Summary rom law

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Römisches Schuldrecht
I. Einleitung
schuldrechtliche Beziehung = OBLIGATIO (ist ein Rechtsband VINCULUM IURIS)
 Gläubiger: CREDITOR hat Forderung/Anspruch
 Schuldner DEBITOR hat Schuld/Verpflichtung
 relatives Recht  ACTIO IN PERSONAM
 Forderung erlischt mit obligationsmäßiger Leistung
 Schuldnerkonkurs  Vermögen wird Quotenmäßig an die Gläubiger verteilt
o Dingliche Rechte hingegen sind konkursfest
 Haften: Einstehenmüssen
o Sachhaftung (einzelne Vermögensgegenstände) oder persönliche Haftung (gesamtes Vermögen)
 Schulden: primär bestimmtes Verhalten (Geben DARE, Tun FACERE, Unterlassen PRAESTARE) des Schuldners
o bei Nichterfüllung: Einstehenmüssen
Typen schuldrechtlicher Beziehungen
Kontrakte (Verträge): zweiseitige Rechtsgeschäfte
 Parteivereinbarung  LEX CONTRACTUS
 Verpflichtungsgeschäft
Delikte: Schadersatz- oder Bußanspruch des Verletzten gegen den Täter (begeht schuldhaft eine rechtswidrige Handlung)
 INIURIA (Persönlichkeitsverletzung)
 FURTUM (Diebstahl)
 DAMNUM INIURIA DATUM (Sachbeschädigung/-zerstörung)
Quasikontrakte: Schuldverhältnisse durch erlaubte Handlungen aber ohne vertragliche Beziehung
 Geschäftsführung ohne Auftrag (NEGOTIORUM GESTIO)
 Leistungskondiktion (Anspruch auf Rückgabe von rechtsgrundlos geleistetem)
Quasidelikte: Delikte des prätorischen Rechts
 Tatbestände verschuldensunabhängiger Haftung
 Vorläufer der modernen Gefährdungshaftung
II. Verträge
Grundprinzip: Privatautonomie  Vertragsfreiheit
 rechts- oder sittenwidrige Verträge sind nicht/beschränkt gültig
 ernstlicher Bindungswille nötig (kein Scherzerklärungen, Geschäftsfähigkeit nötig)
 manche Verträge sind nur moralisch, nicht aber rechtlich Verbindlich (zB formlose Schenkung)
 Unmögliches kann nicht Vertragsgegenstand sein
Vertrag hat Normcharakter  Inhalt = LEX CONTRACTUS
 zweiseitig: Zustimmung des Partners nötig  Verpflichten einen oder beide Partner zu einer Leistung
 einseitig: deklarativ möglich
Typen der Vereinbarungen
 CONTRACTUS
o eigener Name (NOMEN)  kennzeichnet die eigene Klage
o Bestimmung auf Grund des Geschäftsinhaltes (zB EMPTIO VENDITIO) oder der Form (zB Stipulation)
 Innominatkontrakte
o untypische Verträge (zB Tauschvertrag). Kein Nomen  keine spezielle Klage
o Rechtsschutz durch den Prätor mit ACTIO IN FACTUM
 Schilderung des Geschäfts im Formelwortlaut  auch ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS genannt
 PACTUM
o nicht selbstständig einklagbar
o aber Grundlage von Einreden (EXCEPTIO PACTI) oder Nebenabreden (PACTA ADIECTA)
 Modernes Recht:
o umfassender Vertragsbegriff  Prinzip PACTA SUNT SERVANDA
 3fache CAUSA: für Klagbarkeit, Eigentumsübergang und Legitimation zum Leistungsempfang
o in Rom nur Verträge im Typenraster einklagbar
Arten des Zustandekommens
Konsensualverträge: Übereinstimmung der Willen  CONSENSUS
 Willenserklärung irrelevant  FALSA DEMONSTRATIA NON NOCET
 4 Arten:
o EMPTIO VENDITO (Kauf-/Verkaufsvertrag) Doppelbezeichnung, kennzeichnet Synallagma
o LOCATIO CONDUCTIO ( Miete, Pacht, Werk-/Dienstvertrag) Doppelbezeichnung, kennzeichnet Synallagma
o SOCIETAS (Gesellschaftsvertrag)
o MANDATUM (Auftragsvertrag)
Realverträge: unentgeltlicher Vertrag durch Übereinkunft (CONVENTIO) und Übergabe (DATIO)
 MUTUUM (Darlehen)
o Klage: CONDICTIO: geht nur auf den Vertrag
o zinsliches Darlehen muss als Stipulation geschehen (Zinsen widersprechen dem Charakter des Mutuum)
 DEPOSITUM (Verwahrung)
 COMMODATUM (Leihe)
 PIGNUS (Pfand)
Verbalkontrakte: Worte in bestimmter Form
 STIPULATIO (Frage-Antwort-Verfahren: SPONDESNE? – SPONDEO)
o kausal: mit Verpflichtungsgrund (CAUSA)
o abstrakt: ohne Verpflichtungsgrund (EXCEPTIO DOLI des Beklagten möglich)
 Klage aus Stipulation ist IUDICIA STRICTI IURIS
o CONDICTIO bei einem CERTUM – Geld/CERTA PECUNIA oder einer bestimmten Sache/CERTA RES
o ACTIO EX STIPULATU (aus einem INCERTUM, zB FACERE)
Literalvertrag: geschriebene Verträge (irrelevant für FÜM)
 Eintragung ins Wirtschaftsbuch des PATER FAMILIAS
 hauptsächlich zur Modifizierung bestehender Forderungen
Zwei Klagetypen
BONAE FIDEI IUDICIA
 IUDEX muss Pflichten der Parteien EX FIDE BONA festlegen  Berücksichtigung des Einzelfalls
IUDICIUM STRICTI IURIS
 Formel der ACTIO legt das Streitprogramm fest
 Prätor nimmt für besondere Umstände eine EXCEPTIO ins Streitprogramm auf
Charakterisierung der Verträge




Art des Zustandekommens
Art der Vertragsklage
einklagbar (OBLIGATIO im technischen Sinne) oder Naturalobligation (OBLIGATIO NATURALIS)
einseitig oder zweiseitig (synallagmatisch) verpflichtend
o unvollkommen zweiseitige Verträge: Zweiseitigkeit möglich, aber nicht zwingend
 Entgeltlich oder unentgeltlich
 OBLIGATIO CIVILIS (aus IUS CIVILE) oder OBLIGATIO HONORARIA (aus prätorischer Rechtsschöpfungsmacht)
Etappen eines Vertragsverhältnisses und ihre Problempunkte
Vorvertragliches Schuldverhältnis (CULPA IN CONTRAHENDO)
schützenswertes Vertrauensverhältnis durch ernsthafte Verhandlungen
 Haftung für Schäden beim Anderen durch treuwidriges Verhalten
o willkürlicher Abbruch der Verhandlungen
o Vertrag über objektiv Unmögliches  wer es wusste ist Schadenersatzpflichtig (Vertrauensschaden)
Vertrauensschaden: (negatives Vertragsinteresse) Schäden im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags
Nichterfüllungsschaden: (positives Vertragsinteresse) Schaden aus der Nichterfüllung eines gültigen Vertrags
Vertragsabschluss
 vertragliche Leistungsverpflichtungen entstehen
 erfordert Willensübereinstimmung der Partner (bzw. Stellvertreter)
o Bindungswille nötig
o wesentlicher Dissens: Nichtigkeit (Natur des Geschäfts, Vertragsgegenstand,…)
o unwesentlicher Dissens: Gültigkeit des Vertrags, aber Leistungsstörung
 Ausdrücklich oder konkludent
 Erfüllung (SOLUTIO): Schuldner erbringt Leistung, Gläubiger nimmt sie an  Verpflichtung erlischt
o Zielschuldverhältnisse: Erfüllung zum Erfüllungszeitpunkt
o Dauerschuldverhältnisse: laufende Erfüllungsakte, die Obligation besteht fort
o Gläubiger darf unpassendes Leistungsangebot ablehnen (Grenze: Schikaneverbot)
o Erbringung einer anderen Leistung „an Erfüllung statt“ (ALIUD PRO ALIO) mit Zustimmung des Gläubigers
 Ersetzungsbefugnis: FACULTAS ALTERNATIVA, Schuldner kann durch Erbringung einer anderen Leistung
(zu der er nicht verpflichtet ist) von einer Leistungspflicht frei werden
 nur eine Leistung wird geschuldet, die andere ist optional!
o Erbringung „erfüllungshalber“ unter Anrechnung auf die geschuldete Leistung: DATIO SOLUTIONIS CAUSA
o schuldbefreiende Erbringung an einen Dritten mit Zustimmung des Gläubigers
o moderne Dogmatik:
 Erfüllungsübernahme: Dritter erbringt Leistung an Gläubiger
 Schuldübernahme: Dritter verpflichtet sich dem Gläubiger die Schuld zu übernehmen
 Schuldeintritt (an Stelle von) bzw. Schuldbeitritt (zusätzlich zu)
Leistungsstörungen zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung
Verschuldete Beeinträchtigung der Leistung
 Schuldner erfüllt LEX CONTRACTUS schuldhaft nicht  haftet
 Verschuldungsgrade
o DOLUS (Vorsatz): vertragswidriges Verhalten um den Gläubiger zu schaden
o CULPA (Fahrlässigkeit): Verstoß des Schuldner gegen die vertraglich gebotene Sorgfalt ohne Schädigungsabsicht
 CULPA LATA (grob) und CULPA LEVIS (leicht)
 vertragliche Haftung dank IUS DISPOSITIVUM einschränkbar/erweiterbar, aber immer Haftung für DOLUS
Zufällige Beeinträchtigung der Leistung  Regeln der Gefahrtragung
 CASUS (Zufall) trifft grundsätzlich den Eigentümer (CASUM SENTIT DOMINUS)
 Abweichung möglich:
o VIS MAIOR (höhere Gewalt): nicht vorhersehbar oder beherrschbar  keine Haftung des Schuldners
o CASUS MINOR (niedere Gewalt) bzw. CUSTODIA: mit besonderer Vorsicht verhinderbar
 keine Bewachungspflicht  keine Haftung des Schuldners
 Bewachungspflicht  Leistungsstörung  Schuldner haftet
Verzug (MORA)
Nichterfüllung er Leistung im vereinbarten Erbringungszeitpunkt
 Schuldnerverzug (=Leistungsverzug)
o wenn der Schuldner die Leistung nicht obligationsgemäß anbietet bzw. leistet
o bei schuldhaftem Verzug haftet der Schuldner für zufälligen Untergang
 Gläubigerverzug (=Annahmeverzug)
o Gläubiger nimmt die obligationsmäßig vom Schuldner angebotene Leistung nicht an
 Rücktritt vom Vertrag
o Rücktritt bei Säumigkeit der anderen Partei nach Setzung einer Nachfrist möglich
 Schuldner haftet für Verzugsschäden (bei Rücktritt oder Festhalten am Vertrag durch den Gläubiger)
 Verzug endet durch Erfüllung oder Beendigung des Schuldverhältnisses
Mangelhafte Erfüllung (positive Vertragsverletzung)
 Schlechtererfüllung: Schädigung des Gläubigers durch Verletzung der (Schutz-)pflichten durch den Schuldner
 Gewährleistung: verschuldensunabhängiges Einstehenmüssen
o Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Sach- und Rechtsmängel
o Sachmängelgewährleistung: körperliche Eigenschaft fehlt oder gewöhnlicher Gebrauch ist nicht möglich
 Wandlung oder Minderung möglich
 Wusste der Schuldner davon, haftet er für Mangelfolgeschäden
o Rechtsmangelgewährleistung: Dritter hat ein Dingliches Recht an der geleisteten Sache
 erfolgreiche Eviktion durch Dritten nötig für Entstehung des Rechtsmangels
 nur ungestörter Besitz muss verschafft werden
 Rechtsmangelgewährleistungsanspruch des Gläubigers
 Zurückverlangen des Kaufpreises vom Schuldner bzw. Befreiung von weiteren Mietzahlungen
 in der Spätklassik haften (auch ahnungslose) Schuldner für das Erfüllungsinteresse
 wusste der Schuldner vom Rechtsmangel haftet er auch ohne erfolgreiche Eviktion
Beendigung des Vertragsverhältnisses
 SOLUTIO (Erfüllung): Schuldverhältnis erlischt, nur noch Gewährleistung, Schadenersatz wegen verschuldeter
Leistungsdefekte und Verletzung vertraglicher Schutzpflichten geltendmachbar.
 CONFUSIO: Vereinigung von Gläubiger und Schuldner (zB Schuldner erbt vom Gläubiger)  Forderung erlischt
o Unterscheiden von CONCURSUS CAUSARUM (Zusammentreffen mehrerer Erwerbsgründe)
 Erlass: Gläubiger verzichtet auf seine Forderung
o nach IUS CIVILE muss der Erlass einer OBLIGATIO STRICTI IURIS in Stipulationsform erfolgen
 diese Stipulation heißt ACCEPTILATIO (förmliche Leistungsbestätigung)
 Prätor kennt auch formlosen Erlass (PACTUM DE NON PETENDO) mit EXCEPTIO PACTI an
o auch Stundung wird mit der gleichen EXCEPTIO PACTI geltend gemacht
 COMPENSATIO (Kompensation): Aufrechnung gegenseitiger Forderungen mit gleichem Schuldinhalt
 weitere Anforderungen: Fälligkeit, Konnexität (gleiches Schuldverhältnis), Liquidität (prompte
Beweisbarkeit der eingewendeten Forderung im Prozess)
o wird bei BONAE FIDEI IUDICUM als anspruchsrelevanter Umstand berücksichtig
o bei OBLIGATIO STRICTI IURIS mit EXCEPTIO DOLI geltend machbar
 NOVATION (Neuerungsvertrag): bestehendes Schuldverhältnis wird durch ein neues ersetzt, das Alte erlischt
 DELEGATION (Anweisung): Beendigung des Schuldverhältnisses durch Leistung an einen Dritten
vermögensrechtliche Schuldverhältnisse die nicht auf Vertrag oder Delikt beruhen
Ungerechtfertigte Bereicherung
 Leistungskondiktion
o keine CAUSA als Rechtsgrund des Behaltendürfens
o irrtümliche Leistung im Glauben es bestehe eine Schuld – Klage: CONDICTIO INDEBITI
 Verwendungsansprüche
o grundlose Bereicherung ohne Leistungsakt
o Genuss fremden Vermögens ohne CAUSA
 wenn Vorwerfbar: Restituierung mit Schadenersatzanspruch
o insbesondere bei Eigentumsverlust durch ACCESSIO und SPECIFICATIO  Wertersatz für Entreicherten
o Klage: ACTIO IN FACTUM bzw. EXCEPTIO DOLI gegen Vindikationskläger (bis Bereicherung abgegolten ist)
Geschäftsführung ohne Auftrag (NEGOTIORUM GESTIO)
 Eigenmächtige Besorgung fremder Geschäfte ohne Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn
 kein Vertragsverhältnis
o Herausgabe der erlangten Vorteile an den Geschäftsherr
o aber auch Kostenersatz für Kosten und Schäden durch den Geschäftsherr
 teilweise als Einmischung in fremde Angelegenheiten  Schadenersatzpflicht
III. Realverträge
immer unentgeltlich (Ausnahme: DEPOSITUM IRREGULARE)
 MUTUUM (zinsloses Darlehen): Darlehensnehmer wird Eigenbesitzer und Eigentümer; Freundschaftsdienst
 DEPOSITUM (Verwahrung = Hinterlegung): unvollkommener zweiseitiger Vertrag; Freundschaftsdienst; kein Eigentum
des Übergebers nötig
 COMMODATUM (Leihe): unvollkommener zweiseitiger Vertrag; Freundschaftsdienst; kein Eigentum des Übergebers
nötig
 PIGNUS (Pfandrealvertrag)
Elemente:
 CONVENTIO: für den Vertrag elementare Willensübereinkunft
o Zweck der Sachhingabe  Typ des Realvertrags
o Vertragsgestaltung  konkreter Inhalt des Vertrags
 DATIO: Übergabe
o Begründet die Vertragsentstehung
Utilitätsprinzip als Kriterium vertraglicher Schadenstragung
 größeres wirtschaftliches Interesse am Vertrag  größeres Risiko
 zwei Aspekte:
o jeder Vertrag hat eine typische Interessensverteilung
o vom Grundtypus abweichende Interessensverteilung  abweichende Risikoverteilung
MUTUUM
unentgeltliche Übereignung durch Hingabe einer bestimmten Menge einer vertretbaren Sache zur Verwendung mit der
Vereinbarung der Ersetzung der gleichen Menge und Gattung
„zinsloses Darlehen unter Freunden“  für Zinsen: Kreditstipulation
Voraussetzungen:
 Darlehens-CONVENTIO
 Hingabe: DATIO
o unmittelbar oder mittelbar (durch Dritten oder SOLO ANIMO)
o Darlehensgeber muss Eigentümer/Verfügungsberechtigter sein
 Darlehensnehmer muss Eigentümer werden  trägt das komplette Risiko
 Unterscheidung: griechisches FENUS NAUTICUM (Seedarlehen)
 vertretbare Sache
Klagen:
 Darlehensgeber forderte mit CONDICTIO eine Sachleistung, die in Art und Umfang dem Darlehensvaluta entspricht
(Geld: CERTA PECUNIA oder Sachen: CERTA RES)
o ist ein IUDICUM STRICTI IURIS
o Gelddarlehen: ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE
o Naturaldarlehen: CONDICTIO TRITICARIA (wörtlich Getreidedarlehensklage)
 Darlehensnehmer kann etwaige Schäden (zB verseuchtes Getreide) mit ACTIO DE DOLO geltend machen
 für einen Erfolg der Klage muss der Darlehensgeber nur die Hingabe der Valuta behaupten und beweisen
o bei Treuwidrigkeit: EXEPTIO DOLI des Darlehensnehmers
Sonderformen
früher unmittelbar aus dem Vermögen des Darlehensgebers
in der Spätklassik (Ulpian) auch mittelbarer Erwerb möglich (aber auf jeden Fall zu Lasten des Vermögens des
Darlehensgebers). Hochklassiker Julian verneint MUTUUM bei Vereinbarungsdarlehen und CONTRACTUS MOHATRAE
 Anweisungsdarlehen
o DG weist einen Dritten an, den Betrag an den DN zu zahlen
 reale Übergabe (DATIO) von Drittem aus dessen Eigentum auf DN
 DG verliert Forderung gegenüber Drittem (oder eine Forderung des Dritten gegen den DG entsteht)
 sein Vermögen wird belastet
o laut Julian nur wenn die CONVENTIO getroffen wurde, bevor der DN die Sachen in sein Eigentum genommen hat
(wenn er zB davor Geld für den DG eingetrieben hat)
 Vereinbarungsdarlehen
o DN schuldet DG etwas. Übereinkommen, das DN nicht zurückzahlt sondern den Betrag als Darlehen behält
o Ulpian: es ist bei Zweipersonen möglich (Anweisungsdarlehen Dritter auf DN), deshalb muss es auch bei einer
möglich sein  Vereinfachung, da auf Hin- und Herschiebend es Geldes verzichtet wird
 CONTRACTUS MOHATRAE
o DG gibt DN eine Sache zum Verkauf, der Erlös wird als Darlehensvaluta betrachtet
o Ulpian: MUTUUM kommt mit der Übergabe des Kaufpreises vom Käufer der Sache zustande
o Risikotragung bei Untergang der Sache:
 Geschäft im Interesse des DG  ihn trifft der zufällige Untergang
 Geschäft im Interesse des DN  DN haftet DG
 Klage des DG: ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS (noch kein MUTUUM  aus Innominatkontrakt)
Nichtberechtigter DG
kein Eigentum/keine Verfügungsbefugnis
 mit Verbrauch der Sache/Vermengung des Geldes geht es in das Eigentum des gutgläubigen DN über
 MUTUUM heilt nachträglich
o ursprünglicher Eigentümer kann die CONDICTIO vom DG übernehmen
SENATUS CONSULTUM MACEDONIANUM
Darlehensgeschäfte mit Hauskindern (gewaltunterworfene Söhne und Töchter) werden hintan gehalten
 sind vermögensunfähig  fragwürdige Geldbeschaffung als Ausweg
o Schutz auch wenn das Hauskind gewaltfrei (= Vermögensfähig) wird
o Umgehungsgeschäfte sind verboten
 kein Schutz wenn das Hauskind dem DG falsche Tatsachen vorspielt
 mit dem Darlehen entsteht aber eine Naturalobligation
 kein SC MACEDONIANUM bei Einverständnis des Gewalthabers
o oder wenn der Gewalthaber einen (Vermögens-)Vorteil aus dem Darlehen zieht
Rechtsschutz:
 Prätor verweigert die CONDICTIO
 Iudex verweigert CONDICTIO wenn EXCEPTIO SENATUS CONSULTI MACEDONIANI im Prozessprogramm steht
o EXCEPTIO SC MACEDONIANI steht auch PATER FAMILIAS zu, der für das Darlehen haften müsste
DEPOSITUM
Hinterlegung einer Sache zur unentgeltlichen Verwahrung (vgl §957 ABGB) mit der Vereinbarung zur Rückgabe
 selbe Sache zurückgeben  vertretbare und unvertretbare Sache
 kein Gebrauch durch den Verwahrer  sonst FURTUM
Klage:
DEPOSITUM ist ein BONAE FIDEI IUDICUM
 Hinterleger fordert Sachrückgabe mit ACTIO DEPOSITI DIRECTA
o Verwahrer hat Retentionsrecht (Zurückbehaltung) bei Ansprüchen gegen den Hinterleger
 Depositumsklage ist BONAE FIDEI IUDICIA  keine EXCEPTIO DOLI nötig
 Verwahrer fordert Ersatz für Aufwände oder Schäden mit ACTIO DEPOSITI CONTRARIA
Haftung
 Gefallen des Verwahrers an den Hinterleger  Verwahrer hafte nur für schwere Pflichtverstöße
 Schadenersatz von Verwahrer an Hinterleger bei Beschädigung/Zerstörung mit DOLUS und grobe Fahrlässigkeit
(CULPA LATA)
o andere Haftungserweiterung (in der Klassik): DILIGENTIA QUAM IN SUIS REBUS  Verwahrer geht weniger
sorgfältig damit um als mit seinen eigenen Sachen  Schadenersatz an Hinterleger
 subjektiver Sorgfaltsstandard
 Hinterleger haftet für leichte Fahrlässigkeit (CULPA LEVIS) und Zufall (CASUS)  CASUM SENTIT DOMINUS
 hat sich der Verwahrer aufgedrängt: Haftung für DOLUS, CULPA und Verletzung der CUSTODIA (Unzureichende
Bewachung)  Hinterleger haftet nur noch für höhere Gewalt (VIS MAIOR)
Verwahrung und Gebrauch von Geld
 oft in versiegelten Säcken hinterlegt  unvertretbare Sache
 Umwandlung in ein MUTUUM durch Vereinbarung der Parteien  Änderung der CONVENTIO
o Verwahrer wir von DETENTOR zum POSSESSOR durch TRADITO BREVI MANU
o MUTUUM startet mit Vereinbarung  Verwahrer/Darlehensnehmer trägt die Gefahr
 außer Vereinbarung ist nur ein Gestaltungsrecht des Verwahrers
 DEPOSITUM IRREGULARE (Verwahrer darf Geld verwenden, muss Zinsen zahlen; neuzeitlicher Begriff)
o liegt zwischen MUTUUM und DEPOSITUM
o Verwendung von ACTIO DEPOSITI
 bietet als BONA FIDEI IUDICUM Platz für vom Grundtyp abweichende Parteienvereinbarungen
 Geber hat Sicherheitsinteresse wie ein Hinterleger
 Zinszahlungen lassen sich als Verzugszinsen des DEPOSITUM (ist BONA FIDEI IUDICUM) begründen
o wird angenommen wenn Geld offen übergeben wird
o Eigentumsübergang des Geldes  Empfänger haftet bei allen Umständen
Streitverwahrung
 Streit um eine Sache  Hinterlegung beim SEQUESTER  Prozesssieger bekommt die Sache mit ACTIO DEPOSITI
SEQUESTRARIA
COMMODATUM (Leihe)
Überlassung der Sache zum unentgeltlichen Gebrauch mit der Vereinbarung auf Rückgabe
 nur nicht-verbrauchbare Sachen
o schonende Nutzung, Grenzen der Benutzung durch Vereinbarung bzw. BONA FIDES  darüber: FURTUM
Klage:
COMMODATUM ist eine BONAE FIDEI IUDICUM
 Verleiher klagt mit ACTIO COMMODATI DIRECTA auf Rückgabe
 Gegenansprüche des Entleihers mit ACTIO COMMODATI CONTRARIA
o muss aber normalen Betriebsaufwand selbst bezahlen
Schadenstragung
 hauptsächlich im Interesse des Entleihers  Haftet für DOLUS, CULPA und CUSTODIA-Verletzungen
o profitiert (auch) der Verleiher, reduziert sich die Haftung des Entleihers
 CASUM SENTIT DOMINUS  VIS MAIOR trifft den Verleiher
o außer der Entleiher überschreitet seine Befugnisse  FURTUM  Entleiher haftet für VIS MAIOR
 Entleiher hat ACTIO FURTI gegen einen Dieb
o Verleiher kann sich am Entleiher aber schadloshalten und ACTIO FURTI übernehmen wenn der Entleiher
insolvent ist
 Verleiher hat immer sachverfolgende CONDICTIO FURTIVA gegen den Dieb.
PRECARIUM (Bittleihe)
faktische, jederzeit widerrufbare Überlassung einer Sache zum Gebrauch  kein Kontrakt
 Prekarist schütz seine Sachgewalt gegen Dritte durch Besitzinterdikte
o unterliegt aber dem Prekariumsgeber, dieser hat EXCEPTIO VITIOSAE POSSESSIONIS
 Prekariumsgeber hat INTERDICTUM DE PRECARIO zur jederzeitigen Restitution
PIGNUS (Pfandrealvertrag)
Hingabe einer Sache mit der CONVENTIO, dass sie als Pfand dienen soll
 verlangt DATIO, dingliches Pfandrecht kommt aber auch ohne Übergabe zustande
 wenn der Schuldner nicht berechtigter Vormann ist  kein dingliches Pfandrecht, aber Pfandrealvertrag kommt
zustande
 keine Berechtigung zum Gebrauch  Gebrauch ist FURTUM
 Pfandnehmer haftet laut Utilitätsprinzip für DOLUS, CULPA und CUSTODIA
Klagen:
 Pfandrealvertrag ist ein BONAE FIDEI IUDICIUM
 Pfandgeber verlangt Rückgabe der Pfandsache oder den SUPERFLUUM/HYPEROCHA mit ACTIO PIGNERATICIA IN
PERSONAM DIRECTA
 Pfandnehmer verlangt Ersatz für Aufwände und Schäden oder eine neue Pfandsache (wenn der Vormann der alten
nicht berechtigt war) mit ACTIO PIGNERATICIA IN PERSONAM CONTRARIA
IV. Der Kauf – EMPTIO VENDITIO
Charakterisierung
 Doppelbezeichnung, weil er ja nach Quelle aus der Sicht des Käufers (EMPTOR) oder Verkäufers (VENDITIO) gesehen
wird
 zweiseitig verbindlich, jeder ist Gläubiger und Schuldner (DO UT DES)  Synallagmatischer Vertrag
 Austausch von Ware gegen Geld  Kaufpreis muss Geld sein
o Kauf ist EMPTIO VENDITIO, wenn es ein Tausch wäre, ist nicht klar wer EMPTOR und wer VENDITOR ist
o teilweise in Geld reicht bereits
 ist ein BONAE FIDEI NEGOTIUM
o ACTIO EMPTI und ACTIO VENDITI: Beklagten zu Gunsten des Klägers verurteilen, wenn die Verpflichtungen nicht
erfüllt wurden
 IUDEX ordnet was im konkreten Fall EX BONA FIDE geschuldet ist
 BONA FIDE = Verhaltensmaßstab redlicher Vertragsparteien
 nicht konkret vereinbarte Regeln die nur EX BONA FIDE gelten = NATURALIA NEGOTII
Konsensualvertrag  entsteht bereits durch formfreie Willensübereinstimmung (CONSENSUS)
 Entstehung und Erfüllung der Verpflichtungen müssen unterschieden werden (außer bei sofortigem Barkauf)
 ESSENTIALIA NEGOTII (wesentliche, unverzichtbare Vertragsbestimmungen) müssen bestehen.
o Bestimmung von Ware und Preis
 ACCIDENTALIA NEGOTII: Nebenpunkte/Zusatzvereinbarungen: wenn sie thematisiert werden , muss Einigung
bestehen
 Differenzierung von Entstehung und Erfüllung der Verpflichtung
Pflichten aus dem Schuldverhältnis:
 Hauptleistungspflichten: Leistung von Ware und Kaufpreis
 Nebenpflichten: Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten wenn Kaufabschluss und Übergabe auseinanderfallen
Auslegung
 Primär mit den Parteivereinbarungen (ID QUOD ACTUM EST)
 Typischerweise gewolltes
 was hätten die Parteien vereinbart, hätten sie alle Umstände gekannt  ergänzende Vertragsauslegung nach dem
hypothetischen Parteienwillen
Konsens
Wille muss erklärt werden, aber Übereinstimmung der Willen, nicht der Erklärung ist relevant
 offener Dissens: nicht einmal die Erklärungen stimmen überein
 Konsens auch bei falscher Bezeichnung, aber übereinstimmendem Willen: FALSA DEMONSTRATIO NON NOCET
 Versteckter Dissens: Erklärungen stimmen überein, aber Wille divergiert
Irrtum
 Irrtum: eine Partei erklärt etwas anderes als sie eigentlich will
o Irrtum über wesentliche Vertragspunkte  keine Vertrag
 ERROR IN NEGOTIO: Irrtum über den Geschäftstyp
 ERROR IN OBIECTO/CORPORE: Irrtum über den Kaufgegenstand
o Eigenschaftsirrtum (ERROR IN SUBSTANTIA), drei Meinungen:
 Marcellus: Konsens über äußere Erscheinung des Kaufvertrags reicht aus
 Ulpian: kein Kaufvertrag wenn die Substanz eine andere ist oder der Sklave ein anderes Geschlecht hat
 Julian: auch kein Kaufvertrag bei teilweisem Irrtum über die Substanz (zB versilbert statt Massivsilber)
o wird Eigenschaftsirrtum verneint ist es ein Sachmangel  Verweigerung der Annahme oder Gewährleistung
Zwang, Furcht und Arglist
IUS CIVILE lässt Verträge unter Zwang (VIS), Furcht (METUS) oder Arglist (DOLUS MALUS) Zustandekommen
 EXCEPTIO METUS gegen Klage auf Erfüllung des Geschäfts
o EMPTIO VENDITIO ist ein BONAE FIDEI IUDICIA: Richter muss vertragliche Pflichten aus Zwang, Furcht oder
Arglist auch ohne Exceptio bereits EX BONA FIDE verneinen
 IN INTEGRUM RESTITUTIO nach bereits geleisteten Leistungen  Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands
 ACTIO QUOD METUS CAUSA: pönale Schadenersatzklage
Schadensarten
Vertrauensschaden
 Aufwendungen im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrags = negatives Interesse
 bei rechtzeitiger Aufklärung vermeidbar
Nichterfüllungsschaden
 Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Sache = positives Interesse
 nicht durch rechtzeitige Aufklärung, sondern nur durch Vertragserfüllung verhinderbar
o setzt grundsätzlich einen gültigen Vertrag voraus
Kaufpreis
 PRETIUM VERUM: ernstgemeinter Kaufpreis
o nur symbolischer Kaufpreis  ist eine Schenkung  keine ACTIO EMPTI/VENDITI
 oder wenn der Kaufpreis festgesetzt wird aber aus Freigiebigkeit nicht eingetrieben werden soll
o Teilweise Schenkung ist erlaubt (zB Sache wird aus ANIMUS DONANDI weit unter dem Wert verkauft)
 unter Ehegatten verboten
 PRETIUM CERTUM: bestimmter Kaufpreis
o ziffernmäßig oder nach objektiven Kriterien feststellbar
o einseitiges Gestaltungsrecht des Preises gilt nicht
o Preisfestlegung durch einen Dritten ist strittig:
 Labeo und Cassius: beide Parteien müssen nach der Schätzung durch den Dritten zustimmen
 Ofilius und Proculus: Dritter schätzt wie ein VIR BONUS  objektiv
 PRETIUM IUSTUM: Gerechter Kaufpreis (in der Spätklassik, davor völlige Vertragsautonomie):
 LAESIO ENORMIS: schützt nur den Verkäufer bei groben Äquivalenzstörungen
o Gestaltungsrecht des Verkäufers: kann den Vertrag aufheben
 Käufer kann dies durch Aufzahlung zum gebührlichen Preis verhindern (ist eine Ersetzungsbefugnis)
Ware
 Spezieskauf: Kaufgegenstand ist individuell bestimmt
 Genuskauf: eine Gattung von Sachen als Leistungsreservoir, aus dem eine bestimmte Menge geschuldet ist
o jedes Stück der Gattung ist gleich tauglich
o richtet sich nach vertraglicher Vereinbarung, nicht nach Vertretbarkeit (richtet sich nach objektivem Kriterium:
Im Verkehr durch Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt)
 Alternativobligationen (Wahlschuld)
o Schuldner soll von zwei oder mehr geschuldeten Leistungen eine erbringen
 es werden potentiell beide geschuldet (DUAE RES IN OBLIGATIONE)  geht eine Leistung unter wird
immer noch die andere geschuldet
o die Leistungen müssen spezifiziert sein
 EMPTIO REI SPERATAE: Kauf einer erhofften, zukünftigen Sache
o eine Sache, die erst noch entstehen muss, wird verkauft
o Aufschiebende Bedingung: Wirksamkeit des Kaufvertrag hängt von der Entstehung der Sache ab
 kommt dann aber ex tunc zustande
o Vorwirkung des Vertrags: keine Partei darf den Bedingungseintritt verhindern
 sonst wird Bedingungseintritt fingiert (Erfüllungsfiktion)
 EMPTIO SPEI: Hoffnungskauf, Chance auf die Entstehung der Sache wird gekauft
o Risikogeschäft, Käufer trägt Risiko der Nicht-Entstehung der Sache
o Verkäufer ist EX BONA FIDE verpflichtet Bemühungen zur Realisierung der Chance anzustellen
Anfängliche objektive Unmöglichkeit der Leistungserbringung
 anfänglich: schon bei Vertragsabschluss
 objektiv: kann auch von sonst niemandem erbracht werden




o Gegenteil: subjektive Unmöglichkeit: es ist nur dem Schuldner unmöglich
Unterscheidung
o faktisch: Sache existiert nicht (mehr)
o rechtlich: von der Rechtsordnung nicht zugelassen
 Verkauf von Sachen außerhalb des Privatrechtsverkehrs RES EXTRA COMMERCIUM (Marktplatz,
Tempel,…)
 Kauf einer eigenen Sache ++(EMPTIO REI SUAE)
 Kauf eines freien Römers
 Kauf einer gestohlenen Sache (wenn es beide wissen)
Rechtsfolgen:
o Kaufvertrag ist grundsätzlich ungültig: IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO
o außer der Käufer ist Schutzwürdiger, dann erhält er trotz Unmöglichkeit einen Anspruch mit der ACTIO EMPTI
gegen den Verkäufer
Rückforderung des Kaufpreises:
o irrtümliche rechtsgrundlose Leistung: CONDICTIO INDEBITI
Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber des Nichterfüllungsschadens
o EX BONA FIDE entstehen vorvertragliche Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten
 schuldhafter Verstoß mit DOLUS: CULPA IN CONTRAHENDO
o Grundlagen für eine Klage:
 ACTIO IN FACTUM und (subsidär) ACTIO DE DOLO: Kaufvertrag wird komplett verneint
 ACTIO EMPTI: ohne Kaufvertrag wird die Klage trotzdem gegeben, da der Verkäufer gegen die BONA
FIDES verstoßen hat oder zumindest verschuldensunabhängige Garantiepflichten trägt
 beim Verkauf von HOMO LIBER als Sklaven oder von RES FURTIVA ohne Wissen des Käufers wird
der Kaufvertrag sogar als gültig angesehen
Teilunmöglichkeit
 wäre der Kaufvertrag bei Kenntnis der Teilunmöglichkeit nicht zustande gekommen  wird behandelt wie eine
(wirtschaftliche) Gesamtunmöglichkeit
o wenn mehrere Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft werden
o Haus brennt vor Vertragsabschluss ab, nur noch Grundstück wäre leistbar
 außer das Haus steht zumindest zur Hälfte noch
 sonst Vertragsanpassung  Kaufvertrag nur noch über den möglichen Teil
Nebenabreden
Zusatzvereinbarungen (ACCIDENTALIA NEGOTII)
Bedingungen (CONDICIO)
 Eintritt oder Fortdauer der vertraglichen Rechtswirkung werden von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht
 aufschiebende Bedingung (Suspensivbedingung):
o Vertrag wird erst mit Eintritt der Bedingung wirksam  bis dahin im „Schwebezustand“ (bei erfolgter Übergabe:
CAUSA erst mit Bedingungseintritt)
 auflösende Bedingung (Resolutivbedingung):
o Vertrag wird sofort wirksam, Bedingungseintritt löst ihn
 ex tunc: Käufer kann Sache wieder vindizieren
 ex nunc: Übereignung bleibt bestehen, CAUSA des Behaltendürfens gibt es aber nicht mehr 
Rückforderung der ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen (CONDICTIO oder Klage aus dem Kauf)
 Bedingung als Rücktrittsvorbehalt beim Kaufvertrag (Nebenabrede PACTA ADIECTA):
o LEX COMMISSORIA: Kauf wird ungültig, falls der Käufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig bezahlt
 oft bei Ratenvereinbarungen
 Verkäufer kann die Kaufsache vindizieren (da Kaufvertrag wegfällt)
 Gestaltungsrecht  Verkäufer muss nicht zurücktreten
o PACTUM DISPLICENTIAE: Kauf auf Probe
 Käufer kann während einer Frist zurücktreten
 Potestativbedingung (Bedingung, deren Eintritt vom Willen einer Person abhängt)
 aufschiebende Potestativbedingung: Verkaufsofferte mit Bindungswirkung
o kein Vertragsabschluss, aber Käufer kann den Vertrag während der Bindungsfrist entstehen
lassen
o IN DIEM ADDICTIO: Bessergebotsklausel
 Verkäufer darf zurücktreten, wenn er in der First ein besseres Angebot (oder auch nur bessere
Bedingungen oder einen solventeren Käufer) erhält
 aufschiebende oder auflösende Bedingung
o weitere Klauseln:
 PACTUM DE RETROEMENDO: Rückkaufsklausel (Verkäufer darf Sache zu fixem Preis zurückkaufen)
 PACTUM PROTIMISEOS: Wiederverkauf nur an den Verkäufer (schränkt Dispositionsfähigkeit des Käufers
ein)
Befristung (DIES): Ereignis ist gewiss oder es wird eine Zeitdauer/ein Zeitpunkt festgelegt
Nebenabreden beim Manzipationskauf
 ursprünglich mündliche Zusatzvereinbarungen (LEX MANCIPIO DICTA)
o hauptsächlich Abreden über die Verwendung/Weiterverkauf der Sache
o bei Verstoß dagegen fällt das Eigentum an den Verkäufer zurück (Dingliche Wirkung!)
Nichterfüllung
Erfüllung der Primärleistung wird nach Vertragsabschluss unmöglich
 Rechtsfolgen
o Verschulden des Verkäufers: Schadenersatz an den Käufer wegen Nichterfüllung
 Geldäquivalent als Sekundärleistung  Erfüllungsinteresse
o kein Verschulden des Verkäufers: Gefahrtragungsregeln
 Erfüllungsinteresse: Interesse des Käufers an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags (Nichterfüllungsschaden;
positives Interesse)
o Feststellung mit der Differenzmethode: tatsächlicher Vermögensstand zu hypothetischem Vermögen bei
vertragsmäßiger Erfüllung
 Verkäufer will den Kaufpreis pünktlich  sonst Verzugszinsen
 Käufer will die Sache bzw eine Geldwerte Ersatzleistung (nach unten mit dem Kaufpreis beschränkt)
 Deckungsgeschäft: Käufer kann die Ware anderswertig teurer besorgen  Mehrkosten sind zu ersetzen
 Schadenminimierungsobliegenheit: Schadenersatzberechtigte muss alles zumutbare machen um den Schaden gering
zu halten
 Bezugspunkt: konkrete Vermögensverhältnisse des Gläubigers  Sache besitzt ab und zu einen höheren Wert für den
Käufer (zB Abwendung von Vertragstrafen gegenüber Dritten, Sache als Teil einer Sammlung,…)
 Entgangener Gewinn (LUCRUM CESSANS): Entgangener Gewinn aus bereits fixen Weiterverkäufen ist zu ersetzen
Gefahrtragung
Gefahr (PERICULUM) = Risiko des zufälligen Untergangs/Verschlechterung ohne Verschulden einer Vertragspartei
 höhere Gewalt VIS MAIOR
o nicht abwehrbar (VIS CUI RESISTI NON POTEST)
 niederer Zufall CUSTODIA
o durch äußerste Sorgfalt abwehrbar (zB Bewachung), nur bei manchen Verträgen nötig
o handeln wie ein äußerst sorgfältiger DILIGENTISSIMUS PATER FAMILIAS
 tritt dennoch ein Schaden ein  VIS MAIOR
Grundsätzlich haben beide ein gleich großes Interesse:
Die Leistungsgefahr wird in der Mitte geteilt (zwischen CUSTODIA und CULPA)
Die Preisgefahr trägt bei VIS MAIOR der Käufer, bei CUSTODIA der Verkäufer
 wird in der Mitte (des Preisgefahrbereichs) geteilt, bei CULPA und DOLUS muss der Käufer bezahlen, bekommt aber
den Schadenersatz in Geld.
zufälliger Untergang trifft grundsätzlich den Eigentümer (CASUM SENTIT DOMINUS)
 Abschluss und Übergabe nicht zur gleichen Zeit: spätestens mit der TRADITIO geht die Gefahr über
Gefahrtragung bei höherer Gewalt
Gefahrtragung bei perfektem Kauf
Perfekter Kauf (EMPTIO PERFECTA):
 Kaufpreis und Ware individuell bestimmt
 keine Befristung und keine Bedingung der Rechtswirkung
 Probleme:
o Fehlende Aussonderung bei Gattungskäufen (keine Konkretisierung)
 Aussonderung muss einvernehmlich geschehen  Käufer kann sie verzögern
o aufschiebende Bedingung ist noch nicht eingetreten oder Befristung noch nicht abgelaufen  Kauf wird erst
später perfekt
o Leistungsvolumen oder Kaufpreissumme sind nicht bestimmt
 Preis pro Mengeneinheit, Menge ist aber noch nicht gezählt  Gesamtpreis ist unsicher
o Mangel an der Kaufsache
ab Perfektion des Kaufvertrags trägt der Käufer die Gefahr (PERICULUM EST EMPTORIS)
 weicht vom Grundsatz CASUM SENTIT DOMINUS ab
 heute immer erst ab TRADITIO
Käufer trägt doppeltes Risiko:
 Leistungsgefahr: er erhält trotz regulärem Vertrag keine Leistung (auch keine Sekundärleistung = Schadenersatz)
 Preisgefahr (bzw. Gegenleistungsgefahr): Käufer muss Gegenleistung erbringen, erhält aber keine (oder eine
schlechtere) Leistung vom Vertragspartner
o Leistungsgefahr als Voraussetzung
Ursprung:
 Folgewirkung des Barkaufs: fallen Verpflichtung und Verfügung auseinander hat oft der Käufer den Vorteil
 deshalb trägt er die Gefahr, Warenleistung muss aber das Stadium der Abwicklungsreife erlangt haben
o deshalb kommt sie nicht oft zur Anwendung
 PERICULUM EST EMPTORIS ist dispositives Recht  abbedingbar
Gefahrtragung bei nicht-perfektem Kauf
 VIS MAIOR zwischen Kaufabschluss (EMPTIO CONTRACTA) und Perfektion (EMPTIO PERFECTA)
o Nachteil trifft den Verkäufer
o bei einer Gattungsschuld muss er weiterhin leisten (GENUS NON PERIT)
o Käufer trägt Leistungsgefahr aber Verkäufer trägt Preisgefahr
Perfektion bei der Wahlschuld (OBLIGATIO ALTERNATIVA)
von zwei (oder mehr) individuell bestimmten Sachen ist eine zu leisten
 Wahlrecht für den Verkäufer (dispositives Recht!)
 Ausübung des Wahlrechts  Konkretisierung  Kauf wird perfekt
o passiert auch wenn alle bis auf eine Sache durch VIS MAIOR untergehen
 Paulus: alle Wahlmöglichkeiten gehen unter (dazwischen ist die „juristische Sekunde“)
o Käufer trägt die Gefahr für eine Sache, da immer eine Sache auf die Gefahr des Käufers existiert
o PERICULUM EST EMPTIORIS kommt bei beschränktem Gattungskauf nicht zur Anwendung
 wenn der Käufer für jedes Unmöglichwerden die Gefahr trägt wäre die Perfektion sinnlos
Untergang in niederen Zufalls
CUSTODIA Pflicht des Verkäufers ist strittig:
 wenn bejaht (muss wie ein DILIGENTISSIMUS handeln): Nichteinhaltung  Vertragsverletzung  Schadenersatz
o Ersatz des Erfüllungsinteresses
 wenn verneint (muss nur wie ein DILIGENS PATER FAMILIAS handeln): Untergang der Sache  keine Leistungspflicht
mehr für den Verkäufer
o Käufer trägt Leistungsgefahr, aber nicht Preisgefahr
Verzug
Schuldnerverzug (Leistungsverzug): MORA DEBITORIS
Schuldner bietet die geschuldete und mögliche Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht so wie vereinbart an
 vom Schuldner schuldhaft herbeigeführt
 Schuldner haftet in der Verzugszeit auch für zufälligen Untergang  Ersatz des Erfüllungsinteresse
 wir die Leistung nur später erfüllt: Ersatz des Verspätungsschaden
o ist die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Gläubiger EX BONA FIDE nicht mehr zumutbar, darf er vom
Vertrag zurücktreten
Verzug des Käufers bei der Kaufpreiszahlung:
 Verzugszinsen an den Verkäufer
 darüber hinausgehende Schäden werden nicht ersetzt (zB Verkäufer kann eine andere Sache nicht kaufen weil ihm das
Geld vom Käufer fehlt. Hier müsste er laut dem Recht einen Kredit aufnehmen, den bekommt er mit den
Verzugszinsen ersetzt)
Gläubigerverzug (Annahmeverzug)
Gläubiger nimmt ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an
 Grundsätzlich keine Annahmepflicht, kann aber vereinbart werden
 Schuldner haftet nur noch für DOLUS und CULPA LATA
o Käufer trägt für alles andere die Leistungs- und Preisgefahr
 Verkäufer kann Lagerkosten mit ACTIO VENDITI verlangen
Gewährleistung
Leistungsstörungen nach Übergabe  Gewährleistungspflicht des Verkäufers
Verschuldensunabhängiges Einstehenmüssen des Verkäufers für Mängel am Kaufobjekt
 doloses Verhalten führt zu strengerer Haftung
 nur Mängel die bei der Übergabe angelegt waren und nicht nach der Perfektion entstanden sind
o Mängel nach Perfektion: Gefahrtragungsregeln
Gewährleistung ist dispositiv  kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
 außer bei DOLUS MALUS  Verstoß gegen die BONA FIDES  Verkäufer muss immer dafür einstehen
Rechtsmangelgewährleistung
Heute: Verkäufer schuldete Eigentumsverschaffung
Rom: Verkäufer schuldet Besitzübergabe (DARE) und ungestörten Besitz (PRAESTARE, das bedeutet UTI FRUI HABERE
LICERE: Nutzen und Haben an der Sache)
 Gewährleistung des ungestörten Besitzes bis zum Ende der Ersitzungsfrist (außer bei RES FURTIVA, da ewig)
 Verkäufer muss dem Käufer bei Prozessen gegen Dritte beistehen
o Käufer muss ihn informieren, sonst muss der Verkäufer nicht mehr einstehen
 Verkäufer muss bei Eviktion verschuldensunabhängig Schadenersatz leisten
o ACTIO AUTORITATIS
 nur bei einer Manzipation
 Käufer bekommt das DUPLUM des Kaufpreises
o ACTIO DE STIPULATIO (ist eine CONDICTIO)
 Käufer verlangte vom Verkäufer eine STIPULATION über das DUPLUM des Kaufpreises für den Fall der
Eviktion (ACTIO AUTORITATIS wird nachgebaut)
 regional auch unterschiedlich, dreifach oder vierfach
 beim Marktkauf von Sklaven, Kauf von wertvollen Gegenständen oder Provinzgrundstücken muss der
Verkäufer die Stipulation abgeben, sonst kann der mit der ACTIO EMPTI darauf geklagt werden
o ACTIO EMPTI
 EX BONA FIDE
 Klage auf das Erfüllungsinteresse  Wert der Sache und aller Vorteile, die der Käufer durch die Eviktion
verliert
 kann auch bei vorhandener Stipulation gemacht werden, ist manchmal günstiger
 Verkäufer muss nicht Eigentümer sein  aber kann nach NEMO PLUS IURIS RANSFERRE POTEST QUAM IPSE HABET
dann auch kein Eigentum übertragen  dinglich Berechtigter kann Sache mit ACTIO IN REM herausverlangen 
Eviktion
 Rechtsmangel kann nur nachträglich durch erfolgreiche Eviktion entstehen (Eviktionsprinzip)
o Dritter muss ACTIO PUBLICIANA, REI VINDICATIO oder ein beschränktes dingliches Recht geltend machen 
Ergebnis:
 Käufer gibt Sache heraus (wegen CLAUSULA ARBITRARIA)
 Käufer wird auf Schätzwert verurteilt
 Käufer kann sich die Sache von einem Dritten nicht mit einer ACTIO IN REM zurückholen
Konkretes Interesse: wird im Einzelfall berechnet
Pauschalisiertes Interesse: zB DUPLUM oder TRIPULUM
Geltendmachung von Rechtsmängeln ohne Eviktion
 Verkäufer weiß, dass er unbefugt über die Sache verfügt
o ACTIO EMPTI des Käufers auf Erfüllungsinteresse auch ohne Eviktion
 Verkäufer stipuliert dem Käufer eine Eigentumsverschaffungspflicht
o Grundlage des Anspruchs ist die Stipulation (oft mehrfaches des Kaufpreises)
 ungestörter Besitz EX ALIA CAUSA
o ACTIO EMPTI gegen den Verkäufer, da der Käufer nicht durch den Kauf ungestörten Besitz hat sondern durch
einen anderen Grund (zB Erbschaft)
o nicht aus STIPULATIO DUPLAE klagbar, das hier eine Eviktion vorliegen muss (Wortlaut wird sonst nicht erfüllt)
Sachmangelgewährleistung
Voraussetzungen:
1. Körperlich anhaftend
2. behindert den ausdrücklichen bedungenen oder gewohnten Gebrauch
o normalerweise erwartete Eigenschaften  objektiv
 ein objektiver Mangel kann aber auch ausdrücklich erlaubt werden
o vom Verkäufer ausdrücklich zugesichert Eigenschaften  subjektiv
3. bei Übergabe angelegt
4. nicht erst nach der Perfektion entstanden
o sonst ist es eine nachträgliche (Teil-)Unmöglichkeit  Gefahrtragung
5. (nicht offenkundig, sonst zählt es als vereinbart)
o CAVEAT EMPTOR: Augen auf, Kauf ist Kauf  Käufer muss sich von sichtbaren Eigenschaften selbst überzeugen
o marktschreierische Anpreisungen zählen nicht
EX BONA FIDE Aufklärungspflichten des Verkäufers über Mängel
Klagen und Gewährleistungsbehelfe:
ACTIO REDHIBITORIA (Klage auf Wandlung, Auflösung EX TUNC, 6 Monate) und ACTIO QUANTI MINORIS
(Preisminderungsklage – was wäre weniger gezahlt worden, wenn der Käufer den Mangel gekannt hätte, 12 Monate)
 Geschäfte die unter die Marktaufsicht fallen: Zug-, Last-, Herdenvieh und Sklavenverkäufe (Edikte der kurulischen
Ädilen)
 anzeigepflichtige Sachmängel bei Sklaven, Verkäufer muss den Käufer darauf hinweisen
o Krankheiten (MORBUS)
o Ausreißer (FUGITIVUS) und Herumstreicher (ERRO)  Charaktermangel (VITIUM)
o ob der Sklave mit einer Noxalhaftung belastet ist
 hat der Sklave Schaden verursacht muss der Dominus dafür geradestehen oder den Sklaven ausliefern
o (wenn der Sklave zum Selbstmord neigt, steht aber nicht im Lehrbuch)
o vieles andere lässt man sich per STIPULATIO versprechen (kein Dieb, Spieler, usw.)
 bei Zug-, Last- und Herdenvieh ähnliche Anzeigepflichten
ACTIO EMPTI: alle anderen Geschäfte (nicht am Markt oder geringwertige Sachen am Markt) oder Marktgeschäfte, wenn
die Mangelfreiheit einer bestimmten Eigenschaft ausgemacht wird, die aber nicht vom Edikt abgedeckt ist oder der
Verkäufer Mängel, zB FUR, absichtlich verschweigt)
 auf Wandlung oder Minderung
Ersatz für Mangelfolgeschaden durch den Verkäufer:
 Verschuldensabhängig (Dolus des Verkäufers) oder bei DICTA ET PROMISSA (förmlichen Zusicherungen
Käufer muss als Vorleistung zur Geltendmachung die Sache zurückstellen, ist dies nichtmöglich wird es fingiert
V.
LOCATIO CONDUCTIO – Miete, Pacht, Werk- und Dienstvertrag
 synallagmatischer Kontrakt:
o MERCES: Entgelt von Mieter (Mietzins), Pächter (Pachtzins), Werkbesteller (Werklohn) oder Dienstgeber (Lohn)
 in Geld, ernst gemeint und bestimmt (MERCES CERTA)
 Konsensualkontrakt
 Klagen:
o ACTIO LOCATI des zur Verfügung stellenden Partners (LOCATOR)
o ACTIO CONDUCTI des Pächters, Werkunternehmers oder Dienstgeber (CONDUCTOR)
 BONA FIDES IUDICIUM
 Dauerschulverhältnisse: Miete, Pacht und Dienstvertrag
 Zielschuldverhältnisse: Werkvertrag
Miete und Pacht – LOCATIO CONDUCTIO REI
entgeltliche Sachüberlassung, zum Gebrauch (Miete) oder zur Fruchtziehung (Pacht)
 Sache muss körperlich und unverbrauchbar sein
o auch Rechte können Vertragsgegenstand sein
 Unterscheidung in Miete und Pacht nur nach moderner Dogmatik
 Vermieter/Verpächter muss die Sache dem Mieter/Pächter überlassen und die vereinbarte Sachnutzung ermöglichen
o Pflicht zur Instandhaltung
o trägt Zinsgefahr bei VIS MAIOR  keiner oder verminderter Zinsanspruch
o Sicherung des Anspruchs: stillschweigendes Pfandrecht (PIGNUS TACITUM) an den eingebrachten Sachen des
Mieter und an den gezogenen Früchten des Pächters
 Mieter/Pächter muss für die Sachnutzung einen Zins zahlen
o haftet für CUSTODIA, CULPA und DOLUS
 Beendigung:
o bei befristetem und unbefristeten Vertrag:
 Kündigung aus wichtigem Grund: Umstände machen einem Partner die Vertragsfortsetzung unmöglich
 ex nunc Kündigung durch Willenserklärung
o zusätzlich bei unbefristeter Vertrag
 ordentliche Kündigung als Gestaltungsrecht jedes Partners (unter Einhaltung von Fristen)
 EX BONA FIDES keine Kündigung zur Unzeit erlaubt
 Leistungsstörung:
o Verschulden des Bestandsnehmers:
 Schadenersatz für den Wert der Sache und den Bestandszins
o VIS MAIOR:
 Bestandgeber trägt Gefahr des Untergangs/der Verschlechterung
 Bestandgeber kann obligationsgemäße Sachnutzung nicht gewährleisten
 Bestandsnehmer kann Zinsreduktion verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten
(Wandlung)
 wirkt erst ex nunc (nicht ex tunc wie beim Kaufvertrag)
 aber nur bei „von außen kommenden Schadensereignissen“
 bei „Schäden an der Sache selbst“ (zB Wurmbefall der Saatgut, Sauerwerden des Weins) trägt der
Pächter die Gefahr und muss weiter den vollen Zins zahlen
o Verschulden des Bestandgebers:
 Sachmangelgewährleistung und Haftung für Mangelfolgeschäden
 zB bei Undichten Fässern für das komplette Interesse, bei vergifteten Böden nur bei Wissen für das
komplette Interesse
o Eviktion der Bestandsache:
 Sache wird dem Bestandsnehmer von einem dinglich berechtigten Dritten im Prozess entzogen
 Bestandsgeber haftet für das Erfüllungsinteresse
 meist bei Verkauf des Bestandobjekts
 Erwerber als neuer Eigentümer kann den Bestandsnehmer (zu dem er keine Vertragliche
Beziehung hat) vertreiben („Kauf bricht Miete“)
o Bestandsnehmer hat Ansprüche wegen der Eviktion an den Bestandsgeber
 Bestandsgeber kann eine Beibehaltung des Mietrechts mit dem Erwerber vereinbaren
o Bestandsnehmer hat aber keinen Rechtsanspruch darauf (im römischen Recht existieren
keine Verträge zugunsten Dritter)  Erwerber haftet dem Bestandsgeber
Werkvertrag – LOCATIO CONDUCTIO OPERIS
entgeltliche Herstellung eines bestimmten Werks (OPUS)
 Unternehmer (CONDUCTOR) muss vereinbarten Erfolg erbringen
o hat der dabei Sachen des Bestellers inne haftet er für DOLUS, CULPA und CUSTODIA
 Anspruch auf Entgelt unabhängig von der eigenen Schadenersatzpflicht
 Mangelnde Fachkenntnis (IMPERITIA) ist Fahrlässigkeit (Werk muss als Fachmann ausgeführt werden)
o hat ein Retentionsrecht gegen den Besteller (Herausgabe des Werks erst nach Entgeltzahlung)
 Besteller (LOCATOR) muss Entgelt zahlen (auch wenn der Erfolg durch sein Verschulden ausbleibt)
 Abnahme (ADPROBATIO): ähnlich der TRADITIO beim Kauf
Werkliefervertrag:
 Unternehmer stellt Werk aus seinem eigenen Material her
 ist ein EMPTIO VENDITIO
RECEPTUM Garantiehaftung
 Transport durch Schiffer (NAUTA), Beherbergung durch Gastwirte (CAUPO) oder Stallwirte (STABULARIUS)
o Garantie des Unternehmers, dass den Passagieren nichts gestohlen oder beschädigt wird
 objektive Garantiepflicht, keine Vereinbarung nötig
 ACTIO DE RECEPTO als eigene Haftung im Schadensfall
o Anspruch auch ohne Verschulden des Unternehmers
 EXCEPTIO DOLI des Unternehmers bei VIS MAIOR
LOCATIO CONDUCTIO IRREGULARIS
 Besteller bleibt normal Eigentümer des Materials
 abweichende Beispiele:
o Besteller übergibt Edelmetall und lässt dem Unternehmer die Wahl ob er dieses oder eigenes Edelmetall
verwendet  Unternehmer wird Eigentümer  muss das Werk anschließen übereignen
o mehrere Besteller schütten Getreide ununterscheidbar auf ein Schiff des Unternehmers  Unternehmer wird
Eigentümer  muss beim Ausladen die jeweilige Menge übereigenen
Dienstvertrag – LOCATIO CONDUCTIO OPERARUM
entgeltliche Verwendung fremder Arbeitskraft
 wiederholte, sich über einen Zeitraum erstreckende und die Anweisungen anderer ausführende Tätigkeit (OPERAE)
 Dienstnehmer (LOCATOR) muss in vereinbarter Weise Dienstleistungen erbringen
o trägt die Lohngefahr wenn er (auch unverschuldet) nicht mehr leisten kann (zB Krankheit)
 Dienstgeber (CONDUCTOR) muss den Lohn zahlen
o trägt die Lohngefahr, sofern die Nichtleistung der Arbeit nicht am Dienstnehmer liegt
VI. MANDATUM – Auftragsvertrag
Verpflichtung des Auftragnehmers zur unentgeltlichen Führung eines Geschäfts für den Auftraggeber
 unvollkommen zweiseitiger Vertrag
 Konsensualvertrag  entsteht durch Willenseinigung beider Parteien
o auch für Fortbestand nötig  Kündigungsmöglichkeit solange RES INTEGRA vorliegt
 Beendigung führt noch zu keinem Vertrauensschaden einer Partei
 höchstpersönlich  endet wenn einer der Vertragspartner stirbt (MANDATUM MORTE SOLVITUR)
o bereits getätigte Aufwendungen müssen aber immer ersetzt werden und bereits erlangtes zurückgegeben
werden
 faktische Tätigkeit oder Rechtsgeschäft
 Geschäft muss für den Mandatar fremd sein  darf nicht ausschließlich in seinem Interesse liegen
o sonst ist es ein unverbindlicher Ratsschlag (CONSILIUM)
o liegt es nur teilweise im eigenen Interesse, Geschäftsbesorgung liegt dann bloß im Maß des Fremdinteresses vor
 wird oft für Indirekte Stellvertretung verwendet
 ist ein BONAE FIDE IUDICIUM  Utilitätsprinzip für Haftungen wird angewandt
 Überschreitung des Mandats:
o Mandant kann Erfüllung für ursprünglich vereinbarten Aufwand verlangen
 Sabinianer: Mandatar hat keine Klage wenn der Mandant die Erfüllung nicht mehr will und deshalb auch
keinen Aufwand zahlt
 Prokulianer: Mandatar hat Klage auf Ersetzung der vereinbarten Aufwendungen, alles darüber trägt er
selbst
Klagen:
 ACTIO MANDATI DIRECTA des Mandanten gegen den Mandatar
o auf vereinbarungsgemäße Ausführung der Leistung
o und Rückgabe von (während der Ausführung) erlangtem
 ACTIO MANDATI CONTRARIA des Mandatars gegen den Mandanten
o auf Ersatz von Aufwendungen (EX BONA FIDE) und mandatsspezifischen Schäden des Mandatars
Pflichten des Mandatars:
 Geschäft entsprechend der Vereinbarung ausführen und die Interessend des Mandaten wahren
o Herausgabe von besorgten Sachen und erzielten Einkünften
o Nebenpflichten (Schutz-, Sorgfalts- und Informationspflichten)
 Haftung für dem Mandant zugefügte Schäden
 Haftung für schuldhafte Nichterfüllung ( positives Interesse des Mandanten)
o Utilitätsprinzip: Haftung normal nur für DOLUS und CULPA LATA
Pflichten des Mandanten:
 Ersatz von Aufwendungen (EX BONA FIDE) und mandatsspezifischen Schäden des Mandatars
o Verschuldensunabhängige Haftung des Geschäftsherrn  Risikohaftung
 Nebenpflichten (Schutz-, Sorgfalts- und Informationspflichten)
o zB Mandatar über nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung informieren
CESSIO (Zession)
 Übertragung einer Forderung gegen einen Dritten vom Zedent (Altgläubiger) auf den Zessionar (Neugläubiger)
 OBLIGATIO ist eigentlich ein persönliches Rechtsband  zur Übertragung ist ein Neuerungsvertrag in Stipulationsform
(NOVATIO) vom Schuldner an den neuen Gläubiger auf Geheiß des alten Gläubigers nötig
o die Schuld beim alten Gläubiger erlischt
 NOVATIO ermöglicht auch Schuldner oder Rechtsgrundwechsel
o wird auch bei einem Forderungskauf benötigt
MANDATUM AD AGENDUM IN REM SUAM
 Mandant erlaubt Mandatar eine Forderung für ihn einzuklagen (Prozessmandat)
o Vereinbarung, dass der Mandatar den Gewinn aus dem Prozess behalten darf
 dient zur Übertragung von Forderungen (Klagsabtretung)
 formell macht man aber weiter einen fremden Anspruch geltend  Schuldner kann schuldbefreiend an den
Altgläubiger leisten und Stundungen/Erlässe des Altgläubigers gelten weiter
 bei Tod des Altgläubigers erhält der Neugläubiger eine ACTIO UTILIS gegen den Schuldner
Kreditmandat (MANDATUM QUALIFICATUM)
A vereinbart mit B, dass dieser C im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Kredit gewährt
 B kann nur bei Ausfall von C die Kreditsumme als Aufwand von A verlangen
VII. SOCIETAS – Gesellschaftsvertrag
Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels
 Konsensualkontrakt
 BONAE FIDEI IUDICIUM
o Verpflichtungen werden – sofern nicht anders vereinbart – EX BONA FIDE bestimmt
 Klage für Ansprüche untereinander: ACTIO PRO SOCIO
 Inhalt des Gesellschaftsvertrags:
o gemeinsames Ziel
o Beiträge der Gesellschafter
 bestimmt in Art (Geld, Sachen, Arbeitsleistung) und Umfang
o Anteil am Gewinn oder Verlust
 wird einer nur am Gewinn oder nur am Verlust beteiligt ist dies ungültig (SOCIETAS LEONINA)
 im Zweifel sind alle zu gleichen Teilen beteiligt  Gewinn und Verlust gleich aufteilen
 Haftung gegenüber allen anderen bei schuldhaftem Verhindern des Ziels
 DOLUS und CULPA, wenn vereinbart auch CUSTODIA
o nach subjektiver Sorgfaltsmaßstab: wie geht der Gesellschafter mit eigenen Sachen um?
 Verurteilung nur auf das, was er leisten kann (ID QUOD FACERE POTEST)
 außer bei DOLUS
 keine Minderung von Schadenersatz bei Verlusten durch Erzielung anderer Gewinne
 unverschuldete Verluste sind gemeinsam zu tragen
 Anteilsmäßige Ersetzung von Verlusten aus Gefahren, die im Zusammenhang mit der Gesellschaft
stehen
 Ende der Gesellschaft:
o Tod oder Konkurs eines Gesellschafters
o Erreichen des Gesellschaftszwecks
o Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks
o Fristablauf bei Befristung der Gesellschaft
o ordentliche Kündigung (RENUNTIATIO)
 Bestehen ist vom Fortbestehen des Konsens abhängig
 darf nicht gegen BONA FIDES verstoßen (keine Kündigung zur Unzeit)
 sonst Ersatz der Nachteile für die anderen
 nur bei unbefristeten
o außerordentliche Kündigung (RENUNTIATIO)
 aus wichtigem Grund, der die weitere Zusammenarbeit verhindert
 auch bei befristeten möglich
Gesellschaft und Miteigentum
 schafft keine Juristische Person  regelt nur das Innenverhältnis der Gesellschafter
o kein Vermögen im Eigentum der Gesellschaft als solche
 Einbringung nur der Nutzungsmöglichkeit (QUOAD USUM)  Einbringer bleibt weiter Eigentümer
 Einbringung als Teil des Gesellschaftsvermögens im Innenverhältnis (QUOAD SORTEM)  Einbringer bleibt nach
außen weiter Eigentümer
 Einbringung als Miteigentum der anderen Gesellschafter (QUOAD DOMINIUM)  es entsteht Miteigentum
(CONDOMINIUM)
o auch bei gemeinsam erworbenen Sachen
 Schuldrechtliche Ansprüche bei der Abrechnung (Beteiligung an Gewinn und Verlust) nach Beendigung
 ACTIO PRO SOCIO
o stehen Sachen im Miteigentum der Gesellschafter  ACTIO COMMUNI DIVIDUNDO zur Aufteilung
VIII. Innominatkontrakte
Vereinbarungen, die nicht unter einen der anerkannten römischen Vertragstypen fallen, aber trotzdem einklagbar sind
 synallagmatische Verträge
 Vorleistung (nicht zwingend vollständig) ist nötig, damit der Vertrag einklagbar wird
Früher nur eigene Leistung mit CONDICTIO OB CAUSAM DATORUM zurückforderbar  indirekter Druck auf Erfüllung
Klassik: ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS
 BONAE FIDEI IUDICIUM
 der Klagsformel wird die Beschreibung der Vereinbarung vorangesetzt
 hat auch eine Aushilfsfunktion, wenn eine verbindliche Vereinbarung in Aussicht gestellt wird aber nicht zustande
gekommen ist  eine Partei hat Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche gegen die andere
o zB E übergibt T Pferde zur Probe und anschließendem Kauf. T verwendet sie aber nur um ein Pferderennen zu
gewinnen und will sie dann gar nicht kaufen.
 Ulpian: ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS des E gegen T auf Herausgabe einer nicht durch die Vereinbarung
gedeckten Bereicherung
Tauschvertrag
 Ware gegen Ware (PERMUTATIO)
o Erfüllungsanspruch erst nach eigenem DARE
 von Sabinianern als Kaufvertrag gewertet, Prokulianer setzen sich aber durch
 Eigentumsverschaffung nötig, nicht nur ungestörter Besitz
Trödelvertrag
Übergabe einer Sache zum Verkauf, gelingt dies innerhalb einer Frist nicht, geht die Sache an den Übergeber zurück
 Übergeber erhält bei Verkauf einen vorher festgelegten Schätzwert, Verkäufer erhält die Differenz zum Kaufpreis
Klage: ACTIO DE AESTIMATIO
 eine ACTIO PRAESCRIPTIS VERBIS, die bereits als Musterformel im Edikt stand
Ulpian sieht ihn als SOCIETAS, aber die Interessen sind eigentlich nicht die gleichen
Analogien zu den bekannten Kontrakten
Vertragliche Pflichten primär aus der Vereinbarung
 für alle offenen Fragen sind die Regeln des ähnlichsten anerkannten Vertrags analog anzuwenden
 Haftung und Gefahrtragung laut Utilitätsprinzip
IX.
Adjektizische Klagen
 Geschäftsherr profitiert vom wirtschaftlichen Handeln
 Vertrauensschutz: Geschäfte im Vertrauen auf die Potenz des Geschäftsherrn
Erstreckung vertraglicher Ansprüche durch Hinzunahme eines Schuldners  akzessorisch
 Klagen gegen den Dominus: ACTIO DE PECULIO, ACTIO DE IN REM VERSO und ACTIO QUOD IUSSU
o Bedingung: durch Gewaltverhältnis bedingte Vermögensunfähigkeit von Haussöhnen oder Sklaven
 Vermögenunfähig oder gar nicht klagbar
 Schuld ist nur eine Naturalobligation
 Klagen gegen den Geschäftsherrn: ACTIO INSTITORIA und ACTIO EXERCITORIA
bezogen nur auf Gewaltunterworfene
ACTIO DE PECULIO
Pekulium: Überlassen von Vermögenswerten zur selbstständigen Bewirtschaftung an Gewaltunterworfene
 nicht einschränkbare Generalvollmacht
Haftungsbeschränkung des Gewalthabers auf den Wert des Pekuliums im Verurteilungszeitpunkt
 Haftung PRO VIRIBUS (auf irgendeinen Teil des Vermögens), nicht CUM VIRIBUS (nur auf die bestimmten
Haftungsgegenstände)
 Gewaltunterworfener haftet ohne Wertlimit wenn er gewaltfrei wird
 Geschäftsbeziehungen zwischen Gewaltunterworfenem und Gewalthaber
o Abzug von Forderungen des Gewalthabers  Vorrang des Gewalthabers vor den Gläubigern
o Hinzuzählung von Forderungen gegen den Gewalthaber
o Forderungen gegen außenstehende Dritte werden nach ihrer Einbringlichkeit beurteilt
 jede Umgestaltung oder Entzug des Pekulium gilt als dolos  Verringert Haftungsrahmen des Gewalthabers nicht
o Schuldzahlung ist aber nicht dolos
 frühester Gläubiger wird voll bedient bevor der nächste zum Zug kommt  bis Haftungsrahmen ausgeschöpft ist
o keine Quotenverteilung (wie beim Konkurs)
 ist der Gewaltunterworfene ein Haussohn ist der DOMINUS nur Alternativschuldner  der Gläubiger kann nur einen
der beiden Klagen
ACTIO DE IN REM VERSO
 Bereicherung des Gewalthabers (VERSIO) aus dem Handeln des Gewaltunterworfenen
o Erfüllung einer Pflicht des Gewalthabers, Ersparnis des Gewalthabers oder Einverleibung in das
Stammvermögen (direkt von ihm bewirtschaftet) des Gewalthabers
 wenn kein Pekulium besteht oder dessen Rahmen ausgeschöpft ist
 Beschränkt mit der Höhe der Bereicherung und der Höhe des vereinbarten Entgelts
 grundsätzlich ist ein tatsächlicher Versionseffekt nötig
o ist Versionsabsicht gegeben: Erfolg nicht nötig, Prüfung der Nützlichkeit für den Gewalthaber EX ANTE
ACTIO QUOD IUSSU
Gewalthaber gibt Kontraktionsermächtigung des Gewaltunterworfenen für das spezifische Geschäft dem Gläubiger zu
erkennen (IUSSUM)
 ist an den Geschäftspartner gerichtet, nur so hoch ist sein Vertrauensinteresse
 keine Schriftlichkeit nötig, einzelnes Geschäft oder eine ganze Vertragskategorie als Inhalt
 nachträgliche Genehmigung (RATIHABITIO) zählt als IUSSUM
bezogen auf Gewaltunterworfene und Freie
eine Person wird als Geschäftsführer eingesetzt und ist rechtsgeschäftlich im Rahmen der dem Dritten Kundgemachten
Ermächtigung handeln
ACTIO EXERCITORIA
Reeder (EXERCITOR) übergibt die geschäftliche Führung eines Schiffs einem Kapitän (MAGISTER NAVIS)
 PRAEPOSITIO: Einsetzung zum geschäftsführenden Kapitän
o grundsätzlich Haftung für alle Geschäftsverpflichtungen zum Betreiben des Schiffes
o durch deutliche Kundmachung an die potentiellen Kontrahenten des Kapitäns einschränkbar
o Kapitän kann auch fremder Gewaltunterworfener oder ein Freier sein
ACTIO INSTITORIA
DOMINUS übergibt die Leitung seines Unternehmens an einen Geschäftsführer (INSTITOR)
 PRAEPOSITIO: extern erkennbare Einsetzung zum Geschäftsführer
o grundsätzlich Haftung für alle Verpflichtungen durch den Betrieb des Unternehmens
o durch deutliche Kundmachung an die potentiellen Kontrahenten des INSTITOR einschränkbar
o INSTITOR kann auch fremder Gewaltunterworfener oder ein Freier sein
Analogien zur ACTIO INSTITORIA
 Hochklassiker Papinian kreiert zwei analoge Erweiterungen
o gleiche Regeln für PROCURATOR PRAEPOSITUS (rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen) wie für einen
INSTITOR (interner Vermögensverwalter)
 Dominus haftet nicht subsidiär sondern gleichrangig
o gleiche Regeln für einen PROCURATOR aus einem MANDATUM
 Dritter erwirbt Forderung im Vertrauen auf das Mandat
 entscheidender Schritt zum allgemeinen Konzept der direkten Stellvertretung
X.
Geschäftsführung ohne Auftrag (NEGOTIORUM GESTIO)
bewusste Führung eines fremden Geschäftes ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein
 Unterscheidung zum Mandat: keine vertragliche Grundlage
o ist ein Quasikontrakt (vertragsähnlicher Tatbestand)
 fremdes Geschäft: im Interesse eines Anderen
o oder zumindest teilweise, dann zählt aber nur der fremde Teil
o keine Familienbande, die (zumindest sittlich) zur Geschäftsführung verpflichtet
 Wille ein fremdes Geschäft zu führen und die Aufwendungen ersetzt zu bekommen (ANIMUS RECIPIENDI)
ist BONA FIDE IUDICUM (Ursprünglich: Besorgung eines Geschäfts für einen abwesenden Freund und Prozessvertretung
von einem Abwesenden)
 ACTIO NEGOTIORUM GESTORUM DIRECTA des Geschäftsherren auf korrekte Ausführung des Geschäfts
(Schadenersatz bzw. Herausgabe von durch das Mandat erlangtem Vermögen)
 ACTIO NEGOTIORUM GESTORUM CONTRARIA des Geschäftsführers auf Ersatz von notwendigen (unmittelbare
Schadensabwendung) und nützlichen (erhöhen den Wert der Sache) Aufwänden und spezifischen Schäden
Nützlichkeit
 Geschäftsführung zum Nutzen des Geschäftsführer (NEGOTIUM UTILITER GESTUM)
o objektive Nützlichkeit: Handlung ist nach allgemeinem Verständnis nützlich
 insbesondere bei der Verhinderung einer unmittelbar drohenden Gefahr (Notgeschäftsführung)
o subjektive Nützlichkeit: Handlung dient den individuellen Interessen des Geschäftsherrn
 wie hätte der Geschäftsherr gehandelt  primär maßgeblich in Rom
o Prüfung EX ANTE (Erfolgsprognose) oder EX POST (tatsächlicher Erfolg der Handlung) möglich
 Geschäft muss nur nützlich begonnen werden (UTILITER COEPTUM), Erfolg muss nicht unbedingt
eintreffen
Haftung des Geschäftsführers
Grundsätzlich für CULPA und DOLUS
 Lockerung, zB Hilfe für abwesenden Freund (nur DOLUS und CULPA LATA) oder Notgeschäftsführung (Haftung nur für
DOLUS)
 Steigerung, zB Einmischung in fremde Angelegenheiten (Haftung sogar für Zufall)
Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsführers (NEGOTIORUM GESTIO PROHIBENTE DOMINO)
 manche Juristen geben eine ACTIO NEGOTIORUM GESTORUM oder eine analog gebildete ACTIO UTILIS (zB wenn
jemand gegen den Wille des Geschäftsherrn für ihn bürgt und der Gläubiger die Schuld vom Bürgen begleichen lässt)
 andere vereinen eine Klage wegen mangelnder Schutzwürdigkeit
XI.
Bürgschaft
Der Bürge verpflichtet sich persönlich mit seinem Vermögen neben dem Schuldner für die Forderung des Gläubigers
einzustehen (Dreipersonales Verhältnis)  Vertrag aber nur zwischen Bürge und Gläubiger
 Schuldner ist Hauptschuldner
 Bürge ist Nebenschuldner
o haftet mit seinem gesamten Vermögen (aber nur schuldrechtlich, nicht dinglich)
 In der Klassik: Bürge ist nach außen hin gleichrangiger Alternativschuldner für den Gläubiger  Gläubiger kann Bürge
oder Schuldner klagen.
o hat er einen geklagt, kann er den anderen nicht mehr klagen
 die ursprüngliche Schuld geht unter und wird durch die Prozessforderung ersetzt, deshalb geht die an
die ursprüngliche Schuld gebundene Bürgschaft (Akzessorisch) unter
 ab Justinian nur noch Subsidiärer Schuldner  äußere Subsidiarität
o Gläubiger muss zuerst den Schuldner erfolgreich klagen und eine Exekution versuchen, sonst hat der Bürge eine
BENEFICIUM EXCUSSIONIS
ist ein Interzessionsgeschäft: Bürge tritt zwischen Gläubiger und Schuldner (INTERCEDERE)
 für Frauen verboten, haben EXCEPTIO SC VELLEIANI
Bürge als Sicherheit für den Gläubiger
 falls der Schuldner kein Geld hat
 falls der Schuldner eine EXCEPTIO nur für seine Person hat
Formen der Bürgschaft
 SPONSIO und FIDERPROMISSIO: nur für Stipulationen
o andere Forderungen müssen erst in Stipulationsform gebracht werden (Novation)
 FIDEIUSSIO: Versprechen, dass zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet
o spezifische Form der STIPULATIO
o Verbalkontrakt  IUDICIUM STRICTI IURIS
o Akzessorisch
Mögliche Einreden des Schuldners die der Gläubiger auch hat
 Sachbezogene Einreden, keine personenbezogenen Einreden
o zB EXCEPTIO DOLI, EXCEPTIO QUOD METUS CAUSA, EXCEPTIO SENATUS CONSULTUM MACEDONIANI
(Sachbezogen wegen dem Schutzzweck), EXCEPTIO PACTI DE NON PETENDO
o gegen den Willen des Schuldners geltendmachbar
 Bürgschaft ist auch für Naturalobligationen möglich, Bürge hat dann diese Einrede aber nicht
Bürgenregress
Bürge bezahlt eine formal die eigene (hat sich per Vertrag verpflichtet), materielle aber eine fremde Schuld, deshalb kann
er Ausgleich vom Hauptschuldner verlangen
Regressanspruch aus dem Innenverhältnis zwischen Schuldner und Bürge
 aus einem MANDATUM  ACTIO MANDATI CONTRARIA
o Informationspflichten an den anderen falls einer gezahlt hat ( keine Doppelleistung an den Gläubiger)
 bei Nichtbefolgung durch den Bürgen kein Aufwandersatz für ihn (handelt aus CULPA LATA), aber
Schuldner muss ihm die CONDICTIO INDEBITI abtreten
 aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag  ACTIO NEGOTIORUM GESTORUM CONTRARIA
o Bürge muss aber mit ANIMUS RECIPIENDI leisten
o Nützlichkeit wird angenommen, da der Geschäftsherr so von der Schuld befreit wird
 außer der Bürge leistet für eine Nicht-Schuld oder eine Schuld gegen die der Hauptschuldner eine
dauernde EXCEPTIO hätte  Bürge hat aber CONDICTIO INDEBITI gegen Gläubiger
o bei Geschäftsführung gegen den Willen hat der Bürger bei manchen Juristen trotzdem eine ACTIO UTILIS
o ursprünglich für einen abwesenden Freund
 Regress durch Klagsabtretung (BENEFICIUM CEDENDARUM ACTIONUM)
o Bürge leistet und der Gläubiger tritt eine Klage gegen den Schuldner an ihn ab
 MANDATUM AD AGENDUM IN REM SUAM (Prozessvollmacht in eigener Sache)
 Gläubiger kauft die Forderung und tilgt sie nicht
 Bürge erhält auch vorhandene Sicherheiten für diesen Anspruch (Pfandrechte, Bürgschaften)
 Schwächen: der Gläubiger muss dem MANDATUM zustimmen und es kann jederzeit aufgelöst werden
o ab Justinian kann der Bürge die Abtretung vom Gläubiger verlangen (BENEFICIUM CEDENDARUM ACTIONUM)
Entwicklung der Klagsabtretung für Bürgen:
in der Klassik freiwillig, unter Justinian muss der Gläubiger abtreten wenn er vom Bürge die Zahlung verlangt, heute
Legalzession
Zahlt der Bürge vor Fälligkeit (zb Übersehene Stundung) kann er den Schuldner erst nach der eigentlichen Fälligkeit klagen
Mitbürgschaft
mehrere Personen bürgen für dieselbe Forderung
bei SPONSIO und FIDEPROMISSIO
 LEX APULEIA: jeder Bürge haftet auf die volle Summe, anteilsmäßiger Regress unter den Mitbürgen
 LEX FURIA DE SPONSU: Gläubiger darf von jedem Bürgen bloß einen Anteil verlangen
bei FIDEIUSSIO
 nach EPISTULA HADRIANI haften alle Mitbürgen auch im Außenverhältnis anteilig
 tragen Risiko für Insolvenz von Hauptschuldner (und Mitbürgen)
 Bürge kann Gläubiger zur gleichen Inanspruchnahme aller Mitbürgen anhalten (BENEFICIUM DIVISIONIS)
o muss aber deren Zahlungsfähigkeit beweisen
XII. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
 Vermögensverschiebung ohne rechtfertigenden Grund  jemand erhält Vermögen, dass ihm nicht zusteht
 Eigentum ist grundsätzlich die legitimierte Zuordnung einer Sache zu einem Rechtsobjekt
o Verfügt der Eigentümer über die Sache hat die Vermögensverschiebung im zugrundeliegenden Rechtsgeschäft
ihre Rechtfertigung
o kein taugliches Rechtsgeschäft  Rechtfertigung der Verfügung fehlt  rechtlich vorgesehene
Vermögenszuordnung muss wiederhergestellt werden
 Sachenrechtliche Restitution bei kausaloser TRADITIO mit der REI VINDICATIO oder ACTIO PUBLICIANA
 Schuldrechtliche Restitution bei Eigentumserwerb durch kausale Tradition:
o IUSTA CAUSA TRADITIONIS ist normal auch Rechtsgrund für das Behalten der Sache
 zB: EX NUNC Auflösung von Verträgen: Empfänger bleibt Eigentümer, ist aber schuldrechtlich zur
Rückgabe verpflichten
 Schuldrechtliche Restitution bei Eigentumserwerb durch abstrakte Tradition:
o bei MANCIPATIO oder IN IURE CESSIO kommt Eigentumserwerb auch bei ungültigem Geschäft als Grundlage
zustande  nur noch Schuldrechtlicher Anspruch
 Schuldrechtliche Restitution bei Bereicherung aufgrund originären Eigentumserwerbs: zB Verbindung, Vermischung
von Geld, Verbrauch, Verarbeitung
o nicht bei USUCAPIO, hier verliert der ursprüngliche Eigentümer den Bereicherungsanspruch
 Ungerechtfertigter Erwerb von Rechten (zB abstrakte STIPULATIO)
o EXCEPTIO DOLI wenn der Zweck der STIPULATION wegfällt
o in späterer Zeit: CONDICTIO LIBERATIONIS
CONDICTIO
 ist ein ACTIO IN PRESONAM auf Zahlung eines bestimmten geschuldeten Geldbetrags (CERTA PECUNIA) oder Leistung
einer bestimmten Sache (CERTA RES)
o auch im Vertragsrecht (CONDICTIO beim Darlehen oder bei einem CERTUM aus einer Stipulation)
 Arten:
o CONDICTIO SINE CAUSA (für abstrakte Tradition oder als Oberbegriff für Bereicherungsrechtliche Kondiktionen)
 CONDICTIO INDEBITI
 CONDICTIO OB REM
 CONDICTIO OB TURPEM CAUSAM
o CONDICTIO EX CAUSA FURTIVA: deliktische Schadenersatzklage
CONDICTIO INDEBITI
Rückgängigmachen einer Vermögensverschiebung aus der irrtümlichen Leistung einer Nichtschuld
 Leistung: Vermögensverschiebung, also Entreicherung des Leistenden und Bereicherung des Empfängers
o Empfänger erwirbt durch DATIO Eigentum ( CONDICTIO ist eine Realobligation)
 ohne Eigentumserwerb hat der Leistende noch die Eigentumsklagen
o bewusste Vermögenszuwendung durch den Leistenden die vom Empfänger bewusst empfangen wird
 bei irrtümlicher sachenrechtlicher Vermögensverschiebung (zB Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)
 ACTIO IN FACTUM
 Nichtschuld (INDEBITUM):
o Verpflichtung, gegen die der Schuldner eine dauernde Einrede (EXCEPTIO) hat
o Leistung vor Bedingungseintritt, Rückforderungsmöglichkeit solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist
 Leistung vor dem vereinbarten Termin kann aber nicht kondifiziert werden
o Mündel leistet aus einer ohne den Vormund eingegangen Verpflichtung (ist keine Naturalobligation!)
o nicht bei einer Naturalobligation!!!
 Irrtum: Leistender muss an das Bestehen der Verpflichtung glauben
o auch bei einem Rechtsirrtum (heute §1431 ABGB)
o bei wissentlicher Leistung einer Nichtschuld  keine CONDICTIO
o weiß der Empfänger vom Nichtbestehen der Schuld  Annahme ist ein FURTUM
  ACTIO FURTI und CONDICTIO EX CAUSA FURTIVA des Leistenden
CONDICTIO OB REM – CONDICTIO CAUSA DATA CAUSA NON SECUTA
 Leistungserbringung die im Hinblick auf eine CAUSA NON SECUTA (nichteintretendes zukünftiges Ereignis oder eine
nichterbrachte Gegenleistung)
o aber kein Vertrag  keine Klagemöglichkeit auf Leistungserbringung des Partners
 Leistender kann nur eigene Leistung zurückfordern
o CAUSA reicht aber für den Eigentumserwerb des Empfängers (CAUSA DATA)
CONDICTIO OB CAUSAM FINITAM
Rechtsgrund fällt nachträglich weg
CONDICTIO OB TURPEM CAUSAM
 Rückerstattung einer Leistung mit sittenwidrigem oder verbotenem Zweck
o zB Zahlung zur Verhinderung eines Delikts oder für die Erfüllung einer Verpflichtung, die ohnehin zu leisten ist
 Unterscheidung zur CONDICTIO OB REM: angestrebter unsittlicher oder verbotener Erfolg tritt ein
 keine CONDICTIO wenn der Leistende auch sittenwidrig/verboten handelt
o zB Prozesspartei besticht IUDEX
CONDICTIO FURTIVA
 beruht nicht auf Leistung sondern auf einem FURTUM
 zufälliger Untergang der Sache befreit den FUR nicht von der Restitutionsverpflichtung
o der Dieb ist immer im Verzug (FUR SEMPER IN MORA EST), müsste Sache sofort zurückgeben  haftet für
zufälligen Untergang
 geht immer gegen den FUR,
o nur bei vorsätzlicher Hehlerei (auch ein FURTUM) ist der derzeitige Besitzer klagbar
 bei besitzendem FUR hat der Eigentümer alternativ auch die CONDICTIO EX CAUSA FURTIVA und die REI VINDICATIO
CONDICTIO im dreipersonalen Verhältnis
Anweisung (DELEGATIO)
 Dreipersonales Verhältnis: Anweisender A (Deleganten), Angewiesener B (Delegaten), Anweisungsempfänger C
(Delegatar)
o Anweisender A zu Angewiesener B  Deckungsverhältnis
o Anweisender A zu Anweisungsempfänger C  Valutaverhältnis
o Angewiesener B zu Anweisungsempfänger C  Einlösungsverhältnis
 Zahlungsanweisung: A ermächtigt B in seinem Namen und zu seinen Lasten an C zu zahlen. B leistet im Hinblick auf das
Deckungsverhältnis, C nimmt die Zahlung als Leistung des A an.
o Rückabwicklung wegen rechtsgeschäftlichem Mangel
 Mangel im Deckungsverhältnis: Leistung von B an A muss rückgängig gemacht werden  B kann den
Betrag, den er C gezahlt hat von A kondizieren
 Mangel im Valutaverhältnis: Leistung des A an C muss Rückgängig gemacht werden  A kann den
Betrag, den C von B erhalten hat kondizieren
 Mangel in Deckungs- und Valutaverhältnis: B kann direkt von C kondizieren
 Verpflichtungsanweisung: A weist B an gegenüber C durch Stipulation eine Verpflichtung einzugehen.
o Aktivdelegation: A ist Gläubiger des B, weist B an die Schuld an C zu zahlen. C wird neuer Gläubiger statt A.
 Novation mit Gläubigerwechsel
 B hat die EXCEPTIOs, die er gegen A gehabt hätte nun auch gegen C
 C muss für Preisminderung durch Sachmängel einstehen
o Passivdelegation: A ist Schuldner des C und weist B an diese Schuld anstelle von ihm an C zu zahlen.
 Novation mit Schuldnerwechsel
 B kann alle einreden, die A gegen C hätte geltend machen
CONDICTIO und Wegfall der Bereicherung
Leistung legt Umfang der Kondiktionsschuld fest, hängt nicht von der tatsächlichen Bereicherung ab
 besitzender Schuldner : Herausgabe oder Ersatz des Schätzwerts
 Schuldner hat die Sache verfügt:
o wissentlicher Bereicherungsschuldner: Ersatz des Schätzwerts
o gutgläubiger Bereicherungsschuldner: befreit von Ersatzpflicht
 außer ein Surrogat tritt an die Stelle der Sache (zB Kaufpreis)
Sonstige Bereicherungsklagen
 gutgläubiger Besitzer hat einen Retentionsanspruch gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers auf Ersatz der
Aufwendungen
 Eigentümer der Nebensache, die durch Verbindung untergegangen ist hat eine ACTIO IN FACTUM
 Eigentümer des Materials, das gutgläubig verarbeitet wurde hat eine ACTIO IN FACTUM
 Eigentümer einer ohne DOLUS bestimmungsgemäß verbrauchten Sache hat eine ACTIO UTILIS
 Sonderfall: unautorisierte Bereicherung des Mündels (PUPILLUS)
o Mündel A weist seinen Schuldner B ohne Zustimmung des Vormunds an, an A’s Gläubiger C zu zahlen
 B ist tatsächlich Schuldner des A: A wird gegenüber C von der Schuld befreit, die Schuld des B an A
erlischt aber nicht. B hat jedoch eine EXCEPTIO DOLI gegen Klagen von A’s Vormund
 B ist nicht Schuldner des A: A wird gegenüber C von er Schuld befreit. B hat keine CONDICTIO INDEBITI
gegen A (da A als Mündel ohne Zustimmung gehandelt hat) aber eine ACTIO UTILIS auf den Betrag, um
den A bereichert ist
Höhe der Bereicherungsansprüche mit der tatsächlichen Höhe der Bereicherung begrenzt, war die Entreicherung höher
trägt der Entreicherte den Schaden
 Vorläufer des modernen Verwendungsanspruchs (§1041 ABGB) bzw Anspruchs wegen Bereicherung in sonstiger Weise
(§812 Abs 1 Satz 1 Falls 2 BGB)
ACTIO DE IN REM VERSO
 Gewalthaber haftet aus einem Geschäft seines Gewaltunterworfenen soweit wie er tatsächlich bereichert wurde
XIII. Ansprüche in Folge von Schädigungen
 Schädiger muss dem Geschädigten Ausgleich leisten
o modernes Schadenersatzrecht: Abwälzung des Schadens vom Versicherten auf die Versicherung, diese nimmt
Regress am Schädiger
o versicherungsähnliche Überwälzungen im römischen Recht: SOCIETAS und FENUS NAUTICUM (Seedarlehen)
Anspruchsgrundlagen
zwei Arten:
 EX CONTRACTU: (schuldhafte) Missachtung der Vertragspflichten
 EX DELICTO: Missachtung von Regeln der Rechtsordnung
o spezifische Tatbestände  Delikte
o Verletzung eines absolut geschützten Guts (von jedermann zu respektieren)
 Hauptsächlich Sachbeschädigung und Körperverletzung
Schadenersatz und Buße
Rechtsordnung muss Rechtssubjekte motivieren Schädigungen zu vermeiden
 Schadenersatz (INDEMNITAS) als Wertrestitution
o Ausgleich des zugefügten Schadens  reiner Wertersatz
 Buße (POENA) als Strafmaßnahme
o in Rom: Buße wird im Zivilprozess dem geschädigten zugesprochen
 im angelsächsischen Raum: punitiv damages
o modernes Recht: Buße wir vom Staat im (Verwaltungs-)Strafprozess verhängt
INIURIA –Delikt
sanktioniert Persönlichkeitsverletzungen
 schützt Ehre und körperliche Unversehrtheit von freien Römern
o dolose Verletzung eines fremden Sklaven: beschädigt die Sache des DOMINUS (DAMNUM INIURIA DATUM) und
beleidigt zugleich dessen Ehre (INIURIA)
 erfordert DOLUS und Beleidigungsabsicht (ANIMUS INIURIANDI)
 Klage: ACTIO INIURIARUM als Bußklage
o Schätzung des Verletzten, der Richter beurteilt sie nach „Recht und Billigkeit“  bestätigt oder kürzt den Betrag
FURTUM
unbefugte Zuwendung eines fremden Vermögenswerts in Bereicherungsabsicht
 nur bewegliche Sachen
 erfordert DOLUS und Bereicherungsabsicht
 schützt primär den Eigentümer vor Sachentzug durch unbefugte Dritte
o teilweise sind auch Sachinhaber klageberechtigt: Pfandgläubiger, Entleiher (die für CUSTODIA haften),…
o Eigentümer nimmt eine Sache, an der ein anderer ein Retentionsrecht hat unbefugt an sich
 Klagen:
o ACTIO FURTI: Bußklage auf das Vierfache (bei offenem Diebstahl) oder das Zweifache (bei geheimem Diebstahl)
o CONDICTIO FURTIVA: Sachverfolgende Klage auf Rückgabe oder Ersatz des einfachen Werts
 Schuldrechtliche Klage gegen den Dieb, selbst wenn dieser die Sache nicht mehr besitzt
 alternative Konkurrenz mit Eigentumsklagen (REI VINDICATIO, ACTIO PUBLICANA)
 besitzendes Dritte können nicht damit geklagt werden
DAMNUM INIURIA DATUM
von Juristen auf Grundlage der LEX AQUILIA entwickelt
 regelt Haftung bei Sachbeschädigung und Sachzerstörung
o Kapitel 1 (OCCIDERE) und Kapitel 3 (CORRUMPERE)
o unmittelbare aktive Schadenszufügung
 bei indirekter oder durch Unterlassung zugefügte Schädigungen gibt es die analogen ACTIO IN FACTUM
und ACTIO UTILIS
o Schädiger muss sich rechtswidrig (Widerspruch zur Rechtsordnung) und schuldhaft (persönlich vorwerfbar)
verhalten haben
o ist eine ACTIO MIXTA
DOLUS (List)
Schädigung eines anderen durch arglistige Täuschung oder treuwidrigem Verhalten
 ACTIO DE DOLO ist sachverfolgend: Ersatz des Schadens durch die Täuschung und restituierung von vom Täuschenden
erlangten Vermögensvorteilen
o ist subsidiär  nur wenn es keine andere Klage zur Schadloshaltung gibt
 auch als Einrede: EXCEPTIO DOLI (insbesondere bei Geltendmachung eines Retentionsrechts)
METUS (Zwang)
Schädigung eines anderen durch Drohung oder Gewalt
 gravierende, rechts—und sittenwidrige Beeinträchtigung der Freiheit
o bei physischer Gewalt subsidiär gegenüber anderen Delikten (zB Raub)
 drei Rechtsbehelfe:
o RESTITUTIO IN INTEGRUM: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
 Prätor hebt unter Zwang gemachte Rechtshandlung auf  Rückabwicklung
o ACTIO QUOD METUS CAUSA: Bußklage falls der Erpresser dem Restitutionsgebot nicht nachkommt
o EXCEPTIO METUS (CAUSA): Einrede gegen auf Zwang beruhende Ansprüche
Schadensbegriff
 Materielle Schäden: Verluste im Vermögen
o DAMNUM EMERGENS: Verminderung es Vermögens (Ermittlung mit der Differenzmethode)
 bei Lebewesen auch die Heilungskosten bzw bei Dingen auch die Reparaturkosten
o LUCRUM CESSANS: Verlust einer konkret abschätzbaren, realistischen Profiterwartung
o deliktische Vermögenseingriffe ohne Vermögensschäden  kein Schaden
 zB Kastration eines Sklaven, der dadurch mehr wert wird
 Körperverletzung, Schmerzengeld
o Verletzung der körperlichen Integrität freier Römer
 Bußklage der INIURIA und spezielle Bußdelikte, keine umfassende Klage
 die Schätzung des Werts eines freien Römers widerspricht dem Ehrgefühl
o Schadenersatzanspruch im modernen Recht für durch Körperverletzung zugefügtes Leid: Schmerzengeld
 ideeller Schaden
 Heilungskosten, Erwerbsentgang oder Invalidität sind als materieller Schaden zu ersetzen
 sonstige ideelle Schäden
o seelisches Leiden durch den Eingriff (zb Schädigung eines nahestehenden Menschen oder eines
liebgewonnenen Gegenstands)  Affektionsinteresse (besondere Vorliebe)
o wird im römischen Recht nicht ersetzt
 Ausnahme: Zufügung des seelischen Leids mit ANIMUS INIURIANDI  INIURIA-Buße
o im modernen Recht Ersatz des Affektionsinteresses bei Vermögensschäden durch gravierendes Verschulden
(Mutwille oder Schadensfreude)
 oder Schock- und Trauerschäden
XIV.
LEX AQUILIA
 Quelle des Schadenersatzrechts, ca 3 Jh vChr
o zu ihr zählt auch die INTERPRETATIO der Juristen (Weiterentwicklung, nicht nur auslegung)
o Quellenschicht zur lex Aquilia entsteht bis Ende der Klassik
 Gesetzesgrundlage des Schadenersatzrechts sind 1. und 3. Kapitel
o INIURIA OCCIDERE tötet Sklaven oder Herdentier  Ersatz des höchsten Werts im vergangen Jahr
o Schaden durch INIURIA URERE, INIURIA FRANGERE, INIURIA RUMPERE
 so viel Geld an den Eigentümer wie diese Angelegenheit in den nächsten 30 Tagen wert ist
Prüfungsschema einer Haftung
 Tatbestandsmäßigkeit
o Schädigung aus Kapitel 1 oder 3:
 Kapitel 1:
 aktives und unmittelbares Töten (OCCIDERE) von fremden Sklaven oder vierfüßigen Herdentieren
 Kapitel 3:
 aktive und unmittelbare Schädigung durch brennen (URERE), brechen (FRANGERE) oder Reißen,
Verwunden (RUMPERE)
 jede nicht im Kapitel 1 erfasste aktive und unmittelbare Sachbeschädigung oder Sachzerstörung
o Kausalität
 Verursachung des Schadens durch das Verhalten des Schädigers
 Äquivalenz der Verursachung : CONDITIO SINE QUA NON (notwendige Bedingung)
 Adäquanz: Ursache ist nicht gänzlich untypisch
 aber beim LEX AQUILIA relativ irrelevant, da bei unmittelbarer Verursachung fast alles Adäquat ist
o relevant bei analogen Tatbeständen (mittelbare oder durch Unterlassung)
 Spezialprobleme:
 überholende Kausalität: A setzt ein schädigendes Verhalten, bevor es sich aber auswirkt wirkt B
schon auf das Objekt ein und führt den Erfolg herbei
o B haftet aus der LEX AQUILIA
o Haftungsgrund des A strittig: LEX AQUILIA (Notwendigkeit des Erfolgseintritts wird nicht
gesehen) oder analoges Delikt (Erfolgseintritt wird als notwendig für LEX AQUILIA gesehen)
 alternative Kausalität: mehrer Personen sind beteiligt, der tatsächliche Schädiger kann nicht
festgestellt werden
o alle haften mit dem vollen Betrag ( pönaler Charakter der LEX AQUILIA)
 kumulative (konkurrierende) Kausalität: jeder verursacht den Erfolg eigenständig, aber einer hätte
gereicht  keiner setzt die CONDITIO SINE QUA NON
o alle haften mit dem vollen Betrag ( pönaler Charakter der LEX AQUILIA)
 Rechtswidrigkeit (INIURIA im objektiven Sinn): etwas ist gegen die Rechtsordnung
o Rechtswidrigkeitsvermutung: jeder der einen Deliktstatbestand der LEX AQUILIA erfüllt 
Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit
o Rechtfertigungsgrund
 Notwehr: gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff auf ein eigenes,
notwehrfähiges Rechtsgut (Leben, Gesundheit, Eigentum) mit einem notwendigen und angemessen
Mittel abwehren
 Notwehrexzess ist rechtswidrig
 keine Schädigung eines Dritten erlaubt
 Nothilfe: Notwehr für einen Dritten
 Putativnotwehr: Irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (rechtswidrig, aber nicht schuldhaft)
 Gerechtfertigte Tötung eines FUR MANIFESTUS
o nach dem Zwölftafelgesetzt darf ein bewaffneter oder ein in der Nacht ertappter Dieb
getötet werden
o in der Klassik nicht mehr gebräuchlich
 Notstand (bzw Notstandshilfe): Verletzung eines fremden Rechtsguts zur Abwendung einer seinem
Rechtsgut unmittelbar drohenden Gefahr
 Notstandsausübender darf die Gefahr nicht selbst verschuldet haben
 Rettungsmaßnahme als letzter Ausweg
o außer er handelt aus begründeter Angst (IUSTO METU) wie ein VIR BONUS
 Rettungsmaßnahme muss objektiv geeignet sein
 Sonderfall Sachwehr: Notstand bei Abwehr eines angreifenden Tiers
 erlaubte Selbsthilfe: eigenmächtige Behauptung eines rechtlichen Interesses gegen ein anderen, der
dabei geschädigt wir  nur in Ausnahmefällen erlaubt
 zB Vieh vertreiben, Leitungen des anderen über seinen Grund abbauen
o in der Spätklassik: Haftung für alle Schäden an vertriebenem Vieh
 besondere Ermächtigung durch die Rechtsordnung: Hoheitsträger haben bestimmte Befugnisse für den
Vollzug, handeln aus öffentlichem Interesse zum Nachteil mancher
 zB Magistrate zerschlagen Möbel auf der Straße oder reißen Häuser ab um Feuerschneise zu
schaffen
o haften aber für Schäden durch Überschreitung der Befugnisse
 Einwilligung des Verletzten (bzw seines DOMINUS)
 Gefährdeter kann vorweg durch eine Willenserklärung das Schadensrisiko übernehmen
o zB Glasschleifer haften nicht für Gläser die sie berarbeiten
 Umfang der Einwilligung ist wichtig: zB Zustimmung zu einer Operation gilt nur für die Risiken bei
lege artis Ausführung
 Verschulden (INIURIA im subjektiven Sinn)
o rechtswidriges Verhalten ist vorwerfbar
 Schädiger muss andere Verhaltensoptionen haben  keine Haftung für unabwendbaren Zufall
o Verschuldensgrade:
 DOLUS (Vorsatz)
 DOLUS DIRECTUS: Schädiger sieht Folgen voraus und will sie verwirklichen
 DOLUS EVENTUALIS: Schädiger sieht Folgen voraus und findet sich damit ab
 CULPA (Fahrlässigkeit): Schädiger hätte den Schaden vorhersehen und abwenden können
 Außerachtlassen der pflichtgemäßen Sorgfalt (DILIGENTIA)
o fahrlässiger Pflichtverstoß: Unachtsamkeit (NEGLEGENTIA), Unerfahrenheit (IMPERITIA)
oder Schwäche (INFIRMITAS)
o auch leichte Fahrlässigkeit Strafbar wenn sie schuldhaft ist
 Sorgfaltsmaßstab nach objektive Kriterien (CULPA IN ABSTRACTO)
o Vergleich des Verhaltens mit einem VIR BONUS (Maßfigur)
o Differenzierung nach Handlungs- und Rollentyp: zB BONUS MEDICUS
o Schuldausschließungsgrund
 Unzurechnungsfähigkeit: Geisteskranke (FURIOSUS) und INFANS (Kinde bis 7 Jahre) sind nicht
deliktsfähig, bei IMPUBERES INFANTIA MAIORES (unmündige Minderjähre von 7 bis 12 bzw 14 Jahre)
wird die Einsichtsfähigkeit im Einzelfall geprüft
 Handeln auf Befehl eines Gewalthabers: Verschulden nur bei subjektiver Möglichkeit zur freiem
Handeln und Entscheiden  Befehlsausführung entschuldigt
 auch ein anschließend freigelassener Sklave kann für seine Handlungen auf Befehl nicht belangt
werden
 Schädliche Unachtsamkeit des Opfers
 sorgloses Mitverursachen des Geschädigten
o keine Teilung des Schadens, Schädiger haftet ganz oder gar nicht
 Arten:
o Kulpakompensation: Aufrechnung von Verschulden des Schädigers und Sorglosigkeit des
Opfers (Sorglosigkeit muss mindestens gleichviel wiegen)
o Handeln auf eigene Gefahr: Einlassung typische, schadensgeneigte Situationen
 zB Sport, Betreten eines fremden Grundstückes
 Opfer übernimmt Schadensrisiko, Schutzpflichten des Schädigers entfallen
 Höhe des Anspruchs
o 1. Kapitel: höchster Wert des getöteten Lebewesens im letzten Jahr
o 3. Kapitel: QUANTI EA RES ERIT was die Sache in 30 Tagen wert sei (die Rechtssache, nicht die Sache selbst) 
Ausmaß des Schadens
 Differenzmethode: Vergleich des tatsächlichen mit dem hypothetischen Vermögen
o Geschädigter ist so zu stellen, als ob er weder Nachteil noch Vorteil erlitten hat
 konkreten Vermögensschaden (DAMNUM EMERGENS)
 auch Wertverlust einer Sammlung wenn nur ein Teil verloren geht
o zB Pferd in einem eingespielten Vierergespann, Sklave in einer Schauspieltruppe,…
 noch nicht erworbene Erbschaften des Sklaven (für seinen Dominus)
 auf jeden Fall die Heilungskosten für verletzte Sklaven und Tiere
 bei zerstörtem Testament oder Schuldschein (und damit Verlust des Anspruchs) muss der
Schädiger den Wert des verlorenen Anspruchs ersetzen
 konkret nachweisbaren entgangenen Gewinn (LUCRUM CESSANS, nur bei guter Aussicht auf
Realisierung, nicht bei spekulativen Erwartungen)
 kein Ersatz für den Wert der besonderen Vorliebe (Affektionsinteresse)
 Aktivlegitimation
o primär der Eigentümer
 Miteigentümer können jeweils ihren Anteil fordern (auch gegen andere Miteigentümer, die die Sache
beschädigen oder zerstören)
o andere Personen mit Rechtsschutz erhalten eine analoge Klage:
 Nießbraucher und Gebrauchsberechtigter (teilweise sogar gegen den Eigentümer)
 Pfandgläubiger: bis zur Höhe seiner Forderung (auch gegen den Eigentümer)
 nur wenn keine andere Möglichkeit zur Schuldbefriedigung mehr besteht
 gutgläubiger Besitzer (auch gegen schädigenden Eigentümer)
 Pächter (nur wenn er eine Sicherheit leistet, dass der Eigentümer keinen Schadenersatzanspruch erhebt)
 bei CUSTODIA Pflichten hat der Haftende eine analoge Klage gegen den schädigenden Dritten
o teilweise ein PATER FAMILIAS wenn seine Haussöhne/Töchter verletzt oder getötet werden
o Schadenersatzansprüche sind vererbbar
 Passivlegitimation
o jeder Gewaltfreie Römer der schädigt
 Beklagter streitet Verantwortung ab, wird trotzdem verurteilt  Verurteilung auf das DUPLUM
o Sklaven können nicht geklagt werden
o Haussöhne/-töchter können geklagt werden, aber nicht vollstreckt
o Noxalhaftung:
 Schadensprüfung immer bei der konkret schädigenden Person
 Schadensersatzanspruch wird aber an den Gewalthaber im Zeitpunkt der Klagserhebung gerichtet
 muss Schadenssumme zahlen
 oder den schädigenden Gewaltunterworfenen ausliefern (Begrenzt seine Haftung)
o nicht möglich wenn der Gewalthaber vom Tatvorhaben wusste und es verhindern hätte
können Klage als hätte er das Delikt selbst begangen (Gewaltunterworfener als Werkzeug)
o keine Vererblichkeit der Passivlegitimation
 nur Bereicherungen im Vermögen des Erblassers können vom Geschädigten von den Erben
zurückgefordert werden
Klagen
OCCIDERE: direkte körperliche Einwirkung der aktiven Schädigungshandlung (auch wenn die Todesursache erst der
Aufprall ist oder leicht zeitlich versetzt)
 ACTIO LEGIS AQUILIAE (ACTIO DIRECTA)
MORTIS CAUSAM PRAESTARE: keine direkte Einwirkung, aber Setzung einer Todesursache (Unterlassung, mittelbare
Einwirkung)
 ACTIO IN FACTUM
URERE: aktive, unmittelbare Schädigung durch ansengen oder in Brand setzen (auch für Objekte die durch das in Brand
gesteckte Objekt entflammt werden – aber anfängliche Gefährdung ist nötig)
 ACTIO LEGIS AQUILIAE
analoge Klage wer durch Unterlassung oder mittelbare Einwirkung einen Feuerschaden verursacht
 ACTIO IN FACTUM
CORRUMPERE (in weitester Auffassung)
o FRANGERE: Zerbrechen, Aufbrechen, demolieren, Zufügen eines Knochenbruchs (OS FRANGERE, bereits aus
dem Zwölftafelgesetz)
o RUMPERE: aktives, unmittelbare Zufügen einer offenen Wunde oder Schwellung, Herbeiführen einer
Fehlgeburt
 in beiden Fällen: ACTIO LEGIS AQUILIAE
analoge Klagen:
 mittelbare Schädigung: ACTIO IN FACTUM
 Sachentzug ohne Substanzverletzung: ACTIO IN FACTUM (obwohl CORRUMPERE nicht vorliegt)
o in Bereicherungsabsicht: FURTUM
o ohne Bereicherungsabsicht: ACTIO IN FACTUM
 bei DOLUS kommt wieder ein FURTUM in Betracht
 bestimmungsgemäßer Verbrauch: unbefugte Konsumierung einer verbrauchbaren Sache
o ACTIO UTILIS
Relevant ist oft nicht welche Schädigungshandlung es ist sondern einfach nur die unmittelbar ist
Anspruchskonkurrenz
oft gibt es die Wahloption ob man aus einem Vertrag oder einem Delikt klagt, dass eine schließt das andere aus.
verursacht ein Sklave ein Delikt trägt der DOMINUS die Noxalhaftung: Schaden ersetzen oder Sklave ausliefern
ACTIO LEGIS AQUILIAE vereint sachverfolgende und pönale Funktion, sie ist eine ACTIO MIXTA
 diese Doppeleigenschaft haben auch die analog gebildeten ACTIO IN FACTUM und ACTIO UTILIS
 kann nicht mit anderen sachverfolgenden Klagen kombiniert werden
o bei Schaden aus Delikt und Vertrag kann der Geschädigte normal EX DELITO oder EX CONTRACTU klagen
 Spätklassiker Paulus: ACTIO LEGIS AQUILIAE zusätzlich zur Schadensersatzklage aus dem Vertrag auf den
Wert, um den der deliktische Schadenersatz höher als der vertragliche ist.
o Geschädigter erhält Ersatz aus REI VINDICATIO  muss vor dem Richter auf die Aquilienklage verzichten
 kann aber mit anderen Pönalklagen kombiniert werden
Konkurrenz mit dem FURTUM
 Diebstahl und Beschädigung/Vernichtung der Sache als Elemente in einer Tathandlung
o zB: Tötung eines zuvor gestohlenen Sklavens oder Zerstörung zuvor gestohlener Urkunden
 aber nur wenn zuerst Bereicherungsabsicht bestand
o Geschädigter hat ACTIO FURTI und ACTIO LEGIS AQUILIAE
 Geschädigter hat aus einer CONDICTIO FURTIVA den Wert der Sache erlangt
o kann Wertdifferenz zur ACTIO LEGIS AQUILIAE fordern
Konkurrenz von Ansprüchen aus Kapitel 1 und Kapitel 3
 Schädiger fügt Verletzung zu, Opfer stirbt später an der Verletzung
o Klage aus Kapitel 1 zusätzlich zur Klage aus Kapitel 3, aber insgesammt mit dem Wert der Klage aus Kapitel 1
 Schädiger macht diese Einschränkung mit EXCEPTIO DOLI geltend
 jemand verletzt einen Sklaven und ein anderer tötet ihn kurz darauf
o Anspruch aus Kapitel 3 gegen den ersten, Anspruch aus Kapitel 1 gegen den zweiten
o ist beides die gleiche Person (aber zwei getrennte Handlungen): voller Anspruch aus Kapitel 1 und Kapitel 3
Kauft der Käufer zum Marktpreis wird aufgerechnet (Differenzmethode) und niemand erhält faktisch etwas, juristisch wird
das Geld aber ausgetauscht.
Kauft der Käufer unter dem Marktpreis wird wieder aufgerechnet, der Käufer erhält den Betrag der darüber hinausgeht.
Kaut der Verkäufer über dem Marktpreis ist das Erfüllungsinteresse nach unten durch die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Der Käufer kann keinen Nachteil davon haben, dass der Verkäufer schuldhaft handelt.
ACTIO IN FACTUM: Tatbestand in der Formel wird durch das tatsächlich geschehene ausgetauscht
ACTIO UTILIS: Wort laut wird geändert, so dass die Klage auf den Dinglich berechtigten erweitert wird, zB damit der
DOMINUS für den Haussohn etwas erhält
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