: aufgrund dessen Entwicklung zahlreicher megaregionaler Handels- & Wirtschaftsabkommen (z. B. CETA, TTIP), die allerdings WTO-Recht Modellcharakter aufweisen Aufgaben und Organe der WTO 1. Aufgaben Rahmensetzung für Verhandlungen über weitere Intensivierungen von multilateralen Handelsbeziehungen WTO unterscheidet sich von anderen Bereichen des Völkerrechts wesentlich mit seinem effektiven Streitbeilegungsmechanismus geregelte Bereiche der WTO großteils in der ausschließlichen Zuständigkeit der EU 2. Organe = Hauptorgan der WTO Vertreter der einzelnen MS auf Regierungsebene Ministerkonferenz Tagung: alle 2 Jahre Entscheidungen über (NICHT alle) multilaterale(n) Abkommen im Rahmen der Ministerkonferenz Besorgung der Aufgaben der Ministerkonferenz, Streitbeilegungsorgan, handelspolitische Kontrollbehörde (rechtlich unverbindliche Kontrolle der Allgemeiner Rat Handelsinstrumente der MS) monatliche Tagung + weitere Räte & Ausschüsse 3. Entscheidungen WTO-Entscheidungen grundsätzlich im Konsensverfahren (= KEIN MS widerspricht, Entscheidungen gelten für alle) Ausnahme: Streitbeilegungsverfahren kann KEIN Konsens erreicht werden Mehrheitsprinzip (= Wille der Mehrheit ist ausschlaggebend) Der Warenhandel: GATT und multilaterale Warenhandelsabkommen 1. Die Idee des freien Welthandels GATT als gemischtes Abkommen Vision des General Agreements on Tariffs and Trade (GATT) möglichst freier Warenhandel / Theorie der komparativen Kostenvorteile 2. Ziele des GATT und der multilateralen Warenhandelsabkommen Abbau von Handelshemmnissen mithilfe des GATT & weiteren multilateralen Warenhandelsabkommen, die das GATT konkretisieren 3. Instrumente zur Erreichung der Ziele a) Verbot mengenmäßiger Beschränkungen – Tarifizierung prohibitiv = verhindernd, abhaltend (z. B. „prohibitive Zölle“) nichttarifäre Handelshemmnisse (z. B. Mengenbeschränkungen – VERBOTEN ) vs. tarifäre Handelshemmnisse (z. B. Zölle – EINGESCHRÄNKT GESTATTET) Zollsenkungen als „Tarifizierung“ mengenmäßige Beschränkungen erfordern ein Lizenzsystem zur Aufteilung der Quote auf versch. Marktteilnehmer, welches nur schwer nicht-diskriminierend ausgestaltet werden kann (korruptionsanfällig) Allgemeine Einfuhrverordung: subjektives Recht auf Einfuhrfreiheit Ausnahmen in der VO festgelegt Allgemeine Ausfuhrverordnung: subjektives Recht auf Ausfuhrfreiheit Beispiele für Ausfuhrbeschränkungen: Abfälle, gefährliche Chemikalien, Mangel lebenswichtiger Güter, Folter; Ausfuhrkontrolle von „Dual-Use-Gütern“ (Güter für zivile & militärische Zwecke, Software & Technologien) Negativliste als Anhang der VO gibt Aufschluss über genehmigungspflichtige Ausführen (erteilte Genehmigung gilt in der ganzen EU) EU ist eine Zollunion (= Binnenzollabschaffung; gemeinsamer Außenzoll; = Freihandelszone;) Zollkodex der EU enthält Bestimmungen über Warenursprung, Zollgebiet, Zollwert & Zollverfahren b) Meistbegünstigungsklausel = jedes WTO-Mitglied ist dazu verpflichtet, jedem anderen Mitglied die gleichen Vorteile für gleichartige Waren („like products“ – aus Konsumentensicht substituierbar) zu gewähren, die es dem ihm gegenüber am besten gestellten Land gewährt (auch wenn dieses KEIN WTOMitglied ist)“. Gewährt Australien einem Rotweinproduzenten gegenüber einen sehr geringen Importzoll, so sind diese Vergünstigungen auch unverzüglich & bedingungslos für Rotwein aus allen anderen MS der WTO zu gewähren. (Ausnahmen) c) Zollzugeständnisse = Festlegung rechtlich durchsetzbarer Zollobergrenzen für die einzelnen Produkte (sehr umfangreiche Listen als Anhänge der GATT aufgrund der Variationsmöglichkeiten) Zollobergrenzen dürfen unterschritten werden, dann kommt . . . . . .aber wiederum das Meist. . •. . . begünstigungsgebot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .der . . . . . . . .zum Tragen so D , an ☒ d) Klassifikation von Waren Harmonized Commodity Description and Coding System, das Waren nach einem sechs Ziffern umfassenden Code klassifiziert Wertzölle = Vorschreibung eines Prozentsatzes des Warenwerts als Zoll, der sich nach der Wareneinordnung richtet „Eine Unschärfe liegt in der Ermächtigung der einzelnen Länder, eine weitere Unterdifferenzierung vorzunehmen, die wiederum zu Diskriminierungen führen kann“. Spanien spaltetet die Klassifizierung für Kaffee nach dieser Ermächtigung noch einmal in fünf Sorten auf. Zwei davon waren zollfrei, auf die drei anderen, wurde ein Zoll von 7 % erhoben. Dieses Vorgehen konnte erfolgreich angefechtet werden. e) Berechnung des Warenwerts GATT & ein konkretisierendes Zusatzabkommen enthalten detaillierte Regelungen zur Wertermittlung für Zollzwecke f) Herkunftsregeln Bestimmung des Herkunftslands ist aufgrund der Globalisierung (Verschiffung halbfertiger Erzeugnisse) schwierig Herkunftsland = jenes Land, in dem die letzte wesentliche Änderung des Produkts vorgenommen wurde Abstellung des Kriteriums der „Wesentlichkeit“ auf unterschiedliche Aspekte (z. B. andere Zolltarifeinreihung, Wertsteigerung) bloßes Zusammensetzen / Verpacken gilt NICHT als wesentliche Änderung WTO-Recht strebt eine Harmonisierung der Ursprungsregeln an Vorgabenumsetzung des WTO-Rechts durch den Unionszollkodex (UZK) & zwei weitere Durchführungsvorschriften (Delegierte VO, DurchführungsVO) VO Gemeinsamer Zolltarif (GZT) systematisches Warenverzeichnis zur Codezuordnung zu Waren abgeleitet g) Inländergleichbehandlung „nicht nur der Grenzübertritt ist nicht-diskriminierend ausgestaltet“ weder eine direkte noch eine indirekte Belastung im Vergleich zu gleichartigen innerstaatlichen Waren ist erlaubt Art III umfasst JEDE innerstaatliche Vorschrift, die sich zu Lasten importierter Waren auswirken kann 4. Handelspolitische Schutzinstrumente GATT schützt die heimische Wirtschaft einzelner WTO-Mitgliedsstaaten vor problematischen Folgen geöffneter Märkte mithilfe von politischen Schutzinstrumenten geregelte Schutzinstrumente Antisubventionsmaßn. Antidumpingmaßn. Einfuhrschutzmaßn. a) Antisubventionsrecht Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Subventionen Subventionen müssen NICHT eine direkte Zahlung sein z. B. spezifische Steuererleichterung Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Schaden & subventionierter Einfuhr „Das Antisubventionsrecht soll über wettbewerbliche Waffengleichheit zwischen Waren aus Drittstaaten & Unionswaren herstellen. Dazu wird ein Ausgleichszoll auf ein subventioniertes Drittlandsprodukt verhängt, dessen Höhe beiträgsmäßig der gewährten Beihilfe im Drittland entspricht“. GATT enthält detaillierte Regelungen über konkretisierende Übereinkommen über Subventionen & Ausgleichsmaßnahmen (ACSM) „eine Subvention muss spezifisch (Vorbehaltung eines bestimmten Unternehmens / Industriezweigs) sein, um von den ACSM-Regeln erfasst zu sein“ verbotene Subventionen sonstige anfechtbare Subventionen vs. Schädigung des Wirtschaftszweiges eines anderen WTOMitglieds, Schmälerung der Vorteile aus dem GATT, Schädigung der Interessen der anderen MS Nachweis der Spezifizität erforderlich beschleunigtes Streitschlichtungsverfahren (Gegenmaßnahmen: Strafzölle) Verbot von Exportsubventionen WTO-Mitglieder können unilateral (einseitig) Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Ausgleichszölle) ergreifen Ausgleichszölle bei aktueller, aber auch potenzieller Schädigung (Zulässigkeit nur bei politischem Eingreifen der EU) KEINE Kumulierung von Gegen- & Ausgleichsmaßnahmen Umsetzung der EU des WTO-Rechts durch die Antisubventions-Grundverordnung b) Antidumpingrecht Regelung im GATT & im WTO-Dumping-Übereinkommen (AD-Abkommen) abschließende Regelung der Antidumping-Maßnahmen (z. B. Zölle) im AD-Abkommen AD-Abkommen befasst sich nur mit der staatlichen Reaktion, NICHT ...........................mit der Dumpingpraxis selbst, da es sich um private Akteure ...........................handelt WTO-Mitglieder dürfen Antidumping-Maßnahmen ergreifen, wenn in einem nationalen Verfahren nachgewiesen wird, dass - gedumpte Importe kausal & bedeutend für eine Schädigung eines heimischen Wirtschaftszweiges (= inländische Hersteller gleichartiger Produkte) sind. Dumpingspanne = Preis einer gleichartigen Ware - Ausfuhrpreis Vergleich mit Preisen im Herkunftsland NICHT möglich Vergleich mit Drittstaaten NICHT möglich Vergleich mit Ausfuhrpreisen von Drittstaaten rechnerischer Wert Vergleich mit „normalen“ Ausfuhrpreisen Höhe des Anti-Dumping-Zolls max. in Höhe der Dumpingspanne Überprüfung der Notwendigkeit max. 5 Jahre (außer die Beseitigung würde weiter zu einer dumpingbedingten Schädigung führen) Umsetzung der EU des WTO-Rechts durch die Antidumping-Grundverordnung c) Einfuhrschutzmaßnahmen Möglichkeit zum Schutz der heimischen Wirtschaft vor Problemen / drohenden Schädigungen, die sich aus fairen Handelspraktiken ergeben können vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle KEINE Kumulierung von Gegen- & Ausgleichsmaßnahmen Regelung im GATT & in Zusatzabkommen öffentliche Bekanntgabe der Untersuchung + verfahrensmäßige Beteiligung interessierter Parteien Beispiele für Einfuhrschutzmaßnahmen: Überwachungsmaßnahmen, Schutzzölle, mengenmäßige Beschränkungen; Staaten erhalten eine Kompensation, sofern die Maßnahmen länger als 3 Jahre aufrechterhalten werden (üblicherweise NICHT länger als 4 Jahre) 5. Weitere Ausnahmen a) Schutzklauseln Ausnahmebeschränkungen für den Warenhandel im Rahmen des WTO-Rechts: „Artikel XX nennt als legitime Ziele, die Handlungsbeschränkungen rechtfertigen können, u. a. den Schutz der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit & erschöpflicher natürlicher Ressourcen. Handlungsbeschränkungen müssen für die Förderung dieser Ziele notwendig sein & dürfen NICHT den internationalen Handel behindern“. – gewisser Spielraum bei Gestaltung & Kontrolle SPS-Abkommen: bei Gefahren von Schädlingen, Nahrungs -& Futtermittelzusätzen, -verunreinigungen, -toxinen & Co. ist nach der Grundlage wissenschaftlicher Grundsätze bzgl. der Schutzmaßnahmen zu handeln reicht die wissenschaftliche Lage NICHT, so sind vorübergehend vorsorgliche Schutzmaßnahmen zulässig b) Verhältnis zu sonstigem Völkerrecht Abkommen mit überschneidendem Anwendungsbereich schwierig (WTO-Schiedsgericht) Lex posterior-Grundsatz „die spätere Regelung geht vor“ Lex specialis-Grundsatz „die speziellere Regelung geht vor“ c) Zollunionen und Freihandelszonen Freihandelszone = Zusammenschluss von Staaten / Zollgebieten, di untereinander Zölle & Handelsbeschränkungen abschaffen „nur Freihandelszone kommt in den Genuss der Zollbefreiung“ (Kontrollen an den Binnengrenzen können bestehen bleiben) Zulässigkeitsvoraussetzung des GATT: KEINE restriktiveren Außenhandelsregime als vor dem Beitritt Internationaler Dienstleistungshandel: Das GATS-Abkommen 1. Regelung des Handels mit Dienstleistungen Dienstleistungen als wachstumsstärkster Bereich KEINE Regelung im GATT 1947, Regelung im Rahmen des GATS in Form eines speziellen Abkommens (heftige Kritik aufgrund von Befürchtungen einer politischen Einschränkung) 4 Erbringungsmodi, die das GATS kennt: 2. Inhalt des Abkommens Anwendung auf alle Dienstleistungen, außer jener, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden Dienstleistungen DL in gebundenen Sektoren DL in UNgebundenen Sektoren Staat macht Liberalisierungszugeständn. in einer Liste „positive scheduling“ Mitglied geht bei Zugang KEINE Verpflichtungen ein Meistbegünstigungsklausel Inländergleichbehandlung Meistbegünstigungsklausel negative scheduling = Mitglied hat eine Ausnahme auf die Meistbegünstigungsklausel festgeschrieben Meistbegünstigungsgebot = sofortige, bedingungslose & nicht teurere als die einer gleichartigen DL, Dienstleistungserbringung nationale Regeln zum Dienstleistungshandel müssen angemessen, objektiv & unparteiisch angewendet werden Der Schutz handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums: Das TRIPS-Abkommen 1. Der Schutz des geistigen Eigentums Ernte der eigenen Früchte, positive Anreizstruktur für Forschungs- & Entwicklungstätigkeit vor dem Abschluss der Uruguay-Runde: mehrere multilaterale Abkommen mit unterschiedlichen Schutzintensitäten Beitritt zur WTO ist mit der Verpflichtung verbunden, dem TRIPS beizutreten, um das Ziel der Harmonisierung des Schutzes des geistigen Eigentums zu erreichen 2. Inhalt des TRIPS weiter Begriff des geistigen Eigentums Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 & Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886 Bereiche des Urheber- & Patentrechts, Marken- & Musterschutz, „neue“ Rechte an Gegenständen / Produkten (z. B. Software), ... Anwendbarkeit, sobald der Schutzrechtsinhaber aus einem WTO-MS stammt TRIPS fordert effektive Durchsetzungsmechanismen für Immaterialgüterrechte, Mindeststandards & eine transparente, veröffentlichte Gestaltung Das Streitbeilegungsverfahren GATT 1947 :Konsens ALLER Vertragsparteien bei Streitigkeiten (Fortschritt der Rechtssicherheit & Durchsetzung des WTO-Rechts) seit der Uruguay-Runde: verpflichtendes Streitschlichtungsabkommen „Dispute Settlement Understanding“ DSU für alle WTO-Mitglieder Verkürzung der Fristen Beschwerdeverfahren < 12 Monaten „reverse consensus“ Streitentscheidungen sind verbindlich, wenn der Dispute Settlement Body (= WTO) (DSB) NICHT einstimmig Gegenteiliges entscheiden auch Sanktionsmaßnahmen (z. B. Suspendierung von Zollgeständnissen) unterliegen diesem Prinzip Anfechtung von Entscheidungen des WTO-Schiedsgerichts („Panel“) beim ständigen Appellate Body nur Staaten kommt ein Klagerecht zu Einleitung allgemeines Völkerrecht bilaterale & multilaterale völkerrechtliche Verträge - "Völkervertragsrecht" nationales Recht Auslandsinvestitionen Portfolioinvestitionen = KEIN Erwerb von Stimmrechtsanteilen ............................................................................................................................................................................... Direktinvestitionen = direkter Einfluss auf die Leitung ..und Geschäftstätigkeit Im Völkergewohnheitsrecht Schutz nur für Direktinvestitionen & vertraglich abgesicherte Portfolioinvestitionen Vertrag von Lissabon: ausländische Direktinvestitionen stellen eine ausschließliche EU-Kompetenz dar Entwicklung des Investitionsschutzes im allgemeinen Völkerrecht (Völkergewohnheitsrecht) Allgemeines Grundregeln des internationalen Investitionsrechts sind im Zusammenhang mit staatlichen Enteignungen entwickelt worden indirekte Enteignungen / enteignungsgleiche Maßnahmen = staatliche Beschränkungen, die das Eigentum formal unangetastet lassen, seinen wirtschaftlichen Wert aber beeinflussen „Im CETA-Abkommen wird klargestellt, dass NICHT-diskriminierende staatliche Maßnahmen, die legitimen NICHTwirtschaftlichen öffentlichen Interessen wie etwa dem Schutz der Gesundheit oder der Umwelt dienen, NICHT als indirekte Enteignungen gelten, sofern die Auswirkungen solcher Maßnahmen zur Zielverfolgung NICHT offenkundig exzessiv sind.“ Hull-Formel vs. Calvo-Doktrin Frage nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - unterschiedliche Meinungen bezüglich einer adäquaten Entschädigung für Staatsenteignungen: Calvo-Doktrin (Mexiko): „Ausländern steht im Gastland nur Gleichbehandlung mit inländischen Staatsbürgern & KEIN diplomatischer Schutz durch den Heimatstaat / internationale Schiedsgerichte zu“; „NICHT unverzüglich & NICHT unbedingt adäquat“; abhängig von der Leistungsfähigkeit des Staates; Hull-Formel (USA) : „enteignender Staat ist zu einer unverzüglich adäquaten und effektiven (in konvertibler Währung gewährte und leicht transferierbare) Entschädigung verpflichtet“; völkerrechtlich bindender Mindeststandard lt. Meinung der westlichen Staatengemeinschaft; Verstaatlichungswelle nach dem Zweiten Weltkrieg Diskussion „Neue Internationale Wirtschaftsordnung“ über allgemein verbindliche völkerrechtliche Standards führte zu KEINER allgemeinen Rechtsüberzeugung – Staaten sprachen sich gegen die Charta aus. Dennoch folgte darauf eine große Anzahl vornehmlich bilateraler Investitionsabkommen aufgrund einer aufgekommenen Rechtsunsicherheit. Pragmatismus bzw. Rückbesinnung auf allgemeines Völkerrecht Erkenntnis, dass Enteignungen ausländischer Investoren die eigene wirtschaftliche Situation negativ beeinflusst internationales Investitionsabkommen weniger umstritten, weiterhin trotzdem aufgrund von Interessensgegensätzen schwierig Zerfall der UdSSR, Verringerung ideologischer Grundsätze Investitionsschutz im geltenden allgemeinen Völkerrecht 1. Zulassung ausländischer Investitionen durch den Aufnahmestaat Staaten können aufgrund des Völkergewohnheitsrechts die Zulassung ausländischer Investitionen frei gestalten – Beschränkungen durch völkerrechtliche Verträge möglich quantitative Beschränkungen für den Erwerb von Unternehmensanteilen; Voraussetzung, dass der Kapitalbedarf einer Investition durch ausländische Mittel zu decken ist; 2. Behandlung ausländischer Investitionen Voraussetzungen für eine staatliche Enteignung: ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Wert befindet sich auf staatlichem Gebiet ODER bei bestehender Staatsangehörigkeitsbeziehung öffentlicher Zweck NICHT-diskriminierend unverzügliche, adäquate & effektive Entschädigung Überprüfung durch internationales Schiedsgericht bei Verletzung: Wiedergutmachung bzw. finanzielle Entschädigung einschließlich des entgangenen Gewinns umstritten, ob bloß vertragliche Ansprüche auch geschützt sind Direktinvestitionen & vertraglich geschützte Portfolioinvestitionen sind auf jeden Fall geschützt „Die BITs, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen werden, sehen in den für den Marktzugang einschlägigen Artikeln in der Regel KEIN Recht auf Zulassung von ausländischen Investitionen vor, sondern überlassen die Genehmigung von ausländischen Investitionen dem Ermessen des Aufnahmemitgliedstaates“. Investitionsschutz durch Völkervertragsrecht Bestrebungen für ein Aushandeln eines umfassenden multilateralen Investitionsabkommens im Rahmen der WTO wurden aufgrund der großen Interessensgegensätze der WTO-Mitglieder eingestellt Verträge zwischen Investoren und Staaten Investitionsschutzverträge = Investitionsverträge, die zwischen Unternehmen und Gaststaaten abgeschlossen werden Praxis kaum Bedeutung Rechtsnatur & Rechtswirkung strittig „Stabiliserungsklauseln“ Gaststaat darf die nach nationalem Recht bestehenden Ansprüche des Investors NICHT einseitig abändern „Internationalisierungsklauseln“ Vertrag wird Völkerrecht unterstellt Multilaterale Instrumente 1. Gründe für das Scheitern des Multilateral Agreement on Investment (MAI) Ziel des multilateralen Investitionsabkommens: Erweiterung von den OECD-Staaten auf die Entwicklungsländer im Zeitablauf Bestimmungen über Marktzugang, Inländerbehandlung & Meistbegünstigung bisher noch NICHT explizit durch die WTO erfasst Diskussion über „gemischte Schiedsgerichtsbarkeit“ = Streitschlichtung zwischen Staaten / privaten ....Investoren & Staaten Scheiterungsgründe: ✓ Uneinigkeit über den Anwendungsbereich ✓ Fürchten des eigenen nationaler Gestaltungsspielraum ✓ strittiges Verhältnis zwischen regionaler Wirtschaftsintegration & NICHTdiskriminierungsvorschriften zugunsten ausländischer Investoren ✓ Druck durch NGOs & die öffentliche Meinung 2. Recht der Welthandelsorganisation WTO hat KEIN spezielles Investitionsschutzabkommen, dennoch sind zahlreiche Bestimmungen relevant z. B. Anwendungsbereich des GATT bei Auswirkungen auf den internationalen Warnhandel – indirekte Kontrolle .........staatlicher Investitionsmaßnahmen, Verbot mengenmäßiger Beschränkungen; WTO-Recht hat KEINE expliziten Bestimmungen betreffend Enteignungen WTO-TRIMs-Übereinkommen Verhinderung von negativen Auswirkungen aufgrund von handelsbezogenen Investitionsmaßnahmen „Illustrative List“ = Liste mit GATT-widrigen Maßnahmen unvollständig, KEINE spezielle Regeln für Direktinvestitionen TRIMs-Übereinkommen ist den GATT-Regelungen „hintangestellt“ verbietet 6 abschließend aufgezählte Marktzugangsbeschränkungen (Verbot von Formen mengenmäßiger Beschränkungen / Beschränkungen auf bestimmte rechtliche Unternehmensformen / ... ) WTO-Dienstleistungsabkommen GATS qualitative Mindesterfordernisse (z. B. Mindestkapitalanforderung) KEINE einheitliche Verpflichtungsstruktur – „variiert von GATS-Mitglied zu GATSMitglied“ WTO-BeschaffungswesenÜbereinkommen GPA KEINE Diskriminierung von inländischen Lieferanten aufgrund ausländischer Gesellschaftsanteile TRIPS Verbesserung des Schutzes geistigen Eigentums Erleichterung des damit verbundenen Technologietransfers WTO-Vertragswerk bietet nur UNsystematischen & lückenhaften Schutz für Auslandsinvestitionen Unternehmen können WTO-rechtliche Klagen nur durch ihr Herkunftsland & NICHT – anders als bei den BITs – DIREKT erheben 3. Europäischer Energiecharta-Vertrag Abschluss: 1994 Inkraftsetzung: 1998 Aushandlung durch OECD-Mitglieder nach dem UdSSR-Zerfall „Der Energiecharta-Vertrag enthält Bestimmungen über die Förderung & den Schutz von Investitionen, insb. Inländerbehandlungs- & Meistbegünstigungsbestimmungen & Vorschriften über Enteignungen. Außerdem ist eine Streitschlichtung zwischen Staaten & Investoren ua nach ICSID-Regeln vorgesehen.“ Bilaterale Investitionsschutzabkommen (BITs) = Absicherung von gegenseitigen Investitionen zwischen zwei Vertragsstaaten erstes BIT 1959 zwischen Deutschland & Pakistan „local employment rate“ = (zulässige) Vorgabe, einen bestimmten Prozentsatz an inländischen Arbeitskräften zu beschäftigen 1. Einleitung Portfolioinvestitionen fallen in die geteilte EU-Kompetenz (Direktinvestitionen als ausschließliche EU-Kompetenz) 2. Der Inhalt von BITs KEIN weltweites Modell-BIT, in Grundzügen standardisiert BIT 1. Teil 2. Teil materiell-rechtliche Bestimmungen Regelung der Streitbeilegung („Konfliktlösung“) Vorteil der gemischten Schiedsgerichtsbarkeit, da die internationalen Schiedsgerichte von den Vertragsstaaten selbst & privaten Investoren (ISDS) gerufen werden können (Möglichkeit der direkten Klagbarkeit) a). Materiell-rechtliche Bestimmungen (1) Definitionen sachlicher Anwendungsbereich des Abkommens Welche Eigentumsart soll durch den Vertrag geschützt werden? Eigentum kann NICHT nur körperlich sein personeller Anwendungsbereich des Abkommens Definition des „Investors“ natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit von einem der beiden Vertragsstaaten juristische Personen, die nach einem Recht der beiden Vertragsstaaten gegründet wurden oder ihren Sitz in einem der beiden haben (2) Zulassung von ausländischen Investitionen 2 verschiedene Konzepte für den BIT-Marktzugang: Recht auf Zulassung von ausländischen Investitionen KEIN Recht auf Zulassung ausländischer Investitionen z. B. USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan; z. B. EU-Mitgliedsstaaten Zulassung nur unter den einschränkenden Bedingungen, durch Genehmigung durch Ermessen des Aufnahmemitgliedsstaates die auch Angehörige des Aufnahmemitgliedsstaates an einer Investition gehindert werden könnten „Meistbegünstigungsklausel“ = Zulassungsbeschränkungen dürfen nicht restriktiver als die ....gegenüber ausländischer Investoren sein (3) Behandlung von ausländischen Investitionen nach Zulassung BITs sehen Verpflichtungen des Aufnahmestaates, den vollen Schutz und Sicherheit für Investor & Investment zu gewähren, Inländerbehandlung, Mehrbegünstigung sowie die faire & gerechte Behandlung von Investoren (absolute Standards, dessen Reichweite vom Vertragstext zu bestimmen ist) vor (4) Enteignung und Entschädigung „Enteignungen“ können direkt (mit Hoheitsakt), aber auch indirekte Enteignungsformen (ohne Enteignungsakt) sein bei Enteignungen muss dem Investoren ein rechtsstaatliches Verfahren zur Bekämpfung der Enteignung offenstehen öffentliches Interesse; NICHT-diskriminierend; unverzügliche, adäquate & effektive Entschädigung (Ausgleich evtl. Zinsverluste); (5) Freier Kapitalverkehr = Bestimmungen, inwieweit ausländische Investoren bei der Gestaltung der mit ihren Investitionen zusammenhängenden Kapitalflüssen eingeschränkt sind Kapitaltransfers in den Aufnahmestaat & Kapitaltransfers aus dem Aufnahmestaat (z. B. Enteignungsentschädigungen) Höhere Umweltstandards stellen KEINEN Verstoß gegen das BIT dar, weil es sich dabei NICHT um eine im Vergleich zu nationalen Firmen („Inländerbehandlung“) oder ausländischen Mitbewerbern („Meistbegünstigungsklausel“) diskriminierende Maßnahme handelt. b) Die Streitbelegungsregeln in BITs, insbesondere ICSID (in allen BITs vorgesehen, KEIN vorheriger innerstaatlicher Vollzug als Voraussetzung) 3 Wege bei Streitigkeiten wischen Investor & Aufnahmestaat (1) Gerichte des Aufnahmestaates Bindung an die innerstaatlichen Gesetze, KEINE Gewährleistung objektiver & unabhängiger Gerichtsbarkeit; (2) diplomatischer Schutz des Herkunftslandes KEIN Rechtsanspruch darauf; erst nach Ausschöpfung des Instanzenzugs; (3) internationale Schiedsgerichtsbarkeit Mietglied des 1965er Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten? Ja ! Schiedsgerichtsbarkeit im Rahmen des ISID Nein! Verweisung an ein Schiedsgericht, das von den Parteien zu bestellen ist Investitionsschutzverträge sehen oft Streitbeilegungsverfahren vor, denen in der Praxis KEINE große Bedeutung zukommt „Die ICSID-Konvention stellt einen institutionellen Rahmen & ein detailliertes Verfahrensrecht zur Verfügung. Ein ICSIDSchiedsspruch ist rechtlich bindend & kann als rechtskräftiges innerstaatliches Urteil (nur in den Vertragsstaaten) vollstreckt werden, OHNE dass es dagegen eine Einspruchsmöglichkeit des betroffenen Staates gäbe.“ – bei Nichteinhaltung z. B. Nachteile bei der Kreditvergabe durch die Weltbank 3. Megaregionale Handelsabkommen, insbesondere CETA und TTIP megaregionale Handelsabkommen = Abkommen über Handels- und Investitionsschutzregeln, die zwischen wirtschaftliche besonders bedeutenden Staaten / Regionen abgeschlossen werden CETA-Abkommen Präzisierung materiell-rechtlicher Regeln z. B. FET-Standard: Liste spezifischer Maßnahmen, die eine Verletzung darstellen (Verstöße gegen rechtsstaatliche Verfahrensregeln müssen „grundlegend“ sein; willkürliche Behandlungen von Investoren müssen „offenkundig“ sein;) Ausnahme bestimmter Sachbereiche aus der ISDS-Streitschlichtung z. B. öffentliches Beschaffungswesen, Subventionen, ... vor Einleitung des ISDS-Verfahrens wird eine sechsmonatige Konsulationsphase vorausgesetzt offenkundig unbegründete Klagen werden zurückgewiesen Organ: CETA Joint Committee als Berufungsgericht für erstinstanzliche Entscheidungen langfristig soll ein permanenter multilateraler, zwei Instanzen umfassender Investitionsgerichtshof geschaffen werden TTIP ? völkerrechtliches Investitionsabkommen zwischen EU & USA – Können die Widerstände überwunden werden? Nicht-rechtsverbindliche investitionsbezogene Instrumente „soft law“ / NICHT rechtsverbindliche internationale Erklärungen, Deklarationen, Richtlinien etc. als allgemein anerkannte Sorgfaltsmaßstäbe bei transnationalen Investitionstätigkeiten Guidelines for Multinational Entreprises (OECD), Charter of Economic Rights and Duties of States, United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD), … Risikoabsicherung durch Versicherungsinstrumente private Versicherungsunternehmen Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA) Österreichische Kontrollbank Multilateral Investment Guarantee Agency = (in erster Linie, NICHT nur) internationale Garantieeinrichtung, die technische Hilfestellung und Rechtsberatung anbietet, um eine Streitschlichtung zwischen Investoren und Gaststaaten zu fördern, und so den Abschluss von Investitionsabkommen erleichtern soll Inkraftsetzung: 1987 180 Mitgliedstaaten absicherbare Risiken: versicherbar sind ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Investitionen ✓ Erweiterung, Modernisierung, Restrukturierung & Privatisierung bestehender Investitionen ✓ uU Kredite Inkonvertibilität der Währung des Aufnahmestaates Enteignung Vertragsbruch durch den Gaststaat bewaffnete Konflikte und zivile Unruhen politisch motivierte Sabotage und Terrorismus MIGA-Garantien werden nur gewährt, wenn das Gastland hinreichende rechtliche Investitionsbedingungen für das versicherte Projekt & Auslandsinvestitionen an sich bietet NICHT-diskriminierende & allgemein anwendbare Gesetzgebungs- bzw. Verwaltungsakte, die das Eigentum eines versicherten Investors oder dessen Nutzung beschränken, sind NICHT erfasst Nationale Versicherungseinrichtungen 1. Österreichische Kontrollbank (ÖKB) Absicherung von politischen Risiken Haftung in Form von Beteiligungsgarantien Voraussetzung: erwarteter positiver Leistungseffekt (BIT-Bestehen irrelevant) • Absicherung politischer Risiken im Zusammenhang mit Firmengründungen oder dem Erwerb von Beteiligungen im Ausland • Schutz von Gütern, die in ausländischen Lagern gehalten werden • Schutz von Maschinen & Anlagen, die im Ausland eingesetzt werden 2. Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) Absicherung von wirtschaftlichen Risiken Ä Warum gibt es überhaupt Wettbewerbsregeln? unverfälschter Wettbewerb als Schutzziel des europäischen Wettbewerbsrechts Schutzziel soll mittelbar dem Endverbraucher zugutekommen, ein Nachweis über eine Verbraucherschädigung ist dennoch NICHT ausschlaggebend = Verbraucher als unmittelbares Schutzziel Wettbewerbsrecht bindet private, öffentliche & privilegierte (= durch den Staat mit besonderen Rechten ausgestattete) Unternehmen Zusammenschlüsse sind nur dann verboten, wenn diese unionsweit den Binnenmarkwettbewerb in einem wesentlichen Teil behindern „Ein Verstoß wird stattdessen angenommen, wenn Koordinierungsmaßnahmen zwischen Unternehmen, die ihr Marktverhalten eigentlich unabhängig voneinander bestimmen sollten (= Selbstständigkeitspostulat), zu einer Schwächung des ansonsten verspürten Wettbewerbsdrucks – und damit ihres Anreizes, möglichst gute Leistungen zu möglichst niedrigen Preisen anzubieten – führen. Beschränkungen des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs sind hintanzuhalten.“ Zwischenstaatlichkeitsklausel = AEUV ist nur dann anwendbar, wenn die zu prüfende Verhaltensweise auch geeignet erscheint, den Handel zwischen .Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen Das Kartellverbot Einleitung „Konzernprivileg“ = Absprachen zwischen Konzernen unterliegen typischerweise NICHT dem Kartellverbot, da diese gerade zum Zweck der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gegründet werden & Unternehmen innerhalb eines Konzerns daher meist von vornherein NICHT wirtschaftlich selbstständig sind Die Tatbestandsmerkmale des Kartellverbots 1. Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen Kartellverbot umfasst ALLE Kommunikationsformen Vereinbarung = Ausdruck des gemeinsamen Willens, sich am Markt auf eine bestimmte Weise zu verhalten verbindlich zivilrechtlicher Vertrag unverbindlich „gentlemen’s agreement“ Abstimmung („contract but no contract”) = Koordinierung des Verhaltens unter einer Vereinbarung z. B. Zusendung von Preislisten Unternehmensvereinbarungen = Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, dessen Zweck darin besteht, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen z. B. Preisempfehlungen von wirtschaftlichen Interessensvertretungen; Beschlüsse der Kammer der freien Berufe; a) horizontale Vereinbarungen = Vereinbarungen zwischen Unternehmen derselben Wirtschaftsstufe, die miteinander im Wettbewerb stehen Quotenvereinbarungen = mengenbezogene Erzeugungsbeschränkungen b) vertikale Vereinbarungen = Vereinbarungen zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsstufe, die NICHT miteinander im Wettbewerb stehen z. B. Preisverbindungsvereinbarungen: Produzent setzt die Preis für den Händler fest 2. Bezweckung oder Bewirkung einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung und spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Alleinvertriebsverträge (= Zusicherung eines gewissen Gebietsschutzes) können zulässig sein, wenn sie, trotz Beschränkung des Wettbewerbs, zu einer Steigerung der Effizienz führen. „Bagatell-Bekanntmachung“: Wettbewerbsbeschränkungen sind nur verboten, wenn sie spürbar sind; Wettbewerbsbeschränkungen werden grundsätzlich erst ab einem bestimmten Marktanteil des beteiligten Unternehmens angenommen; horizontale V. verpönte Absprachen sind IMMER verboten z. B. Preisabsprachen, Produktions- & Absatzbeschränkungen, Aufteilungen von Märkten / Kunden, ... 3. Kartellvereinbarungen sind ungültig vertikale V. Vereinbarungen in ihrer Gesamtwirkung als nebeneinander bestehende Vereinbarungen < 10 % Marktanteil > 40 Mio. € Umsatz < 15 % Marktanteil > 40 Mio. € Umsatz < 5 % Marktanteil der einzelnen Unternehmen ODER < 30 % Marktanteil insgesamt „Verbotene Kartellabsprachen sind zivilrechtlich nichtig – rechtlich NIE wirksam zustande gekommen. Verbotene Kartellvereinbarungen müssen NICHT erfüllt werden, ihre Einhaltung kann NICHT geklagt werden“. „abgestimmte Verhaltensweise“ (lt. EuGH) = Koordinierung, die noch NICHT bis zum Abschluss einer Vereinbarung gediehen ist, die NICHT den normalen Wettbewerbsbedingungen entspricht Ausnahmen vom Kartellverbot 4 kumulative Voraussetzungen: Verbesserung der Warenerzeugung oder – verteilung oder auch Beitrag zum wirtschaftlichen oder technischen Fortschritt angemessene Beteiligung der Verbraucher an den daraus resultierenden Vorteilen KEINE Wettbewerbsbeschränkungen, die über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist funktionierender Wettbewerb auf dem von der Vereinbarung betroffenen Markt Beispiel: Forschungskooperationen KEIN Rechtsakt bzw. KEINE Genehmigung der Behörde erforderlich in Ausnahmefällen kann die Europäische Kommission aus Gründen des öffentlichen Interesses Kartellabsprachen mittels Beschluss feststellen Gruppenfreistellungsverordnungen (GV0) = pauschale & konstitutive Ausnahmen vom Kartellverbot sofern Anwendungsbereich GVO: Freistellung z. B. Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, .... Wettbewerbsbeschränkungen, die NICHT in den Anwendungsbereich einer GVO fallen, können aufgrund einer wegen Verdachts auf einen Kartellverstoß vollzogenen Einzelfallprüfung freigestellt werden Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stelle Allgemeines Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, sollte diese dazu führen, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen Was ist der relevante Markt? Prüfung, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, setzt die Abgrenzung nach der Definition der Europäischen Kommission für sachlich und örtlich relevante Märkte voraus 1. Der sachlich relevante Markt (= Produktmarkt) Kriterien: Nachfragesubstituierbarkeit = Substituierbarkeit des Produkts aus Sicht der Abnehmer Angebotssubstituierbarkeit = wie einfach & kurzfristig Mitbewerber auf das relevante Erzeugnis mit geringen Kosten umstellen können z. B. unterschiedliche Produktmärkte, wenn die Abnehmer langsam auf Preisänderungen reagieren 2. Der örtlich relevante Markt Kriterium: „Die Europäische Kommission definiert den örtlich relevanten Markt als das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte und Dienstleistungen anbieten & nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen homogen sind & sich erheblich von benachbarten Gebieten unterscheiden.“ europarechtliche Relevanz: Gebiet muss der Binnenmarkt oder ein wesentlicher Teil davon sein Wann liegt eine marktbeherrschende Stellung vor? = Unternehmen, das keinen nennenswerten Wettbewerb ausgesetzt ist, ist in der Lage, den Restwettbewerb erkennbar zu beeinflussen Marktanteil als Indiz – KEINE allgemeingültigen Schwellenwerte < 30 % kein Vorliegen kollektive Marktbeherrschung im Oligopol = mehrere Unternehmen beherrschen gemeinsam den relevanten Markt > 80 % Vorliegen > 50 % Vermutung Orientierungen Wann liegt ein Missbrauch vor? = Marktverhalten des nicht mehr durch funktionierenden Wettbewerbsdruck disziplinierten Marktbeherrschers weicht von den Mitteln eines normalen Leistungswettbewerbs ab Verhalten muss sich auf den zwischenstaatlichen Handel auswirken, um als Missbrauch geeignet zu sein 1. Behinderungsmissbrauch = Missbrauch zum mittelbaren Nachteil der Verbraucher & zur Behinderung anderer Wettbewerber z. B. Verweigerung benötigter Lieferungen, Verhinderung des Zugangs zu unerlässlichen Infrastruktureinrichtungen, unsachliche Kopplungsverträge, Verkauf zu Verlustpreisen zur Marktverdrängung, ... 2. Ausbeutungsmissbrauch = Missbrauch zum unmittelbaren Nachteil der Verbraucher „Ausbeutungsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen geschäftliche Vorteile von seinen Marktpartnern erzwingt, die unter „normalen“ Wettbewerbsbedingungen NICHT möglich wären“. z. B. Verrechnung unangemessen hoher Preise, Erzwingung unfairer Geschäftsbedingungen, unsachliche Verknappung der Produktion, ... Verfahren zur Abstellung von Kartellen und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung AEUV ist unmittelbar anwendbar Vollziehung durch die Europäische Kommission oder nationale Wettbewerbsbehörden innerstaatliche Regelungen, die strenger als das europäische Wettbewerbsrecht sind, sind bei rein nationalen Sachverhalten erlaubt („Verbot nach nationalem Kartellrecht NICHT jedenfalls möglich“) Widerspruch: Eine Absprache ist nach nationalem Kartellrecht erlaubt, nach EU-Recht dagegen verboten. Das europäische Wettbewerbsrecht geht stets vor. Einleitung eines Verfahrens auf Antrag eines Mitgliedsstaates oder von Amts wegen „Kronzeugenregelung“ = Unternehmen, die die Teilnahme an einem Kartell offenlegen sowie Informationen & Beweise zur Verfolgung des Kartells übermitteln, steht eine völlige oder teilweise Reduktion der Geldbuße zu die Sanktionen richten sich bei Vollzug durch die nationalen Wettbewerbsbehörden nach nationalem Recht (Sanktionen dürfen NICHT weniger streng ausfallen) „Die Europäische Kommission & die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten im „Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden“ für die einheitliche Anwendung & Durchsetzung zusammen. Die Kommission wird über Verfahrenseinleitungen, beabsichtigte Entscheidungen & wesentliche Umstände informiert. Die Kommission hat die Möglichkeit, das Verfahren an sich zu ziehen.“ Kommission hat das Recht, erforderliche Auskünfte zu verlangen & diese als Beweismittel zu verwenden Möglichkeit der „Nachprüfung“ OHNE Vorankündigung in Form von Hausdurchsuchungen – Einforderung der relevanten Unterlagen bei schwerwiegenden Verstößen: Durchsuchung der Privaträumlichkeiten von Mitarbeitern auf Ersuchen der Kommission muss die nationale Wettbewerbsbehörde die Nachprüfung durchführen Strafe für jeden Tag der Zuwiderhandlung: 1 % des letztjährigen Gesamtumsatzes; evtl. zusätzlich 5 % des letztjährigen durchschnittlichen Tagesumsatzes; Sanktionen: • • • • • • Aufforderung zum rechtskonformen Verhalten freiwillige Unternehmensverhaltenszusagen werden zu verbindlichen Entscheidungen angenommen (= Verpflichtungszusage) einstweilige Maßnahmen bei Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens Zwangsgelder „public enforcement“: Geldbußen bis zu 10 % des letztjährigen Gesamtumsatzes „private enforcement“: Betroffene können zivilrechtlich Schadenersatz einklagen Konflikt mit Kornzeugen, da diese dann die Gefahr vor privaten Schadenersatzklagen tragen Verbot staatlicher Beihilfen Das grundsätzliche Beihilfeverbot Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, sind grundsätzlich verboten „weiter Beihilfebegriff“ Beihilfe = staatliche Maßnahmen, die Belastungen vermindern, welche ein Unternehmen unter normalen Belastungen zu tragen hat = begünstigende Wirkung mit fehlender Gegenleistung = Maßnahme mit Budgetwirksamkeit – Einnahmeverlust des Staates z. B. finanzielle Zuwendungen, Befreiung / Erleichterung von Leistungsverpflichtungen, Übernahme von Bürgschaften, günstige Haftungsübernahmen, unentgeltliche / günstige Zurverfügungstellung von Immobilien, ... „Private Investor Test“ = Fragestellung bei Investitions- & Kapitalbeteiligungsentscheidungen, ob ein Privater diese auch vorgenommen hätte z. B. Beteiligung an einer AG, die derzeit in Turbulenzen geraten ist „Private Vendor Test“ = Fragestellung aus Sicht des Privaten bei Privatisierungen Quersubventionierungen sind ebenfalls verboten z. B. Staat verwendet Einnahmenüberschuss aus einem anderen Tätigkeitsfeld für die Finanzierung anderer Tätigkeitsfelder, die Konkurrenz ausgesetzt sind Beihilfen, die an alle Wirtschaftstreibende ausgeschüttet werden, gelten NICHT als Beihilfe, sondern als wirtschaftspolitische Maßnahme „De-minimis-Beihilfen“ sind erlaubt geringfügige staatliche Beihilfen, die weniger als € 200.000,00 pro Unternehmen bzw. weniger als € 500.000,00 pro DAWI-Unternehmen betragen Ausnahmen vom Beihilfeverbot Ausnahmen werden entweder durch den AEUV selbst oder durch Genehmigungsermächtigungen der Europäischen Kommission festgelegt Ausnahmen: Beihilfen zur Förderung von wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedsstaats insb. nach Wirtschafts- & Finanzkrisen Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse Beihilfen zur Förderung der Kultur und des kulturellen Erbes Gruppenfreistellungsverordnungen befreien Mitgliedsstaaten von der Anmeldepflicht bei tatbestandsmäßigen Beihilfen, um administrative Kosten zu sparen z. B. bestimmte Beihilfen für kleinere & mittlere UN, bestimmte Regionalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, ... (Green-Deal, Corona-Folgen) Das Verfahren der Beihilfeaufsicht jede beabsichtigte Einführung einer Beihilfenumgestaltung ist der Europäischen Kommission zu melden (Einführung der Beihilfe erst nach Meldung & Genehmigung) Ausnahme: „De-minimis-Beihilfen“ & Beihilfen lt. der GruppenfreistellungsVO 1. Melde- und Genehmigungspflicht „Nach erfolgter Anmeldung führt die Europäische Kommission eine Vorprüfung durch, um zu klären, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Ist diese nicht damit vereinbar, wird ein Hauptprüfungsverfahren eingeleitet, das über die Genehmigung oder ein Verbot der Beihilfe entscheidet. Trifft die Kommission innerhalb von zwei Monaten KEINE Entscheidung, dann gilt die Beihilfe als genehmigt.“ Vorprüfung vereinbar Hauptprüfungsverfahren Genehmigung wurde eine Beihilfe NICHT genehmigt, aber trotzdem ausbezahlt, dann kann die Kommission Aussetzung oder Wiedereinziehung der Beihilfe verlangen Verbot nicht-subventionierte Unternehmen können vor nationalen Gerichten die Rechtswidrigkeit von Beihilfen rügen & die Rückgängigmachung verlangen 2. Möglichkeit der Untersagung bestehender Beihilfen bereits bestehende Beihilfen = Gewährung liegt vor dem Zeitpunkt des EU-Beitritts des MS = Gewährung erfolgte bereits durch die Kommission „Untersagungssystem“ = bereits bestehende Beihilfen sind solange zulässig, bis sie von der Kommission untersagt werden 3. Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kommission Entscheidungen der Kommission können durch den betroffenen MS & am Verfahren beteiligte Unternehmen bekämpft werden Zuständigkeit: EuG gegen Entscheidungen des EuGs: EuGH Wettbewerbsregeln für öffentliche, privilegierte und mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben betraute Unternehmen prinzipiell KEINE Unterscheidung zwischen privaten, öffentlichen & privilegierten Unternehmen restriktive Ausnahmen des EuGHs z. B. Verbot, Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung bestimmter Leistungen einzuräumen, sofern dieses NICHT in der Lage ist, die Nachfrage zu erfüllen DAWI = Dienstleistungen mit allgemeinem wirtschaftlichen Interesse z. B. flächendeckende und leistbare Energieversorgung Subventionen sind für NICHT lukrative DAWI (z. B. Postzustellung in entlegene Bergdörfer) erlaubt Sind folgende Subventionen: 4 Kriterien erfüllt, dann handelt es sich bei öffentlichen Zuschüssen für den Ausgleich für die Erbringung von DAWI NICHT um Unternehmen ist mit einer klar definierten gemeinwirtschaftlichen Aufgabe vertraut objektive & transparente Parameter für die Berechnung des Ausgleichs Ausgleich darf NICHT über das Erforderliche, unter Berücksichtigung der Einnahmen & eines angemessenen Gewinns, hinausgehen Ausgleichshöhe ist anhand der Kosten zu berechnen, die ein wirtschaftlich gut geführtes Unternehmen bei Erfüllung hätte Analyseausfall, sofern das Unternehmen mit der Aufgabe im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens ermittelt wurde Möglichkeit der Freistellung vom Beihilfeverbot mithilfe von Gruppenfreistellungsverordnungen für De-minimis-Daseinsvorsorgezuschüssen von der Europäischen Kommission Die europäische Wirtschafts- & Währungsunion (WWU) Die Grundlagen 1. Die ökonomischen Vorteile einer gemeinsamen Währung („one market, one currency“) Währungspolitik als Aufgabe der Europäischen Zentralbank • • • • • • sinkende Transaktions- & Informationskosten Beseitigung der nominellen Wechselkursvariabilität Verbesserung der Preistransparenz vergrößerte Absatzmärkte verstärkter Wettbewerb Vollendung des Binnenmarkts • Verlust der Festlegung des Wechselkurses als makroökonomisches Steuerungselement 2. Die drei Stufen der WWU ESZB WWU basiert auf einem dreistufigen Plan: 1. Stufe (1990): vorbereitender Charakter 2. Stufe (1994): vorbereitender Charakter 3. Stufe (1999): effektiver Start der Wirtschafts- & Währungsunion Euro als einheitliche Währung / Währungspolitik unter Führung des Europäischen Systems für Zentralbanken (ESZB) EZB nationale Zentralbanken Wechselkursmechanismus II = Mechanismus, um negative Auswirkungen der Währungsschwankungen auf den Binnenhandel zu verhindern & Voraussetzung für die Eurozone Mitglieder außerhalb der Eurozone: Bulgarien, Kroatien, Dänemark Einführung einer einheitlichen Währung am 01.01.1999 mit Bedingung der dauerhaften Erfüllung der Konvergenzkriterien (heute: 19 Mitglieder) Vereinigtes Königreich, Schweden & Dänemark nehmen auf eigenen Wunsch NICHT teil 3. Sicherung dauerhafter Konvergenz Konvergenzkriterien sollen ein Mindestmaß an Homogenität der Wirtschaftslage gewährleisten, um die gemeinsame Währung NICHT zu gefährden Haushaltspolitik, anders als die Währungspolitik, bleibt weiterhin in den Händen der MS Konvergenzkriterien: ✓ KEIN übermäßiges Defizit max. 3 % Neuverschuldung & 60 % öffentlicher Schuldenstand des BIP ✓ Preisstabilität: Inflationsrate max. 1,5 / über dem Ergebnis der 3 besten MS ✓ Einhaltung des Wechselkursmechanismus II über mind. 2 Jahre ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen MS ✓ langfristige Nominalzinssätze, die durchschnittlich max. 2 % über dem Ergebnis der 3 besten MS liegen monetäre Konvergenzkriterien (Preisstabilität, Wechselkurs, Nominalzinssätze) sind durch die Zuständigkeit der ESZB für die Währungspolitik NICHT weiter anwendbar Instrumente der ESZB: - Überprüfung & Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Entwicklung Begrenzung der zulässigen Neuverschuldung max. 3 % Neuverschuldung & 60 % öffentlicher Schuldenstand des BIP - Verbot der Kreditaufnahme für die öffentliche Hand bei der EZB & nationalen Zentralbanken Verbot des bevorrechtigten Zugangs zu Finanzinstituten für öffentliche Stellen „no-bail-out“ = Ausschluss der Haftung der EU gegenüber Verbindlichkeit der MS sowie der gegenseitigen Haftung der MS für solche .................................Verbindlichkeiten Stabilitäts- & Wachstumspakt (SWP): „Six-Pack“-Reform: Operationalisierung des Schuldenabbaus, Einführung einer Ausgabenregel, verschärfte Sanktionen „Fiskalpakt“: Steuerung & Koordinierung der WWU, Einführung einer verpflichtenden „Schuldenbremse“ im nationalen Recht (SWP wurde in der Coronapandemie teilweise ausgesetzt, Rufe nach einer Reform) Der rechtliche Rahmen der WWU Festlegung der Errichtung der WWU im Vertrag von Lissabon als Ziel der EU Ziele der WWU / EU: - nachhaltige Entwicklung, ausgewogenes Wirtschaftswachstum & Preisstabilität wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, Vollbeschäftigung, sozialer Fortschritt Umweltschutz, Verbesserung der Umweltqualität internationale Handlungsfähigkeit, ökonomische Resistenz gegen externe Schocks Eurozone: gemeinsame Geld- & Wechselkurspolitik 1. Die Wirtschaftsunion Wirtschaftspolitik verbleibt grundsätzlich in nationaler Hand (Subsidiaritätsprinzip) Währungspolitik „vergemeinschaftet“, ausschließliche EU-Kompetenz, (Vehikeltehorie: Asymmetrie als Impuls für koordinierte Asymmetrie der WWU Wirtschaftsprozesse) a) Die wichtigsten Themenfelder der wirtschaftlichen Koordinierung Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch den Rat der EU, deren Einhaltung aufgrund von Berichten der Europäischen Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters (= institutionalisierter Überwachungszyklus) überwacht wird Grundzüge der Wirtschaftspolitik: • • • • makroökonomischer Policy-Mix (Abstimmung der Lohnentwicklung, Fiskalpolitik, Schuldenabbau, ...) mit dem Ziel eines langfristigen & inflationsfreien Wachstums Strukturreformen: Wettbewerb nationaler Politik als Notwendigkeit für Wettbewerbsdruck Steuerpolitik: Vermeidung unfairen Wettbewerbs, Wahrung der Standortinteressen, ... Umweltpolitik: Wahrung gemeinsamer ökologischer Ziele ohne Wettbewerbsverzerrungen b) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), das Verfahren nach Art 126 AEUV (Überwachung der Haushaltsdisziplin) und der „Fiskalpakt“ Stabilitäts- & Wachstumspakt (SWP) Sicherstellung der dauerhaften Begrenzung öffentlicher Defizit Beurteilung anhand der Referenzkriterien (max. 3 / Neuverschuldung & 60 % öffentlicher Schuldenstand des BIP) Erschließung des Europäischen Rats + 2 AEUV-Verordnungen (Frühwarnsystem ihm Rahmen der wirtschaftspolitischen Überwachung & Sanktionsmechanismen in Präzisierung des Defizitverfahren) unzureichende Mechanismen, da diese praktisch NIE zu Sanktionsverhängungen führen Änderung der VO des SWP durch das „Six Pack“ (5 VO, 1 RL; Inkraftsetzung 2011) Verstärkung der Sanktionen, Ergänzung der Anforderungen neues Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Ungleichgewichte - Defizitverfahren Empfehlungen des Rates der EU für die Korrektur des übermäßigen Defizits bei Nichteinhaltung der Empfehlungen: Sanktionen „umgekehrte qualifizierte Mehrheit“ stimmt die qualifizierte Mehrheit der MS des Rates der EU GEGEN die Sanktionen, können diese verhindert werden - Öffentlicher Schuldenstand Einleitung des Defizitverfahrens, wenn der öffentliche Schuldenstand > 60 % des BIP Ausnahme: Schuldenstand verringert sich im Dreijahresdurchschnitt um 1/20 pro Jahr („MS haben 3 Jahre Zeit“) - Prävention Institutionalisierter Überwachungszyklus („Europäisches Semester“) Haushaltsziel als „Richtwert für Ausgaben“ Verstöße: finanzielle Sanktionen - Verfahren bei einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht Frühwarnsystem „Scoreboard“ mit 10 Frühindikatoren (z. B. durchschnittliche Arbeitslosenquote) Umsetzung eines Maßnahmenplans bei Einleitung des „Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewichts“ durch die Europäische Kommission & den Rat der EU Verstöße: finanzielle Sanktionen Fiskalpakt = Schuldenbremse mit Obergrenzen für das strukturelle Defizit Teil des Vertrag über Stabilität, Koordinierung & Steuerung in der Wirtschafts- & Währungsunion (VSKS); 25 Mitgliedsstaaten – NICHT: UK & Tschechien; struktureller Saldo = Defizit oder Überschuss strukturelles Defizit max. 0,5 % des BIP bei Staatsverschuldung erheblich < 60 % 1 % des BIP verpflichtende Aufnahme einer Schuldenbremse in das nationale Recht & Einräumung eines Korrekturmechanismus nach den Grundsätzen der Europäischen Kommission bei Nichteinrichtung: Sanktionen durch den EuGH 2013: Erweiterung des „Six-Pack“ um das „Two-Pack“ (GILT NUR FÜR MS DER EUROZONE): verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen für die Überwachung nationaler Haushalte teilweise Integrierung der Bestimmungen des VSKS ins EU-Recht COVID-19-Pandemie: Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel zur temporären Aussetzung der Regelungen des SWP TROTZDEM Verletzung des primärrechtlichen Defizitkriteriums (Ermessen der Unionsorgane, ob ein Verfahren eröffnet wird) „Vertiefung der WWU“ = Diskussion über eine mögliche Reform c) Der „Euro-Rettungsschirm“: EFSM, EFSF und ESM = Maßnahmen der EU & Eurozone, die Zahlungsfähigkeit gefährdeter MS zu sichern Sanktionen im SWP als KEINE geeignete Maßnahme bei finanziellen, insolvenzdrohende Schwierigkeiten bisher KEINE Staateninsolvenzverfahrensregelung im Unionsrecht Einrichtung des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) 2010 aufgrund einer VO des Rates der EU Grundlage: AEUV Gewährung von Darlehen oder Kreditlinien, die durch Anleiheoperationen der Union aufgebracht werden „Next Generation EU“ als Instrument zur geplanten Aufbau- & Resilienzfazilität aufgrund der Corona-Pandemie Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) als vorübergehend eingerichtete AG, deren Gesellschafter die EU-MS waren Ziel: Gewährleistung von Finanzstabilität in der Eurozone Gewährleistung von Finanzhilfen an angeschlagenen MS Finanzierung durch Anleihen auf Kapitalmärkten (Garantieerklärungen der Staaten) Ablösung (2013) durch die EFSM Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM) als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus Basis: völkerrechtlicher Vertrag (KEIN Unionsrecht, um die Souveränität in der Wirtschaftspolitik zu behalten) zwischen den in den Eurostaaten .............eingerichteten Finanzinstitutionen (NUR ESM-Finanzhilfe für Eurostaaten; NICHT im Rahmen des Unionsrechts) Stabilitätsmechanismus als unabdingbar für die Stabilität des Euro-Währungsgebiets Finanzierung der ESM durch Anleihen noch NICHT eingezahlte Mittel sind durch die ESM innerhalb einer angemessenen Frist abrufbar Kauf zweckgewidmeter Darlehen, um notleidende Finanzinstitute zu refinanzieren Reform des ESM: Funktion der „Letztsicherung“ für den einheitlichen Abwicklungsfonds zur Unterstützung der Bankenabwicklung 2. Die Währungsunion AEUV sieht Vereinheitlichung der Währungspolitik vor EU: Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb Bestimmungen zur Währung waren erst ab der 3. Stufe verbindlich 1999: Einführung des Euros als gemeinsame Währung als Buchgeld 2002: Einführung des Euros als gemeinsame Währung als Bargeld NICHTmitglieder „Pre-ins“ NICHT-Erfüllung der Konvergenzkriterien „Opt-outs“ KEINE Teilnahme trotz Erfüllung der Konvergenzkriterien z. B. Dänemark oder früher UK Schweden verhindert absichtlich die Erfüllung der Konvergenzkriterien aufgrund einer negativen Volksabstimmung. Länder, die NICHT am „Eurosystem“ teilnehmen, müssen die Regeln der gemeinsamen Währungspolitik NICHT befolgen bzw. haben diesbezüglich auch KEIN Stimmrecht im Europäischen Rat. 3. Institutionen der WWU a) Der ECOFIN-Rat monatliches Treffen ALLER Finanzminister davorige informelle Treffen der Finanzminister mit gemeinsamer Währung (z. B. „Euro-Gruppe“) Arbeiten werden durch den Ausschuss der Ständigen Vertreter, vom Wirtschafts- & Finanzausschuss, Wirtschaftspolitischen Ausschuss & diversen Ratsarbeitsgruppen vorbereitet b) ESZB, Eurosystem und EZB Sitz der EZB in Frankfurt am Main Aufgaben der ESZB: - Festlegung der Geldpolitik der Währungsunion unter Beachtung des Preisstabilitätsziels Durchführung von Devisengeschäften (Wechselkurspolitik) Haltung & Verwaltung von offiziellen Währungsreserven der MS Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme ESZB ist unabhängig Die EZB hat im Rahmen der WWU - das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen (zur Ausgabe berechtigt sind die EZB & nationale Zentralbanken), das Recht, die Ausgabe von Münzen durch die MS zu genehmigen, das Recht der Festlegung der Geldpolitik & beschränkte Rechtssetzungsgewalt (VO, Entscheidungen, Empfehlungen, Stellungnahmen) Budget- & Finanzverfassungsrecht Österreichisches Haushaltsrecht und Wirtschaftspolitik 1. Wirtschafspolitische Aufgaben des Staates Allokationsfunktion des Staates auch in der freien Marktwirtschaft Wirtschaftsintervention durch gezielte Eingriffe z. B. Einrichtung von Schulen Verteilungsfunktion des Staates Umverteilungseffekte des Einkommens & Vermögens z. B. progressive Steuern, öffentliche Transferleistungen Stabilisierungsfunktion des Staates Ausgleich konjunktureller Schwankungen / Konjunktureinbrüche Zusammenhang von Haushaltsrecht & staatlicher Wirtschaftspolitik ua Sicherstellung der Vollbeschäftigung z. B. Steuersenkungen, Staatsausgabenerhöhungen „Etat“ (Begriff des Budgets) = Ausdruck, der den Haushalt mit dem gesamten Staatswesen identifiziert 2. Ziele der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden „Bund, Länder & Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (z. B. Preisstabilität) & nachhaltig geordnete Haushalte (z. B. langfristig KEINE erheblichen Gegensteuerungsmaßnahmen) anzustreben“. Umsetzung des Auftrags zur Budgetdisziplin im Verfassungsrecht durch die anwendbare einfach-gesetzliche „Schuldenbremse“ im Bundeshaushaltsgesetz 2013 Koordinierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts durch die Gebietskörperschaften Koordinierung des Nachhaltigkeitsziels durch den Konsultationsmechanismus & den Österreichischen Stabilitätspakt gender budgeting = Anstreben der Gleichstellung von Frauen & Männern; Berücksichtigung von Ungleichbehandlungen im Budget – Analyse der Mittelverteilung verbindliche Staatszielbestimmung Österreichisches Haushaltsrecht im Rahmen der Wirtschafts- & Währungsunion (WWU) „Regelungen der EU-Verträge zur WWU sehen Restriktionen für die nationale Budgetpolitik vor bestimmten somit wesentlich Rahmenbedingungen“. verstärkte Verpflichtungen der MS im Rahmen der WWU durch den Abschluss des Fiskalpakts (= völkerrechtlicher Vertrag außerhalb des Unionsrechts, der zur Implementierung einer „Schuldenbremse“ im nationalen Recht verpflichtet) teilweise Überlagerung von verfassungsrechtlichen Vorgaben & unionsrechtlichen Regelungen Bund, Länder & Gemeinden müssen zur Einhaltungen der unionsrechtlichen Verpflichtungen zusammenarbeiten Mitwirkung des Nationalrats am Europäischen Stabilitätsmechanimsus (ESM) österreichische Vertreter dürfen im ESM bei best. Angelegenheiten nur mit Ermächtigung des Nationalrats handeln Vorsehen variabler Mittelverwendungsgrenzen, da die abrufbaren Mittel durch die ESM NICHT mit ausreichend Sicherheit vorausplanbar sind Zahlungsstabilisierungsgesetz (ZaBiStaG): Vergabe von Darlehen zu marktüblichen Konditionen / Haftungsübernahme in Form von Garantien durch den Bundesminister für Finanzen (BMF) an Länder, die mit Österreich wirtschaftlich eng verbunden sind Das Budgetrecht des Bundes 1. Allgemeines Budget = Gegenüberstellung von geschätzten Einnahmen (Mittelaufbringung) und geplanten Ausgaben (Mittelverwendung) (eines Haushaltes) für eine Wirtschaftsperiode Budgetsaldo = Differenz zwischen Mittelaufbringung & Mittelverwendung Budgetdefizit (Ausgleich durch Kreditoperationen) vs. Budgetüberschuss (Vermögensaufbau, Rückzahlung von Schulden) Gebarung = „jedes Verhalten des Bundes & der Länder, das finanzielle Auswirkungen hat“ Budgethoheit / subjektives Budgetrecht = Kompetenz zur Entscheidung über die Verwendung staatlicher Mittel zentrale Befugnis: Europäisches Parlament Budgethoheiten Bundesbereich: Nationalrat Landesbereich: idR Landtage (in jeder Landesverfassung unterschiedlich geregelt) Bundesfinanzrahmengesetz BFRG & Bundesfinanzgesetz BFG als Bundesgesetze mit 2 Besonderheiten: - Bundesrat kommt bei ihrer Erlassung KEINERLEI Mitwirkungsrecht zu, ausschließlich der Nationalrat wirkt mit bloß „selbstbindender“ Charakter (= „Staat bindet sich selbst“) - KEINE Ableitung von Rechten oder Pflichten für Rechtsunterworfene („Bepackungsverbot“) Budgeterstellung als Sache der obersten Verwaltungsorgane Festlegung sachpolitischer Zielsetzungen im Rahmen der Budgeterstellung Entwurf des BFRG & „Bundesvoranschlag“ bedürfen des Einstimmigkeitsprinzips in der Bundesregierung Budgetverfassungsrecht enthält das Verfahren zur Budgeterstellung & inhaltliche Budgetgrundsätze Kontrolle des Budgetvollzugs durch den „Budgetausschuss“ des Nationalrats (Einbeziehung des Nationalrats in die Vollziehung des Budgets) 2. Grundbegriffe des Budgetrechts a) Das Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) „Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich einen Entwurf des BFRG vorzulegen, in dem für die folgenden vier Finanzjahre Obergrenzen für Rubrikgen &Untergliederungen dieser Rubriken für die Mittelverwendung vorgeschlagen werden. Der Nationalrat beschließt diesen Finanzrahmen als BFRG“. Außerdem sind die Grundzüge des Personalplans vorzulegen. Obergrenzen für die sind für die folgenden 4 Finanzjahre verbindlich, die Untergliederungsobergrenzen nur für das folgende Finanzjahr Obergrenzen sind idR fix, Ausnahmen werden durch den BMF in Form einer Verordnung bestimmt, um mit variablen Obergrenzen auf konjunkturelle Schwankungen reagieren zu können dem Entwurf des BFRGs ist ein Strategiebericht beizulegen, der die Voraussetzungen & Annahmen für die konkreten Zahlen darstellt BFRG gibt den Ausgabenrahmen auf hoch aggregierter Ebene vor, Ausgestaltung im Detail durch das BFG b) Das Bundesfinanzgesetz (BFG) Vorlage eines Entwurfs des Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr durch die Bundesregierung spätestens 10 Wochen vor Ablauf des Finanzjahres an den Nationalrat Bundesvoranschlag (Ergebnisvoranschlag, Finanzierungsvorschlag & Angaben zur Wirkungsorientierung / Zielerreichung) enthält die Gegenüberstellung von geschätzter Mittelaufbringung & Mittelverwendung für das folgende Finanzjahr Übernahme der Rubriken & Untergliederungen des BFRGs + weitere Unterebenen (Globalbudgets, Detailbudget) Budget bedarf der Genehmigung des Nationalrats in Form eines Bundesgesetzes (jährliche Bundesfinanzgesetze) „ausgabenwirksame Handlungen sind nur möglich / erlaubt, wenn diese eine entsprechende bundesfinanzgesetzliche Grundlage haben“ Ausnahme: Doppelbudget: Nationalrat beschließt ein BFG für das folgende & nächstfolgende Finanzjahr zugleich (auch im zweiten Jahr wieder Budgetdebatte im Nationalrat) Ausgaben < Veranschlagung Rücklagenbildung für spätere Finanzjahre c) Abweichungen und Nachtragsbudget außerplanmäßige Mittelverwendungsüberschreitungen & überplanmäßige Mittelverwendungsüberschreitungen bedürfen der Zustimmung des Nationalrats („Nachtragsbudget“) (sofern eine Mittelverwendungsüberschreitung NICHT ausdrücklich ins BFG aufgenommen wurde) bei Überschreitungen der verbindlichen Grenzen des BFRG muss dieses neu novelliert werden „Bei Gefahr im Verzug dürfen Überschreitungen in Höhe von 2 % der durch das BFG vorgesehenen Gesamtausgabensumme geleistet werden. Im Verteidigungsfall dürfen solche Überschreitungen höchstens 10 % der durch das BFG vorgesehenen Gesamtausgabensumme betragen. Grenzen des BFRG dürfen hierbei überschritten werden“. BMF ist nur zur Genehmigung überplanmäßiger , NICHT zu außerplanmäßiger Überschreitungen des BFG (NICHT des BFRGs) ermächtigt, außer: • Genehmigung durch den Nationalrat im Vorhinein, dass den BMF zu Überschreitungen des BFGs ermächtigt • nur bei Anknüpfungen an sachliche Bedingungen & ziffernmäßige Bestimmtheit der Überschreitung BMF darf best. überplanmäßigen Budgetüberschreitungen unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung (OHNE den Nationalrat) zustimmen, sofern diese unvorhersehbar waren, die Bedeckungen sichergestellt sind & die Obergrenzen des BFRG eingehalten werden d) Budgetprovisorien Budget ist „sensibel“ – möglicher Fall, dass die BR dem NR den BFRG- oder BFG-Entwurf NICHT rechtzeitig vorlegen kann eigene Vorschriften für derartige Krisensituationen Bei NICHT rechtzeitiger Erlassung des BFRG oder BFG kommt es zu „Budgetprovisorien“: • Initiativantrag NICHT rechtzeitiger Entwurf Einbringen von Entwürfen durch Mitglieder des Nationalrats (Entwürfe der BR mit Verspätung können dennoch noch immer zugrunde gelegt werden) • Gesetzliches Budgetprovisorium (unabhängig vom Zeitpunkt des Einbringens des Entwurfs) KEIN BFG für ein Jahr beschlossen „vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz“ (KEIN gesetzliches Provisorium für das BFRG vorgesehen) • Automatisches Budgetprovisorium (unabhängig vom Zeitpunkt des Einbringens des Entwurfs) KEIN BFRG beschlossen Obergrenzen des letzten Jahres (Finanzschulden im Ausmaß nur zur Hälfte) e) Die Verrechnung und Rechnungslegung Haushaltsrechnung als Kontrolle der Einhaltung des Planes Rechnungslegung Rechnungshof werden alle Wirtschaftstatsachen zum Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses vorgelegt; Rechnungshof legt diesen wiederrum dem Nationalrat bis zum 30.06. des folgenden Jahres vor; positiver Abschluss: Genehmigung des Abschlusses durch den NR (politische Entlastung der Bundesregierung); f) Der Bundesrechnungsabschluss und die Kontrolle „Nach Ablauf des Finanzjahres müssen alle haushaltsführenden Stellen (= die einzelnen Bundesminister) dem Rechnungshof ihre Abschlussrechnungen (Ergebnis- & Vermögensrechnung, Finanzierungsrechnungen, Voranschlagsvergleichsrechnungen) vorlegen“. g) Exkurs: Anforderungen an Voranschläge und Rechnungsabschlüsse von Ländern und Gemeinden Voranschlags- & Rechnungsabschlussverordnung des BMF: Regelungen für die Form & Gliederung der Voranschläge & Rechnungsabschlüsse der Länder & Gemeinden (Angleichung an jene des Bundes) Voranschläge: Ergebnisvoranschlag, Finanzierungsvoranschlag & Stellenplan Gliederung in Bereichs- & Globalbudgets Erstellung von Rechnungsabschlüssen Die Grundsätze der Budgeterstellung mehrere verfassungsrechtliche Grundsätze, die Gesetzgebung & Vollziehungen neben den Staatszielbestimmungen hinzutreten a) Grundsatz der Wirkungsorientierung „performance budgeting“ Orientierung an den mit den eingesetzten Mitteln angestrebten Zielen „Bundesorgane haben eine bestimmte Anzahl von Zielen für ihre Tätigkeit zu definieren, die in das jährliche BFG aufgenommen werden“. b) Grundsatz der Transparenz und Grundsatz der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes Ausnahme Budgetklarheit = Transparenz / vollständige Darstellung aller budgetärer Umstände außerbudgetäre Sonderfinanzierungen sind dem Bundesbudget NICHT zuzurechnen „Flucht aus dem Budget“ Budgetwahrheit = „Staat darf sich NICHT reicher oder ärmer machen, als er ist“ „Die Einnahmen & Ausgaben sind sowohl nach der Art (qualitative Spezialität) (Personal- oder Sachaufwendungen) als auch nach der Höhe (quantitative Spezialität) (Schätzung, sofern Errechnen NICHT möglich ist) möglichst genau zu veranschlagen“. c) Grundsatz der Effizienz staatliches Handeln basiert auf den Grundsätzen Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit & Zweckmäßigkeit (wirken zusammen, KEINE Isolation) Effizienzprinzip ist verfassungsrechtlich implizit & explizit im B-VG geregelt Kontrolle durch den VfGH weiter Spielraum; nur bei evidenten Verstößen gegen das Effizienzprinzip; Kontrolle durch den Rechnungshof deutlich weitreichendere Wirtschaftlichkeitskontrolle d) Eingeschränkter Grundsatz der Einjährigkeit Beschluss des BGF inkl. Bundesvoranschlag für jeweils 1 Jahr Beschluss der oberen Ausgabengrenzen für jeweils 4 Jahre Möglichkeit der Novellierung / eines variablen Finanzrahmen in Konjunkturzeiten Finanzverfassung „Steuerstaat“ Abgabeneinhebung (z. B. Steuern) als primäre Finanzierungsquelle des Staates Abgaben sind zwingend Geldleistungen (& KEINE Sachleistungen) Steuergesetzgebung als wirtschaftspolitisches Instrument („Besteuerungsrechte“) Regelungshoheit = „Wer (Bund oder Land) ist für die Gesetzgebung & Vollziehung welcher Gebiete zuständig?“ Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) regelt Kompetenzerteilung (nur bei Abgaben) Ertragshoheit = „Wie sind die Abgaben auf die Gebietskörperschaften verteilt?“ Steuern (KEINE Gegenleistung), Gebühren (Gegenleistung) & Beiträge (Leistungen zur Errichtung / Erhaltung öffentlicher Einrichtungen) sind Abgaben privatrechtliche Entgelte, Geldstrafen, GIS, Rundfunkgebühren & Co. sind KEINE Abgaben FVG 1948 legt verschiedene Abgabentypen & damit Zuständigkeiten fest: • ausschließliche Bundesabgaben Gesetzgebung & Vollziehung: Bund Ertragshoheit: Bund z. B. Stempel- & Rechtsgebühren • Landes- / Gemeindeabgaben Gesetzgebung: Länder Vollziehung: Länder, Gemeinden Ertragshoheit: Bund, Länder, Gemeinden • gemischte Abgaben ausschließliche Abgaben = fließen nur einer Gebietskörperschaft zu geteilte Abgaben = fließen verschiedenen Gebietskörperschaften zu Gesetzgebung & Vollziehung: Bund Ertragshoheit: Bund, Länder, Gemeinden z. B. Einkommenssteuer, MwSt.; Zuteilungsaufgabe der Abgabentypen liegt beim einfachen Bundesgesetzgeber („Kompetenz-Kompetenz“ – „darf über ihre Zuständigkeit selbst bestimmen“) Finanzausgleichsgesetz Paritätsgrundsatz als Gleichbehandlungsgebot (z. B. finanzielle Berücksichtigung von höheren Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung besonderer Agenden) Finanzausgleichspaktum = Einigung der Gebietskörperschaften über die Verteilung im Verhandlungswege dominante Stellung des Bundes aufgrund der überwiegenden Regelungshoheit Vollziehung von Steuergesetzen durch eigene Behörden (z. B. Finanzämter) (unmittelbare Bundesverwaltung) Abgabenerfindungsrecht der Länder: in unbesteuerten Bereiche des FAG, die in einem hinreichenden Naheverhältnis zu ihrem Wirkungsbereich stehen, dürfen durch das Land Abgaben erhoben werden geringer Spielraum z. B. U-Bahnsteuer, Hundesteuer; Gemeinden können zu bestimmten Abgaben durch Beschlüsse der Landes- oder Bundesgesetzgebung ermächtigt werden z. B. Vergnügungssteuern Finanzverfassung und Haushaltsrecht der Europäischen Union Kompetenz der EU, Einnahmen zur Finanzierung beschlossener Ausgaben zu erheben KEINE Finanzierung der EU durch Kredite Eigenmittel (Erträge aus Agrarabschöpfungen, Zöllen, MwSt., BNE) als größter Teil der EU-Einnahmen neuer Eigenmittelbeschluss, der noch einer Zustimmung bedarf neue Kategorien von Eigenmitteln (z. B. Plastik-Abgabe); Aufnahme von 750 Mrd. € für „Next Generation EU“ (Coronapandemie) am Kapitalmarkt; mehrjähriger Finanzrahmen: langfristige Planung der Finanzierung, erlassen durch den Rat der EU mit Zustimmung des Europäischen Parlaments Festlegung finanzieller Obergrenzen für 5 Jahre im Voraus Haushaltsplan: Erstellung durch den Rat der EU & das Europäische Parlament jährliche Darstellung der geplanten finanziellen Aktivitäten unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens gesonderte Ausweisung von Darlehen, Anleihen, finanziellen Aktivitäten & Co. zweifache Kontrolle der einzelnen Organe der EU: äußere Kontrolle: interner Prüfer + Europäischer Rechnungshof interne Kontrolle: Jahresbericht + Erklärung (Entlastung der Europäischen Kommission) p Einleitung Bank- & Kapitalmarktrecht als Schnittstelle zwischen europäischem und nationalen sowie zwischen öffentlichem und privatem Recht B-VG als Grundlage für bank& kapitalmarktspezifische Gesetze (Querschnittsmaterie) „Regulierungsflut“ seit der Finanzkrise, im Zuge derer die Finanzmarktaufsicht grundlegend umgestaltet wurde Rechtssetzung & Koordinierung: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA); Schaffung des „Einheitlichen Aufsichtsmechanismus“: Europäische Zentralbank (EZB) als europäische Bankenaufsichtsbehörde Bankrecht = setzt Banken einen rechtlichen Rahmen & regelt deren Marktverhalten Rechtsgrundlagen Basler-Ausschuss für Bankenaufsicht NICHT-verbindliche Richtlinien & Empfehlungen, die erst durch europäisches bzw. nationales Rech rechtliche Bedeutung erlangen z. B. Eigenkapital-Richtlinie: Eigenkapital Verordnung Unionsrecht Ziel: Harmonisierung der Bestimmungen der Mitgliedstaaten durch Richtlinien & Verordnungen – Vollendung des Binnenmarkts z. B. Sanierungs- & Abwicklungsrichtlinie (BRRD); SSM-VO für Regelungen zu Organisation & Verfahren der Bankenaufsicht / Zulassung von Kreditinstituten ..........aufgrund eines festgelegten Verfahrens; österreichisches Recht Bankwesengesetz (BWG) als zentrale Rechtsquelle des öffentlichen Bankrechts Ausübung insb. durch die Finanzmarktaufsicht als „Allfinanzbehörde“ weitere Spezialgesetze (z. B. Sparkassengesetz) Einlagengeschäft Kreditgeschäft Depotgeschäft Was ist und was tut ein Kreditinstitut? 1. Bankgeschäfte BWG enthält eine abschließende Aufzählung der Bankgeschäfte maßgeblich ist das „Erbringen“, NICHT bloß das „Anbieten“ Ausübung bedarf einer Zulassung Girogeschäft Diskontgeschäft Münzenhandel Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln Anlageberatung Portfolioverwaltung Bauspargeschäft Bankgeschäfte müssen gewerblich (nachhaltig & auf Erzielung von Einnahmen gerichtet) betrieben werden Kreditinstitute sind auch zur Durchführung angelagerter Geschäfte berechtigt z. B. Wechselstubengeschäft, Leasinggeschäft, Unternehmensberatung, Erteilung von Handelsauskünften, Schließfachverwaltungsdienste. .........Finanztransfergeschäfte, Ausgabe von E-Geld, Tätigkeiten / Hilfstätigkeiten im Zusammenhang, ... Erfüllung des Kreditbegriffs der CRR Ja Nein Zulassung nach dem CRR durch die EZB Zulassung nach dem BWG durch die FMA 2. Nationaler und unionsrechtlicher Kreditinstitutsbegriff national (BWG): „Kreditinstitut ist, wer eines oder mehrere der im BWG aufgelisteten Bankgeschäfte aufgrund einer entsprechenden Zulassung ausübt“. „es reicht, eine Berechtigung für eines der im BWG genannten Bankgeschäfte zu haben“ unionsrechtlich (CRR): „Ein Kreditinstitut ist ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren“. Zulassung zumindest für das Einlagen- & Kreditgeschäft rechtliche Unterschiede: - der Europapass („single license“) gilt nur für Kreditinstitute iSd Unionsrechts (= Zulassung best. Tätigkeiten im gesamten EWR) - Anwendungsbereich des SSM 3. Kreditinstitute als Finanzintermediäre Finanzintermediäre = Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt als Mittler zwischen Kapitalangebot & -nachfrage fungieren best. Tätigkeiten können andere Berechtigungen nach Spezialgesetzen vorsehen z. B. WAG 2018 für bestimmte Wertpapierdienstleistungen, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Dienstleister mit Gewerbeberechtigungen; Bankenaufsicht für Kreditinstitute iSd des Unionsrechts & nationalen Rechts Ausnahmen: OeNB & Vergabe von Förderungsdarlehen durch Gebietskörperschaften positive Zielsetzung: Sicherstellung der gesetzmäßigen Tätigkeit der Kreditinstitute negative Zielsetzung: Verfolgung und Abstellung bei gesetzeswidrigem Verhalten 1. Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (SSM) früher: EU-Aufsichtsbehörden EBA, ESMA; EIOPA Anwendungsbereich: Kreditinstitute iSd Unionsrechts 2012: Gipfelerklärung zur Errichtung einer Europäischen Bankenunion zur Durchbrechung des Teufelskreises zwischen Banken & Staatsschulden seit 2014: Einheitlicher Aufsichtsmechanismus 1. Säule 2. Säule Einheitlicher Aufsichtsmechanismus 3. Säule Einheitlicher Abwicklungsmechanismus Einlagensicherung Stärkung bisheriger Vorschriften „Single Rulebook“ als einheitliches, aufsichtsrechtliches, für alle Kreditinstitute verbindliches Regelwerk (Fundament der Bankenunion) SSM EZB national zuständige Behörden (NCA) der teilnehmenden MS EZB als zentrale Aufsichtsbehörde der Eurozonen-Kreditinstitute sowie jener, die sich zu einer Zusammenarbeit mit der SSM entschließen EZB als direkte Aufsicht für die bedeutendsten KI, die nationalen Behörden als direkte Aufsicht für die übrigen KI gemeinsames Verfahren: EZB als alleinige Entscheidungszuständigkeit unter Mitwirkung der NCAs EZB bildet als unabhängiges Organ der EU gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken das System der Zentralbanken (ESZB) Rechenschaftsplicht gegenüber dem Europäischen Parlament & dem Rat der EU Hauptaufgaben der EZB: Gewährleistung der Preisstabilität im Euroraum & Bankenaufsicht im Rahmen des SSM Die EZB verfüg über folgende Beschlussorgane: EZB-Rat oberstes Beschlussorgan 6 Mitglieder des Direktoriums, Präsidenten der nationalen Zentralbanken der 19 MS des Euroraums allgemeine & individuelle Beschlussentwürfe an das Aufsichtsgremium Erweiterter Rat 19 Vertreter der Eurozone & Vertreter jener Länder ohne den Euro koordinierende & beratende Aufgaben, Sicherstellung der Zusammenarbeit der Euro- & NichtEuro-MS Direktorium EZB-Präsident, EZB-Vizepräsident, 4 Mitglieder, die durch den Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit gewählt wurden Vorbereitung der EZB-RatSitzungen, laufende Geschäftstätigkeiten Aufsichtsgremium dem EZB-Rat vorgeschaltetes Beschlussorgan Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, 4 Vertreter der EZB, 19 Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden Vorbereitungstätigkeiten für EZBAufsichtsaufgaben, Beschlussentwürfe an den EZBRat Projekt „Bankenunion“ 2. Aufgabenverteilung Anwendungsbereich des SSM: Kreditinstitute iSd CRR sonst: national zuständige Behörden „Bei Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, wenn dieses aus Richtlinien besteht, dann wendet sie jene nationalen Vorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden“. FMA als die in Österreich national zuständige Behörde Ausnahmen des SSM-Anwendungsbereichs: Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in Österreich eine Zweigstelle errichten oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen Aufsicht über die Einhaltung von Bestimmungen zur Geldwäsche- & Terrorismusprävention Aufsicht von Verbraucherschutzbestimmungen Aufsicht von Bestimmungen österreichischer Sondergesetze z. B. Bausparkassengesetz a) bedeutende und weniger bedeutende Institute bedeutende Kreditinstitute iSd Unionsrechts werden direkt von der EZB beaufsichtigt - - Gesamtwert der Aktiva übersteigt 30 Mrd. € oder Aktiva des KI beträgt mind. 20 % des BIP des Niederlassungsmitgliedsstaates & der Aktivagesamtwert liegt über 5 Mrd. € oder die Bedeutung wurde durch die NCA notifiziert und durch die EZB durch Beschluss bestätigt 3 jedenfalls als bedeutend gelten die bedeutendsten Institute jedes teilnehmenden Mitgliedstaates sowie Institute, die finanziell direkt durch die EFSF oder ESM unterstützt werden ebenfalls bedeutend können Banken mit Tochterbanken in mehreren MS sein, deren Aktiva oder Passiva einen wesentlichen grenzüberschreitenden Teil ausmachen laufende Aufsicht durch gemeinsame Aufsichtsteams (JSTs), die sich aus der EZB und Mitarbeitern der nationalen Aufsichtsbehörde zusammensetzen Bsp. in Österreich: BAWAG Group A, VOLKSBANK WIEN AG; unionsweit 115 KI mit mehr als 1.000 beaufsichtigten Unternehmen weniger bedeutende Kreditinstitute iSd Unionsrechts erden nur indirekt durch die EZB, aber direkt durch die FMA beaufsichtigt abgesehen vom „Gemeinsamen Verfahren“, indirekte Beaufsichtigung durch die EZB Beaufsichtigung durch nationale Behörden, EZB kann Aufsichtskompetenz aber an sich ziehen & ist weisungsbefugt gegenüber den nat. Behörden Kreditinstitute iSd nationalen Rechts werden durch die allein zuständige FMA beaufsichtigt, die nach dem BWG und einschlägigen Sondergesetzen entscheidet b) Behörden und Verfahren EZB richtet sich bei seiner direkten Aufsicht nach Unionsrecht (SSM-VO, SSM-Rahmenverordnung) national zuständige Behörden richten sich bei ihrer direkten Aufsicht nach nationalem Verfahrensrecht (AVG, FMA-Behördengesetz, BWG-Sonderregelungen) Auch wenn sich das Gemeinsame Verfahren nach der SSM-VO richtet, kommt der NCA eine bedeutende Rolle als Einbringungsstelle für Anträge, bei der Beschlussvorbereitung an die EZB oder bei der selbstständigen Antragsablehnung zu. Die NCA ist außerdem indirekt in die direkte Aufsicht in Form des Joint Supervisory Teams involviert. Instanzenzüge: Bescheid der FMA Beschluss der EZB Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht administrative Überprüfung durch Überprüfungsausschuss der EZB durch Antrag Beschwerde bzw. Revision beim VfGH / VwGH Nichtigkeitsklage beim EuG beschränkter Rechtszug an den EuGH Anwendung nationalen Rechts durch das EZB-Unionsorgan fraglich, inwieweit nationale Regelungen auch Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH sein können alleinige Zuständigkeit des EuGH, sofern die EZB die endgültige Entscheidung allein ausübt, OHNE an nationale Behörden gebunden zu sein KEINE alleinige Zuständigkeit des EuGH, sollte die EZB durch eine vorbereitende Handlung der nationalen Behörde an diese gebunden sein c) Anwendbares Recht „Auch wenn das einschlägige Unionsrecht aus grundsätzlich unmittelbar anwendbaren Verordnungen besteht, diese Verordnungen den MS aber ausdrücklich Wahlrechte einräumen, sind die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden“. 3. Zulassungserfordernis a) Zulassungsverfahren „Damit ein Unternehmen als Kreditinstitut tätig sein darf, muss es zuvor als solches zugelassen worden sein. Seit Inkrafttreten der SSM ist für die Erteilung einer solchen Konzession für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstitutes iSd Unionsrechts die EZB zuständig“. Zulassungsanträge sind bei der NCA einzubringen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen: Beschlussentwurf an die EZB Zulassungsentwurf gilt von der EZB als angenommen, wenn innerhalb von 10 Tagen NICHT widersprochen wird (schriftliche Mitteilung über die eine Zulassung berechtigt zur Tätigkeit im gesamten EWR Ablehnungsgründe) NICHTerfüllung der Zulassungsvoraussetzungen Antragsabweisung KEINE Zulassung brauchen Rechtsträger, die vom BWG ausgenommen sind oder ihre Bankgeschäfte aufgrund ihrer Niederlassungs- & Dienstfreiheit erbringen und im Herkunftsstaat über eine Zulassung verfügen b) Voraussetzungen und Umfang der Berechtigung Zulassung auf Grund eines schriftlichen Antrags, wenn das Unternehmen als Kreditinstitut in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder einer Sparkasse geführt wird, die Satzung KEINE Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit, der dem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte & die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte NICHT gewährleisten, die Aufsichtsziele (solide & umsichtige Führung des Kreditinstituts) durch qualifizierte Beteilige bzw. gesellschaftliche Verflechtungen NICHT gefährdet werden, das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Mio. € beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im freien Inland zur Verfügung steht, die Zuverlässigkeit & fachliche & charakterliche Eignung der mind. 2 Geschäftsleiter gegeben ist (z. B. mind. ein GF muss einwandfreies Deutsch beherrschen) & der Sitz & die Hauptverwaltung im Inland liegen. - Zulassung durch die EZB mit Beschluss Mitteilung durch die FMA Kreditinstitut nach dem BWG alleinige Zuständigkeit der FMA Zulassung auch nur für einzelne Bankgeschäfte oder die Ausnahme von Bankgeschäften möglich c) Das Ende der Zulassung CRR: Entziehung mittels Beschlusses durch die EZB von sich aus oder nach Vorlage des Beschlussentwurfes durch die FMA BWR: alleinige Zuständigkeit der FMA Beurteilung in beiden Fällen nach dem BWR Konzession KANN zurückgenommen werden Konzession MUSS zurückgenommen werden Konzession ERLISCHT - - - - Geschäftsbetrieb wird innerhalb von 12 Monaten NICHT aufgenommen seit 6 Monaten KEINE Ausübung des Geschäftsbetriebs - 4. Beteiligungskontrolle Zusammenhang der Beteiligung mit Geldwäsche? unrichtige Angaben / täuschende Handlungen Erschleichung rechtwidriger Betrieb – Funktionsfähigkeit des KI kann NICHT wiederhergestellt werden NICHTerfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Gläubiger Fassung des Auflösungsbeschlusses durch das KI (sämtliche Bankgeschäfte sind bereits abgewickelt) Eröffnung des Konkursverfahrens (mit dem Bankvermögen) - durch Zeitablauf Eintritt einer der in der Konzession vorgesehenen auflösenden Bedingungen Zurücklegung Eintragung der Verschmelzung / Spaltung von KI ins Firmenbuch qualifizierte Beteiligungen überschreiten einen Anteil an Stimmrechten oder Kapital von 20, 30 o der 40 Prozent zählt zu den „Gemeinsamen Verfahren“ Verpflichtung, der NCA jeden Erwerb von qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen auf die Prüfung des NCAs folgt der Beschlussentwurf an die EZB & die anschließende Beurteilung durch Kriterien des Unionsrechts z. B. Beurteilungskriterien: Zuverlässigkeit, fachliche Eignung der Leitung; 5. Anforderungen an Kreditinstitute Ausarbeitung von der EBA & Annahme durch die Europäische Kommission von technischen Regulierungs- & Durchführungsstandards, die die aufsichtsrechtlichen Anforderungen näher konkretisieren Single Rulebook = einheitliche Standards unionsweit für Kreditinstitute CRR: • • • Eigenmittelanforderungen Berechnung eines Gesamtrisikobetrags (exkl. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten & Zentralbanken) aufgrund unterschiedlicher Risikoarten harte Kernkapitalquote: 4,5 % Kernkapitalquote: 6,0 % Gesamtkapitalquote: 8 % Verschuldungsquote („Leverage Ratio“) Liquiditätsanforderungen Mindestbestand an hochliquiden Aktiva Mindeststandard über einen längeren Zeithorizont • Großkredite Großkredite übersteigen 10 % der anrechenbaren Eigenmittel Obergrenze: 25 % der anrechenbaren Eigenmittel (Ausnahme von Forderungen an Zentralbanken oder Gebietskörperschaften) BWG: • Kapitalpuffer zur Aufrechterhaltung der Kreditvergabe in Krisenzeiten • • Rechnungslegungsvorschriften Einrichtung einer internen Revision laufende Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit & Zweckmäßigkeit des UNs • „Fit- & Proper-Test“ ausreichend zeitliche Verfügbarkeit Geschäftsleiter: mind. 3 Jahre vergleichbare leitende Tätigkeit Aufsichtsrat: ausreichend Erfahrung, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrollieren zu können + numerische Mandatsgrenzen für ausreichende zeitliche Verfügbarkeit Ausreichende Verwaltungs-, Rechnungs- & Kontrollverfahren + eine Organisationsstruktur zur Vermeidung von Interessens- & Kompetenzkonflikten sind von KI zur Verfügung zu stellen 6. Laufende Beaufsichtigung Unterscheidung zwischen bedeutenden & weniger bedeutenden Kreditinstituten von Relevanz Anwendung von einschlägigen Unionsrecht bzw. nationalen Rechtsvorschriften bei Richtlinienumsetzung oder eingeräumten Wahlrecht bei VO durch die EZB bei der direkten Beaufsichtigung Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Kreditinstitute: - Errichtung einer Zweigstelle oder grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem NICHT teilnehmenden Mitgliedsstaat Eigenmittelanforderungen, Verbriefung, Großkredite, Liquidität, Verschuldungsgrad sowie Meldung &Veröffentlichung entsprechender Infos Anforderungen an eine solide Unternehmensführung aufsichtsrechtliche Überprüfungen & Stresstests Beaufsichtigungen auf konsolidierter Basis der Muttergesellschaften Aufsichtsaufgaben in Bezug auf die Sanierung & Abwicklung von Banken EZB kann sämtliche erforderlichen Informationen, Untersuchungen vor Ort & zu ergreifende vorzeitige Maßnahmen (z. B. Liquidität) fordern 7. Sanktionen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig & abschreckend sein Verstöße gegen Eigenmittelanforderungen: Verwaltungsgeldbußen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder bis zu 10 % des Vorjahresgewinns bei Verstößen gegen direkt anwendbare EU-Rechtsakten Nichtigkeitsklage beim EuG gegen EZB-Geldbuße bei Verstößen gegen NICHT direkt anwendbare EU-Rechtsakten Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen FMAVerwaltungsstrafe Bankgeheimnis = „Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Bankgeheimnisse, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten“ Ausnahme des Bankgeheimnisses in best. Fällen z. B. gerichtliche Bewilligungen in einem Strafverfahren; ausdrückliche Zustimmung des Kunden zur Offenbarung des Geheimnisses; Lockerungen des Bankgeheimnisses seit der Steuerreform 2015 Befugnis der Finanzbehörde mit richterlicher Bewilligung Auskünfte über Geschäftsverbindungen von KI zu erlangen, wenn klärbare Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen & der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird Schaffung eines zentralen Kontoregisters, das Name, Geburtsdatum, Adresse des Kontoinhabers sowie Daum der Eröffnung & Auflösung enthält Änderungen des BWG (einfache Gesetze) bedürfen die Anwesenheit von mind. der Hälfte der Abgeordneten & mind. zwei Drittel der Stimmen Kapitalmarktrecht Rechtsgrundlagen primärrechtliche Grundlagen: Kapitalverkehrsfreiheit, Dienstleistungs- & Niederlassungsfreiheit bereits hoher Harmonisierungsgrad (z. B. gewisse Mindeststandards) Harmonisierung durch Richtlinien & immer mehr Verordnungen Europäische Kommission (September 2015): „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ – Maßnahmen für einen stärker integrierten Kapitalmarkt nationale Rechtsquellen: - Kapitalmarktgesetz (KMG) Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) Börsegesetz (BörseG) Übernahmegesetz (ÜbG) + Verordnungen der EU (unmittelbar anwendbar) Was ist und was will das Kapitalmarktrecht? 1. Begriff und Funktion des Kapitalmarkts „Auf Finanzmärkten wird mit Finanzierungsmitteln gehandelt. Die gehandelte Ware ist am Finanzmarkt Kapital im weitesten Sinne“. Finanzmärkte nationale Finanzmärkte internationale Finanzmärkte Finanzmärkte Geldmarkt Kapitalmarkt Kreditmarkt „Der Begriff Kapitalmarkt bezeichnet somit einen Teilmarkt des Finanzmarkts“. Kapitalmarkt: längerfristige Kapitalanlage & -aufnahme sowie der Handel von Wertpapieren, die Rechte auf lauf. Erträge verbriefen; Akteure: Kreditinstitute; Kapitalmarkt Kapitalausgabe „primärer K.-markt“ Zirkulationsmarkt „sekundärer K.-Markt“ Emissionsgeschäfte Effektengeschäfte Kassamarkt = Geschäftsabschluss & -erfüllung innerhalb kurzer Zeit statt Terminmarkt = Erfüllung des Geschäftes erst zu einem späteren Zeitpunkt geregelter Kapitalmarkt = auf der Börse getätigte Geschäfte untergeregelter / grauer Kapitalmarkt = Geschäfte außerhalb der Börse „Allokationsfunktion – Effekt, der dafür sorgt, dass das Kapitalangebot der jeweils effizientesten Verwendung zugeführt wird“ Finanzintermediäre vermitteln indirekt Kapital von Marktteilnehmern mit einem Kapitalüberschuss an solche mit einem Kapitalbedarf Vermittlungs- & Infomationsfunktion (Bewertung, Prüfung & Beratung) 2. Regelungsgegenstand Vorschriften, die den Mitteltransfer & die -verwendung zum Gegenstand haben Einfluss des Bankrechts auf das Kapitalmarktrecht, da die wesentlichen Akteure Banken sind 3. Regelungsziele Regelungszwecke: Funktionsschutz des Marktes & Schutz der einzelne Kapitalgeber und Anleger (Voraussetzungen, damit der Kapitalmarkt seine Allokationsfunktion erfüllen kann) 4 • • • • Leitprinzipien: Sicherstellung einer informierten Transaktionsentscheidung Gewährleistung von Markttransparenz durch bessere Informationsverteilung Förderung des allgemeinen Vertrauens durch Schaffung von Marktintegrität Gebot der Gleichbehandlung + auf europäischer Ebene: Binnenmarktverwirklichung Kapitalmarktrecht im engeren Sinne 1. Allgemeines – Prospektrecht private Anbieter von Finanzinstrumenten: allgemeines Zivilrecht (KEINE Prospektpflicht) öffentliche Angebote von Finanzinstrumenten: kapitalmarktrechtliche Regelungen „Öffentliche Angebote lösen die Prospektpflicht aus, dh die Veröffentlichung einer Information über den Emittenten und die Kapitalanlage“. 2. Rechtsgrundlagen Prospektrecht ist zweigeteilt (rechtliche Unterschiede zwischen Wertpapieren und Veranlagungen) Wertpapiere: Prospekt-Verordnung (primäre Regelung) Emissionsprospekt (Anforderung für das öffentliche Angebot), Zulassungsprospekt (Anforderungen für die Zulassung am Markt) zivilrechtliche Haftungsbestimmungen & Strafvorschriften: KMG z. B. Aktien, Schuldverschreibungen; Veranlagungen: Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes (KMG) (ausschließliche Regelung) zivilrechtliche Haftungsbestimmungen & Strafvorschriften: KMG z .B. Kommanditanteile, Stille Beteiligungen, nachrangige Darlehen, nicht verbriefte Genussrechte; 3. Prospektpflicht „Sowohl Wertpapiere als auch Veranlagungen dürfen nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich angeboten werden“. Prospekterstellungsverantwortlicher: Emittent a) öffentliches Angebot öffentliches Angebot = Mitteilung an die Öffentlichkeit (> 150 unbestimmte Personen – „Vielzahl & Anonymität“) Mitteilung = Willenserklärung mit Verkaufsabsicht kapitalmarktrechtlicher Angebotsbegriff erfasst verbindliche & NICHT verbindliche Angebote „NICHT nur das erstmalige, sondern auch jedes weitere öffentliche Anbieten darf nur unter Beachtung der Prospektpflicht erfolgen“. b) Ausnahmen von der Prospektpflicht Die Prospekt-VO findet KEINE Anwendung auf Kapitalanteilsscheine Schuldverschreibungen, ausgegeben von einem MS, einer Gebietskörperschaft, der EZB oder von Zentralbanken der MS Anteile am Kapital der Zentralbanken der MS Kleinstemissionen < 1 Mio. € KEINE Anwendung der Prospekt-VO für ua öffentliche Angebote von Wertpapieren: ausschließlich qualifizierte Anleger („professionelle Anleger“) < 150 Personen pro MS, die KEINE qualifizierten Anleger sind Mindeststückelung von € 100.000,00 Mindestinvestitionssumme von € 100.000,00 pro Anleger Austausch bereits ausgegebener Aktien OHNE Kapitalerhöhung Arbeitnehmeraktien Gesamtgegenwert < 2 Mio. € Von der Prospekt-VO sind weiters folgende Wertpapiere ausgenommen: Wertpapiere, die mit bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Wertpapieren fungibel sind, sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der Zahl der Wertpapiere ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind Aktien, die aus der Umwandlung oder dem Eintausch anderer Wertpapiere oder aus der Ausübung der mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechte resultieren, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung wie die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassenen Aktien handelt & sofern sie über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 20 % der Zahl derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel am selben geregelten Markt zugelassen sind Aktien, die im Austausch für bereits am selben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien KEINE Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist Wertpapiere, die im Rahmen eines Crowdfunding-Projektes angeboten werden, wenn der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen Wertpapiere über einen Zeitraum von 12 Monaten 5 Mio. € NICHT übersteigt Bei Veranlagungen sind im KMG 2019 folgende ausgenommen: an ausschließlich qualifizierte Anleger < 150 Personen pro MS, die KEINE qualifizierten Anleger sind Mindeststückelung von € 100.000,00 Mindestinvestitionssumme von € 100.000,00 pro Anleger Anteilsscheinen von Investmentfonds Gesamtgegenwert < 2 Mio. € c) Inhalt und Form des Prospekts „Der Prospekt hat sämtliche Angaben in leicht zu analysierender, knapper & verständlicher Form zu enthalten, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte, die Finanzlage, die Gewinne & Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten & jedes Garantiegebers sowie über die mit dem Wertpapier verbundenen Rechte bilden kann.“ 1. Abschnitt: Einleitung samt Warnhinweisen 2. Abschnitt: Basisinfos über den Emittenten 3. Abschnitt: Basisinfos über die Wertpapiere 4. Abschnitt: Basisinfos zum öffentlichen Angebot / zur Zulassung Änderung der Geschäftstätigkeit und der Finanzlage, mit den Wertpapieren verbundene Rechte, Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, Zusammenfassung Wertpapiere auf Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregeln für Sekundäremissionen Länge max. 7 DIN-A4-Seiten vereinfachter Prospekt bei Wertpapieren für ✓ Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren & die Wertpapiere emittieren, die mit den zuvor begebenen Wertpapieren fungibel sind ✓ Anbieter von Wertpapieren, die mindestens während der letzten 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren Prospektrecht für Veranlagungen weniger aufwendig – KEINE Zusammenfassung vorgesehen vereinfachtes Verfahren, wenn der Gesamtgegenwert < 5 Mio. € d) Billigung / Kontrolle und Veröffentlichung des Prospekts vor Veröffentlichung: Prospekte für Wertpapiere Billigungsverfahren FMA überprüft den Prospektentwurf auf Vollständigkeit, Verständlichkeit & Kohärenz, NICHT aber auf Richtigkeit FMA hat sich innerhalb von 10 Tagen zu entscheiden Prospektveröffentlichung erst nach Billigung erlaubt – auf der Website des Emittenten / Finanzintermediärs Veröffentlichung spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots Prospekt muss 10 Jahre öffentlich zugänglich sein Prospekte für Veranlagungen Prospektkontrolle privatrechtliche Vereinbarung zwischen Emittenten & Prospektkontrolleur Überprüfung der Vollständigkeit & Richtigkeit des Prospektentwurfs Veröffentlichung spätestens 1 Bankarbeitstag vor Beginn des öffentlichen Angebots Prospektveröffentlichung erst nach Prospektkontrolle erlaubt – auf der Website des Emittenten / Finanzintermediärs / der FMA / in einer bundesweiten Zeitung / schriftlich beim Sitz des Emittenten Prospekt muss 10 Jahre öffentlich zugänglich sein wichtige neue Umstände müssen mittels Nachtrag unverzüglich veröffentlicht werden aktualisierter Prospekt bei neuerlichen Emissionen e) Europäischer Pass Europapass = in einem MS gebilligte Prospekte kommt unionsweit unter gewissen Voraussetzungen Geltung zu Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates müssen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates darüber notifizieren f) Prospekthaftung NICHT unionsrechtlich harmonisiert – lediglich Verpflichtung zur Mindesthaftung (Ausgestaltung bleibt den MS überlassen) Österreich: zweigleisige Prospekthaftung zweigleisige Prospekthaftung KMG 2019 als vorvertragliche, zivilrechtliche Haftung Haftung für Schäden aufgrund des Vertrauens in die Prospektangaben (nur bei Kausalzusammenhang) allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung Ersatz: Vertrauensschaden (betragsmäßig mit dem Erwerbspreis zzgl. Zinsen & Spesen beschränkt) z. B. das Prospekt wäre bei Angabenrichtigkeit nicht erworben worden -Differenz zwischen Erwerbspreis & derzeitigem Wert 4. Crowdfunding „Crowdfunding ist eine neue Art der Kapitalaufbringung über den Kapitalmarkt, bei der eine große Gruppe von Geldgebern angesprochen & um Geld geworben wird. Meist handelt es sich um kleine Summen“. Erleichterungen sind vom AltFG und von der ECSP-VO vorgesehen Ziel: Aufwand soll bei derart kleinen Geldsummen geringgehalten werden a) Alternativfinanzierungsgesetz sieht Schutzmechanismen vor: Maximalvolumen für das aufgebrachte Kapital; Maximalgrenzen für die Einzelsumme pro Anleger; Mindestanforderungen an die Informationen für Anleger; Mindestanforderungen für Plattformbetreiber; nur bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren und Veranlagungen anwendbar, wenn - binnen zwölf Monaten der Gesamtgegenwert für die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen 2 Mio. € nicht erreicht oder übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von nach dem AltFG begebenen Kapitalanlagen entgegengenommenen Gelder über einen Zeitraum von 7 Jahren insgesamt 5 Mio. € nicht erreicht oder übersteigt binnen 12 Monaten der Gesamtgegenwert für die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen in der EU 5 Mio. € nicht erreicht oder übersteigt „Aus Gründen des Anlegerschutzes darf ein Emittent von einem einzelnen Anleger pro Emission innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nur einen Betrag von maximal € 5.000,00 entgegennehmen – es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger oder der Anleger erklärt, dass er höchstens das Doppelte seines monatlichen Nettoeinkommens über 12 Monate gerechnet oder maximal 10 % seines Finanzanlagevermögens investiert“. Emissionen > € 250.000,00 : eindeutige, zutreffende & redliche Informationen über die Vorteile & Risiken der Wertpapiere / Veranlagungen b) Europäischer Pass = unmittelbar anwendbare Verordnung mit einheitlichen Anforderungen, mit der unionsweit mit Crowdfunding-DL mittels Zulassung tätig geworden werden darf Crowdfunding- DL dürfen nur von juristischen Personen mit Zulassung erbracht werden ECSP-VO gilt für Crowdfunding-Angebote bis zu 5 Mio. € über einen Zeitraum von 12 Monaten bei öffentlichen Angeboten > 5 Mio. € KEINE Prospektpflicht Anlagebasisinformationsblatt (Erstellung durch den Crowdfunding-Dienstleister) Beantragung bei der zuständigen Behörde im niedergelassenen Land Ausnützung des Europasses: - Mitteilung an die zuständige Behörde des Herkunftslandes, die innerhalb von 10 Tagen die Behörden des Aufnahmemitgliedsstaates informiert (ab Inkenntnissetzung) ODER - spätestens 15 Tage nach Übermittlung der Information an die zuständige Behörde des Herkunftslandes Börserecht 1. Börsen und andere Handelsplätze Börse = geregelter Markt Handelsbetreiber = Leiter & Verwalter eines geregelten Markts Börseunternehmen müssen in Form einer AG oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) geführt werden FMA muss die von einem Börsenunternehmen aufgestellten AGBs bewilligen, die unter anderem Handelsregeln zur Sicherstellung der Gleichbehandlung enthalten Funktionen der Börse: Handelsfunktion & Bewertungsfunktion (Bildung transparenter Preise) Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht der FMA Wiener Börse AG ist Wertpapierbörse & Warenbörse zugleich 2. Börsemitgliedschaft Erwerb durch privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Börseunternehmen Antragsteller hat Zuverlässigkeit, Geschäftsfähigkeit, Unbescholtenheit, Ordnungsmäßigkeit, ein störungsfreier Handels- & Abwicklungssystem & Co. nachzuweisen taxative Festlegung, wer Mitglied einer Wertpapierbörse sein kann: ✓ ✓ ✓ ✓ ✓ Kreditinstitute Wertpapierfirmen lokale Firmen aus anderen MS anerkannte Wertpapierfirmen mit einem Sitz in einem Drittland anerkannte Clearingstellen mit Sitz oder Zulassung in einem EWR-MS ✓ zum Handel für eigene Rechnung mit Warenderivaten berechtigte Unternehmen Beschränkung auf Mitglieder mit Sitz im Inland NICHT erlaubt 3. Börsennotierung a) Zulassung hoheitliches Zulassungsverfahren im Wege der Beleihung des Börseunternehmens mit Beschluss, damit ein Wertpapier an einer Börse notieren darf FMA ist NICHT direkt eingebunden, FMA muss das Prospekt billigen Beschwerde gegen den Beschluss an das Bundesverwaltungsgericht Anleger haben KEINE Parteistellung MTFs sind NICHT geregelte Märkte b) Pflichten börsennotierter Gesellschaften Offenlegungs- & Verhaltenspflichten z. B Jahresabschluss, Jahresbericht, Zwischenberichte; „Der Oberbegriff Marktmissbrauch fasst Fälle zusammen, in denen Personen vertrauliche Informationen ausnutzen bzw. irreführende Informationen verbreiten (Marktmanipulation)“. Pflichten treffen natürliche & juristische Personen Einrichtung von Compliance-Einrichtungen zur Hintanhaltung von Marktmissbrauch (z. B. interne Richtlinien betreffend der Informationsweitergabe) c) Beendigung der Notierung unfreiwilliger Widerruf = Widerruf durch das Börseunternehmen bei Nichteinhaltung börserechtlicher Regelungen freiwilliger Widerruf („Delisting“) = Widerruf der Zulassung auf Antrag des Emittenten unter bestimmten Voraussetzungen möglich: - die Hauptversammlung hat mit mind. einer ¾-Mehrheit einen entsprechenden Beschluss gefasst - die verlangenden Aktionäre halten mind. ¾ des stimmberechtigten Grundkapitals - amtliche Notierung hat im Antragszeitpunkt bereits mind. 3 Jahre gedauert - Barabfindungsangebot oder Ermöglichung des Handels mit den Wertpapieren auf einem anderen Markt im EWR Übernahmerecht 1. Anwendungsbereich und Regelungskonzept Ziel: Schaffung geregelter & fairer Angebotsverfahren bei allen Formen öffentlicher Angebote (z. B. Aktien) „Sicherung der Gleichbehandlung der durch die Übernahme betroffenen Anleger sowie deren Schutz auf Grund des bestehenden Wissens- & Gestaltungsrückstandes“ Gleichbehandlung aller Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, Konzerneingangsschutz, genügend Entscheidungszeit für Angebotsempfänger, Handeln des Vorstandes und Aufsichtsrates im Interesse aller Aktionäre & Co., Verbot von Marktverzerrungen & rasche Durchführung des Übernahmeverfahrens Überwachung durch eine in der Wiener Börse AG eingerichtete, unabhängige & weisungsbefugte Übernahmekommission 12 nebenberufliche Mitglieder, eine Geschäftsstelle, Entscheidung in gemischten Senaten zu je 4 Personen, Kontrolle des gesamten Angebotsvorganges und Beantwortung der Frage, ob ein Pflichtangebot zu stellen ist Bekämpfung der Bescheide beim Obersten Gerichtshof (Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist UNzulässig) 2. Konzerneingangsschutz Ziel: effektiver Schutz der Anleger bei Kontrollwechsel in der Gesellschaft Pflichtangebot Pflicht des Bieters nach Erlangen einer kontrollierende Beteiligung (mind. 30 % der stimmberechtigten Aktien) unverzüglich Mitteilung an die Übernahmekommission zu machen & innerhalb von 20 Tagen den Bestimmungen des ÜbG ein entsprechendes Angebot für alle Beteiligungsparteien anzuzeigen Ausnahmen von der Angebotspflicht, aber anzeigepflichtig: - KEIN Erlangen eines beherrschenden Einflusses - bloßer Aktienerwerb aus Sanierungszwecken - Erwerb der kontrollierenden Beteiligung durch Erbgang / Schenkung / Scheidung freiwilliges Übernahmeangebot Austrittsrecht Kontrolle erlangender Bieter muss allen anderen ein Austrittsrecht gewähren & alle austretenden Aktionären zu gleichen Bedingungen bezahlen Preis eines Pflichtangebots / freiwilligen Angebots darf die höchste vom Bieter in den letzten 12 Monaten vereinbarte / gewährte Gegenleistung NICHT unterschreiten muss dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten 6 Monate entsprechen I Die Regelungsebene des Umweltrechts {ß→TTgßg{ nationales Umweltrecht globales Umweltrecht europäisches Umweltrecht internationales Umweltrecht Nationales Umweltrecht Verfassung und Umweltrecht Umweltrecht als „Querschnittsmaterie“, deren Gesetzgebung & Vollziehung vom konkreten Regelungsinhalt abhängt 1. Kompetenzverteilung • Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie insb. Umweltschutz des Betriebsanlagenrechts • • Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt Bergwesen, Forstwesen, Wasserrecht z. B. wasserrechtliche Bewilligung Rodungen sind ab einem gewissen Ausmaß anzeigepflichtig – Pflicht zur Wiederaufforstung • • • • • • • Abfallwirtschaft mit gewissen Einschränkungen bei gefährlichen Abfällen & bei Bedürfnis nach einheitlicher Regelung; Vorsichtsprinzip; Gesundheitswesen Immissionsschutz Luftreinhaltung Zivil- & Strafrechtswesen Abschluss völkerrechtlicher Verträge Beförderung von Gefahrengütern • Naturschutz z. B. Naturschutzgesetze • Baurecht z. B. Bauordnungen • • • Raumordnung Jagd- & Fischereirecht Umweltverträglichkeitsprüfung = Vorhaben, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist Umweltinformationen müssen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich gemacht werden, ohne dass ein Interesse geltend gemacht werden muss 2. Staatsziel Umweltschutz „Das BVG über den umfassenden Schutz trat 2013 außer Kraft & wurde durch das BVG über die Nachhaltigkeit um den Tierschutz, die Sicherstellung der Wasser- &Lebensmittelversorgung & um die Forschung ergänzt. Die Definition des Umweltschutzes wurde übernommen.“ Das BVG Nachhaltigkeit ist eine Staatszielbestimmung, es verbrieft KEINE Rechte & Pflichten. Es gibt KEIN Grundrecht auf Umweltschutz. Unterverfassungsrechtliches Umweltrecht 1. Umweltrecht auf Bundesebene Vorsorgeprinzip = denkbare Umweltschäden sollen im Voraus vermieden & weitestgehend verringert werden z. B. Industrieemissions-RL, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Gefahrengutbeförderungsgesetz, ... 2. Umweltrecht auf Landesebene Naturschutzgesetze – Ausweisung von Naturschutz- &Landschaftsschutzgebieten bspw. Betretungsverbote in Nationalparks Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Bestimmungen zu Europaschutzgebieten) Der Gemeinderat erlässt Flächenwidmungen NICHT auf gesetzlicher Ebene, sondern mittels Verordnungen. Das örtliche Raumordnungsprogramm besteht aus Entwicklungskonzept & Flächenwidmungsplan. (Spannungsverhältnis zwischen Umweltschutz &wirtschaftlichen Interessen) Sondergesetze zum Schutz der Baumbestände Wiener Baumschutzgesetz Für das Fällen bestimmter Bäume ist eine behördliche Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien erforderlich. Es können auch Ersatzpflanzungen oder finanzielle Ersatzleistungen fällig werden. Umweltschutz im Anlagenrecht Betriebsanlagenrecht Umweltverträglichkeitsverfahren Anlagenrecht iwS Industrieunfallrecht Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen bei möglicher Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Schutzgütern z. B. dingliche Nachbarsrechte, Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, ... Durchsetzung durch Nachbarn zwar im Umweltschutzzusammenhang, dennoch systematisch subjektiv-öffentliche Rechte Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen bei nachteiliger Auswirkung auf Gewässer vorrangig umweltrelevante Interessen Schutz im Genehmigungsbescheid durch Auflagen, um Gefährdungen zu vermeiden bzw. auf ein zumutbares Maß zu beschränken „Belastungen der Umwelt“ = Einwirkungen, die dazu geeignet sind, den Boden, Pflanzen- oder Tierbestand bleibend zu schädigen Bundesminister für Digitalisierung & Wirtschaftsstandort (BMDW) kann spezielle Umweltschutzverordnungen erlassen seine Verordnungen über Erfordernisse für die Genehmigung der Anlage können über die GewO hinausgehen Normalanlagen IPPC-Anlagen dazu geeignet, Beeinträchtigungen durch Emissionen hervorzurufen Genehmigung nach dem Normalanlagenverfahren Auflistung in der GewO grds . Genehmigung nach dem Normalanlagenverfahren Sondervorschriften, wie z. B. Vorsorgemaßnahmen für Umweltverschmutzungen Emissionsgrenzwerte, Überwachung der Emissionen, Auflagen zum Schutz des Bodens / Grundwassers, ... Nachbarn haben KEIN subjektives Recht auf diese zusätzliche Anforderungen z. B. Mineralölraffinerien, Anlagen zur Wasserstoffherstellung Seveso-Anlagen enthalten gefährliche Stoffe, die in der GewO angeführt sind Sonderregelungen Betriebsunfallrecht = Ausarbeitung eines Sicherheitskonzepts zur Verhütung schwerer Unfälle, Sicherheitsberichte, Notfallpläne Klasse ist abhängig von der Stoffmenge Informationsverpflichtungen, Pflicht zur Überprüfung & Änderung von Sicherheitskonzepten & / -berichten nicht genehmigungspflichtige Anlagen Länder sehen jeweils eigene IPPC- und Seveso-Anlagen-Gesetze vor, wenn dies unter den Anwendungsbereich fällt & KEIN entsprechendes Bundesgesetz einschlägig ist grundsätzliche Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde 3. Umweltverträglichkeitsprüfung (in der europäischen Umweltverträglichkeitsprüfungs-RL vorgesehen) = „Verfahren, mit dem die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt identifiziert werden sollen“ umfassende Verfahrenskonzentration UVP-pflichtige Vorhaben bedürfen einer einzigen Genehmigung nach dem UVP-G; „Sperrwirkung“; Unterliegt das Vorhaben dem UVP-G, darf die Gewerbebehörde Philipp den Betrieb der Anlage nicht bewilligen & zwar selbst dann NICHT, wenn laut Antrag & den vorgelegten Plänen alle Bestimmungen der GewO eingehalten werden. Der Antrag ist zurückzuweisen. UVP-G umfasst im Wesentlichen Großprojekte UVP-Pflicht hängt von mehreren Faktoren ab, wie z. B. der Anführung im UVP-G, der Neuerrichtung oder Änderung eines bestehenden Projekts, schutzwürdiger Gebiete, den (kumulativen) Auswirkungen auf die Umwelt (Überschreitung von Schwellenwerten), ... Vorverfahren • Durchführung auf Antrag des Projektwerbers; Behörde hat binnen drei Monaten formlos auf das Projekt Stellung zu beziehen & mögliche Verbesserungsvorschläge zu übermitteln; eigentliches UVP-Verfahren • Beginn mit Einbringung des Genehmigungsantrags durch den Projektwerber; detaillierte Beschreibung des Projekts samt Darlegung der Umweltauswirkungen & Vorkehrungen; Umwerltverträglichkeitserklärungsinhalt ist vom UVP-G taxativ (= vollständig) festgelegt; Stellungsnahmerecht kommt verschiedenen amtlichen Stellen zu; Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mind. sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht samt öffentlichem Stellungsnahmerecht aufzulegen; KEINE behördliche Verpflichtung an die Stellungsnahmen; Möglichkeiten der Parteistellung: ✓ Bürgerinitiative Unterstützung durch mind. 200 Personen, die zum Unterstützungszeitpunkt für die Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren ✓ anerkannte Umweltorganisationen ✓ Umweltanwalt Ausübung des „formal“ (= echt) subjektiven Rechts zur Einhaltung von Rechtsvorschriften Umweltmediation als Möglichkeit bei Interessenskonflikten zwischen dem Projektwerber & anderen Verfahrensbeteiligten; Ergebnisübermittlung an die Behörde UVP-G differenziert zwischen dem ordentlichen UVP-Verfahren und einfachen Verfahren „ Zuständig für das UVP-Verfahren ist die jeweilige Landesregierung, wobei diese ihre Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann.“ Das Europäische Umweltrecht Warum gibt es Europäisches Umweltrecht? Grundkonflikt zwischen Umweltschutz & freiem Handel verlangt ein einheitliches Umweltrecht, da es sonst zu Handelshemmnissen aufgrund der unterschiedlichen Umweltstandards (z. B. Produktimport aufgrund strengerer Umweltschutzregeln nicht möglich) oder zu Umweltdumping (z. B. Abwanderung in ein Land, in dem die Produktion günstiger ist) kommen würde Die Akteure im Europäischen Umweltrecht Europäische Kommission Überwachung der Anwendung des Europäischen Umweltrechts durch die MS; Initiativrecht für Gesetzgebungsvorhaben; EuGH Letztinstanz für Entscheidungen & Auslegungen Europäische Umweltagentur Bereitstellung von Umweltinformationen Rat der EU & Europäisches Parlament zentrale Gesetzgeber Mitgliedsstaaten Rechtsquellen Umweltschutz wird im Primärrecht angeführt Sekundärrechtsakten (= VO & RL) enthalten das materielle Umweltrecht & sind grds. gleichrangig z. B. Regelungen zur Abfallwirtschaft „Querschnitts- / Integrationsklausel“ = Umweltschutz ist in der Politik / bei Maßnahmen zu berücksichtigen AEUV: Kompetenzen der EU im Umweltbereich & Prinzipien des Europäischen Umweltrechts Umweltschutz in der Charta der Grundrechte der EU verankert Anwendung des Europäischen Umweltrechts 1. Wahl der richtigen Rechtsgrundlage Rechtsakte im Umweltrecht berühren oft mehrere Politikbereiche ordentliches Gesetzgebungsverfahren: gleichberechtigte Stellung des Europäischen Parlaments & des Rats der EU; qualifizierte Mehrheit; besonderes Gesetzgebungsverfahren: Annahme eines Sekundärrechtsakts durch den Rat der EU unter Beteiligung des Europäischen Parlaments (bloße Anhörungs- und Zustimmungsrechte); Einstimmigkeit im Rat der EU; Die Rechtsgrundlagen sind alle gleichrangig. Die richtige Rechtsgrundlage muss mithilfe des Schwerpunkts ermittelt werden. Verfolgt ein Rechtsakt zwei Ziele, ohne dass sich ein Schwerpunkt ergibt, ist die Maßnahme auf zwei Rechtsgrundlagen zu stützen. z. B. Raumordnung, Wasserressourcenbewirtschaftung, Bodennutzung, Energieversorgung, ... 2. Die Ziele der Europäischen Umweltpolitik allgemeine Ziele: (1) Erhaltung, Schutz & Verbesserung der Umwelt (2) Schutz der menschlichen Gesundheit (3) umsichtige & rationelle Verwendung natürlicher Ressourcen (4) Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene für regionale / globale Umweltprobleme (insb. Klimawandel) Hauptfunktion: nähere Konkretisierung Die Prinzipien der Europäischen Umweltpolitik Handlungsprinzipien sind beim Erlass von Rechtsprinzipien zu beachten Überprüfbarkeit nur geschränkt gegeben – nur offensichtlich falsche Beurteilungen können aufgegriffen werden 1. Hohes Schutzniveau = technisch höchstes Schutzniveau = angemessenes Schutzniveau „muss jedenfalls der beschlossenen Maßnahme der völkerrechtlichen Vorgaben entsprechen“ 2. Das Vorsorge- und Vorbeugeprinzip Vermeidung von Umweltbelastungen durch präventive Maßnahmen Erlass beschränkender Maßnahmen ist erlaubt z. B. Verbot des Inverkehrbringens eines bestimmten Produkts rechtsverbindliche Abwägungskriterien: 1) wissenschaftliche & technische Daten 2) Umweltbedingungen der einzelnen EURegionen 3) Vorteile & Belastung aufgrund des Tätigwerdens / NICHTtätigwerdens 3. Ursprungslandprinzip Umweltbeeinträchtigungen sind an ihrem Ursprung zu bekämpfen z. B. Entsorgung von Abfällen an ihrem Entstehungsort 4. Verursacherprinzip = „Kostenzurechnungsprinzip“ der Verursacher muss die entstandenen Kosten tragen 4) wirtschaftliche & soziale Entwicklung Vollzug des Europäischen Umweltrechts „Der Vollzug ist auch beim Umweltrecht grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedsstaaten. Innerstaatlich geschieht dies meist durch das Verwaltungsrecht, das Verwaltungsstrafrecht oder aber auch durch das gerichtliche Strafrecht.“ Die implizite Außenkompetenz der EU im Umweltrecht EU kann auch Mitglied völkerrechtlicher Umweltschutzverträge werden „Das unionsinterne Verfahren zum Abschluss internationaler Verträge bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des AEUV.“ geteilte Zuständigkeit = Abkommen können nicht von der EU allein, sondern nur mit allen MS gemeinsam, abgeschlossen werden Ergebnis: „gemischtes Abkommen“ mit Abschluss nimmt es einen Rang zwischen Primär- & Sekundärrecht ein Anwendungsvorrang des Unionsrechts nimmt höheren Rang ein, als ein völkerrechtlicher Vertrag, den Ö allein ratifiziert Das Umweltvölkerrecht Völkerrecht als internationales Recht, um grenzüberschreitende (mind. zwei Staaten) & globale Umweltprobleme zu regeln Ausgangspunkt in den 1970er-Jahren – Konferenz der Vereinten Nationen in Stockholm: „Umwelt ist bedeutend“ Folgezeit: Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), völkerrechtliche Verträge, . . Die Akteure im Umweltvölkerrecht Völkerrechtssubjekte (= Träger von Rechten & Pflichten) Staaten & Internationale Organisationen (z. B. UNO) NGOs sind KEINE Völkerrechtssubjekte, versuchen aber das Umweltvölkerrecht durch Lobbying & Expertise zu beeinflussen Rechtsquellen 1. Völkerrechtliche Verträge des Umweltrechts = wichtigste Quelle „Teilweise werden aus NICHT umweltschutzspezifischen Verträgen Umweltschutzverpflichtungen abgeleitet (z. B. EMRK) – Diskussion, inwieweit sich menschenrechtliche Schutzverpflichtungen zu Klimaschutzmaßnahmen ergeben.“ umweltvölkerrechtliche Verträge gelten nur für jene, die Vertragsmitglieder sind 2. Völkergewohnheitsrecht = „regelmäßig UNgeschriebenes Recht“ = „Recht, das allgemein ausgeübt wird & bei dem die Überzeugung besteht, dass dieses Verhalten rechtlich geboten sei“ gilt für alle Völkerrechtssubjekte universell Strafe: Schadenersatz z. B. Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen (Trail Smelter Fall – Emissionen gelangten über die Grenze und führten zu Schäden) 3. Die Abschlusserklärungen „soft law“ = unverbindlich Insbesondere die Ergebnisse der UN-Umweltkonferenzen von Stockholm & Rio de Janeiro „Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“: = entwickelte Länder und die Entwicklungsländer haben unterschiedliche Lasten zum Schutz der Umwelt zu tragen „Vorsorgeprinzip“: = Mangel an wissenschaftlicher Gewissheit ist KEIN Grund zur Vermeidung kostenwirksamer Maßnahmen Das Regelungssystem der Rahmenabkommen besonderes Regelungssystem von völkerrechtlichen Abkommen, da Einigungen schwierig sind Einigung auf den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ mithilfe von Rahmenverträgen, die allgemeine & vage inhaltliche Regelungen enthalten, die eine Weiterentwicklung dieser Verpflichtungen vorsehen Klimaschutzrecht 1. Kyoto Protokoll entstand aus der Weiterentwicklung des Klimaschutzrechts Beschluss: 1997 – Inkraftsetzung: 2005 – Begrenzung bis 2021 Bedingung für die Inkraftsetzung: Ratifizierung durch mind. 55 Konventionsvertragsparteien, auf die insgesamt mind. 55 % der weltweiten Kohlendioxidemissionen entfallen rechtsverbindliche Reduktionspflichten für Industriestaaten z. B. EU – Reduktion mit der Möglichkeit einer unionsinternen Lastenteilungsvereinbarung Regelungen waren lückenhaft: Ausnahmen für die konkrete Reduktionsverpflichtung (z. B. Erfüllung durch den Kauf von Emissionszertifikaten); China wurde NICHT als Industriestaat eingestuft & hatte demnach keine Reduktionspflichten; 2. Das Pariser Klimaschutzabkommen Nachfolgeregelung des Kyoto Protokolls Verabschiedung: 2015 – Inkraftsetzung: 2016 191 Vertragsparteien; multilateraler völkerrechtlicher Vertrag; Ziel: Anstieg der Erdtemperatur unter 2° C zu begrenzen, wobei für das 1,5° C-Ziel Anstrengungen betrieben werden sollten KEINE spezifischen Reduktionspflichten KEINE rechtsverbindliche Pflicht, das eigene Reduktionsziel zu erreichen, lediglich Verpflichtung zu Maßnahmen jede Partei ist dazu verpflichtet, nationale CO2-Emissionsziele festzulegen (= „NDCs“) – jeweils für fünf Jahre abzugeben NDCs können, mithilfe eines unionsinternen Lastenausgleichs, erreicht werden z. B. Österreich trifft eine Reduktionsverpflichtung von 36 %, strebt aber 40 % an KEIN materielles Recht