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Fahrzeugmietvertrag
Zwischen
Octo Service GmbH, v.d Alexandre Zelinsky
Kürfurstendamm 199, 10719, Berlin
nachfolgend Vermieter genannt und
Name / Firma
Dmitri Olentsenko
Straße:
Katharinenstr. 7, 18586 Göhren
LKZ / PLZ / Ort:
Göhren
Ansprechpartner:
Dmitri Olentsenko, 27.05.1992
nachfolgend Mieter genannt.
wird folgender Fahrzeugmietvertrag über nachfolgendes Fahrzeug abgeschlossen:
1) Vertragsgegenstand:
Der Vermieter überlässt dem Mieter den im folgenden näher bezeichneten Mietgegenstand für die Mietdauer zu gewerblichen Zwecken:
Fahrzeugtyp:
BMW 118i 2019
Fahrgestellnummer:
WBA7K310007E86390
Amtliches Kennzeichen:
B NY7900
Baujahr:
2019
Hersteller:
BMW
Beschreibung:
4-türig
Monatliche Nettomiete ohne
MwSt
185,00 €
Kaution
185,00 €
2. Mietdauer: Die Vertragsdauer ist unbestimmt und beginnt nach Auslieferung gem. § 4. Abs. 1. dieses Vertrages bzw. drei Tage nach Bereitstellung des
Fahrzeugs, wobei der jeweils frühere Termin gilt. Der Vertrag kann unter Einhaltung der unter §1 genannten Kündigungsfristen gekündigt werden.
Die Mietzinsen sind jeweils am 1. Eines Monats zur Zahlung fällig. Die erste Rate ist nach Übergabe bzw. am dritten Tage nach schriftlicher Aufforderung zur
Übernahme fällig.
3. Übergabe des Mietgegenstandes
Die Übergabe erfolgt nach schriftlicher Mitteilung des Übergabeortes durch den Vermieter. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Es wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz die entsprechende Steuer entrichtet wird. Der derzeitige Steuersatz ist gem. § 1
ersichtlich.
Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Maßgabe der §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen.
4. Gewährleistung
Der Vermieter leistet für Sach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck lediglich
in der Weise Gewähr, dass er die Ansprüche jeder Art insbes. Gewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche einschließlich des
Rechtes auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages mit dem Lieferanten, die ihm gegen den Lieferanten und sonstigen
Personen zustehen, an den Mieter abtritt. Derartige Ansprüche gegen die genannten Personen berechtigen den Mieter nicht, die Mietzinszahlung zu mindern,
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Fahrzeugmietvertrag
zu verweigern oder zurückhalten. Weitgehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positiver
Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen.
5. Versicherungen, Gebühren, Steuern, Abgaben, Kennzeichnungspflichten
Der Vermieter hat für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung und eine Teil- und Vollkaskoversicherung eingedeckt. Der Mieter
ist mit einem Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung in Höhe von EUR 2.500,00 und bei der Teilkaskoversicherung in Höhe von EUR 1.000,00 beteiligt
bzw. erstattet diese dem Vermieter.
Alle direkten Steuern (z. B. Mehrwertsteuer, Verkaufs- und Benutzungssteuern, persönliche Vermögenssteuern etc.), Gebühren oder Geldstrafen bzw.
Bußgelder trägt der Mieter bzw. erstattet diese dem Vermieter.
Der Mieter hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug mit allen notwendigen Kennzeichen und Markierungen zur Bezeichnung des
Fahrzeugeigentümers, des Vermieters und Mieters nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eines Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, in gut
lesbaren Zustand gekennzeichnet ist.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter hinsichtlich aller Schäden oder Verletzungen Dritter freizuhalten, die ganz oder teilweise Folge der Benutzung oder
des Zustandes des genannten Fahrzeuges oder irgendeines Teiles desselben sind.
Wenn eine Überprüfung oder Registrierung des Mietobjektes während der Mietzeit verlang wird, ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten das Fahrzeug für
die Untersuchungszeit zum Untersuchungszeit zum Untersuchungsort zu verbringen und das Fahrzeug nach Beendigung der Untersuchung für die
verbleibende Restzeit wieder zu übernehmen.
6. Mieterpflichten
Das vermietete Fahrzeug darf nur durch Gehilfen und Beschäftigte des Mieters benutzt werden. Der Mieter gewährleistet, dass diese Personen sorgfältige,
zuverlässige Fahrer sind, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine jeweils gültige Erlaubnis für den Betrieb des genannten Fahrzeugs und der
entsprechenden Zugmaschine haben. Weiterhin gewährleistet der Mieter, dass er und seine Gehilfen das Fahrzeug nicht unter Verletzung von geltenden
Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen benutzen oder betreiben. Der Mieter stellt den Vermieter frei bzw. erstattet ihm die
Kosten hinsichtlich jeglicher Geldbuße, Geldstrafe, Beschlagnahme oder sonstigen Strafe oder Sanktion oder Auflage einschließlich der Kosten des
Verfahrens und angemessenen Anwaltsgebühren für eine solche Verletzung.
Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter hat seine schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Ebenso ausgeschlossen ist
die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Mieter.
Eine Beschriftung des Mietgegenstandes mit Kundenwerbung neben der Werbung des Vermieters ist nicht zulässig.
7. Wartung, Reparaturen
Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, den Mietgegenstand und die dazugehörige Ausrüstung in ordnungsgemäßem und gebrauchtfähigen Zustand zu
erhalten. In der gem. § 1 genannten monatlichen Mietrate ist die Wartung des Fahrzeugs nicht eingeschlossen. Der Mieter trägt alle anfallenden und
insbesondere durch ihn verursachten Kosten.
Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine tägliche Sicherheitsinspektion bezüglich ausreichend Ölstand, Schmierstand, Luftdruck, Bremsfunktion
einschließlich notwendiger Nachstellungen und Beleuchtung einschließlich Ersatz von Birnen und Gläsern durchzuführen. Der Mieter ist auch für die richtige
Aneinanderkoppelung der Bremssysteme seiner Zugmaschine mit dem Auflieger verantwortlich, um eine vollständige Kompatibilität beider Bremssysteme zu
gewährleisten.
8. Unfall, Beschäftigung, Zerstörung, höhere Gewalt
Im Falle eines Unfall ist der Mieter verpflichtet, ein polizeiliches Unfallprotokoll fertigen zu lassen. Im Falle eine ausbesserungsfähigen oder nicht
ausbesserungsfähigen Beschäftigung, Zerstörung, eines Verlusts oder Diebstahls des Mietgegenstandes ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Der Mieter trägt für diese Risiken die Gefahr, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter
nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der Mietzinsen. Der
Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten reparieren zu lassen.
9. Verzug, Schadensersatz, Aufrechnung
Kommt der Mieter mit der Zahlung von zwei Monatsmieten in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ferner ist
der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen die Mieterpflichten gem. §§5. 6, 7, 8,verstößt oder das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird, der Mieter eine Abtretung zugunsten
von Gläubigern vorgenommen hat, außer die in Ziff. 3 diesen Vertrages genannte, oder irgendeine Pfändung, Beschlagnahme oder
Zwangsvollsteckung gegen den Mieter eingeleitet oder erfolgt ist. Falls der Vertrag gemäß vorstehendem Absatz gekündigt wird, ist der Vermieter
berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen wie folgt, fallt nicht eine andere Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien getroffen wurde:
Die Summe alle ausstehenden Mietzahlungen und aller Kosten einschließlich Zinsen, Reparaturkosten und Wertminderung durch Beschädigungen
gemäß dieses Vertrages.
Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehandlungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, wenn er dies dem Vermieter einen Monat zuvor schriftlich
angekündigt hat.
10. Keine Haftung des Vermieters für den Inhalt
Der Vermieter haftet nicht für direkte oder indirekte Verluste oder Schäden des Mieters an irgendwelchen in oder auf einem gemieteten Fahrzeug
zurückgelassenen, eingelagerten, geladenen oder transportierten Sachen. Der Mieter verpflichtet sich hiermit zur Schadloshaltung des Vermieters,
dessen Agenten und Beschäftigten sowie zur Freihaltung hinsichtlich aller Forderungen aufgrund oder als Folge eines solchen Verlustes oder
Schadens. Kein Recht des Vermieters nach diesem Absatz kann aufgegeben werden, ausgenommen durch eine Vereinbarung in Schriftform mit
Unterschrift des Beauftragten des Vermieters.
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Fahrzeugmietvertrag
11. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere frei von der Werbung, nach Ablauf der Mietzeit am Sitz des
Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich ebenfalls auf sämtliche gültigen Dokumente (TIR - Zertifikat, ATP-Zertifikat,
Zollverschlussanerkenntnis, TÜF - Abnahme). Aus diesen Dokumenten muss sich ergeben, dass das Fahrzeug für den sofortigen Einsatz im
Straßenverkehr gemäß StVZO geeignet ist. Bei der Rückgabe wird ein Inspektionsprotokoll durch den Vermieter gefertigt. Darin werden alle Mängel
des Fahrzeugs festgehalten. Keine Mängel sind die üblichen nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen. Die Bremsbeläge und Reifenbeläge
müssen jeweils 100 % bei der Übergabe vorhandenen Stärke bzw. Profiltiefe aufweisen. Weisen die Reifen oder die Bremsbeläge bei der Rückgabe
des Fahrzeugs eine geringere Profiltiere bzw. geringere Bremsbelagstärke wie bei der Übergabe des Fahrzeugs auf, verpflichtet sich der Mieter, an
den Vermieter einen Betrag in Höhe der anteiligen Abweichung unter Berücksichtigung des zur Zeit der Beendigung des Mietvertrages üblichen
Reifenpreises bzw. üblichen Preises für Bremsbeläge zu bezahlen. Der Mieter ist verpflichtet, alle im Inspektionsprotokoll festgestellten Mängel auf
seine Kosten beseitigen zu lassen. Der Mieter hat dem Vermieter den während der Reparaturzeit entgangenen Mietzins in Höhe des zuletzt
entrichteten Mietzinses zu bezahlen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen niedrigeren Schaden nachzuweisen und dem Vermieter
bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden dem Mieter nachzuweisen.
12. Eigentum an der Mietsache, Kennzeichnung durch den Vermieter.
Der Mietgegenstand ist und bleibt Eigentum des Vermieters, es sei denn, es ist etwas ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Vermieter behält sich,
seinen Rechtsnachfolgern und Zessionaren während des Mietvertrages das Recht vor, den Namen das Firmenzeichen oder Markenzeichen des
Vermieters oder irgendeines anderen Eigentümers an einer oder mehreren Stellen auf jedem vertragsgemäß vermieteten Fahrzeug anzubringen.
13. Pfandrechte und Änderungen
Der Mieter hat die gemieteten Fahrzeuge frei von allen Pfandrechten, Forderungen oder Belastungen zu halten, und der Mieter darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung des Vermieters keine Änderungen, Veränderungen oder Verbesserungen in oder am genannten vermieteten Fahrzeug
durchzuführen oder zulassen oder irgendwelche Teile, Zubehör oder Ausrüstung entfernen.
14. Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird
die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung so auszulegen, dass sie
dem wirtschaftlichen Zweck der Regelung gerecht wird. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
Berlin, __.__.2022
(Ort, Datum)
(Mieter)
(Vermieter)
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