Fahrzeugmietvertrag Zwischen Octo Service GmbH, v.d Alexandre Zelinsky Kürfurstendamm 199, 10719, Berlin nachfolgend Vermieter genannt und Name / Firma Dmitri Olentsenko Straße: Katharinenstr. 7, 18586 Göhren LKZ / PLZ / Ort: Göhren Ansprechpartner: Dmitri Olentsenko, 27.05.1992 nachfolgend Mieter genannt. wird folgender Fahrzeugmietvertrag über nachfolgendes Fahrzeug abgeschlossen: 1) Vertragsgegenstand: Der Vermieter überlässt dem Mieter den im folgenden näher bezeichneten Mietgegenstand für die Mietdauer zu gewerblichen Zwecken: Fahrzeugtyp: BMW 118i 2019 Fahrgestellnummer: WBA7K310007E86390 Amtliches Kennzeichen: B NY7900 Baujahr: 2019 Hersteller: BMW Beschreibung: 4-türig Monatliche Nettomiete ohne MwSt 185,00 € Kaution 185,00 € 2. Mietdauer: Die Vertragsdauer ist unbestimmt und beginnt nach Auslieferung gem. § 4. Abs. 1. dieses Vertrages bzw. drei Tage nach Bereitstellung des Fahrzeugs, wobei der jeweils frühere Termin gilt. Der Vertrag kann unter Einhaltung der unter §1 genannten Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Mietzinsen sind jeweils am 1. Eines Monats zur Zahlung fällig. Die erste Rate ist nach Übergabe bzw. am dritten Tage nach schriftlicher Aufforderung zur Übernahme fällig. 3. Übergabe des Mietgegenstandes Die Übergabe erfolgt nach schriftlicher Mitteilung des Übergabeortes durch den Vermieter. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz die entsprechende Steuer entrichtet wird. Der derzeitige Steuersatz ist gem. § 1 ersichtlich. Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Maßgabe der §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. 4. Gewährleistung Der Vermieter leistet für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr, dass er die Ansprüche jeder Art insbes. Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche einschließlich des Rechtes auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages mit dem Lieferanten, die ihm gegen den Lieferanten und sonstigen Personen zustehen, an den Mieter abtritt. Derartige Ansprüche gegen die genannten Personen berechtigen den Mieter nicht, die Mietzinszahlung zu mindern, 1 Fahrzeugmietvertrag zu verweigern oder zurückhalten. Weitgehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen. 5. Versicherungen, Gebühren, Steuern, Abgaben, Kennzeichnungspflichten Der Vermieter hat für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung und eine Teil- und Vollkaskoversicherung eingedeckt. Der Mieter ist mit einem Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung in Höhe von EUR 2.500,00 und bei der Teilkaskoversicherung in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt bzw. erstattet diese dem Vermieter. Alle direkten Steuern (z. B. Mehrwertsteuer, Verkaufs- und Benutzungssteuern, persönliche Vermögenssteuern etc.), Gebühren oder Geldstrafen bzw. Bußgelder trägt der Mieter bzw. erstattet diese dem Vermieter. Der Mieter hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug mit allen notwendigen Kennzeichen und Markierungen zur Bezeichnung des Fahrzeugeigentümers, des Vermieters und Mieters nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eines Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, in gut lesbaren Zustand gekennzeichnet ist. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter hinsichtlich aller Schäden oder Verletzungen Dritter freizuhalten, die ganz oder teilweise Folge der Benutzung oder des Zustandes des genannten Fahrzeuges oder irgendeines Teiles desselben sind. Wenn eine Überprüfung oder Registrierung des Mietobjektes während der Mietzeit verlang wird, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten das Fahrzeug für die Untersuchungszeit zum Untersuchungszeit zum Untersuchungsort zu verbringen und das Fahrzeug nach Beendigung der Untersuchung für die verbleibende Restzeit wieder zu übernehmen. 6. Mieterpflichten Das vermietete Fahrzeug darf nur durch Gehilfen und Beschäftigte des Mieters benutzt werden. Der Mieter gewährleistet, dass diese Personen sorgfältige, zuverlässige Fahrer sind, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine jeweils gültige Erlaubnis für den Betrieb des genannten Fahrzeugs und der entsprechenden Zugmaschine haben. Weiterhin gewährleistet der Mieter, dass er und seine Gehilfen das Fahrzeug nicht unter Verletzung von geltenden Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen benutzen oder betreiben. Der Mieter stellt den Vermieter frei bzw. erstattet ihm die Kosten hinsichtlich jeglicher Geldbuße, Geldstrafe, Beschlagnahme oder sonstigen Strafe oder Sanktion oder Auflage einschließlich der Kosten des Verfahrens und angemessenen Anwaltsgebühren für eine solche Verletzung. Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Ebenso ausgeschlossen ist die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Mieter. Eine Beschriftung des Mietgegenstandes mit Kundenwerbung neben der Werbung des Vermieters ist nicht zulässig. 7. Wartung, Reparaturen Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, den Mietgegenstand und die dazugehörige Ausrüstung in ordnungsgemäßem und gebrauchtfähigen Zustand zu erhalten. In der gem. § 1 genannten monatlichen Mietrate ist die Wartung des Fahrzeugs nicht eingeschlossen. Der Mieter trägt alle anfallenden und insbesondere durch ihn verursachten Kosten. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine tägliche Sicherheitsinspektion bezüglich ausreichend Ölstand, Schmierstand, Luftdruck, Bremsfunktion einschließlich notwendiger Nachstellungen und Beleuchtung einschließlich Ersatz von Birnen und Gläsern durchzuführen. Der Mieter ist auch für die richtige Aneinanderkoppelung der Bremssysteme seiner Zugmaschine mit dem Auflieger verantwortlich, um eine vollständige Kompatibilität beider Bremssysteme zu gewährleisten. 8. Unfall, Beschäftigung, Zerstörung, höhere Gewalt Im Falle eines Unfall ist der Mieter verpflichtet, ein polizeiliches Unfallprotokoll fertigen zu lassen. Im Falle eine ausbesserungsfähigen oder nicht ausbesserungsfähigen Beschäftigung, Zerstörung, eines Verlusts oder Diebstahls des Mietgegenstandes ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt für diese Risiken die Gefahr, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Mietzinsen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten reparieren zu lassen. 9. Verzug, Schadensersatz, Aufrechnung Kommt der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ferner ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen die Mieterpflichten gem. §§5. 6, 7, 8,verstößt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird, der Mieter eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vorgenommen hat, außer die in Ziff. 3 diesen Vertrages genannte, oder irgendeine Pfändung, Beschlagnahme oder Zwangsvollsteckung gegen den Mieter eingeleitet oder erfolgt ist. Falls der Vertrag gemäß vorstehendem Absatz gekündigt wird, ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen wie folgt, fallt nicht eine andere Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien getroffen wurde: Die Summe alle ausstehenden Mietzahlungen und aller Kosten einschließlich Zinsen, Reparaturkosten und Wertminderung durch Beschädigungen gemäß dieses Vertrages. Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehandlungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, wenn er dies dem Vermieter einen Monat zuvor schriftlich angekündigt hat. 10. Keine Haftung des Vermieters für den Inhalt Der Vermieter haftet nicht für direkte oder indirekte Verluste oder Schäden des Mieters an irgendwelchen in oder auf einem gemieteten Fahrzeug zurückgelassenen, eingelagerten, geladenen oder transportierten Sachen. Der Mieter verpflichtet sich hiermit zur Schadloshaltung des Vermieters, dessen Agenten und Beschäftigten sowie zur Freihaltung hinsichtlich aller Forderungen aufgrund oder als Folge eines solchen Verlustes oder Schadens. Kein Recht des Vermieters nach diesem Absatz kann aufgegeben werden, ausgenommen durch eine Vereinbarung in Schriftform mit Unterschrift des Beauftragten des Vermieters. 2 Fahrzeugmietvertrag 11. Rückgabe der Mietsache Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere frei von der Werbung, nach Ablauf der Mietzeit am Sitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich ebenfalls auf sämtliche gültigen Dokumente (TIR - Zertifikat, ATP-Zertifikat, Zollverschlussanerkenntnis, TÜF - Abnahme). Aus diesen Dokumenten muss sich ergeben, dass das Fahrzeug für den sofortigen Einsatz im Straßenverkehr gemäß StVZO geeignet ist. Bei der Rückgabe wird ein Inspektionsprotokoll durch den Vermieter gefertigt. Darin werden alle Mängel des Fahrzeugs festgehalten. Keine Mängel sind die üblichen nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen. Die Bremsbeläge und Reifenbeläge müssen jeweils 100 % bei der Übergabe vorhandenen Stärke bzw. Profiltiefe aufweisen. Weisen die Reifen oder die Bremsbeläge bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine geringere Profiltiere bzw. geringere Bremsbelagstärke wie bei der Übergabe des Fahrzeugs auf, verpflichtet sich der Mieter, an den Vermieter einen Betrag in Höhe der anteiligen Abweichung unter Berücksichtigung des zur Zeit der Beendigung des Mietvertrages üblichen Reifenpreises bzw. üblichen Preises für Bremsbeläge zu bezahlen. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Inspektionsprotokoll festgestellten Mängel auf seine Kosten beseitigen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter den während der Reparaturzeit entgangenen Mietzins in Höhe des zuletzt entrichteten Mietzinses zu bezahlen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen niedrigeren Schaden nachzuweisen und dem Vermieter bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden dem Mieter nachzuweisen. 12. Eigentum an der Mietsache, Kennzeichnung durch den Vermieter. Der Mietgegenstand ist und bleibt Eigentum des Vermieters, es sei denn, es ist etwas ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Vermieter behält sich, seinen Rechtsnachfolgern und Zessionaren während des Mietvertrages das Recht vor, den Namen das Firmenzeichen oder Markenzeichen des Vermieters oder irgendeines anderen Eigentümers an einer oder mehreren Stellen auf jedem vertragsgemäß vermieteten Fahrzeug anzubringen. 13. Pfandrechte und Änderungen Der Mieter hat die gemieteten Fahrzeuge frei von allen Pfandrechten, Forderungen oder Belastungen zu halten, und der Mieter darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderungen, Veränderungen oder Verbesserungen in oder am genannten vermieteten Fahrzeug durchzuführen oder zulassen oder irgendwelche Teile, Zubehör oder Ausrüstung entfernen. 14. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung so auszulegen, dass sie dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung gerecht wird. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. Berlin, __.__.2022 (Ort, Datum) (Mieter) (Vermieter) 3