Grundrechte Im Juristischen Sinn keine angeborenen Rechte im allgemeinen Sinn sind im Gesetz verankert (verfassungsrechtlich gestützt, Rechtsvorschrift vorhanden) Im Ethischen andere Sache angeboren und unabhängig von jeder Rechtsordnung Subjektive Rechte knüpft immer an eine Person außerhalb des Staates, die sich auf das Recht stützt o Frage: Wird mir durch dieses Gesetz persönlich ein Recht zugesprochen? o Legalitätsprinzip nicht subjektiv, Gleichheitsgesetz subjektives Recht Wo geregelt? Es gibt ein paar Grundrechtskataloge im österreichischen Verfassungsrecht Kein einheitlicher Grundrechtskatalog (wie in Deutschland) Warum? Man kann sich politisch nicht einigen (Bsp. Knackpunkte: Auch Soziale Rechte inbegriffen usw.) EMRK o In Österreich verfassungsrang (in Deutschland beispielsweise nur Rang eines einfachen Gesetzes) Grundrechtecharta o Ist Europarecht/Unionsrecht o Kein Verfassungsrecht im formellen Sinn kein Verfassungsrang o Durch Ähnlichkeit wird es wie in verfassungsrang behandelt Wen verpflichten die Grundrechte? Grundrechtsträger o natürliche Personen o juristische Personen (rechtliches Gebilde wird wie eine Person behandelt wird, Bsp. Eigentumsfreiheit hat auch eine GmbH.) Jedermannsrechte: vor allem der EMRK (Bsp. Recht auf Freiheit etc.) Staatsbürgerrechte: vor allem des StGG (Bsp. Wahlrecht usw.) EWR-Bürger (Art 18 AEUV Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit) Bindung der Gesetzgebung Bindung der Gesetzgebung o Gesetzesvorbehalt Gesetz darf eingreifen, aber nur wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind o Eingriffsschranken Grundrecht legt vor wann, in welchem Maß, welche Schranken usw. o Beispiel: Art 8 EMRK –Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens Art 8 Abs 1 EMRK –„Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.“ Art 8 Abs 2 EMRK – Eingriffsschranken: Ein Eingriff ist nur standhaft, wenn Eingriff gesetzlich vorgesehen ist…. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Jeder Eingriff in ein Grundrecht muss verhältnismäßig sein, dh er muss o gesetzlich vorgesehen sein (für Person nachlesbar sein), o ein öffentliches Interesse verfolgen (Bsp. Verbrechensverhütung), o geeignet sein, um das Ziel zu erreichen, o erforderlich (das gelindeste Mittel) sein (kann man das Ziel auch auf eine Art erreichen, die weniger eingriffsintensiv ist), o adäquat sein (ist das Grundrecht trotz aller vorherigen Punkte höher und der Eingriff trotzdem nicht verhältnismäßig, ist öffentliches Interesse wirklich so wichtig!). Die Grundrechte bewirken eine Bindung der Gesetzgebung o Gesetzesvorbehalt o Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bindung der Verwaltung und (ordentlichen) Gerichtsbarkeit Fiskalgeltung der Grundrechte o Staat ist auch an die Grundrechte gebunden, wenn er als „Privatperson“ auftritt o Private müssen sich beispielsweise nicht auf Gleichheitssatz berufen (kann etwas kaufen wo ich will) Staat kann das nicht (Ausschreibung usw.) Mittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen („Drittwirkung“) o Außnahmefälle wo auch Privatpersonen an die Grundrechte gebunden werden o Achtung! Freiheit nicht Grundrecht sondern Gesetz aus Strafgesetzbuch Kontrolle Verfassungsgerichtshof (VfGH) o Erkenntnisse & Beschlüsse, Verordnungen, Gesetze Oberster Gerichtshof (OGH) o Urteile Verwaltungsgerichte o Bescheide, AuvBZ, … Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) o EMRK-Rechte Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) o Maßstab: Grundrechtecharta; s. Art 6 EUV Prüfungsschema des VfGH Ermittlung der grundrechtlich geschützten Sphäre (Schutzbereich) o Interpretation der Grundrechte Ermittlung des Eingriffs in diese geschützte Sphäre o Eingriff: Belastung oder Beschränkung des Schutzbereichs durch einen staatlichen Akt Untersuchung, ob das Grundrecht durch den staatlichen Akt verletzt wird o Eingriff durch Gesetz →„Gesetzesprüfungsformel“ o Eingriff durch Entscheidung →frühere „Bescheidprüfungsformel“ Schutzbereich Erwerbsfreiheit Art 6 Abs 1 StGG ::„Jeder Staatsbürger kann unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausü ben inländische natü rliche und juristische Personen (nach herrschender Lehre und Rsp auch EWR Angehörige = Unionsrecht) Schutzgegenstand o Erwerbstätigkeit: Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit Bsp. Bettelei nicht eingeschlossen (kein Wirtschaftsleben wäre geben und nehmen) Schutzumfang: o Antritt o Ausübung Bindung der Gesetzgebung: Gesetzesvorbehalt: Gesetzgeber darf freie Erwerbstätigkeit beschränken Beschränkungstypen: o objektive Zugangsbeschränkungen (Gravierendste Beschränkungen, Bsp. Nicht überall befähigt ein Tabakgeschäft zu eröffnen kann man aus eigener Kraft nicht überwinden) o subjektive Zugangsbeschränkungen (Bsp. Befähigungsnachweise und Ausbildung kann masn aus eigener Kraft überwinden: Studieren etc.) o Ausübungsbeschränkungen (Beschränkungen wie man Erwerb ausführen darf z.B. Öffnungszeiten usw.) o Achtung! Kann VfGH auch alle Beschränkungen aufheben! Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes! → nicht jeder Eingriff verletzt Grundrecht