Uploaded by l.fraenzl

22.10.2019

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Grundrechte
 Im Juristischen Sinn keine angeborenen Rechte im allgemeinen Sinn  sind im
Gesetz verankert (verfassungsrechtlich gestützt, Rechtsvorschrift vorhanden)
 Im Ethischen andere Sache  angeboren und unabhängig von jeder Rechtsordnung
 Subjektive Rechte  knüpft immer an eine Person außerhalb des Staates, die sich
auf das Recht stützt
o Frage: Wird mir durch dieses Gesetz persönlich ein Recht zugesprochen?
o Legalitätsprinzip  nicht subjektiv, Gleichheitsgesetz  subjektives Recht
Wo geregelt?
 Es gibt ein paar Grundrechtskataloge im österreichischen Verfassungsrecht
 Kein einheitlicher Grundrechtskatalog (wie in Deutschland)  Warum? Man kann
sich politisch nicht einigen (Bsp. Knackpunkte: Auch Soziale Rechte inbegriffen usw.)
 EMRK
o In Österreich verfassungsrang (in Deutschland beispielsweise nur Rang eines
einfachen Gesetzes)
 Grundrechtecharta
o Ist Europarecht/Unionsrecht
o Kein Verfassungsrecht im formellen Sinn  kein Verfassungsrang
o Durch Ähnlichkeit wird es wie in verfassungsrang behandelt
Wen verpflichten die Grundrechte?
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Grundrechtsträger
o natürliche Personen
o juristische Personen (rechtliches Gebilde wird wie eine Person behandelt
wird, Bsp. Eigentumsfreiheit hat auch eine GmbH.)
Jedermannsrechte: vor allem der EMRK (Bsp. Recht auf Freiheit etc.)
Staatsbürgerrechte: vor allem des StGG (Bsp. Wahlrecht usw.)
EWR-Bürger (Art 18 AEUV Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
Staatsangehörigkeit)
Bindung der Gesetzgebung

Bindung der Gesetzgebung
o Gesetzesvorbehalt  Gesetz darf eingreifen, aber nur wenn gewisse
Voraussetzungen gegeben sind
o Eingriffsschranken  Grundrecht legt vor wann, in welchem Maß, welche
Schranken usw.
o Beispiel:
 Art 8 EMRK –Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens

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Art 8 Abs 1 EMRK –„Jedermann hat Anspruch auf Achtung
seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines
Briefverkehrs.“
Art 8 Abs 2 EMRK – Eingriffsschranken: Ein Eingriff ist nur
standhaft, wenn Eingriff gesetzlich vorgesehen ist….
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
 Jeder Eingriff in ein Grundrecht muss verhältnismäßig sein, dh er muss
o gesetzlich vorgesehen sein (für Person nachlesbar sein),
o ein öffentliches Interesse verfolgen (Bsp. Verbrechensverhütung),
o geeignet sein, um das Ziel zu erreichen,
o erforderlich (das gelindeste Mittel) sein (kann man das Ziel auch auf eine Art
erreichen, die weniger eingriffsintensiv ist),
o adäquat sein (ist das Grundrecht trotz aller vorherigen Punkte höher und der
Eingriff trotzdem nicht verhältnismäßig, ist öffentliches Interesse wirklich so
wichtig!).
Die Grundrechte bewirken eine
 Bindung der Gesetzgebung
o Gesetzesvorbehalt
o Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
 Bindung der Verwaltung und (ordentlichen) Gerichtsbarkeit
 Fiskalgeltung der Grundrechte
o Staat ist auch an die Grundrechte gebunden, wenn er als „Privatperson“
auftritt
o Private müssen sich beispielsweise nicht auf Gleichheitssatz berufen (kann
etwas kaufen wo ich will)  Staat kann das nicht (Ausschreibung usw.)
 Mittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen („Drittwirkung“)
o Außnahmefälle wo auch Privatpersonen an die Grundrechte gebunden
werden
o Achtung! Freiheit  nicht Grundrecht sondern Gesetz aus Strafgesetzbuch
Kontrolle
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Verfassungsgerichtshof (VfGH)
o Erkenntnisse & Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze
Oberster Gerichtshof (OGH)
o Urteile
Verwaltungsgerichte
o Bescheide, AuvBZ, …
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
o EMRK-Rechte
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Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
o Maßstab: Grundrechtecharta; s. Art 6 EUV
Prüfungsschema des VfGH
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Ermittlung der grundrechtlich geschützten Sphäre (Schutzbereich)
o Interpretation der Grundrechte
Ermittlung des Eingriffs in diese geschützte Sphäre
o Eingriff: Belastung oder Beschränkung des Schutzbereichs durch einen
staatlichen Akt
Untersuchung, ob das Grundrecht durch den staatlichen Akt verletzt wird
o Eingriff durch Gesetz →„Gesetzesprüfungsformel“
o Eingriff durch Entscheidung →frühere „Bescheidprüfungsformel“
Schutzbereich Erwerbsfreiheit
Art 6 Abs 1 StGG ::„Jeder Staatsbürger kann unter den gesetzlichen Bedingungen jeden
Erwerbszweig ausü ben
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inländische natü rliche und juristische Personen
(nach herrschender Lehre und Rsp auch EWR Angehörige = Unionsrecht)
Schutzgegenstand
o Erwerbstätigkeit: Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist
 selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit
 Bsp. Bettelei nicht eingeschlossen (kein Wirtschaftsleben  wäre
geben und nehmen)
Schutzumfang:
o Antritt
o Ausübung
Bindung der Gesetzgebung:
 Gesetzesvorbehalt:
Gesetzgeber darf freie Erwerbstätigkeit beschränken
 Beschränkungstypen:
o objektive Zugangsbeschränkungen (Gravierendste Beschränkungen, Bsp.
Nicht überall befähigt ein Tabakgeschäft zu eröffnen  kann man aus eigener
Kraft nicht überwinden)
o subjektive Zugangsbeschränkungen (Bsp. Befähigungsnachweise und
Ausbildung  kann masn aus eigener Kraft überwinden: Studieren etc.)
o Ausübungsbeschränkungen (Beschränkungen wie man Erwerb ausführen darf
 z.B. Öffnungszeiten usw.)
o Achtung! Kann VfGH auch alle Beschränkungen aufheben!

Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes!
→ nicht jeder Eingriff verletzt Grundrecht
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