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03 Handelskauf a VerbrGK

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RECHT DER LEISTUNGSSTÖRUNGEN
mit kauf- und haftungsrechtlichen Bezügen
(Hanjo Hamann)
Rep² Mannheim
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
#1
GLIEDERUNG
1. Handelskauf
a) Anwendungsbereich: Handelsgewerbe, Kaufleute
b) Besonderheiten ggü. BGB
c) Rüge- und Anzeigeobliegenheit, § 377 II HGB
d) Übungsfällchen
2. Verbrauchsgüterkauf
a) Anwendungsbereich: persönlich, sachlich
b) Rechtsfolgen
c) Vorschuss nach BGH & BauVtrRRefuaG
d) Fall „Spülmaschine“, absolute Unverhältnismäßigkeit
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#2
ZWISCHENEVALUATION
− 34 Teilnehmer
− Kurstempo
» 24 % goldrichtig, 29 % zu langsam, 44 % zu schnell
− Dozent
» 32 % gut vorbereitet, 50 % halbwegs vorbereitet
− Powerpoint
» 29 % hilfreich, 26 % so la-la, 24 % sehr hilfreich
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#3
ZWISCHENEVALUATION
− Terminkollisionen
» Rep dienstags 13:30–18:00, mittwochs 8–13 Uhr
» Beides in vollem Umfang zu besuchen, ist also nicht möglich
» „Ich finde nicht, dass die Zeiten angepasst werden sollten um den Leuten die in
ein kommerzielles Rep gehen die Nutzung beider Reps zu ermöglichen, da ich
befürchte, dass das Uni-Rep dann zu voll wird.“
» „Uhrzeit (Dienstags 15.30-18.45) ist für sinnvolles lernen gänzlich ungeeignet vor allem in Hinblick darauf, dass das 5. Semester Dienstags bereits von 8.3015.15 Vorlesung hat.“
» „Dienstag ist einfach ein mega langer Tag: 8:30-11:45 und 13:45-18:45 wobei es
mir dann extrem schwer fällt mich noch zu konzentrieren und bei der sache zu
bleiben“
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#4
ZWISCHENEVALUATION
− Kritik und Anregungen: klasse und doof
» „Der Dozent spricht oft viel zu schnell, undeutlich und leise“ / „Sie könnten
versuchen langsam und deutlich zu sprechen“ / „Sprachtempo zu hoch.“ /
„deutlichere Aussprache des Dozenten“ / „Sie könnten etwas langsamer und
deutlicher sprechen“ / „Ich finde, dass sie ein sehr hohen Sprechtempo haben“
» „Verweise auf Aufsätze und zusätzliche Materialien“ / „Die Verweise auf die
‚interaktiven‘ Module zum Selbstnacharbeiten“ / „Vertiefungshinweise und
Hinweise zur Examensrelevanz sind sehr gut.“ / „Die Literaturhinweise“ /
„Lektüre, die zur Nacharbeitung hochgeladen wird“ / „Hinweise auf Literatur
etc“ / „Die Dateien, die zur Verfügung gestellt werden“ / „die Falllösungen und
Nachbearbeitungsstellen“ / „Texte und Empfehlungen zur Nachbereitung sind
gut.“ / „Sie haben interessante und hilfreiche Literaturempfehlungen!“
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#5
ZWISCHENEVALUATION
− Kritik und Anregungen: klasse und doof
» „Mahnungen zur mündlichen Mitarbeit sind nicht so mein Ding. … Es geht nach
meinem Verständnis ja nicht“ um „mündliche Leistungsnachweise“ / „Die
interaktive Gestaltung soll weggelassen werden. Das ist viel zu langsam.“
» „Zu langes Warten, wenn sich niemand zur Beantwortung einer Frage meldet.“
/ „Nicht so lange warten, nachdem Sie eine … Frage gestellt haben“
» „finde gut, dass es grundsätzlich interaktiv läuft. … auch gerne selbst fortfahren,
um unnötiges warten zu vermeiden“ / „Auch wenn wenige mitmachen bitte
Fragen stellen (kann man im Zweifel für sich im Kopf beantworten).“
» „hilfreicher, wenn Sie einfach noch einmal Grundzüge erklären und nicht
darauf hoffen, dass entsprechende Probleme noch von uns Studierenden klar
gelöst werden können.“
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#6
ZWISCHENEVALUATION
Gefälschter Graph zur
Lernpsychologie, von
www.worklearning.com/2006
/05/01/people_remember
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#7
ZWISCHENEVALUATION
− Kritik und Anregungen: klasse und doof
» „Die Gliederung der Stunde in einen Teil ‚Theorie‘ und einen Teil ‚Praxis‘.“
» „weniger Theorie“ / „Theorie schneller behandeln“ / „Verweisungen auf alte
und neue Rspr. sind verwirrend“
» „die ausführliche Fallbesprechung empfinde ich als irritierend, lieber
Lehrbuchartig vorgehen“
» „Fälle“ / „Die Fälle sind gut“ / „Fälle lösen“ / „Fälle und Hinweise auf aktuelle
Bezüge“ / „Die Fallbearbeitung und der Rückgriff auf alte Examensfälle bzw.
Bezug zu neuer Rechtsprechung ist sehr gut.“
» „Fallbesprechungen finde ich sehr gut. Der Übersicht halber finde ich es auch
gut, wenn die Lösungen auf den Folien … schrittweise sichtbar werden“
» „Formulierungen in der Lösung mit ‚besser‘ oder ‚so nicht schreiben‘ verwirren“
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#8
ZWISCHENEVALUATION
− Kritik und Anregungen: klasse und doof
»
»
»
»
»
»
„Die Struktur der Folien“ / „stringentere Struktur und roter Faden“
„Die Folien sind besser als die Vorlesung, aber ausbaufähig.“
„Folien“ / „Folien sind sehr gut“ / „Folien sehr anschaulich“
„tempo viel zu schnell“
„Tempo sollte deutlich angezogen werden“ / „ruhig etwas schneller voran“
„Ich finde es gut, dass Sie auch oft den Sinn und Zweck von Begriffen,
Vorschriften und Prüfungspunkten erläutern.“
» „Überziehen der Vorlesungszeit sollte die Ausnahme und nich die Regel sein“
» „Uni Rep sollte durch einen Dozenten durchgeführt werden, der den gesamten
Überblick über die vermittelten Lerninhalte hat und gleichbleibende Struktur.“
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#9
NACHBEREITUNG
− t1p.de/bg70 … RQ
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# 10
HANDELSKAUF
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# 11
HANDELSKAUF, §§ 343–381 HGB
Lesen!
− Anwendungsbereich
»
»
»
»
»
»
»
»
§ 343 I HGB: Geschäfte eines Kaufmanns in Betrieb seines Handelsgewerbes
„Kaufmann“ = wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB
„Handelsgewerbe“ = grds. jedes Gewerbe, § 1 II HGB
Gewerbe = SenfpaTe: Selbstständige, entgeltliche, nicht freiberufliche,
planmäßig auf Dauer angelegte, nach außen gerichtete Tätigkeit, die erlaubt ist.
selbstständig = im Wesentlichen freie Gestaltung & Arbeitszeit, § 84 I 2 HGB
§ 6 HGB: Formkaufleute – Abs. 1 PersonenGften, Abs. 2 KapitalGften
zum „Betrieb“ gehören: Vermutung für Kaufleute, § 344 I HGB
(P) dual use Fälle: § 344 I HGB vermutet HKauf, § 13 BGB erzwingt VerbrGK
Tonikidis, JURA 2018, 556, 557
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# 12
HANDELSKAUF, §§ 343–381 HGB
− Wichtige Besonderheiten gegenüber BGB
»
»
»
»
»
»
»
»
»
§ 347: konkretisiert Sorgfaltsmaßstab (§ 276 BGB): ordentlicher Kaufmann
§ 348: Ausschluss der Herabsetzung einer Vertragsstrafe (§ 343 BGB)
§§ 349 f.: nimmt Bürgen Formschutz (§ 766 BGB) und Vorausklage (§ 771 BGB)
§ 360: konkretisiert § 243 BGB: Handelsgut mittlerer Art und Güte
§ 362: Schweigen auf Angebot (ähnl. wie kfm. Bestätigungsschreiben!)
§ 366: erweitert Gutglaubensschutz (§ 932 BGB) auf Verfügungsbefugnis
§§ 373 f.: erweitert Rechte im Annahmeverzug (§§ 293 ff.): Selbsthilfeverkauf!
§ 376: Fixhandelskauf erleichtert Rücktritt (§ 323 II BGB): ohne Fristsetzung!
§ 381 II: erstreckt alles auf Werklieferungsvertrag (Doppelmoppel: § 650 BGB!)
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# 13
HANDELSKAUF, §§ 343–381 HGB
Tonikidis, JURA 2018, 556
− Achtung: grds genügt einseitiges Handelsgeschäft
» § 345 HGB: Erstreckung auf KaufV zwischen Kaufmann & Verbraucher!
» (P) HGB privilegiert Kaufleute (Verkäufer), BGB Verbraucher (Käufer)
» trotz Wertungswdspr.: parallele Anwendung (h.M.), HinweisPfl § 242 BGB?
− wenn beidseitiges Handelsgeschäft
»
»
»
»
»
§ 346: Beachtung von Handelsbräuchen (kfm. Verkehrssitten i.S.v. § 157 BGB)
§§ 352 f.: zusätzlicher Anspruch – Fälligkeitszinsen (ohne Verzug!) von 5 %
§ 354a: Abtretungsverbote entfalten keine Wirkung (entgegen § 399 BGB)
§§ 369–372: erweitert Zurückbehaltungsrecht (§ 320 BGB): BefriedigungsR!
§ 377 I: Rüge- und Anzeigeobliegenheit (Genehmigungsfiktion Abs. 2!)
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# 14
HANDELSKAUF, §§ 343–381 HGB
− Rüge- und Anzeigeobliegenheit § 377 II HGB
»
»
»
»
»
»
Prüfungsschema KHAAbuz:
Kaufvertrag (§§ 373 I, 381 II HGB)
Handelsgeschäft (beidseitig, § 343 I HGB)
keine Arglist des Verkäufers (§ 377 V HGB)
Ablieferung wie vereinbart (vgl. § 438 II BGB)
Mangelrüge nicht
Legaldefinition § 121 BGB!
» bestimmt genug,
» unverzüglich abgesendet (§ 377 IV HGB) oder
» zugegangen (§§ 130, 164 III BGB)
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# 15
ÜBUNGSFÄLLCHEN 1
» nach Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2013
» Großhändler K bestellt bei V e. Kfm. 100 Laserdrucker, bekommt versehentlich
nur 98 geliefert. Rechnung weist 100 zum vereinbarten Gesamtpreis aus. K will
keine Nachlieferung, sondern weniger zahlen. Muss er Gesamtpreis zahlen?
» AGL: § 433 II BGB, V gegen K auf Zahlung
» Vss.: KaufV (+) – Anspruch erloschen?
» Minderung § 441 III 1? Vss.: E-F-G; Erklärung (–) – Anspruch durchsetzbar?
» Einrede § 320 II BGB? Vss.: fälliger einredefreier Gegenanspruch?
» § 439 I BGB (Mangel § 434 III: verdecktes Manko) – Ausschluss § 377 II HGB?
» Vss. „KHAAbuz“, insb. KaufV (+) beiderseitiges HGeschäft (+) erkennbar (+)
Unterlassen von Prüfung / Anzeige (+)
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# 16
ÜBUNGSFÄLLCHEN 1
» nach Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2013
» Großhändler K bestellt bei V e. Kfm. 100 Laserdrucker, bekommt versehentlich
nur 98 geliefert. Rechnung weist 100 zum vereinbarten Gesamtpreis aus. K will
keine Nachlieferung, sondern weniger zahlen. Muss er Gesamtpreis zahlen?
» AGL: § 433 II BGB, V gegen K auf Zahlung
» Einrede § 320 BGB damit mangels Anspruchs ausgeschlossen
» Rsf.: Nachlieferung hinfällig – aber auch voller Kaufpreis geschuldet?
» Str.! BGH (+) arg. rasche Abwicklung und sachgerechte Risikoverteilung
» Missbrauchsschutz durch § 377 V HGB gewährleistet
» Erg.: Anspruch auf volle Kaufpreiszahlung § 433 II BGB (+)
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# 17
ÜBUNGSFÄLLCHEN 2
» nach Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2013
» Großhändler K bestellt bei V e. Kfm. 100 Laserdrucker, bekommt versehentlich
102 geliefert. Rechnung weist 100 zum vereinbarten Gesamtpreis aus. Wie ist
nun die Rechtslage?
» AGL: § 433 II BGB, V gegen K auf Zahlung
» ursprgl. Kaufpreis für 100 Drucker geschuldet
» konkludente Vertragsänderung? (–)
» gesetzliche Vertragsänderung gem. § 377 II HGB?
» früher h.M. – aber: Mehrlieferung ≠ Mangel §§ 377 HGB, 434 III Alt. 2 BGB
» Erg.: § 433 II BGB (–), also §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB
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# 18
ÜBUNGSFÄLLCHEN 3
» nach Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2013
» Großhändler K bestellt bei V e. Kfm. 100 Laserdrucker, bekommt versehentlich
70 Laser- und 30 Tintenstrahldrucker geliefert. Rechnung weist 100
Laserdrucker zum vereinbarten Gesamtpreis aus. K rügt ordnungsgemäß und
fordert Neulieferung. V weist auf Umstrukturierung hin und liefert erneut 30
falsche Drucker. K tritt vom KaufV zurück. Muss er den Kaufpreis zahlen?
» AGL: § 433 II BGB, V gegen K auf Zahlung
» KaufV (+) – Anspruch untergegangen nach § 346 I BGB durch Rücktritt?
» E-F-G – Rücktrittsrecht §§ 437 Nr. 2, 323, 434 III Alt. 1 oder Alt. 2 BGB?
» Alt. 1 – Qualifikations-Aliud: 30 Tintenstrahldrucker ≠ Gattung Laserdrucker
» Alt. 2 – verdecktes Manko: 70 Laserdrucker als Gesamt-Erfüllung lt. Rechnung
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# 19
ÜBUNGSFÄLLCHEN 3
» nach Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2013
» Großhändler K bestellt bei V e. Kfm. 100 Laserdrucker, bekommt versehentlich
70 Laser- und 30 Tintenstrahldrucker geliefert. Rechnung weist 100
Laserdrucker zum vereinbarten Gesamtpreis aus. K rügt ordnungsgemäß und
fordert Neulieferung. V weist auf Umstrukturierung hin und liefert erneut 30
falsche Drucker. K tritt vom KaufV zurück. Muss er den Kaufpreis zahlen?
» AGL: § 433 II BGB, V gegen K auf Zahlung
» damit Mangel (+) – weitere Voraussetzungen für Rücktritt?
» Nachfristsetzung § 323 I BGB?
» Entbehrlich nach § 440 S. 2 BGB (Fehlschlag)!
» [Beachten: „Recht“ auf zweiten Nacherfüllungsversuch gibt es grds. nicht]
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# 20
ÜBUNGSFÄLLCHEN 3
» nach Fezer, Klausurenkurs zum Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2013
» Großhändler K bestellt bei V e. Kfm. 100 Laserdrucker, bekommt versehentlich
70 Laser- und 30 Tintenstrahldrucker geliefert. Rechnung weist 100
Laserdrucker zum vereinbarten Gesamtpreis aus. K rügt ordnungsgemäß und
fordert Neulieferung. V weist auf Umstrukturierung hin und liefert erneut 30
falsche Drucker. K tritt vom KaufV zurück. Muss er den Kaufpreis zahlen?
» AGL: § 433 II BGB, V gegen K auf Zahlung
» damit Mangel (+) – weitere Voraussetzungen für Rücktritt?
» § 323 V 1 bei Teilleistung: Interessefortfall? hier wohl (–)
» § 323 V 2 bei Schlechtleistung: Erheblichkeit? hier wohl (+)
» Einordnung der Zuweniglieferung i.R.d. allgemeinen SchuldR heute str.!
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# 21
NACHBEREITUNG
» „Macht man sich […] die Gleichstellung von Aliud und Peius sowie von Stückund Gattungskauf bewusst und behält außerdem den Regelungszweck des § 377
HGB im Auge, dann lassen sich auch unbekannte Problemstellungen ohne
vertiefte Spezialkenntnisse einer angemessenen Lösung zuführen.“
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# 22
VERBRAUCHSGÜTERKAUF
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 23
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: ANWENDBARKEIT
− Persönlicher Anwendungsbereich: §§ 13, 14 BGB
− Verbraucher
» Definition § 13 BGB, (P) dual use
− Unternehmer
» Definition § 14 BGB: „gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit“
» gewerblich: SenfpaTe – aber: Erlaubtheit (und Gewinnerzielung!) irrelevant,
arg. wirksamer Verbraucherschutz, fehlender Einblick in Interna des Händlers
» Beruf: (erlaubte?) Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage
» „Selbstständig beruflich“ soll Arbeitnehmer ausschließen, Freiberufler erfassen
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 24
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: ANWENDBARKEIT
− Persönlicher Anwendungsbereich: §§ 13, 14 BGB
− Verbraucher
» Definition § 13 BGB, (P) dual use
− Unternehmer
» Definition § 14 BGB: „gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit“
» gewerblich: SenfpaTe – aber: Erlaubtheit (und Gewinnerzielung!) irrelevant,
arg. wirksamer Verbraucherschutz, fehlender Einblick in Interna des Händlers
» Beruf: (erlaubte?) Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage
» „Selbstständig beruflich“ soll Arbeitnehmer ausschließen, Freiberufler erfassen
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 25
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: ANWENDBARKEIT
− Sachlicher Anwendungsbereich: § 474 I BGB
− bewegliche Sache (§ 474 I 1 BGB)
» Art. 1 II b VerbrGKRL: Verbrauchsgüter = „bewegliche körperliche Gegenstände“ und „Wasser und Gas … in einem begrenzten Volumen“
» weites Verständnis der „beweglichen Sache“, d.h. Standardsoftware wohl (+)
» nicht: „Wasser und Gas“ ohne begrenzte Abfüllung, oder Strom
» nicht: unbewegliche Sachen (Grundstücke), Rechte und sonstige Gegenstände
− Kombination mit Dienstleistung (§ 474 I 2 BGB)
» auch wenn Kaufbestandteil untergeordnet! Z.B. Lehrmaterial im Fernunterricht
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 26
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: RECHTSFOLGEN
− Halbzwingende Vorschriften: § 476 I 1 BGB
» Beachten: „vor Mitteilung des Mangels“: Vergleich im Nachhinein möglich!
» Rechtsfolge: „kann sich nicht berufen“ (wie § 444 BGB!) – an § 139 denken!
− Umgehungsgeschäfte: § 476 I 2 BGB
» AgenturV im Kfz-Handel (–) außer Unverkäuflichkeitsrisiko übernommen
» Negative Beschaffenheitsvereinbarung (+) außer „konkret und im Einklang mit
den nach den Umständen berechtigten Erwartungen des Käufers“
» (1) konkret ≠ „gekauft wie besehen“, Liste möglicher Mängel
» (2) erwartbar ≠ „nicht fahrbereit“ nach Probefahrt, Liste angeblicher Mängel
» unklar: Verhältnis von (2) zum Grundsatz falsa demonstratio non nocet?
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 27
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: RECHTSFOLGEN
− (P) Was wird nach § 477 BGB vermutet?
» „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel,
so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war“
Bsp.: Motorschaden nach Übergabe – Materialfehler oder (auch) Schaltfehler?
» Art. 5 III VerbrGKRL: „… wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen
sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum
Zeitpunkt der Lieferung bestanden“
» (P1) Vermutung nur zeitlich? Muss Verbraucher Mangelhaftigkeit beweisen?
» (P2) wenn (–), muss Verbraucher zumindest latenten Grundmangel beweisen?
» Nein! Seit BGHZ 212, 224 (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15):
» richtlinienkonforme Auslegung nach EuGH, Rs. Faber 2015, C-497/13
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# 28
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: RECHTSFOLGEN
− gebrauchte Sachen i.S.v. § 476 II BGB?
» BGH (–) für junge und ungenutzte Tiere, z.B. ungerittenes Fohlen (6 Monate)
− Krankheit mit Mangelvermutung unvereinbar, § 477 BGB?
» BGH grds. (–), wohl nur (+) wenn Inkubationszeit < Besitzzeit
− (P) Erfüllungsort für Nacherfüllung?
» wg. § 269 grds. Holschuld, soweit keine besonderen „Umstände“
» aber Art. 3 III 3 VerbrGKRL: „Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung
muss … ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen“
» Erfüllungsort ist Frage des Einzelfalls! (lesenswert: BGH, VIII ZR 220/10)
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# 29
(P) VORSCHUSS AUF NACHERFÜLLUNGSKOSTEN?
− BGH 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10, Rn. 44:
» „Ferner kommt angesichts des Schutzzwecks des Unentgeltlichkeitsgebots auch
ein Vorschussanspruch des Verbrauchers aus § 439 Abs. 2 BGB in Betracht.“
» unter ausdr. Hinweis auf VerbrGKRL-konforme „Unentgeltlichkeit“
− BGH 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16, Leitsatz:
» „Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung
vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur
Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend
gemachten Mangels noch ungeklärt ist.“
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# 30
(P) VORSCHUSS AUF NACHERFÜLLUNGSKOSTEN?
− § 475 VI (neu) nach BauVtrRRefuaG mWv 1.1.2018
» „Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im
Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom
Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.“
» (P) Gilt das nur für Verbrauchsgüterkäufe?
» Gräfe, LTO, 20.7.2017: „Hinzu kommt, dass § 439 BGB nicht auf den
Verbrauchsgüterkauf beschränkt ist. Überträgt man die Entscheidung auf einen
Automobilzulieferer, …“
» Picht, JZ 2017, 807, 810: „hätte man … auch eine Erstreckung auf den B2B- und
C2C-Bereich erwägen können. Denn [… ggf. tätigt] der Käufer im Zuge der
Nacherfüllung Aufwendungen [.], die eigentlich der Verkäufer zu tragen hat.“
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# 31
BAUVTRRREFUAG
− § 475 IV zur absoluten Unverhältnismäßigkeit
− ansonsten nur Bäumchen-wechsel-dich:
− „anwendbare Vorschriften“ aus § 474 ⇨ § 475
» § 474 III, IV, V ⇨ § 475 I, II, III
− §§ 475, 476, 477 ⇨ § 476, 477, 479
» § 479 alt heißt jetzt § 445b!
− § 478 III, IV, V (tw.) ⇨ § 478 I, II, III
» § 478 I, II, V (tw.), VI bilden jetzt § 445a!
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 32
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: SCHADENSERSATZ
− Warum Schadensersatz abdingbar, § 475 III BGB?
» Art. 8 I VerbrGKRL: „Ansprüche, die der Verbraucher … über die vertragliche
oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden … nicht berührt.“
− Klausurproblem 2012 F 1: Verjährungsverkürzung in AGB?
»
»
»
»
»
möglich hinsichtlich Schadensersatzanspruch (§ 475 III BGB)
aber ggf. unwirksam hinsichtlich Rücktrittsrecht? (§ 475 II 2 BGB)
A1: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, arg.: § 139; Verbraucherschutz
A2: gespaltene Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 475 möglich
Beide vertretbar, vgl. Ergebnis laut Lösungshinweis:
„Der Schadensersatzanspruch ist demzufolge entweder verjährt oder nicht.“
Rep² Mannheim. Dozent: Hanjo Hamann. Feedback: hamann@coll.mpg.de bzw. t1p.de/5133
# 33
VERBRAUCHSGÜTERKAUF: ANDERE RECHTSBEHELFE
− (P) Fristsetzung für § 323 BGB erforderlich?
» Art. 3 V VerbrGKRL: „Der Verbraucher kann eine angemessene Minderung des
Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen… wenn der Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat“
− Folgefrage: Fristsetzung bei § 281 BGB?
» contra: VerbrGKRL erfasst SE-Ansprüche nicht
» pro: parallele Ausgestaltung von SE und Rücktritt
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# 34
VORBEREITUNG
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# 35
FÄLLE
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# 36
FALL SPÜLMASCHINE
» nach Bauerschmidt/Harnos, JuS 2011, 810
K will seine Wohnung renovieren und erwirbt für 400 € bei V eine Spülmaschine
des Produzenten P, die der Handwerker H installiert. Nach einigen Wochen
funktioniert die Spülmaschine nicht mehr. Es stellt sich heraus, dass ihr
Wasserschlauch auf Grund eines Produktionsfehlers undicht war und Wasser
ausgetreten ist, das zu einem Kurzschluss geführt hat. Die Spülmaschine ist
irreparabel zerstört. Daraufhin verlangt K von V in einer E-Mail, dass dieser
umgehend die alte Spülmaschine ausbaut, eine neue liefert und einbaut. Nachdem
K drei Wochen lang vergeblich auf eine Reaktion des V gewartet hat, kauft er eine
Spülmaschine derselben Art für 450 Euro – was ihrem Wert im mangelfreien
Zustand entspricht. Mit dem Aus- und Einbau beauftragt K wiederum H, der ihm
für den Ausbau 100 Euro und für den Einbau 150 Euro in Rechnung stellt.
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# 37
FALL SPÜLMASCHINE
» nach Bauerschmidt/Harnos, JuS 2011, 810
Als K die 700 € von V erstattet verlangt, ist V empört, weil er die Spülmaschinen
direkt nach der Lieferung durch P stichprobenartig untersucht hatte und den
Produktionsmangel nicht erkennen konnte. Deswegen sehe er nicht ein, für den
teuren Einkauf einzustehen. Außerdem habe er Aus- und Einbauarbeiten nicht
vornehmen können, weil er handwerklich nicht begabt sei und diese Leistung
ursprünglich nicht versprochen habe. Der Preis für eine Ersatzmaschine und die
Aus- und Einbaukosten seien sowieso viel zu hoch gewesen. K erwidert, V müsse
für alles einstehen, was er anbiete, und müsse sich notfalls bei P schadlos halten.
Immerhin könne er die alte Spülmaschine zurückgeben.
Welche vertraglichen Ansprüche hat K gegen V? Welche V gegen P?
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# 38
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# 39
SOG.
ABSOLUTE UNVERHÄLTNISMÄßIGKEIT
» Hamann/Iwanczik, ZJS 2018, 412
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# 40
SOG.
ABSOLUTE UNVERHÄLTNISMÄßIGKEIT
» § 439 IV 3 Hs. 2: „das Recht des Verkäufers, auch diese
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“
− § 475 IV (neu) nach BauVtrRRefuaG mWv 1.1.2018
» „Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder
kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4
Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen
Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern.
» Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach §
439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer
den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
» Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.“
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# 41
SOG.
ABSOLUTE UNVERHÄLTNISMÄßIGKEIT
» § 439 IV 3 Hs. 2: „das Recht des Verkäufers, auch diese
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“
− § 475 IV (neu) nach BauVtrRRefuaG mWv 1.1.2018
− § 475 V (neu) nach BauVtrRRefuaG mWv 1.1.2018
» „§ 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die
Nacherfüllung gemäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.“
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# 42
FÄLLE
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# 43
FALL SINFONIEKONZERT (2009 F 1)
Die A-GmbH, eine große Veranstaltungsagentur, will ihr Geschäftsfeld erweitern.
Deshalb plant sie die Errichtung einer neuen Musikhalle zur Aufführung von
Konzerten. Sie beauftragt den Generalunternehmer G mit der Errichtung der
schlüsselfertigen Halle. In dem Vertrag wird vereinbart, dass die Decke der Halle
mit speziellen Platten verkleidet werden soll, die eine perfekte Akustik
gewährleisten. G überträgt die Arbeiten zur Verkleidung der Decke mit den
vorgesehenen Platten dem Subunternehmer S. Am 1. August 2008 wird die
fertiggestellte Halle durch die A-GmbH abgenommen.
Am 1. September 2008 soll in der Halle ein erstes Sinfoniekonzert mit Werken von
Bruckner aufgeführt werden. Als das Orchester nachmittags eine Probe abhält,
stellen sich jedoch bei den Forte-Stellen der Blechbläser überraschend derart
schwerwiegende Probleme mit der Akustik heraus, dass das Konzert für den Abend
abgesagt werden muss.
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# 44
FALL SINFONIEKONZERT (2009 F 1)
Dies führt bei der A-GmbH zu einem entgangenen Gewinn in Höhe von 20.000 Euro.
Wegen der Schwierigkeiten mit der Akustik wendet sich die A-GmbH sogleich am
2. September 2008 an G. Bei der Suche nach den Ursachen für das Problem zeigt
sich, dass die Platten aus minderwertigem Material hergestellt worden sind. Dies
hatte S, der die Platten seinerseits vom Hersteller bezogen hatte, bei der
gebotenen Überprüfung der Platten aus leichter Unachtsamkeit übersehen. Die AGmbH verlangt am 4. September 2008 nachdrücklich von G die Beseitigung des
Mangels. G sagt Nachbesserung durch S zu und fordert diesen zugleich auf, die
erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Aufgrund der Rücksprache mit S erklärt G
gegenüber der A-GmbH, dass die Nachbesserungsarbeiten bei zügiger Durchführung
sieben Tage in Anspruch nehmen werden. Diese Einschätzung ist zutreffend. Mit
den Nachbesserungsarbeiten soll am 5. September 2008 begonnen werden. Als
erneuter Abnahmetermin wird der 12. September 2008 vereinbart.
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# 45
FALL SINFONIEKONZERT (2009 F 1)
In der Folge verzögern sich die Nachbesserungsarbeiten allerdings um eine Woche
und ziehen sich bis zum 19. September 2008 hin. Grund hierfür ist, dass S neben
den Nachbesserungsarbeiten kleinere Aufträge für andere Kunden angenommen
und sich hierbei zeitlich verkalkuliert hat.
Während der Nachbesserungsarbeiten kann die A-GmbH die Musikhalle nicht wie
geplant nutzen. Ihr entstehen dadurch die folgenden weiteren Schäden: 25.000
Euro in der Zeit vom 5. bis zum 11. September 2008, weil ein geplantes Konzert
nicht stattfinden kann und 45.000 Euro in der Zeit vom 12. bis zum 18. September
2008, weil zwei geplante Konzerte ebenfalls ausfallen müssen.
Am 19. September 2008 findet die erneute Abnahme statt. Die Akustik ist nun
einwandfrei.
Die A-GmbH verlangt von G Ersatz der erlittenen Schäden in Höhe von
insgesamt 90.000 Euro. Zu Recht?
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# 46
FALL SINFONIEKONZERT (2009 F 1)
− Umfang: 1 1/3 A4-Seite
» Grundfall, ca. ½ des Klausur-Aufgabentextes
» Lösungsskizze zu diesem Teil: 8 / 23 Seiten
− Standardproblem in einer „diffizilen“ Einkleidung
− Rest in 3 Abwandlungen:
» AGB-Prüfung Haftungsausschluss
» Zurechnung § 278 BGB bei Auswahl von Subunternehmern durch Besteller
» Regress bei vertraglichem Zurechnungsausschluss (ebf. 8/23 Seiten Lsg.)
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# 47
NACHBEREITUNG (LESETIPP)
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# 48
VOR- & NACHBEREITUNG
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# 49
VOR- & NACHBEREITUNG
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# 50
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